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71_IV_132

BGE 71 IV 132

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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132

Strafgesetzbuch. N° 33.

(BGE 69 IV 167). Einen solchen Beruf übt der Beschwe:OO-

gegner, der mit Milch- und Milchprodukten handelt, rucht

aus. 6. -

Da die Beschwerde im Strafpunkt abgewiesen wer-

den muss, ist sie im Zivilpunkt, dessen Streitwert weniger

als Fr. 4000.- beträgt, nicht zu behandeln (Art. 277 quater

Abs. 2, Art. 271 Abs. 2 BStrP).

Demnach erkennt der Kassationslwf :

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt wird abge-

wiesen. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt wird

nicht eingetreten.

33. Urteil des Kassationshofes vom 13 • .Juli 1945 i. S. Harnisch

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

l. Art. 24, 307 StGB. Verleitung zu unbewusst falschen Zeugen-

aussagen ist nicht strafbar.

2. Verleitung zu unbewusst falscher Beurkundung fällt unter

Art. 251 Ziff. l Abs. 2 StGB.

1. Art. 24, 307 CP. Le fait d'in~uire un~ perso?11e a faire~ faux

temoignage sans qu'elle en ait c~mence n est .P88 pun1ssable.

2. Le fait d'induire une personne a f8.1re dans ~

t1tre une consta-

tation fausse, sans que cette personne s en rende compte,

tombe sous le coup de l'art. 251 eh. l al. 2 CP.

I. Art. 24, 307 CP. L'indurre una persona a ~timoniare il falso

senza ch'essa ne abbia coscienza non e purubile.

2. L'indurre una persona a fare in un documento una falsa co~st_a­

tazione, senza ehe questa persona se n,e renda conto, e pumb1le

a' sensi dell'art. 251, cifra 1, cp. 2 CP.

A. -

Max Harnisch wurde am 3. Juli 1944 in Subingen

beim Fischfrevel ertappt, gab dem Polizisten einen fal-

schen Namen an und suchte ihn zu bestechen. In der nach-

folgenden Strafuntersuchung bestritt er seine Taten. Er

behauptete, am 3. Juli um die fragliche Zeit beim Schmiede

Richard Ruepp in Solothurn gewesen zu sein, um ein Pferd

beschlagen zu lassen, und anschliessend habe er noch seine

Schwägerin Rosa Harnisch-Graf besucht. Ruepp und Frau

Harnisch-Graf bestätigten diese Darstellung am 27. Sep-

tember 1944 vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Krieg-

Strafgesetzbuch. No 33.

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stetten als Zeugen. Ruepp berief sich auf das Journal sei-

ner Buchhaltung, worin Harnisch unter dem Datum des

3. Juli mit dem Betrag der Rechnung belastet ist. In

Wirklichkeit war Harnisch nicht am 3., sondern am

10. Juli in Solothurn gewesen. Um sich für das Strafver-

fahren einen Alibibeweis zu verschaffen, hatte er es ver-

standen, sowohl Ruepp wie· der Schwägerin die Meinu;ng

beizubringen, er sei am 3, Juli bei ihnen gewesen, und Ruepp

zu der entsprechenden Eintragung im Journal zu veran-

lassen. Das Amtsgericht betrachtete die Aussagen der bei-

den Zeugen indes nicht als schlüssig und bestrafte Harnisch

am 27. September 1944 wegen Übertretung der Fischerei-

vorschriften, falscher Namensangabe und Bestechungs-

versuchs.

B. -

Im Oktober 1944 wurde eine neue Strafuntersu-

chung eröffnet, gegen Rosa Harnisch-Graf und Ruepp

wegen falschen Zeugnisses, gegen letzteren ausserdem

wegen Urkundenfälschung und gegen Harnisch wegen

Anstiftung zu diesen Handlungen. Das Obergericht des

Kantons Solothurn stellte das Verfahren gegen Frau Har-

nisch-Graf ein und sprach Ruepp frei. Es erklärte.Harnisch

am 23. März 1945 «des falschen Zeugnisses und der Urkun-

denfälschung in mittelbarer Täterschaft » schuldig und

verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Zusatzstrafe

von zwei Monaten Gefängnis.

Das Obergericht geht davon aus, Ruepp habe eine fal-

sche Buchung vorgenommen und als Zeuge falsch ausge-

sagt, weil er durch Harnisch irregeführt· worden sei; der

Vorsatz habe ihm gefehlt. Auch Frau Harnisch sei im

guten Glauben gewesen, als sie ihre objektiv falschen Aus-

sagen machte. Da strafbare Haupttaten nicht vorlägen,

könne Harnisch nicht wegen Anstiftung verurteilt werden.

Dagegen habe er einen vollendeten Versuch der Anstiftung

begangen. Versuchte Anstiftung sei nicht so stark akzes-

sorisch, dass der Angestiftete die Absicht des Anstifters

kennen, d. h. vorsätzlich nach dessen Willen handeln

müsse. Es entspreche dem Verschuldensprinzip, versuchte

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Strafgesetzbuch. No 38".

Anstiftung einer in · Irrtum versetzten Person nach

Art. 24 Abs. 2 StGB zu bestrafen. Sollte dieser Auf-

fassung nicht . beigetr~ten werden köilnen, so erscheine

Hamisoh ·als mittelbarer Täter; er habe Menschen,· die

nicht vorsätzlich handelten, zum Werkzeug ausgewä.hlt,

somit mittelbar durch sie gehandelt. Falsches Zeugnis 8ei

nicht ein Sonderdelikt im eigentlichen Sinne, bei dem

mj.ttelbare Täterschaft nicht möglich wäre. Es erfordere

nicht besondere persönliche Eigensehaften des Täters ·;

jedermann sei zeugnispß.ichtig. Der Vorentwurf zum Straf~

gesetzbuch 1908 habe in Art. 217 die Verleitung zu unwis-

sentlich falschem Zeugnis als Straftatbestand vorgesehen.

Diese Bestimmung sei von der Expertenkommission init

nicht überzeugender Begründung gestrichen worden. Das

könne aber nicht bedeuten, dass Verleitung zu unwissent-

lich falscher Zeugenaussage, die für die Rechtspflege genau

so gefährlich bleibe wie· die Verleitung zu wissentlich fal-

scher Aussage, straflos sein solle. An formalen Bedenken

allein dürfe die· Strafbarkeit nicht scheitern. Aus den glei-

chen Gründen sei Harnisch des vollendeten Versuchs der

Anstiftung zu Urkundenfälschung oder jedenfalls der

mittelbar begangenen Urkundenfälschung schuldig.

0. -

Gegen dieses Urteil hat Harnisch die Niohtigkeits-

beschwerde an den Kassationshof ergriffen. Er bestreitet,

dass er für die falsche Zeugenaussage wegen mittelbarer

Täterschaft oder wegen vollendeten Anstiftungsv'ersuchs

verfolgt werden könne. Was die angeblich mittelbar

begangene Urkundenfälschung betreffe, stelle die Vorin-

stanz nicht fest, womit der Beschwerdeführer Ruepp be-

stimmt haben soll, das falsche Datum einzutragen, und

aus welchen Tatsachen sich ergebe, dass die falsche Ein-

tragung vom Vorsatze des Beschwerdeführers mitumfasst

werde. Die Schuldfrage werde überhaupt nicht erörtert.

Daraus nämlich, dass er Ruepp über das Datum getäuscht

habe, könne noch nicht geschlossen werden, er habe ihn

auch zur Eintragung angehalten. Mangels tatsächlicher

Feststellungen sei es deshalb im Sinne von Art. ?.77 BStrP

Strafgesetzbuch. No 33.

135

nicht möglich, die Rechtsanwendung der Vorinstanz nach-

zuprüfen.

Demgemäss wird mit der Beschwerde beantragt, . das

angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache an die

Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Beschwerde.-

führer von der Anklage des falschen Zeugnisses freispreche

und die Anklage der Urkundenfälschung gemäss Art. 277

BStrP neu beurteile.

D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat

unter Hinweis auf die Begründung des obergerichtlichen

Urteils von Gegenbemerkungen Umgang genommen.

Der Ka88ationshof zieht in Erwti,gung :

1. -

Nach den verbindlichen Feststellungen der Vor~

instanz hat der Beschwerdeführer sowohl Ruepp als auch

Frau Harnisch-Graf am 10. Juli 1944 über das Datum

irregeführt, um sich für den 3. Juli 1944 einen Alibibeweis

zu verschaffen, und sind sich deshalb die beiden der Un-

richtigkeit ihrer Zeugenaussagen nicht bewusst gewesen.

Demnach haben sie sich mangels Vorsatzes nicht im Simw

von Art. 307 StGB schuldig gemacht. Hieraus folgert die

Vorinstanz mit Recht, dass der Beschwerdeführer nicht

wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis verurteilt werden

darf. Das würde voraussetzen, dass die Tat der Angestif-

teten strafbar, also vorsätzlich begangen sei, denn der

Anstiftung ist gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig,

34. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom. M. Sep-

tember INS i. S. Spring gegen Generalprokurator des Kantens

Bern.

1, Art. 66 BStrR, Art. 2 BG über die Verantwortlichkeit der Mll-

genöasiBchen Behörden und Beamten, Art. 110 Zi/f. 4, Art. 316

StGB.

a) Der Beamte mit« vorübergehenden amtlichen Funktionen»

(Erw. l und 2).

b) Das «Verhalten in der amtlichen Stellung (Art. 56 BStrR),

die «Amtshandlung» (Art. 316 StGB) (Erw~ 3).

2. Art. 69 StGB. Geschenke, welche der Beamte in Verletzung

von Art .. 316 StGB annimmt, verfallen dem Staate.

l. Art. 66 OPJ!, art. 2 Ll! aur la reaponaabilit6 dea autQritea et

fonetionnairea de la Oon/Mbation, art. 110 eh. 4, 316 OP.

a) Le fonctionnaire qui «exerce une fonction publique tempo-

raire» (consid. 1 et 2).

b) La « ma.niere d'agir comme fonctionnaire » (art. 56 CPF),

l'« acte rentrant dans la fonction » (art. 316 CP). Consid·; ·3.

2. Art. 69 OP. Les dons qua le fonctionnaire accepte en violation

de l'art. 316 CP sont acquis a l'Etat (consid. 8).

l. Art. 66 OPJ!, art. 2 Ll! aulla reaponaabilita delle autorita e. dei

junzionari federali (art. 110 cijra 4, 316 OP).

a) n funzionario ehe eseroita una funzione pubblica teinpo-

.

ranea (consid. l e 2).

b) «II suo modo di agire come funzionario » (art. 56 CPF),

un « atto del suo ufficio » (art. 316 CP). Consid. 3.

2. Art. 69 OP. I doni ehe il funzionario accetta in urto con l'art. 316

CP sono acquisiti allo Stato. Consid. 8.

A. -

Am 11. Oktober 1939 wurde \Ton Verbänden und

EinkauJsorganisationen der Lebensmittelbranche als kriegs'-

wirtschaftliches Syndikat im Sinne der Bundesrats'-

beschlüsse vom 22. September 1939 und 28. Februar 1941

die Genossenschaft « Schweizerische Zentralstelle für

Lebensmittelimporteure » gegründet, um alle

« ihr vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement

übertragenen kriegswirtschaftlichen Aufgaben durchzu-

führen, die mit der Einfuhr, Ausfuhr, Lagerung, dem

Transport; der ProdU.ktion und der bestimmungsgemässen

Verteilung lihd V~nvendung der vom eidgenössischen

Volkswirtschtiftsdepartement zu bestimmenden Waren

der Lebensmitteibranche zusammenhängen », insbesondere

die<< Einfuhr; Ausfuhr und bestimmungsgemässe Ver"'eft-