opencaselaw.ch

72_II_171

BGE 72 II 171

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

170

Obligationenreoht. N° 27.

werden sollte. Es kann auch nicht eingewendet werden,

die Situation sei dieselbe wie im Falle der Wiederverhei-

ratung der W.itwe, die dadurch ihren Versorgerschadens-

anspruch verliert. Denn im Unterschied zum Stiefvater

ist.· der Ehemann seiner Ehefrau gegenüber unterhalts-

pflichtig ohne Rücksicht darauf, ob sie eigenes Vermögen

oder eigene Einkünfte hat oder nicht.

Die Beklagte macht weiter geltend, die Vorinstanz habe

der Klägerin Nr. 4, Madeleine L~der, der Stieftochter des

verunfallten Emil Studer, einen Versorgerschadensan-

spruch zuerkannt mit der Begründung, dieser sei der Ver-

sorger seiner Stieftochter gewesen. Im vorliegenden Falle

habe· die Vorinstanz dann aber nicht die Konsequenz

gezogen aus der Tatsache, dass der Stiefvater Versorger

seines Stiefkindes sei.

Diese Argumentation stellt aber einen Trugschluss dar.

Das Stiefkind Madeleine Linder hat einen Versorgerscha-

densanspruch, weil sein ums Leben gekommener Stiefvater

sein Versorger war, und nicht deswegen, weil Studer sein

Stiefvater war. Denn ein Versorgeranspruch steht nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedem zu, der

seinen tatsächlichen Versorger infolge der unerlaubten

Handlung eines Dritten verliert.

9. -

..... c) Endlich beantragt die Beklagte, die von

der Vorinstanz der Klägerin Nr. 6, dem Kinde Margarethe

Elisabeth Studer, zugesprochene Ge~u.gtuungssumme von

Fr.· 2000.- aufzuheben; dies deswegen, weil das Kind

erst zwei Monate nach dem Tod seines Vaters zur Welt

gekommen sei und durch die Wiederverheiratung seiner

Mutter mit Inäbnit schon im Alter von einem Jahr einen

Stiefvater erhalten habe; das Gefühl, ohne Vater auf-

wachsen zu müssen und die daraus· resultierende psychi-

sche Belastung bestehe daher in diesem Falle nicht.

Es mag richtig sein, dass das Kind, das seinen eigenen

V ~ter nie gekannt und schon in frühester Jugend einen

Stiefvater erhalten hat, vorerst nicht das Gefühl hat, ohne

Vater aufwachsen zu müssen. Immerhin darf man sich

Obligationenrooht. N0 28.

171

nicht verhehlen, dass ein Stiefkind, namentlich wenn da-

neben noch Kinder aus der zweiten Ehe vorhanden sind,

bisweilen vom Stiefvater als Fremdkörper in der Familie

empfunden und behandelt wird. In einem solchen Falle

ist dann das Los des Kindes sicherlich· derart, dass die

Voraussetzung für eine Genugtuung erfüllt ist. Aber selbst

wenn das Kind vom Stiefvater mit der gleichen Liebe und

Sorgfalt umgeben wird, die er einem eigenen Kinde zu-

kommen liesse, so wird gleichwohl, wie die Vorinstanz mit

Recht ausführt, einmal der Moment kommen, -wo das Kind

den wahren, Sachverhalt erfahren muss. Das wird für es

mit Sicherheit einen schweren psychischen Schock bedeu-

ten. Der Mann, zu dem es bisher mit Liebe als zu seinem

Vater aufgeblickt hat; erweist sich als ein Fremder; vom

wirklichen Vater hat es keine Vorstellung. Damit entsteht

für das Kind eine Lücke, die sich nie ausfüllen ·lässt und

darum um so schmerzlicher empfunden und um so länger

die Phantasie des Kindes namentlich im Entwicklungsalter

beschäftigen wird. Dass dieser Schmerz nicht sofort mit

dem Unfallereignis, sondern erst Jahre später ausgelöst

wird, vermag die Kausalität im Rechtssinne nicht zu

beseitigen und ist darum unerheblich. Die Berufung der

Beklagten ist daher auch in dieser Hinsicht unbegründet.

28. Auszug aus dem Urteil. der J. Zivilabteilung vom 26. März

1946 i. S. A. und R. gegen J~.

Vergewaltigung einer Frauensperson durch drei So~daten mit

gegenseitiger Beihilfe. AussereheIiche Geburt. Keme Vater-

schaftsklage erhoben, dag~~An Klage auf G'lnugtuung gegen

die drei Soldaten. Gutheissung. Art. 307 ff. ZGB, 49 OR.

Femme violenMe par trois soldats s:entr'aidant. ~aissance,d'un

enfant naturel. San8 ouvrir d'actIOn en patemlte, la mere a

reclame aux trois soldats une indemnite pour tort moral.

Demande accueillie. Art. 307 ss ce, 49 co.

Donna violentata da tre soldati aiutatisi vicendevolmente. Senza

promuovqre un'azione di paternitB., la madre ha domandato

ai tre soldati un indennizzo per riparazione morale. Domanda

accolta_ Art. 307' e seg. ce, 49 co.

172

Obligationenrecht. No 28.

Aus dem Tatbestande:

J?ie ledige Klägerin" wurde am 12. Oktober 1943 nach

21 Uhr von drei Soldaten vergewaltigt. Diese vollzogen

der Reihe nach mit ihr den Geschlechtsakt, wobei die Mit"

beteiligten sie an Armen und Beinen festhielten. Am 4. Juli

1944 gebar sie einen Knaben. Sie belangte nun die vom

Militärgericht zwar mangels Beweises des subjektiven

Tatbestandes nicht wegen Notzucht, jedoch wegen öffent-

licher unzüchtiger Handlung verurteilten drei Übeltäter

auf Genugtuung nach Art. 49 OR. Die zwei in Obwalden

Belangten wurden je zu Fr. 2400.- ohne Solidarität Ver-

urteilt. Mit der vorliegenden Berufung an das Bundes-

gericht halten sie am Antrag auf Abweisung der Klage fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

(Streitwert, Zusammenrechnung entsprechend

BGE 63 II 20).

2. -

(Die Beiwohnung erfolgte widerrechtlich, mit An"

wendung von Gewalt).

Die Beklagten sind indessen der Meinung, jeglicher An-

spruch wegen dieser Handlungen sei ausgeschlossen, nach-

dem die Klägerin selbst (wie auch das Kind) auf eine Vater-

schaftsklage wegen der dieser entgegenstehenden Einrede

des Mehrverkehrs (Art. 314 Abs. 2 ZGB) verzichtet habe.

Sie berufen sich auf BGE 67 II 78. Darnach kommt in der

Tat der Vaterschaftsklage in gewissem Sinne ausschliessen-

de Bedeutung zu, so dass daneben oder an deren Stelle

nicht noch Ansprüche aus unerlaubter Handlung erhoben

werden können. Aber diese Ausschliesslichkeit der familien-

rechtlichen Klage mit den dafür gegebenen Voraussetzun-

gen gilt nicht schlechthin.

Schon vor dem Erlass des ZGB war streitig, ob "und

wieweit eine aussereheliche Beiwohnung Ansprüche aus

unerlaubter Handlung zu begründen vermöge. Das Bundes-

gericht hatte sich mit dieser Frage unter dem Gesichts-

punkt des Art. 76 des alten OR zu befassen und die grund-

Obligationenreoht; N° 28.

173

sätzlich vom -kantonalen Recht beherrschten Klagendes

Familienrechts gegenüber denjenigen des Obligationen-

rechts aus unerlau.bter Handlung abzugrenzen. Es ent-

schied sich für die familienrechtliche Natur der Forderung,

Wenn einzig wegen derausserehelichen Schwängerung als

solcher geklagt werde und keine Umstände geltend gemacht

werden, die der Beiwohnung deliktischen Charakter geben

würden, wie etwa Verführung, Gewalt und Täuschung

(BGE 14 S. 120); Darauf stützte TH. WEISS (Vaterschafts-

klage und Art. 50 ff. OR, ZSR NF 15 S. 32 H.) entgegen

abweichenden Lehrmeinungen und kantonalen Entschei-

dungen seine Thesen, insbesondere: {(2. Nur wo der ausser-

eheliche Beischlaf sich als widerrechtliche (,unerlaubte')

Handlung im Sinne der Art. 50 ff. OR (= Art. 41 ff. des

geltenden OR) qualifiziert (z.B. bei Notzucht, Verführung),

hat die Geschwängerte einen -Anspruch auf Genugtuung

gemäss Art. 55 (= 49 nOR) und einen solchen auf Ersatz

des ihr durch die Unterhalts- und "Erziehungskosten er..;

wachsenden materiellen Schadens. 3. Im letztem Falle

sind die beiden Ansprüche -

derjenige des kantonalen

Rechts ex -lege und derjenige des eidgenössischen Rechts

ex delido- ganz unabhängig von einander, und es muss

jeder naoh der ihm eigenen Natur beurteilt werden.»

in den Vorarbeiten zum ZGBrechnete man -zuerst mit

einer indirekten Mithaftung anderer Beischläfer neben dem

Beklagten, indem dieser verhältnismässig Rückgriff nehmen

könne. Schon der Entwurf von 1896 ging aber davon ab,

auoh abgesehen vom Fall eines unzüchtigen Lebenswandels

der Mutter. Vollends ging man bei der Gesetzesberatung

davon aus, dass das Kind nur einen Vater haben kann

(Erläuterungen zu den Art.344-349 des Vorentwurfs;

EUGEN HUBER, Steno Bull. der Bundesversammlung 1905

S.781). Darauf beruht die gesetzliche OrdnungInit der

exceptio plurium (Art. 314 Abs. 2 ZGB), die auch bei Un-

schuld der Mutter Platz greift, Z. B. gerade wenn sie das

Opfer von Gewaltakten geworden ist. Daraus folgt, dass,

wenn die Vermutung der Vaterschaft gegenüber dem einen

174

Obligationenrecht. N° 28.

wie dem andern ~ischläfer gemäss der soeben angeführten

Vorschrift entkräftet ist, niemand als Schwängerer in An-

spruch genommen werden kann.

Mit dieser Ordnung sind jedoch Ansprüche aus un-

erlaubter Handlung nicht in allen Fällen ausgeschlossen.

Den Fall, dass der (erfolgreich mit der Vaterschaftsklage

belangte) Schwängerer mit der Beiwohnung ein Verbrechen

gegen die Mutter begangen hat, ordnet das ZGB selbst.

Es sieht einen Genugtuungsanspruch der Mutter (Art. 318)

und die Zusprechung des Kindes an den Vater mit Standes-

folge vor (Art. 323). Daraus möchte vielleicht gefolgert

werden, die familienrechtliche Ordnung sei auch für die

Ansprüche bei deliktischer Beiwohnung abschliessend.

Aber das kann nicht vom Gesetz gewollt sein und nicht

anerkannt werden, jedenfalls. nicht für Genugtuungs-

ansprüche wie den vorliegenden. Bereits bei der Gesetzes-

beratung kam zum Ausdruck, dass der Genugtuungs-

anspruch der Mutter gegenüber dem Vater nur als Spezial-

fall eines Genugtuungsanspruches nach Art. 55 0& (= 49

nOn) erscheine (HoFFMANN, Steno Bull. Ständerat 1905

S. 1197). Dann ist aber nicht einzusehen, wieso die fa.milien-

rechtliche Ordnung Ansprüche aus 0& gegen andere Per-

sonen als den a.llenfalls erfolgreich als V ate:r Belangten

ausschllessen sollte, sofern die Voraussetzungen solcher

Ansprüche nach 0& erfüllt sind.

Bereits durch die Beiwohnung al~ solche, also auch,

wenn es nicht zu einer Schwängerung kommt, kann die

betreffende Frauensperson z. B. gesundheitlich, aber auch

sonstwie geschädigt und ausserdem in ihren persönlichen

Verhältnissen verletzt werden. Daraus hergeleitete An-

sprüche, die mit dem Familienrecht nichts zu tun haben,

wollte das ZGB zweüellos nicht ausschllessen. BGE 67 II

78 behält sie denn auch vor. Da sie im ZGB nicht geordnet

sind, ist hiefür das diese Lücke ausfüllende 0& anzuwenden.

Hier ist nur ein Genugtuungsanspruch streitig. Die Ver-

letzung in den persönlichen Verhältnissen ist um so

schwerer, wenn wie hier Mehrere zusammengewirkt und

Obligationenrecht. N° 28.

17/1

der Reihe nach den Geschlechtsakt ausgeübt haben. Der

vom Militärgericht gehegte .Zweüel, ob sich die Täter

« hinlänglich bewusst waren, dass sie einen ernsthaften

Widerstand brachen », lässt die Tatsache des gewaltsamen

Vorgehens bestehen. Das Militärgericht selbst spricht denn .

auch von einem bandenmässigen Überfall. Die Verneinung

einer Notzucht im Strafprozess bindet übrigens den Zivil-

richter nicht. Dieser kann die Tatsachen anders würdigen

und eine vorsätzliche Vergewaltigung annehmen, gleich-

gültig ob diese eigentlich auch. den Strafrechtstatbestand

der Notzucht erfüllen würde. Hier entspricht die Annahme

einer solchen Vergewaltigung dem Hergang der Tat. Die

Klägerin trifft kein Selbstverschulden. Sie wehrte sich bis

zuletzt. Es tut ihren Ansprüchen gegen die' Beklagten

keinen Abbruch, dass sie sich einschüchtern liess und nicht

um Hilfe rief.

Bei der Bemessung der Genugtuungsansprüche haben

die Vorinstanzen neben der Gewalttat an sich auch" die

Schwangerschaft und deren Folgen berücksichtigt. Es ist

die Rede von der Erschwerung des Fortkommens und dem

zeitlebens an der Klägerin haftenden Makel. Diese selbst

weist noch vor Bundesgericht auf die « ihr aufgezwungene

aussereheliche Mutterschaft» hin. Damit erhebt sich die

Frage, ob die Voraussetzungen für Ansprüche wegen der

Schwängerung gegeben seien, obschon keiner der Beklagten

als Schwängerer nach Familienrecht gelten kann. Wären

noch Schadenersatzansprüche streitig, so erschiene an-

gesichts des erwähnten PräjudizesBGE 67 II 78 ein Mei-

nungsaustausch mit der II. Zivilabteilung als unlllllgäng-

lieh. Zur Frage einer Genugtuung nach 0& nimmt jedoch

jener Entscheid offensichtlich nicht abschliessend Stellung.

Er hebt hervor, dass im damaligen Fall die verschiedenen

Beischläfer «(unabhängig voneinander gehandelt haben ».

Im Unterschied dazu verübten die hier Beklagten ihre

Gewaltakte gemeinsam, indem sie einander Beihülfe

leisteten. Wenn auch ungewiss ist, welcher der drei Übel-

täter der Schwängerer ist, muSs doch analog Art. 314 ZGB

176

Obligationenrecht. N° 29.

vermutet werdEln, dass' es einer von ihnen war. Denn für

sonstigen Mehrverkehr der Klägerin liegt nichts vor. Nun

würde . es gegen jedes' Rechtsgefühl verstossen, die Be-

klaiten eben wegen des gemeinsam verübten Gewalt-

streiches für die der Klägerin, abgesehen von der Ver-

gewaltigung an sich, noch insbesondere durch die Schwän-

gernng zugefügte· Unbill nicht gemäss Art. 49 OR. zur

Verantwortung zu ziehen. Sie können sich der Pflicht,

dafür Genugtuung zu leisten, umsoweniger entziehen, als

sie alle mit dem Eintritt einer Schwangerschaft zu rechnen

hatten.

Die Bemessung der Genugtuungsfordernng gegen jeden

Beklagten auf Fr. 2400.- ist nicht übersetzt.

Demnach erkenm das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteils des Ober-

gerichts des Kantons Obwalden vom 3. Januar 1946

bestä.tigt.

29. Extralt de'l'ardt de la Ire Cour ehlIe du 7 jmn UMS

dans la ca,use Poncet contra Hokle Lavit.

Respomabilite du proprietaire d'un otII!YI'age, art. 58 CO.

Vioe de oonstruotion et inobseriration d'une regle de polioe des

oonstruotions.

L'interruption de Ja balustrade d'un esoalier le long du mur qui

le ferme de o6te et l'absenoe sur oet espaoe d'une main oourante

ne oonstituent pas en prinoipe un vioe de oonstruotion.

Wer1ckajtwng, Art. 68 OB.

Werkmangel und Niohtbeachtung einer Baupolizeivorsohrift ..

Die pI?-terbrech1l!1g des Treppengeländers längs eiJ.ler die Treppe

seltlieh absohliessenden Mauer und das Fehlen emes Handlaufs

auf dieser Strecke stellen grundsätzlioh. keinen Mangel in der

Anlage des Werkes dar.

R68p~ Ifel proprietario d'un'opera (art. 5800).

Vizio di·ElbstfU~öhe e inosservanza d'una norma di polizia edilizia.

L'interruzion~ tl~U& baJaustrata d'una. scala lungo il muro ehe la

ohiude Jater$hnente e Ja manoanza d'un appoggiatoio in questo

spazio non oostituiscono, in linea di massima., un vizio di oostru·

zione.

!

I

Obligationenrecht. ND 29.

177

Xavier Poncet habite avec sa. famille une villa de cous-

trnction ancienne, propriete de l'hoirie La.vit. Le 10 femel'

1942, Micheline Poncet, agee alors de 14 ans, a fait une

chuie dans la maison en descendant l'esca.lier de pierre

qui relle le premier etage au second. En tombant sur les

reins, elle s'est fait une lesion qui a necessite l'intervention

des medeoins, le sejour dans une olinique et divers traite-

ments.

L'esoaller Oll s'est produit la ohute tourne autour d'un

pan de mur qui s'eleve d'un etage a l'autre. Il est muni

d'une rampe, mais cella-ci s'interrompt au moment Oll

elle rejoint le mur, long d'un peu plus d'un metre, pour

reprendre ensuite. Au haut de l'escalier, a droite en des-

cendant, la balustrade de bois qui longe les trois premier6S

marches, est terminee par un montant d'un metre de

hauteur, au pied duquel s'adapte, sur la m8.9onnerie, une

moulure situee de l'autre cöte du tournant. La. balustrade

de fer, qui borde les quatre dernier6S marches au bas de

l'escalier, alm. 25 de long.

Xavier Poncet, agissant en qualite de representant legal

de sa fille Micheline, a intente a l'hoirie La.vit une action

en responsabilite fondee sur l'art. 58 CO. Il pretendait que

la chute de l'enfant etait due au fait que l'esca.lier etait

asphalte, etroit et glissant, et snrtout qu'll n'etait pas

muni d'une main courante.

Le Tribunal federal, confi.rma.nt les jugements canto-

naux, a rejete cette action.

Extrait des motifa:

2. -

Le dema:riaetlr prete:qd que l'interruption de 180

balustrade sur plus a'un, metre constitue un vice de cons-

trnction. Il invoq1ie d'a.börd a ce sujet la loi genevoise du

27 am 1940. dclii'6 bitt. 61 a1. 4 prescrit que tout esoalier

doit etre ihuni diune main courante. Mais, pour dooider

si ron est mt presence d'un defaut au sens de l'art. 58 CO,

on ne doit pas commenoer par rech~rcher si l'ouvrage

satisfait ou non a certaines exigences legales, qui ne sont

111

AB 72 II -

1946