opencaselaw.ch

73_IV_120

BGE 73 IV 120

Bundesgericht (BGE) · 1947-05-02 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

120

Uhrenindustrie. N• 32.

IV. UHRENJNDUSTRIE

INDUSTRIE HORLOGERE

32. Urteil des Kassationshofes vom 2. Mai 1947

i. S. Schweizerische Uhrenkammer gegen Ryf.

Art. 3 BRB vom 21. Dezember 1945 zum Schutze der schweizeriacheti

Uhrenindustrie.

Ob die Arbeiterzahl erhöht ist, bestimmt sich nach der Zahl der

tatsächlich mit der Herstellung geschützter Artikel beschäftig-

ten Arbeiter. Heimarbeiter werden auch dann als ganze Arbeits-

kraft gezählt, wenn das Unternehmen sie nicht voll beschäftigt.

Art. 3 de l'AOF du 21 decembre 1945 prot-egeant l'industrie horlo-

gere suisse.

_

L'augmentation du nombre des ouvriers se determine d'apres le

nombre des ouvriers travaillant effectivement 8. la fabrication

d'articles proteges. Les ouvriers a domieile eomptent pour des

unites entieres, meme si l'entreprise ne les oecupe pas pleine-

ment.

Art. 3 AOF 21dicembre1945 ehe protegge l'industria svizzera degli

Of'Ologi.

L'aumento del numero degli operai si stabilisce in base al numero

degli operai ehe effettivamente lavorano alla fabbrfoazione

di articoli protetti. Gli operai ehe lavorano a casa loro contano

quali unita intere, anche se l'impresa non li occupa in pieno.

A. -

Gottfried und Otto Ryf betreiben in Grenchen als

Kollektivgesellschafter eine Roskopf-Assortimentsfabrik.

Am 29. September 1938 erlaubte ihnen das Bundesamt für

Industrie, Gewerbe und Arbeit, die Zahl der Arbei~kräfte

dieses Unternehmens, inbegriffen die Heimarbeiter, auf

17 zu erhöhen. Gemäss Bericht vom 3. Juli 1946 stellte

indessen das eidgenössische Fabrikinspektorat des II. Krei-

ses fest, dass die Gebrüder Ryf 22 Arbeiter beschäftigten,

Heimarbeiter inbegriffen. Auf Vetänlassung des eidge-

nössischen Volkswirtschaftsdepartements beantragte daher

die Schweizerische· Uhrenkammer dem Untersuchungs-

richter von Solothurn-Lebern am 5. November 1946 die

Bestrafung der Brüder Ryf wegen unerlaubter Erweiterung

einer Unternehmung der Uhrenindustrie im Sinne von

Uhr('nindustrie. N° 32.

121

Art. 1 und 3 des Bundesratsbeschlusses vom 21. Dezember

1945 zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie.

:Qa Gottfried Ryf geltend machte, von den 22 Arbeitern

hätten 6 bis 7 ausschliesslich Stanzartikel und Wecker-

bestandteile hergestellt, die den Bestimmungen des Bun-

desratsbeschlusses nicht unterständen, holte der Unter-

suchungsrichter einen Bericht des kantonalen Gewerbe-

und Fabrikinspektorates ein. Dieses stellte am 27. Novem-

ber 1946 fest, dass die Gebrüder Ryf in der Fabrik 19 und

als Heimarbeiter 9 Personen beschäftigten. Von den in der

Fabrik arbeitenden stellten 7 Weckerbestandteile und

Stanzartikel her und von den Heimarbeitern seien durch-

schnittlich 3 ebenfalls auf diesen Artikeln beschäftigt. Jene

Heimarbeiter, die geschützte Uhrenartikel herstellten,

seien nicht voll beschäftigt, da Frauen darunter seien, die

nur neben den Hausgeschäften Heimarbeit verrichteten.

Bei voller Beschäftigung seien für die gleiche Arbeit statt

6 höchstens 3 Personen erforderlich. Nach den Fakturen

der Firma vom November 1946 betrage der Umsatz für

Weckerbestandteile und Stanzartikel 40 % des gesamten

Monatsumsatzes. Beziehe man diesen Prozentsatz auf die

Arbeiterzahl, so ergebe das für Uhrenbestandteile 16 und

für andere Artikel 12 Personen. Ob alle Weckerbestand-

teile für Uhrwerke bestimmt seien, welche die in Art. 21

des Bundesratsbeschlusses enthaltenen Masse übersteigen,

habe nicht festgestellt werden können, da dies nur bei den

Kunden zu ermitteln sei; die Firma erkläre, dass durch-

wegs grössere Wecker in Frage ständen.

B. -

Am 18. Dezember 1946 stellte das Amtsgericht

Solothurn-Lebem die Untersuchung gegen Gottfried und

Otto Ryf ein. Die Beschwerde der Schweizerischen Uhren~

kamm.er gegen diesen Beschluss wurde vom Obergericht

des Kantons Solothurn am 7. Februar 1947 abgewiesen.

Es führte aus, die vom kantonalen Fabrikinspektorat im

November 1946 festgestellten Verhältnisse hätten zweifel-

los mit denen übereingestimmt, wie sie im Sommer 1946

bestanden. Die Berechnung der Arbeiterzahl und die damit

122

Uhrenindustrie. N° 32.

zusammenhängende Auslegung des Bundesratsbeschlusses

erwiesen sich als rich~ig. Das Ergebnis der Nachprüfung

duroh das kantonale Fabrikinspektorat stimme mit den

Angaben des Angeschuldigten überein, die als glaubwürdig

erschienen. Es hätte sich nur noch fragen können, ob das

Amtsgericht die Lieferungen der Firma Ryf bei den Kun-

den bezüglich der Dimensionen hätte nMhprüfen lassen

sollen. Allein gestützt auf den klaren Bericht des kantonalen

Fabrikinspektorates, durch den die Anschuldigungen ein-

deutig widerlegt seien, erwiesen sich weitere Beweiserhe-

bungen als überflüssig und unerheblich.

0. -

Die Schweizerische Uhrenkamm.er führt gegen den

Entscheid des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit

dem Antrage, das Obergericht sei zu veranlassen, einen

Entscheid zu fällen, auf Grund dessen das Strafverfahren

gegen die Angeklagten vor kantonaler Instanz durchzu-

führen sei.

D. -

Die Brüder Ryf beantragen, die Nichtigkeits-

beschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Art. 1 des BRB vom 21. Dezember 1945 zum

Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie untersagt,

ohne vorhergehende Bewilligung Unternehmungen der

Uhrenindustrie zu erweitern, und gemäss Art. 3 gilt jede

Erhöhung der Arbeiterzahl (einschliesslioh der Zahl der

Heimarbeiter) als Erweiterung.

Für das Unternehmen der Gebrüder Ryf ist eine Arbeiter-

zahl von 17 bewilligt, Heimarbeiter inbegriffen. Nach den

Feststellungen des kantonalen Gewerbe- und Fabrik-

inspektorates, auf welche die Vorinstanz abstellt, beschäf-

tigten indes die Beschuldigten im. November 1946 und

schon im Sommer 1946 in der Fabrik 19 und zu Hause 9,

zusammen also 28 Arbeiter, wovon nur 10, nämlich in der

Fabrik 7 und zu Hause 3, Artikel herstellten, auf die der

Bundesratsbeschluss nicht anwendbar ist. Demnach waren

18 Arbeiter, nämlich fa der Fabrik 12 und zu Hause 6,

Uhrenindustrie. N° 32.

123

mit der Herstellung von Artikeln beschäftigt, die unter

den Bundesratsbeschluss fallen. Die bewilligte Zahl ist

überschritten.

Dass die Heimarbeiter nicht voll beschäftigt sind, ist

entgegen der Auffassung des kantonalen Gewerbe- und

Fabrikinspektorates, welche die Vorinstanz als richtig

hinnimmt, nicht entscheidend. Nach Art. 3 des Bundes-

ratsbeschlusses kommt es einzig auf die Zahl der Heim-

arbeiter an, nicht auf den Umfang der von ihnen geleisteten

Arbeit, wie denn auch bei der Ermittlung des zulässigen

Höchstbestandes bloss auf die Zahl der beschäftigten Ar-

beiter abgestellt und nicht nach dem Umfänge der von

ihnen geleisteten Arbeit gefragt wird.

Auch ist massgebend die Zahl der tatsächlich mit der

Herstellung geschützter Artikel beschäftigten Fabrik- und

Heimarbeiter. Es geht nicht an, aus dem Verhältnis des

gesamten Geschäftsumsatzes zum Umsatze an geschützten

Artikeln eine fiktive Arbeiterzahl zu errechnen; denn damit

käme dem Werte der geleisteten Arbeit entscheidende Be-

deutung bei, und zwar nicht einmal dem absoluten, son-

dern dem relativen Werte. Das Ergebnis würde beeinflusst

vom Werte der nicht geschützten Artikel und vom Auf-

wand an manueller Arbeit, die zu ihrer Herstellung nötig

ist. Durch Fabrikation hochwertiger, aber mit geringer

menschlicher Arbeitskraft herstellbarer ungeschützter Ar-

tikel . wäre es möglich, die Zahl der mit der Herstellung

geschützter Artikel beschäftigten Arbeiter zu erhöhen und

den Umsatz an solchen Artikeln zu steigern, ohne dass

dies in der fiktiven Arbeiterzahl, die auf Grund des pro-

zentualen Anteils des geschützten Geschäftszweiges am

Gesamtumsatze errechnet würde, notwendigerweise zum

Ausdruck käme. Auch wäre die erreohnete fiktive Arbeiter-

zahl eine Durchschnittszahl (Monatsdurchschnitt oder

Jahresdurchschnitt). Eine Erweiterung des Unternehmens

liegt indessen nicht erst dann vor, wenn die zulässige Zahl

der Arbeiter durchschnittlich, sondern schon dann, wenn

sie auch bloss für wenige Tage überschritten wird. Und

124

Uhrenindustrie. N° 32.

endlich würden durch die erwähnte Berechnungsart die

Heimarbeite:r wiederum nicht nach Köpfen, sondern nach

de:r.n Werte der von ihrien geleisteten Arbeit berücksichtigt.

So ergäbe auch im vorliegenden Falle das Verhältnis

zwischen dem Umsatze an geschützten Artikeln und dem

gesamten Geschäftsumsatze eine fiktive durchschnittliche

Zahl von bloss 16 Fabrik- und Heimarbeitern, während im

Zeitpunkt der Feststellungen des kantonalen Gewerbe- und

Fabrikinspektorates tatsächlich 18 Arbeiter für den ge-

schützten Geschäftszweig tätig waren. Dabei beruht die

Berechnung der Zahl 16 erst noch auf der nicht -abgeklärten

Annahme, alle Weckerbestandteile seien für nicht ge-

schützte Uhrwerke bestimmt gewesen. Wie es sich damit

verhält, kann offen bleiben, da nach dem Gesagten auf

die Zahl 18 der tatsächlich beschäftigten Arbeiter abzu-

stellen ist.

2. -

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Be-

richt des kantonalen Gewerbe- und Fabrikinspektorates

dürfe nicht massgebend sein, weil er den Zustand in einem

vom Tatbestand der Strafklage entfernten Zeitpunkte

feststelle. Das Obergericht nimmt jedoch an, im Sommer

1946 seien die Verhältnisse gleich gewesen wie im. Novem-

ber 1946. Diese Annahme beruht auf Beweiswürdigung,

die der Kassationshof nicht zu überprüfen hat (Art. 273

Abs. 1 lit. b, Art. 277 bis BStP). Nach dem Gesagten

kommt indes auf die Kritik der Beschwerdeführerin nichts

an, da schon in der Erhöhung der Arbeiterzahl auf 18

objektiv eine Widerhandlung gegen den Bundesratsbe-

schluss liegt.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-

teil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. Fe-

bruar 1947 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung

im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-

wiesen.

Lohn- und Verdienstersatz. N• 33.

V. LOHN- UND VERDIENSTERSATZ

ALLOCATIONS POUR PERTE DE SALAIRE

OU DE GAIN

125

33. Urteil des Kassationshofes vom 4. Juli 1947 i. S. Staats-

anwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Mehll.

Lohn. und Verdienstersatz.

Strafbarkeit der Kassenmitglieder, die sich weigern, ~e vorge-

schriebenen Formulare auszufüllen und der Ausgleichskasse

einzureichen. Verhältnis zwischen Art. 18 und 19 der- Aus-

führungsverordnung zur Lohnersatzordnung (Art. 34 und 35

der Verdienstersatzordnung).

Allocations powr perte de salaire c;u de gain.

.

Sont punissables les membres qm re~ent de r~mplir les formules

prescrites et de Ies remettre a la. ca1sse. Relation entre les art. 18

et 19 de l'ordonnance d'execution relative a.ux allocations pour

perte de saJaire (art. 34 et .35 de 1'.ordonna.nce concerna.nt les

a.llocations pour perte de gam).

Indennitd per perdita di salario o di ff1M!da.gno..

.

.

Sono punibili i membri ehe rifiutano di :i;iemp:ire i; moduli pre-

scritti e di consegnarli alla cassa.. Relaz1one ~ra. gli .art. 18 e 19

dell'ordirumza. d'esecuzione concernente le mdenmta. per per-

dita. di salario (art. 34 e 35 deJI'ordinanza d'esecuzione concer-

nente le indennita per perdita di guadagno).

A. -Franz Mehli, der in Basel eine Veloreparaturwerk-

stätte betreibt und zeitweise Arbeiter beschäftigt, ist im

Jahre 1940 durch die Kantonale Ausgleichskasse Basel-

Stadt der Lohn- und Verdienstersatzordnung unterstellt

worden. Er war daher gemäss Art. 13 Abs. 1 des BRBvom

20. Dezember 1939 über die Lohnersatzordnung (LEO) in

Verbindung mit Art. 12 der am 4. Januar 1940 erlassenen

Ausführungsverordnung (ALEO) verpflichtet, der Kasse

auf den ihm zugestellten amtlichen Formularen für jeden

Monat bis zum zehnten Tag des folgenden Monats eine

Abrechnung über die eingenommenen Arbeitgeber- und

Arbeitnehmerbeiträge und die allenfalls ausbezahlten Lohn-

ausfallentschädigungen einzureichen. Da Mehli trotz wie-