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38 Strafgesetzbuch. N° 9.
9. Auszug aus dem UrteU des Kassationshofes vom UL Februar 1945 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Ztirlch gegen Mänsli. Art. 217 Abs. 1 StGB ist auch anwendbar bei Vema.chlä.ssigung der Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten {Bestätigung der Rechtsprechung). L'art. 217 al. 1 OP s'applique au,ssi a. la violation de l'obligation d'entretien envers J'epoux divorce {confirmation de Ja jurispru- dence). L'art. 217 cp. 1 OP si applica a.nche nei casi di trascura.nza dell'ob- bligo di assistenza nei confronti del coniuge divorzia.to (con- ferma. della. giurisprudenza. ). Aus den Erwägungen : In seinem Urteil in Sachen Prooureur general du canton de Neuchatei gegen Strautmann vom l. Oktober 1943 (BGE 69 IV 178), von welchem das Obergericht bewusst abweicht, hat der Kassationshof all8gesprochen, dass die Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gegenüber dem geschiedenen Ehegatten ebenfalls unter Art. 217 StGB falle. Er ist davon all8gegangen, dass zwar nach dem deut- schen und dem französischen Text, welche strafbar erklä- ren, wer die familienrechtliche Unterhalts- oder Unter- stützungspflicht gegen1J,ber seinen AngelMirigen nicht er- füllt, die Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten nicht berücksichtigt werden könnttln, weil die Umschrei- bung des Begriffs der Angehörigen in Art. llO Ziff. 2 StGB dies ausschliesse, dass aber der italienische Text mit der Wendung « alimenti ... ehe gli sono imposti dal diritto di fämiglia » jene Ansprüche einschliesse und den Vorzug verdiene, weil er, wenn nicht der Form, so doch dem Inhalte nach vom Gesetzgeber so gewollt sei. Ob der deutsche und der französische Text tatsächlich nicht erlauben würden, Art. 217 StGB auf die Vernach- lässigung der Unterhaltspflicht gegenüber dem geschie- denen Ehegatten anzuwenden, mag fraglich sein. Jeden- falls aber erscheint die Auffassung, welche der Kassations- hof auf den italienischen Text gestützt hat, nach wie vor Strafgesetzbuch. Nll 9. 39 als zutreffend. Das Obergericht verweist auf die in der Abhandlung von RENGGLI, Die Verletzung der Unterhalts- pflicht nach Art. 217 StGB, skizzierte Entstehungsge- schichte, aus der es schliesst, dass die Bundesversammlung bewusst den Kreis der geschützten familienrechtlichen Ansprüche auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Ziff. 2 StGB beschränkt habe. Allein die vom Kassations~ hof hervorgehobene Tatsache lässt sich nicht aus der Welt schaffen, dass bei der Bereinigung der Differenzen in den eidgenössischen Räten zwischen dem Text des Natio- nalrates mit Erwähnung der Angehörigen und demjenigen des Ständerates ohne deren Erwähnung lediglich ein redaktioneller Unterschied gesehen wurde, ist doch die Ablehnung der ständerätlichen Fassung seitens des Na- tionalrates und ihre Aufgabe durch den Ständerat nicht etwa unter Berufung auf eine materielle Abweichung der beiden Fassungen begründet worden, sondern unter Be- tonung, dass der ganze Unterschied in der Redaktion liege. Richtig ist, dass vorher im Ständerat, nämlich als er seine von der nationalrätlichen abweichende Fassung vorschlug, der Berichterstatter bei Begründung des An· trages der Kommission von der vorgeschlagenen allge- meinen Formulierung sprach, « die sich sowohl auf die Angehörigen als auch auf die ausserehelich Geschwängerte und das aussereheliche Kind (d. i. nunmehr Art. 217 Abs. 2) bezieht». Allein diese Erwähnung der Angehörigen be- weist, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht, dass der Ständerat den Tatbestand materiell gleich umschreiben wollte wie der Nationalrat. Die Äusserung folgte ja unmit- telbar auf die Erklärung des Berichterstatters, dass die Kommission mit dem in Art. 184 des Entwurfes nieder- gelegten wichtigen Gedanken der strafrechtlichen Ahn- dung der Vernachlässigung fämilienrechtlicher Verpflich- tungen vollatändig einverstanden sei. Art. 184 des Ent- wurfes aber nannte die Angehörigen noch gar nicht, sowenig wie die Fassung der ständerätlichen Kommis- sion. Unter diesen Umständen gab der Redner dem Worte «Angehörige» offenbar nicht den in Art. 97 Ziff. 2 des
40 StrafgesetzbuOh. No 9. Entwurfes (Art. 110 Ziff. 2 StGB) umschriebenen Sinn, sondern wollte damit die Unterhaltsberechtigten der einen Grpppe - die im grossen und ganzen Angehörige sind - den übrigen Anspruchsberechtigten (ausserehelich Ge- schwängerte und aussereheliches Kind) gegenüberstellen. Sodann ist nicht richtig, dass bei der ersten Beratung im Nationalrat der französische Berichterstatter eine jeden Zweifel ausschliessende Auslegung des neu aufzunehmen- den Ausdruckes « Angehörige » gegeben habe, wenn er ausdrücklich auf die gesetzliche Umschreibung dieses Aus- drucks in Art. 97 Ziff. 2 des Entwurfes hingewiesen hat. Denn wenn auch nach der Meinung, welche der Kassa- tionshof im eingangs erwähnten Urteil vertreten hat, der geschiedene Ehegatte ausserhalb des Kreises der in Art. 110 Ziff. 2 StGB umschriebenen Angehörigen steht, ist doch die Auffassung zu beachten, welche im Wortlaut dieser Bestimmung ein Hindernis nicht sieht, der Unter- haltsforderung des geschiedenen Ehegatten strafrecht- lichen Schutz zuzuerkennen (so Kassationshof des Kantons Waadt, SJZ 39 24 ; ÜLERC, SZStR 66 386 ; KNAPP, Annua- rio di Diritto Comparato 17 36). Dieser Schutz kommt ihr auch nach. Ansicht des französischen Kassationshofes zu, obwohl das französische Gesetz (loi du 7 fävrier 1924 sur l'abandon de fämille, art. I) ebenfallit nur von der Unter- haltsforderung des« Ehegatten» (conjoint) spricht (SmEY, Recueil general 1929 I 78 ; DALLOz, Recueil hebdoma.- daire 1928 201). Es ist keineswegs sicher, dass nicht auch der französische Berichterstatter im Nationalrat und mit ihm der Nationalrat selbst sich unter dem Ehegatten in Art. HO Ziff. 2 StGB auch den geschiedenen Ehegatten vorgestellt haben. Denn es fällt auf, dass sich nirgends in den Beratungen auch nur eine Andeutung für den Aus- schluss des geschiedenen Ehegatten findet. Ihn allein aber hätte die Ergänzung des Textes durch den National- rat angehen können, denn fämilienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspßichten gibt es ausser gegenüber den in Art. HO Ziff. 2 aufgezählten Angehörigen und dem in Strafgesetzbuch. No 9. 4:1 Art. 217 Abs. 2 berücksichtigten ausserehelichen Kind einzig noch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten. Da sollte man glauben, dass der Nationalrat, wenn er mit der Einfügung der definierten Angehörigen ihn und nur ihn gemeint hätte, ihn bei der Begründung der Änderung beim Namen genannt hätte, umso mehr, als die Frage, ob der in mehreren Kantonen bestehende strafrechtliche Schutz der Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegat- ten aufgehoben würde, von überragender praktischer Be- deutung war. Da.für, dass jegliche Bezugnahme auf den geschiedenen Ehegatten fehlt, bleibt nur die Erklärung übrig, dass man ihn von der vorgenommenen Änderung des Textes nicht betroffen sah. In diesem Zusammenhang ist zu wiederholen, was der Kassationshof bereits im Präjudiz erwähnt hat : dass die nationalrätliche Kommis- sion den Text gar nicht in der Meinung geändert hat, den Kreis der Geschützten gegenüber dem · bundesrätlichen Entwurf zu beschränken ; sie hielt die Änderung für nötig, um den familienrechtlichen Charakter der Unter- halts- und Unterstützungspßicht zu verdeutlichen, d. h. zu sagen, in welchem Falle sie eintrete, nicht in welchem Falle sie geschützt sein solle. Beachtet man das neben der erwähnten Auffassung der Rechtsprechung und Literatur, so versteht man, wie bei der Bereinigung der Differenzen auch im Nationalrat gesagt werden konnte, dass sich die vom Nationalrat beschlossene Fassung von derjenigen des Ständerates nur redaktionell unterscheide, obschon die eine von den Angehörigen sprach, die andere nicht. Damit ist auch der weitere Einwand der Vorinstanz erledigt, dass die Einfügung <<gegenüber den Angehöri- gen » überßüssig gewesen wäre, wenn alle fämilienrecht- lichen Unterhalts- und Unterstützungspßichten hätten geschützt werden wollen. Als rein redaktioneller Natur war sie tatsächlich überßüssig ; sie unterstrich aber nach der Meinung der Urheber die fämilienrechtliche Natur der Leistungen ; überdies half sie die Gruppe der fämilien- rechtlichen Verpflichtungen gemäss Art. 217 Abs. l von
Strafgesetzbuch. No 9. der Gruppe der fämilienrechtlichen Verpflichtungen ge- mäss Art. 217 Abs. 2 - denn auch diese « vermögens- rechtlichen » sind fämilienrechtliche - verdeutlichen und scheiden. Auch die weitere Erwägung des Obergerichts aus dem Art. 217 zugrunde liegenden Zweckgedanken ist nicht schlüssig. Dass diese Bestimmung im Titel von den« Ver- brechen und Vergehen gegen die Familie » steht, der geschiedene Ehegatte aber nicht mehr zur Familie gehört, brauchte seine Berücksichtigung unter diesen Vorschriften so wenig auszuschliessen, wie diejenige der ausserehelich Geschwängerten und des ausserehelichen Kindes. Der schweizerische Gesetzgeber sieht in diesen Verpflichtungen nun einmal fämilienrechtliche. Das mag ihm genügen, ihren Schutz zu verstärken· und hier unterzubringen. Übrigens ist die Auflassung des Obergerichts, dass jede familienrechtliche Beziehung zwischen den geschiedenen Ehegatten aufgehört habe, in dieser Absolutheit nicht die~ jenige des schweizerischen Gesetzgebers. Die Unterhalts- verpflichtung zwischen geschiedenen Ehegatten gem.äss Art. 152 ZGB ist eine Nachwirkung der Ehe. Dass der ver- mögende Ehegatte den bedütftigen auch nach der Schei- dung vor der Not zu bewahren hat, lässt sich anders als mit einem über die Scheidung hinaus wirkenden Rest von Verbundenheit gar nicht erklären. Sind gemeinsame Kin- der vorhanden, so wird diese Betrachtung von einem so starken natürlichen Gefühl getragen, dass sie sich auf- drängt (vgl. BGE 55 III 155, 67 II 3). Und sind die Kinder bei dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten, so gebieten, wie der Staatsanwalt mit Recht hervorhebt, auch Rücksichten auf sie den strafrechtlich verstärkten Schutz seiner Berechtigung. Die Kinder sind mit übel daran, wenn ihre Mutter darben muss. Und sollte der Strafgesetzgeber nur an diesen Fall gedacht haben, so versteht man gleichwohl, wenn er nicht unterschied, son- dern den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten schlechtweg dem Schutz unterstellte. Strafgesetzbuch. No 10.
10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Februar 1945 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Imhol. Art. 307 StGB.
1. Ein stra.fba.res falsches Zeugnis liegt nicht vor, wenn die Aus· sage ungültig ist.
2. Ob die Nichtbeachtung von Formvorschriften bei der Einver- nahme das Zeugnis ungültig macht, sagt das Prozessrecht. Es braucht die Ungültigkeit aber nicht ausdrücklich vorzu- schreiben ; sie kann sich auch aus seiner Auslegung ergeben.
3. Begriff der Ungiiltig~eit des Zeugnisses. Art. 307 OP.
1. Il n'y a pas de faux temoignage punissable lorsque la deposition est nulle.
2. C'est Ie droit de procedure qui dit si l'inobservation des pres- criptions de forme par Ie juge qui rec;oit le temoignage ren(i celui-ci nul. Il n'est pas necessaire que la nullite soit expres- sement prevue ; elle peut aussi resulter de l'interpretation de la Ioi.
3. Notion de la nul1ite du temoignage. Art. 307 OP.
1. II reato di falsa. testimonianza. non e perfetto allorquando la deposizione sia nulla.
2. Se l'inosservanza di un disposto reggente l'assunzione della prova. testimonia.le abbia per effetto la nullit8. della testimo- nianza e questione ehe si risolve a.lla luce del diritto proce- durale' • non e pero necessario ehe la sanzione di nullita sia espres~mente contemplata dalla legge : essa puo essere inferita anche in via. d 'interpretazione.
3. Nozione della nullit8. della testimonianza. Am den Erwägungen: Wie der Kassationshof in BGE 69 IV 219 ff. ausgespro- chen hat, ist die Befolgung der Formvorschriften, welche nach kantonalem Recht bei der Zeugeneinvernahme zu beachten sind, nicht von Bundesrechts wegen Voraus- setzung der Strafbarkeit des falschen Zeugnisses, jedoch kann das kantonale Prozessrecht, wie Art. 83 BStrP es für das Bundesstrafverfahren tut, Zeugenaussagen, die unter Verletzung von Formvorschriften zustande gekommen sind, als ungültig erklären, mit der Folge, dass dann über- haupt kein Zeugnis und infolgedessen auch kein strafbares falsches Zeugnis im Sinne des Art. 307 StGB vorliegt. Soweit die Strafbarkeit einer Zeugenaussage von deren