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Erbreoht. N0 51.
dem Erblasser ge~äss 'Art. 271 ZGB geschuldet wird, geht
nicht so weit, dass er davor bewahrt werden müsste, die
Frij.chte seiner Verfehlungen zu verlieren, wid es war
weniger, das Zeugnis . der Klägerin als sein eigenes ver-
werfliches Verhalten, was seine Ehre (Art. 275 ZGB)
befleckte.
Im übrigen ist die Strafanzeige gegen den Erblasser,
deren Richtigkeit die Klägerin bestätigte, durch die
Strafanzeige des Erblassers gegen ihren Ehemann, mit
der im wesentlichen pekuniäre Ziele verfolgt wurden,
veranlasst worden. Die Klägerin konnte hoffen, dass ihr
Zeugnis dazu beitragen werde, den Erblasser, der sich
bis dahin allen Einigungsversuchen hartnäckig wider-
setzt hatte, zum Abschluss einer Vereinbarung und zum
Rückzug seiner Anzeige zu bestimmen, und dass sich auf
diese Weise die Freilassung ihres Ehemannes und die
Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens
erreichen lasse, wie es dann auch wirklich geschehen ist.
Hätte sie das Zeugnis zur Schonung des Erblassers ver-
weigert, so hätte sie diesen Erfolg, an dem ihr als Ehe-
frau des Verhafteten sehr gelegen sein musste, in Frage
gestellt. Diese besondern Umstände sind bei der Würdi-"
gung ihres Verhaltens zu berücksichtigen. Wäre ihr noch
vorzuwerfen, dass sie mit ihren Aussagen ihre Pflichten
als Tochter verletzt habe, so könnte es sich dabei also
auf jeden Fall nicht um eine schwere Verletzung handeln,
wie Art. 477 Abs. 2 ZGn sie voraussetzt.
Demnach erkennt das Bunile8gericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene
Urteil bestätigt.
Erbrecht. N0 52.
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52. Urteil der II. Zlvilabteilnng vom 7. November 1948
i. S. Felder gegen Erben Schnlder.
Bäu!»,liehes ErbreMt, Art. 620 f. ZGB.
1. Klage auf Zuweisung muss gegen alle Miterben, nicht nur
gegen Mitbewerber gerichtet werden.
2. Stirbt eine Prozesspa.rtei. so fällt das Verfahren (auch noch vor
Bundesgericht) einschliesslich schon ergangener Urteile als
gegenstandslos geworden dahin.
Droit BUOOe88oral paysan, art. 620 s. 00.
1. La dema.nde en attdbution doit etre intentee a. tous,les coheri-.
tiers et non seUlement aux competiteurs..
2. En ca.s de deces d'une partie, toute la procedure devient. caduque~
y eompris les jugements deja. rendus.
Diritto 8'UCC68sorW. rurale.
,
1. La doma.nda di attribuzione dev'essere diretta contto tutti i
eoeredi e non soltanto contro quelli ehe si sono messi incompe-
tizione.
2. Se una. parte muore in pendenza di causa, tutta 1a. procedura
diventa ca.duca, comprese le sentenze giä. prolate.
Frau Felder-Schnider bewarb sich um Zuweisung des
von ihrer kinderlosen Schwester hinterlassenen land-
wirtschaftlichen Gewerbes in Flühli nach bäuerlichem
Erbrecht; die 6 übrigen Geschwister, worunter der Bru-
der Niklaus Schnider, beantragten in erster Linie Ver-
äusserung des Heimwesens an den bisherigen Pächter
Schaller, eventuell erhoben sie alle selber darauf Anspruch.
DieSchatzungskommission teilte das Heimwesen dem
Bruder Niklaus zu. Von der Möglichkeit der Anfechtung
dieser Verfügung machte einzig Frau Felder Gebrauch,
indem sie'beim Amtsge~cht gegen Niklaus Schnider Klage
auf Zuteilung der LiegenschMtan sie einreichte. Sowohl
das Amts- als das Obergericht haben ihre Klage abgewie-
sen. Fünf Tage nach Fällung des Urteils des Obergerichts
starb der Beklagte, worauf die Klägerin die vorliegende
Berufung an das Bundesgericht einlegte mit dem Antrag,
das Urteil des Obergerichts sei zufolge des seither einge-
tretenen Todes des Beklagten auf~uheben und das .Ver-
fahren als gegenstandslos zu erklären; eventuell' sei der
Entscheid der Schatzungskommission in dem Sinne abzu-
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Erbrecht. N0 62.
ändern, dass das Heimwesen der Klägerin zugewiesen
werde.
Die Erben des verstorbenen. Beklagten, nämlich seine
Frau und zwei Töchter, erklärten den Rechtsstreit fort-
setzen zu wollen und beantragen Abweisung der Berufung
und Bestätigung des obergericht lichen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Mit ihrer Klage hat die Klägerin einmal den Anspruch
des Beklagten auf Übernahme der Liegenschaft bestritten
und ausserdem zugleich einen eigenen Anspruch auf Zu-
teilung geltend gemacht.
a) Das letztere Begehren der Klägerin auf Zuteilung
des Heimwesens an sie selber hätte/von den kantonalen
Instanzen nicht anhand genOlnmen werden sollen, da es
nicht nur gegenden Beklagten als Mitbewerber, sondern
auch gegen die übrigen Miterben hätte gerichtet werden
müssen. Denn damit, dass diese gegen die von der Schat-
zungskommission verfügte Zuteilung an den Beklagten
keine Klage einleiteten, anerkannten sie lediglich den An-
spruch dieses Bruders auf Übernahme der Liegenschaft,
nicht aber eventuell -
d. h. für den Fall des Ausscheidens
desselben als Übernehmer -
die Berechtigung der Klä-
gerin auf Übernahme. Durch eine gegen den Bruder allein
gerichtete Klage konnte . bezüglich des Anspruchs der
Klägerin kein für alle Beteiligten verbindlicher Entscheid
herbeigeführt werden. Eine Zuteilung der Liegenschaft an
die Klägerin gemäss ihrem Eventualberufungsantrag käme
schon deshalb nicht in Frage.
b) Der Anspruch des Erben auf Übernahme eines Heim-
wesens gemäss Art. 620 f. ZGB wird, weil er von der per-
sönlichen Eignung des Ansprechers abhängig ist (Art. 620
Abs. 1) und im Bestreitungsfalle unter Berücksichtigung
seiner persönlichen Verhältnisse beurteilt werden muss
(Art. 621 Abs. 1), nicht vererbt. Der Anspruch des Be-
klagten ist mithin bei seinem Tode nicht auf seine Erbinnen
übergegangen; diese können daher den Prozess nicht fort-
Sachenrecht. N° 53.
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führen. Der Wegfall des Beklagten als Ansprecher 11nd
als Prozesspartei wegen Todes hat, gleichwie nach der
Praxis der Tod einer Partei im Scheidungsprozess (BGE
46 II 179) und im Verfahren betr. Kinderzuteilung (Urteil
vom 29. September 1944 i. S. Schocher), zur Folge, dass
das Verfahren als gegenstandslos geworden dahIDfällt, und
zwar nicht nur bezüglich der vorliegenden Berufung, son-
dern auch was den dem Tode des Beklagten vorausgegan-
genen Teil des Prozesses anbelangt. Dem ist dadurch
Rechnung zu tragen, dass -
gemäss dem Berufungs-
hauptantrag -
der Entscheid der Vorinstanzaufgehoben
wird, ansonst es bei diesem sein Bewenden hätte, was
praktisch auf eine Zuteilung der Liegenschaft an die
Erbinnen des verstorbenen Beklagten hinausliefe.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil,
ausser im Kostenpunkte, aufgehoben und das Verfahren
als gegenstandslos erklärt.
UI. SACHENRECHT
DROITS REELS
53. Urten der II. ZiviIabteilung vom 7. November 1948 i. S.
Genossenschaft tOr Wohnungsbau am ZOrichsee gegen Kies-
werk Bassersdorf A.-G.
Bauhandwerkerpfandreckt, Art. 837 Zig. 3 ZGB.
. .
Der Lieferant einer individuell bestimmten, auf Grund emes
Werklieferungsvertrags eigens für den Bau hergestellten ~d
abgepassten Sache ist eintragungsberechtigt, auch wenn er SIe
nicht selber dem Bau eingefügt hat.
HypotMqu6 Ugal6 de l'artisan et de l'emrepreneur, an. 837 eh. ~ 00.
Le fournisseur d'une ohose individualisee, spooialement fabrIqu~
en. vue de son adaptation a l'immeuble a le droit de requenr
l'inscription de l'hypotheque m~me si ce n'est pas lui qui l'a
incorporee a l'immeuble.