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Obligationenreoht. N° 27.
werden sollte. Es kann auch nicht eingewendet werden,
die Situation sei dieselbe wie im Falle der Wiederverhei-
ratung der W.itwe, die dadurch ihren Versorgerschadens-
anspruch verliert. Denn im Unterschied zum Stiefvater
ist.· der Ehemann seiner Ehefrau gegenüber unterhalts-
pflichtig ohne Rücksicht darauf, ob sie eigenes Vermögen
oder eigene Einkünfte hat oder nicht.
Die Beklagte macht weiter geltend, die Vorinstanz habe
der Klägerin Nr. 4, Madeleine L~der, der Stieftochter des
verunfallten Emil Studer, einen Versorgerschadensan-
spruch zuerkannt mit der Begründung, dieser sei der Ver-
sorger seiner Stieftochter gewesen. Im vorliegenden Falle
habe· die Vorinstanz dann aber nicht die Konsequenz
gezogen aus der Tatsache, dass der Stiefvater Versorger
seines Stiefkindes sei.
Diese Argumentation stellt aber einen Trugschluss dar.
Das Stiefkind Madeleine Linder hat einen Versorgerscha-
densanspruch, weil sein ums Leben gekommener Stiefvater
sein Versorger war, und nicht deswegen, weil Studer sein
Stiefvater war. Denn ein Versorgeranspruch steht nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedem zu, der
seinen tatsächlichen Versorger infolge der unerlaubten
Handlung eines Dritten verliert.
9. -
..... c) Endlich beantragt die Beklagte, die von
der Vorinstanz der Klägerin Nr. 6, dem Kinde Margarethe
Elisabeth Studer, zugesprochene Ge~u.gtuungssumme von
Fr.· 2000.- aufzuheben; dies deswegen, weil das Kind
erst zwei Monate nach dem Tod seines Vaters zur Welt
gekommen sei und durch die Wiederverheiratung seiner
Mutter mit Inäbnit schon im Alter von einem Jahr einen
Stiefvater erhalten habe; das Gefühl, ohne Vater auf-
wachsen zu müssen und die daraus· resultierende psychi-
sche Belastung bestehe daher in diesem Falle nicht.
Es mag richtig sein, dass das Kind, das seinen eigenen
V ~ter nie gekannt und schon in frühester Jugend einen
Stiefvater erhalten hat, vorerst nicht das Gefühl hat, ohne
Vater aufwachsen zu müssen. Immerhin darf man sich
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nicht verhehlen, dass ein Stiefkind, namentlich wenn da-
neben noch Kinder aus der zweiten Ehe vorhanden sind,
bisweilen vom Stiefvater als Fremdkörper in der Familie
empfunden und behandelt wird. In einem solchen Falle
ist dann das Los des Kindes sicherlich· derart, dass die
Voraussetzung für eine Genugtuung erfüllt ist. Aber selbst
wenn das Kind vom Stiefvater mit der gleichen Liebe und
Sorgfalt umgeben wird, die er einem eigenen Kinde zu-
kommen liesse, so wird gleichwohl, wie die Vorinstanz mit
Recht ausführt, einmal der Moment kommen, -wo das Kind
den wahren, Sachverhalt erfahren muss. Das wird für es
mit Sicherheit einen schweren psychischen Schock bedeu-
ten. Der Mann, zu dem es bisher mit Liebe als zu seinem
Vater aufgeblickt hat; erweist sich als ein Fremder; vom
wirklichen Vater hat es keine Vorstellung. Damit entsteht
für das Kind eine Lücke, die sich nie ausfüllen ·lässt und
darum um so schmerzlicher empfunden und um so länger
die Phantasie des Kindes namentlich im Entwicklungsalter
beschäftigen wird. Dass dieser Schmerz nicht sofort mit
dem Unfallereignis, sondern erst Jahre später ausgelöst
wird, vermag die Kausalität im Rechtssinne nicht zu
beseitigen und ist darum unerheblich. Die Berufung der
Beklagten ist daher auch in dieser Hinsicht unbegründet.
28. Auszug aus dem Urteil. der J. Zivilabteilung vom 26. März
1946 i. S. A. und R. gegen J~.
Vergewaltigung einer Frauensperson durch drei So~daten mit
gegenseitiger Beihilfe. AussereheIiche Geburt. Keme Vater-
schaftsklage erhoben, dag~~An Klage auf G'lnugtuung gegen
die drei Soldaten. Gutheissung. Art. 307 ff. ZGB, 49 OR.
Femme violenMe par trois soldats s:entr'aidant. ~aissance,d'un
enfant naturel. San8 ouvrir d'actIOn en patemlte, la mere a
reclame aux trois soldats une indemnite pour tort moral.
Demande accueillie. Art. 307 ss ce, 49 co.
Donna violentata da tre soldati aiutatisi vicendevolmente. Senza
promuovqre un'azione di paternitB., la madre ha domandato
ai tre soldati un indennizzo per riparazione morale. Domanda
accolta_ Art. 307' e seg. ce, 49 co.
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Obligationenrecht. No 28.
Aus dem Tatbestande:
J?ie ledige Klägerin" wurde am 12. Oktober 1943 nach
21 Uhr von drei Soldaten vergewaltigt. Diese vollzogen
der Reihe nach mit ihr den Geschlechtsakt, wobei die Mit"
beteiligten sie an Armen und Beinen festhielten. Am 4. Juli
1944 gebar sie einen Knaben. Sie belangte nun die vom
Militärgericht zwar mangels Beweises des subjektiven
Tatbestandes nicht wegen Notzucht, jedoch wegen öffent-
licher unzüchtiger Handlung verurteilten drei Übeltäter
auf Genugtuung nach Art. 49 OR. Die zwei in Obwalden
Belangten wurden je zu Fr. 2400.- ohne Solidarität Ver-
urteilt. Mit der vorliegenden Berufung an das Bundes-
gericht halten sie am Antrag auf Abweisung der Klage fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
(Streitwert, Zusammenrechnung entsprechend
BGE 63 II 20).
2. -
(Die Beiwohnung erfolgte widerrechtlich, mit An"
wendung von Gewalt).
Die Beklagten sind indessen der Meinung, jeglicher An-
spruch wegen dieser Handlungen sei ausgeschlossen, nach-
dem die Klägerin selbst (wie auch das Kind) auf eine Vater-
schaftsklage wegen der dieser entgegenstehenden Einrede
des Mehrverkehrs (Art. 314 Abs. 2 ZGB) verzichtet habe.
Sie berufen sich auf BGE 67 II 78. Darnach kommt in der
Tat der Vaterschaftsklage in gewissem Sinne ausschliessen-
de Bedeutung zu, so dass daneben oder an deren Stelle
nicht noch Ansprüche aus unerlaubter Handlung erhoben
werden können. Aber diese Ausschliesslichkeit der familien-
rechtlichen Klage mit den dafür gegebenen Voraussetzun-
gen gilt nicht schlechthin.
Schon vor dem Erlass des ZGB war streitig, ob "und
wieweit eine aussereheliche Beiwohnung Ansprüche aus
unerlaubter Handlung zu begründen vermöge. Das Bundes-
gericht hatte sich mit dieser Frage unter dem Gesichts-
punkt des Art. 76 des alten OR zu befassen und die grund-
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sätzlich vom -kantonalen Recht beherrschten Klagendes
Familienrechts gegenüber denjenigen des Obligationen-
rechts aus unerlau.bter Handlung abzugrenzen. Es ent-
schied sich für die familienrechtliche Natur der Forderung,
Wenn einzig wegen derausserehelichen Schwängerung als
solcher geklagt werde und keine Umstände geltend gemacht
werden, die der Beiwohnung deliktischen Charakter geben
würden, wie etwa Verführung, Gewalt und Täuschung
(BGE 14 S. 120); Darauf stützte TH. WEISS (Vaterschafts-
klage und Art. 50 ff. OR, ZSR NF 15 S. 32 H.) entgegen
abweichenden Lehrmeinungen und kantonalen Entschei-
dungen seine Thesen, insbesondere: {(2. Nur wo der ausser-
eheliche Beischlaf sich als widerrechtliche (,unerlaubte')
Handlung im Sinne der Art. 50 ff. OR (= Art. 41 ff. des
geltenden OR) qualifiziert (z.B. bei Notzucht, Verführung),
hat die Geschwängerte einen -Anspruch auf Genugtuung
gemäss Art. 55 (= 49 nOR) und einen solchen auf Ersatz
des ihr durch die Unterhalts- und "Erziehungskosten er..;
wachsenden materiellen Schadens. 3. Im letztem Falle
sind die beiden Ansprüche -
derjenige des kantonalen
Rechts ex -lege und derjenige des eidgenössischen Rechts
ex delido- ganz unabhängig von einander, und es muss
jeder naoh der ihm eigenen Natur beurteilt werden.»
in den Vorarbeiten zum ZGBrechnete man -zuerst mit
einer indirekten Mithaftung anderer Beischläfer neben dem
Beklagten, indem dieser verhältnismässig Rückgriff nehmen
könne. Schon der Entwurf von 1896 ging aber davon ab,
auoh abgesehen vom Fall eines unzüchtigen Lebenswandels
der Mutter. Vollends ging man bei der Gesetzesberatung
davon aus, dass das Kind nur einen Vater haben kann
(Erläuterungen zu den Art.344-349 des Vorentwurfs;
EUGEN HUBER, Steno Bull. der Bundesversammlung 1905
S.781). Darauf beruht die gesetzliche OrdnungInit der
exceptio plurium (Art. 314 Abs. 2 ZGB), die auch bei Un-
schuld der Mutter Platz greift, Z. B. gerade wenn sie das
Opfer von Gewaltakten geworden ist. Daraus folgt, dass,
wenn die Vermutung der Vaterschaft gegenüber dem einen
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wie dem andern ~ischläfer gemäss der soeben angeführten
Vorschrift entkräftet ist, niemand als Schwängerer in An-
spruch genommen werden kann.
Mit dieser Ordnung sind jedoch Ansprüche aus un-
erlaubter Handlung nicht in allen Fällen ausgeschlossen.
Den Fall, dass der (erfolgreich mit der Vaterschaftsklage
belangte) Schwängerer mit der Beiwohnung ein Verbrechen
gegen die Mutter begangen hat, ordnet das ZGB selbst.
Es sieht einen Genugtuungsanspruch der Mutter (Art. 318)
und die Zusprechung des Kindes an den Vater mit Standes-
folge vor (Art. 323). Daraus möchte vielleicht gefolgert
werden, die familienrechtliche Ordnung sei auch für die
Ansprüche bei deliktischer Beiwohnung abschliessend.
Aber das kann nicht vom Gesetz gewollt sein und nicht
anerkannt werden, jedenfalls. nicht für Genugtuungs-
ansprüche wie den vorliegenden. Bereits bei der Gesetzes-
beratung kam zum Ausdruck, dass der Genugtuungs-
anspruch der Mutter gegenüber dem Vater nur als Spezial-
fall eines Genugtuungsanspruches nach Art. 55 0& (= 49
nOn) erscheine (HoFFMANN, Steno Bull. Ständerat 1905
S. 1197). Dann ist aber nicht einzusehen, wieso die fa.milien-
rechtliche Ordnung Ansprüche aus 0& gegen andere Per-
sonen als den a.llenfalls erfolgreich als V ate:r Belangten
ausschllessen sollte, sofern die Voraussetzungen solcher
Ansprüche nach 0& erfüllt sind.
Bereits durch die Beiwohnung al~ solche, also auch,
wenn es nicht zu einer Schwängerung kommt, kann die
betreffende Frauensperson z. B. gesundheitlich, aber auch
sonstwie geschädigt und ausserdem in ihren persönlichen
Verhältnissen verletzt werden. Daraus hergeleitete An-
sprüche, die mit dem Familienrecht nichts zu tun haben,
wollte das ZGB zweüellos nicht ausschllessen. BGE 67 II
78 behält sie denn auch vor. Da sie im ZGB nicht geordnet
sind, ist hiefür das diese Lücke ausfüllende 0& anzuwenden.
Hier ist nur ein Genugtuungsanspruch streitig. Die Ver-
letzung in den persönlichen Verhältnissen ist um so
schwerer, wenn wie hier Mehrere zusammengewirkt und
Obligationenrecht. N° 28.
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der Reihe nach den Geschlechtsakt ausgeübt haben. Der
vom Militärgericht gehegte .Zweüel, ob sich die Täter
« hinlänglich bewusst waren, dass sie einen ernsthaften
Widerstand brachen », lässt die Tatsache des gewaltsamen
Vorgehens bestehen. Das Militärgericht selbst spricht denn .
auch von einem bandenmässigen Überfall. Die Verneinung
einer Notzucht im Strafprozess bindet übrigens den Zivil-
richter nicht. Dieser kann die Tatsachen anders würdigen
und eine vorsätzliche Vergewaltigung annehmen, gleich-
gültig ob diese eigentlich auch. den Strafrechtstatbestand
der Notzucht erfüllen würde. Hier entspricht die Annahme
einer solchen Vergewaltigung dem Hergang der Tat. Die
Klägerin trifft kein Selbstverschulden. Sie wehrte sich bis
zuletzt. Es tut ihren Ansprüchen gegen die' Beklagten
keinen Abbruch, dass sie sich einschüchtern liess und nicht
um Hilfe rief.
Bei der Bemessung der Genugtuungsansprüche haben
die Vorinstanzen neben der Gewalttat an sich auch" die
Schwangerschaft und deren Folgen berücksichtigt. Es ist
die Rede von der Erschwerung des Fortkommens und dem
zeitlebens an der Klägerin haftenden Makel. Diese selbst
weist noch vor Bundesgericht auf die « ihr aufgezwungene
aussereheliche Mutterschaft» hin. Damit erhebt sich die
Frage, ob die Voraussetzungen für Ansprüche wegen der
Schwängerung gegeben seien, obschon keiner der Beklagten
als Schwängerer nach Familienrecht gelten kann. Wären
noch Schadenersatzansprüche streitig, so erschiene an-
gesichts des erwähnten PräjudizesBGE 67 II 78 ein Mei-
nungsaustausch mit der II. Zivilabteilung als unlllllgäng-
lieh. Zur Frage einer Genugtuung nach 0& nimmt jedoch
jener Entscheid offensichtlich nicht abschliessend Stellung.
Er hebt hervor, dass im damaligen Fall die verschiedenen
Beischläfer «(unabhängig voneinander gehandelt haben ».
Im Unterschied dazu verübten die hier Beklagten ihre
Gewaltakte gemeinsam, indem sie einander Beihülfe
leisteten. Wenn auch ungewiss ist, welcher der drei Übel-
täter der Schwängerer ist, muSs doch analog Art. 314 ZGB
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Obligationenrecht. N° 29.
vermutet werdEln, dass' es einer von ihnen war. Denn für
sonstigen Mehrverkehr der Klägerin liegt nichts vor. Nun
würde . es gegen jedes' Rechtsgefühl verstossen, die Be-
klaiten eben wegen des gemeinsam verübten Gewalt-
streiches für die der Klägerin, abgesehen von der Ver-
gewaltigung an sich, noch insbesondere durch die Schwän-
gernng zugefügte· Unbill nicht gemäss Art. 49 OR. zur
Verantwortung zu ziehen. Sie können sich der Pflicht,
dafür Genugtuung zu leisten, umsoweniger entziehen, als
sie alle mit dem Eintritt einer Schwangerschaft zu rechnen
hatten.
Die Bemessung der Genugtuungsfordernng gegen jeden
Beklagten auf Fr. 2400.- ist nicht übersetzt.
Demnach erkenm das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteils des Ober-
gerichts des Kantons Obwalden vom 3. Januar 1946
bestä.tigt.
29. Extralt de'l'ardt de la Ire Cour ehlIe du 7 jmn UMS
dans la ca,use Poncet contra Hokle Lavit.
Respomabilite du proprietaire d'un otII!YI'age, art. 58 CO.
Vioe de oonstruotion et inobseriration d'une regle de polioe des
oonstruotions.
L'interruption de Ja balustrade d'un esoalier le long du mur qui
le ferme de o6te et l'absenoe sur oet espaoe d'une main oourante
ne oonstituent pas en prinoipe un vioe de oonstruotion.
Wer1ckajtwng, Art. 68 OB.
Werkmangel und Niohtbeachtung einer Baupolizeivorsohrift ..
Die pI?-terbrech1l!1g des Treppengeländers längs eiJ.ler die Treppe
seltlieh absohliessenden Mauer und das Fehlen emes Handlaufs
auf dieser Strecke stellen grundsätzlioh. keinen Mangel in der
Anlage des Werkes dar.
R68p~ Ifel proprietario d'un'opera (art. 5800).
Vizio di·ElbstfU~öhe e inosservanza d'una norma di polizia edilizia.
L'interruzion~ tl~U& baJaustrata d'una. scala lungo il muro ehe la
ohiude Jater$hnente e Ja manoanza d'un appoggiatoio in questo
spazio non oostituiscono, in linea di massima., un vizio di oostru·
zione.
!
I
Obligationenrecht. ND 29.
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Xavier Poncet habite avec sa. famille une villa de cous-
trnction ancienne, propriete de l'hoirie La.vit. Le 10 femel'
1942, Micheline Poncet, agee alors de 14 ans, a fait une
chuie dans la maison en descendant l'esca.lier de pierre
qui relle le premier etage au second. En tombant sur les
reins, elle s'est fait une lesion qui a necessite l'intervention
des medeoins, le sejour dans une olinique et divers traite-
ments.
L'esoaller Oll s'est produit la ohute tourne autour d'un
pan de mur qui s'eleve d'un etage a l'autre. Il est muni
d'une rampe, mais cella-ci s'interrompt au moment Oll
elle rejoint le mur, long d'un peu plus d'un metre, pour
reprendre ensuite. Au haut de l'escalier, a droite en des-
cendant, la balustrade de bois qui longe les trois premier6S
marches, est terminee par un montant d'un metre de
hauteur, au pied duquel s'adapte, sur la m8.9onnerie, une
moulure situee de l'autre cöte du tournant. La. balustrade
de fer, qui borde les quatre dernier6S marches au bas de
l'escalier, alm. 25 de long.
Xavier Poncet, agissant en qualite de representant legal
de sa fille Micheline, a intente a l'hoirie La.vit une action
en responsabilite fondee sur l'art. 58 CO. Il pretendait que
la chute de l'enfant etait due au fait que l'esca.lier etait
asphalte, etroit et glissant, et snrtout qu'll n'etait pas
muni d'une main courante.
Le Tribunal federal, confi.rma.nt les jugements canto-
naux, a rejete cette action.
Extrait des motifa:
2. -
Le dema:riaetlr prete:qd que l'interruption de 180
balustrade sur plus a'un, metre constitue un vice de cons-
trnction. Il invoq1ie d'a.börd a ce sujet la loi genevoise du
27 am 1940. dclii'6 bitt. 61 a1. 4 prescrit que tout esoalier
doit etre ihuni diune main courante. Mais, pour dooider
si ron est mt presence d'un defaut au sens de l'art. 58 CO,
on ne doit pas commenoer par rech~rcher si l'ouvrage
satisfait ou non a certaines exigences legales, qui ne sont
111
AB 72 II -
1946