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71_IV_126

BGE 71 IV 126

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N• 32.

Lose die Kommissionsware sind, ausdrücklich und spä-

testens bis zu dem vom Kommittenten bestimmten Stich.,.

tage abzugeben ist. Nrir so weiss der Kommi,tent am Tage

der Ziehung eindeutig, welche Lose er als verkauft und

welche er als nicht verkauft betrachten muss. Dass er

hierüber nicht im Ungewissen gelassen werden darf, liegt

in der Natur der Sache. Der Kommissionär hätte es sonst

in der Hand, bloss die nicht gewinnenden Lose zurückzu-

geben und die gewinnenden unter nachträglicher Berufung

auf Selbsteintritt zu behalten. Dass aber der Beschwerde-

führer. den Willen zum Selbsteintritt rechtzeitig und aus-

drücklich erklärt habe, behauptet er selber nicht.

32. Urteil des Kassationshofes vom 25. Mal tß.15

i. S. Seb. gegen K.

Ar.t.173 Zil/. 2 Ab8. 2 StGB (Wakrheitabeweis bei übler Nachrede).

Verbüsste Vorstrafen sind dem Privatleben zuzuzählen (Erw. 3).

Die vorwiegende Absicht, jemandem durch Erwähnung seiner Vor-

strafe Ubles vorzuwerfen (Erw. 4).

Ein öffentliches Interesse am Beweis der Vorstrafe eines wegen

Veruntreuung bestraften Milchhändlers besteht nicht (Erw. 5).

Art. 173 eh. 2 aJ,. 2 OP (preuve de la vhit6 en matier6 de diflama-

ti .enden Frau Soh. ·Diese regte sich ob

dem zuvorkommenden Verhalten des K. gegenüber ihrer

neuen Hausgenossin derart auf, dass sie Frau B. ersuchte,

die Milch nicht bei K. zu beziehen. Zur Begründung führte

sie aus, K. sei ein Bankbetrüger und habe im Zuchthaus

gesessen. Frau Soh. war über ihn erbost, weil er einmal ihr

Begehren nach zwei Eiern abgewiesen hatte, um solche

reinen alten Kunden liefern zu können.

B. -

Auf Strafklage des K. erklärte das Obergericht des

Kantons Zürich als Appellationsinstanz Frau Soh. am

l. Februar 1945 der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173

StGB schuldig, büsste sie mit achtzig Franken und verur-

teilte sie, K. hundert Franken als Genugtuung zu bezahlen.

Die Zugabe des K., er seiimJahre 1928 vom Schwurgericht

wegen Unterschlagung von Banknoten im Werte von mehr

als einer halben Million Franken verurteilt worden und

habe die Strafe verbüsst, betrachtete es als unerheblich,

weil die Öffentlichkeit nicht daran interessiert sei, an die

Verurteilung erinnert zu werden, weil ferner die Erwäh-

nung dieser Vorstrafe aussohliesslich das Privatleben des

Anklägers betreffe und weil die Angeklagte dem Ankläger

vorwiegend ein Übel habe zufügen wollen.

C. -

Frau Soh. greift dieses Urteil mit der Nichtigkeits-

beschwerde an. Sie beantragt, es sei im Straf- ~nd im Zivil-

punkt aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung

an die Vorinstanz zurückzuweisen; Sie macht geltend, es

könne keine Rede davdfi sein, dass die strafbären Hand-

lungen des K., die :tdt.Jhi bloss in einem Vfu>:trlÖgensdelikt,

sondern il.üeh in einem Amtsverbrechen bestanden und die

Öffentlitlblwit ausserordentlich beschäftigt hätten, je Tat-

sachen des Privatlebens des Täters sein wetden. Zudem

habe die :&sohwerdeführerin den Vorwuff :tllcht vorwiegend

in der Absicht erhoben; K. Übles zuzufügen,

D. -

K. peantragt, die Beschwerde sei Uiiter Kosten-

und Entschädigungsfolge für die Beschwerdeführerin abzu-

weisen.

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Strafgesetzbuch. No 32.

De:r Kassationshof zieht in Erwägung :

l. -

Beweist der &schuldigte, dass seine unter Art. 173

Ziff. 1 StGB fallenden Äusserungen der Wahrheit entspre-

chen, so ist er nicht strafbar. Er« wird jedoch zum Wahr-

~eitsbeweis nicht zugelassen und ist strafbar, wenn seine

Äusserungen, ohne dass der Wahrheitsbeweis im öffent-

lichen Interesse liegt, sich auf das Privat- oder Familien-

leben beziehen und vorwiegend in der Absicht erfolgt sind

jemandem Übles vorzuwerfen » (Art. 173 Ziff. 2 StGB)'.

Somit muss die Beschwerdeführerin trotz der Zugabe des

Beschwerdegegners, dass ihre ehrenrührige Äusserung wahr

sei, bestraft werden, wenn sich diese Äusserung auf das

Privat- oder Fainilienleben des Beschwerdegegners bezieht,

wenn sie ausserdem vorwiegend in der Absicht erfolgt ist,

dem Beschwerdegegner Übles vorzuwerfen, und wenn end-

lich nicht ein öffentliches Interesse an der Feststellung der

Wahrheit besteht.

2. -

Art. 173 Ziff. 2 wurde auf Antrag der Kommission

des Nationalrates in das Strafgesetzbuch eingeführt. Der

Antrag, der im Nationalrat angenommen wurde, lautete :

> (StenBull NR, Sonderausgabe 362). Die Worte

« ohne das öffentliche Interesse zu berühren » wurden im

Ständerat ersetzt durch « ohne dass der Wahrheitsbeweis

~m öffentlichen Interesse liegt ». Diese Änderung, welche

~s Gesetz überging, wurde damit begründet, dass eine

Ausserung das öffentliche Interesse berühren könne, ohne

dass es deswegen im öffentlichen Interesse liege ihre Wahr-

heit festzustellen (StenBull StR, Sonderausgabe 177). Am

Begriff des Privatlebens, wie ihn der Nationalrat auf-

fasste, hat der Ständerat nichts geändert. Demnach darf

dem Privatleben nicht bloss zugezählt werden, was öffent.-

Strafgesetzbuch. N° 32.

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liehe Interessen nicht berührt. Der Antrag, den die Kom-

mission des Nationalrates gestellt hat, beruht auf der

Ansicht, dass es Tatsachen gebe, welche dem Privatleben

angehören und dennoch öffentliche Interessen berühren.

Eine solche Tatsache ist beispielsweise die Lebensführung

des Wehrpflichtigen, welche gemäss Art. 16 MO Anlass

zUm. Ausschluss von der Erfüllung der Dienstpflicht geben

kann. Anderseits gehört nicht alles, was öffentliche Inte-

ressen nicht berührt, notwendigerweise dem Privatleben

an. Ob die behauptete Tat.sache diesem zuzuzählen ist

kann auch nicht darnach entschieden werden, ob die Fest~

stellung der Wahrheit oder Unwahrheit der Behauptung

im öffentlichen Interesse liegt; der Wortlaut des Gesetzes,

welches im öffentlichen Interesse an der Feststellung der

Wahrheit einen besonderen Grund für die Zulassung des

Wahrheitsbeweises über eine dem Privatleben angehörende

Tatsache sieht, schliesst dies aus.

Im Nationalrat wurde erklärt, dass die Zulässigkeit des

Wahrheitsbeweises «in einem sehr weiten Umfange aus-

geschaltet>> werde. Der Grundgedanke dieser Neuerung

liege in dem natürlichen Empfinden, dass man sich nicht

in die Privat- und Familienverhältnisse des andern ein-

mischen, sie nicht zum Gegenstand des Klatsches und der

Heruntersetzung machen solle, und insbesondere solle die

Ehrverletzung bloss um des Plagens des andern willen

verpönt sein (StenBull NR, Sonderausgabe 364). Dieser

Gedanke verbietet, den Begriff des Privatlebens eng aus-

zulegen. Ehrenrührige Tatsachen, von denen die Allge-

meinheit normalerweise nicht Kenntnis erhält und die sie

nichts angehen, sollen nicht in der vorwiegenden Absicht,

jemandem Übles vorzuwerfen, berichtet werden. Die

Gefahr, dass die weite Auslegung des Begriffs des Privat-

lebens die Zulässigkeit des Wahrheitsbeweises zu sehr

einschränke, besteht nicht, weil die Richtigkeit der dem

Privatleben angehörenden Tatsache nur dann nicht bewie-

sen werden darf, wenn der Täter sie vorwiegend in der

Absicht mitgeteilt hat, dem Betroffenen Übles vorzu-

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AS 71 IV -

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Strafgesetzbuch. N• 32.

werfen, und wenn ausserdem nicht das öffentliche Inte..,

resse die Feststellung der Wahrheit verlangt. Hat der ein-

zelne ein schutzwürdiges Interesse; über eine dem Privat-

leben eines· anderen angehörende Tatsache unterrichtet zu

werden, z.B. der Verkäufer über die Zahlungsfähigkeit des

Käufers, und wird die Auskunft in der Absicht erteilt,

diesem Interesse zu dienen, so ist der Wahrheitsbeweis

zulässig. Auch der bereits erwähnte Umstand, dass der

Gesetzgeber ihn nicht schon jedesmal dann zulassen wollte,

wenn die Äusserung « das öffentliche Interesse berührt »,

sondern nur, wenn er «im öffentlichen Interesse liegt»,

verrät das Bestreben, seine Zulässigkeit filnzuschränken.

Soll das Fehlen eines öffentlichen Interesses am Wahrheits„

beweis diesen sogar dann ausschliessen, wenn die Äus-

serung das öffentliche Interesse berührt, so besteht kein

Grund, anderseits dem Wahrheitsbeweis durch einschrän-

kende Auslegung des Begriffs des Privatlebens ein grosses

Anwendungsgebiet zu sichern.

3. -

Die Begehung eines Verbrechens von der Art, wie

es den Beschwerdegegner ins Zuchthaus gebracht hat,

gehört nicht zum. Privatleben. Die Allgemeinheit nimmt

von solchen Taten Kenntnis und interessiert sich berech-

tigterweise, wer sie begangen hat. Das heisst aber nicht,

dass sie unbeschränkte Zeit zum Gegenstand des Gesprä-

ches gemacht werden dürfen in der vorwiegenden Absicht,

dem Täter Übles vorzuwerfen. Sonst gäbe die Tat die Ehre

des Täters· für. immer ·schutzlos preis. Das widerspräche

dem Sühnezweck der Strafe. Hat der Täter diese verbüsst,

so soll er nicht auf Zeit seines Lebens geächtet bleiben.

Das wäre auch ein ernstes Hindernis für sein Fortkommen

und damit für seine Besserung, an der dem Strafgesetzbuch

vor allem liegt. Das Bestreben, dem Verurteilten das Fort-

kommen nicht zu erschweren, kommt beispielsweise in der

Bestimmung zum Ausdruck, dass Auszüge aus dem Straf-

register nicht an private Drittpersonen abgegeben werden

dürfen (Art. 363 Abs. 2 StGB). Den gleichen Zweck ver-

folgt die Löschung des Urteils im Strafregister (Art. 41

Strafgesetzbuch. N° 32.

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Ziff: 4, 80, 1)6 Abs. 4, 99), welche ausserdem ewusst falschen Zeugen-

aussagen ist nicht strafbar.

_

2. Verleitung zu unbewusst falscher Beurkundung fallt unter

Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

I. Art. 24, 307 CP. Le fait d'in~uire un.e perso?De a faire~ fal1X

t&moigna.ge sans qu'elle en aat co~01ence n est .Pas punissable.

2. Le fa.it d'induire une personne a faire dans ~ titre une consta-

tation fausse sans que cette personne s en rende compte,

tombe sous l~ coup de l'art. 251 eh. 1 al. 2 CP.

1. Art. 24, 307 CP. L'indurre una persona a ~~timoniare H falso

senza ch'essa. ne abbia coscienza non e pumbde.

2. L 'indurre una persona a fare in un documento una fa.Isa co~s~a­

tazione, senza ehe questa persona se ne renda conto, e pumbile

a' sensi dell'art. 251, cifra 1, cp. 2 CP.

A. -

Max Harnisch wurde am 3. Juli 1944 in Subingen

beim Fischfrevel ertappt, gab dem Polizisten einen fal-

schen Namen an und suchte ihn zu bestechen. In der nach-

folgenden Strafuntersuchung bestritt er seine Taten. Er

behauptete, am 3. Juli um die fragliche Zeit beim Schmiede

Richard Ruepp in Solothurn gewesen zu sein, um ein Pferd

beschlagen zu lassen, und anschliessend habe er noch seine

Schwägerin Rosa Harnisch-Graf besucht. Ruepp und Frau

Harnisch-Graf bestätigten diese Darstellung am 27. Sep-

tember 1944 vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Krieg-

Strafgesetzbuch. No 33.

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stetten als Zeugen. Ruepp berief sich auf das Journal sei-

ner Buchhaltung, worin Harnisch unter dem Datum des

3. Juli mit dem Betrag der Rechnung belastet ist. In

Wirklichkeit war Harnisch nicht am 3., sondern am

IO. Juli in Solothurn gewesen. Um sich für das Strafver-

fahren einen Alibibeweis zu verschaffen, hatte er es ver-

standen, sowohl Ruepp wie· der Schwägerin die. Meinung

beizubringen, er sei am 3. Juli bei ihnen gewesen, und Ruepp

zu der entsprechenden Eintragung im Journal zu ve.ran-

lassen. Das Amtsgericht betrachtete die Aussagen der bei-

den Zeugen indes nicht als schlüssig und bestrafte Harnisch

am 27. September 1944 wegen Übertretung der Fischerei-

vorschriften, falscher Namensangabe und Bestechungs-

versuchs.

B. -

Im Oktober 1944 wurde eine neue Strafuntersu-

chung eröffnet, gegen Rosa Harnisch-Graf und Ruepp

wegen falschen Zeugnisses, gegen letzteren ausserdem

wegen Urkundenfälschung und gegen Harnisch wegen

Anstiftung zu diesen Handlungen. Das Obergericht des

Kantons Solothurn stellte das Verfahren gegen Frau Har-

nisch-Graf ein und sprach Ruepp frei. Es erklärte.Harnisch

am 23. März 1945 «des falschen Zeugnisses und der Urkun-

denfälschung in mittelbarer Täterschaft 11 schuldig und

verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Zusatzstrafe

von zwei Monaten Gefängnis.

Das Obergericht geht davon aus, Ruepp habe eine fal-

sche Buchung vorgenommen und als Zeuge falsch ausge-

sagt, weil er durch Harnisch irregeführt· worden sei; der

Vorsatz habe ihm gefehlt. Auch Frau Harnisch sei im

guten Glauben gewesen, als sie ihre objektiv falschen .Aus-

sagen machte. Da strafbare Haupttaten nicht vorlägen,

könne Harnisch nicht wegen Anstiftung verurteilt werden.

Dagegen habe er einen vollendeten Versuch der Anstiftung

begangen. Versuchte Anstiftung sei nicht so stark akzes-

sorisch, dass der Angestiftete die Absicht des Anstifters

kennen, d. h. vorsätzlich nach dessen Willen handeln

müsse. Es entspreche dem Verschuldensprinzip, versuchte