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49_II_319

BGE 49 II 319

Bundesgericht (BGE) · 1923-04-18 · Deutsch CH
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Familienrecht. N0 44.

Kinder habe legitimieren lassen wollen. Das sei ihm

aber nicht gelungen, weil die Anfechtung ihrer Ehelich-

keit, die ein höchstpersönliches Recht sei, durch den Ehe-

mann K. infolge seiner nachrichtlosen Abwesenheit nicht

möglich sei.

B. -

Das Bezirksgericht Zürich ist auf die Klage

nicht eingetreten, mit der Begründung, die Kläger seien

deutsche Staatsangehörige, nach Art. 8 u. 32 NAG richte

sich aber der Familienstand einer Person, insbesondere

die Frage der ehelichen oder ausserehelichen Geburt, nach

dem Heimatrecht und unterliege der heimatlichen Ge-

richtsbarkeit; als Heimat der Kläger gelte die Heimat

ihres rechtlichen Vaters.

C. -

Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs

hat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss

vom 18. April 1923 abgewiesen.

D. -

Gegen diesen Beschluss haben die Kläger die

zivilrechtliche Beschwerde erhoben. Sie erneuern ihr

Rechtsbegehren und stellen eventuell den Antrag, die

Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zu-

rückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Da eine Verletzung der Bestimmungen des Bundesge-

setzes über die zivilrechtlichen . Verhältnisse der Nieder-

gelassenen und Aufenthalter (NAG) in Frage steht, ist die

zivilrechtliehe Beschwerde gegen den angefochtenen Ent-

scheid gemäss Art. 87 Ziff. 2 OG zulässig. Allein wie die

Vorinstanzen zutreffend· begründen, sind die schweizeri-

schen Gerichte zur Beurteilung der vorliegenden Rechts-

frage nicht zuständig. Nach Art. 8 NAG, der gemäss

Art. 32 desselben Gesetzes auf die Kläger Anwendung

findet, bestimmt sich der Familienstand einer Person,

insbesondere die Frage der ehelichen oder ausserehelichen

Geburt nach dem heimatlichen Rechte und unterliegt

der Gerichtsbarkeit der Heimat. Als solche gilt dabei

nach Abs. 2 des erwähnten Art. 8 die Heimat des Ehe-

Familienrecht. N° 45.

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mannes oder Vaters und es unterliegt keinem Zweifel,

dass darunter, entgegen den Ausführungen Gautschis

in der Schweizerischen Juristenzeitung (SJZ 1921/22

S. 319), auf die sich die Kläger berufen, nicht die Heimat

des natürlichen Vaters der Kläger zu verstehen ist,

sondern diejenige des in den Zivilstandsregistern als

solchen eingetragenen Vaters. Bis zum Beweis des Gegen-

teils gelten die Eintragungen des Zivilstandsregisters

als wahr, während der behauptete natürliche Vater erst

auf dem Prozesswege als solcher nachgewiesen werden

muss.

Zudem sind nach dem Urteil des Bundesgerichts vom

6. Juli 1918 i. S. Jaggi (AS 44 II Nr. 39 S. 223), dessen

Begründung durch die erwähnte Kritik Gautschis (I. c.

S. 320) nicht erschüttert worden ist, die Kläger zur An-

fechtung ihrer Ehelichkeit nicht legitimiert. Nach Art.

253 und 256 ZGB kann nur der Ehemann bezw. wer

neben oder hinter dem Kinde erbberechtigt ist, die Ehe-

lichkeit eines Kindes anfechten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die zivilrechtliche Beschwerde wird abgewiesen und

der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich

vom 18. April 1923 bestätigt.

45. tl'rteU der II. Zivila.bteUung vom 27. September 1923

i. S. Gradischnig gegen Diethelm.

Vaterschaftsklage. ZGB Art. 308 und 2 Abs. 2: Der Be-

klagte, welcher das Kind vorerst anerkannt hat, kann aus

dem Ablauf der einjährigen Klagefrist keiue Einrede her-

leiten wenn sich die Anerkennung hernacb als unverbmdlich

herau'sstellt und die Klage nun ungesäumt erhoben wird.

Am 10. März 1917 gebar die Klägerin Maria Gradi-

sehnig in Quarten ein aussereheliches Kind Erns.t.

Einige Wochen später unterzeichnete der Beklagte In

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Familienrecht. N° 45.

Gegenwart des zum Beistand des Kindes bestellten

Dienstherrn der Klägerin, Dorer, eine « Anerkennungs-

urkunde 11, wonach er am 27. April 1917 vordem Ge-

. meindeammann von Quarten erschienen sei und erklärt

habe, das von der Klägerin geborene Kind als das seinige

anzuerkennen und die Eintragung der Anerkennung im

Zivilstandsregister zu verlangen. Infolgedessen wurde

die Anerkennung in Quarten und am Heimatort des

Beklagten in den Zivilstandsregistern angemerkt. Am

20. Januar 1921 jedoch widerrief der Beklagte die An-

erkennung als unverbindlich. Die darauf vom Vormund

des Kindes angestrengte Klage auf Feststellung der

Gültigkeit der Anerkennung und « somit II auf Bezahlung

von Unterhaltsbeiträgen wies das Bezirksgericht Zürich

durch Urteil vom 20. April 1922 ab, im wesentlichen

mit der Begründung, bei der Anerkennung sei die durch

das st. gallische EG zum ZGB vorgeschriebene Form

der öffentlichen Beurkundung nicht beobachtet worden,

indem die Urkundsperson, der Gemeindeammann, weder

dem Beklagten die Urkunde vor der Unterzeichnung

vorgelesen habe, noch bei der Unterzeichnung durch den

Beklagten anwesend gewesen sei. Gegen dieses am 2. Mai

1922 zugestellte Urteil legte der .Vormund des Kindes

am 9. Mai Berufung an das Obergericht ein, die vom

Bezirksgericht durch Beschluss vom 1. Juni, zugestellt

am 8. Juni, bewilligt, aber wieder zurückgezogen wurde.

Mit Eingabe an das Friedellsfichteramt vom 12. Juni

1922 so dann erhoben die Kläger die vorliegende Vater-

schaftsklage, mit welcher sie Zusprechung des Kindes

mit Standesfolge und gleichzeitig Unterhaltsbeiträge

verlangen.

Das Bezirksgericht Zürich, vor welchem der Beklagte

auch auf peremtorische Vorladung hin nicht erschienen

war, hiess die Klage gut.

Dagegen hat das Obergericht des Kantons Zürich

auf Appellation des Beklagten hin entsprechend seinem

Antrage mit Urteil vom 4. Juni 1923 die Klage wegen

Familienrecht. N° 45.

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Nichteinhaltung der einjährigen Klagefrist des Art. 308

ZGB abgewiesen.

Gegen dieses am 21. Juni zugestellte Urteil haben

die Kläger am 28. Juni die Berufung an das Bundes-

gericht eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der

Klage.

Durch Beschlüsse vom 13. und 20. September hat das

Bundesgericht beiden Parteien für die Gerichtskosten

das Armenrecht bewilligt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz schliessen die

in dem von ihr zitierten Urteil des Bundesgerichts vom

12. Mai 1920 i. S. Patocchi gegen de Ronchi (AS 4G 11

S. 90 ff.) zur Anwendung gebrachten Grundsätze es aus,

dass die vorliegende Klage als verspätet zurückgewiesen

werde. Gleichwie dort handelt es sich auch hier darum,

dass die Kindsmutter durch die freiwillige Anerkennung

des Kindes veranlasst wurde, die einjährige Klagefrist

des Art. 308 ZGB zu versäumen, ja dass durch die An-

erkennung die Vaterschaftsklage geradezu verunmöglicht

wurde (soweit mindestens nicht Leistungen. an die

Mutter in Frage standen, die übrigens mit der vor-

liegenden Klage auch gar nicht gefordert werden). Die

Vorinstanz befindet sich im Irrtum, wenn sie davon

ausgeht, das Bundesgericht habe dort die Nachholung

der Klage nur zugelassen, weil sie seinerzeit rechtzeitig

angehoben, dann aber nach inzwischen ausgesprochener

Anerkennung wieder zurückgezogen worden sei; denn

die einzige Rechtsvorkehr, welche die Klägerin dort ge-

troffen hatte, war ein Armenrechtsgesuch gewesen,

welches als Klageerhebungsakt gelten zu lassen das Bun-

desgericht ja gerade abgelehnt hatte. Ferner hat das Bun-

desgericht die Zulässigkeit der Nachholung der Klage

damals auch nicht davon abhängig gemacht, dass der

Beklagte die Anerkennung in Kenntnis ihrer Ungültig-

keit ausgesprochen habe, mit der Absicht, die Klägerin

Famllienreeht. N0 45.

um ihr Klagerecht zu bringen, wie die Vorinstanz an-

nimmt, sondern es dahingestellt bleiben lassen, ob sich

der Beklagte bei der Anerkennung dolos verhielt. Der

. dolus, welcher der Anwendung des Art. 2 Abs. 2 ZGB

in jenem Falle rief und auch im vorliegenden Falle ruft,

ist vielmehr einzig darin zu sehen, dass der Beklagte

aus dem Ablauf der Klagefrist eine Einrede herleitet,

,",rährend doch gerade sein eigenes Verhalten bei der

Klägerin die Meinung erweckte, die Klage sei über-

flüssig, ja sogar unmöglich, und dadurch die Versäu-

mung der Klagefrist veranlasste. Daher braucht die Be-

hauptung der Kläger, der Beklagte habe sich schon

bei der Anerkennung dolos verhalten, nicht auf ihre

Richtigkeit geprüft zu werden. Endlich stimmt der

vorliegende mit dem fritheren Fall auch insofern über-

ein, als die Nichtigkeit der Anerkennung für die Kinds-

mutter nicht erkennbar war, da sie sich ohne weiteres

auf die Anerkennungsurkunde verlassen durfte, zumal

die Anerkennung im Zivilstandsregister angemerkt

und dem Kind von der Heimatgemeinde des Vaters

ein Heimatschein ausgestellt wurde. Darauf aber, dass

die Nichtigkeit dem Beistand des Kindes, Dorer, er-

kennbar war, bei welchem nach allgemein anerkanntem

Rechtsgrundsatz die Kenntnis der kantonalen Vor-

schriften über die öffentliche Beurkundung vorausgesetzt

werden muss, kann jedeufalls für die Klage der Mutter

nichts ankommen -

und noch weniger darauf, dass der

Urkundsbeamte seine Amtspflicht verletzt hat -, da

durch den Verlust des Klagerechts hauptsächlich die

Mutter betroffen würde, die dann die ganze Unter-

haltspflicht allein tragen müsste. Weicht somit der vor-

liegende Fall in keinem wesentlichen Punkte von dem

angeführten ab, so ist der Klägerin die replicatio doli

wie dort zuzugestehen (ob auch dem Kinde, kann da-

hingestellt bleiben, da die Mutter für sich allein sowohl

zur Klage auf Zusprechung mit Standesfolge als zur

Alimentationsklage legitimiert ist, vgl. AS 44 II S. 220 ff.

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Erw.2 und S. 233 ff. Erw. 1). Sie könnte nur durch den

Hinweis darauf entkräftet werden, dass die Klägerin,

welche ja damit rechnen musste, dass der Beklagte die

Einrede der Verspätung erheben werde, mit der Klagean-

hebung neuerdings säumig gewesen sei. Dies trifft indessen

nicht zu. Denn es konnte jedenfalls nichts mehreres von

ihr verlangt werden, als dass sie die Klage alsbald nach

dem Eintritt der Rechtskraft des die Ungültigkeit der

Anerkennung aussprechenden Urteils des Bezirksgerichts

Zürich vom 20. April 1922 anhängig machte (vgI. ent-

sprechend VVG Art. 45 Abs. 3 und AS 48 II S. 290 f.).

Dies ist geschehen, indem die Klage am 12. Juni 1922

eingereicht wurde, während angenommen werden muss,

die gegen jenes Urteil eingelegte Berufung an das Ober-

gericht, welche den Eintritt der Rechtskraft hemmte, sei

nicht vor der Zustellung des die Berufung bewilligenden

Beschlusses des Bezirksgerichts vom 1. Juni, also nicht

vor dem 8. Juni zurückgezogen worden, da das an

diesem Tage abgeschlossene Protokoll des Bezirks-

gerichts den Rückzug noch nicht erwähnt. Indessen

kann die Klage doch nicht ohne weiteres zugesprochen,

sondern die Sache nur zu neuer Beurteilung an die

Vorinstanz zurückgewiesen werden, damit sie über die

Frage der Zusprechung mit Standesfolge, eventuell auch

noch über weitere, im ersten Urteil nur kurz berülIrte

Streitfragen entscheide.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni

1923 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung

an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.