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Strafgesetzbuch. N• 32.
Lose die Kommissionsware sind, ausdrücklich und spä-
testens bis zu dem vom Kommittenten bestimmten Stich.,.
tage abzugeben ist. Nrir so weiss der Kommi,tent am Tage
der Ziehung eindeutig, welche Lose er als verkauft und
welche er als nicht verkauft betrachten muss. Dass er
hierüber nicht im Ungewissen gelassen werden darf, liegt
in der Natur der Sache. Der Kommissionär hätte es sonst
in der Hand, bloss die nicht gewinnenden Lose zurückzu-
geben und die gewinnenden unter nachträglicher Berufung
auf Selbsteintritt zu behalten. Dass aber der Beschwerde-
führer. den Willen zum Selbsteintritt rechtzeitig und aus-
drücklich erklärt habe, behauptet er selber nicht.
32. Urteil des Kassationshofes vom 25. Mal tß.15
i. S. Seb. gegen K.
Ar.t.173 Zil/. 2 Ab8. 2 StGB (Wakrheitabeweis bei übler Nachrede).
Verbüsste Vorstrafen sind dem Privatleben zuzuzählen (Erw. 3).
Die vorwiegende Absicht, jemandem durch Erwähnung seiner Vor-
strafe Ubles vorzuwerfen (Erw. 4).
Ein öffentliches Interesse am Beweis der Vorstrafe eines wegen
Veruntreuung bestraften Milchhändlers besteht nicht (Erw. 5).
Art. 173 eh. 2 aJ,. 2 OP (preuve de la vhit6 en matier6 de diflama-
ti .enden Frau Soh. ·Diese regte sich ob
dem zuvorkommenden Verhalten des K. gegenüber ihrer
neuen Hausgenossin derart auf, dass sie Frau B. ersuchte,
die Milch nicht bei K. zu beziehen. Zur Begründung führte
sie aus, K. sei ein Bankbetrüger und habe im Zuchthaus
gesessen. Frau Soh. war über ihn erbost, weil er einmal ihr
Begehren nach zwei Eiern abgewiesen hatte, um solche
reinen alten Kunden liefern zu können.
B. -
Auf Strafklage des K. erklärte das Obergericht des
Kantons Zürich als Appellationsinstanz Frau Soh. am
l. Februar 1945 der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173
StGB schuldig, büsste sie mit achtzig Franken und verur-
teilte sie, K. hundert Franken als Genugtuung zu bezahlen.
Die Zugabe des K., er seiimJahre 1928 vom Schwurgericht
wegen Unterschlagung von Banknoten im Werte von mehr
als einer halben Million Franken verurteilt worden und
habe die Strafe verbüsst, betrachtete es als unerheblich,
weil die Öffentlichkeit nicht daran interessiert sei, an die
Verurteilung erinnert zu werden, weil ferner die Erwäh-
nung dieser Vorstrafe aussohliesslich das Privatleben des
Anklägers betreffe und weil die Angeklagte dem Ankläger
vorwiegend ein Übel habe zufügen wollen.
C. -
Frau Soh. greift dieses Urteil mit der Nichtigkeits-
beschwerde an. Sie beantragt, es sei im Straf- ~nd im Zivil-
punkt aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen; Sie macht geltend, es
könne keine Rede davdfi sein, dass die strafbären Hand-
lungen des K., die :tdt.Jhi bloss in einem Vfu>:trlÖgensdelikt,
sondern il.üeh in einem Amtsverbrechen bestanden und die
Öffentlitlblwit ausserordentlich beschäftigt hätten, je Tat-
sachen des Privatlebens des Täters sein wetden. Zudem
habe die :&sohwerdeführerin den Vorwuff :tllcht vorwiegend
in der Absicht erhoben; K. Übles zuzufügen,
D. -
K. peantragt, die Beschwerde sei Uiiter Kosten-
und Entschädigungsfolge für die Beschwerdeführerin abzu-
weisen.
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De:r Kassationshof zieht in Erwägung :
l. -
Beweist der &schuldigte, dass seine unter Art. 173
Ziff. 1 StGB fallenden Äusserungen der Wahrheit entspre-
chen, so ist er nicht strafbar. Er« wird jedoch zum Wahr-
~eitsbeweis nicht zugelassen und ist strafbar, wenn seine
Äusserungen, ohne dass der Wahrheitsbeweis im öffent-
lichen Interesse liegt, sich auf das Privat- oder Familien-
leben beziehen und vorwiegend in der Absicht erfolgt sind
jemandem Übles vorzuwerfen » (Art. 173 Ziff. 2 StGB)'.
Somit muss die Beschwerdeführerin trotz der Zugabe des
Beschwerdegegners, dass ihre ehrenrührige Äusserung wahr
sei, bestraft werden, wenn sich diese Äusserung auf das
Privat- oder Fainilienleben des Beschwerdegegners bezieht,
wenn sie ausserdem vorwiegend in der Absicht erfolgt ist,
dem Beschwerdegegner Übles vorzuwerfen, und wenn end-
lich nicht ein öffentliches Interesse an der Feststellung der
Wahrheit besteht.
2. -
Art. 173 Ziff. 2 wurde auf Antrag der Kommission
des Nationalrates in das Strafgesetzbuch eingeführt. Der
Antrag, der im Nationalrat angenommen wurde, lautete :
> (StenBull NR, Sonderausgabe 362). Die Worte
« ohne das öffentliche Interesse zu berühren » wurden im
Ständerat ersetzt durch « ohne dass der Wahrheitsbeweis
~m öffentlichen Interesse liegt ». Diese Änderung, welche
~s Gesetz überging, wurde damit begründet, dass eine
Ausserung das öffentliche Interesse berühren könne, ohne
dass es deswegen im öffentlichen Interesse liege ihre Wahr-
heit festzustellen (StenBull StR, Sonderausgabe 177). Am
Begriff des Privatlebens, wie ihn der Nationalrat auf-
fasste, hat der Ständerat nichts geändert. Demnach darf
dem Privatleben nicht bloss zugezählt werden, was öffent.-
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liehe Interessen nicht berührt. Der Antrag, den die Kom-
mission des Nationalrates gestellt hat, beruht auf der
Ansicht, dass es Tatsachen gebe, welche dem Privatleben
angehören und dennoch öffentliche Interessen berühren.
Eine solche Tatsache ist beispielsweise die Lebensführung
des Wehrpflichtigen, welche gemäss Art. 16 MO Anlass
zUm. Ausschluss von der Erfüllung der Dienstpflicht geben
kann. Anderseits gehört nicht alles, was öffentliche Inte-
ressen nicht berührt, notwendigerweise dem Privatleben
an. Ob die behauptete Tat.sache diesem zuzuzählen ist
kann auch nicht darnach entschieden werden, ob die Fest~
stellung der Wahrheit oder Unwahrheit der Behauptung
im öffentlichen Interesse liegt; der Wortlaut des Gesetzes,
welches im öffentlichen Interesse an der Feststellung der
Wahrheit einen besonderen Grund für die Zulassung des
Wahrheitsbeweises über eine dem Privatleben angehörende
Tatsache sieht, schliesst dies aus.
Im Nationalrat wurde erklärt, dass die Zulässigkeit des
Wahrheitsbeweises «in einem sehr weiten Umfange aus-
geschaltet>> werde. Der Grundgedanke dieser Neuerung
liege in dem natürlichen Empfinden, dass man sich nicht
in die Privat- und Familienverhältnisse des andern ein-
mischen, sie nicht zum Gegenstand des Klatsches und der
Heruntersetzung machen solle, und insbesondere solle die
Ehrverletzung bloss um des Plagens des andern willen
verpönt sein (StenBull NR, Sonderausgabe 364). Dieser
Gedanke verbietet, den Begriff des Privatlebens eng aus-
zulegen. Ehrenrührige Tatsachen, von denen die Allge-
meinheit normalerweise nicht Kenntnis erhält und die sie
nichts angehen, sollen nicht in der vorwiegenden Absicht,
jemandem Übles vorzuwerfen, berichtet werden. Die
Gefahr, dass die weite Auslegung des Begriffs des Privat-
lebens die Zulässigkeit des Wahrheitsbeweises zu sehr
einschränke, besteht nicht, weil die Richtigkeit der dem
Privatleben angehörenden Tatsache nur dann nicht bewie-
sen werden darf, wenn der Täter sie vorwiegend in der
Absicht mitgeteilt hat, dem Betroffenen Übles vorzu-
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AS 71 IV -
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werfen, und wenn ausserdem nicht das öffentliche Inte..,
resse die Feststellung der Wahrheit verlangt. Hat der ein-
zelne ein schutzwürdiges Interesse; über eine dem Privat-
leben eines· anderen angehörende Tatsache unterrichtet zu
werden, z.B. der Verkäufer über die Zahlungsfähigkeit des
Käufers, und wird die Auskunft in der Absicht erteilt,
diesem Interesse zu dienen, so ist der Wahrheitsbeweis
zulässig. Auch der bereits erwähnte Umstand, dass der
Gesetzgeber ihn nicht schon jedesmal dann zulassen wollte,
wenn die Äusserung « das öffentliche Interesse berührt »,
sondern nur, wenn er «im öffentlichen Interesse liegt»,
verrät das Bestreben, seine Zulässigkeit filnzuschränken.
Soll das Fehlen eines öffentlichen Interesses am Wahrheits„
beweis diesen sogar dann ausschliessen, wenn die Äus-
serung das öffentliche Interesse berührt, so besteht kein
Grund, anderseits dem Wahrheitsbeweis durch einschrän-
kende Auslegung des Begriffs des Privatlebens ein grosses
Anwendungsgebiet zu sichern.
3. -
Die Begehung eines Verbrechens von der Art, wie
es den Beschwerdegegner ins Zuchthaus gebracht hat,
gehört nicht zum. Privatleben. Die Allgemeinheit nimmt
von solchen Taten Kenntnis und interessiert sich berech-
tigterweise, wer sie begangen hat. Das heisst aber nicht,
dass sie unbeschränkte Zeit zum Gegenstand des Gesprä-
ches gemacht werden dürfen in der vorwiegenden Absicht,
dem Täter Übles vorzuwerfen. Sonst gäbe die Tat die Ehre
des Täters· für. immer ·schutzlos preis. Das widerspräche
dem Sühnezweck der Strafe. Hat der Täter diese verbüsst,
so soll er nicht auf Zeit seines Lebens geächtet bleiben.
Das wäre auch ein ernstes Hindernis für sein Fortkommen
und damit für seine Besserung, an der dem Strafgesetzbuch
vor allem liegt. Das Bestreben, dem Verurteilten das Fort-
kommen nicht zu erschweren, kommt beispielsweise in der
Bestimmung zum Ausdruck, dass Auszüge aus dem Straf-
register nicht an private Drittpersonen abgegeben werden
dürfen (Art. 363 Abs. 2 StGB). Den gleichen Zweck ver-
folgt die Löschung des Urteils im Strafregister (Art. 41
Strafgesetzbuch. N° 32.
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Ziff: 4, 80, 1)6 Abs. 4, 99), welche ausserdem ewusst falschen Zeugen-
aussagen ist nicht strafbar.
_
2. Verleitung zu unbewusst falscher Beurkundung fallt unter
Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
I. Art. 24, 307 CP. Le fait d'in~uire un.e perso?De a faire~ fal1X
t&moigna.ge sans qu'elle en aat co~01ence n est .Pas punissable.
2. Le fa.it d'induire une personne a faire dans ~ titre une consta-
tation fausse sans que cette personne s en rende compte,
tombe sous l~ coup de l'art. 251 eh. 1 al. 2 CP.
1. Art. 24, 307 CP. L'indurre una persona a ~~timoniare H falso
senza ch'essa. ne abbia coscienza non e pumbde.
2. L 'indurre una persona a fare in un documento una fa.Isa co~s~a
tazione, senza ehe questa persona se ne renda conto, e pumbile
a' sensi dell'art. 251, cifra 1, cp. 2 CP.
A. -
Max Harnisch wurde am 3. Juli 1944 in Subingen
beim Fischfrevel ertappt, gab dem Polizisten einen fal-
schen Namen an und suchte ihn zu bestechen. In der nach-
folgenden Strafuntersuchung bestritt er seine Taten. Er
behauptete, am 3. Juli um die fragliche Zeit beim Schmiede
Richard Ruepp in Solothurn gewesen zu sein, um ein Pferd
beschlagen zu lassen, und anschliessend habe er noch seine
Schwägerin Rosa Harnisch-Graf besucht. Ruepp und Frau
Harnisch-Graf bestätigten diese Darstellung am 27. Sep-
tember 1944 vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Krieg-
Strafgesetzbuch. No 33.
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stetten als Zeugen. Ruepp berief sich auf das Journal sei-
ner Buchhaltung, worin Harnisch unter dem Datum des
3. Juli mit dem Betrag der Rechnung belastet ist. In
Wirklichkeit war Harnisch nicht am 3., sondern am
IO. Juli in Solothurn gewesen. Um sich für das Strafver-
fahren einen Alibibeweis zu verschaffen, hatte er es ver-
standen, sowohl Ruepp wie· der Schwägerin die. Meinung
beizubringen, er sei am 3. Juli bei ihnen gewesen, und Ruepp
zu der entsprechenden Eintragung im Journal zu ve.ran-
lassen. Das Amtsgericht betrachtete die Aussagen der bei-
den Zeugen indes nicht als schlüssig und bestrafte Harnisch
am 27. September 1944 wegen Übertretung der Fischerei-
vorschriften, falscher Namensangabe und Bestechungs-
versuchs.
B. -
Im Oktober 1944 wurde eine neue Strafuntersu-
chung eröffnet, gegen Rosa Harnisch-Graf und Ruepp
wegen falschen Zeugnisses, gegen letzteren ausserdem
wegen Urkundenfälschung und gegen Harnisch wegen
Anstiftung zu diesen Handlungen. Das Obergericht des
Kantons Solothurn stellte das Verfahren gegen Frau Har-
nisch-Graf ein und sprach Ruepp frei. Es erklärte.Harnisch
am 23. März 1945 «des falschen Zeugnisses und der Urkun-
denfälschung in mittelbarer Täterschaft 11 schuldig und
verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Zusatzstrafe
von zwei Monaten Gefängnis.
Das Obergericht geht davon aus, Ruepp habe eine fal-
sche Buchung vorgenommen und als Zeuge falsch ausge-
sagt, weil er durch Harnisch irregeführt· worden sei; der
Vorsatz habe ihm gefehlt. Auch Frau Harnisch sei im
guten Glauben gewesen, als sie ihre objektiv falschen .Aus-
sagen machte. Da strafbare Haupttaten nicht vorlägen,
könne Harnisch nicht wegen Anstiftung verurteilt werden.
Dagegen habe er einen vollendeten Versuch der Anstiftung
begangen. Versuchte Anstiftung sei nicht so stark akzes-
sorisch, dass der Angestiftete die Absicht des Anstifters
kennen, d. h. vorsätzlich nach dessen Willen handeln
müsse. Es entspreche dem Verschuldensprinzip, versuchte