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Markenschutz. N° 65.
Unter derartigen Umständen ist es in der Tat unumgäng-
lich notwendig, für die Beurteilung der markenrechtlichen
Befugnisse der Beteiligten, selbst soweit sie unter sich nicht
in einem direkten Vertragsverhältnis stehen, die verschie-
denen internen vertraglichen Beziehungen mit heranzu-
ziehen. Diese Lösung trägt allein dem fundamentalen Prin-
zip des Gebotes zum Handeln nach· Treu und Glauben
Rechnung. Eine absolute, die in:ternen Vertragsbeziehun-
gen aus dem Spiel lassende Betrachtung' des Markenge-
brauches durch den Lizenznehmer würde zu unhaltbaren
Konsequenzen führen. Die Rechtslage. weist weitgehende
Ähnlichkeit auf mit derjenigen gemäss Art. 931 Abs.2 ZGB,
wonach z.B. der Mieter einer beweglichen Sache sich gegen-
über dem Eigentümer nicht auf die durch den Besitz ge-
schaffene Eigentumsvermutung berufen kann.
Mit dem in Frage Stehenden Entscheid sollte aber ledig-
lich gesagt werden, dass der Lizenznehmer dem Marken-
inhaber den früheren, auf den internen Abmachungen be-
ruhenden Gebrauch nicht entgegenhalten könne. Dagegen
sollte keineswegs der allgemeine Grundsatz aufgestellt
werden, dass der Lizenznehmer die Marke nur im Namen
und in Vertretung des Markeninhabers gebrauchen und
sich einem Dritten gegenüber auf diesen Gebrauch nicht
berufen könne. Hiegegen allein richtet sich aber offenbar
die Kritik Matters.
e) ... Der vorliegende Fall liegt im. wesentlichen gleich
wie derjenige von BGE 61 II 61 : Die Beklagte ist zum
Gebrauch der Marke Causyth in der Schweiz lediglich auf
Grund der zwischen Griese und ihr einerseits und Griese
und der Klägerin anderseits· getroffenen vertraglichen
Vereinbarungen befugt. Ihr Markengebrauch beruht somit,
wenn auch nur indirekt, auf der Zustimmung und· dem
Willen der Klägerin. Auch hier ist es deshalb ausge-
schlossen, die Rechtswirkungen des Markengebrauches
durch die Beklagte absolut und ohne Rücksicht auf die
Vertragsbeziehungen zwischen den verschiedenen Betei-
ligten zu beurteilen; das Schwergewicht liegt vielmehr
auch hier auf diesen internen Beziehungen.
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Es ist somit, wenn auch auf Grund anderer Erwägungen,
der Vorinstanz im Ergebnis darin beizupflichten, dass die
Beklagte sich der Klage nicht mit dem Hinweis auf ihren
früheren Gebrauch der Marke erwehren kann.
V. KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNG
ASSURANCE MALADIE ET ACCIDENTS
66. AUSZUG aus dem Urteil der J.Zivllabteilung vom 12.November
1946 i. S. Vonwyl gegen Banz.
Haftung d68 Dienstherrn bei obligatorisch, versicherten Betriebs-
unfällen.
.
Die Haftungsbeschränkung des Art. 129 Abs. 2 KUVG zugunsten
des Arbeitgebers tritt auch ein, wo dieser grundsätzlich als
Werkeigentümer (Art. 58 OR) oder Geschäftsherr (Art. 55,
101 OR) kausal haften würde (Erw. 2).
Beweislastverteilung im Anwendungsbereich von Art. 129 Abs. 2
KUVG (Erw. 4).
. .
Der. Genugt:uungsanspruch d.es verletzten Arbeitnehmers unter-
liegt der Haftungsbeschränkwig von Art. 129 Abs. 2 KUVG
nicht (Erw. 7).
ResponsabilitB de Z'employeur en cas d'accident8 profes8ionnels
co'li.verts par l'assurance obligatoire.
La limitation de la responsabilite, que l'art. 129 al. 2 LAMA
institue en faveur de l'employeur, s'applique aussi lorsque
celui-ci aur80it en principe a repond.re causalement du d.ommage
comme proprietaire d'un ouvrage (art. 58 CO) ou comme
employeur (art. 55 et 101 CO). (Consid. 2.)
Repartition du fardeau de la preuve dans le domaine d'appli';
cation de l'art. 129 LAMA (consid. 4).
Le droit de l'employe blesse a une reparation morale n'est pas
soumis a 1a limitation de la responsabiIite de l'art. 129 801.2
LAMA (consid. 7).
Responsabilitd deI padrone in caso d'inforlJUni pr{)j68sionali coperti
dalZ'assicurazione obbligatoria.
La limitazione delIa responsabilita che Part. 129 cp. 2 LAMI
istituisce a. favore deI ~drone s'applica anche quand.o egli
dovrebbe in inassima. rispondere a titolo causale come proprie-
tario d'un'opera (art. 58 CO) 0 come padrone (art. 55 e 101 CO).
(Consid. 2.)
.
.
Divisione dell'onere deUa prova nel ca.mpo d'8opplicazione deU'a.rt.
129 Cpo 2 LAMI (consid. 4).
]] tllfitto de1 lavoratore ferito ad un80 riparazione morale non
sGggiace alla limitazione di responsabilita a' sensi dell'art. 129
cp. 2 LAMI (consid. 7).
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2. -
.
Art. 129 KUVG Abs. I bestimmt, dass
an Stelle der durch Art. 128 KUVG aufgehobenen Vor-
schriften des früher anwendbaren Haftpflichtrechts die-
jenigen des OR treten, jedoch gemäss Abs. 2 mit der
Einschränkung, dass für den Unfallschaden eines bei der
SUV AL Versicherten der Arbeitgeber, der die ihm obliegen-
den Prämienzahlungen geleistet hat, persönlich nur haftet,
wenn er den Unfall absichtlich oder grob fahflässig herbei-
geführt hat; d~elbe gilt für Angestellte und Arbeiter
dieses Arbeitgebers. Diese Ordnung bezieht sich aus-
schliesslich auf Betriebsunfälle (BGE 67 II 231), aber
auf alle. Arten von solchen. Die Haftungsbeschränkung
ist unabhängig vom Rechtsgrund, aus dem die Verant-
wortlichkeit nach gemeinem Recht abgeleitet wird. Die
in Abs. 2 ausgesprochene Einschränkung bezieht sich auf
das ganze Rechtsgebiet des OR, das in Abs. I grund-
sätzlich als anwendbar erklärt wird .. Die Einschränkung
der Haftung hat ihren Grund darin, dass der Verunfallte
bezw. seine Hinterbliebenen dank den Leistungen des
Arbeitgebers die Vorteile der gesetzlichen Versicherung
geniessen. Die mit Rücksicht hierauf eingeführte Begünsti-
gung des Arbeitgebers kann nicht abhängig sein von der
besonderen Natur des verletzten Rechtsgebotes. Sie tritt
daher nicht nur dort ein, wo der Arbeitgeber ohne die
Sondervorschrift des Art. 129 KUVG für verschuldeten
Schaden haften würde, wie bei der ~aftung des l)ienst-
herrn nach Art. 339 OR (BGE 62 II 347), sondern auch
in Fällen, wo nach den allgemeinen Vorschriften des OR
eine Kausalhaftung Platz greifen würde, wie bei der
Haftung des WerkeigentÜIDers nach Art. ·58 OR (BGE
72 II 313). Auch der Werkeigentümer haftet daher im
Geltungsbereich von Art. 129 KUVG nur, wenn er den
Unfall des Versicherten absichtlich odergrobfahrlässig
herbeigeführt hat.
Die in Art. 129 Abs. 2 KUVG getroffene Regelung hat
aber auch zur Folge, dass für eine· Haftung des Betriebs-
inhabers für fremdes Verschulden im Sinne von Art. 55
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und 101 OR kein Raum bleibt (so zutreffend auch das
Appellationsgericht Basel, SJZ31 S. 30). Dies zeigt schon
die Überlegung, dass der Betriebsinhaber durch die· Ein-
führung der Sozialversicherung nicht stärker belastet
werden sollte,als er es unter der Herrschaft der Haft-
pflichtgesetzgebung war, unter welcher er über die meist
durch Versicherung gedeckte Haftpflicht hinaus nur
ausnahmsweise in Anspruch genommen werden konnte.
Ferner wäre es völlig unverständlich, weshalb der Betriebs-
inhaber für einen von ihm selbst durch leichtes Verschulden
herbeigeführten Unfall nicht haften sollte, wohl aber
ohne jedes persönliche Verschulden für Unfälle, die. sich
infolge . von Fehlern seiner Angestellten oder Arbeiter
ereignet haben,· und dies noch ohne die Möglichkeit eines
Rückgriffes auf den Fehlbaren, wenn diesem nur ein
leichtes Verschulden zur Last rällt. Gerade auch diese
in Art. ·129 Abs. 2 KUVG ausdrücklich festgelegte Ent-
lastung der übrigen Betriebsangehörigen (Nebenarbeiter
und Vorgesetzte des Verunfallten) ist ein zwingender
Hinweis darauf, dass Art. 129 Abs. 2 KUVG im oben
dargelegten Sinne zu verstehen ist. Auch der Geschäftsherr
im Sinne von Art. 101 und 550R haftet daher für den
Unfall eines obligatorisch versicherten Angestellten oder
Arbeiters nur, wenn er die ihm obliegenden Sorgfalts-
pflichten in der Auswahl, Instruktion oder überwachung
einer unmittelbar verantwortlichen Hilfsperson in· grob-
fahrlässiger Weise verletzt hat (BGE 68 II' 290).
4. -
Zwischen den Parteien bestand ein Dienstver-
tragsverhältnis. In einem solchen ist gemäss Art. 339
der;Dienstherr verpflichtet, für genügende Schutzmass-
regeln gegen die Betriebsgefahren zu sorgen, soweit ihm
dies mit Rücksicht auf die besondere Art der DienSt-
leistung zuzumuten ist. Da es sich hiebei um eine "ver-
tragliche Verpflichtung handelt, wäre für die Verteilung
der Beweislastan sich die allgemeine Regel von Art. 970R
massgebend. Danach hätte der ··Dienstpflichtige die Ver-
letzung der Schutzpflicht durch den Dienstherrn und
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Kranken. und Unfallversioherung. N° 66.
dehEintritt eines damit. in ursächlichem Zusammenhang
stehenden Schadens zu beweisen, während dem Dienst-
herrn der Beweis oHenstünde, dass ihn kein Verschulden
trifit.'Diese Beweislastverteilurig gilt jedoch im Anwen-
dungsbereich des Art. 129 Abs. 2 KUVG nicht. Der
Grund für die in Art. 97 OR vorgesehene Regelung liegt
darin, dass der Schuldner krart des Vertrages haftbar
bleibt, bis er eine haftungsaufhebenden Tatsache nach-
gewiesen hat. In dem vom Verschuldensprinzip beherrsch-
ten Vertragsrecht wird somit sein Verschulden \Termutet.
Die Rechtsgrundlage des Art. 129 Abs. 2 KUVG dagegen
ist eine andere. Diese Bestimmung bezweckt eine Privile-
gierung des Betriebsinhabers. Dessen Haftung gilt in der
Regel als durch die obligatorische Versicherung abgelöst.
Er soll nur noch persönlich haften, wenn er den Unfall
absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Absicht
und grobe Fahrlässigkeit sind also die unmittelbaren
Rechtsgründe seiner Haftung. Wer diese Haftung be-
hauptet, hat nach der allgemeinen Vorschrift von. Art. 8
ZGB deren Voraussetzungen darzutun. Somit ist es
Sache des Dienstp:ßichtigen, ein absichtliches oder grob-
fahrläsSiges, für den Unfall kausales Verhalten des Dieilst-
herrn nachzuweisen, wie das . Bundesgericht -
wenn
auch· ohne nähere Begründung -
bereits in BGE 65 II
269 und 68 II 292 angenommen hat. Da im Bereich von
Art. 129 Abs. 2 KUVG, wie oben in. Erw.2 datgelegt
wurde, die Kausalhaft des Geschäftsher.rn aufgehoben
ist,kann auch die Ordnung der Beweislast in Art. 55 OR,
wonach der Geschäftsherr zur Beseitigung seiner Haftung
einen Entlastungsbeweis zu erbringen hätte, hier nicht
herangezogen werden.
7. -
Die Klägerin verlangt ausserdem Ersatz des
materiellen Schadens auch die Zusprechung einer Genug-
tuungssumme. Die Pflicht des für den Unfall verantwort-
lichen Arbeitgebers zur Leistung einer solchen wird durch
die obligatorische Unfallversicheruilg· nicht abgelöst, da
diese sich ausschliesslich· auf den ökonomischen Schaden
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bezieht (BGE 7~ TI 314 f.). Die in Art. 129 Abs. 2 KUVG
angeordnete Haftungsbeschränkung greift daher nicht
Platz. Der Arbeitgeber kann vielmehr auch bei bloas
leichtem Verschulden zur Bezahlung einer Genugtuungs-
leistung verurteilt werden,. JIDfem die übrigen Voraus-
setzungen des Art. 47 OR erfüllt sind.
BERICHTIGUNGEN. -
ERRATA
S.
6 letzte Zeile :BGE 71 n 34 E. 2 und 35.
S. 103 Zeile 10/lI von unten: Art. 832 Zifi .. 3, Art. 833
Zifi. 1 revOR.
S. 114 Zeile 6 H. von unten:
«2. Grundsätzliche Beschlussfassung betr. Anpas-
sung der S~n ans neue ORdurch Umwandlung
in eine GmbH auf Grund von Art. 2 der bundes-
rätlichen Verordnung vom 29. Dezember 1939 mit
einem Stammkapital von Fr. 20,000.-, OR Art. 737
(recte: .773). I)
S. 270 Date de l'arret n° 43 : 2 juillet 1946.
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AB 72 n -
1946