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Uhrenindustrie. N• 32.
IV. UHRENJNDUSTRIE
INDUSTRIE HORLOGERE
32. Urteil des Kassationshofes vom 2. Mai 1947
i. S. Schweizerische Uhrenkammer gegen Ryf.
Art. 3 BRB vom 21. Dezember 1945 zum Schutze der schweizeriacheti
Uhrenindustrie.
Ob die Arbeiterzahl erhöht ist, bestimmt sich nach der Zahl der
tatsächlich mit der Herstellung geschützter Artikel beschäftig-
ten Arbeiter. Heimarbeiter werden auch dann als ganze Arbeits-
kraft gezählt, wenn das Unternehmen sie nicht voll beschäftigt.
Art. 3 de l'AOF du 21 decembre 1945 prot-egeant l'industrie horlo-
gere suisse.
_
L'augmentation du nombre des ouvriers se determine d'apres le
nombre des ouvriers travaillant effectivement 8. la fabrication
d'articles proteges. Les ouvriers a domieile eomptent pour des
unites entieres, meme si l'entreprise ne les oecupe pas pleine-
ment.
Art. 3 AOF 21dicembre1945 ehe protegge l'industria svizzera degli
Of'Ologi.
L'aumento del numero degli operai si stabilisce in base al numero
degli operai ehe effettivamente lavorano alla fabbrfoazione
di articoli protetti. Gli operai ehe lavorano a casa loro contano
quali unita intere, anche se l'impresa non li occupa in pieno.
A. -
Gottfried und Otto Ryf betreiben in Grenchen als
Kollektivgesellschafter eine Roskopf-Assortimentsfabrik.
Am 29. September 1938 erlaubte ihnen das Bundesamt für
Industrie, Gewerbe und Arbeit, die Zahl der Arbei~kräfte
dieses Unternehmens, inbegriffen die Heimarbeiter, auf
17 zu erhöhen. Gemäss Bericht vom 3. Juli 1946 stellte
indessen das eidgenössische Fabrikinspektorat des II. Krei-
ses fest, dass die Gebrüder Ryf 22 Arbeiter beschäftigten,
Heimarbeiter inbegriffen. Auf Vetänlassung des eidge-
nössischen Volkswirtschaftsdepartements beantragte daher
die Schweizerische· Uhrenkammer dem Untersuchungs-
richter von Solothurn-Lebern am 5. November 1946 die
Bestrafung der Brüder Ryf wegen unerlaubter Erweiterung
einer Unternehmung der Uhrenindustrie im Sinne von
Uhr('nindustrie. N° 32.
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Art. 1 und 3 des Bundesratsbeschlusses vom 21. Dezember
1945 zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie.
:Qa Gottfried Ryf geltend machte, von den 22 Arbeitern
hätten 6 bis 7 ausschliesslich Stanzartikel und Wecker-
bestandteile hergestellt, die den Bestimmungen des Bun-
desratsbeschlusses nicht unterständen, holte der Unter-
suchungsrichter einen Bericht des kantonalen Gewerbe-
und Fabrikinspektorates ein. Dieses stellte am 27. Novem-
ber 1946 fest, dass die Gebrüder Ryf in der Fabrik 19 und
als Heimarbeiter 9 Personen beschäftigten. Von den in der
Fabrik arbeitenden stellten 7 Weckerbestandteile und
Stanzartikel her und von den Heimarbeitern seien durch-
schnittlich 3 ebenfalls auf diesen Artikeln beschäftigt. Jene
Heimarbeiter, die geschützte Uhrenartikel herstellten,
seien nicht voll beschäftigt, da Frauen darunter seien, die
nur neben den Hausgeschäften Heimarbeit verrichteten.
Bei voller Beschäftigung seien für die gleiche Arbeit statt
6 höchstens 3 Personen erforderlich. Nach den Fakturen
der Firma vom November 1946 betrage der Umsatz für
Weckerbestandteile und Stanzartikel 40 % des gesamten
Monatsumsatzes. Beziehe man diesen Prozentsatz auf die
Arbeiterzahl, so ergebe das für Uhrenbestandteile 16 und
für andere Artikel 12 Personen. Ob alle Weckerbestand-
teile für Uhrwerke bestimmt seien, welche die in Art. 21
des Bundesratsbeschlusses enthaltenen Masse übersteigen,
habe nicht festgestellt werden können, da dies nur bei den
Kunden zu ermitteln sei; die Firma erkläre, dass durch-
wegs grössere Wecker in Frage ständen.
B. -
Am 18. Dezember 1946 stellte das Amtsgericht
Solothurn-Lebem die Untersuchung gegen Gottfried und
Otto Ryf ein. Die Beschwerde der Schweizerischen Uhren~
kamm.er gegen diesen Beschluss wurde vom Obergericht
des Kantons Solothurn am 7. Februar 1947 abgewiesen.
Es führte aus, die vom kantonalen Fabrikinspektorat im
November 1946 festgestellten Verhältnisse hätten zweifel-
los mit denen übereingestimmt, wie sie im Sommer 1946
bestanden. Die Berechnung der Arbeiterzahl und die damit
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Uhrenindustrie. N° 32.
zusammenhängende Auslegung des Bundesratsbeschlusses
erwiesen sich als rich~ig. Das Ergebnis der Nachprüfung
duroh das kantonale Fabrikinspektorat stimme mit den
Angaben des Angeschuldigten überein, die als glaubwürdig
erschienen. Es hätte sich nur noch fragen können, ob das
Amtsgericht die Lieferungen der Firma Ryf bei den Kun-
den bezüglich der Dimensionen hätte nMhprüfen lassen
sollen. Allein gestützt auf den klaren Bericht des kantonalen
Fabrikinspektorates, durch den die Anschuldigungen ein-
deutig widerlegt seien, erwiesen sich weitere Beweiserhe-
bungen als überflüssig und unerheblich.
0. -
Die Schweizerische Uhrenkamm.er führt gegen den
Entscheid des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit
dem Antrage, das Obergericht sei zu veranlassen, einen
Entscheid zu fällen, auf Grund dessen das Strafverfahren
gegen die Angeklagten vor kantonaler Instanz durchzu-
führen sei.
D. -
Die Brüder Ryf beantragen, die Nichtigkeits-
beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Art. 1 des BRB vom 21. Dezember 1945 zum
Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie untersagt,
ohne vorhergehende Bewilligung Unternehmungen der
Uhrenindustrie zu erweitern, und gemäss Art. 3 gilt jede
Erhöhung der Arbeiterzahl (einschliesslioh der Zahl der
Heimarbeiter) als Erweiterung.
Für das Unternehmen der Gebrüder Ryf ist eine Arbeiter-
zahl von 17 bewilligt, Heimarbeiter inbegriffen. Nach den
Feststellungen des kantonalen Gewerbe- und Fabrik-
inspektorates, auf welche die Vorinstanz abstellt, beschäf-
tigten indes die Beschuldigten im. November 1946 und
schon im Sommer 1946 in der Fabrik 19 und zu Hause 9,
zusammen also 28 Arbeiter, wovon nur 10, nämlich in der
Fabrik 7 und zu Hause 3, Artikel herstellten, auf die der
Bundesratsbeschluss nicht anwendbar ist. Demnach waren
18 Arbeiter, nämlich fa der Fabrik 12 und zu Hause 6,
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mit der Herstellung von Artikeln beschäftigt, die unter
den Bundesratsbeschluss fallen. Die bewilligte Zahl ist
überschritten.
Dass die Heimarbeiter nicht voll beschäftigt sind, ist
entgegen der Auffassung des kantonalen Gewerbe- und
Fabrikinspektorates, welche die Vorinstanz als richtig
hinnimmt, nicht entscheidend. Nach Art. 3 des Bundes-
ratsbeschlusses kommt es einzig auf die Zahl der Heim-
arbeiter an, nicht auf den Umfang der von ihnen geleisteten
Arbeit, wie denn auch bei der Ermittlung des zulässigen
Höchstbestandes bloss auf die Zahl der beschäftigten Ar-
beiter abgestellt und nicht nach dem Umfänge der von
ihnen geleisteten Arbeit gefragt wird.
Auch ist massgebend die Zahl der tatsächlich mit der
Herstellung geschützter Artikel beschäftigten Fabrik- und
Heimarbeiter. Es geht nicht an, aus dem Verhältnis des
gesamten Geschäftsumsatzes zum Umsatze an geschützten
Artikeln eine fiktive Arbeiterzahl zu errechnen; denn damit
käme dem Werte der geleisteten Arbeit entscheidende Be-
deutung bei, und zwar nicht einmal dem absoluten, son-
dern dem relativen Werte. Das Ergebnis würde beeinflusst
vom Werte der nicht geschützten Artikel und vom Auf-
wand an manueller Arbeit, die zu ihrer Herstellung nötig
ist. Durch Fabrikation hochwertiger, aber mit geringer
menschlicher Arbeitskraft herstellbarer ungeschützter Ar-
tikel . wäre es möglich, die Zahl der mit der Herstellung
geschützter Artikel beschäftigten Arbeiter zu erhöhen und
den Umsatz an solchen Artikeln zu steigern, ohne dass
dies in der fiktiven Arbeiterzahl, die auf Grund des pro-
zentualen Anteils des geschützten Geschäftszweiges am
Gesamtumsatze errechnet würde, notwendigerweise zum
Ausdruck käme. Auch wäre die erreohnete fiktive Arbeiter-
zahl eine Durchschnittszahl (Monatsdurchschnitt oder
Jahresdurchschnitt). Eine Erweiterung des Unternehmens
liegt indessen nicht erst dann vor, wenn die zulässige Zahl
der Arbeiter durchschnittlich, sondern schon dann, wenn
sie auch bloss für wenige Tage überschritten wird. Und
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Uhrenindustrie. N° 32.
endlich würden durch die erwähnte Berechnungsart die
Heimarbeite:r wiederum nicht nach Köpfen, sondern nach
de:r.n Werte der von ihrien geleisteten Arbeit berücksichtigt.
So ergäbe auch im vorliegenden Falle das Verhältnis
zwischen dem Umsatze an geschützten Artikeln und dem
gesamten Geschäftsumsatze eine fiktive durchschnittliche
Zahl von bloss 16 Fabrik- und Heimarbeitern, während im
Zeitpunkt der Feststellungen des kantonalen Gewerbe- und
Fabrikinspektorates tatsächlich 18 Arbeiter für den ge-
schützten Geschäftszweig tätig waren. Dabei beruht die
Berechnung der Zahl 16 erst noch auf der nicht -abgeklärten
Annahme, alle Weckerbestandteile seien für nicht ge-
schützte Uhrwerke bestimmt gewesen. Wie es sich damit
verhält, kann offen bleiben, da nach dem Gesagten auf
die Zahl 18 der tatsächlich beschäftigten Arbeiter abzu-
stellen ist.
2. -
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Be-
richt des kantonalen Gewerbe- und Fabrikinspektorates
dürfe nicht massgebend sein, weil er den Zustand in einem
vom Tatbestand der Strafklage entfernten Zeitpunkte
feststelle. Das Obergericht nimmt jedoch an, im Sommer
1946 seien die Verhältnisse gleich gewesen wie im. Novem-
ber 1946. Diese Annahme beruht auf Beweiswürdigung,
die der Kassationshof nicht zu überprüfen hat (Art. 273
Abs. 1 lit. b, Art. 277 bis BStP). Nach dem Gesagten
kommt indes auf die Kritik der Beschwerdeführerin nichts
an, da schon in der Erhöhung der Arbeiterzahl auf 18
objektiv eine Widerhandlung gegen den Bundesratsbe-
schluss liegt.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. Fe-
bruar 1947 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
Lohn- und Verdienstersatz. N• 33.
V. LOHN- UND VERDIENSTERSATZ
ALLOCATIONS POUR PERTE DE SALAIRE
OU DE GAIN
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33. Urteil des Kassationshofes vom 4. Juli 1947 i. S. Staats-
anwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Mehll.
Lohn. und Verdienstersatz.
Strafbarkeit der Kassenmitglieder, die sich weigern, ~e vorge-
schriebenen Formulare auszufüllen und der Ausgleichskasse
einzureichen. Verhältnis zwischen Art. 18 und 19 der- Aus-
führungsverordnung zur Lohnersatzordnung (Art. 34 und 35
der Verdienstersatzordnung).
Allocations powr perte de salaire c;u de gain.
.
Sont punissables les membres qm re~ent de r~mplir les formules
prescrites et de Ies remettre a la. ca1sse. Relation entre les art. 18
et 19 de l'ordonnance d'execution relative a.ux allocations pour
perte de saJaire (art. 34 et .35 de 1'.ordonna.nce concerna.nt les
a.llocations pour perte de gam).
Indennitd per perdita di salario o di ff1M!da.gno..
.
.
Sono punibili i membri ehe rifiutano di :i;iemp:ire i; moduli pre-
scritti e di consegnarli alla cassa.. Relaz1one ~ra. gli .art. 18 e 19
dell'ordirumza. d'esecuzione concernente le mdenmta. per per-
dita. di salario (art. 34 e 35 deJI'ordinanza d'esecuzione concer-
nente le indennita per perdita di guadagno).
A. -Franz Mehli, der in Basel eine Veloreparaturwerk-
stätte betreibt und zeitweise Arbeiter beschäftigt, ist im
Jahre 1940 durch die Kantonale Ausgleichskasse Basel-
Stadt der Lohn- und Verdienstersatzordnung unterstellt
worden. Er war daher gemäss Art. 13 Abs. 1 des BRBvom
20. Dezember 1939 über die Lohnersatzordnung (LEO) in
Verbindung mit Art. 12 der am 4. Januar 1940 erlassenen
Ausführungsverordnung (ALEO) verpflichtet, der Kasse
auf den ihm zugestellten amtlichen Formularen für jeden
Monat bis zum zehnten Tag des folgenden Monats eine
Abrechnung über die eingenommenen Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeiträge und die allenfalls ausbezahlten Lohn-
ausfallentschädigungen einzureichen. Da Mehli trotz wie-