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LEF • LEspr. LGar •• LLF •• LMF. LR •• LResp.C. LTM. LUFI, OG •• OM .. OMEF ORC, OSSC. PCF. PPF. RD •• RLA. RLF. RRF. RTM. StF •• Tar.LEF LF sull'eseeuzione e sm fallimento (11 aprile 1889). LF sull'espropriazione (20 giugno 1930). LF sulle garanz!e poIitlehe e di polizia In favore della Confederazione (26 mano 1934). LF sm lavoro nelle fahbrlehe (18 glugno 1914). LF Bulla protezioni delle marche di fahbrlca e di commerclo. delle Inlli- cazioni di provenlenza di merei e deDe distlnzionl industriall (26 set- tembre 1890). LF suil'apporti di dirltto eivile dei domlclliati e dei dimoranti (25 giugno 1891). LF sulla responsabllita civile delle imprese di strade ferrate e dI piroseafl e delle poste (28 marzo 1905). LF sulla tassa d'esenzione dal servizio m1litare (28 giugno 1878). LF sml'utllizzazione delle forze idrauliehe (22 d1eembre 1916). LF sml'organlzzazione gludiziaria (16 dicembre 1943). Organizzazione militare della Confederazione Svtzzera (LF del 12 aprile 1907). Ordinanza ehe mitlga temporaneamente le disposizionl snU'esecuzione forzata (24 gennaio 1941). Ordinanza sul registro di eommercio (7 giugno 1937). Ordinanza sul servizio dello stato civile (18 maggio 1928). LF di procedura civile (4 dicembre 194;7). LF smla procedura penale (15 glugno 1934). Regolamento d'esecuzione della legge federale snUe dogane dei lottobre 1925 (10 luglio 1926). . Ordinanza d'esecuzione della legge federale dei 15 marzo 1932 snUa eireolazione degli autoveicoli e dei velocipedi (25 novembre 1932). Regolamento per I'applieazione deUa legge federale sul lavom nelle fabbriche (3 ottobre 1919). Regolamento per iI registro fondiario (22 febbraio 1910). Regolamento d'esecll?!ione della legge federale snUa tassa d'esenzione dal servizio militare (26 glugno 1934). LF sull'ordinamento dei fuuzionari !ederall (30 glugno 1927). Tarilla applicablle aUa legge federale sml'esecuzione e sm faIllmento (13 aprlle 1948). A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. RECHTSGLEICHHEIT (RECHTSVERWEIGERUNG ) EGALITE DEVANT LA LOI {DENI DE JUSTICE}
1. Urteil der 11. ZivilabteiJung als staatsreehtlieher Kammer vom 13. März 1952 i. S. S. gegen St. Gallen. Regierungsrat. Armenrecht, Art. 4 BV. Unter welchen Voraussetzungen hat das mit einer Klage auf An- fechtung der Ehelichkeit belangte Kind einen bundesrecht- lichen Anspruch auf Armenrecht und Armenanwalt ? A8sistance iudiciaire gratuite. arte 4 Ost. A quelles conditions l'enfant contre lequel une action en desaveu est intentee a-t-il droit a l'assistance judiciaire et a ladesigna. tion d'un avocat en vertu du droit federal ? ABBiBtenza giudiziaria gratuita, arte 4 0 F. A quali condizioni l'infante. contro cui €I stata promossa un'azione di disconoscimento della paternita. ha il diritto. in virtu della legislazione federale, all'assistenza giudiziaria e alla designazione d'un patrocinatore ? Mit Urteil vom 10. August 1951, in Rechtskraft erwach- sen am 21. August 1951, schied das Zivilgericht Basel- Stadt die am 3. Dezember 1943 getrauten Eheleute S. wegen Ehebruchs der Frau mit X. Am 10. September 1951 gebar die Frau einen Knaben. Am 6./8. November 1951 leitete S. gegen das Kind und die Mutter bei dem für seinen Heimatort zuständigen Bezirksgerichte Unter- rheintal Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit ein. Er machte geltend, er habe .mit der Mutter während der kritischen Zeit wie auch schon lange vorher keine intimen 1 AS 78 I - 1952
2 Staatsrecht. Beziehungen mehr unterhalten, und berief sich zum Beweis der Unmöglichkeit seiner Vaterschaft auf die Ein- vernahme der Parteien und den Parteieid sowie auf einen ärztlichen Bericht über den Reifegrad des Kindes und eine Blutuntersuchung. Die Mutter anerkannte in der Klageantwort, dass die Sachdarstellung des Klägers richtig und die Klage begründet sei. X. bestätigte in einer schrift- lichen Erklärung wie schon als Zeuge im Scheidungspro- zess, dass er mit der Mutter während der kritischen Zeit· intim verkehrt und im Konkubinat gelebt habe und der Vater des Kindes sei. Zur Wahrung der Interessen des Kindes im hängigen Prozesse bestellte die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt diesem auf Gesuch des Gerichtspräsidenten in Anwendung von Art. 392 Ziff. 2 ZGB einen Beistand in der Person von Dr. R., Advokat in Heerbrugg. Dessen Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsver- beiständung ist vom st. gallischen Justizdepartement und am 15. Januar 1952 auch vom Regierungsrate des Kantons St. Gallen als Beschwerdeinstanz abgewiesen worden, weil die Prozessführung für das Kind aussichtslos sei. Gegen den regierungsrätlichen Entscheid hat Dr. R. namens des Kindes staatsrechtliche Beschwerde wegen yerletzung von Art. 4 BV eingereicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Vor- schriften des kantonalen Prozessrechts über die unent- geltliche Rechtspflege willkürlich angewendet worden seien. Er macht nur den Anspruch auf das Armenrecht geltend, den die Rechtsprechung des Bundesgerichts un- mittelbar aus Art. 4 BV ableitet. Nach dieser Recht- sprechung sind die Kantone verpflichtet, einer armen Partei die Führung eines für sie nicht aussichtslosen Prozesses zu gestatten, ohne das Tätigwerden des Richters von der vorhergehenden Erlegung oder Sicherstellung von Kosten abhängig zu machen, und ihr einen unentgeltlichen Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 1. 3 Rechtsbeistand beizugeben, wenn sie zur gehörigen Wah- rung ihrer Rechte eines solchen bedarf (vgl. namentlich BGE 64 I 3 ff., 69 I 159 ff.).
1. - Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist vom Regierungsrat - offenbar zu Recht - bejaht worden.
2. - Aussichtslos ist die Prozessführung für den Be- schwerdeführer, wenn er keine ernsthaften Aussichten hat, im Prozesse obzusiegen,d.h. die Abweisung der Klage zu erwirken. Zum Zwecke der Unterstützung des Klägers wäre ihm das Armenrecht entgegen seiner Auffassung selbst dann nicht zu gewähren, wenn er ein Interesse an der Gutheissung der Klage haben sollte, weil es sich dabei auf jeden Fall nicht um ein rechtlich geschütztes Interesse handeln würde (vgl. BGE 73 II 201). Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer auf Grund von Art. 392 Ziff. 2 ZGB ein Beistand zu bestellen war, ist kein Grund dafür, ihm die unentgeltliche Rechtspflege und die Verbeiständung durch einen Armenanwalt ohne Rücksicht auf die Prozessaussichten zu bewilligen. Die Bestellung eines Beistandes war notwendig, um im Inte- resse des Beschwerdeführers wie auch der Gegenpartei für die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers im Prozess zu sorgen. Ob der Staat den Beschwerdeführer von der Kostenvorschusspflicht befreien und die Kosten der Verbeiständung durch einen Anwalt zu tragen habe, ist eine ganz andere Frage, die ausschliesslich auf Grund der aus Art. 4 BV sich ergebenden (und gegebenenfalls der im kantonalen Prozessrecht niedergelegten) Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen ist. Hiebei bleibt es auch, wenn die Vormundschaftsbehörde einen Rechtsanwalt zum Beistand ernennt und es sich wie hier um eine Statusklage handelt, die nicht durch Anerkennung, sondern (vom Falle des Rückzugs abgesehen) nur durch Urteil erledigt werden kann. Ist ein Widerstand gegen die Klage aussichtslos, so kann und soll der gesetz- liche Vertreter des Beklagten sich jeder Prozesshandlung enthalten, die Kosten und Umtriebe verursachen könnte.
4 Staatsrecht. Der Beschwerdeführer macht dagegen mit Recht gel- tend, dass die Unmöglichkeit der Vaterschaft des Klägers heute noch nicht erwiesen und folglich die Prozessführung für ihn nicht aussichtslos sei. Einstweilen kann sich die Annahme des Regierungsrates, dass der Kläger nicht der Erzeuger des Beschwerdeführers sein könne, erst auf die Erklärung der beiden geschiedenen Ehegatten stützen, wonach sie in der kritischen Zeit miteinander keinen Umgang gehabt haben. Mangels jeder Angabe über die Praxis der st. gallischen Gerichte und angesichts der Kollusionsgefahr, die besteht, wenn die Mutter die Un- ehelicherklärung des Kindes selber wünscht, wie es hier zuzutreffen scheint, kann nicht mit Sicherheit angenom- men werden, dass das Gericht (Art. 346 der st. gallischen ZPO) die Voraussetzungen für die Anordnung des Partei- eides (Art. 264 ZPO), mit dessen Hilfe der in Art. 254 ZGB geforderte Beweis geleistet werden könnte (BGE 62 II 79 f.), als erfüllt betrachten wird. Wird der Eid angeordnet, so wird sich zudem noch zeigen müssen, ob die Partei, der er überbunden wird, wirklich bereit sein wird, ihn zu leisten. Der Kläger hält es denn auch selber für möglich, dass es ihm nicht gelingen wird, den erwähnten Beweis durch das Mittel des Parteieides zu leisten; beruft er sich doch ausserdem u. a. auf eine Blutuntersuchung. Ob eine solche Untersuchung im vorliegenden Falle ein schlüssiges Ergebnis zeitigen würde (vgl. BGE 71 II 54 ff.), ist vollends ungewiss. Daher lässt sich zur Zeit nicht sagen, dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Aus- sichten auf ein Obsiegen im Prozesse habe. Es dürfte jedoch zutreffen, wenn der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung erklärt, dass dem Beschwerde- führer bis zum Abschluss des Verfahrens keine Kosten entstehen. Der Beschwerdeführer hat selber nicht be- hauptet, dass er die Auferlegung eines Kostenvorschusses zu gewärtigen habe. Die Verweigerung des Armenrechts für die Gerichtskosten verletzt daher, wenigstens zur Zeit, den unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch auf Reehtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 2. 5 Gewährung des Armenrechtes nicht (vgl. BGE 64 I 4 oben).
3. - Bei Beurteilung der Frage, ob der Beschwerde- führer zur gehörigen Wahrung seiner Rechte eines An- walts bedürfe, ist zu berücksichtigen, dass der Prozess gemäss Art. 341 ZPO im Untersuchungsverfahren durch- geführt wird, das nach Art. 342 ZPO « die genaue Fest- stellung der Streitpunkte, die allseitige Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse des Streitfalles und die Samm- lung der zur Fällung des Urteils als nötig erachteten Beweise durch den Gerichtspräsidenten oder ein von ihm bezeichnetes Mitglied des Gerichtes» bezweckt, und dass es einstweilen nicht den Anschein hat, als ob der Prozess in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen aufwerfen könnte. Unter diesen Umständen braucht der Beschwerdeführer vorläufig keinen Anwalt; dies um so weniger, als allfällige Versäumnisse im erstinstanzlichen Verfahren mit der Berufungserklärung gutgemacht werden können (Art. 414 Abs. 4-6 ZPO). Sollten dagegen Kompli- kationen eintreten (was z. B. dann zutreffen könnte, wenn bei der allfällig durchzuführenden Blutuntersuchung nur eine Methode, insbesondere etwa die Bestimmung der vor einigen Jahren entdeckten Rhesus-Faktoren, zu einem gegen die Vaterschaft des Ehemannes sprechenden Ergeb- nis führen würde), so müsste einem neuen Gesuch um Bestellung eines Armenanwalts entsprochen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge- wiesen.
2. Auszug aus dem Urteil vom 30. April 1952 i. S. Migros- Genossenschafts-Bund gegen Zürich, Staat und Oberrekurs- kommission. Kantonale Billet8teuer, Willkür. Kantonale Vorschrift, wonach die Billetsteuer für ~elehre:r;de Veranstaltungen, nicht aber für Schulen zu entrIChten 1st. Begriff der Schule.