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Strafgesetzbuch. N° 33.
(BGE 69 IV 167). Einen solchen Beruf übt der Beschwe:OO-
gegner, der mit Milch- und Milchprodukten handelt, rucht
aus. 6. -
Da die Beschwerde im Strafpunkt abgewiesen wer-
den muss, ist sie im Zivilpunkt, dessen Streitwert weniger
als Fr. 4000.- beträgt, nicht zu behandeln (Art. 277 quater
Abs. 2, Art. 271 Abs. 2 BStrP).
Demnach erkennt der Kassationslwf :
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt wird abge-
wiesen. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt wird
nicht eingetreten.
33. Urteil des Kassationshofes vom 13 • .Juli 1945 i. S. Harnisch
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
l. Art. 24, 307 StGB. Verleitung zu unbewusst falschen Zeugen-
aussagen ist nicht strafbar.
2. Verleitung zu unbewusst falscher Beurkundung fällt unter
Art. 251 Ziff. l Abs. 2 StGB.
1. Art. 24, 307 CP. Le fait d'in~uire un~ perso?11e a faire~ faux
temoignage sans qu'elle en ait c~mence n est .P88 pun1ssable.
2. Le fait d'induire une personne a f8.1re dans ~
t1tre une consta-
tation fausse, sans que cette personne s en rende compte,
tombe sous le coup de l'art. 251 eh. l al. 2 CP.
I. Art. 24, 307 CP. L'indurre una persona a ~timoniare il falso
senza ch'essa ne abbia coscienza non e purubile.
2. L'indurre una persona a fare in un documento una falsa co~st_a
tazione, senza ehe questa persona se n,e renda conto, e pumb1le
a' sensi dell'art. 251, cifra 1, cp. 2 CP.
A. -
Max Harnisch wurde am 3. Juli 1944 in Subingen
beim Fischfrevel ertappt, gab dem Polizisten einen fal-
schen Namen an und suchte ihn zu bestechen. In der nach-
folgenden Strafuntersuchung bestritt er seine Taten. Er
behauptete, am 3. Juli um die fragliche Zeit beim Schmiede
Richard Ruepp in Solothurn gewesen zu sein, um ein Pferd
beschlagen zu lassen, und anschliessend habe er noch seine
Schwägerin Rosa Harnisch-Graf besucht. Ruepp und Frau
Harnisch-Graf bestätigten diese Darstellung am 27. Sep-
tember 1944 vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Krieg-
Strafgesetzbuch. No 33.
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stetten als Zeugen. Ruepp berief sich auf das Journal sei-
ner Buchhaltung, worin Harnisch unter dem Datum des
3. Juli mit dem Betrag der Rechnung belastet ist. In
Wirklichkeit war Harnisch nicht am 3., sondern am
10. Juli in Solothurn gewesen. Um sich für das Strafver-
fahren einen Alibibeweis zu verschaffen, hatte er es ver-
standen, sowohl Ruepp wie· der Schwägerin die Meinu;ng
beizubringen, er sei am 3, Juli bei ihnen gewesen, und Ruepp
zu der entsprechenden Eintragung im Journal zu veran-
lassen. Das Amtsgericht betrachtete die Aussagen der bei-
den Zeugen indes nicht als schlüssig und bestrafte Harnisch
am 27. September 1944 wegen Übertretung der Fischerei-
vorschriften, falscher Namensangabe und Bestechungs-
versuchs.
B. -
Im Oktober 1944 wurde eine neue Strafuntersu-
chung eröffnet, gegen Rosa Harnisch-Graf und Ruepp
wegen falschen Zeugnisses, gegen letzteren ausserdem
wegen Urkundenfälschung und gegen Harnisch wegen
Anstiftung zu diesen Handlungen. Das Obergericht des
Kantons Solothurn stellte das Verfahren gegen Frau Har-
nisch-Graf ein und sprach Ruepp frei. Es erklärte.Harnisch
am 23. März 1945 «des falschen Zeugnisses und der Urkun-
denfälschung in mittelbarer Täterschaft » schuldig und
verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Zusatzstrafe
von zwei Monaten Gefängnis.
Das Obergericht geht davon aus, Ruepp habe eine fal-
sche Buchung vorgenommen und als Zeuge falsch ausge-
sagt, weil er durch Harnisch irregeführt· worden sei; der
Vorsatz habe ihm gefehlt. Auch Frau Harnisch sei im
guten Glauben gewesen, als sie ihre objektiv falschen Aus-
sagen machte. Da strafbare Haupttaten nicht vorlägen,
könne Harnisch nicht wegen Anstiftung verurteilt werden.
Dagegen habe er einen vollendeten Versuch der Anstiftung
begangen. Versuchte Anstiftung sei nicht so stark akzes-
sorisch, dass der Angestiftete die Absicht des Anstifters
kennen, d. h. vorsätzlich nach dessen Willen handeln
müsse. Es entspreche dem Verschuldensprinzip, versuchte
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Strafgesetzbuch. No 38".
Anstiftung einer in · Irrtum versetzten Person nach
Art. 24 Abs. 2 StGB zu bestrafen. Sollte dieser Auf-
fassung nicht . beigetr~ten werden köilnen, so erscheine
Hamisoh ·als mittelbarer Täter; er habe Menschen,· die
nicht vorsätzlich handelten, zum Werkzeug ausgewä.hlt,
somit mittelbar durch sie gehandelt. Falsches Zeugnis 8ei
nicht ein Sonderdelikt im eigentlichen Sinne, bei dem
mj.ttelbare Täterschaft nicht möglich wäre. Es erfordere
nicht besondere persönliche Eigensehaften des Täters ·;
jedermann sei zeugnispß.ichtig. Der Vorentwurf zum Straf~
gesetzbuch 1908 habe in Art. 217 die Verleitung zu unwis-
sentlich falschem Zeugnis als Straftatbestand vorgesehen.
Diese Bestimmung sei von der Expertenkommission init
nicht überzeugender Begründung gestrichen worden. Das
könne aber nicht bedeuten, dass Verleitung zu unwissent-
lich falscher Zeugenaussage, die für die Rechtspflege genau
so gefährlich bleibe wie· die Verleitung zu wissentlich fal-
scher Aussage, straflos sein solle. An formalen Bedenken
allein dürfe die· Strafbarkeit nicht scheitern. Aus den glei-
chen Gründen sei Harnisch des vollendeten Versuchs der
Anstiftung zu Urkundenfälschung oder jedenfalls der
mittelbar begangenen Urkundenfälschung schuldig.
0. -
Gegen dieses Urteil hat Harnisch die Niohtigkeits-
beschwerde an den Kassationshof ergriffen. Er bestreitet,
dass er für die falsche Zeugenaussage wegen mittelbarer
Täterschaft oder wegen vollendeten Anstiftungsv'ersuchs
verfolgt werden könne. Was die angeblich mittelbar
begangene Urkundenfälschung betreffe, stelle die Vorin-
stanz nicht fest, womit der Beschwerdeführer Ruepp be-
stimmt haben soll, das falsche Datum einzutragen, und
aus welchen Tatsachen sich ergebe, dass die falsche Ein-
tragung vom Vorsatze des Beschwerdeführers mitumfasst
werde. Die Schuldfrage werde überhaupt nicht erörtert.
Daraus nämlich, dass er Ruepp über das Datum getäuscht
habe, könne noch nicht geschlossen werden, er habe ihn
auch zur Eintragung angehalten. Mangels tatsächlicher
Feststellungen sei es deshalb im Sinne von Art. ?.77 BStrP
Strafgesetzbuch. No 33.
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nicht möglich, die Rechtsanwendung der Vorinstanz nach-
zuprüfen.
Demgemäss wird mit der Beschwerde beantragt, . das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Beschwerde.-
führer von der Anklage des falschen Zeugnisses freispreche
und die Anklage der Urkundenfälschung gemäss Art. 277
BStrP neu beurteile.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat
unter Hinweis auf die Begründung des obergerichtlichen
Urteils von Gegenbemerkungen Umgang genommen.
Der Ka88ationshof zieht in Erwti,gung :
1. -
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vor~
instanz hat der Beschwerdeführer sowohl Ruepp als auch
Frau Harnisch-Graf am 10. Juli 1944 über das Datum
irregeführt, um sich für den 3. Juli 1944 einen Alibibeweis
zu verschaffen, und sind sich deshalb die beiden der Un-
richtigkeit ihrer Zeugenaussagen nicht bewusst gewesen.
Demnach haben sie sich mangels Vorsatzes nicht im Simw
von Art. 307 StGB schuldig gemacht. Hieraus folgert die
Vorinstanz mit Recht, dass der Beschwerdeführer nicht
wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis verurteilt werden
darf. Das würde voraussetzen, dass die Tat der Angestif-
teten strafbar, also vorsätzlich begangen sei, denn der
Anstiftung ist gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig,
34. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom. M. Sep-
tember INS i. S. Spring gegen Generalprokurator des Kantens
Bern.
1, Art. 66 BStrR, Art. 2 BG über die Verantwortlichkeit der Mll-
genöasiBchen Behörden und Beamten, Art. 110 Zi/f. 4, Art. 316
StGB.
a) Der Beamte mit« vorübergehenden amtlichen Funktionen»
(Erw. l und 2).
b) Das «Verhalten in der amtlichen Stellung (Art. 56 BStrR),
die «Amtshandlung» (Art. 316 StGB) (Erw~ 3).
2. Art. 69 StGB. Geschenke, welche der Beamte in Verletzung
von Art .. 316 StGB annimmt, verfallen dem Staate.
l. Art. 66 OPJ!, art. 2 Ll! aur la reaponaabilit6 dea autQritea et
fonetionnairea de la Oon/Mbation, art. 110 eh. 4, 316 OP.
a) Le fonctionnaire qui «exerce une fonction publique tempo-
raire» (consid. 1 et 2).
b) La « ma.niere d'agir comme fonctionnaire » (art. 56 CPF),
l'« acte rentrant dans la fonction » (art. 316 CP). Consid·; ·3.
2. Art. 69 OP. Les dons qua le fonctionnaire accepte en violation
de l'art. 316 CP sont acquis a l'Etat (consid. 8).
l. Art. 66 OPJ!, art. 2 Ll! aulla reaponaabilita delle autorita e. dei
junzionari federali (art. 110 cijra 4, 316 OP).
a) n funzionario ehe eseroita una funzione pubblica teinpo-
.
ranea (consid. l e 2).
b) «II suo modo di agire come funzionario » (art. 56 CPF),
un « atto del suo ufficio » (art. 316 CP). Consid. 3.
2. Art. 69 OP. I doni ehe il funzionario accetta in urto con l'art. 316
CP sono acquisiti allo Stato. Consid. 8.
A. -
Am 11. Oktober 1939 wurde \Ton Verbänden und
EinkauJsorganisationen der Lebensmittelbranche als kriegs'-
wirtschaftliches Syndikat im Sinne der Bundesrats'-
beschlüsse vom 22. September 1939 und 28. Februar 1941
die Genossenschaft « Schweizerische Zentralstelle für
Lebensmittelimporteure » gegründet, um alle
« ihr vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement
übertragenen kriegswirtschaftlichen Aufgaben durchzu-
führen, die mit der Einfuhr, Ausfuhr, Lagerung, dem
Transport; der ProdU.ktion und der bestimmungsgemässen
Verteilung lihd V~nvendung der vom eidgenössischen
Volkswirtschtiftsdepartement zu bestimmenden Waren
der Lebensmitteibranche zusammenhängen », insbesondere
die<< Einfuhr; Ausfuhr und bestimmungsgemässe Ver"'eft-