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73_II_201

BGE 73 II 201

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMUJ·E

201

33. Urteil der D. ZfvlIahteUung vom 9. loH 1947 1. S. R. gegen

M. und B.

Aftfechttmg der lJlkeZic1Uceit. Das Kind ist zur Anfechtung seiner

Ehe1ichkeit Dicht legitimiert, auch dann nicht, wenn der angeb-

liche aussereheliche Erzeuger inzwischen mit der Mutter die

Ehe eingegangen ist (Art. 253 ff ZGB).

Action en cU8awu. L'enfant n'a pas qualite pour: exercer l'action

an desaveu m&ne dans le C88 OU .1a mare aurait par Ja. suite

epous~ le pretendu para de l'eDiant (art. 253 et MV. 00).

AzionB Gi conte8lazionB deUa patemita. L'infante non ha veste

per promuovere l'azione di CQntestazione della pat.emita. nem-

meno nel C880 in eui Ja madre ha DeI frattempocontratto

matrimonio col preteliO padre dell'infante (art. 253 e seg. CO).

A. -

Nach 4: % jähriger Dauer der Ehe R.-ß. gebar die

Ehe;frau am 16. August 19« das Kind Susanna Margrith .

.AIn 19. Juni 1945 reichte der Ehemann R. beim Bezirks-

gericht Züri~h Klage auf Scheidung· ein. Diese wurde mit

Urteil vom 28. August 194!5 in Anwendung von Art. 142

ZGB ausgesprochen. Als Hauptgrundder Zerrüttung wurde

im Scheidungsurteil festgestellt, dass die Ehefrau zuge-

gebenermassen ehebrechepsohe Beziehungen mit Ernst M.

unterhalten habe, aus denen nach Angabe der Ehefrau

das· Kind Susanna hervorgegangen sei. Das Kind wurde

der Mutter zugespl"Ochen. Auf UnterhaItsbeiträge hatte

diese verZichtet.

Am 31. Dezember 1945 ging die geschiedene Frau mit

Ernst M. die' Ehe ein.

Am 15. April 1946 reichte Rechtsanwalt Dr. Kä,gi. als

von der Vormundschaftsbehörde mit dahingehendem

Auftrag bestellter Beistand des Kindes ßusanna R. beim

Bezirksgericht Zürich gegen· Frau M. und ihren frühem

1*

AB 73 II-1947

20t

F&miliemecht. N0 33.

Ehemann R. Anfechtungsklage ein mit dem Antrag, es

sei gerichtlich festzustellen, dass die' Klägerin nicht diWl

eheliche Kind der ·frühem Eheleute R., sondern das

uneheliche Kind der Ehefrau und ihres nunmehrigen

Ehemannes M. sei.

Die Beklagten anerkannten die Klage. Frau M. be-

hauptete, in der kritischen Zeit (21. Oktober 1943 bis 18.

Februar 1944) mit M. Geschlechtsverkehr gehabt" und von

ihm am 13. November 1943 das Kind empfangen zu

haben, während sie mit dem im Militärdienst abwesenden

Ehemann von Ende Oktober bis Dezember 1943 nicht

verkehrt habe .. R. bestätigte, Ende Oktober bei seiner

Frau im Urlaub gewesen zu sein; zum Geschlechtsverkehr

sei es aber bei diesem Anlass nicht gekommen. M. erklärte

als Zeuge, er sei der Vater des Kindes; die Beklagte sei

beim

ers~n Geschlechtsverkehr mit ihm schwanger

geworden.

Sowohl das Bezirksgericht als das Obergericht haben

die Aktivlegitimation des Kindes zur Anfechtung seiner

Ehelichkeit bejaht und eine Verwirkungsfrist für dessen

Klage abgelehnt, jedoch die Klage abgewiesen, weil die

Möglichkeit, ja Wahrscheinlickeit mehrmaligen Verkehrs

der Mutter mit dem Ehemann in der kritischen Zeit nicht

schlüssig widerlegt, geschweige denn ein Beweis der

Unmöglichkeit der Vaterschaft desselben erbracht wor-

den sei.

B. -

Mit der vorliegenden Berufung hält die Klägerin

an ihrem Begehren fest mit der Begründung, die Vor-

instanz habe Art. 254 und 256 ZGB zu Unrecht und unrich-

tig angewendet und Art. lAbs. 2 ZGB verletzt, indem sie

von der Klägerin gemäss jenen, nur auf die Klage des

Ehemannes gemünzten Bestimmungen den Nachweis der

Unmöglichkeit der Vaterschaft desselben verlangt habe,

statt in Anwendung von A1:"t. lAbs. 2 ZGB die Wahr-

scheinlichkeit der einen oder andem Vaterschaft frei zu

würdigen. Event. verlangt die' Klägerin die Rückweisung

der Sache an die Vorinstanz zur . Abnahme des von iJuo

Familienrecht. N0 33.

203

beantragten Beweises dafür, dass der Ehemann R. im

November 1943 seine Frau nie besucht habe.

Die Berufungsbeklagte Frau M. hat sich zur Berufung

nicht geäussert; R. beantragte Gutheissung' derselben.

/)f1,8 Bundesgericht zieht in Erwäpng :

I. -

Die Vorinstanzen haben die Legitimation des

Kindes zur Anfechtung seiner eigenen Ehelichkeit bejaht

unter Berufung auf eine dahingehende Praxis vorwiegend

zürcherischer Gerichte, die sich der gegen die negativen

Präjudizien des Bundesgerichts von 1918 und 1923 (BGE

44 II 223, 49 II 319) laut gewordenen Kritik anschliesst

(vgl. insbesondere GAUTSCHI SJZ 18, ~17 ff.; ~RIDEL, La

regIe « pater is' est ... »; LEEMANN SJZ, 29. 273 ff.;

CoMMENT ZBJV 71, 541; SANDMEIER, Die Ehelichkeits-

vermutung und ihre Anfechtung; SILBERNAGEL H. Aufl.

N. 3 zu Art. 253; EGGER H. Aufl. N .. 3 zu Art. 253

und dort zit. Literatur). Diese Auffassung geht davon

aus, es könne nicht der Wille des Gesetzgebers sein, die

Richtigstellung des anerkannterma.ssen wahrheitswidri-

gen Zivllstandseintrags von der Laune des « R"kgister-

vaters» abhängig zu machen· bzw. diesen im offensicht-

lichen Missbrauch seines Rechts aus dem Eintrag zu

untemützen. Art. 256 ZGB. gebe, wenn der Ehemann

nicht selber anfechten könne, das Recht hiezu jedem

neben oder hinter dem Kinde Erbberechtigten; es werde

also .auf die Verletzung noch' so geringfügiger oder hypo-

thetischer Erbrechte abgestellt. Die Erbrechte und die

Unterstützungsansprüche des Kindes dagegen, die unter

Umständen viel wichtigere Interessen darstellen könnten

aJs diejenigen der subsidiären Kläger aus Art. 256, würden

ganz ausser Acht gela.ssen,also das Kind schlechter

gestellt als seine und des « Registervaters» Verwandte.

was das Gesetz sicher nicht bezweckt habe. Die·Annahme.

es liege eine negative Norm vor, führe zu einem unbe-

friedigenden,

unzweifelhaft schutzwürdige

Interessen

schutzlos lassenden Ergebnis. Es handle sich um einen

Familiemeoht. NO 33.

im Gesetz nicht vorgesehenen Tatbestand. Das Gesetz

weise somit bezüglich der klageberechtigten Personen eine

Liicke auf, die nach Art. 1 ZGB im Sinne der Anerkennung

der Klagelegitimation des Kindes auszufüllen sei (Kassa-

tionsgericht Zürich, SJZ 29, 274).

Soweit die Frage der WÜllSchbarkeit einer Ausdehnung

der Klageberechtigung auf das Kind de lege- ferenda

aufgeworfen wird, hat das Bundesgericht dazu nicht

Stellung. zu nehmen. Soweit es sich aber um die· Anwen-

dung· des geltenden Rechts handelt, kann es nach neu~

Prüfung seinen in den Präjudizien von 1918 und 1923

begründeten Standpunkt durch die seitherige Kritik nicht

als widerlegt anerkennen. Die Sohaffung der geWünschten

Abhilfe venilittels· der Annahme einer Lücke im Gesetz

läuft auf eine petitio principii hinaus. Der Ausschluss des

Kindes vom Klagereoht ist in Art. 252 11. ZGBsowohl

positiv als auch negativ ausgesprochen; letzteres d!Ldurch,

dass in Art. 253 Abs. 1, 254, 255 Abs. 1 der Ehemann

als einziger Anfechtungsberechtigter und in Art. 256 als

subsidiäre Kläger (ausser der zuständigen Behörde) ab-

schliessend die neben oder hinter dem Kinde Erbberech-

tigten, also vom Kinde verschiedene Personen genannt

werden·; ersteres indem in Art. 253 Abs. 2 das Kind

s~hleoht~n in die Beklagtenrone verwiesen wird. Ange-

SIChts dieser genauen Umschreibung der möglichen Pro-

zessparteien kann nicht angenommen werden, man habe

bei deI: Ausarbeitung des ZGB nicht an den Fall gedacht,

wo das Kind selber ein Interesse an der Beseitigüiig seiner

Ehelichkeit haben könnte. Die Möglichkeit eift~r actio

filiationis negativa.. kann nicht übE,rsehen wonilen sein

angesichts der Aufmerksamkeit, die ihr in den Vorarbeiten

und Kommentaren zum deutschen BGB gewidmet wor-

den war (vgl. Motive zum Entwurfe eines· BG~ IV S.

658; . § 1593 BGB; STAUDINGEB, N. 1 zu § 1603). Dass

bei der Beratung des ZGB dem Texte kein anderer Sinn

beigelegt wurde, geht aus der Bemerkung der Botschaft

des Bundesrates hervor : « Zur Anfechtung ist regelmässig

nur der Ehemann berechtigt, jedenfalls Niemand neben

ihm ». Die negative Entsclieidung der Frage entspricht

auch :durchaus dem Geist und System, die der Regelung

des eheliohen Kindesverhältnisses im Gesetz zugrunde

liegen. Das individuelle Interesse des Kindes bildet dabei

nicht den obersten, geschweige denn den einzigen leiten-

den Gesichtspunkt, wie die Kritik. meistens a.nnimmt. In

erster Linie hat das Gesetz die Festigkeit der Familie

im Auge. Das grundsätzlich ausschliessliche Anfechtungs:-

recht des Ehemannes folgt einerseits aus der ehelichen

Treuepflicht der Ehefrau, anderseits aus der gesetzlichen

Ehelichkeitsvermutung. Um des Ehemannes willen hat die

verheiratete Frau kein Recht .. von einem andem :Manne

Kinder zu empfangen; der Ehemann allein soll daher

in der Regel darüber zu befinden haben, ob er aus der

Verletzung dieses seines Rechts .Folgerungen ziehen will

oder nicht. Liegt keiner der AusnahI!1efälle des Art. 256

ZGB vor, das heisst ist der Ehemann nicht an der An-

fechtung gehindert, und will er das fremde Blut in seiner

Familie dulden, so mjissen es auch seine andem Kinder

tun. Diese Ermessensbefugnis des Ehemannes stellt eine

aus dem Wesen der Ehe sich ergebende Wirkung derselben

dar. Der -

von der Kritik als mit der Menschenwürde

unvereinbar bezeichnete -

«Anspruch» des Ehemannes

a;ttf die Kinder seiner Frau. gleichgültig von wem sie

St8.mmen mögen, ist einfach das Gegenstück zur gesetz-

lichen Ehelichkeitsvermutung. krart deren er die Kinder

seiner Frau als. die seinigen anerkennen muss, sofern

seine Vaterschaft nicht geradezu unmöglich erscheint.

aJso ungeachtet aner noch so schwerwiegenden Verdachts-

gtfuide, dass mindestens ebensogut ein anderer Mann der

V'äWr B~ könne. Dieser gesetzlichijii Vermutung kann

8011Ch öl' sich nicht durch den Hinweis auf seine doch

geWi.s19 öbeIifalls auf dem Spiele stehende Menschenwürde

öntliöh@n, weil sonst überhaupt das ganze Familienrecht

hi !!Ieibem Gefüge erschüttert· und der Bestand der Familie

h1 Frage gestellt würde. Die Zulassung einer « Sanierung»

206

Familienreoht. N0 33.

der durch Ehebruch der Frau in Unordnung gebrachten

Familienverhältnisse in einem weitern als dem vorgesehe-

nen Mindestumfang würde diesen Grundpfeiler der Fami-

lienrechtsordnung schwächen und eine starke Hemmung

vor ehelicher Untreue wegfallen lassen. Dem unter Um-

ständen wie den vorliegenden zweifellos vorhandenen

Interesse des Kindes daran, seinen familienrechtlichen

Status mit dem -

allseitig anerkannten -

tatsächlichen

in übereinstimmung zu bringen, steht das öffentliche

Interesse an der Beschränkung des Anfechtungsrechts auf

den Ehemann entgegen, und dieses allgemeine Interesse hat

das ZGB jenem individuellen vorangestellt. Gesichtspunkte

der Generalprävention sind es, aus. denen dem von der

beklagten Mutter und ihrem nunmehrigen Ehemann be-

tätigten Willen, « am Kinde wieder gut zu machen, was sie

vorher gesündigt hätten »; mit grösster Vorsicht begegnet

werden muss. Der Umstand, dass in den bisher bekannt ge-

wordenen, von den Gerichten contra legementschiedenen

Fällen das Ergebnis als die menschlich richtige und befrie-

digende Lösung empfunden wird, darf nicht vergessen

lassen, dass eben gerade die strenge gesetzliche Regelung

zweifellos in viel zahlreichern andern, weniger klar liegen-

d~m Fällen die gerichtliche Austragung mit familienge-

fährdender Wirkung verhindert hat.

Bei der Entscheidung des Ehemannes darüber, ob er

das Kind als das seinige gelten lassen wolle, muss es

insbesondere auch dann das Bewenden haben, wenn er

sein Anfechtungsrechtdurch Fristablauf verwirkt hat.

Ist dies einmal geschehen, so ist auch über sein Leben

hinaus die Ehelichkeit des Kindes ebenso unwiderleglich

festgestellt wie durch ein seine Klage abweisendes, das

Nichtbestehen eines Anfechtungsrechts aussprechendes

Gerichtsurteil. Dann ist insbesondere auch kein Raum

für eine gegenteilige negative Feststellungsklage (ZBJV

71, (41), ganz abgesehen davon, dass zum Gegenstand

einer solchen nur die Frage nach dem Bestehen oder

Familienreoht. N0 33.

207

Nichtbestehen eines RechtsverhältniSses gemacht werden

kann, keinesfalls aber die Änderung einß$ bereits bestehen-

den und klar festgelegten Rechtsverhältnisses.

Der Umstand, daSs. im deutschen BGB und im Gemeinen

Recht die legitimatio per subsequens matrimonium be-

züglich im Ehebruch erzeugter Kinder ausgeschlossen, im

ZGB dagegen -

im Gegensatz zur Anerkennung -

er-

laubt ist, mag ein Motiv mehr zur Rechtfertigung des

Ausschlusses des Kindes vom Anfechtungsrecht in jenen

Rechten bilden, spricht jedoch keinesfalls für eine gegen-

teilige Auslegung des ZGB; denn die Zulassung der

Legitimation nach. Art. 258 findet auch ohne diesen

SonderfaJI der Unehelichkeit ihr Anwendungsgebiet und

ihre Rechtfertigung an den ausserehelich geborenen

Kindern.

1IIuss demnach de lege lata das Anfechtungsrecht der

Kinder grundsätzlich verneint werden, 80 braucht auf

die Schwierigkeiten, mit denen im Falle der Bejahung

seine Ausgestaltung verbunden wäre, nur hingewieSen zu

werden. Die Auffassung des Anfechtungsrechts als eines

höchst persönlichen Rechts vertrüge sich nicht wohl mit

dessen Ausübung durch einen Vertreter für das urteils-

unf"ähige Kind, wie denn auch bei Urteilsunfähigkeit des

Ehemannes nicht ein Vertreter für ihn, sondern eine

gemäss Art. 256 Aha. 1 legitimierte Person aus eigenem

Rechte klagt. Anderseits aber stände das Absehen von

jeglicher Klageverwb:kungsfrist mit der kurzen Frist des

Art. 253 "und mit dem unabweisbaren &dürfnis nach

Stabilität der Rechtsverhältnisse in einem schwer verein-

baren Widerspruch.

Offen bleiben kann schliesslich die Frage, ob nicht in

Fällen eigentlich missbräuchlicher Nichtausübung seines

Anfechtungsrechts seitens deS Ehemannes in Anwendung

von Art. 2 ZGB eine Ausnahme von der Regel zuzulassen

wäre, z. B. wenn der Ehemann die Amiübung des Anfech-

tungsrechts zu einem Geldgeschäft hatte machen wollen

und, als die Interessierten darauf nicht eingingen, es durch

AblaufenIassen der Anfechtungsfrist untergehen liess (vgI.

LBDIANN SJZ29, 273).

2. -

Wäre die Berufung nicht schon mangels Klage,.

legitimation der Berufungsk1ä.gerin abzuweise~, 80 müsste

ihr dasselbe Schicksal aus beweisrechtlichen Gründen be-

schieden sein. Die Frage, 09 der Ehemann unmöglich der

Va~r sein könne, ist tatsächlicher Natur und die Fest-

stellung der Vorinstanz hierüber, dass dieser Beweis nicht

erbracht sei, daher für· das Bundesgericht verbindlich.

Die klägerische Auffassung, dass im Falle der Anfechtung

durch das Kind die strenge Beweisvorschrift des Art. 254

ZGB nicht gelte, weil die Vermutung der Vaterschaft des

Ehemannes zur Zeit der Zeugung und Geburt gleichsam

durch eine solche zu Gunsten des jetzigen Ehemannes

der Mutter neutralisiert würde, müsste mit den zutreffen-

den Erwägungen der Vorinstanz abgelehnt werden.

Demrw,cl" erkenm da8 Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Qbergerichts des Kantons Zürich vom 28. März 1947

bestätigt.

II. ERBRECHT

bhOIT DES SUCCESSIONS'

u. Urteil aet n. ZlvUabteßung vom 11. Dezember 1947

i. S. NM gegen NM.

lpi~es Tealqment (Art. 505 ZGB).

Angabe des Errichtungsortes. Deutung einer verstümmelten

Bezeichnung unter Zuhilfenahme äusserer Umstände.

liJnter1nmg (Art. 477 ff. ZGB).

1. Die nach Art. 479 Abs. 1 ZGB erforderliche Angabe des Enter-_

bungsgrundes kann unter Umständen darin bestehen, dass

der Erblasser. in seiner Verfügung auf eine a.ndere Urkunde

(z. B. eine Stra.fkla.ge) hinweist.

2. Begriff des schweren, Verbrechens (Art. 477 Ziff. 1 ZGB).

209

3. Die biosse Tatsache, dass der Erblasser dem Enterbten seine

Verfehlung verzeiht, hat auf die erfolgte Enterbung keinen

Einfluss.

T68tament olograpke (an. 505 00),

Indication du Iieu OU I'acta a ete ei seinem Ne1feh Jakob N.ii.f, dem heutigen

Kläger, gewohnt hatte~ Er hinterliess keiii gültiges T~ta.

ment. Seine gesetzlichen Erben waren sein Bruaer;Toset

Nä.f-Zirn, der Vater des Klägers, und die Tochtet ~~f

vorverstorbenen Schwester. Der Kl~t erätellte ein Et~ ..

schaftsinvelltar, das an Aktiven nur die bei der ämtliclten

Inventarisation vorgefuntiene Barschaft voh fbnd Fr.

2000.~ aufführte. Das Vorhandensein w@lteter Vermö-

genswerte bestritt er. Der Anwalt der Erhen konnte

jedoch ermitteln, dass Gottlieb Nä.f naoh seiner Obet-

si~elung mutn Kläger Sparguthl:i.ben von über Fr. 20,000.-

abgehoOOt1 hatte, und verzeigte deshälb den Kläger am

10. Juni 1942 wegen Unterschlagung, 8VentllelI Dieb-

stahls. Vor dem Untersu.ohungsbeamten Wöllte der Kläger

zunächst glaubhaft Machen, Gottlieb NM habe sein Geld

teils in Wirtschaften Verbraucht, teils infolge Unachtsam-

keit verloren. Er musste dann aber beim Verhör vom