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71_I_36

BGE 71 I 36

Bundesgericht (BGE) · 1945-02-12 · Deutsch CH
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36 Staatsrecht. de statuer (cf. arret non publie dans la cause « les Entilles», du 12 novembre 1921). Or, en l'espece, il n'est pas douteux que "la decision attaquee ne doive etre qualifiee de decision cantonale dans le sens de l'art. 178 OJ. Certes il a faUu, d'apres l'art. 14 de l'arret6 du 11 octobre 1918, un accord prealable des parties pour faire trancher le differend par l'Office de conciliation, mais cela ne modifie en rien le caracrere de la decision, qui a et6 rendue non pas par des personnes privees et librement choisies par les parties, mais par un organe institue par un arret6 de portee gene- rale et, qui plus est, precisement charge de trancher des conflits de la nature de celui dont il s'agissait en l'espece. C'est vainement qu'on arguerait de la jurisprudence relative au recours en reforme pour pretendre qu'en convenant de porter le litige devant l'Office de conci- liation, au lieu de s'adresser a la juridiction ordinaire, les parties auraient implicitement renonce a user de la voie du recours de droit public (cf. RO 64 II 230; 65 II 37), car s'il est possible de renoncer valablement d'avance a recourir en reforme au Tribunal federal, il n'en est pas de meme du recours de droit public pour violation de l'art. 4 Const. fM. C'est la en effet une matiere qui touche a l'ordre public et qui ne saurait se preter a des arrange- ments entre parties. Le recours est donc recevable.

8. Urteil vom 12. Februar 1945 i. S. Huser gegeu Amtlicher Wohnungsnachwcis des Kantons Basel-Stadt. BV Art. 45, OG Art. 86 Abs. 2 : Wird die Niederlassung gestützt auf den BEB vom 15. Oktober 1941 wegen Wolmungsnot ver- weigert, so ist die staatsrechtliche Beschwerde erst nach Er- schöpfung der kantonalen Instanzen zulässig. Art. 45 OF, 86 al. 2 OJ : Lorsque retablissement est refuse en vertu de l'ACF du 15 octobre 1941 (penurie des logements), le recours de droit public n'est recevable qu'apres epuisement des instances cantonales. Art. 45 OF, 86 cp. 2 OGF : Quando U domicilio sis. rifiutato in base a1 DCF 15 ottobre 1941 concemente la penuria degli alloggi, il rioorso di diritto pubblico e ammissibile solo contro la decisione cantonale emanata in ultima istanza. .. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 8. 37 Der Beschwerdeführer zog im Jahre 1944 von Binningen nach Basel und kam dort um Bewilligung der Niederlas- sung ein. Mit Verfügung vom 22. August 1944 wies jedoch der amtliche Wohnungsnachweis Basel-Stadt sein Gesuch wegen der herrschenden Wohnungsnot ab. Am 15. Dezem- ber erneuerte der Beschwerdeführer sein Gesuch beim Regierungsrat. Dieser überwies es dem amtlichen Woh- nungsnachweis, welcher dem Beschwerdeführer am 25. Ja- nuar 1945 mitteilte, er könne darauf nicht eintreten, da darin keine neuen Tatsachen geltend gemacht würden, die eine Änderung des am 22. August 1944 ergangenen Ent- scheids rechtfertigen könnten. Hierüber beschwert sich Huser beim Bundesgericht in einer Eingabe vom 30. Januar 1945 unter Berufung auf die Niederlassungsfreiheit. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Dem Beschwerdeführer wird die Niederlassung in Basel auf Grund der Art. 19 und 20 des Bundesratsbeschlusses vom 15. Oktober 1941 über Massnahmen gegen die Woh- nungsnot verweigert. Die gestützt auf diesen Erlass von den kantonalen Behörden gefällten Entscheide sind end- gültig; eine Weiterziehung an eine Bundesbehörde findet nicht statt (Art. 3 BRB). Das Bundesgericht hat angenom- men, diese Vorschrift beziehe sich nicht auf den staats- rechtlichen Rekurs wegen Verfassungsverletzung (BGE 68 I 132) ; es hat aber verlangt, dass vor dessen Ergreifung die kantonalen Instanzen zu erschöpfen seien (nicht veröffentlichte Entscheide vom 18. September 1942 i. S. Klauenbösch und vom 25. Oktober 1943 i. S. Küpfer). An dieser Praxis ist festzuhalten. Wenn schon gegen aus- drücklich als endgültig bezeichnete, an keine Bundes- behörde weiterziehbare Entscheide der staatsrechtliche Rekurs wegen Verfassungsverletzung gewährt wird, so rechtfertigt es sich jedenfalls, dieses ausserordentliche Rechtsmittel nur zuzulassen gegenüber Entscheiden, die auch an keine kantonale Behörde mehr weitergezogen werden können. Nach Art. 22 des BRB bleibt nun gegen-

38 Staatsrecht. über der Verweigerung.der Niederlassung wegen Wohnungs- not «in jedem Fall d~r Rekurs an die Kantonsregierung offen». Über die Beschränkung der durch Art. 45 BV gewährleisteten Freizügigkeit soll demnach nicht eine Gemeindebehörde oder eine untergeordnete kantonale Behörde, sondern nur die Kantonsregierung selbst end- gültig entscheiden können. Stellt somit der BRB selbst dem Betroffenen, und zwar offensichtlich in seinem Inte- resse, ein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung, so darf ihm füglich zugemutet werden, davon vor Anrufung des Bundesgerichts Gebrauch zu machen, zumal da auch dies regelmässig in seinem Interesse liegt, weil die Überprü- fungsbefugnis des Bundesgerichts der Natur der Sache auch keine so freie sein kann wie diejenige der Kantons- regierung, die über die Anwendung des BRB « endgültig» zu entscheiden hat (BGE 68 I 132; vgl. auch 47 I 55). Zur Umgehung der bundesrechtlich aus guten Gründen vorgesehenen kantonalen Rekursinstanz kann auch das auf den vorliegenden Fall anwendbare neue OG nicht führen. Dessen Art. 86 macht freilich u. a. auch für Be- schwerden wegen Verletzung der Niederlassungsfreiheit eine Ausnahme vom Grundsatz, dass vor der Anrufung des Bundesgerichts von den kantonalen . Rechtsmitteln Ge- brauch zu machen sei. Allein Art. 86 wollte in keiner Weise die bisherige Praxis in Bezug auf das Erfordernis der Erschöpfung der kantonalen Instanzen ändern, son- dern lediglich diese Praxis im Interesse der Rechtssicher- heit im Gesetz festhalten (Botschaft des Bundesrates, BBI 1943 S. 138/9). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, von der bisherigen Praxis abzugehen, die übrigens staatsrechtliche Beschwerden wegen Niederlassungsver- weigerung nicht nur hinsichtlich jenes Erfordernisses, sondern auch in anderer Beziehung (Ausschluss neuer Tatsachen, Anschluss der Beschwerde an Vollzugsmass- nahmen usw.) verschieden behandelte, je nachdem die Verfassungsmässigkeit der Niederlassungsverweigerung aus- schliesslich auf Grund von Art. 45 BV zu prüfen war oder Bundeareohtliohe Abgaben. N0 9. 39 der BRB über Massnahmen gegen die Wohnungsnot an- tVendbar war. Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen die Weigerung des baselstädtischen Wohnungsnach- weisamtes, einen ablehnenden Entscheid über ein früheres Niederlassungsgesuch des Beschwerdeführers in Wieder- erwägung zu ziehen. Diesen neuen Entscheid hätte der Besc~werdeführer wie schon den früheren an den Regie- rungsrat weiterziehen können. Auf die unmittelbar beim Bundesgericht eingereichte Besch~erde kann deshalb nicht eingetreten werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 5, 6. - Voir aussi n08 5, 6. B. VERWALTUNGS. UND DISZIPLINARRECHtTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

9. Auszug aus dem Urteß vom 26. Januar 1945 i. S. Dreehbfihl gegen Militärd1rektion des Kantons Dem. M '6'Zitärpf/,ichw8atz :

1. Wer den Militärbehärden ein Motorfahrzeug zu stellen hat, ohne zugleich persönlichen Militärdienst leisten zu müssen. und dabei einen Unfall erleidet, der zu seiner Ausmusterung