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40. Entscheid vom 17. März 1909 in Sachen Bütschi. Art. 90 SchKG: Anfechtbarkeit einer Pfändung, welche dem Schuldner nicht oder nicht richtig mitgeteilt wurde, wenn er infolgedessen ihr nicht beiwohnen konnte. A. Am 9. September 1908 stellte der Rekurrent Bütschi in der gegen Franz Robert Spittler in Twann gerichteten Betreibung Nr. 6380 das Fortsetzungsbegehren, worauf am folgenden Tage das Betreibungsamt Nidau dem Schuldner die Pfändung auf den
12. September nachmittags 2 Uhr ankündigte. In diesem Zeit¬ punkte war die Schwester des Schuldners, Luise Spittler, in dessen Wohnung anwesend, um ihn beim Pfändungsvollzuge zu vertreten, und wartete bis gegen 4 Uhr vergeblich auf den Pfän¬ dungsbeamten (Weibel), worauf sie sich entfernte. Der Beamte erschien nachher, fand die Wohnung geschlossen und niemanden anwesend. Er pfändete dann verschiedene — bereits in ein Grund¬ pfandverwertungsverfahren der Ersparniskasse Nidau einbezogene Rebliegenschaften des Schuldners. In der Pfändungsurkunde wurde unrichtigerweise erklärt: die Pfändung sei auf den 12. Sep¬ tember 1908 nachmittags 3 Uhr angekündigt und die Schwester des Schuldners, Luise Spittler, anwesend gewesen und diese habe
dem Weibel erklärt, der Schuldner habe ihr sein sämtliches be¬ wegliches Vermögen verkauft und sie habe den Kaufpreis bar bezahlt. Am 28. September stellte auch die Kantonalbank Bern ein Fortsetzungsbegehren, worauf das Amt in dieser Betreibung dem Schuldner die Pfändung auf den gleichen Tag, nachmittags 1 Uhr, ankündigte. Der Pfändungsbeamte scheint an diesem Tage zwar zur Wohnung des Schuldners sich begeben zu haben. Doch behauptet das Amt nicht, daß damals eine Pfändung stattgefun¬ den habe. In der Pfändungsurkunde wird unrichtigerweise erklärt, die Pfändung sei auf den 30. September nachmittags angekün¬ digt worden und es habe sich beim zweiten Erscheinen des Wei¬ bels — 30. September nachmittags — kein weiteres pfändbares Vermögen vorgefunden. Am 30. September ist laut vorinstanz¬ licher Feststellung der Weibel überhaupt nicht am Wohnorte des Schuldners erschienen. B. Nachdem der betriebene Schuldner die Pfändungsurkunde am 22. Oktober erhalten hatte, führte er Beschwerde mit dem Begehren, die angeblichen Pfändungen vom 12. und 30. Sep¬ tember aufzuheben. C. Am 2. Februar 1909 sprach die kantonale Aufsichtsbehörde dieses Beschwerdebegehren zu, wobei sie in ihrem Entscheide gleich¬ zeitig eine andere, hier nicht weiter in Betracht kommende Be¬ schwerde des Schuldners behandelte, die sich gegen die durch die betreibende Grundpfandgläubigerin (Ersparniskasse Nidau) ver¬ anlaßte amtliche Verwaltung der fraglichen Liegenschaften richtete (vergl. den heutigen Entscheid des Bundesgerichts i. S. der Er¬ sparniskasse Nidau). D. Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat nunmehr der Gläubiger Bütschi an das Bundesgericht gezogen, mit dem Antrage, ihn als ungesetzlich aufzuheben. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung
1. Die Rechtzeitigkeit des Rekurses ist nicht ausgewiesen, da sich das Datum der Mitteilung des angefochtenen Entscheides nicht aus den Akten entnehmen läßt. Eine Aktenergänzung hier¬ über kann jedoch unterbleiben, da der Rekurs zweifellos unbe¬ gründet ist.
2. Zum Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides fehlt dem Rekurrenten zunächst soweit die Legitimation, als dieser Entscheid die Beschwerden des betriebenen Schuldners gegen die amtliche Verwaltung der Liegenschaften und gegen die angeb¬ liche Pfändung vom 30. September 1908 beurteilt. Bei diesen Beschwerden sind andere Gläubiger (die Ersparniskasse Nidau und die Kantonalbank Bern) Gegenparteien. Diese Gläubiger und nicht der Rekurrent haben die betreffenden betreibungsamtlichen Maßnahmen veranlaßt und nur sie können sich deshalb im Be¬ schwerdeverfahren für ihre Aufrechthaltung wehren. In der Re¬ kursbegründung will denn offenbar auch nur die Pfändung vom
12. September 1908 angefochten werden.
3. Hinsichtlich dieser steht zunächst fest, daß der Schuldner zwar eine Pfändungsankündigung erhalten hat, daß der Pfän¬ dungsbeamte aber nicht in dem darin angegebenen Zeitpunkte (12. September 1908, nachmittags 2 Uhr) in der Wohnung des Schuldners zum Pfändungsvollzuge erschienen ist, sondern erst zwei Stunden später. Da ferner die Schwester des Betriebenen zu der angekündigten Zeit in der Wohnung anwesend war, um als dessen Vertreterin beim Pfändungsvollzuge teilzunehmen, und sie sich nach längerem Warten mit Fug wieder entfernen durfte, in der Annahme, die Pfändung finde nicht statt, und zudem der Betriebene gegenüber dem Amte die Beobachtung des ihm mit¬ geteilten Termins der Pfändung verlangen kann, so liegt die Sache so, wie wenn dem Rekursgegner die Pfändung überhaupt nicht angekündigt worden wäre. Im einen und andern Fall wird es dem Schuldner verunmöglicht, seine Interessen beim Pfän¬ dungsvollzuge zu wahren. Nun muß aber die Pfändungsankündigung des Art. 90 SchKG als eine notwendige gesetzliche Voraussetzung für die Vornahme einer gültigen Pfändung betrachtet werden und zwar so, daß im besondern auch der Schuldner einen Anspruch auf Beobachtung der genannten Gesetzesbestimmung hat. Seine Anwesenheit bei der Pfändung und die Auskunftserteilung bei dieser ist für ihn nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein Recht, dessen Ausübung für ihn von wesentlicher Bedeutung sein kann, namentlich sofern er, unter Vorbehalt der gesetzlichen Vorschriften (Art. 95 usw.) und
41. Entscheid vom 17. März 1909 in Sachen Zwicky-Johu. Konkursverfahren. Recht des Schuldners, nach Schluss des Konkurs¬ verfahrens seine Geschäftsbücher und Korrespondenzen zurückzuver¬ langen. A. Nachdem der über den Rekurrenten beim Konkursamte Bin¬ ningen durchgeführte Konkurs abgeschlossen war, verlangte der Rekurrent vom Amte die seinerzeit behändigten Bücher und Kor¬ respondenzen, unter welch' letztern sich auch private befänden, zurück, was das Amt ablehnte. Der Rekurrent beschwerte sich hiergegen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, wurde aber mit Entscheid vom
16. Februar 1909 aus folgenden Gründen abgewiesen: Die an¬ gefochtene Zurückbehaltung der Geschäftsbücher — nach der Ver¬ nehmlassung des Amtes an die Vorinstanz handelt es sich um das Journal, das Hauptbuch, das Kassabuch und die Kopierbücher - widerspreche keiner Bestimmung des SchKG, entspreche aber der bestehenden konstanten Praxis. Die Bücher gehörten zu den Kon¬ kursakten, und wie diese könne sie der Gemeinschuldner jederzeit einsehen. Daß Privatkorrespondenzen beschlagnahmt worden seien und nun zurückbehalten würden, habe das Konkursamt in Abrede gestellt. B. Diesen Entscheid hat nunmehr der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und neuerdings verlangt, das Amt habe ihm seine Bücher und seine Korrespondenzen, welch' letztere ebenfalls sämtliche in dessen Händen seien, herauszugeben. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Geschäftsbücher und Geschäftsbriefe des Gemeinschuldners haben für das Konkursverfahren, wenn nicht ausschließlich, so doch jedenfalls in erster Linie, urkundlichen Wert, und nicht Wert als Vermögensaktiva, d. h. als Makulatur, aus der ein Erlös zu er¬ zielen wäre. Wenn sie daher das Konkursamt laut Art. Abs. 2 SchKG in Verwahrung zu nehmen hat, so geschieht das nicht um ihre Verwertung als Massegegenstände, sondern um ihren Gebrauch als wichtiges Hilfsmittel für die erforderlichen Feststel¬ lungen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu sichern. AS 35 1 — 1909