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28 Obliga.tionenreohk N° 6.
2. ~ Das Handelsgericht hat den Verzicht auf jede Schadenersatzforderung und den Verzicht lediglich auf die, Erhebung der Kompensationseinrede nicht streng auseinandergehalten. Für die Abweisung der Aberkennungs- klage genügt schon der Verzicht auf die Geltendmachung der Verreehnung bezw. ein Verhalten, das Verzichtsfolgen zeitigt. Art. 139 a.OR hatte ausdrücklich bestimmt, ein Ver- zicht auf die Verrechnungseinrede könne angenommen werden, wenn der Schuldner, wissend, dass er eine Gegen- forderung habe, Barzahlung verspreche. Bei der Revision des OR wUrde diese Vermutung fallen gelassen (Art. 126) in der Meinung, dass diesbezüglich die allgemeinen Aus- legungsregeln gelten sollen (BECKER, 2. AuH., Art. 126 OR N. 1). Diese lassen den Schluss auf einen Verrechnungs- verzieht nur dort zu, wo besondere Verumständungen darauf hinweisen, dass beidseitig effektive Zahlung vor- gesehen wUrde (Beispiele bei BECKER, a. a.'O. N. 2 und 3; OSER/SCHÖNENBERGER, Art. 126 OR N.3). Dabei darf nicht übersehen werden, dass der Verzicht auf Verrechnung, analog demjenigen auf Forderung, sich als ein (abstrakter) Vertrag darstellt (über die Verhältnisse beim Forderungs- verzicht vgl. z. B. ST.AUDINGEB, Komm. zum BGB, 9. Aufl., II /1 S. 780, PLANCK, Komm. zum BGB, 4. Aufl., lI/I S.544). Und wenn aus einem Vergleich, also aus einem Neuerungsvertrag, ein Verzicht hergeleitet werden soll, so setzt das voraus, « dass den Parteien die wesentlichen Vertragsmerkmale zusinnbar seien, dass also wenigstens der potentielle Wille diesbezüglich vorhanden sei» (KLANG, Komm. zum österr. BGB IV S.271, 287 f.). In diesem Sinne muss in jedem einzelnen Fall der Verzichtswille nachgewiesen sein. Dazu genügt es im allgemeinen nicht, wenn jemand, dem eine Gegenforderung zusteht, der andern Partei bestimmte Zahlungen zusichert; dies selbst dann nicht, wenn Forderung und Gegenforderung dem gleichen Grundgeschäft entspringen.
3. - Vorliegend sind in der Vereinbarung vom 20. No- Obligationenrecht •. N0. ·7 .. vember 1944 verschiedene Zahlungstermine genau fest- gelegt worden. Ob sich daraus allein ein von der Klägerin gewollter Verzicht auf Verrechnung ableiten lässt, erscheint zweifelhaft. Die Frage kann indessen offen bleiben. Denn einem Verzicht steht es in den praktischen Wirkungen gleich, wenn beim Fehlen eines Verzichtswillens angesichts der konkreten Umstände des Falles die Erhebung .der Verrechnungseinrede durch Rüoksichten auf Treu und Glauben ausgeschlossen ist (ST.AUDINGER,a. a. O. S. 784, PLANCK, a. a. O. S.544). Mindestens auf Grund eines solchen gegensätzlichen' Verhaltens muss hier ein Verlust des Verrechnungsrechtes angenommen werden. Nach- dem die Klägerin ohne jeden Vorbehalt terminierte. Ab- zahlungen versprochen hatte, durfte die Beklagte erwarten, dass aus dem gleichen Grundgeschäft, aus dem die Teil-: zahlungen geschuldet waren, nicht auch Schadenersatz- ansprüche erhoben und zur Verrechnung gestellt würden. Ist das aber so, dann braucht das Vorhandensein eines Verzichtswillens auf Seite der Klägerin nicht näher über- prüft zu werden, weil eben die Verzichtsfolge unabhängig davon eintritt. Demnach erkennt das Bundesgericht,' Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. November 1945 bestätigt.
7. Auszug aus dem Urteil der I. ZhilabteiluDg vom 12. Februar 1946 i. S .. Terri-Sehokoladen A.-G. gegen Sugro A.-G. Kauf amerikanischer 'Waren «fas New York »mit NavicertkiauSel. Bedingte Obligation: Ausfall der Bedingung. Angemessene Begrenzung der Schwebezeit nach Treu und Glauben durch den Richter. Art. 151 ff. OR., Art. 2 ZGB. Achat de marchandises ameri~ines «fas New York»; avec clause de navicert. Obligation conditionnelle: dMailIance de la ~on-. ditieh; le juge doit limiter Ia periode de suspension d'apres leS regles de la bonne foi. Art. 151 ss CO et 2 ce.
30 Obligationenrecht. N0 7. Acquisto di merci ameriQane «fas New York» con clausola di navicert. ObbIigazione condizionale; condizione caduca; il giudice deve Iimitare il periodo di sospensione secondo le norme della buona fede. Art~ 151 e seg. CO e 2 ce. A U8 dem Tatbestand : A. -..,.. Die Beklagte, eine Importunternehmung, ver- kaufte der Klägerin, die eine Schokoladenfabrik betreibt, am 2./4. September 1940 zunächst 10 und am 21./23 Ok- ~ber 1940 ferner 20 Tonnen amerikanische Kakaobutter (Abschlüsse I und 11). Der Kaufpreis wurde in beiden Ver- trägen gleich hoch festgesetzt fas (free alongside ship) New York. Die Verkaufsbestätigung der Beklagten wurde im Doppel von der Klägerin unterzeichnet. Sie enthält in beiden Fällen folgende Bestimmungen: « Zahlungsbedin- gungen : im voraus an die GQndrand Shipping Co., New York, sobald das VerschiffWlgsdatum festgelegt ist. - Besondere Bedingungen: Voraussetzung für die Durch- führung des Geschäfts ist in erster Linie die Erteilung eines Navicerts seitens der englischen Regierung. Ausser- dem verweisen wir auf beigefügtes Schreiben.» In dem zugehörigen Begleitschreiben wurde festgelegt, dass die Beklagte die Ausstellung des Navicerts, die Verschiffung der Ware bis Genua und deren WeiterleitWlg nach St. Gal- len, dem Sitz der Klägerin, sowie die Versicherung mit Einschluss des Kriegsrisikos übernehme, d. h. besorge, alles jedoch auf Kosten der Klägerin. Vorgedruckt war in beiden Verkaufsbestätigungen eine Force-Majeure-Klausel. Unter der Rubrik « Lieferung» heisst es beim ersten Kauf: « Verschiffung mit Dampfer Mount Taurus wahr- scheinlich im Oktober»; beim zweiten: « Januar 1941/ Verschiffung ab New York ». Vor dem ersten Kaufsabschluss hatte die Klägerin die Erwartung geäussert, der Bundesrat werde alles daran setzen, die Frage der Erteilung von Navicerts, d. h. von Bewilligungen der englischen Blockadebehörden zum Wa- rentransport aus überseeischen Ländern nach der Schweiz, mit England zu regeln. Obligationenrecht. N0 7. 31 B. - Die Beklagte kaufte ihrerseits die nötigen Kakao- buttermengen bei der Firma Rockwood & Co. in New York und liess durch diese nach jedem der beiden Abschlüsse mit der Klägerin die Gesuche um Navicerts stellen. Doch wurde ein erstes G~uch für den Abschluss I bereits Ende September 1940 abgewiesen. Das gleiche Schicksal hatte im folgenden Monat das unter Nr. 7020 erneuerte Gesuch, ebenso das Gesuch Nr. 7377 für den Abschluss 11. Im Dezember 1940 wurden, anstelle der abgewiesenen, zwei neue Gesuche Nr. 8929 (für 10 t) und 8934 (für 30 t) gestellt. Die Beklagte hatte noch keinen Bescheid über deren Erledigung, als im März 1941 das Navicertverfahren neu geregelt wurde im Sinne einer kontingentierten Zuteilung von Waren an die Schweiz. Auf das Drängen der Klägerin, nun neue Schritte zur Erwirkung von Navicerts zu unter- nehmen, schrieb ihr die Beklagte am 24. März 1941: « ..... dass wir bereits Nachricht bekommen haben, es bestünde in absehbarer Zeit eine gewisse Chance dafür, dass die Engländer endlich wieder Navicerts bewilligen. Sobald wir darüber etwas Definitives vernehmen, geben wir Ihnen sofort weitere Nachrichten.» O. - Auf ein Ansuchen der Beklagten vom 31. März 1941 telegraphierten Rockwood & Co. am 1. April zurück: « Regret have no contracts with you. All pending cancelled when navicerts rejected.» (Bedauern, haben keine Kon- trakte mit Ihnen. Alle schwebenden wurden annulliert, als Navicerts verweigert wurden). Hierauf schrieb die Beklagte der Klägerin am 2. April, ihre amerikanischen Lieferanten teilen mit, dass die Be- stellungen von 10 und 20 Tonnen Kakaobutter annulliert worden seien, « da Navicerts für die betreffenden Posten von den britischen Behörden nicht erteilt wurden. Wir müssen Sie bitten, deshalb diese Geschäfte als annulliert zu be- trachten ». Die Klägerin widersetzte sich der Aufhebung der Abschlüsse und beharrte darauf, dass die Beklagte weiterhin lieferungspflichtig sei.
32 Obligationenrooht.- N° 7; D. - Erst am 13. Juni 1941 erhielt die Beklagte ein Navicert für Kakaobutter, und zwar für 35 Tonnen. Sie bestellte diese Menge bei Rockwood & Co. zu beträchtlich höherem Preis. Im September 1941 gelangte die Ware in die Schweiz. Davon gab die Beklagte der Klägerin gemäss einer Verteilungsliste 6 Tonnen ab, gleichfalls zu höherem Preis. Bei dieser Regelung behielt sich die Klägerin die Rückforderung des Preisunterschiedes gegenüber den Ab- schlüssen I und II vom September und Oktober des Vor:- jahres wie auch deren Geltendmachung für die übrigen 24 Tonnen vor. E. - Im Oktober 1941 verlangte die Klägerin von der Beklagten eine Erklärung, dass sie die Abschlüsse I und II zu den vertraglichen Preisen erfüllen werde. Sie drohte eine Schadenersatzforderung von Fr. 120,000.- an. Die Beklagte bestritt Erfüllungs- Wld SchadenersatzpHicht. Die vorliegende Klage vom 7. November 1941 lautete anfänglich auf eine Schadenersatzforderung von Fr. 101,050 nebst Zins, eventuell einen durch gerichtliche Expertise oder nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Be- trag. Die Beklagte bestritt den Anspruch. Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt sprach der Klägerin Fr. 7973.50 zu, das ist der Preisunterschied auf den 6 gelieferten Ton- nen. Das Appellationsgericht wies indessen mit Urteil vom 25. Mai, zugestellt am 17. Oktober 1945, die Klage ganz ab . . F; - Die Klägerin hat Berufung an das Bundesgericht eiiigelegt. Sie bemisst ihre Forderung nunmehr noch auf Fr. ~4,948.-, eventuell Fr. 44,347.40 nebst Zins. Die Beklatf;e beantragt Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. =- Die Entscheidung hängt von der rechtlichen Be- deutung; vom Sinn und von der Tragweite der Navicert- klausel ab. Die Klägerin.nimtht den Standpunkt ein, es handle sich nicht um eine vertragliche Bedingung im Sinne von Obligationenrecht. N° 7. 33 Art. 151 ff. OR. Die Klausel weise einfach auf die wegen der englischen Blockade gegebenen Schwierigkeiten hin, wie sie damals eben bestanden. Auch ohne die Klausel hätte man auf das Erfordernis eines Navicerts Rücksicht nehmen müssen. Es frage sich somit nur, ob die Erfüllung der beiden Kaufverträge wegen Nichterteilung des Navi- certs objektiv unmöglich geworden sei. Das hätte die Beklagte nach Art. 119 OR. zu beweisen. Diese Ansicht ist nicht zutreffend. Die Klausel erwähnt die Blockade-Vorschriften nicht nur nebenbei. Sie erklärt die Erteilung eines Navicerts als Voraussetzung für die Durchführung des Geschäftes. Damit ist klar ausgedrückt, dass der Kauf nur unter der Bedingung der Erteilung eines Navicerts erfüllt werden solle, dass er also nur unter dieser Bedingung gelte. An sich handelte es sich in beiden Fällen um einen Gattungskauf. Dieser hätte trotz der Blockade- vorschriften unbedingt geschlossen werden können. Die Vereinbarung hätte dahin gehen können, der Kauf sei ohne Rücksicht auf die Schwierigkeiten der Einfuhr nach der Schweiz ohne weiteres in New York erfüllbar. In diesem Falle hätte die Klägerin die Ware dort erhalten und auch bezahlen müssen, und es wäre ihre Sache gewesen, sie entweder in Amerika weiterzuverkaufen oder die Einfuhr nach der Schweiz wenn möglich zu bewerkstelligen. Einen solchen unbedingten Kauf wollte aber die Klägerin nicht abschliessen, wie aus ihrem Brief an die Beklagte vom
30. August 1940 hervorging. Darin erklärte sie sich zur StellWlg eines Akkreditivs iJl New York bereit, bedang sich aber aus, dass die Auszahlung nur gegen die Verschiffungs- dokumente erfolge. « Selbstverständlich haben wir nur dann ein Interesse, Kakaobutter zu kaufen und zu be- zahlen, wenn wir die Gewähr dafür besitzen, dass die Ware auf mehr oder weniger gesichertem Wege auch wirklich hereinzubrifigen ist. Kakaobutter in Amerika effektiv zu kaufen und zu bezahlen, bevor dieselbe wirklich verschifft werden kann, hat für uns kein Interesse)}. Voraussetzung der Verschiffung war aber das Navicert als « Blockadefrei- 3 AS 72 II - 1946
34 Obligationenrooht. N0 7. pass}), wie es in den Akten auch genannt wird. Mit der Klausel: « Voraussetzung für die Durchführung des Ge- schä!tes ist in erster Linie die Erteilung eines Navicerts seitens der englischen Regierung» wurde die Möglichkeit der einwandfreien Verschiffung mittels Navicerts zur ver- traglichen Bedingung erhoben. Es konnte nur eine auf- schiebende Bedingung sein. Beim Vertragsschluss hatten die Parteien ja noch kein Navicert. Sie sahen vor, dass die Beklagte sich um dessen Erhältlichmachung zU bemühen habe. Nur und erst wenn der erstrebte Erfolg erzielt sein würde, sollte das Geschäft zur Durchführung kommen. Die Parteien waren darüber einig, dass die Verschiffung nicht etwa ohne Navicert versucht werden solle. Sie gingen davon aus, dass der Vertrag, so wie sie ihn erfüllen wollten, bis auf weiteres unerfüllbar war und dass er nur allenfalls später, im Falle der Erteilung eines Navicerts, zu erfüllen sei. Es braucht daher nicht erörtert zu werden, was für Abmachungen zu dem Zwecke getroffen werden können, um über die Anwendung von Art. ll9 OR Klarheit zu schaffen. Tatbestände, die unter diesen Gesichtspunkt fallen, sind in den vorliegenden Verträgen in der Force- Majeure-Klausel vorgesehen. Davon hebt sich schon durch die Einreihung unter die Rubrik {(Besondere Bedingungen» (<< Bedingung» im Sinne von Bestimmung) die Navicert- klausel als etwas anderes und Eigenartiges ab. Auch ihrem Wesen nach besteht zwischen den beiden Klauseln ein grundsätzlicher Unterschied. Fälle höherer Gewalt sind nicht voraussehbare Ereignisse der Zukunft. Die Blockade aber bestand bereits, und mit der Navicertklausel gaben die Parteien dem Willen Ausdruck, den Kauf nur bei Erwirkung des zur Überwindung der Blockadeschwierig- keiten geeigneten Navicerts gelten zu lassen. Nur für den Fall des Eintritts dieser Bedingung waren die 10 und 20 Tonnen Kakaobutter gekauft. Nur wenn sich die Bedingung erfüllte, musste die Ware geliefert und bezahlt werden. Der Annahme eines aufschiebend beding- Obligationenrooht. N° 7. 35 ten Kaufes steht auch nicht etwa entgegen, dass die Par- teien sich ohne weiteres zu gewissen Handlungen verpflich- teten und diese auch vornahmen. Die Klägerin stellte für Rechnung der Beklagten ein Akkreditiv, und die Beklagte liess die Gesuche um die Navicerts stellen. Das waren rechtlich nicht Ausführungshandlungen, sondern nur Vor- wirkungen des Vertrages. Durch die Stellung des Akkre- ditivs bezeugte die Klägerin die Ernsthaftigkeit ihres Er- füllungswillens, aber eben nur für den Fall der Erwirkung des Navicerts. Und die Beklagte unternahm es, die er- wähnte Bedingung herbeizuführen durch das hiefür not- wendige Gesuch, dessen Gutheissung aber keineswegs sicher zu erwarten war. Die vertragliche Gebundenheit war mit dem Vertragsschluss gegeben, aber die beidseitige Leistungspflicht, die Erfüllung der eigentlichen. Vertrags- leistungen, war, wie dargetan, aufschiebend bedingt. Die Vorinstanzen stellen zudem fest, dass der innere Wille der Parteien auf nichts anderes als einen aufschiebend bedingten Kauf gerichtet war. Sie ziehen hiebei neben dem Wortlaut der Klausel die Vorverhandlungen und die Begleitumstände der Vertragsabschlüsse in Betracht. Das Bundesgericht hat diese Tatfrage nicht zu überprüfen (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 69 II 319). Die Würdigung der Vertragsmeinung der Parteien durch die Vorinstanzen ist übrigens einleuchtend, namentlich angesichts des bereits erwähnten Briefes der Klägerin vom 30. August 1940.
2. - Wie lange es gehen werde, bis über die Erteilung oder Ablehnung des Navicerts entschieden wäre, stand beim Abschluss der beiden Kaufverträge dahin. Damit erhebt sich die Frage, bis wann die Parteien gebunden sein sollten, wie lange sie zuwarten wollten oder zuzuwarten hatten, bis sich entschied, ob die Navicerts erteilt würden oder nicht, die Frage also, bis wann der Schwebezustand der aufschiebend bedingten Verträge dauern sollte. Davon hängt das Schicksal der Klage in erster Linie ab. Dass ein Kaufgeschäft auf unbegrenzte Zeit in der
36 Obligationenrecht. N0 7. Schwebe bleiben solle, kann ohne besondere Anhalts- punkte nicht angenommen werden. Auffallenderweise ent- halten die Verträge der Parteien keine ausdrückliche Be- stinimung über diesen Punkt. Die Klägerin vertritt des- wegen und mit Hinweis auf die Umstände bei Abschluss der Verträge die Ansicht, die Geschäfte seien für beide Parteien unbefristet gewesen, d. h. beide hätten auf unbe- grenzte Zeit zuzuwarten gehabt und seien an die Abma- chungen zeitlich unbeschränkt gebunden gewesen. Die Tragweite einer Bedingung ist entsprechend der allgemeinen Regel nicht bloss nach dem Wortlaut, allen- falls nach dem mangelhaften oder lückenhaften Wortlaut, sOI).dern naoh der zugrunde liegenden Absicht der Parteien zu beurteilen. Hiefür fällt der Zweck des Geschäftes ins Gewicht. Bei Geschäften des täglichen Lebens und Han- dels ist vor allem Treu und Glauben entscheidend. Der französische Code civil enthält in Art. 1176 die Regel: « S'iI n'y a point de temps fixe, la condition peut toujours etre accomplie». Damit ist aber nicht gesagt, dass « le tamps fixe», d. h. der Endpunkt der Schwebezeit, aus e drücklioh stipuliert sein müsse. Jedenfalls ist für das schweizerisohe Handelsreoht, das den Grundsätzen von Treu und Glauben untersteht, davon auszugehen, dass eine zeitliche Begrenzung auch stillschweigend vereinbart wer- den kann. Dabei braucht es sich nicht notwendig um einen kalendermässig bestimmten Tag zu. handeln. Oft ergibt sich durch Auslegung ein « angemessener Zeitraum, inner- halb dessen das bedingende Ereignis eintreten oder nicht eintreten soll». Nur « in Ermangelung eines ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten Zeitraums kann die positive Bedingung nach noch so langer Zeit in Erfüllung gehen» (v. TUHR OR II 658). Dabei fallen alle Mittel der Auslegung in Betracht. Der stillschweigenden Vereinbarung ist der Fall gleichzusetzen, wo ein wirklicher Partei wille gar nicht vorliegt, jedoch nach den Umständen eine Lücke des Vertrages anzunehmen und vom Richter durch Festsetzung einer angemessenen Obligationenrecht. N° 7. 37 Sohwebezeit auszufüllen ist. So kann es sich etwa verhalten, wenn sich die Parteien den baldigen Eintritt des bedin- genden Ereignisses als wahrscheinlich vorgestellt haben, ohne sich Gedanken darüber zu machen, ob der Vertrag auch gelten solle, wenn das Ereignis oder die Gewissheit des Nichteintrittes länger auf sich warten lässt. In einem solohen Falle kann eine Fortdauer der Schwebezeit unter Umständen dem mutmasslichen Partei willen entsprechen: dem Willen, den die Parteien mutmasslich gehabt und bekundet hätten, wenn sie mit einer solchen Gestaltung der Verhältnisse gerechnet hätten. Aber anderseits würde man diesem Willen Gewalt antun, wenn man beim Fehlen einer bestimmten Begrenzung eine ganz unbegrenzte Schwebezeit annehmen wollte. Vielmehr ist die Vertrags- lücke durch Bemessung der Sohwebezeit nach den Um- ständen auszufüllen. Bei der Entscheidung spielt neben besondern Umständen des Falles die Natur des Vertrages und dessen normale Art der Abwicklung eine Rolle.
3. - Hier handelt es sich um Kaufverträge, die norma- lerweise rasch vollzogen werden. Wegen der Knappheit der zur Sohokoladenfabrikation notwendigen Stoffe in der Sohweiz war eine möglichst rasche Lieferung besonders erwünscht. Die Klägerin gab der Eile der Angelegenheit wiederholt Ausdruck. Schon in einer Eingabe vom 14. Sep- tember 1940 an das eidgenössische Volkswirtschaftsdepar- tement schilderte sie die Lage der Schokolademabriken wegen des Mangels an Kakaobutter als besorgniserregend. Nur eben wegen der Blockadeschwierigkeiten konnten die Verträge nicht zur Ausführung gelangen. Es ist nun von vorneherein nioht anzunehmen, dass die Parteien länger an die Verträge gebunden sein wollten als bis voraussicht- lich über die sogleich einzureichenden Navioertgesuche entsohieden sein würde. Die Klausel spricht von der Erteilung eines Navioerts; gemeint ist: durch Gutheissung des dahingehenden Gesuches. Bei dessen Abweisung fiel die Bedingung aus. Damit war die Schwebezeit beendigt, der Kauf als nicht rechtswirksam erwiesen. Freilich haben
38 Obligationenrecht. N° 7. die Parteien diese Konsequenz dann bei Abweisung der ersten Gesuche nicht gezogen. Die Gesuche wurden erneu- ert, und die Parteien 'wurden weiterhin bei Behörden vor- stellig. Aber daraus darf nicht geschlossen werden, die Ver- träge sollten nun einfach so lange in der Schwebe bleiben, als die Möglichkeit, weitere Navicertgesuche zu stellen, überhanpt noch bestand. Vielmehr durfte dann jedenfalls auf das Ergebnis der Gesuche vom Dezember 1940 abge- stellt werden, welche die Beklagte am 7. Januar 1941 auch der schweizerischen· Zentrale für Lebensmittelimporteure (Cibaria) mit Angabe der Nummern der Garantiezertifikate meldete. Die Vorinstanz steUt fest, dass diese Gesuche am
2. April 1941, als die Beklagte sich von den beiden Kauf- verträgen lossagte, abgewiesen waren. Das ist keineswegs « aktenwidrig », wie die Klägerin behauptet, noch liegt ein offensichtliches Versehen vor, worauf es nach dem neuen OG (Art. 63 Abs. 2) allein ankommen könnte. Vielmehr beruht die Feststellung auf der Würdigung der Akten, insbesondere der verschiedenen Mitteilungen der Rock- wood & Co. an die Beklagte über die erfolgte Abweisung der Gesuche. Daran ändert es nichts, dass die Beklagte unablässig um die Erhältlichmachung von Navicerts weiterhin bemüht war, auch nach Einführung des neuen Verfahrens. Das konnte im Hinblick auf neu abzuschliessende Kaufverträge geschehen. Auch hatte die Beklagte, noch weitere Kunden für Kakaobutter. Der Vorinstanz ist auch darin beizu- stimmen, dass die Beklagte in ihrem Brief vom 24. März 1941 keine neuen Verpflichtungen eingegangen war. Dieser Brief betraf nicht die Frage, wie lange die alten Verträge noch in der Schwebe bleiben sollten. Er sprach nur von gewissen Chancen der Erteilung von Navicerts. Das konnte für die Klägerin angesichts ihres ständigen Warenbedarfs auch Bedeutung haben für den Fall, dass sie die Ware nicht mehr zum alten Preis, sondern auf Grund eines neuen Abschlusses zu beziehen hätte. Als die Firma Rock- wood & Co. der Beklagten die Abweisung der Navicert- Obligationenrecht. N0 8. 39 gesuche meldete und ihrerseits von einer Erfüllung der bestehenden Verträge nichts mehr wissen wollte, machte die Beklagte am 2. April 1941 den Ausfall der Bedingung sogleich geltend. Damit waren die beiden Verträge erle- digt, und es kam nur noch der Abschluss neuer Kaufver- träge in Frage. Seit den Abschlüssen vom September und Oktober 1940 waren übrigens 7 bzw. mehr als 5 Monate verstrichen, für einen an sich sofort vollziehbaren Handels- kauf also eine sehr lange Zeit. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel- lationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Mai 1945 bestätigt.
8. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Febru81' 1946 i. S. Bieri gegen Schneuwly. Grundstückkaul. Rechtsmissbräuchliche Vertragsanfechtung wegen eines Formfehlers bei der öffentlichen Beurkundung. Bedeutung und Zweck des Art. 2 ZGB; seine Anwendbarkeit im Bereich der Formen. Achat d'immeuble. Abus du droit consistant dans la contestation de la validiM d'un contrat pour vice de forme entachant l'acte authentique. Signification et but de l'art. 2 ce; son appIication dans les litiges touchant aux formes. Acquisto d'un immobile. Abusiva impugnazione d'un contratto per un vizio di forma neIl'erezione deU'atto pubblico. Signifi- cato e scopo deII'art. 2 ce; applicabilita nelle contestazioni conceruenti la forma. A. - Bis zum 27. April 1942 war der Kläger Bieri Eigen- tümer eines landwirtschaftlichen Heimwesens in Muhren- vorsatz. An diesem Tage verkaufte er es an den Beklagten Pfarrer Schneuwly. Der Preis betrug Fr. 31,000.-. Er wurde vom Käufer durch Übernahme der Hypothekar- belastung und Barzahlung sofort erlegt. Zusätzlich Ver- einbarten die Parteien, dass Bieri als Pächter gegen...Ent-