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72_II_338

BGE 72 II 338

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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338

Erbrecht. N0 41.

n: ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

51. UneJI der II. Zivilabtellung vom 31. Oktoher 1948

i. S. M. gegen H.

Enterbung (Art. 477 ff.· ZGB).

Zeugena.ussagen zum Naohteil des Erblassers als Enterbungs·

grund 1

ExMredation (m. 477 et suiv. CC).

.

La fait d'avoir temoigne en justice contra le testateur constitue·t·il

Un.motif d'exh6r6dation 1

DiBeredaZione (m. 477 e seg. CC). .

.

Una deposizione testimoniale a pregiudizio deI disponente e un

motivo di diseredazione,

.

·A. -'- H., der- Ehemann der Klägerin, war seinerzeit

Direktor einer A.-G., die ihr VaterM. gegründet hatte,

und in deren Verwaltungsrat ihr älterer Bruder' den Vor-

sitz führte. Am 10. Juli 1935 stellten die beidenletzt-

genannten gegen H. Strafklage wegen Betrugs und Unter-

schlagung zum Nachteil derA.-G. Er wurde hierauf ver-

haftet:

Am 2. September 1935, während er sich noch in Unter-

suchungshaft befand, verzeigte H. seinen SchwiegerVater

M. seinerseits·. wegen Betruges. Er' beschuldigte ihn, das

Testament vernichtet zu haben, mit welchem die im

Jahre 1930 gestorbene Schwester von FrauM. diese

letztere auf den Pflichtteil gesetzt und· den verfügbaren

Teil ihres Nachlasses einem Altersheim vermacht hatte.

In der hierauf eingeleiteten Strafuntersuchung wurde die

Klägerin am 4. September 1935 als Zeugin vor das Bezirks-

amt S.geladen. Sie machte vom Rechte der Zeugnisver-

weigerung, das ihr als Tochter des Angeschuldigten zu-

stand, keinen Gebrauch, sondern erklärte sich bereit,

Zeugnis abzulegen, und bestätigte die Richtigkeit der

Sachdarstellung in der Strafanzeige ihres Ehemannes:

Erbrecht. N0 61.

M. gab in der Folge zu, die ihm vorgeworfene Handlung

begangen zu haben.

Auf Grund einer «'gütlichen Vereinbarung» vom 2.

Dezember 1935 zogen beide Streitparteien ihre Strafklagen

zurück. Hierauf wurde H. aus der Haft entlassen und das

Verfahren gegen ihn eingestellt; ebenso das Verfahren

gegen M., nachdem er das Altersheim mit einer erheblichen

Summe abgefunden hatte.

Am 3. Dezember 1935 errichtete M. ein eigenhändiges

Testament, laut welchem sein ganzer Nachlass seiner

Ehefrau und seinen beiden Söhnen zufallen' sollte. Die

Klägerin, seine einzige Tochter, enterbte er, indem er

bestimmte :

« Meine Tochter enterbe ich total. Ich entziehe ihr also

auch den Pflichtteil, weil sie und ihr .Ehemannan mir

ein schweres Verbrechen begangen haben, durch ihre~

Zeugenaussagen resp. Strafanzeigen und Strafklage beim

Bezirksamte S ... »

B. -

NachdemM. im März 1943 gestorben war, leitete

die Klägerin gegen ihre Mutter und ihre heiden Brüder

Klage ein mit den Begehren, das ihre Enterbung aUIij-

sprechende Testament sei als ungültig .aufzuheben, alle

weiteren . Verfügungen,. die der Erblasser von . Todes

wegen oder unter Lebenden zugunsten der Beklagten

getroffen habe, seien ebenfalls für ungültig zu erklären

oder wenigstens herabzusetzen, der Nachlass und der

Erbteil der Klägerin seien gericp.tlich festzustellen, . und

die amtliche Teilung sei anzuordnen; Die kantonalen

Instanzen behandelten im Einverständnis der Parteien

vorweg die Frage, ob die Enterbung nach Art. 477 ff.

ZGB gültig sei,während sie alle andem Streitpunkte in

ein gesondertes Verfahren verwiesen. Mit Urteil vom S.

Juli 1946 hat das Obergericht in, Übereinstimmung nlit

der ersten Instanz die Enterbung mangels. eines Enter-

bungsgrundes aufgehoben.

O. -

Vor Bundesgericht. beantragen die BeklagteIi,die

Enterbung sei als gültig zu erklären. Die Klägerin schllesst

auf Abweisung der Berufung.

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Erbrecht. N° in.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Gemäss Art. 477 ZGB ist der Erblasser befugt, durch

Verlügung von Todes wegen· einem Erben den Pflicht-

teil zu entziehen, wenn der Erbe (I) gegen den Erblasser

oder gegen eine diesem nahe verbundene Person ein

schweres Verbrechen begangen oder (2) gegenüber dem

Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm

obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt

hat. Eine solche Enterbung ist jedoch nach Art. 4 79

Abs. 1 ZGB nur dann gültig,welin der Erblasser den

Enterbungsgrund . in seiner Verfügung angegeben· hat.

Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unricktigkeit

dieser Angabe an; so hat nach Art; 479 Abs. 2 ZGB der

Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht,

deren Richtigkeit zu beweisen.

. 1. -= Die Strafanzeige beim Bezirksamte S. die der

Erblasser in seinem Testament neben denZeugenauasagen

vor jener Behörde erwähnte; um die Enterbung der

Klägerin zu begründen, ist nun gar nicht von ihr, sondern

von ihrem EhemaIin ausgegangen. Schon deswegen fällt

sie als· Enterbungsgrund ausser Betracht. Dabei· bleibt

es auch dann,wenn die Klägerin von der Absicht ihres

Ehemannes, ihren Vater zu verzeigen, Kenntnis hatte.

Dass sie nicht bIoss Mitwisserin, sondern geradezu Mit-

urheberin der Verzeigung gewesen sei, ist nicht dargetan,

ja der Erblasser hat das in der Enterbungsklariselselber

nicht oder jedenfalls nicht deutlich behauptet, sodass

dahingestellt bleiben kann,ob eine solche Teilnabmean

der Verzeigung -

die nach dem Geständnis des Erblassers

begründet war .......;. die Enterbung der Klägerin· gerecht-

fertigt hätte.

2. -

Was die Zeugenaussagen der Klägerin vor Bezirks-

amt S. anlangt, so ist keineswegs nachgewiesen, dass· sie

falsch gewesen seien. Im Gegenteil steht fest, dass sie

mindestens in der Hauptsache, nämlich insoweit, als sie

bestätigten, dass der Erblasser das Testament seiner

Erbrecht. N0 51.

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Schwägerin vernichtet habe, der Wabrheitentsprachen.

Die Klägerin und der Erblasser weichen in ihren Dar-

stellungen nur darin voneinander a.b, dass jene erklärt,

der Erblasser habe das Testament in ihrer Wohnung

zerrissen, wogegen dieser behauptet, er habe· es bei sich

zuhause verbrannt. Wie es bei der Verniohtung des Testa-

mentes im einzelnen zugegangen. sei, war jedoch für die

Beurteilung der dem Erblasser vorgeworfenen Verfehlung

belanglos, und hievon abgesehen fehlt auch mit Bezug

auf· dies.en Nebenpunkt jeder Beweis dafür, dass die

Klägerin falsch ausgesagt habe. Zur Rechtfertigung ihrer

Enterbung lässt sich,also nicht anführen, dass sie sich

mit ihren Ze1igenaussagendes falschen Zeugnisses zum

Nachteil des Erblassers schuldig gemacht·· habe; Ebenso-

wenig lässt sich diese Massnabme damit stützen, dass sie

ihre Aussagen in unnötig verletzender Form gemacht habe,

da· auch .biefür kein Beweis vorliegt. Es kann sich daher

einzig noch fragen, ob ·sie dem Erblasser dadurch Grund

gegeben habe. sie zu enterben, dass sie das Zeugnis in

der gegen ihn· gerichtetenStrafuntersuchung nicht

verweigerte, obschon sie biezu befugt· gewesen wäre.

. 3. -Wer von dem Zeugnisverweigerungsrecht, das

ibm um seiner Verwandtschaft mit dem Angeschuldigten

willen zusteht, keinen Gebrauch macht, sondern'. sich

bereit erklärt, Zeugnis abzulegen, tut nichts Strafwür-

diges,selbst· wenn er weiss, dass er den Angeschuldigten

mit seinen· Aussagen belasten muss, und wenn der Ange-

schuldigte sein eigener Vater ist. Im Verhalten der Klä-

germ liegt also kein schweres Verbrechen im Sinne von

Art. 477 Zif. 1 ZGB, wie es ihr in der Enterbungsklausel

vorgeworfen wird. Dagegen wäre die Enterbung gleichwohl

zu schützen, wenn die Klägerin damit, dass sie ohne

gesetzlichen Zwang Zeugnis gegen ihren Vater ablegte,

die familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hätte,

die ihr ibm gegenüber oblagen. Der Vorschrift, dass die

Verfügung des Erblassers den Enterbungsgrund angeben

muss,gescbieht Genüge, wenn darin die Tatsachen ge-

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Erbrecht. N° 51.

nannt sind, mit denen die Enterbung begründet wird.

Ob diese Tatsachen unter Art. 477 Zif. 1 'Oder 2 ZGB

fallen, ist eine vom Richter zu entscheidende Rechtsfrage.

Der' Gültigkeit der Enterbung schadet es daher nicht,

wenn der Erblasser rinrichtigerweise von einem schweren

Verbrechen statt von einer schweren Verletzung der

familienrechtlichen PfIiohten gesproohen hat.

4.- Die Beklagten maohen gelten, nach Art. 275 Aha.

1 ZGBseien auch die mündigen Kinder den Eltern Ehrer-

bietung schuldig; mit ihren Aussagen über dieVerfeh-

lungen ihres Vaters habe die Klägerin diesen in seiner

Ehre tief gekränkt und. damit jene familienrechtliche

Pflicht schwer verletzt. Daran ist soviel richtig, dass

grobe Verstösse gegen die PfIioht· zu gegenseitiger Rück-

sichtnahme, die Art. 271 ZGB den Eltern und Kindern

auferlegt, oder gegen die Pflicht zur Ehrerbietung, die den

Kindern gemässArt. 275 ZGB obliegt, den Tatbestand

von Art. 477 Zifi. 2 ZGBerfüllen können (vgl. BGE55

II 165 H.). Eine derartige Pflichtverletzung ist jedoch,

wie die kantonalen Instanzen zu Recht erklärt haben,

der Klägerin nicht vorzuwerfen.

Wo das Strafprozessrecht den . nächsten Verwandten

des· Angeschuldigten das Zeugnisverweigerungsrecht ein-

räumt, . geschieht dies nur zur Schonung der persönlichen

Gefühle und Interessen dieser' Verwandten und in der

Erwägung, dass erzwungenen Aussagen eines naben Ver-

wandten ohnehin kein grosser· Beweiswert . zukäme, da-

gegen nicht etwa deswegen, um den Angeschuldigten

davor zu bewahren, durch Aussagen seiner Verwandten

überführt zu werden. Es muss daher der freien Entschlies-

sung der zur Verweigerung· des Zeugnisses· befugten Ver-

wandten überlassen sein, ob sie von diesem Recht Ge-

brauch mach6Jl wollen oder nicht. Erklären sie sich bereit~

Zeugnis abzulegen, und sagen . sie der Wahrheit gemäss

aus, so kommt dies der Verwirklichung des Strafrechts

zugute, der das Strafprozessrecht in erster Linie zu dienen

hat. Wäre nun der Angeschuldigte berechtigt, Verwandte·

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deswegen zu enterben, weil- sie wahre Aussagen zu seinen

Ungunsten gemacht haben, statt das Zeugnis zu verwei-

gern; so könnten sie sich nicht mehr frei entscheiden,

ob sie Zeugnis ablegen wollen oder nicht, sondern das

Gesetz gäbe dem ~geschuldigten ein Mittel in die Hand,

ihre Entscheidung zu beeinflussen. Das Zeugnisverwei-

gerungsreoht würde auf diese Weise Interessen dienstbar

gemacht, denen es seiner Bestimmung gemäss nicht zu

dienen hat, und die Strafrechtspflege würde dementspre-

chend über Gebühr in ihrem Gange gehemmt. Deshalb

kann im Umstande, dass ein zur Zeugnisverweigerung

berechtigter Verwandter wahrheitsgemäss Zeugnis ablegt,

mindestens der Regel nach keine Verletzung der aus Art.

271 und 275 ZGB hervorgehenden Pflichten und mithin

kein Enterbungsgrund erblickt werden. Ob es sich aus-

nahmsweise auch einmal anders verhalten könne, braucht

im vorliegenden Falle nicht untersucht zU werden, da

hier noch weitere Gründe die Annahme verbieten, dass

die Klägerin mit ihren Zeugenaussagen die erwähnten

Pflichten schwer verletzt habe.

Die Aufdeckung der Verfehlung, die der Erblasser mit

der Vernichtung des Testamentes begangen hatte, diente

nicht nur der Durchsetzung des Strafrechts, sondern sie

lag auch im Interesse des im Testament bedachten Alters-

heims. Der Erblasser hätte das Unrecht, das er diesem

zugefügt hatte, kaum je gutgemacht, wenn seine Tat

nicht nachgewiesen worden wäre. Dass dieser Nachweis

auch gelungen wäre, wenn die Klägerin geschwiegen

hätte, ist keineswegs sicher und stand jedenfalls für die

Klägerin nicht von vornherein fest. Wo die Aussagen

eines Verwandten, der das Zeugnis verweigern dürfte, in

dieser Weise zur Wiedergutmachung eines vom Erblasser

begangenen Unrechts beitragen, kann dem letzteren nicht

gestattet werden, sie durch Enterbung zu ahnden, und

zwar auch dann nicht, wenn die Wahrung der futeressen

des Geschädigten nicht der entscheidende Beweggrund

für die Ablegung' des Zeugnisses war. Die Rücksicht, die

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Erbrecht. N0 IH.

dem Erblasser ge~äss ·Art. 271 ZGR geschuldet wird, geht

nicht so weit, dass er davor bewahrt werden müsste, die

Fry.chte seiner Verfehlungen zu verlieren, UIid es war

weniger das Zeugnis der Klägerin als sein eigenes ver-

werfliches Verhalten, was seine Ehre (Art. 275 ZGB)

befleckte.

Im übrigen ist die Strafanzeige gegen den Erblasser,

deren Richtigkeit die Klägerin bestätigte, durch die

Strafanzeige des Erblassers gegen ihren Ehemann, mit

der im wesentlichen pekuniäre Ziele verfolgt wurden,

veranlasst worden. Die Klägerin konnte hoffen, dass ihr

Zeugnis dazu beitragen werde, den Erblasser, der sich

bis dahin allen Einigungsversuchen hartnäckig wider-

setzt hatte, zum Abschluss einer Vereinbarung und zum

Rückzug seiner Anzeige zu bestimmen, und dass sich auf

diese Weise die Freilassung ihres Ehemannes und die

Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens

erreichen lasse, wie es dann auch wirklich geschehen ist.

Hätte sie das Zeugnis zur Schonung des Erblassers ver-

weigert, so hätte sie diesen Erfolg, an dem ihr als Ehe-

frau des Verhafteten sehr gelegen sein musste, in Frage

gestellt. Diese besondern Umstände sind bei der Würdi~

gung ihres Verhaltens zu berücksichtigen. Wäre ihr noch

vorzuwerfen, dass sie mit ihren Aussagen ihre Pflichten

als Tochter verletzt habe, so könnte es sich dabei also

auf jeden Fall nicht um eine schwere Verletzung handeln,

wie Art. 477 Abs. 2 ZGB sie voraussetzt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene

Urteil bestätigt.

Erbrecht. N° 62.

52. Urteil der II. ZlvilabteUung vom 7. November 1946

i. S. Felder gegen Erben SelmIder.

Boof,f'UclUJ8 Erbreche, Art. 620 f. ZGB.

1. Klage auf Zuweisung muss gegen alle Miterben, nicht nur

gegen Mitbewerber gerichtet werden.

2. Stirbt eine Prozesspartei, so fällt das Verfahren (auch noch vor

Bundesgericht) einschliesslich schon ergangener Urteile als

gegenstandslos geworden dahin.

Droit 8UOCe88oral paysan, art. 620 s. CC.

1. La. demande en attribution doit ~tre intentee a. tous les coMri-,

tiers et non seu~ement aux competiteurs.

.

.•. '

2. En cas de deOOs d'nne partie, toute la procMure devjent caduque,

y compris les jugements deja. rendus.

Diritto 8UCC6880N0 rurale.

,

1. La. domanda. di a.ttribuzione dev'essere diretta. contro tutti i

coeredi e non soltanto contro quelli che si sono messi incompe-

tizione.

2. Se una. parte muore in pendenza. d.i causa, tutta. Ia. procedura.

diventa caduca., comprese le sentenze gia. prolate.

Frau· Felder-Schnider bewarb sich um Zuweisung des

von ihrer kinderlosen Schwester hinterlassenen land-

wirtschaftlichen Gewerbes in Flühli nach bäuerlichem

Erbrecht; die 6 übrigen Geschwister; worunter der Bru-

der Niklaus Schnider, beantragten in erster Linie Ver-

äusserung des Heimwesens an den bisherigen Pächter

Schaller, eventuell erhoben sie alle selber darauf Anspruch.

Die Schatzungskommission teilte das Heimwesen dem

Bruder Niklaus zu. Von der Möglichkeit der Anfechtung

dieser Verfügung machte einzig Frau Felder Gebrauch,

indem sie beim Amtsge~cht gegen Niklaus Schnider Klage

auf Zuteilung der Liegenschalft an sie einreichte. Sowohl

das Amts- als das Obergericht haben ihre Klage abgewie-

sen. Fünf Tage nach Fällung des Urteils des Obergerichts

starb der Beklagte, worauf die Klägerin die vorliegende

Berufung an das Bundesgericht einlegte mit dem Antrag,

das Urteil des Obergerichts sei zufolge des seither einge-

tretenen Todes· des· Beklagten auf~uheben und das. Ver-

fahren als gegenstandslos zu erklären; eventuell sei der

Entscheid der Schatzungskommission in dem Sinne abzu-