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71_IV_132

BGE 71 IV 132

Bundesgericht (BGE) · 1944-07-03 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Max Harnisch wurde am 3. Juli 1944 in Subingen

beim Fischfrevel ertappt, gab dem Polizisten einen fal-

schen Namen an und suchte ihn zu bestechen. In der nach-

folgenden Strafuntersuchung bestritt er seine Taten. Er

behauptete, am 3. Juli um die fragliche Zeit beim Schmiede

Richard Ruepp in Solothurn gewesen zu sein, um ein Pferd

beschlagen zu lassen, und anschliessend habe er noch seine

Schwägerin Rosa Harnisch-Graf besucht. Ruepp und Frau

Harnisch-Graf bestätigten diese Darstellung am 27. Sep-

tember 1944 vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Krieg-

Strafgesetzbuch. No 33.

133

stetten als Zeugen. Ruepp berief sich auf das Journal sei-

ner Buchhaltung, worin Harnisch unter dem Datum des

3. Juli mit dem Betrag der Rechnung belastet ist. In

Wirklichkeit war Harnisch nicht am 3., sondern am

10. Juli in Solothurn gewesen. Um sich für das Strafver-

fahren einen Alibibeweis zu verschaffen, hatte er es ver-

standen, sowohl Ruepp wie· der Schwägerin die Meinu;ng

beizubringen, er sei am 3, Juli bei ihnen gewesen, und Ruepp

zu der entsprechenden Eintragung im Journal zu veran-

lassen. Das Amtsgericht betrachtete die Aussagen der bei-

den Zeugen indes nicht als schlüssig und bestrafte Harnisch

am 27. September 1944 wegen Übertretung der Fischerei-

vorschriften, falscher Namensangabe und Bestechungs-

versuchs.

B. -

Im Oktober 1944 wurde eine neue Strafuntersu-

chung eröffnet, gegen Rosa Harnisch-Graf und Ruepp

wegen falschen Zeugnisses, gegen letzteren ausserdem

wegen Urkundenfälschung und gegen Harnisch wegen

Anstiftung zu diesen Handlungen. Das Obergericht des

Kantons Solothurn stellte das Verfahren gegen Frau Har-

nisch-Graf ein und sprach Ruepp frei. Es erklärte.Harnisch

am 23. März 1945 «des falschen Zeugnisses und der Urkun-

denfälschung in mittelbarer Täterschaft » schuldig und

verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Zusatzstrafe

von zwei Monaten Gefängnis.

Das Obergericht geht davon aus, Ruepp habe eine fal-

sche Buchung vorgenommen und als Zeuge falsch ausge-

sagt, weil er durch Harnisch irregeführt· worden sei; der

Vorsatz habe ihm gefehlt. Auch Frau Harnisch sei im

guten Glauben gewesen, als sie ihre objektiv falschen Aus-

sagen machte. Da strafbare Haupttaten nicht vorlägen,

könne Harnisch nicht wegen Anstiftung verurteilt werden.

Dagegen habe er einen vollendeten Versuch der Anstiftung

begangen. Versuchte Anstiftung sei nicht so stark akzes-

sorisch, dass der Angestiftete die Absicht des Anstifters

kennen, d. h. vorsätzlich nach dessen Willen handeln

müsse. Es entspreche dem Verschuldensprinzip, versuchte

134

Strafgesetzbuch. No 38".

Anstiftung einer in · Irrtum versetzten Person nach

Art. 24 Abs. 2 StGB zu bestrafen. Sollte dieser Auf-

fassung nicht . beigetr~ten werden köilnen, so erscheine

Hamisoh ·als mittelbarer Täter; er habe Menschen,· die

nicht vorsätzlich handelten, zum Werkzeug ausgewä.hlt,

somit mittelbar durch sie gehandelt. Falsches Zeugnis 8ei

nicht ein Sonderdelikt im eigentlichen Sinne, bei dem

mj.ttelbare Täterschaft nicht möglich wäre. Es erfordere

nicht besondere persönliche Eigensehaften des Täters ·;

jedermann sei zeugnispß.ichtig. Der Vorentwurf zum Straf~

gesetzbuch 1908 habe in Art. 217 die Verleitung zu unwis-

sentlich falschem Zeugnis als Straftatbestand vorgesehen.

Diese Bestimmung sei von der Expertenkommission init

nicht überzeugender Begründung gestrichen worden. Das

könne aber nicht bedeuten, dass Verleitung zu unwissent-

lich falscher Zeugenaussage, die für die Rechtspflege genau

so gefährlich bleibe wie· die Verleitung zu wissentlich fal-

scher Aussage, straflos sein solle. An formalen Bedenken

allein dürfe die· Strafbarkeit nicht scheitern. Aus den glei-

chen Gründen sei Harnisch des vollendeten Versuchs der

Anstiftung zu Urkundenfälschung oder jedenfalls der

mittelbar begangenen Urkundenfälschung schuldig.

0. -

Gegen dieses Urteil hat Harnisch die Niohtigkeits-

beschwerde an den Kassationshof ergriffen. Er bestreitet,

dass er für die falsche Zeugenaussage wegen mittelbarer

Täterschaft oder wegen vollendeten Anstiftungsv'ersuchs

verfolgt werden könne. Was die angeblich mittelbar

begangene Urkundenfälschung betreffe, stelle die Vorin-

stanz nicht fest, womit der Beschwerdeführer Ruepp be-

stimmt haben soll, das falsche Datum einzutragen, und

aus welchen Tatsachen sich ergebe, dass die falsche Ein-

tragung vom Vorsatze des Beschwerdeführers mitumfasst

werde. Die Schuldfrage werde überhaupt nicht erörtert.

Daraus nämlich, dass er Ruepp über das Datum getäuscht

habe, könne noch nicht geschlossen werden, er habe ihn

auch zur Eintragung angehalten. Mangels tatsächlicher

Feststellungen sei es deshalb im Sinne von Art. ?.77 BStrP

Strafgesetzbuch. No 33.

135

nicht möglich, die Rechtsanwendung der Vorinstanz nach-

zuprüfen.

Demgemäss wird mit der Beschwerde beantragt, . das

angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache an die

Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Beschwerde.-

führer von der Anklage des falschen Zeugnisses freispreche

und die Anklage der Urkundenfälschung gemäss Art. 277

BStrP neu beurteile.

D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat

unter Hinweis auf die Begründung des obergerichtlichen

Urteils von Gegenbemerkungen Umgang genommen.

Der Ka88ationshof zieht in Erwti,gung :

1. -

Nach den verbindlichen Feststellungen der Vor~

instanz hat der Beschwerdeführer sowohl Ruepp als auch

Frau Harnisch-Graf am 10. Juli 1944 über das Datum

irregeführt, um sich für den 3. Juli 1944 einen Alibibeweis

zu verschaffen, und sind sich deshalb die beiden der Un-

richtigkeit ihrer Zeugenaussagen nicht bewusst gewesen.

Demnach haben sie sich mangels Vorsatzes nicht im Simw

von Art. 307 StGB schuldig gemacht. Hieraus folgert die

Vorinstanz mit Recht, dass der Beschwerdeführer nicht

wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis verurteilt werden

darf. Das würde voraussetzen, dass die Tat der Angestif-

teten strafbar, also vorsätzlich begangen sei, denn der

Anstiftung ist gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig, <c wer

jemanden zu dem von ihm verilbten V erbrechen oder Ver-

gelten vorsätzlich bestimmt hat ». Die Vorentwürfe vop.

1903 (Art. 208) und 1908 (Art. 217) hatten denn auch die

Notwendigkeit, die arglistige Verleitung zu unwissentlich

falschem Zeugnis, falschem Gutachten, falschem Befund,

falscher "Übersetzung in einem gerichtlichen Verfahren als

besonderen Straftatbestand vorzusehen, erkannt. Die Be-

stimmung wurde von der zweiten Expertenkommission

als überflüssig gestrichen, aber nicht etwa, weil diese Tat~

bestände von der Bestimmung über Anstiftung erfasst

würden, sondern weil· sie zu selten seieR (.Protokoll 5 297).

136

Strafgesetzbuch. N° 33.

Sind aber die Handlungen des Beschwerdeführers nicht

Anstiftung zur falscher Zeugenaussage, so sind sie auch

nicht als Versuch dazu strafbar. Versuchte Anstiftung läge

nu~ vor, wenn der Beschwerdeführer die beiden Zeugen

zum Verbrechen des Art. 307 StGB, also zu vorsätzlich

falschem Zeugnis hätte bestimmen wollen. Das hat er

nicht gewollt. Er ist im Gegenteil darauf ausgegangen, sie

zu täuschen, damit sie ihre Aussagen im guten Glauben,

sie seien wahr, machen würden. Auch das dem Strafgesetz-

buch zugrunde liegende Verschuldensprinzip gestattet

entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, Art. 24

Abs. 2 auf diesen Tatbestand anzuwenden; das verstiesse

gegen Art. 1 StGB. Strafbar ist nur, wer eine Tat begeht,

die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht.

2. -

Aus den gleichen Gründen ist der Beschwerdeführer

weder der vollendeten noch der versuchten Anstiftung zu

Urkundenfälschung schuldig. Ruepp hat den Eintrag in

seinem Journal nicht im Bewusstsein, dass er falsch sei,

vorgenommen, und der Beschwerdeführer hat Ruepp nicht

zu einem beWU;Sat falschen Eintrag veranlassen, in ihm

vielmehr die Meinung wachrufen wollen, der Eintrag sei

richtig.

3. -

Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie mit der

Doktrin mittelbare Täterschaft dann ·annimmt, wenn der

Täter einen andern Menschen als sein willenloses oder

wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug be-

nutzt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung

ausführen zu lassen. Allein die Strafbarkeit setzt immer

voraus, dass der mittelbare Täter in persönlicher Hinsicht

den Straftatbestand erfüllt, d. h. die Eigenschaften hat,

die er haben muss, um bei unmittelbarer Begehung der

Tat strafbar zu sein. Das trifft bei falschem Zeu.gnis für

den nicht zu, der nicht selber Zeuge ist. Man mag darüber

streiten, ob das falsche Zeugnis als Sonderdelikt zu be-

zeichnen sei, gleich wie etwa das. Beamtendelikt, das die

Beamteneigenschaft des Täters voraussetzt. Jedenfalls ist

nach der ausdrücklichen Umschreibung des Tatbestandes

Strafgesetzbuch. No 33.

137

in Art. 307 Abs. 1 . StGB wegen falschen Zeugnisses ·nur

strafbar, wer als Zeuge im gerichtlichen Verfahren falsch

aussagt. Das tut der nicht, der die Aussage nicht selber

als Zeuge macht, sondern sie lediglich von aussen her durch

Irreführung eines Zeugen veranlasst; er kann nicht als

mittelbarer Täter bestraft werden. Auch da verbietet

Art. I StGB, über den klaren Text des Art. 307 Abs. 1 StGB

hinauszugehen, mögen auch die Fälle der Verleitung zu

unbewusst falschem Zeugnis strafwürdig und nicht so

selten sein, wie die zweite· Expertenkommission bei der

Streichung des Art. 217 des Vorentwurfes von 1908 ange-

nommen hat. Im übrigen würde die Auffassung der Vor-

instanz zum sonderbaren Ergebnis führen, dass die Pro-

zesspartei, welche einen Zeugen zu unbewusst falscher

Aussage verleitet, strafrechtlich zum Zeugen in eigener

Sache erklärt würde. Das allein schon zeigt, dass die

Theorie der mittelbaren ·Täterschaft hier nicht taugt.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen falschen

Zeugnisses muss daher aufgehoben werden.

4. -

Anders verhält es sich mit der Urkundenfälschung

nach Art. 251 StGB. Hier wird nicht vorausgesetzt, dass

der Täter in irgendwelcher besonderen Eigenschaft gehan-

delt habe. Deshalb kann die Tat von jedermann und damit

auch mittelbar begangen werden. Für die Falschbeurkun-

dung braucht aber die Strafbarkeit nicht einmal aus allge-

meinen Grundsätzen hergeleitet zu werden. Denn das

Gesetz hat in Art. 251 Ziff. l Abs. 2 die mittelbare Täter-

schaft bei diesem Fälschungsdelikt zu einem besonderen

Straftatbestand erhoben : strafbar ist, wer eine rechtlich

erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden

lässt.

Das von Ruepp geführte Rechnungsjournal diente dazu,

Zahlungen von Kunden und ausstehende Guthaben fest-

zuhalten, also rechtlich erhebliche Tatsachen zu beur-

kunden. Bestandteil dieser Beurkundung bilden auch die

zugehörigen Daten. Der Beschwerdeführer hat « beurkoo-

den lassen », denn durch Täuschung des Ruepp hat er

138

Strafgesetzbuch. No 33.

diesen veranlasst,· das. falsche Datum einzutragen. Beur-

kunden lässt nicht nur der, für dessen Zweoke die Urkunde

unmittelbar bestimmt .ist (z: B. bei einem Grundstückkauf

der Verkäufer oder der Käufer), sondern jedermann, der

eine Beurkundung veranlasst, mag sie auch an sich für

andere Zwecke als die seinigen ·vorgesehen sein. Der Be-

schwerdeführer hat es mit Wissen und Willen getan, denn

wenn die. Vorinstanz feststellt, er habe die falsche Eintra.-

gung: vera.nla.sst, um sich einen Alibibeweis für das bevor-

stehende Strafverfahren zu verschaffen,· so ist damit auch

gesagt, dass er die falsche Eintragung bewusst und gewollt

herbeigeführt hat. Das entspricht auch der Aktenlage.

Der Beschwerdeführer hat in der Untersuchung erklärt,

Ruepp habe ihn bei der Eintragung in seinem Buch gefragt,

welches Datum sie heute hätten, worauf er, der Beschwerde-

führer, geantwortet habe, es sei der 3. Juli. Wenn aber die

Frage bei der Eintragung fiel, hat der Beschwerdeführer

erkannt, dass· Ruepp die Auskunft zum Zwecke des Ein-

trags wollte; zu welchem anderen Zwecke sie nach seiner

Meinung bestimmt gewesen wäre, sagt er nicht. Dem

Beschwerdeführer war es in erster Linie darum zu tun, sich

mit der Eintragung von Ruepp im Strafverfahren auswei-

sen zu können. Wenn man schon von willkommener Folge

der· Täuschung sprechen will, so war es die, dass Ruepp

dann gestützt auf die falsche Eintragung auch als Zeuge

entsprechend aussagen werde, nicht umgekehrt. Der Be-

schwerdeführer hat bei der späteren Besprechung mit

Ruepp denn auch besonderen Wert darauf gelegt, dass

dieser zur Gerichtsverhandlung das « Buch » mitbringe.

Demna,ck erlcennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen,

das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur

Freisprechung des Beschwerdeführers von der Anklage des

falschen Zeugnisses und zur Festsetzung der Strafe wegen

Urkundenfälschung an· die Vorinstanz zurückgewiesen,

Strafgesetzbuch. No 34;

131>

34. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom. M. Sep-

tember INS i. S. Spring gegen Generalprokurator des Kantens

Bern.

1, Art. 66 BStrR, Art. 2 BG über die Verantwortlichkeit der Mll-

genöasiBchen Behörden und Beamten, Art. 110 Zi/f. 4, Art. 316

StGB.

a) Der Beamte mit« vorübergehenden amtlichen Funktionen»

(Erw. l und 2).

b) Das «Verhalten in der amtlichen Stellung (Art. 56 BStrR),

die «Amtshandlung» (Art. 316 StGB) (Erw~ 3).

2. Art. 69 StGB. Geschenke, welche der Beamte in Verletzung

von Art .. 316 StGB annimmt, verfallen dem Staate.

l. Art. 66 OPJ!, art. 2 Ll! aur la reaponaabilit6 dea autQritea et

fonetionnairea de la Oon/Mbation, art. 110 eh. 4, 316 OP.

a) Le fonctionnaire qui «exerce une fonction publique tempo-

raire» (consid. 1 et 2).

b) La « ma.niere d'agir comme fonctionnaire » (art. 56 CPF),

l'« acte rentrant dans la fonction » (art. 316 CP). Consid·; ·3.

2. Art. 69 OP. Les dons qua le fonctionnaire accepte en violation

de l'art. 316 CP sont acquis a l'Etat (consid. 8).

l. Art. 66 OPJ!, art. 2 Ll! aulla reaponaabilita delle autorita e. dei

junzionari federali (art. 110 cijra 4, 316 OP).

a) n funzionario ehe eseroita una funzione pubblica teinpo-

.

ranea (consid. l e 2).

b) «II suo modo di agire come funzionario » (art. 56 CPF),

un « atto del suo ufficio » (art. 316 CP). Consid. 3.

2. Art. 69 OP. I doni ehe il funzionario accetta in urto con l'art. 316

CP sono acquisiti allo Stato. Consid. 8.

A. -

Am 11. Oktober 1939 wurde \Ton Verbänden und

EinkauJsorganisationen der Lebensmittelbranche als kriegs'-

wirtschaftliches Syndikat im Sinne der Bundesrats'-

beschlüsse vom 22. September 1939 und 28. Februar 1941

die Genossenschaft « Schweizerische Zentralstelle für

Lebensmittelimporteure » gegründet, um alle

« ihr vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement

übertragenen kriegswirtschaftlichen Aufgaben durchzu-

führen, die mit der Einfuhr, Ausfuhr, Lagerung, dem

Transport; der ProdU.ktion und der bestimmungsgemässen

Verteilung lihd V~nvendung der vom eidgenössischen

Volkswirtschtiftsdepartement zu bestimmenden Waren

der Lebensmitteibranche zusammenhängen », insbesondere

die<< Einfuhr; Ausfuhr und bestimmungsgemässe Ver"'eft-

Erwägungen (5 Absätze)

E. 0 Gegen dieses Urteil hat Harnisch die Niohtigkeits- beschwerde an den Kassationshof ergriffen. Er bestreitet, dass er für die falsche Zeugenaussage wegen mittelbarer Täterschaft oder wegen vollendeten Anstiftungsv'ersuchs verfolgt werden könne. Was die angeblich mittelbar begangene Urkundenfälschung betreffe, stelle die Vorin- stanz nicht fest, womit der Beschwerdeführer Ruepp be- stimmt haben soll, das falsche Datum einzutragen, und aus welchen Tatsachen sich ergebe, dass die falsche Ein- tragung vom Vorsatze des Beschwerdeführers mitumfasst werde. Die Schuldfrage werde überhaupt nicht erörtert. Daraus nämlich, dass er Ruepp über das Datum getäuscht habe, könne noch nicht geschlossen werden, er habe ihn auch zur Eintragung angehalten. Mangels tatsächlicher Feststellungen sei es deshalb im Sinne von Art. ?.77 BStrP Strafgesetzbuch. No 33. 135 nicht möglich, die Rechtsanwendung der Vorinstanz nach- zuprüfen. Demgemäss wird mit der Beschwerde beantragt, . das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Beschwerde.- führer von der Anklage des falschen Zeugnisses freispreche und die Anklage der Urkundenfälschung gemäss Art. 277 BStrP neu beurteile. D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat unter Hinweis auf die Begründung des obergerichtlichen Urteils von Gegenbemerkungen Umgang genommen. Der Ka88ationshof zieht in Erwti,gung :

E. 1 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vor~

instanz hat der Beschwerdeführer sowohl Ruepp als auch

Frau Harnisch-Graf am 10. Juli 1944 über das Datum

irregeführt, um sich für den 3. Juli 1944 einen Alibibeweis

zu verschaffen, und sind sich deshalb die beiden der Un-

richtigkeit ihrer Zeugenaussagen nicht bewusst gewesen.

Demnach haben sie sich mangels Vorsatzes nicht im Simw

von Art. 307 StGB schuldig gemacht. Hieraus folgert die

Vorinstanz mit Recht, dass der Beschwerdeführer nicht

wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis verurteilt werden

darf. Das würde voraussetzen, dass die Tat der Angestif-

teten strafbar, also vorsätzlich begangen sei, denn der

Anstiftung ist gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig, <c wer

jemanden zu dem von ihm verilbten V erbrechen oder Ver-

gelten vorsätzlich bestimmt hat ». Die Vorentwürfe vop.

1903 (Art. 208) und 1908 (Art. 217) hatten denn auch die

Notwendigkeit, die arglistige Verleitung zu unwissentlich

falschem Zeugnis, falschem Gutachten, falschem Befund,

falscher "Übersetzung in einem gerichtlichen Verfahren als

besonderen Straftatbestand vorzusehen, erkannt. Die Be-

stimmung wurde von der zweiten Expertenkommission

als überflüssig gestrichen, aber nicht etwa, weil diese Tat~

bestände von der Bestimmung über Anstiftung erfasst

würden, sondern weil· sie zu selten seieR (.Protokoll 5 297).

136

Strafgesetzbuch. N° 33.

Sind aber die Handlungen des Beschwerdeführers nicht

Anstiftung zur falscher Zeugenaussage, so sind sie auch

nicht als Versuch dazu strafbar. Versuchte Anstiftung läge

nu~ vor, wenn der Beschwerdeführer die beiden Zeugen

zum Verbrechen des Art. 307 StGB, also zu vorsätzlich

falschem Zeugnis hätte bestimmen wollen. Das hat er

nicht gewollt. Er ist im Gegenteil darauf ausgegangen, sie

zu täuschen, damit sie ihre Aussagen im guten Glauben,

sie seien wahr, machen würden. Auch das dem Strafgesetz-

buch zugrunde liegende Verschuldensprinzip gestattet

entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, Art. 24

Abs. 2 auf diesen Tatbestand anzuwenden; das verstiesse

gegen Art. 1 StGB. Strafbar ist nur, wer eine Tat begeht,

die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht.

E. 2 Aus den gleichen Gründen ist der Beschwerdeführer weder der vollendeten noch der versuchten Anstiftung zu Urkundenfälschung schuldig. Ruepp hat den Eintrag in seinem Journal nicht im Bewusstsein, dass er falsch sei, vorgenommen, und der Beschwerdeführer hat Ruepp nicht zu einem beWU;Sat falschen Eintrag veranlassen, in ihm vielmehr die Meinung wachrufen wollen, der Eintrag sei richtig.

E. 3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie mit der

Doktrin mittelbare Täterschaft dann ·annimmt, wenn der

Täter einen andern Menschen als sein willenloses oder

wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug be-

nutzt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung

ausführen zu lassen. Allein die Strafbarkeit setzt immer

voraus, dass der mittelbare Täter in persönlicher Hinsicht

den Straftatbestand erfüllt, d. h. die Eigenschaften hat,

die er haben muss, um bei unmittelbarer Begehung der

Tat strafbar zu sein. Das trifft bei falschem Zeu.gnis für

den nicht zu, der nicht selber Zeuge ist. Man mag darüber

streiten, ob das falsche Zeugnis als Sonderdelikt zu be-

zeichnen sei, gleich wie etwa das. Beamtendelikt, das die

Beamteneigenschaft des Täters voraussetzt. Jedenfalls ist

nach der ausdrücklichen Umschreibung des Tatbestandes

Strafgesetzbuch. No 33.

137

in Art. 307 Abs. 1 . StGB wegen falschen Zeugnisses ·nur

strafbar, wer als Zeuge im gerichtlichen Verfahren falsch

aussagt. Das tut der nicht, der die Aussage nicht selber

als Zeuge macht, sondern sie lediglich von aussen her durch

Irreführung eines Zeugen veranlasst; er kann nicht als

mittelbarer Täter bestraft werden. Auch da verbietet

Art. I StGB, über den klaren Text des Art. 307 Abs. 1 StGB

hinauszugehen, mögen auch die Fälle der Verleitung zu

unbewusst falschem Zeugnis strafwürdig und nicht so

selten sein, wie die zweite· Expertenkommission bei der

Streichung des Art. 217 des Vorentwurfes von 1908 ange-

nommen hat. Im übrigen würde die Auffassung der Vor-

instanz zum sonderbaren Ergebnis führen, dass die Pro-

zesspartei, welche einen Zeugen zu unbewusst falscher

Aussage verleitet, strafrechtlich zum Zeugen in eigener

Sache erklärt würde. Das allein schon zeigt, dass die

Theorie der mittelbaren ·Täterschaft hier nicht taugt.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen falschen

Zeugnisses muss daher aufgehoben werden.

E. 4 Anders verhält es sich mit der Urkundenfälschung

nach Art. 251 StGB. Hier wird nicht vorausgesetzt, dass

der Täter in irgendwelcher besonderen Eigenschaft gehan-

delt habe. Deshalb kann die Tat von jedermann und damit

auch mittelbar begangen werden. Für die Falschbeurkun-

dung braucht aber die Strafbarkeit nicht einmal aus allge-

meinen Grundsätzen hergeleitet zu werden. Denn das

Gesetz hat in Art. 251 Ziff. l Abs. 2 die mittelbare Täter-

schaft bei diesem Fälschungsdelikt zu einem besonderen

Straftatbestand erhoben : strafbar ist, wer eine rechtlich

erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden

lässt.

Das von Ruepp geführte Rechnungsjournal diente dazu,

Zahlungen von Kunden und ausstehende Guthaben fest-

zuhalten, also rechtlich erhebliche Tatsachen zu beur-

kunden. Bestandteil dieser Beurkundung bilden auch die

zugehörigen Daten. Der Beschwerdeführer hat « beurkoo-

den lassen », denn durch Täuschung des Ruepp hat er

138

Strafgesetzbuch. No 33.

diesen veranlasst,· das. falsche Datum einzutragen. Beur-

kunden lässt nicht nur der, für dessen Zweoke die Urkunde

unmittelbar bestimmt .ist (z: B. bei einem Grundstückkauf

der Verkäufer oder der Käufer), sondern jedermann, der

eine Beurkundung veranlasst, mag sie auch an sich für

andere Zwecke als die seinigen ·vorgesehen sein. Der Be-

schwerdeführer hat es mit Wissen und Willen getan, denn

wenn die. Vorinstanz feststellt, er habe die falsche Eintra.-

gung: vera.nla.sst, um sich einen Alibibeweis für das bevor-

stehende Strafverfahren zu verschaffen,· so ist damit auch

gesagt, dass er die falsche Eintragung bewusst und gewollt

herbeigeführt hat. Das entspricht auch der Aktenlage.

Der Beschwerdeführer hat in der Untersuchung erklärt,

Ruepp habe ihn bei der Eintragung in seinem Buch gefragt,

welches Datum sie heute hätten, worauf er, der Beschwerde-

führer, geantwortet habe, es sei der 3. Juli. Wenn aber die

Frage bei der Eintragung fiel, hat der Beschwerdeführer

erkannt, dass· Ruepp die Auskunft zum Zwecke des Ein-

trags wollte; zu welchem anderen Zwecke sie nach seiner

Meinung bestimmt gewesen wäre, sagt er nicht. Dem

Beschwerdeführer war es in erster Linie darum zu tun, sich

mit der Eintragung von Ruepp im Strafverfahren auswei-

sen zu können. Wenn man schon von willkommener Folge

der· Täuschung sprechen will, so war es die, dass Ruepp

dann gestützt auf die falsche Eintragung auch als Zeuge

entsprechend aussagen werde, nicht umgekehrt. Der Be-

schwerdeführer hat bei der späteren Besprechung mit

Ruepp denn auch besonderen Wert darauf gelegt, dass

dieser zur Gerichtsverhandlung das « Buch » mitbringe.

Demna,ck erlcennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen,

das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur

Freisprechung des Beschwerdeführers von der Anklage des

falschen Zeugnisses und zur Festsetzung der Strafe wegen

Urkundenfälschung an· die Vorinstanz zurückgewiesen,

Strafgesetzbuch. No 34;

131>

34. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom. M. Sep-

tember INS i. S. Spring gegen Generalprokurator des Kantens

Bern.

1, Art. 66 BStrR, Art. 2 BG über die Verantwortlichkeit der Mll-

genöasiBchen Behörden und Beamten, Art. 110 Zi/f. 4, Art. 316

StGB.

a) Der Beamte mit« vorübergehenden amtlichen Funktionen»

(Erw. l und 2).

b) Das «Verhalten in der amtlichen Stellung (Art. 56 BStrR),

die «Amtshandlung» (Art. 316 StGB) (Erw~ 3).

2. Art. 69 StGB. Geschenke, welche der Beamte in Verletzung

von Art .. 316 StGB annimmt, verfallen dem Staate.

l. Art. 66 OPJ!, art. 2 Ll! aur la reaponaabilit6 dea autQritea et

fonetionnairea de la Oon/Mbation, art. 110 eh. 4, 316 OP.

a) Le fonctionnaire qui «exerce une fonction publique tempo-

raire» (consid. 1 et 2).

b) La « ma.niere d'agir comme fonctionnaire » (art. 56 CPF),

l'« acte rentrant dans la fonction » (art. 316 CP). Consid·; ·3.

2. Art. 69 OP. Les dons qua le fonctionnaire accepte en violation

de l'art. 316 CP sont acquis a l'Etat (consid. 8).

l. Art. 66 OPJ!, art. 2 Ll! aulla reaponaabilita delle autorita e. dei

junzionari federali (art. 110 cijra 4, 316 OP).

a) n funzionario ehe eseroita una funzione pubblica teinpo-

.

ranea (consid. l e 2).

b) «II suo modo di agire come funzionario » (art. 56 CPF),

un « atto del suo ufficio » (art. 316 CP). Consid. 3.

2. Art. 69 OP. I doni ehe il funzionario accetta in urto con l'art. 316

CP sono acquisiti allo Stato. Consid. 8.

A. -

Am 11. Oktober 1939 wurde \Ton Verbänden und

EinkauJsorganisationen der Lebensmittelbranche als kriegs'-

wirtschaftliches Syndikat im Sinne der Bundesrats'-

beschlüsse vom 22. September 1939 und 28. Februar 1941

die Genossenschaft « Schweizerische Zentralstelle für

Lebensmittelimporteure » gegründet, um alle

« ihr vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement

übertragenen kriegswirtschaftlichen Aufgaben durchzu-

führen, die mit der Einfuhr, Ausfuhr, Lagerung, dem

Transport; der ProdU.ktion und der bestimmungsgemässen

Verteilung lihd V~nvendung der vom eidgenössischen

Volkswirtschtiftsdepartement zu bestimmenden Waren

der Lebensmitteibranche zusammenhängen », insbesondere

die<< Einfuhr; Ausfuhr und bestimmungsgemässe Ver"'eft-

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

132

Strafgesetzbuch. N° 33.

(BGE 69 IV 167). Einen solchen Beruf übt der Beschwe:OO-

gegner, der mit Milch- und Milchprodukten handelt, rucht

aus. 6. -

Da die Beschwerde im Strafpunkt abgewiesen wer-

den muss, ist sie im Zivilpunkt, dessen Streitwert weniger

als Fr. 4000.- beträgt, nicht zu behandeln (Art. 277 quater

Abs. 2, Art. 271 Abs. 2 BStrP).

Demnach erkennt der Kassationslwf :

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt wird abge-

wiesen. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt wird

nicht eingetreten.

33. Urteil des Kassationshofes vom 13 • .Juli 1945 i. S. Harnisch

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

l. Art. 24, 307 StGB. Verleitung zu unbewusst falschen Zeugen-

aussagen ist nicht strafbar.

2. Verleitung zu unbewusst falscher Beurkundung fällt unter

Art. 251 Ziff. l Abs. 2 StGB.

1. Art. 24, 307 CP. Le fait d'in~uire un~ perso?11e a faire~ faux

temoignage sans qu'elle en ait c~mence n est .P88 pun1ssable.

2. Le fait d'induire une personne a f8.1re dans ~

t1tre une consta-

tation fausse, sans que cette personne s en rende compte,

tombe sous le coup de l'art. 251 eh. l al. 2 CP.

I. Art. 24, 307 CP. L'indurre una persona a ~timoniare il falso

senza ch'essa ne abbia coscienza non e purubile.

2. L'indurre una persona a fare in un documento una falsa co~st_a­

tazione, senza ehe questa persona se n,e renda conto, e pumb1le

a' sensi dell'art. 251, cifra 1, cp. 2 CP.

A. -

Max Harnisch wurde am 3. Juli 1944 in Subingen

beim Fischfrevel ertappt, gab dem Polizisten einen fal-

schen Namen an und suchte ihn zu bestechen. In der nach-

folgenden Strafuntersuchung bestritt er seine Taten. Er

behauptete, am 3. Juli um die fragliche Zeit beim Schmiede

Richard Ruepp in Solothurn gewesen zu sein, um ein Pferd

beschlagen zu lassen, und anschliessend habe er noch seine

Schwägerin Rosa Harnisch-Graf besucht. Ruepp und Frau

Harnisch-Graf bestätigten diese Darstellung am 27. Sep-

tember 1944 vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Krieg-

Strafgesetzbuch. No 33.

133

stetten als Zeugen. Ruepp berief sich auf das Journal sei-

ner Buchhaltung, worin Harnisch unter dem Datum des

3. Juli mit dem Betrag der Rechnung belastet ist. In

Wirklichkeit war Harnisch nicht am 3., sondern am

10. Juli in Solothurn gewesen. Um sich für das Strafver-

fahren einen Alibibeweis zu verschaffen, hatte er es ver-

standen, sowohl Ruepp wie· der Schwägerin die Meinu;ng

beizubringen, er sei am 3, Juli bei ihnen gewesen, und Ruepp

zu der entsprechenden Eintragung im Journal zu veran-

lassen. Das Amtsgericht betrachtete die Aussagen der bei-

den Zeugen indes nicht als schlüssig und bestrafte Harnisch

am 27. September 1944 wegen Übertretung der Fischerei-

vorschriften, falscher Namensangabe und Bestechungs-

versuchs.

B. -

Im Oktober 1944 wurde eine neue Strafuntersu-

chung eröffnet, gegen Rosa Harnisch-Graf und Ruepp

wegen falschen Zeugnisses, gegen letzteren ausserdem

wegen Urkundenfälschung und gegen Harnisch wegen

Anstiftung zu diesen Handlungen. Das Obergericht des

Kantons Solothurn stellte das Verfahren gegen Frau Har-

nisch-Graf ein und sprach Ruepp frei. Es erklärte.Harnisch

am 23. März 1945 «des falschen Zeugnisses und der Urkun-

denfälschung in mittelbarer Täterschaft » schuldig und

verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Zusatzstrafe

von zwei Monaten Gefängnis.

Das Obergericht geht davon aus, Ruepp habe eine fal-

sche Buchung vorgenommen und als Zeuge falsch ausge-

sagt, weil er durch Harnisch irregeführt· worden sei; der

Vorsatz habe ihm gefehlt. Auch Frau Harnisch sei im

guten Glauben gewesen, als sie ihre objektiv falschen Aus-

sagen machte. Da strafbare Haupttaten nicht vorlägen,

könne Harnisch nicht wegen Anstiftung verurteilt werden.

Dagegen habe er einen vollendeten Versuch der Anstiftung

begangen. Versuchte Anstiftung sei nicht so stark akzes-

sorisch, dass der Angestiftete die Absicht des Anstifters

kennen, d. h. vorsätzlich nach dessen Willen handeln

müsse. Es entspreche dem Verschuldensprinzip, versuchte

134

Strafgesetzbuch. No 38".

Anstiftung einer in · Irrtum versetzten Person nach

Art. 24 Abs. 2 StGB zu bestrafen. Sollte dieser Auf-

fassung nicht . beigetr~ten werden köilnen, so erscheine

Hamisoh ·als mittelbarer Täter; er habe Menschen,· die

nicht vorsätzlich handelten, zum Werkzeug ausgewä.hlt,

somit mittelbar durch sie gehandelt. Falsches Zeugnis 8ei

nicht ein Sonderdelikt im eigentlichen Sinne, bei dem

mj.ttelbare Täterschaft nicht möglich wäre. Es erfordere

nicht besondere persönliche Eigensehaften des Täters ·;

jedermann sei zeugnispß.ichtig. Der Vorentwurf zum Straf~

gesetzbuch 1908 habe in Art. 217 die Verleitung zu unwis-

sentlich falschem Zeugnis als Straftatbestand vorgesehen.

Diese Bestimmung sei von der Expertenkommission init

nicht überzeugender Begründung gestrichen worden. Das

könne aber nicht bedeuten, dass Verleitung zu unwissent-

lich falscher Zeugenaussage, die für die Rechtspflege genau

so gefährlich bleibe wie· die Verleitung zu wissentlich fal-

scher Aussage, straflos sein solle. An formalen Bedenken

allein dürfe die· Strafbarkeit nicht scheitern. Aus den glei-

chen Gründen sei Harnisch des vollendeten Versuchs der

Anstiftung zu Urkundenfälschung oder jedenfalls der

mittelbar begangenen Urkundenfälschung schuldig.

0. -

Gegen dieses Urteil hat Harnisch die Niohtigkeits-

beschwerde an den Kassationshof ergriffen. Er bestreitet,

dass er für die falsche Zeugenaussage wegen mittelbarer

Täterschaft oder wegen vollendeten Anstiftungsv'ersuchs

verfolgt werden könne. Was die angeblich mittelbar

begangene Urkundenfälschung betreffe, stelle die Vorin-

stanz nicht fest, womit der Beschwerdeführer Ruepp be-

stimmt haben soll, das falsche Datum einzutragen, und

aus welchen Tatsachen sich ergebe, dass die falsche Ein-

tragung vom Vorsatze des Beschwerdeführers mitumfasst

werde. Die Schuldfrage werde überhaupt nicht erörtert.

Daraus nämlich, dass er Ruepp über das Datum getäuscht

habe, könne noch nicht geschlossen werden, er habe ihn

auch zur Eintragung angehalten. Mangels tatsächlicher

Feststellungen sei es deshalb im Sinne von Art. ?.77 BStrP

Strafgesetzbuch. No 33.

135

nicht möglich, die Rechtsanwendung der Vorinstanz nach-

zuprüfen.

Demgemäss wird mit der Beschwerde beantragt, . das

angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache an die

Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Beschwerde.-

führer von der Anklage des falschen Zeugnisses freispreche

und die Anklage der Urkundenfälschung gemäss Art. 277

BStrP neu beurteile.

D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat

unter Hinweis auf die Begründung des obergerichtlichen

Urteils von Gegenbemerkungen Umgang genommen.

Der Ka88ationshof zieht in Erwti,gung :

1. -

Nach den verbindlichen Feststellungen der Vor~

instanz hat der Beschwerdeführer sowohl Ruepp als auch

Frau Harnisch-Graf am 10. Juli 1944 über das Datum

irregeführt, um sich für den 3. Juli 1944 einen Alibibeweis

zu verschaffen, und sind sich deshalb die beiden der Un-

richtigkeit ihrer Zeugenaussagen nicht bewusst gewesen.

Demnach haben sie sich mangels Vorsatzes nicht im Simw

von Art. 307 StGB schuldig gemacht. Hieraus folgert die

Vorinstanz mit Recht, dass der Beschwerdeführer nicht

wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis verurteilt werden

darf. Das würde voraussetzen, dass die Tat der Angestif-

teten strafbar, also vorsätzlich begangen sei, denn der

Anstiftung ist gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig, <c wer

jemanden zu dem von ihm verilbten V erbrechen oder Ver-

gelten vorsätzlich bestimmt hat ». Die Vorentwürfe vop.

1903 (Art. 208) und 1908 (Art. 217) hatten denn auch die

Notwendigkeit, die arglistige Verleitung zu unwissentlich

falschem Zeugnis, falschem Gutachten, falschem Befund,

falscher "Übersetzung in einem gerichtlichen Verfahren als

besonderen Straftatbestand vorzusehen, erkannt. Die Be-

stimmung wurde von der zweiten Expertenkommission

als überflüssig gestrichen, aber nicht etwa, weil diese Tat~

bestände von der Bestimmung über Anstiftung erfasst

würden, sondern weil· sie zu selten seieR (.Protokoll 5 297).

136

Strafgesetzbuch. N° 33.

Sind aber die Handlungen des Beschwerdeführers nicht

Anstiftung zur falscher Zeugenaussage, so sind sie auch

nicht als Versuch dazu strafbar. Versuchte Anstiftung läge

nu~ vor, wenn der Beschwerdeführer die beiden Zeugen

zum Verbrechen des Art. 307 StGB, also zu vorsätzlich

falschem Zeugnis hätte bestimmen wollen. Das hat er

nicht gewollt. Er ist im Gegenteil darauf ausgegangen, sie

zu täuschen, damit sie ihre Aussagen im guten Glauben,

sie seien wahr, machen würden. Auch das dem Strafgesetz-

buch zugrunde liegende Verschuldensprinzip gestattet

entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, Art. 24

Abs. 2 auf diesen Tatbestand anzuwenden; das verstiesse

gegen Art. 1 StGB. Strafbar ist nur, wer eine Tat begeht,

die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht.

2. -

Aus den gleichen Gründen ist der Beschwerdeführer

weder der vollendeten noch der versuchten Anstiftung zu

Urkundenfälschung schuldig. Ruepp hat den Eintrag in

seinem Journal nicht im Bewusstsein, dass er falsch sei,

vorgenommen, und der Beschwerdeführer hat Ruepp nicht

zu einem beWU;Sat falschen Eintrag veranlassen, in ihm

vielmehr die Meinung wachrufen wollen, der Eintrag sei

richtig.

3. -

Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie mit der

Doktrin mittelbare Täterschaft dann ·annimmt, wenn der

Täter einen andern Menschen als sein willenloses oder

wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug be-

nutzt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung

ausführen zu lassen. Allein die Strafbarkeit setzt immer

voraus, dass der mittelbare Täter in persönlicher Hinsicht

den Straftatbestand erfüllt, d. h. die Eigenschaften hat,

die er haben muss, um bei unmittelbarer Begehung der

Tat strafbar zu sein. Das trifft bei falschem Zeu.gnis für

den nicht zu, der nicht selber Zeuge ist. Man mag darüber

streiten, ob das falsche Zeugnis als Sonderdelikt zu be-

zeichnen sei, gleich wie etwa das. Beamtendelikt, das die

Beamteneigenschaft des Täters voraussetzt. Jedenfalls ist

nach der ausdrücklichen Umschreibung des Tatbestandes

Strafgesetzbuch. No 33.

137

in Art. 307 Abs. 1 . StGB wegen falschen Zeugnisses ·nur

strafbar, wer als Zeuge im gerichtlichen Verfahren falsch

aussagt. Das tut der nicht, der die Aussage nicht selber

als Zeuge macht, sondern sie lediglich von aussen her durch

Irreführung eines Zeugen veranlasst; er kann nicht als

mittelbarer Täter bestraft werden. Auch da verbietet

Art. I StGB, über den klaren Text des Art. 307 Abs. 1 StGB

hinauszugehen, mögen auch die Fälle der Verleitung zu

unbewusst falschem Zeugnis strafwürdig und nicht so

selten sein, wie die zweite· Expertenkommission bei der

Streichung des Art. 217 des Vorentwurfes von 1908 ange-

nommen hat. Im übrigen würde die Auffassung der Vor-

instanz zum sonderbaren Ergebnis führen, dass die Pro-

zesspartei, welche einen Zeugen zu unbewusst falscher

Aussage verleitet, strafrechtlich zum Zeugen in eigener

Sache erklärt würde. Das allein schon zeigt, dass die

Theorie der mittelbaren ·Täterschaft hier nicht taugt.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen falschen

Zeugnisses muss daher aufgehoben werden.

4. -

Anders verhält es sich mit der Urkundenfälschung

nach Art. 251 StGB. Hier wird nicht vorausgesetzt, dass

der Täter in irgendwelcher besonderen Eigenschaft gehan-

delt habe. Deshalb kann die Tat von jedermann und damit

auch mittelbar begangen werden. Für die Falschbeurkun-

dung braucht aber die Strafbarkeit nicht einmal aus allge-

meinen Grundsätzen hergeleitet zu werden. Denn das

Gesetz hat in Art. 251 Ziff. l Abs. 2 die mittelbare Täter-

schaft bei diesem Fälschungsdelikt zu einem besonderen

Straftatbestand erhoben : strafbar ist, wer eine rechtlich

erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden

lässt.

Das von Ruepp geführte Rechnungsjournal diente dazu,

Zahlungen von Kunden und ausstehende Guthaben fest-

zuhalten, also rechtlich erhebliche Tatsachen zu beur-

kunden. Bestandteil dieser Beurkundung bilden auch die

zugehörigen Daten. Der Beschwerdeführer hat « beurkoo-

den lassen », denn durch Täuschung des Ruepp hat er

138

Strafgesetzbuch. No 33.

diesen veranlasst,· das. falsche Datum einzutragen. Beur-

kunden lässt nicht nur der, für dessen Zweoke die Urkunde

unmittelbar bestimmt .ist (z: B. bei einem Grundstückkauf

der Verkäufer oder der Käufer), sondern jedermann, der

eine Beurkundung veranlasst, mag sie auch an sich für

andere Zwecke als die seinigen ·vorgesehen sein. Der Be-

schwerdeführer hat es mit Wissen und Willen getan, denn

wenn die. Vorinstanz feststellt, er habe die falsche Eintra.-

gung: vera.nla.sst, um sich einen Alibibeweis für das bevor-

stehende Strafverfahren zu verschaffen,· so ist damit auch

gesagt, dass er die falsche Eintragung bewusst und gewollt

herbeigeführt hat. Das entspricht auch der Aktenlage.

Der Beschwerdeführer hat in der Untersuchung erklärt,

Ruepp habe ihn bei der Eintragung in seinem Buch gefragt,

welches Datum sie heute hätten, worauf er, der Beschwerde-

führer, geantwortet habe, es sei der 3. Juli. Wenn aber die

Frage bei der Eintragung fiel, hat der Beschwerdeführer

erkannt, dass· Ruepp die Auskunft zum Zwecke des Ein-

trags wollte; zu welchem anderen Zwecke sie nach seiner

Meinung bestimmt gewesen wäre, sagt er nicht. Dem

Beschwerdeführer war es in erster Linie darum zu tun, sich

mit der Eintragung von Ruepp im Strafverfahren auswei-

sen zu können. Wenn man schon von willkommener Folge

der· Täuschung sprechen will, so war es die, dass Ruepp

dann gestützt auf die falsche Eintragung auch als Zeuge

entsprechend aussagen werde, nicht umgekehrt. Der Be-

schwerdeführer hat bei der späteren Besprechung mit

Ruepp denn auch besonderen Wert darauf gelegt, dass

dieser zur Gerichtsverhandlung das « Buch » mitbringe.

Demna,ck erlcennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen,

das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur

Freisprechung des Beschwerdeführers von der Anklage des

falschen Zeugnisses und zur Festsetzung der Strafe wegen

Urkundenfälschung an· die Vorinstanz zurückgewiesen,

Strafgesetzbuch. No 34;

131>

34. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom. M. Sep-

tember INS i. S. Spring gegen Generalprokurator des Kantens

Bern.

1, Art. 66 BStrR, Art. 2 BG über die Verantwortlichkeit der Mll-

genöasiBchen Behörden und Beamten, Art. 110 Zi/f. 4, Art. 316

StGB.

a) Der Beamte mit« vorübergehenden amtlichen Funktionen»

(Erw. l und 2).

b) Das «Verhalten in der amtlichen Stellung (Art. 56 BStrR),

die «Amtshandlung» (Art. 316 StGB) (Erw~ 3).

2. Art. 69 StGB. Geschenke, welche der Beamte in Verletzung

von Art .. 316 StGB annimmt, verfallen dem Staate.

l. Art. 66 OPJ!, art. 2 Ll! aur la reaponaabilit6 dea autQritea et

fonetionnairea de la Oon/Mbation, art. 110 eh. 4, 316 OP.

a) Le fonctionnaire qui «exerce une fonction publique tempo-

raire» (consid. 1 et 2).

b) La « ma.niere d'agir comme fonctionnaire » (art. 56 CPF),

l'« acte rentrant dans la fonction » (art. 316 CP). Consid·; ·3.

2. Art. 69 OP. Les dons qua le fonctionnaire accepte en violation

de l'art. 316 CP sont acquis a l'Etat (consid. 8).

l. Art. 66 OPJ!, art. 2 Ll! aulla reaponaabilita delle autorita e. dei

junzionari federali (art. 110 cijra 4, 316 OP).

a) n funzionario ehe eseroita una funzione pubblica teinpo-

.

ranea (consid. l e 2).

b) «II suo modo di agire come funzionario » (art. 56 CPF),

un « atto del suo ufficio » (art. 316 CP). Consid. 3.

2. Art. 69 OP. I doni ehe il funzionario accetta in urto con l'art. 316

CP sono acquisiti allo Stato. Consid. 8.

A. -

Am 11. Oktober 1939 wurde \Ton Verbänden und

EinkauJsorganisationen der Lebensmittelbranche als kriegs'-

wirtschaftliches Syndikat im Sinne der Bundesrats'-

beschlüsse vom 22. September 1939 und 28. Februar 1941

die Genossenschaft « Schweizerische Zentralstelle für

Lebensmittelimporteure » gegründet, um alle

« ihr vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement

übertragenen kriegswirtschaftlichen Aufgaben durchzu-

führen, die mit der Einfuhr, Ausfuhr, Lagerung, dem

Transport; der ProdU.ktion und der bestimmungsgemässen

Verteilung lihd V~nvendung der vom eidgenössischen

Volkswirtschtiftsdepartement zu bestimmenden Waren

der Lebensmitteibranche zusammenhängen », insbesondere

die<< Einfuhr; Ausfuhr und bestimmungsgemässe Ver"'eft-