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428 Markenschutz. N° 65. Unter derartigen Umständen ist es in der Tat unumgäng- lich notwendig, für die Beurteilung der markenrechtlichen Befugnisse der Beteiligten, selbst soweit sie unter sich nicht in einem direkten Vertragsverhältnis stehen, die verschie- denen internen vertraglichen Beziehungen mit heranzu- ziehen. Diese Lösung trägt allein dem fundamentalen Prin- zip des Gebotes zum Handeln nach· Treu und Glauben Rechnung. Eine absolute, die in:ternen Vertragsbeziehun- gen aus dem Spiel lassende Betrachtung' des Markenge- brauches durch den Lizenznehmer würde zu unhaltbaren Konsequenzen führen. Die Rechtslage. weist weitgehende Ähnlichkeit auf mit derjenigen gemäss Art. 931 Abs.2 ZGB, wonach z.B. der Mieter einer beweglichen Sache sich gegen- über dem Eigentümer nicht auf die durch den Besitz ge- schaffene Eigentumsvermutung berufen kann. Mit dem in Frage Stehenden Entscheid sollte aber ledig- lich gesagt werden, dass der Lizenznehmer dem Marken- inhaber den früheren, auf den internen Abmachungen be- ruhenden Gebrauch nicht entgegenhalten könne. Dagegen sollte keineswegs der allgemeine Grundsatz aufgestellt werden, dass der Lizenznehmer die Marke nur im Namen und in Vertretung des Markeninhabers gebrauchen und sich einem Dritten gegenüber auf diesen Gebrauch nicht berufen könne. Hiegegen allein richtet sich aber offenbar die Kritik Matters.
e) ... Der vorliegende Fall liegt im. wesentlichen gleich wie derjenige von BGE 61 II 61 : Die Beklagte ist zum Gebrauch der Marke Causyth in der Schweiz lediglich auf Grund der zwischen Griese und ihr einerseits und Griese und der Klägerin anderseits· getroffenen vertraglichen Vereinbarungen befugt. Ihr Markengebrauch beruht somit, wenn auch nur indirekt, auf der Zustimmung und· dem Willen der Klägerin. Auch hier ist es deshalb ausge- schlossen, die Rechtswirkungen des Markengebrauches durch die Beklagte absolut und ohne Rücksicht auf die Vertragsbeziehungen zwischen den verschiedenen Betei- ligten zu beurteilen; das Schwergewicht liegt vielmehr auch hier auf diesen internen Beziehungen. Kranken· und Unfallversicherung. N0 66. 429 Es ist somit, wenn auch auf Grund anderer Erwägungen, der Vorinstanz im Ergebnis darin beizupflichten, dass die Beklagte sich der Klage nicht mit dem Hinweis auf ihren früheren Gebrauch der Marke erwehren kann. V. KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNG ASSURANCE MALADIE ET ACCIDENTS
66. AUSZUG aus dem Urteil der J.Zivllabteilung vom 12.November 1946 i. S. Vonwyl gegen Banz. Haftung d68 Dienstherrn bei obligatorisch, versicherten Betriebs- unfällen. . Die Haftungsbeschränkung des Art. 129 Abs. 2 KUVG zugunsten des Arbeitgebers tritt auch ein, wo dieser grundsätzlich als Werkeigentümer (Art. 58 OR) oder Geschäftsherr (Art. 55, 101 OR) kausal haften würde (Erw. 2). Beweislastverteilung im Anwendungsbereich von Art. 129 Abs. 2 KUVG (Erw. 4). . . Der. Genugt:uungsanspruch d.es verletzten Arbeitnehmers unter- liegt der Haftungsbeschränkwig von Art. 129 Abs. 2 KUVG nicht (Erw. 7). ResponsabilitB de Z'employeur en cas d'accident8 profes8ionnels co'li.verts par l'assurance obligatoire. La limitation de la responsabilite, que l'art. 129 al. 2 LAMA institue en faveur de l'employeur, s'applique aussi lorsque celui-ci aur80it en principe a repond.re causalement du d.ommage comme proprietaire d'un ouvrage (art. 58 CO) ou comme employeur (art. 55 et 101 CO). (Consid. 2.) Repartition du fardeau de la preuve dans le domaine d'appli'; cation de l'art. 129 LAMA (consid. 4). Le droit de l'employe blesse a une reparation morale n'est pas soumis a 1a limitation de la responsabiIite de l'art. 129 801.2 LAMA (consid. 7). Responsabilitd deI padrone in caso d'inforlJUni pr{)j68sionali coperti dalZ'assicurazione obbligatoria. La limitazione delIa responsabilita che Part. 129 cp. 2 LAMI istituisce a. favore deI ~drone s'applica anche quand.o egli dovrebbe in inassima. rispondere a titolo causale come proprie- tario d'un'opera (art. 58 CO) 0 come padrone (art. 55 e 101 CO). (Consid. 2.) . . Divisione dell'onere deUa prova nel ca.mpo d'8opplicazione deU'a.rt. 129 Cpo 2 LAMI (consid. 4). ]] tllfitto de1 lavoratore ferito ad un80 riparazione morale non sGggiace alla limitazione di responsabilita a' sensi dell'art. 129 cp. 2 LAMI (consid. 7). Kranken- und Unfallversicherung. N° 66.
2. - . Art. 129 KUVG Abs. I bestimmt, dass an Stelle der durch Art. 128 KUVG aufgehobenen Vor- schriften des früher anwendbaren Haftpflichtrechts die- jenigen des OR treten, jedoch gemäss Abs. 2 mit der Einschränkung, dass für den Unfallschaden eines bei der SUV AL Versicherten der Arbeitgeber, der die ihm obliegen- den Prämienzahlungen geleistet hat, persönlich nur haftet, wenn er den Unfall absichtlich oder grob fahflässig herbei- geführt hat ; d~elbe gilt für Angestellte und Arbeiter dieses Arbeitgebers. Diese Ordnung bezieht sich aus- schliesslich auf Betriebsunfälle (BGE 67 II 231), aber auf alle. Arten von solchen. Die Haftungsbeschränkung ist unabhängig vom Rechtsgrund, aus dem die Verant- wortlichkeit nach gemeinem Recht abgeleitet wird. Die in Abs. 2 ausgesprochene Einschränkung bezieht sich auf das ganze Rechtsgebiet des OR, das in Abs. I grund- sätzlich als anwendbar erklärt wird .. Die Einschränkung der Haftung hat ihren Grund darin, dass der Verunfallte bezw. seine Hinterbliebenen dank den Leistungen des Arbeitgebers die Vorteile der gesetzlichen Versicherung geniessen. Die mit Rücksicht hierauf eingeführte Begünsti- gung des Arbeitgebers kann nicht abhängig sein von der besonderen Natur des verletzten Rechtsgebotes. Sie tritt daher nicht nur dort ein, wo der Arbeitgeber ohne die Sondervorschrift des Art. 129 KUVG für verschuldeten Schaden haften würde, wie bei der ~aftung des l)ienst- herrn nach Art. 339 OR (BGE 62 II 347), sondern auch in Fällen, wo nach den allgemeinen Vorschriften des OR eine Kausalhaftung Platz greifen würde, wie bei der Haftung des WerkeigentÜIDers nach Art. ·58 OR (BGE 72 II 313). Auch der Werkeigentümer haftet daher im Geltungsbereich von Art. 129 KUVG nur, wenn er den Unfall des Versicherten absichtlich odergrobfahrlässig herbeigeführt hat. Die in Art. 129 Abs. 2 KUVG getroffene Regelung hat aber auch zur Folge, dass für eine· Haftung des Betriebs- inhabers für fremdes Verschulden im Sinne von Art. 55 Kranken- und Unfallversicherung. N° 66. 431 und 101 OR kein Raum bleibt (so zutreffend auch das Appellationsgericht Basel, SJZ31 S. 30). Dies zeigt schon die Überlegung, dass der Betriebsinhaber durch die· Ein- führung der Sozialversicherung nicht stärker belastet werden sollte,als er es unter der Herrschaft der Haft- pflichtgesetzgebung war, unter welcher er über die meist durch Versicherung gedeckte Haftpflicht hinaus nur ausnahmsweise in Anspruch genommen werden konnte. Ferner wäre es völlig unverständlich, weshalb der Betriebs- inhaber für einen von ihm selbst durch leichtes Verschulden herbeigeführten Unfall nicht haften sollte, wohl aber ohne jedes persönliche Verschulden für Unfälle, die. sich infolge . von Fehlern seiner Angestellten oder Arbeiter ereignet haben,· und dies noch ohne die Möglichkeit eines Rückgriffes auf den Fehlbaren, wenn diesem nur ein leichtes Verschulden zur Last rällt. Gerade auch diese in Art. ·129 Abs. 2 KUVG ausdrücklich festgelegte Ent- lastung der übrigen Betriebsangehörigen (Nebenarbeiter und Vorgesetzte des Verunfallten) ist ein zwingender Hinweis darauf, dass Art. 129 Abs. 2 KUVG im oben dargelegten Sinne zu verstehen ist. Auch der Geschäftsherr im Sinne von Art. 101 und 550R haftet daher für den Unfall eines obligatorisch versicherten Angestellten oder Arbeiters nur, wenn er die ihm obliegenden Sorgfalts- pflichten in der Auswahl, Instruktion oder überwachung einer unmittelbar verantwortlichen Hilfsperson in· grob- fahrlässiger Weise verletzt hat (BGE 68 II' 290).
4. - Zwischen den Parteien bestand ein Dienstver- tragsverhältnis. In einem solchen ist gemäss Art. 339 der ;Dienstherr verpflichtet, für genügende Schutzmass- regeln gegen die Betriebsgefahren zu sorgen, soweit ihm dies mit Rücksicht auf die besondere Art der DienSt- leistung zuzumuten ist. Da es sich hiebei um eine "ver- tragliche Verpflichtung handelt, wäre für die Verteilung der Beweislastan sich die allgemeine Regel von Art. 970R massgebend. Danach hätte der ··Dienstpflichtige die Ver- letzung der Schutzpflicht durch den Dienstherrn und 432 Kranken. und Unfallversioherung. N° 66. dehEintritt eines damit. in ursächlichem Zusammenhang stehenden Schadens zu beweisen, während dem Dienst- herrn der Beweis oHenstünde, dass ihn kein Verschulden trifit.'Diese Beweislastverteilurig gilt jedoch im Anwen- dungsbereich des Art. 129 Abs. 2 KUVG nicht. Der Grund für die in Art. 97 OR vorgesehene Regelung liegt darin, dass der Schuldner krart des Vertrages haftbar bleibt, bis er eine haftungsaufhebenden Tatsache nach- gewiesen hat. In dem vom Verschuldensprinzip beherrsch- ten Vertragsrecht wird somit sein Verschulden \Termutet. Die Rechtsgrundlage des Art. 129 Abs. 2 KUVG dagegen ist eine andere. Diese Bestimmung bezweckt eine Privile- gierung des Betriebsinhabers. Dessen Haftung gilt in der Regel als durch die obligatorische Versicherung abgelöst. Er soll nur noch persönlich haften, wenn er den Unfall absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Absicht und grobe Fahrlässigkeit sind also die unmittelbaren Rechtsgründe seiner Haftung. Wer diese Haftung be- hauptet, hat nach der allgemeinen Vorschrift von. Art. 8 ZGB deren Voraussetzungen darzutun. Somit ist es Sache des Dienstp:ßichtigen, ein absichtliches oder grob- fahrläsSiges, für den Unfall kausales Verhalten des Dieilst- herrn nachzuweisen, wie das . Bundesgericht - wenn auch· ohne nähere Begründung - bereits in BGE 65 II 269 und 68 II 292 angenommen hat. Da im Bereich von Art. 129 Abs. 2 KUVG, wie oben in. Erw.2 datgelegt wurde, die Kausalhaft des Geschäftsher.rn aufgehoben ist,kann auch die Ordnung der Beweislast in Art. 55 OR, wonach der Geschäftsherr zur Beseitigung seiner Haftung einen Entlastungsbeweis zu erbringen hätte, hier nicht herangezogen werden.
7. - Die Klägerin verlangt ausserdem Ersatz des materiellen Schadens auch die Zusprechung einer Genug- tuungssumme. Die Pflicht des für den Unfall verantwort- lichen Arbeitgebers zur Leistung einer solchen wird durch die obligatorische Unfallversicheruilg· nicht abgelöst, da diese sich ausschliesslich· auf den ökonomischen Schaden Kranken. und Unfallversicherung. N° 66. 433 bezieht (BGE 7~ TI 314 f.). Die in Art. 129 Abs. 2 KUVG angeordnete Haftungsbeschränkung greift daher nicht Platz. Der Arbeitgeber kann vielmehr auch bei bloas leichtem Verschulden zur Bezahlung einer Genugtuungs- leistung verurteilt werden,. JIDfem die übrigen Voraus- setzungen des Art. 47 OR erfüllt sind. BERICHTIGUNGEN. - ERRATA S. 6 letzte Zeile :BGE 71 n 34 E. 2 und 35. S. 103 Zeile 10/lI von unten: Art. 832 Zifi .. 3, Art. 833 Zifi. 1 revOR. S. 114 Zeile 6 H. von unten: «2. Grundsätzliche Beschlussfassung betr. Anpas- sung der S~n ans neue ORdurch Umwandlung in eine GmbH auf Grund von Art. 2 der bundes- rätlichen Verordnung vom 29. Dezember 1939 mit einem Stammkapital von Fr. 20,000.-, OR Art. 737 (recte: .773). I) S. 270 Date de l'arret n° 43 : 2 juillet 1946. 18 AB 72 n - 1946