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72_II_429

BGE 72 II 429

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Markenschutz. N° 65.

Unter derartigen Umständen ist es in der Tat unumgäng-

lich notwendig, für die Beurteilung der markenrechtlichen

Befugnisse der Beteiligten, selbst soweit sie unter sich nicht

in einem direkten Vertragsverhältnis stehen, die verschie-

denen internen vertraglichen Beziehungen mit heranzu-

ziehen. Diese Lösung trägt allein dem fundamentalen Prin-

zip des Gebotes zum Handeln nach· Treu und Glauben

Rechnung. Eine absolute, die in:ternen Vertragsbeziehun-

gen aus dem Spiel lassende Betrachtung' des Markenge-

brauches durch den Lizenznehmer würde zu unhaltbaren

Konsequenzen führen. Die Rechtslage. weist weitgehende

Ähnlichkeit auf mit derjenigen gemäss Art. 931 Abs.2 ZGB,

wonach z.B. der Mieter einer beweglichen Sache sich gegen-

über dem Eigentümer nicht auf die durch den Besitz ge-

schaffene Eigentumsvermutung berufen kann.

Mit dem in Frage Stehenden Entscheid sollte aber ledig-

lich gesagt werden, dass der Lizenznehmer dem Marken-

inhaber den früheren, auf den internen Abmachungen be-

ruhenden Gebrauch nicht entgegenhalten könne. Dagegen

sollte keineswegs der allgemeine Grundsatz aufgestellt

werden, dass der Lizenznehmer die Marke nur im Namen

und in Vertretung des Markeninhabers gebrauchen und

sich einem Dritten gegenüber auf diesen Gebrauch nicht

berufen könne. Hiegegen allein richtet sich aber offenbar

die Kritik Matters.

e) ... Der vorliegende Fall liegt im. wesentlichen gleich

wie derjenige von BGE 61 II 61 : Die Beklagte ist zum

Gebrauch der Marke Causyth in der Schweiz lediglich auf

Grund der zwischen Griese und ihr einerseits und Griese

und der Klägerin anderseits· getroffenen vertraglichen

Vereinbarungen befugt. Ihr Markengebrauch beruht somit,

wenn auch nur indirekt, auf der Zustimmung und· dem

Willen der Klägerin. Auch hier ist es deshalb ausge-

schlossen, die Rechtswirkungen des Markengebrauches

durch die Beklagte absolut und ohne Rücksicht auf die

Vertragsbeziehungen zwischen den verschiedenen Betei-

ligten zu beurteilen; das Schwergewicht liegt vielmehr

auch hier auf diesen internen Beziehungen.

Kranken· und Unfallversicherung. N0 66.

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Es ist somit, wenn auch auf Grund anderer Erwägungen,

der Vorinstanz im Ergebnis darin beizupflichten, dass die

Beklagte sich der Klage nicht mit dem Hinweis auf ihren

früheren Gebrauch der Marke erwehren kann.

V. KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNG

ASSURANCE MALADIE ET ACCIDENTS

66. AUSZUG aus dem Urteil der J.Zivllabteilung vom 12.November

1946 i. S. Vonwyl gegen Banz.

Haftung d68 Dienstherrn bei obligatorisch, versicherten Betriebs-

unfällen.

.

Die Haftungsbeschränkung des Art. 129 Abs. 2 KUVG zugunsten

des Arbeitgebers tritt auch ein, wo dieser grundsätzlich als

Werkeigentümer (Art. 58 OR) oder Geschäftsherr (Art. 55,

101 OR) kausal haften würde (Erw. 2).

Beweislastverteilung im Anwendungsbereich von Art. 129 Abs. 2

KUVG (Erw. 4).

. .

Der. Genugt:uungsanspruch d.es verletzten Arbeitnehmers unter-

liegt der Haftungsbeschränkwig von Art. 129 Abs. 2 KUVG

nicht (Erw. 7).

ResponsabilitB de Z'employeur en cas d'accident8 profes8ionnels

co'li.verts par l'assurance obligatoire.

La limitation de la responsabilite, que l'art. 129 al. 2 LAMA

institue en faveur de l'employeur, s'applique aussi lorsque

celui-ci aur80it en principe a repond.re causalement du d.ommage

comme proprietaire d'un ouvrage (art. 58 CO) ou comme

employeur (art. 55 et 101 CO). (Consid. 2.)

Repartition du fardeau de la preuve dans le domaine d'appli';

cation de l'art. 129 LAMA (consid. 4).

Le droit de l'employe blesse a une reparation morale n'est pas

soumis a 1a limitation de la responsabiIite de l'art. 129 801.2

LAMA (consid. 7).

Responsabilitd deI padrone in caso d'inforlJUni pr{)j68sionali coperti

dalZ'assicurazione obbligatoria.

La limitazione delIa responsabilita che Part. 129 cp. 2 LAMI

istituisce a. favore deI ~drone s'applica anche quand.o egli

dovrebbe in inassima. rispondere a titolo causale come proprie-

tario d'un'opera (art. 58 CO) 0 come padrone (art. 55 e 101 CO).

(Consid. 2.)

.

.

Divisione dell'onere deUa prova nel ca.mpo d'8opplicazione deU'a.rt.

129 Cpo 2 LAMI (consid. 4).

]] tllfitto de1 lavoratore ferito ad un80 riparazione morale non

sGggiace alla limitazione di responsabilita a' sensi dell'art. 129

cp. 2 LAMI (consid. 7).

Kranken- und Unfallversicherung. N° 66.

2. -

.

Art. 129 KUVG Abs. I bestimmt, dass

an Stelle der durch Art. 128 KUVG aufgehobenen Vor-

schriften des früher anwendbaren Haftpflichtrechts die-

jenigen des OR treten, jedoch gemäss Abs. 2 mit der

Einschränkung, dass für den Unfallschaden eines bei der

SUV AL Versicherten der Arbeitgeber, der die ihm obliegen-

den Prämienzahlungen geleistet hat, persönlich nur haftet,

wenn er den Unfall absichtlich oder grob fahflässig herbei-

geführt hat; d~elbe gilt für Angestellte und Arbeiter

dieses Arbeitgebers. Diese Ordnung bezieht sich aus-

schliesslich auf Betriebsunfälle (BGE 67 II 231), aber

auf alle. Arten von solchen. Die Haftungsbeschränkung

ist unabhängig vom Rechtsgrund, aus dem die Verant-

wortlichkeit nach gemeinem Recht abgeleitet wird. Die

in Abs. 2 ausgesprochene Einschränkung bezieht sich auf

das ganze Rechtsgebiet des OR, das in Abs. I grund-

sätzlich als anwendbar erklärt wird .. Die Einschränkung

der Haftung hat ihren Grund darin, dass der Verunfallte

bezw. seine Hinterbliebenen dank den Leistungen des

Arbeitgebers die Vorteile der gesetzlichen Versicherung

geniessen. Die mit Rücksicht hierauf eingeführte Begünsti-

gung des Arbeitgebers kann nicht abhängig sein von der

besonderen Natur des verletzten Rechtsgebotes. Sie tritt

daher nicht nur dort ein, wo der Arbeitgeber ohne die

Sondervorschrift des Art. 129 KUVG für verschuldeten

Schaden haften würde, wie bei der ~aftung des l)ienst-

herrn nach Art. 339 OR (BGE 62 II 347), sondern auch

in Fällen, wo nach den allgemeinen Vorschriften des OR

eine Kausalhaftung Platz greifen würde, wie bei der

Haftung des WerkeigentÜIDers nach Art. ·58 OR (BGE

72 II 313). Auch der Werkeigentümer haftet daher im

Geltungsbereich von Art. 129 KUVG nur, wenn er den

Unfall des Versicherten absichtlich odergrobfahrlässig

herbeigeführt hat.

Die in Art. 129 Abs. 2 KUVG getroffene Regelung hat

aber auch zur Folge, dass für eine· Haftung des Betriebs-

inhabers für fremdes Verschulden im Sinne von Art. 55

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und 101 OR kein Raum bleibt (so zutreffend auch das

Appellationsgericht Basel, SJZ31 S. 30). Dies zeigt schon

die Überlegung, dass der Betriebsinhaber durch die· Ein-

führung der Sozialversicherung nicht stärker belastet

werden sollte,als er es unter der Herrschaft der Haft-

pflichtgesetzgebung war, unter welcher er über die meist

durch Versicherung gedeckte Haftpflicht hinaus nur

ausnahmsweise in Anspruch genommen werden konnte.

Ferner wäre es völlig unverständlich, weshalb der Betriebs-

inhaber für einen von ihm selbst durch leichtes Verschulden

herbeigeführten Unfall nicht haften sollte, wohl aber

ohne jedes persönliche Verschulden für Unfälle, die. sich

infolge . von Fehlern seiner Angestellten oder Arbeiter

ereignet haben,· und dies noch ohne die Möglichkeit eines

Rückgriffes auf den Fehlbaren, wenn diesem nur ein

leichtes Verschulden zur Last rällt. Gerade auch diese

in Art. ·129 Abs. 2 KUVG ausdrücklich festgelegte Ent-

lastung der übrigen Betriebsangehörigen (Nebenarbeiter

und Vorgesetzte des Verunfallten) ist ein zwingender

Hinweis darauf, dass Art. 129 Abs. 2 KUVG im oben

dargelegten Sinne zu verstehen ist. Auch der Geschäftsherr

im Sinne von Art. 101 und 550R haftet daher für den

Unfall eines obligatorisch versicherten Angestellten oder

Arbeiters nur, wenn er die ihm obliegenden Sorgfalts-

pflichten in der Auswahl, Instruktion oder überwachung

einer unmittelbar verantwortlichen Hilfsperson in· grob-

fahrlässiger Weise verletzt hat (BGE 68 II' 290).

4. -

Zwischen den Parteien bestand ein Dienstver-

tragsverhältnis. In einem solchen ist gemäss Art. 339

der;Dienstherr verpflichtet, für genügende Schutzmass-

regeln gegen die Betriebsgefahren zu sorgen, soweit ihm

dies mit Rücksicht auf die besondere Art der DienSt-

leistung zuzumuten ist. Da es sich hiebei um eine "ver-

tragliche Verpflichtung handelt, wäre für die Verteilung

der Beweislastan sich die allgemeine Regel von Art. 970R

massgebend. Danach hätte der ··Dienstpflichtige die Ver-

letzung der Schutzpflicht durch den Dienstherrn und

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dehEintritt eines damit. in ursächlichem Zusammenhang

stehenden Schadens zu beweisen, während dem Dienst-

herrn der Beweis oHenstünde, dass ihn kein Verschulden

trifit.'Diese Beweislastverteilurig gilt jedoch im Anwen-

dungsbereich des Art. 129 Abs. 2 KUVG nicht. Der

Grund für die in Art. 97 OR vorgesehene Regelung liegt

darin, dass der Schuldner krart des Vertrages haftbar

bleibt, bis er eine haftungsaufhebenden Tatsache nach-

gewiesen hat. In dem vom Verschuldensprinzip beherrsch-

ten Vertragsrecht wird somit sein Verschulden \Termutet.

Die Rechtsgrundlage des Art. 129 Abs. 2 KUVG dagegen

ist eine andere. Diese Bestimmung bezweckt eine Privile-

gierung des Betriebsinhabers. Dessen Haftung gilt in der

Regel als durch die obligatorische Versicherung abgelöst.

Er soll nur noch persönlich haften, wenn er den Unfall

absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Absicht

und grobe Fahrlässigkeit sind also die unmittelbaren

Rechtsgründe seiner Haftung. Wer diese Haftung be-

hauptet, hat nach der allgemeinen Vorschrift von. Art. 8

ZGB deren Voraussetzungen darzutun. Somit ist es

Sache des Dienstp:ßichtigen, ein absichtliches oder grob-

fahrläsSiges, für den Unfall kausales Verhalten des Dieilst-

herrn nachzuweisen, wie das . Bundesgericht -

wenn

auch· ohne nähere Begründung -

bereits in BGE 65 II

269 und 68 II 292 angenommen hat. Da im Bereich von

Art. 129 Abs. 2 KUVG, wie oben in. Erw.2 datgelegt

wurde, die Kausalhaft des Geschäftsher.rn aufgehoben

ist,kann auch die Ordnung der Beweislast in Art. 55 OR,

wonach der Geschäftsherr zur Beseitigung seiner Haftung

einen Entlastungsbeweis zu erbringen hätte, hier nicht

herangezogen werden.

7. -

Die Klägerin verlangt ausserdem Ersatz des

materiellen Schadens auch die Zusprechung einer Genug-

tuungssumme. Die Pflicht des für den Unfall verantwort-

lichen Arbeitgebers zur Leistung einer solchen wird durch

die obligatorische Unfallversicheruilg· nicht abgelöst, da

diese sich ausschliesslich· auf den ökonomischen Schaden

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bezieht (BGE 7~ TI 314 f.). Die in Art. 129 Abs. 2 KUVG

angeordnete Haftungsbeschränkung greift daher nicht

Platz. Der Arbeitgeber kann vielmehr auch bei bloas

leichtem Verschulden zur Bezahlung einer Genugtuungs-

leistung verurteilt werden,. JIDfem die übrigen Voraus-

setzungen des Art. 47 OR erfüllt sind.

BERICHTIGUNGEN. -

ERRATA

S.

6 letzte Zeile :BGE 71 n 34 E. 2 und 35.

S. 103 Zeile 10/lI von unten: Art. 832 Zifi .. 3, Art. 833

Zifi. 1 revOR.

S. 114 Zeile 6 H. von unten:

«2. Grundsätzliche Beschlussfassung betr. Anpas-

sung der S~n ans neue ORdurch Umwandlung

in eine GmbH auf Grund von Art. 2 der bundes-

rätlichen Verordnung vom 29. Dezember 1939 mit

einem Stammkapital von Fr. 20,000.-, OR Art. 737

(recte: .773). I)

S. 270 Date de l'arret n° 43 : 2 juillet 1946.

18

AB 72 n -

1946