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71_III_51

BGE 71 III 51

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

liO Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 12. verbleibenden Übers~huss pfändbar erklärt. Sie führt aus, es gehe entschieden zu weit, wenn der Schuldner seine Angehörigen doppelt gegen Unfall versichere. Gegen die drei Lebensversicherungen für Frau und Kinder wäre an sich nichts einzuwenden; der Schuldner habe jedoch zwei der Policen für Vorschüsse von je Fr. 150.- bei der Ver- sicherungsgesellschaft verpfändet, behandle also die ein- bezahlten Prämien als jederzeit greifbare Rücklagen. Unter diesen Umständen könne er nicht verlangen, dass ihm die laufenden Prämien voll auf den Notbedarf angerechnet würden. B. - Mit dem vorliegenden Rekurs beantragt der Schuldner Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz und Ablehnung einer Lohnpfändung. Die Sc1vuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorinstanz erklärte als nicht angängig, dass der Schuldner auf Rechnung des Existenzminimums Frau und Kinder doppelt gegen Unfall versichere, nämlich neben der gewöhnlichen Unfallversicherung- für monatliche Prä- mien von zusammen Fr. 3.20 noch in Form der Abon- nentenversicherung für je 80 Rp. Dass indessen auf die Anzahl der Versicherungen an sich nichts ankommen kann, erhellt ohne weiteres, sobald man sich die Frage stellt, ob die Prämien voll berücksichtigt werden müssten, wenn es sich für jede Person nur um eine einzige Versicherung, aber mit um 80 Rp. höherer Prämie handeln würde. Es ist nicht ersichtlich, wo mit Bezug auf die Höhe der Ver- sicherung bezw. der Prämie die Grenze des Notwendigen und daher im Existenzminimum zu Berücksichtigenden zu ziehen wäre. Dasselbe gilt für die Lebensversicherungen für Frau und Kinder mit monatlichem Prämienaufwand von je Fr. 4.-, ganz abgesehen von der V~rpIandung zweier Policen zwecks Geldbeschaffung, sei es nun für eigene Bedürfnisse, des Rekurrenten oder, wie dieser behauptet, solche der versicherten Personen. Die Prämien Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. N° 13. 111 für die Lebensversicherung Angehöriger können grund- sätzlich nicht als notwendige, das Existenzmjnimum des Schuldners erhöhende Zwangsausgaben anerkannt werden, und diejenigen für die freiwillige Unfallversicherung jeden- falls dann nicht, wenn diese nicht durch besondere Um- stände, etwa eine aussergewöhnliche Unfallgefährdung der versicherten Angehörigen, gerechtfertigt werden kann, was vorliegend nicht geltend gemacht wird. Es sind mithin in der Aufstellung des Existenzminimums des Rekurrenten ausser den Fr. 8.40 auch die Fr. 3.20 und die restlichen Fr. 6.-, also der ganze Posten von Fr. 17.60 zu streichen.

13. Auszug aus dem Entscheid vom 28. Februar 1945 i. S. Wield. Pfanäung8ankündigung und -Vollzug, Präsenzpflicht des ScJ.1uld- ners Art. 90 91 SchKG. Der Pfändungsbeamte soll bel der zeitlichen An~etzung und bei der Durchführ~g des P~~dWW'­ vollzugs so vorgehen, dass dem Schuldner Dlcht unnOtlg ZeIt- verlust und Umstände entstehen. Avis de 8aiBie. EU:OOution de la 8aiBie. Obligation du debiteur d'assister a la saisie, art. 90 et 91 LP. Le prepose ?u l'empl~ye qui procMe a la saisie doit en fixer le m?ment et a~r de maDle~ a faire perdre le moins de tamps posslble au deblteur et a. .IUl epargner des desagrements inutiles. Af1Vi8o 6d 68OOuzi0n6 aet pignoramento, obbligo del ~ebit~re di assistere a.l pignoramento, art. 90 e 91 LEF. TI fu,nZlonano che procede a.l pignoramento deve stabilirne l'ora ed ~ir~in .n;todo di evitare al debitore perdite di tempo e molestIe mutili. Der Betreibungsbeamte hatte die PIandung aUf «vor- mittags» angekündigt und forderte dann den Schuldn~r am Anfang des Vormittags zum Mitkommen auf den m einem andern Dorfteil befindlichen Platz der Pfändung auf, obgleich diese erst zu späterer Stunde stattfinden konnte. Die Sckuldbetr.- u. Konkur8kammer zieht in Erwägung: . .. . .. . . . W~ de~ Rek~~n~~ die' ~k~di~~~ der Pfändung lediglich auf « vormittagS» nicht präzis gen~g war, so

52 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 14. musste er gegen die Pfändungsankiindigung Beschwerde führen und zwar bis spätestens am 10. Dezember 1944. Mit s~iner erst 10 Tage nach Vollzug der Pfändung, am 14. De- zember eingereichten Beschwerde konnte er angebliche Mängel der Ankündigung nicht mehr anfechten. Aber abgesehen von dieser Ankündigung war das Vorgehen des Betreibungsbeamten beim Vollzug der Pfändung insofern nicht korrekt, als er in der ersten Hälfte des bezeichneten Vormittags an der Arbeitsstätte des Schuldners vorbeiging und diesen zur Präsenz bei der Vollzugshandlung auf dem Bahnhofplatz aufbot, deren genauer Zeitpunkt erst noch vom Eintreffen des Experten abhing und die denn auch erst gut I % Stunde später stattfand. Vielmehr hätte der Betreibungsbeamte den Schuldner zum Abmarsch erst aufbieten sollen, als alles zum Pfändungsvollzug bereit war. :a:ätte der Schuldner von Anfang an sich diese Behandlung ll1cht gefallen lassen, so wäre davon auszugehen, dass es ihm nicht ordnungsgemäss ermöglicht worden sei, seine Belange beim Pfändungsvollzug zur Geltung zu bringen, nämlich ihm überhaupt beizuwohnen. Indessen hat der Rekurrent sich auf dieses Vorgehen eingelassen und ist von Zeit zu Zeit vorbeigegangen, um nachzusehen, ob es soweit sei. Er hätte also tatsächlich ohne zusätzliche Be- mühung die Möglichkeit gehabt, an der Pf'andung teilzu- nehmen, wenn ihm daran gelegen war. Unter diesen Um- ständen ist der Verstoss des Betreibungsbeamten nicht dazu angetan, die Aufhebung der Pfändung zum Nachteil des Gläubigers nach sich zu ziehen (vgl. BGE 35 I 239, 38 I 189 = Sep. Ausg. 1909, 39; 1912, 2).

14. Entscheid vom 17. März 1945 i. S. Schweiz. Volksbank. Grundpfandbetreibung mit MietzinsBperre. Bestreitung (der For- derung und) des Pfandrechts an den Mietzinsen' Klagefrist- setzungen gennäBs Art. 93 VZG. '

1. Muss die Begründung d~r Einsprache gegen die :Mietzinssperre (Art. 92 Abs. 2 YZG) eme Erklärung dafür enthalten warum das Grundpfandrecht im betrefienden Fall ausnahmsweise Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 14. nicht auch die :Mietzinsen umfasse? (Erw. 3, Schlussabsatz; Frage offen gelassen).

2. Ist nur das Pfandrecht an den :Mietzinsen bestritten, so hat der Gläubiger gemäss Formular VZG Nr. 8 binnen 10 Tagen seit Zustellung desselben auf Feststellung dieses Rechtes zu klagen.

3. Ist daneben auch die Forderung bestritten, so kann der Gläu- biger gemäss Formular VZG Nr. 8 entweder sofort auf Fest- stellung der Forderung und des Pfandrechts an den :Mietzinsen klagen oder zunächst für die Forderung Rechtsöffnung ver- langen. Wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen, so hat er nach Formular VZG Nr. 8 binnen 10 Tagen seit rechtskräftiger Abweisung beim ordentlichen Richter auf Feststellung der For- derung und des Pfandrechts an den :Mietzinsen ZU klagen. Wird das Rechtsöffnungsbegehren dagegen geschützt, so hat ihm das Betreibungsamt eine neue Frist zur Klage auf Fest· stellung des Pfandrechts an den :Mietzinsen zu setzen. Pour8Uite ~ realisation d'un gage immobilier; immobilisation des loyers. Oontestation d'un arait de gage sur les loyera (eon- testation de la creance); d6lais pour otwrir action, 00. 93 OBI.

1. Le debiteur qui conteste que les loyers soient compris da.ns le gage (art. 92 801. 2 ORI) doit-il indiquer en m~me temps les raisons pour lesquelles, exceptionnellement en l'occurrence, les loyers ne feraient pas partie du gage ? (Consid. 3 dernier alinea.; question reservee).

2. Si le debiteur s'est borne a. contester que les 10yers soient compris dans le gage, le creancier doit, d'apres 180 formule 8 ORI, ouvrir action en constatation de ce droit dans les dix jours de la communication de cette formule.

3. Si la contestation du debiteur 80 trait egalement a. la malice, le creancier peut, d'apres la formule 8 OR1, ou bien ouvrir aussitöt action en reconnaissance de la. dette et en constatation du droit de gage sur les loyers, ()u bien commencer par requerir 180 mainlevee de l'opposition relative a. 180 crea.noo. Si 180 mainlevee est refusee, le crea.ncier doit, d'apres 180 formule 8 ORI, ouvrir action devant le juge ordinaire ~n recon- naissance de la. creance et du droit de gage sur les loyers da.ns les dix jours de celui Oll le jugement de main1evee est deven1l. definitif et executoire. Si 180 main1evee est accordee, l'office fixera au creancier un nouveau delai dans lequel le creancier devra ouvrir action en reconnaissanoo du droit de gage sur les loyers. Esecuzione in ma di realizzazione di pegno immobiliare; divieto di riseuotere 0 di disporre dellß pigioni da parte del proprietaNo del pegno .. contestazione del credito e del diritto di pegno sulle pigioni; termini per procedere a' SenM deU'art. 93 RBF (dizione dell'ordinanza eompkmentare 19 dicembre 1923).

1. Il proprietario deI pegno che insorga contro il divieto di riscuo- tere le pigioni (art. 92 cp. 2 RRF) dom indica.re per quali motivi queste eccezionamente non sono comprese dal diritto di pegno ? (Consid. 3, ultimo alinea: questione insoluta).

2. Qu8J.ora. sia contestato solo il diritto di pegno sulle pigioni, ilcreditore, giusta il modulo No. 8 RRF j deve proporre l'azione