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Erbrecht. N0 41.
n: ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
51. UneJI der II. Zivilabtellung vom 31. Oktoher 1948
i. S. M. gegen H.
Enterbung (Art. 477 ff.· ZGB).
Zeugena.ussagen zum Naohteil des Erblassers als Enterbungs·
grund 1
ExMredation (m. 477 et suiv. CC).
.
La fait d'avoir temoigne en justice contra le testateur constitue·t·il
Un.motif d'exh6r6dation 1
DiBeredaZione (m. 477 e seg. CC). .
.
Una deposizione testimoniale a pregiudizio deI disponente e un
motivo di diseredazione,
.
·A. -'- H., der- Ehemann der Klägerin, war seinerzeit
Direktor einer A.-G., die ihr VaterM. gegründet hatte,
und in deren Verwaltungsrat ihr älterer Bruder' den Vor-
sitz führte. Am 10. Juli 1935 stellten die beidenletzt-
genannten gegen H. Strafklage wegen Betrugs und Unter-
schlagung zum Nachteil derA.-G. Er wurde hierauf ver-
haftet:
Am 2. September 1935, während er sich noch in Unter-
suchungshaft befand, verzeigte H. seinen SchwiegerVater
M. seinerseits·. wegen Betruges. Er' beschuldigte ihn, das
Testament vernichtet zu haben, mit welchem die im
Jahre 1930 gestorbene Schwester von FrauM. diese
letztere auf den Pflichtteil gesetzt und· den verfügbaren
Teil ihres Nachlasses einem Altersheim vermacht hatte.
In der hierauf eingeleiteten Strafuntersuchung wurde die
Klägerin am 4. September 1935 als Zeugin vor das Bezirks-
amt S.geladen. Sie machte vom Rechte der Zeugnisver-
weigerung, das ihr als Tochter des Angeschuldigten zu-
stand, keinen Gebrauch, sondern erklärte sich bereit,
Zeugnis abzulegen, und bestätigte die Richtigkeit der
Sachdarstellung in der Strafanzeige ihres Ehemannes:
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M. gab in der Folge zu, die ihm vorgeworfene Handlung
begangen zu haben.
Auf Grund einer «'gütlichen Vereinbarung» vom 2.
Dezember 1935 zogen beide Streitparteien ihre Strafklagen
zurück. Hierauf wurde H. aus der Haft entlassen und das
Verfahren gegen ihn eingestellt; ebenso das Verfahren
gegen M., nachdem er das Altersheim mit einer erheblichen
Summe abgefunden hatte.
Am 3. Dezember 1935 errichtete M. ein eigenhändiges
Testament, laut welchem sein ganzer Nachlass seiner
Ehefrau und seinen beiden Söhnen zufallen' sollte. Die
Klägerin, seine einzige Tochter, enterbte er, indem er
bestimmte :
« Meine Tochter enterbe ich total. Ich entziehe ihr also
auch den Pflichtteil, weil sie und ihr .Ehemannan mir
ein schweres Verbrechen begangen haben, durch ihre~
Zeugenaussagen resp. Strafanzeigen und Strafklage beim
Bezirksamte S ... »
B. -
NachdemM. im März 1943 gestorben war, leitete
die Klägerin gegen ihre Mutter und ihre heiden Brüder
Klage ein mit den Begehren, das ihre Enterbung aUIij-
sprechende Testament sei als ungültig .aufzuheben, alle
weiteren . Verfügungen,. die der Erblasser von . Todes
wegen oder unter Lebenden zugunsten der Beklagten
getroffen habe, seien ebenfalls für ungültig zu erklären
oder wenigstens herabzusetzen, der Nachlass und der
Erbteil der Klägerin seien gericp.tlich festzustellen, . und
die amtliche Teilung sei anzuordnen; Die kantonalen
Instanzen behandelten im Einverständnis der Parteien
vorweg die Frage, ob die Enterbung nach Art. 477 ff.
ZGB gültig sei,während sie alle andem Streitpunkte in
ein gesondertes Verfahren verwiesen. Mit Urteil vom S.
Juli 1946 hat das Obergericht in, Übereinstimmung nlit
der ersten Instanz die Enterbung mangels. eines Enter-
bungsgrundes aufgehoben.
O. -
Vor Bundesgericht. beantragen die BeklagteIi,die
Enterbung sei als gültig zu erklären. Die Klägerin schllesst
auf Abweisung der Berufung.
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Erbrecht. N° in.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Gemäss Art. 477 ZGB ist der Erblasser befugt, durch
Verlügung von Todes wegen· einem Erben den Pflicht-
teil zu entziehen, wenn der Erbe (I) gegen den Erblasser
oder gegen eine diesem nahe verbundene Person ein
schweres Verbrechen begangen oder (2) gegenüber dem
Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm
obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt
hat. Eine solche Enterbung ist jedoch nach Art. 4 79
Abs. 1 ZGB nur dann gültig,welin der Erblasser den
Enterbungsgrund . in seiner Verfügung angegeben· hat.
Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unricktigkeit
dieser Angabe an; so hat nach Art; 479 Abs. 2 ZGB der
Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht,
deren Richtigkeit zu beweisen.
. 1. -= Die Strafanzeige beim Bezirksamte S. die der
Erblasser in seinem Testament neben denZeugenauasagen
vor jener Behörde erwähnte; um die Enterbung der
Klägerin zu begründen, ist nun gar nicht von ihr, sondern
von ihrem EhemaIin ausgegangen. Schon deswegen fällt
sie als· Enterbungsgrund ausser Betracht. Dabei· bleibt
es auch dann,wenn die Klägerin von der Absicht ihres
Ehemannes, ihren Vater zu verzeigen, Kenntnis hatte.
Dass sie nicht bIoss Mitwisserin, sondern geradezu Mit-
urheberin der Verzeigung gewesen sei, ist nicht dargetan,
ja der Erblasser hat das in der Enterbungsklariselselber
nicht oder jedenfalls nicht deutlich behauptet, sodass
dahingestellt bleiben kann,ob eine solche Teilnabmean
der Verzeigung -
die nach dem Geständnis des Erblassers
begründet war .......;. die Enterbung der Klägerin· gerecht-
fertigt hätte.
2. -
Was die Zeugenaussagen der Klägerin vor Bezirks-
amt S. anlangt, so ist keineswegs nachgewiesen, dass· sie
falsch gewesen seien. Im Gegenteil steht fest, dass sie
mindestens in der Hauptsache, nämlich insoweit, als sie
bestätigten, dass der Erblasser das Testament seiner
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Schwägerin vernichtet habe, der Wabrheitentsprachen.
Die Klägerin und der Erblasser weichen in ihren Dar-
stellungen nur darin voneinander a.b, dass jene erklärt,
der Erblasser habe das Testament in ihrer Wohnung
zerrissen, wogegen dieser behauptet, er habe· es bei sich
zuhause verbrannt. Wie es bei der Verniohtung des Testa-
mentes im einzelnen zugegangen. sei, war jedoch für die
Beurteilung der dem Erblasser vorgeworfenen Verfehlung
belanglos, und hievon abgesehen fehlt auch mit Bezug
auf· dies.en Nebenpunkt jeder Beweis dafür, dass die
Klägerin falsch ausgesagt habe. Zur Rechtfertigung ihrer
Enterbung lässt sich,also nicht anführen, dass sie sich
mit ihren Ze1igenaussagendes falschen Zeugnisses zum
Nachteil des Erblassers schuldig gemacht·· habe; Ebenso-
wenig lässt sich diese Massnabme damit stützen, dass sie
ihre Aussagen in unnötig verletzender Form gemacht habe,
da· auch .biefür kein Beweis vorliegt. Es kann sich daher
einzig noch fragen, ob ·sie dem Erblasser dadurch Grund
gegeben habe. sie zu enterben, dass sie das Zeugnis in
der gegen ihn· gerichtetenStrafuntersuchung nicht
verweigerte, obschon sie biezu befugt· gewesen wäre.
. 3. -Wer von dem Zeugnisverweigerungsrecht, das
ibm um seiner Verwandtschaft mit dem Angeschuldigten
willen zusteht, keinen Gebrauch macht, sondern'. sich
bereit erklärt, Zeugnis abzulegen, tut nichts Strafwür-
diges,selbst· wenn er weiss, dass er den Angeschuldigten
mit seinen· Aussagen belasten muss, und wenn der Ange-
schuldigte sein eigener Vater ist. Im Verhalten der Klä-
germ liegt also kein schweres Verbrechen im Sinne von
Art. 477 Zif. 1 ZGB, wie es ihr in der Enterbungsklausel
vorgeworfen wird. Dagegen wäre die Enterbung gleichwohl
zu schützen, wenn die Klägerin damit, dass sie ohne
gesetzlichen Zwang Zeugnis gegen ihren Vater ablegte,
die familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hätte,
die ihr ibm gegenüber oblagen. Der Vorschrift, dass die
Verfügung des Erblassers den Enterbungsgrund angeben
muss,gescbieht Genüge, wenn darin die Tatsachen ge-
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nannt sind, mit denen die Enterbung begründet wird.
Ob diese Tatsachen unter Art. 477 Zif. 1 'Oder 2 ZGB
fallen, ist eine vom Richter zu entscheidende Rechtsfrage.
Der' Gültigkeit der Enterbung schadet es daher nicht,
wenn der Erblasser rinrichtigerweise von einem schweren
Verbrechen statt von einer schweren Verletzung der
familienrechtlichen PfIiohten gesproohen hat.
4.- Die Beklagten maohen gelten, nach Art. 275 Aha.
1 ZGBseien auch die mündigen Kinder den Eltern Ehrer-
bietung schuldig; mit ihren Aussagen über dieVerfeh-
lungen ihres Vaters habe die Klägerin diesen in seiner
Ehre tief gekränkt und. damit jene familienrechtliche
Pflicht schwer verletzt. Daran ist soviel richtig, dass
grobe Verstösse gegen die PfIioht· zu gegenseitiger Rück-
sichtnahme, die Art. 271 ZGB den Eltern und Kindern
auferlegt, oder gegen die Pflicht zur Ehrerbietung, die den
Kindern gemässArt. 275 ZGB obliegt, den Tatbestand
von Art. 477 Zifi. 2 ZGBerfüllen können (vgl. BGE55
II 165 H.). Eine derartige Pflichtverletzung ist jedoch,
wie die kantonalen Instanzen zu Recht erklärt haben,
der Klägerin nicht vorzuwerfen.
Wo das Strafprozessrecht den . nächsten Verwandten
des· Angeschuldigten das Zeugnisverweigerungsrecht ein-
räumt, . geschieht dies nur zur Schonung der persönlichen
Gefühle und Interessen dieser' Verwandten und in der
Erwägung, dass erzwungenen Aussagen eines naben Ver-
wandten ohnehin kein grosser· Beweiswert . zukäme, da-
gegen nicht etwa deswegen, um den Angeschuldigten
davor zu bewahren, durch Aussagen seiner Verwandten
überführt zu werden. Es muss daher der freien Entschlies-
sung der zur Verweigerung· des Zeugnisses· befugten Ver-
wandten überlassen sein, ob sie von diesem Recht Ge-
brauch mach6Jl wollen oder nicht. Erklären sie sich bereit~
Zeugnis abzulegen, und sagen . sie der Wahrheit gemäss
aus, so kommt dies der Verwirklichung des Strafrechts
zugute, der das Strafprozessrecht in erster Linie zu dienen
hat. Wäre nun der Angeschuldigte berechtigt, Verwandte·
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deswegen zu enterben, weil- sie wahre Aussagen zu seinen
Ungunsten gemacht haben, statt das Zeugnis zu verwei-
gern; so könnten sie sich nicht mehr frei entscheiden,
ob sie Zeugnis ablegen wollen oder nicht, sondern das
Gesetz gäbe dem ~geschuldigten ein Mittel in die Hand,
ihre Entscheidung zu beeinflussen. Das Zeugnisverwei-
gerungsreoht würde auf diese Weise Interessen dienstbar
gemacht, denen es seiner Bestimmung gemäss nicht zu
dienen hat, und die Strafrechtspflege würde dementspre-
chend über Gebühr in ihrem Gange gehemmt. Deshalb
kann im Umstande, dass ein zur Zeugnisverweigerung
berechtigter Verwandter wahrheitsgemäss Zeugnis ablegt,
mindestens der Regel nach keine Verletzung der aus Art.
271 und 275 ZGB hervorgehenden Pflichten und mithin
kein Enterbungsgrund erblickt werden. Ob es sich aus-
nahmsweise auch einmal anders verhalten könne, braucht
im vorliegenden Falle nicht untersucht zU werden, da
hier noch weitere Gründe die Annahme verbieten, dass
die Klägerin mit ihren Zeugenaussagen die erwähnten
Pflichten schwer verletzt habe.
Die Aufdeckung der Verfehlung, die der Erblasser mit
der Vernichtung des Testamentes begangen hatte, diente
nicht nur der Durchsetzung des Strafrechts, sondern sie
lag auch im Interesse des im Testament bedachten Alters-
heims. Der Erblasser hätte das Unrecht, das er diesem
zugefügt hatte, kaum je gutgemacht, wenn seine Tat
nicht nachgewiesen worden wäre. Dass dieser Nachweis
auch gelungen wäre, wenn die Klägerin geschwiegen
hätte, ist keineswegs sicher und stand jedenfalls für die
Klägerin nicht von vornherein fest. Wo die Aussagen
eines Verwandten, der das Zeugnis verweigern dürfte, in
dieser Weise zur Wiedergutmachung eines vom Erblasser
begangenen Unrechts beitragen, kann dem letzteren nicht
gestattet werden, sie durch Enterbung zu ahnden, und
zwar auch dann nicht, wenn die Wahrung der futeressen
des Geschädigten nicht der entscheidende Beweggrund
für die Ablegung' des Zeugnisses war. Die Rücksicht, die
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dem Erblasser ge~äss ·Art. 271 ZGR geschuldet wird, geht
nicht so weit, dass er davor bewahrt werden müsste, die
Fry.chte seiner Verfehlungen zu verlieren, UIid es war
weniger das Zeugnis der Klägerin als sein eigenes ver-
werfliches Verhalten, was seine Ehre (Art. 275 ZGB)
befleckte.
Im übrigen ist die Strafanzeige gegen den Erblasser,
deren Richtigkeit die Klägerin bestätigte, durch die
Strafanzeige des Erblassers gegen ihren Ehemann, mit
der im wesentlichen pekuniäre Ziele verfolgt wurden,
veranlasst worden. Die Klägerin konnte hoffen, dass ihr
Zeugnis dazu beitragen werde, den Erblasser, der sich
bis dahin allen Einigungsversuchen hartnäckig wider-
setzt hatte, zum Abschluss einer Vereinbarung und zum
Rückzug seiner Anzeige zu bestimmen, und dass sich auf
diese Weise die Freilassung ihres Ehemannes und die
Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens
erreichen lasse, wie es dann auch wirklich geschehen ist.
Hätte sie das Zeugnis zur Schonung des Erblassers ver-
weigert, so hätte sie diesen Erfolg, an dem ihr als Ehe-
frau des Verhafteten sehr gelegen sein musste, in Frage
gestellt. Diese besondern Umstände sind bei der Würdi~
gung ihres Verhaltens zu berücksichtigen. Wäre ihr noch
vorzuwerfen, dass sie mit ihren Aussagen ihre Pflichten
als Tochter verletzt habe, so könnte es sich dabei also
auf jeden Fall nicht um eine schwere Verletzung handeln,
wie Art. 477 Abs. 2 ZGB sie voraussetzt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene
Urteil bestätigt.
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52. Urteil der II. ZlvilabteUung vom 7. November 1946
i. S. Felder gegen Erben SelmIder.
Boof,f'UclUJ8 Erbreche, Art. 620 f. ZGB.
1. Klage auf Zuweisung muss gegen alle Miterben, nicht nur
gegen Mitbewerber gerichtet werden.
2. Stirbt eine Prozesspartei, so fällt das Verfahren (auch noch vor
Bundesgericht) einschliesslich schon ergangener Urteile als
gegenstandslos geworden dahin.
Droit 8UOCe88oral paysan, art. 620 s. CC.
1. La. demande en attribution doit ~tre intentee a. tous les coMri-,
tiers et non seu~ement aux competiteurs.
.
.•. '
2. En cas de deOOs d'nne partie, toute la procMure devjent caduque,
y compris les jugements deja. rendus.
Diritto 8UCC6880N0 rurale.
,
1. La. domanda. di a.ttribuzione dev'essere diretta. contro tutti i
coeredi e non soltanto contro quelli che si sono messi incompe-
tizione.
2. Se una. parte muore in pendenza. d.i causa, tutta. Ia. procedura.
diventa caduca., comprese le sentenze gia. prolate.
Frau· Felder-Schnider bewarb sich um Zuweisung des
von ihrer kinderlosen Schwester hinterlassenen land-
wirtschaftlichen Gewerbes in Flühli nach bäuerlichem
Erbrecht; die 6 übrigen Geschwister; worunter der Bru-
der Niklaus Schnider, beantragten in erster Linie Ver-
äusserung des Heimwesens an den bisherigen Pächter
Schaller, eventuell erhoben sie alle selber darauf Anspruch.
Die Schatzungskommission teilte das Heimwesen dem
Bruder Niklaus zu. Von der Möglichkeit der Anfechtung
dieser Verfügung machte einzig Frau Felder Gebrauch,
indem sie beim Amtsge~cht gegen Niklaus Schnider Klage
auf Zuteilung der Liegenschalft an sie einreichte. Sowohl
das Amts- als das Obergericht haben ihre Klage abgewie-
sen. Fünf Tage nach Fällung des Urteils des Obergerichts
starb der Beklagte, worauf die Klägerin die vorliegende
Berufung an das Bundesgericht einlegte mit dem Antrag,
das Urteil des Obergerichts sei zufolge des seither einge-
tretenen Todes· des· Beklagten auf~uheben und das. Ver-
fahren als gegenstandslos zu erklären; eventuell sei der
Entscheid der Schatzungskommission in dem Sinne abzu-