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72_II_345

BGE 72 II 345

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Erbreoht. N0 51.

dem Erblasser ge~äss 'Art. 271 ZGB geschuldet wird, geht

nicht so weit, dass er davor bewahrt werden müsste, die

Frij.chte seiner Verfehlungen zu verlieren, wid es war

weniger, das Zeugnis . der Klägerin als sein eigenes ver-

werfliches Verhalten, was seine Ehre (Art. 275 ZGB)

befleckte.

Im übrigen ist die Strafanzeige gegen den Erblasser,

deren Richtigkeit die Klägerin bestätigte, durch die

Strafanzeige des Erblassers gegen ihren Ehemann, mit

der im wesentlichen pekuniäre Ziele verfolgt wurden,

veranlasst worden. Die Klägerin konnte hoffen, dass ihr

Zeugnis dazu beitragen werde, den Erblasser, der sich

bis dahin allen Einigungsversuchen hartnäckig wider-

setzt hatte, zum Abschluss einer Vereinbarung und zum

Rückzug seiner Anzeige zu bestimmen, und dass sich auf

diese Weise die Freilassung ihres Ehemannes und die

Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens

erreichen lasse, wie es dann auch wirklich geschehen ist.

Hätte sie das Zeugnis zur Schonung des Erblassers ver-

weigert, so hätte sie diesen Erfolg, an dem ihr als Ehe-

frau des Verhafteten sehr gelegen sein musste, in Frage

gestellt. Diese besondern Umstände sind bei der Würdi-"

gung ihres Verhaltens zu berücksichtigen. Wäre ihr noch

vorzuwerfen, dass sie mit ihren Aussagen ihre Pflichten

als Tochter verletzt habe, so könnte es sich dabei also

auf jeden Fall nicht um eine schwere Verletzung handeln,

wie Art. 477 Abs. 2 ZGn sie voraussetzt.

Demnach erkennt das Bunile8gericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene

Urteil bestätigt.

Erbrecht. N0 52.

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52. Urteil der II. Zlvilabteilnng vom 7. November 1948

i. S. Felder gegen Erben Schnlder.

Bäu!»,liehes ErbreMt, Art. 620 f. ZGB.

1. Klage auf Zuweisung muss gegen alle Miterben, nicht nur

gegen Mitbewerber gerichtet werden.

2. Stirbt eine Prozesspa.rtei. so fällt das Verfahren (auch noch vor

Bundesgericht) einschliesslich schon ergangener Urteile als

gegenstandslos geworden dahin.

Droit BUOOe88oral paysan, art. 620 s. 00.

1. La dema.nde en attdbution doit etre intentee a. tous,les coheri-.

tiers et non seUlement aux competiteurs..

2. En ca.s de deces d'une partie, toute la procedure devient. caduque~

y eompris les jugements deja. rendus.

Diritto 8'UCC68sorW. rurale.

,

1. La doma.nda di attribuzione dev'essere diretta contto tutti i

eoeredi e non soltanto contro quelli ehe si sono messi incompe-

tizione.

2. Se una. parte muore in pendenza di causa, tutta 1a. procedura

diventa ca.duca, comprese le sentenze giä. prolate.

Frau Felder-Schnider bewarb sich um Zuweisung des

von ihrer kinderlosen Schwester hinterlassenen land-

wirtschaftlichen Gewerbes in Flühli nach bäuerlichem

Erbrecht; die 6 übrigen Geschwister, worunter der Bru-

der Niklaus Schnider, beantragten in erster Linie Ver-

äusserung des Heimwesens an den bisherigen Pächter

Schaller, eventuell erhoben sie alle selber darauf Anspruch.

DieSchatzungskommission teilte das Heimwesen dem

Bruder Niklaus zu. Von der Möglichkeit der Anfechtung

dieser Verfügung machte einzig Frau Felder Gebrauch,

indem sie'beim Amtsge~cht gegen Niklaus Schnider Klage

auf Zuteilung der LiegenschMtan sie einreichte. Sowohl

das Amts- als das Obergericht haben ihre Klage abgewie-

sen. Fünf Tage nach Fällung des Urteils des Obergerichts

starb der Beklagte, worauf die Klägerin die vorliegende

Berufung an das Bundesgericht einlegte mit dem Antrag,

das Urteil des Obergerichts sei zufolge des seither einge-

tretenen Todes des Beklagten auf~uheben und das .Ver-

fahren als gegenstandslos zu erklären; eventuell' sei der

Entscheid der Schatzungskommission in dem Sinne abzu-

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Erbrecht. N0 62.

ändern, dass das Heimwesen der Klägerin zugewiesen

werde.

Die Erben des verstorbenen. Beklagten, nämlich seine

Frau und zwei Töchter, erklärten den Rechtsstreit fort-

setzen zu wollen und beantragen Abweisung der Berufung

und Bestätigung des obergericht lichen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Mit ihrer Klage hat die Klägerin einmal den Anspruch

des Beklagten auf Übernahme der Liegenschaft bestritten

und ausserdem zugleich einen eigenen Anspruch auf Zu-

teilung geltend gemacht.

a) Das letztere Begehren der Klägerin auf Zuteilung

des Heimwesens an sie selber hätte/von den kantonalen

Instanzen nicht anhand genOlnmen werden sollen, da es

nicht nur gegenden Beklagten als Mitbewerber, sondern

auch gegen die übrigen Miterben hätte gerichtet werden

müssen. Denn damit, dass diese gegen die von der Schat-

zungskommission verfügte Zuteilung an den Beklagten

keine Klage einleiteten, anerkannten sie lediglich den An-

spruch dieses Bruders auf Übernahme der Liegenschaft,

nicht aber eventuell -

d. h. für den Fall des Ausscheidens

desselben als Übernehmer -

die Berechtigung der Klä-

gerin auf Übernahme. Durch eine gegen den Bruder allein

gerichtete Klage konnte . bezüglich des Anspruchs der

Klägerin kein für alle Beteiligten verbindlicher Entscheid

herbeigeführt werden. Eine Zuteilung der Liegenschaft an

die Klägerin gemäss ihrem Eventualberufungsantrag käme

schon deshalb nicht in Frage.

b) Der Anspruch des Erben auf Übernahme eines Heim-

wesens gemäss Art. 620 f. ZGB wird, weil er von der per-

sönlichen Eignung des Ansprechers abhängig ist (Art. 620

Abs. 1) und im Bestreitungsfalle unter Berücksichtigung

seiner persönlichen Verhältnisse beurteilt werden muss

(Art. 621 Abs. 1), nicht vererbt. Der Anspruch des Be-

klagten ist mithin bei seinem Tode nicht auf seine Erbinnen

übergegangen; diese können daher den Prozess nicht fort-

Sachenrecht. N° 53.

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führen. Der Wegfall des Beklagten als Ansprecher 11nd

als Prozesspartei wegen Todes hat, gleichwie nach der

Praxis der Tod einer Partei im Scheidungsprozess (BGE

46 II 179) und im Verfahren betr. Kinderzuteilung (Urteil

vom 29. September 1944 i. S. Schocher), zur Folge, dass

das Verfahren als gegenstandslos geworden dahIDfällt, und

zwar nicht nur bezüglich der vorliegenden Berufung, son-

dern auch was den dem Tode des Beklagten vorausgegan-

genen Teil des Prozesses anbelangt. Dem ist dadurch

Rechnung zu tragen, dass -

gemäss dem Berufungs-

hauptantrag -

der Entscheid der Vorinstanzaufgehoben

wird, ansonst es bei diesem sein Bewenden hätte, was

praktisch auf eine Zuteilung der Liegenschaft an die

Erbinnen des verstorbenen Beklagten hinausliefe.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil,

ausser im Kostenpunkte, aufgehoben und das Verfahren

als gegenstandslos erklärt.

UI. SACHENRECHT

DROITS REELS

53. Urten der II. ZiviIabteilung vom 7. November 1948 i. S.

Genossenschaft tOr Wohnungsbau am ZOrichsee gegen Kies-

werk Bassersdorf A.-G.

Bauhandwerkerpfandreckt, Art. 837 Zig. 3 ZGB.

. .

Der Lieferant einer individuell bestimmten, auf Grund emes

Werklieferungsvertrags eigens für den Bau hergestellten ~d

abgepassten Sache ist eintragungsberechtigt, auch wenn er SIe

nicht selber dem Bau eingefügt hat.

HypotMqu6 Ugal6 de l'artisan et de l'emrepreneur, an. 837 eh. ~ 00.

Le fournisseur d'une ohose individualisee, spooialement fabrIqu~

en. vue de son adaptation a l'immeuble a le droit de requenr

l'inscription de l'hypotheque m~me si ce n'est pas lui qui l'a

incorporee a l'immeuble.