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71_II_256

BGE 71 II 256

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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FamiJienrecht. N° 60.

Beklagte beim Verlassen des gemeinsamen Domizils nichts

zu beweisen; denn durch diese einseitige Massnahme

konnte sie die damals gegebene Rechtslage nicht ändern.

Eine Erklärung der Beklagten gegenüber dem Vizege-

richtspräsidenten von Sargans, wonach sie den fraglichen

Schmuck nach dem Willen des Klägers nur zum Tragen,

aber nicht zu Eigentum erhalten habe, wird von ihr ange-

fochten, Ob eine derartige bloss leihweise Hingabe von

wertvollem Familienschmuck vom Ehemann an die Frau

~atsächlich, wie di~ Vorlnstanz annimmt, die Regel bildet,

erscheint jedenfalls mit Bezug auf Gesellschaftskreise, in

denen solcher Schmuck vorhanden ist, mindestens zwei-

felhaft. Beide Erwägungen können indessen bei Seite

bleiben. Wenn ein Ehemann derartige Familienerbstücke

seiner Ehefrau zu Eigentum schenkt, darf angenommen

werden, dass es unter der stillschweigenden Bedingung

geschieht, dass die Ehe nicht aus Verschulden der Frau

geschieden werde. Es würde gegen das Rechtsgefühl ver-

stossen, wenn wertvolle, in der Familie vererbte Klein-

odien, die der Ehemann der Frau gewissermassen als Nach-

folgerln seiner Mutter in ihrer Stellung in der Familie

geschenkt hat, der Ehefrau verbleiben sollten, nachdem

sie aus eigenem Verschulden aufhört, diese Stellung einzu-

nehmen. Da vorliegend die zu vermutende, an die Schen-

kung geknüpfte Resolutivbedingung mit der Gutheissung

der Scheidungsklage des Mannes eing~treten ist, hat die

Beklagte den Schmuck zurückzugeben.

60. Auszug ans dem Urteil der II. ZiVilabteilnng vom 8. November

1945 i. S. GindI gegen GindI-Roth

Anfechflung der Ehelichkeit; VerwirkungsfriBt. Unkenntnis der

zum Beweise im Sinne des Art. 254 ZGB angerufenen Zeugungs-

unfähigkeit als wichtiger Grund zur Entschuldigung der V 61'-

spätwng gemäss Art. 257 Abs. 3 ZGB.

Action en !M8cweu, DeiMance : art. 254 et 257 aI. 3 ce. Le mari

qui fonde son. action sur le fait qu'il est ineapable de procreer

peut etre cOIisidere oomme excusable de n'avoir pas agi dans les

deIais Iegaux s'H ignorait son etat.

Fa.milienrecht. N° 60.

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O0nte8tazione della patemitd; p61'e.nzione : art. 254 e ~5.' cp. 3 00:

TI marito, ehe basa. la sua ßZlOne sul fatto ehe e mca.pa.ce di

proorea.re, puo essere scusato di non aver agito nei termini

legali, s'egli ignorava il suo stato.

A. -

Den seit 1937 verheirateten Eheleuten Gindl-Roth

wurde am 2. Mai 1943 die Tochter Irene geboren. Vom

März 1944 an rief die Ehefrau wegen schlechter Behandlung

durch den Ehemann wiederholt den Eheschutzrichter an.

In der 5. Eheaudienz vom 7. Juli 1944 legte die Ehefrau

ein Geständnis über ihr ehebrecherisches Verhältnis mit

einem verheirateten Manne namens Hofer ab, dessen sie

der Ehemann seit einiger Zeit verdächtigt hatte, und

erklärte, das Kind sei auch von Hofer gezeugt; ihr Ehe-

mann sei nicht zeugungsfähig, da sein Samen unfruchtbar

sei. Mit Urteil vom 18. Juli 1944 wurde die Ehe in Anwen-

dung von Art. 137 ZGB geschieden, das Kind der Mutter

zugesprochen und der Ehemann zu monatlichen Unterhalts-

beiträgen von Fr. 35.-verpfiichtet mit der Beschränkung,

« solange nicht durch Urteil festgestellt ist, dass es nicht

sein Kind ist ».

Nach der Eheaudienz vom 7. Juli hatte Gindl am

H. Juli 1944 durch Dr. Brunnschweiler seine Samen1iüs-

sigkeit untersuchen lassen; der Arzt attestierte ihm das

Fehlen von beweglichen geschwänzten Spermatozoen und

daherige Zeugungsunfähigkeit. Gestützt darauf sowie auf

das von der Ehefrau zugegebene ehebrecherische Verhält-

nis mit Hofer focht Gindl mit Klage vom 14. Juli 1944 die

Ehelichkeit des Kindes an.

Die vom Instruktionsrichter angeordnete Blutprobe

nach Gruppen und Faktoren erlaubte keinen Ausschluss

der Vaterschaft des Klägers. Das vom Direktor des

Frauenspitals Basel, Prof. Koller, über die Frage der Zeu-

gungsfähigkeit des Klägers erstattete Gutachten stellte

eine auf schwere chr<lnische degenerative Schädigung des

samenbildenden Epithels zurückzuführende Zeugungsun-

fähigkeit fest, die « mit grosser Wahrscheinlichkeit» bereits

im Sommer 1942 bestanden habe.

Das Appellationsgericht wies die Klage wegen Verwir-

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Familienrecht. N° 60.

kung nach Art. 257 Abs.: 3 ZGB ab. Der Kläger habe schon

lange bevor ihm der Ehebruch seiner Frau zur Gewissheit

wurde, triftige Gründe gehabt, seine Zeugungsunfähigkeit

mindestens für fraglich zu halten. Die Ehefrau habe in

einem früheren Stadium der Ehe wegen Ausbleibens einer

Schwangerschaft trotz ehelichem Verkehr eine Frauen-

ärztin konsultiert und den Bescheid erhalten, ein Kon-

zeptionshindernis finde sich bei ihr nicht; der Ehemann

solle seinen Samen untersuchen lassen. Dies habe der

Kläger damals abgelehnt. Wenn nun nach sechsjähriger,

trotz normalem Verkehr kinderlos gebliebener Ehe eine

Schwangerschaft eingetreten sei, habe dem Kläger die

Frage nach seiner Zeugungsfähigkeit sich zwingend stellen

müssen, und er hätte sie im Hinblick auf eine Anfechtung

der Ehelichkeit sofort und nicht erst mehr als ein Jahr

nach der Geburt abklären sollen. Es dürfe vermutet

werden, dass er die Möglichkeit einer Schädigung seines

Zeugungsvermögens im . Zusammenhang mit dem Bruch

und dessen Operation früher, vielleicht schon zur Zeit

seiner Weigerung, seinen Samen untersuchen zu lassen,

erwogen habe. Ferner habe er erklärt, er habe schon im

Oktober 1943 Verdacht gehabt, das Kind stamme nicht

von ihm. Das hätte ihn veranlassen sollen, sich dieser

längst versäumten Untersuchung zu unterziehen. Über,.

dies sei der Kläger in Bezug auf den Ehebruch seiner Frau

vor deren förmlichem Geständnis in der Eheaudienz vom

7. Juli 1944 keineswegs ahnungslos gewesen; schon in der

Audienz vom 23. Mai 1944 habe er sie des Ehebruchs mit

Hofer bezichtigt und sogar behauptet, sie habe ihm dessen

Vaterschaft zugegeben. Ob er den Ehebruch damals hätte

beweisen kömien, tue nichts zur Sache; jedenfalls sei der

Glaube an seine Erzeugerschaft. schon damals zerstört

oder doch stark erschüttert gewesen. Er habe sich daher

sofort schlüssig machen müssen, ob er die Ehelichkeit des

Kindes anfechten wolle, und bejahendenfalls sich sofort

den Beweis für die Unmöglichkeit seiner Vaterschaft zu

beschaffen suchen sollen. Unter diesen Umständen könne

[Familienreoht. N° 60.

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von einer Entschuldigung der Fristversäumnis durch

wichtige Gründe keine Rede sein. Auf die materielle Frage,

ob er der Vater sein könne, sei daher nicht einzutreten.

B. -

Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger

an seinem Antrag auf Unehelicherklärung des Kindes fest.

Dieses und die geschiedene Frau tragen auf Bestätigung

des Urteils an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die dreimonatige Anfechtungsfrist . nach Art. 253 ZGB

war bei Erhebung der vorliegenden Klage längst abge-

laufen (Geburt 2. Mai 1943, Klageerhebung 14. Juli 1944).

Die Nachfrist von 3 Monaten im Falle arglistiger Abhaltung

des Ehemannes von rechtzeitiger Anfechtung nach Art. 257

Abs. 2 fällt ausser Betracht, da als arglistige Abhaltung

einzig das Abstreiten des Ehebruches durch die Beklagte

in Frage kommt, was jedoch nach der Praxis hiezu nicht

genügt (BGE 61 II 301 E. 1).

,Nach Ablauf der ordentlichen Anfechtungsfrist und bei

Wegfall der Nachfrist wegen Arglist ist die Anfechtung

nach Art. 257 Ab~. 3 ZGB nur noch zulässig, wenn die

Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.

Solche liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn der

Kläger bis anhin keine zureichende Veranlassung ~u Zwei-

feln an der Ehelichkeit des Kindes und zur Anhebung

einer Anfechtungsklage hatte (a.a.O.). Ausgehend von

dieser Umschreibung ist zunächst zu berücksichtigen, dass

biosse, Wenn auch noch so begründete Zweifel eines Ehe-

mannes an seiner Vaterschaft keine Grundlage zur An-

fechtungsklage bilden, mit der nicht, wie es etwa im Rah-

men des Art. 314 Abs. 2 ZGB der Fall ist, lediglich erheb-

licher Zweifel an der präsumtiven Vaterschaft begründet,

sondern deren Unmöglichkeit nachgewiesen werden muss.

Es geht jedoch nicht an, einem Klageberechtigten die

Klageerhebung zuzumuten, bevor er die erforderlichen

tatsächlichen Grundlagen zur Klage besitzt. Die bIosse

Ungewissheit des Ehemannes hinsichtlich seiner Zeugungs-

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Familienrecht. N° 60.

fähigkeit genügt als FUndament zur Anfechtungsklage

nicht; es kann von ihm nicht verlangt werden, auf Grund

seiner bIossen Zweifel und Befürchtungen die Klage ein-

zuleiten und es darauf ankommen zu lassen, ob das ge-

richtlich anzuordnende Beweisverfahren die nach Art. 254

ZGB erforderliche Klagegrundlage zu liefern vermöge.

Wohl können die Umstände so liegen, dass der Kläger

gehalten ist, sich über den Tatbestand Gewissheit zu ver-

schaffen, und dass das Unterlassen einer Abklärung als

unentschuldbar erscheint. Dass im vorliegenden Falle im

ersten Jahre der Ehe die von der Ehefrau konsultierte

Ärztin die Ursache der Unfruchtbarkeit der Ehe beim

Manne vermutet und ihm zu einer Samenuntersuchung

geraten hatte, bildete indessen noch keinen solchen Um-

stand. Wenn im ersten Ehejahr trotz normalem Verkehr

und dem Wunsche nach Kindern keine Schwangerschaft

eintrat, liess sich das auch ohne Annahme der von der

Ärztin angetönten Möglichkeit durch andere Ursachen

oder dUrch Zufall erklären. Ebensowenig rechtfertigt sich

die Mutmassung der Vorinstanz, der Kläger habe wegen

einer im Jahre 1934 durchgemachten Bruchoperation

« offenbar» die Möglichkeit einer Schädigung seines Zeu-

gungsvermögens ins Auge gefasst. Wenn durch diesen

Eingriff seine potentia coeunili nicht gelitten hatte, lag

eine Befürchtung bezüglich der potentia generanili für den

Laien keineswegs nahe. Auch als das erhoffte Ereignis im

Laufe der weitern Jahre nicht eintrat, brauchte der Ehe-

mann noch nicht unabweislich. mit seiner. Zeugungsun-

fähigkeit zu rechnen; denn es war ihm wie jedermann

bekannt, dass eine erst nach mehreren Jahren beginnende

Fruchtbarkeit der Ehe keine seltene Erscheinung ist.

Nachdem der Mann aber im Hinblick auf diese Erfahrungs-

tatsache die Hoffnung auf Nachkommenschaft nicht auf-

gegeben hatte, war dann der Eintritt der Schwangerschaft

im 6. Jahre nicht dazu angetan, ihm Zweifel an seinem

Zeugungsvermögen zu erwecken bezw. vorhandene so zu

verstärken, dass er rechtliche Konsequenzen daraus ziehen

Familienrecht. N° 60.

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musste. Denn ebensogut, wie die Konzeption als auf-

fällige und verdächtige Wendung der Dinge aufgefasst

werden konnte, mochte sie der Kläger gegenteils als die

endliche Erfüllung seiner nie aufgegebenen Hoffnung und

die Bestätigung seiner -

wenn auch vielleicht geschwäch-

ten ~ Überzeugung von seiner Fortpflanzungsfähigkeit

empfinden. Für die Beurteilung des Ereignisses kam es

wesentlich darauf an, wie man zum voraus zur Möglich-

keit seines Eintritts eingestellt war. Zu diesem ersten

psychologischen Faktor in der Person des Ehemannes

kommt nun aber ein zweiter. Der Zweifel des Ehemannes

an seiner Vaterschaft ist gleichbedeutend mit der Bejahung

der Möglichkeit eines Ehebruchs der Frau. Es ist daher

erklärlich, wenn der Kläger, selbst wenn sein später

Erfolg ihn selber überrascht hätte, einen dahingehenden

Gedanken gar nicht aufkommen liess, solange er keinen

anderweitigen, direkten Anhaltspunkt für ehebrecherische

Beziehungen seiner Frau hatte. Aus der Aussage des Klä-

gers, er habe schon im Oktober 1943 Verdacht gehabt,

dass das Kind nicht von ihm sei, lassen sich bezügliche

Konsequenzen nicht ableiten, da aus dieser Aussage nicht

hervorgeht, worauf sich der Verdacht bezog, auf den blos-

sen Ehebruch, der an sich seine Vaterschaft nicht aus-

schloss, oder auch auf seine Zeugungsunfähigkeit. Dasselbe

gilt vom Vorhalt des Ehebruchs, den der Kläger in der Ehe-

audienz vom 23. Mai 1944 seiner Frau machte, den sie

aber in dieser sowie in der nächsten Audienz vom 14. Juni

kategorisch bestritt. Erst in der Audienz vom 7. Juli 1944

gab dann die Frau den Ehebruch mit Hofer zu und erklärte

gleichzeitig, das Kind stamme von diesem und der Ehe-

mann sei zeugungsunfähig. .

Ob nun die damit eingetretene Sachlage so war, dass ein

weiteres Zuwarten mit der Untersuchung der Zeugungs-

fähigkeit als nicht mehr entschuldbar die Verwirkung der

Anfechtungsklage nach sich gezogen hätte, kann dahin-

gestellt bleiben. Tatsächlich unterzog sich der Kläger vier

Tage später der Untersuchung durch Dr. Brunnschw~iler.

262

Sachenrecht. N° 61.

Erst durch diese erhielt er -

ihre Richtigkeit voraus-

gesetzt -

Kenntnis von seiner Zeugungsunfähigkeit und

damit die Grundlage' zur Anfechtungsklage, die er nach

w~iterndrei Tagen einreichte. Damit wird der Anforderung

der Praxis Genüge getan, dass nach Wegfall des Entschul-

digungsgrundes nach Art. 257 Abs. 3 ZGB die Klage mit

aller nach den Umständen gebotenen Beschleunigung zu

erheben ist (BGE 55 II 12). Die Klage ist daher noch als

zulässig zu betrachten und materiell zu prüfen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-

fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Beur-

teilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

H. SACHENRECHT

DROITS REELS

61. Urteil der ll. ZivUabtellung vom 6. Dezember 1945 i. S.

Aebischer gegen Schweizerische Bankgeseßschaft.

Die Verpflichtung des Grundeigentümers zur Verpfändung e~es

erst noch zu errichtenden Eigentümer- oder Inhaberschuldbnefs

bedarf der öffentlichen Beurkundung (arg. Art. 799 Abs. 2 ZGB).

Le contmt par lequel le proprietaire d'un immeuble s'obIige a

donner en gage une ced.ule hypothecaire qui doit encore ~tre

creee en son nom ou au porteur n'est vala.ble que s'il est passe

en 1a forme authentique (arg. an. 799 al. 2 00).

TI contratto c01 quale il proprietario d'un immobile si obbIiga

a da.re in 'pegno una carteUa. ipotecaria, che dev'essere ancora

creata a suo nome 0 al portatore, e valido s01tanto se stipuIato

mediante atto pubbIico (arg; an. 799 cp. 2 CC).

A. -

Die Beklagte, Fräulein Louise Aebischer in Zürich,

kaufte am 21. Juni 1943 das Grundstück Neuhof/Seeblick

in Meggen für Fr. 60,000.-. Der Verkäufer, Kurt von Jahn,

verpflichtete sich, die bestehenden Grundpfandrechte

Sachenrecht. N0 61.

263

(einen Schuldbrief von Fr. 6000.~ und eine Grundpfand-

verschreibung von Fr. 27,500.-) auf den 1. Juli 1943

abzulösen und löschen zu lassen. An deren Stelle sollte

eine neue Grundpfandverschreibung von Fr. 31,000.- auf

Rechnung d~s Kaufpreises errichtet werden, « Maximal-

zins 5 %, Gläu.biger nach Wahl des Verkäufers ». Die

Restsumme des Kaufpreises wurde teilweise mit Gegen-

forderungen verrechnet, für den übrigen Teil sollte eine

Gru.ndpfandverschreibung, der erwähnten nachgehend,

errichtet werdeil. Diese letztere Pfandbelastung ist nicht

streitig. Dagegen kam es nicht zur Errichtung der an emter

Stelle vorgesehenen Pfandverschreibungvon Fr. 31,000;~~

B. -

Am 15. Juli 1943 zahlte die ce Cräditanstalt in

Luzern» (Rechtsvorgängerin der Klägerin) im Auftrage

des Verkäufers Fr. 30,000.- an die Gläubigerin der

Grundpfandverschreibung von Fr. 27,500.-. Sie liess sich

diese abtreten und ausserdem den Schuldbrief von

Fr. 6000.-aushändigen. Den Verkäufer behielt sie vorder-

hand als Schu.ldner bei. Am 25. August 1943 schloss sie

mit der Beklagten einen Faustpfandvertrag in einfach-

schriftlicher Form ab. Darnach « verschreibt und über-

gibt» ihr die Beklagte ce als Pfand ... zur speziellen Sicher-

steIlung aller Ansprüche an Kapital, Zinsen, Provisionen

und Kosten, welche die Creditanstalt in Luzern aus irgend-

welchem Rechtsgrunde an Fräulein Louise Aebischer ...

. derzeit besitzt oder in Zukunft haben witd », den (bis-

herigen) SQhuldbrief von Fr. 6000.- und zwei weitere

(noch zu errichtende) Schuldbriefe von Fr. 14,000.- und

Fr; 10,000.-.

O. -Am 28. Oktober 1943 erklärte sich die Creditanstalt

in Luzern beim Grundbuchamt mit der Löschung der

Grundpfandverschreibung von Fr. 27,500.- (aber nicht

des Schuldbriefes von Fr. 60oo.-) einverstanden unter der

Bedingung, dass ihr ein Schuldbrief von Fr. 14,000 . .....:.. mit

einem Vorgang von Fr. 6000.- (eben dem bereits beste-

henden Schuldbrief) und ein solcher von Fr. 10,000.- (mit

einem Vorgang von Fr. 20,000.-) unbeschwert zugestellt