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71_III_52

BGE 71 III 52

Bundesgericht (BGE) · 1944-12-10 · Deutsch CH
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52 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 14. musste er gegen die Pfändungsankündigung Beschwerde führen und zwar bis spätestens am 10. Dezember 1944. Mit seiner erst 10 Tage naoh Vollzug der Pfändung, am 14. De- ~mber eingereiohten Besohwerde konnte er angebliohe Mängel der Ankündigung nioht mehr anfeohten. Aber abgesehen von dieser Ankündigung war das Vorgehen des Betreibungsbeamten beim Vollzug der PIändung insofern nicht korrekt, als er in der ersten Hälfte des bezeichneten Vormittags an der Arbeitsstätte des Sohuldners vorbeiging und diesen zur Präsenz bei der Vollzugshandlung auf dem Bahnhofplatz aufbot, deren genauer Zeitpunkt erst noch vom Eintreffen des Experten abhing und die denn auch erst gut 1 % Stunde später stattfand. Vielmehr hätte der Betreibungsbeamte den Sohuldner zum Abmarsch erst aufbieten sollen, als alles zum Pfändungsvollzug bereit war. Hätte der Sphuldner von Anfang an sich diese Behandlung nicht gefallen lassen, so wäre da von auszugehen, dass es ihm nicht ordnungsgemäss ermöglicht worden sei, seine Belange beim Pfändungsvollzug zur Geltung zu bringen, nämlich ihm überhaupt beizuwohnen. Indessen hat der Rekurrent sich auf dieses Vorgehen eingelassen und ist von Zeit zu Zeit vorbeigegangen, um nachzusehen, ob es soweit sei. Er hätte also tatsächlich ohne zusätzliche Be- mühung die Möglichkeit gehabt, an der PIändung teilzu- nehmen, wenn ihm daran gelegen war. Unter diesen Um- ständen ist der Verstoss des Betreibungsbeamten nicht dazu angetan, die Aufhebung der Pfändung zum Nachteil des Gläubigers nach sich zu ziehen (vgl. BGE 35 I 239, 38 I 189 = Sep. Ausg. 1909, 39; 1912, 2).

14. Entseheid vom 17. März 1945 i. S. Schweiz. Volksbank. Grundp/andbetreibung mit MietzinBBperre. Bestreitung (der For- derung und) des Pfandrechts an den Mietzinsen; Klage/M- setzungen gennäBs Art. 93 VZG.

1. Muss die Begründung der Einsprache gegen die Mietzinssperre (Art. 92 Abs. 2 VZG) eine Erklärung dafür enthalten, warum das Grundpfandrecht im betreffenden Fall ausnahmsweise Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 14. 53 nicht auch die Mietzinsen umfasse 1 (Erw. 3, Schlussabsatz ; Frage offen gelassen).

2. Ist nur das Pfandrecht an den Mietzinsen be;stritten. so hat der Glä.ubiger gemäss Formular VZG Nr. 8 bmnen 10 Tagen seit Zustellung desselben auf Feststellung dieses Rechtes zu klagen. . kann d G' o ..

3. Ist daneben auch die Forderung bestntten, so er WoU' biger gemäss Formular VZG Nr. 8 entweder sofort a:uf ~ast­ stellung der Forderung ~d ~es Pfandrechts an de~ Mietzmsen klagen oder zunächst fur die Forderung Rechtsoffnung ver- Ilmgen. . hat Wird das Recht.söffnungsbegehren abgeWl~en, so _ . er nach Formular VZG Nr. 8 binnen 10 Tagen seIt rechtskräftIger Abweisung beim ordentlichen Richter auf Feststellung der For- derung und des Pfandrechts an den Mietzinsen ZU klagen. Wird das Rechtsöffnungsbegehren dagegen geschützt, so hat ihm das Betreibungsamt eine neue Frist zur Klage auf Fast- stellung des Pfandrechts an den Mietzinsen zu setzen. Poursuite en realiBation d'un gage immobilier; immobilisation des loyers. Oontestation d'un droit de gage 8Uf' leB ZoyerB (con- testation de la creanoo) ; delaiB pour ouvrir. action, art: 93 ORI.

l. Le debiteur qui conteste que las loyers SOlent compns dans le gage (art. 92 aI. 2 ORI) doit:il indiquer en m,eme temps las misons pour lesquelles, exceptlOnnellement .en 1 oc~ene~, les loyers ne feraient pas partie du gage ! (Consid. 3 dermer a.lmea ; question reservee). . '

2. Si le debiteur s'est borne a contester que las loyers sOlent compris dans le gage, le ereancier doit, d:apres la fo~uIt; 8 ORI, ouvrir action en constatation de ce drOlt dans les dlX JOurs de la communication de cette formule.

3. Si la. contestation du debiteur a. trait egalement 8. 1!l' ctean~, le ereancier peut, d'apres la formule 8 ORI, ou bIen ou'?"!r aussitöt action en reconnaissance de la dette et en constatatlO?- du droit de gage sur 1es .I<?yers, ou.bien commencer par requerir 180 mainlevee de l'0pposltlOn relatIve a 180 creance. Si 180 mainlevee ast refusee, le cr~cier ~oit! d'apres 180 formule 8 ORI ouvrir action devant le Juge ordinaIre ~n recon- naissance de I;' creance et du droit de gage sur les loyers da.ns les dix jours de celui ob. le jugement de mainlevee est devenu definitif et executoire. . Si 180 mainlevee est accordee, l'office fixem au ~reane~er nn nouveau delai da.ns lequel le ereancier devra ouvnr actIon en reconnaissance du droit de gage sur las loyers. Esecuzione in 'Via di reaZizzazione di pegno immobiUare; ~o di riscuotere 0 di diBporre deZl.e pigioni da parte deZ propnetano deZ pegno ; conteBtazione deZ credito e deZ diritto di pegno . ~ pigioni; termini per procedere a' B~ deU'art. 93 RRF (dizwne deZl'ordinanza complementare 19 dwembre 1~23).. .,

1. Il proprietario deI pegno che insorga contro I~ diYIeto di rlscuo: tere Ie pigioni (art. 92 cp. 2 RRF) dom mdieare per 9.~b motivi queste ecceziona1m~te n?n sono co~pre~ dal diritto di pegno ? (Consid. 3, UitlID? &l~ea : q!lestlOne lnBolut!l'): .

2. Qu8J.ora sis, contestato solo 11 dintto dl pegno. sulle J?l~onl, ilcreditore, giusta il modulo No. 8 RRF; deve proporre l'azione

54 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 14. di accertamento deI diritto di pegno contestato ,nel termine di 10 giorni.

3. Quando snche il credito sis. contestato, il pro,ceden~ :pub, 'secondo il modulo No. 8 RRF, promuovere senz altro 18Z1one

• d'accertamento deI credito edel diritto di pegno sulle pigioni, ovvero chiedere da prima il rigetto dell'opposizione rela.tiva al credito. . . . il' Ove la. domanda di rigetto d'opposizlOne Sla resp~~a:, creditore in conformitA deI modulo No. 8 RRF, deve ffilZl8re il proceilimento ordinario per il riconoscimento deI credito e deI diritto di pegno sulle pigioni,? <:ib ent~ 10 giox:m ~a q.uello in cui la sentenza sulla domanda di rlgetto e passata m glUdicato. Se invece il rigetto d'opposizi0?le e accordato, l'~ffi?io fis: sera al creditore un nuovo termme per proporre I aZlOne dl accertamento deI diritto di pegno sulle pigioni. A. - Nachdem die Rekurrentin am 25. September 1944 gegen Frau Rosa Russenberger Betreibung auf Grundpfandverwertung mit Mietzinssperre angehoben hatte, stellte das Betreibungsamt Zürich 7 der Schuldnerin das Formular VZG Nr. 6 zu, dessen Schlussabsatz lautet : f! Sollten Sie geltend machen wollen, dass sic~ das Pfandr~ht nicht auch auf die Miet(Pacht)zinse oder dass es SICh nur auf emen Teil davon erstrecke, so haben Sie dies dem Betreibungsamt unter Angabe der Gründe und allfällig unter genauer .Bezeichnung des bestrittenen Teilbetrages innert zehn Tage~ seIt d~m Empf~ dieser Anzeige zu erklären. Nach Ablauf dieser FrISt kann dIe Miet(Pacht )zinssperre nicht mehr bestritten werden. » Darauf schrieb die Schuldnerin dem Betreibungsamt am 2. Oktober 1944, sie bestreite « die Mietzinssperre sowohl als auch die Betreibung überhaupt », weil sie « eine Kündigung des Kapitals als ung~rechtfertigt betrachte, indem keine fälligen Kapitalzinse ausstehen und diese regelmässig bezahlt worden sind, somit ein Grund zur Kündigung des Kapitals nicht vorlag. » Am 4. Oktober 1944 sandte hierauf daS Betreibungsamt der Rekurrentin mit dem Gläubigerdoppel des Zahlungs- befehls (worin wohl der Inhalt des Schreibens vom 2. Oktober 1944 wiedergegeben war) das Formular VZG Nr. 8, in welchem es hiess : CI Nachdem ..... der Schuldner den beiliegenden Rechtsvorschlag erhoben hat, und beiliegende Bestreitung der Miet (Pacht) zinssperre erhoben hat, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 14. 66 wird Ihnen hiemit eine vom Tage des Empfanges dieser Anzeige an laufende Frist von 10 Tagen angesetzt, um entweder Klage auf Anerkennung Ihrer Forderung oder Fest- stellung des Pfandrechtes anzuheben, oder ein Rechtsöfl'nungsbegehren zu stellen und, faUs Sie damit abgewiesen werden sollten, innerhalb 10 Tagen seit rechts- kräftiger Abweisung den ordentlichen Prozess auf Feststellung der Forderung oder des Pfandrechts einzuleiten. Liegt nur eine Bestreitung der Miet(Pacht)ziIISspe~ vor, so kommt das Rechtsöfl'nungsbegehren nicht in Betraoht, sondern es ist direkt Klage auf Feststellung des bestrittenen Pfandrechts an den Miet (Pacht) zinsen anzuheben. Die an die Mieter (Pächter) gemäss Art. 806 ZGB erlassenen Anzeigen werden widerrufen oder bei bloss teilweiser Bestreitung der Miet(Pacht)zinssperre entsprechend eingeschränkt und all- fä.llig dem Amte bereits bezahlte Miet(pacht )zinsbeträge, bei bloss teilweiser Bestreitung der Zinsensperre die bestrittenen Teilbe- träge, dem Vermieter (Verpächter) aushingegeben, wenn Sie sich nicht reohtzeitig beim unterzeiohneten Betreibungsamt durch eine Bescheinigung der zuständigen Gerichtsstelle darüber a.usweisen, dass Sie der vorstehenden Aufforderung nachgekommen sind. » B. - Innert der ihr damit gesetzten Frist verlangte die Rekurrentin provisorische Rechtsöffnung für die Betreibungsforderung. Zudem beantragte sie vor dem Rechtsöffnungsrichter, der Einspruch gegen die Mietzins- sperre sei als unbegründet aufzuheben. Nach einer Be- scheinigung dieses Richters anerkannte die Schuldnerin das Begehren der Rekurrentin unter Vorbehalt der Aber- kennungsklage {( vollumfänglich », d. h, auch in seinem « zweiten Teil », der die Beseitigung des Einspruchs gegen die Mietzinssperre betraf.

a. - Die Schuldnerin erhob nach Zustellung des Rechts- öffnungsentscheides Aberkennungsklage und ersuchte das Betreibungsamt am 6. NoveIhber 1944 um Aufhebung der Mietzinssperre mit der Begründung, dass « eine Klage gegen den Einspruoh nicht eingereioht ~zw. ein gericht- liches Urteil zu dessen Aufhebung nicht ergangen» seL Da das Betreibungsamt diesem (am 20. November 1944 erneuerten) Verlangen nicht entsprach, führte sie am

27. November 1944 wegen Reohtsverweigerung Beschwerde mit dem Antrage, die Mietzinssperre sei aufzuheben und das Betreibungsamt anzuhalten, die eingezogenen Miet- zinsen ihr auszuzahlen. Die untere kantonale Aufsiohts-

56 Schuldbetreibungs~ und Konkursrecht. N° 14. behörde wies daraUfhin das Betreibungsamt an, der Rekurrentin vom Einspruch der Schuldnerin gegen die Mietzinssperre Kenntnis zu geben und ihr Frist zur Klage auf Feststellung des bestrittenen Pfandrechts an den Mietzinsen zu setzen. Die kantonale Aufsichtsbehörde, ,an welche die Schuldnerin rekurrierte, hat am 16. Februar 1945 im Sinne des Beschwerdeantrages entschieden. D. - Diesen Entscheid zieht die Rekurrentin an das Bundesgericht weiter mit dem Antrage, die Beschwerde sei abzuweisen, eventuell sei ihr eine neue Frist zur Klage auf Feststellung des streitigen Pfandrechts zu setzen. Die Sc1vuldbetreibungs- 'lI/rul Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. - Da die Schuldnerfu in ihrem Schreiben vom 2. Oktober 1944 das Pfandrecht an der Liegenschaft nicht ausdrücklich bestritten hat, ist nach Art. 85 Abs. 1 VZG anzUliehmen, sie bestreite neben dem Pfandrecht an den Mietzinsen nur die Forderung.

2. - Ist in einer Grundpfandbetreibung gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben worden, so hat das Betreibungsamt den Gläubiger nach Art. 93 Abs. 1 VZG aufzufordern, {( innerhalb 10 Tagen entweder direkt Klage auf Anerkennung der Forderung oder Feststellung des Pfandrechts anzuheben oder ein Rechtsöffnungsbegehren zu stellen und, wenn dieses abgewiesen werden sollte, innerhalb 10 Tagen seit rechtskräftiger Abweisung den ordentlichen Prozess auf Feststellung der Forderung oder des Pfandrechts ein~u­ leiten ». Beim Vorliegen einer Einsprache gegen die Mietzins- sperre hat das Betreibungsamt dem Gläubiger nach Art. 93 Abs. 2 VZG in der Fassung vom 19. Dezember 1923 aufzugeben, « innerhalb 10' Tagen Kla.ge auf Feststellung des bestrittenen Pfandrechts an den Miet- (Pacht-) zinsen anzuheben ». Art. ·93 Abs. 3 VZG in der Fassung vom 19. Dezember Schuldbetreibunge. und Konkursrecht. N0 14. 57 1923 ordnet die mit der Klagefristsetzung zu verbindenden Androhungen. Für die Mitteilung des Rechtsvorschlages bezw. der Bestreitung der Mietzinssperre und für die Klagefrist- setzung im Sinne von Art. 93 VZG ist das Formular VZG Nr. 8 (in seiner der Revision von Art. 93 VZG ange- passten Fassung, vgl. AS 1924 S. 25 Fussnote **) zu Ver- wenden und im vorliegenden Falle tatsächlich auch ver- wendet worden (oben A). Die Mitteilung der Einsprache gegen die Mietzinssperre gegebenenfalls mit der Mittei- lung des Rechtsvorschlages zu verbinden, wie es das Betreibungsamt hierdurch eine entsprechende Anpassung des Formulartextes getan hat, ist nicht etwa unzulässig. Anhs.nd dieses Formulars ist daher zu prüfen, welche Vorkehren die Rekurrentin zu treffen hatte, um die Mietzinssperre aufrecht zu erhalten.

3. - Liegt nur eine Einsprache gegen die Mietzinssperre vor, so kommt nach dem zweiten Satze des Formulars VZG Nr. 8 das Rechtsöffnungsbegehren nicht in Betracht, sondern es ist direkt, d. h. innert 10 Tagen seit der Zu- stellung des Formulars, Klage auf Feststellung des bestrit- tenen Pfandrechts an den Mietzinsen anzuheben. Ist dagegen nicht nur diese Sperre, sondern auch die Forde- rung (und bezw. oder das Pfandrecht an der Liegenschaft) bestritten, so steht es dem Gläubiger nach dem Formulare frei, zunächst keinen ordentlichen Prozess anzustrengen, sondern Rechtsöffnung zu verlangen. Diese Möglichkeit ist ihm eingeräumt worden, obwohl man sich schon vor Erlass des' Formulars in dessen neuer Fassung davon Rechenschaft gegeben hat, dass das Rechtsöffnungsver- fahren kaum irgendwo dazu dienen kann, die Einsprache gegen die Mietzinssperre zu beseitigen (BGE 49 111 171),

m. a. W. dass das Rechtsöffnungsbegehren sich nur auf die Forderung (und bezw. oder allenfalls das Pfandrecht an der Liegenschaft, vgl. BGE 62 111 9 f.) beziehen kann. Auch der Rechtsöffnungsrichter des Bezirksgerichtes Zürich hätte sich mit dem Begehren um Aufhebung der Ein-

58 Sohuldbetreibungs- und Konkursreliht. N0 14. sprache gegen die Mietzinssperre, wäre es streitig gebliebenl offenbar nicht befasst, zumal da. er nach Angabe der untern Aufsichtsbehurde nicht einmal die Frage des pfandrechts an der Liegenschaft zu prüfen pflegt. Verlangt der Gläubiger Rechtsöffnung, und wird er mit seinem Begehren abgewiesen, so hat er nach dem Formular (Satz 1, letzter Untersatz) innert 10 Tagen von der rechtskräftigen Erledigung des Rechtsöffnungsver- fahrens an « den ordentlichen Prozess auf Feststellung der Forderung oder des Pfandreohts einzuleiten ». Die Aufiorderung zur Klage auf Feststellung des Pfandreohts (die trotz der Wendung « oder des Pfandreohts» gegebe- nenfalls neben der Aufforderung zur Forderungsklage gilt) . umfasst auch die Aufforderung zur Klage auf Bestä- tigung der Mietzinssperre. Ist neben der Forderung diese Sperre bestritten und das Begehren, für die Forderung Rechtsöffnung zu erteilen, abgewiesen worden, so hat der Gläubiger also innert der erwähnten Frist beim ordent- lichen Richter auf Feststellung der Forderung und des Pfandrechts an den Mietzinsen zu kla.gen (wie er es gemäss der ersten Alternative der Klageaufforderung schon unmit- telbar nach deren Zustellung hätte tun können). Für den Fall dagegen, dass er mit dem Rechtsöffnungsbegehren obsiegt, gibt ihm das Formular VZG Nr. 8 keine weitem Schritte auf. Da jedoch der Streit über die Mietzinssperre noch unausgetragen bleibt, wenn eS.dem Gläubiger gelingt, den Rechtsvorschlag gegen die Forderung (und bezw. oder das Pfandrecht an der Liegenschaft) im Rechts- öffnungsverfahren zu beseitigen, hat ihm nunmehr das Betreibungsamt in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 VZG eine neue Frist zur Klage auf Feststellung des Pfand- rechts an den Mietzinsen zu setzen, und zwar wiederum mit der im Schlussabsatz des Formulars VZG Nr. 8 ent- haltenen, auf Art. 93 Abs. 3 VZG beruhenden Androhung. Diese Lösung hat freilich den Nachteil, dass unter Umständen ein und dieselbe Grundpfandbetreibung zwei getrennte Prozesse zwischen den gleichen Parteien aus- Sohuldbetreibungs- und Konkursrooht. N0 14. 59 löst; nämlich den Prozess über das Pfandrecht an den Mietzinsen und den Aberkennungsprozess im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG. Sie ist jedoch der andern, die darin bestünde, dem Gläubiger die sofortige Einleitung der Klage auf Feststellung des Pfandrechts an den Miet- zinsen auoh dann vorzusohreiben, wenn er für die Forde- rung einen Reohtsöffnungstitel zu besitzen glaubt, vor- zuziehen, da es im letztem Falle nioht nur bei Gutheissung des Begehrens um provisorisohe Reohtsöffnung, sondern auch bei dessen Abweisung zu zwei getrennten Prozessen (d. h. naoheinander zum Prozess über das Pfandrecht an den Mietzinsen und· zum Prozess über die Forderung) kommen könnte. Der weitere Ausweg, der dahin ginge, dem Gläubiger zu gestatten, die Aberkennungsklage des Schuldners abzuwarten, um ihm zu ermögliohen, die Feststellung des Pfandreohts an den Mietzinsen wider- klageweise zu verlangen, empfiehlt sich deswegen nicht, weil dabei unter Umständen unnütz Zeit verloren ginge, und weil keineswegs feststeht, dass alle kantonalen Pro- zessrechte eine solche Widerklage zuliessen (vgl. den Entscheid BGE 71 III S. 18 ff., der einen entspreohenden Fall aus dem Gebiete des Retentionsverfahren betrifft). - Dass das Formular VZG Nr. 8 nicht allen Möglioh- keiten Rechnung trägt, ist hinzunehmen, da der darin nioht geregelte Fall nur selten praktisoh wird, und,da seine Einbeziehung die Übersiohtlichkeit des Formulars erheb- lich beeinträohtigen würde. Der Rekurrentin, die für die Forderung mit· Erfolg Reohtsöffnung verlangt und bis heute ausser dem Formular VZG Nr. 8 keine weitere Klageaufforderung erhalten hat, fällt demnaoh bisher keine Versäumnis zur Last, die gemäss der Androhung laut Schlussabsatz des Formulars zum Widerruf der Mietzinssperre führen könnte. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben. Immer- hin kann das Verfahren nioht mehr in den Stand vor Einreiohung der Besohwerde zurüokversetzt werden, son- dern muss es bei der von der untern Aufsiohtsbehörde

60 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 15. erlassenen Anweisung, der Rekunentin eine neue Frist zur Klage auf Feststellung des Pfandrechts an den Miet- ziRBen zu setzen, seni Bewenden haben, selbst wenn man mit dem Rechtsöffnungsrichter annimmt, die Schuldnerin habe vor ihm wirksam auf die Einsprache gegen die Mietzinssperre verzichtet, oder davon ausgehen wollte, diese sei gar nicht wirksam erhoben worden, weil die Schuldnerin sie nicht mit solchen Gründen versehen hat, welche eine Erklärung' darüber enthalten, warum hier ausnahmsweise das Grundpfandrecht nicht auch die Mietzinsen umfasse (Art. 92 Abs. 2 VZG). Denn.die Rekurrentin hat den Entscheid der untern Aufsichts- behör~e, der sie mit der Anordnung jener Klagefristset- zung beschwerte, nicht weitergezogen. Aus dem gleichen Grunde würde es ihr auch nicht helfen, wenn es zuträfe, dass das Betreibungsamt das am 6. November 1944 gestellte Gesuch um Aufhebung der Mietzinssperre aus- drücklich abgewiesen hat, und angenommen würde (vgl.

z. B. BGR 56 III S. 52), damit sei eine zehntägige'Be- schwerdefrist in Gang gesetzt worden, die am 27. No- vember 1944, als die Schuldnerin Beschwerde führte, bereits abgelaufen war. Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und KQnkurskammer: Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 16. Februar 1945 aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, die RekurrentiJ;l aufzufordern, binnen 10 Tagen Klage auf Feststellung des bestrittenen Pfalldrechts an den Miet- zinsen zu erheben.

15. Extrait de l'arr~t du 21 mars 1945 en la cause Jaggi. Saisie Ii'une gratifica,tion. L'office ne'peut, pour fixer la part saisissable du salaire, incorporer au revenu mensuel une part correspondante de hl. gratification qu'un employe s'attend a. toucher au Nouvel-An. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 15. 61 Cette expectative peut en revanche etre saisie comme teUe a titre de sahl.ire futur, et la saisie op6ree produit effet des que la gratifica.tion est effectivement versee, meme si c'est a titre' purement benevole. Pfändung einer Gratifikation. Bei Bestimmung des pfändbaren Teils des Lohnes darf dem monatlichen Einkommen nicht ein verhältnismässiger Teil- betrag der auf Neujahr zu erwartenden Gratifilmtion zuge- zählt werden. Diese ist aber selbst als zukünftiger Lohnanspruch pfändbar. Die Pfändung wirkt sich aus, sobald die Gratifikation, sei es auch rein freiwillig, bezahlt wird. Pignoramento di una gratifioazione. Ai fini deI computo della parte pignorabile dello stipendio, non pub essere addizionata aHa mercede mensile una. quota propor- zionale deHa gratificazione che l'impiegato ricevera. presumibil- mentea capodanno. La gratificazione EI perb per se stessa. pignorabiIe come uno stipen- dio futuro. In tal caso, il pignoramento produce i suoi effetti non appena hl. gratifica.zione sia stata effettivamente versata, foss' anche a titolo meramente benevolo.

4. - Le recourant seplaint que les autorites de pour- suite cantonales aient incorpore a. son revenu mensuel, a. concurrence d'un douzieme, la gratification annuelle qu 'il pourrait recevoir a. fin decembre 1945. Cette critique est fondee dans la mesure ou le fait de tenir compte d'une prestation qui, meme si elle constitue un du, ne sera versee qu'ulterieurement, a pour consequence que, dans l'intervalle, la somme laissee au debiteur ne couvre pas le minimum indispensable. Pour eviter ce resultat, i1 faut ne faire porter la saisie mensuelle que sur' la diffe- rence entre le gain regulier que le debiteur peut s'attendre

a. toucher chaque mois et Ja somme necessaire a. son entretien et a celUi de sa familIe. Mais, en outre, il y a lieu de saisir la gratification comme teIle, la saisie ayant pour effet que si et au moment ou l'employeur verse la sömme en question, il sera tenu - au risquesinon d'etre appeIe a. payer une seconde fois - de le faire en mains da l'ofiioo. Le recourant objecte que sa gratification de Nouvel An « correspond a. un geste purement benevole de !!IeS employeurs » et qu'il pourrait ne pas la recevoir. Mais il n'appartient pas aux autorites de poursuite d'exa-