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PS150203

Klagefristansetzung vom 2. Juni 2015 / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2015-12-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin stellte am 27. Januar 2014 als Betreibungsgläubi- gerin ein Betreibungsbegehren auf Grundpfandverwertung betreffend das Grund- stück …strasse … in … Zürich. Betrieben wurden die Beschwerdegegnerin 1 als Betreibungsschuldnerin sowie die Beschwerdegegner 2 und 3 als Drittpfandeigen- tümer des Grundstücks (act. 3/3 = act. 7/1). Die Beschwerdeführerin ersuchte im Betreibungsbegehren weiter um Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen im Sinne von Art. 806 ZGB (act. 7/1 a.E.), wogegen sich die Beschwerdegegner 2 und 3 rechtzeitig mit der Einrede im Sinne von Art. 92 Abs. 2 VZG wehrten (act. 3/5 = act. 7/6).

E. 1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Nichteintretens- beziehungswei- se Abweisungsentscheids im Wesentlichen aus, dass das Betreibungsamt Zü- rich 3 der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Juni 2015 zu Recht eine zehntägige Frist zur Klage auf Feststellung des bestrittenen Pfandrechts an den Miet- und Pachtzinsen angesetzt habe. Zur Beseitigung der Einrede gemäss Art. 92 Abs. 2 VZG stehe nur der Klageweg offen; sie könne nicht im Rechtsöff- nungsverfahren beseitigt werden. Werde der Gläubigerin die Rechtsöffnung er-

- 4 - teilt, so habe ihr das zuständige Betreibungsamt in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 VZG eine Frist zur Klage auf Beseitigung der Einrede anzusetzen (act. 31 S. 6 ff.).

E. 1.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bleibe die Miet- und Pachtzinssperre während laufenden Aberkennungsverfahren nicht einfach beste- hen. Zwar treffe es zu, dass die Sperre nach Erteilung der provisorischen Rechts- öffnung und Anhebung der Aberkennungsklage einstweilen – spätestens bis die Gläubigerin mit ihrer Klage auf Feststellung des bestrittenen Pfandrechts an den Miet- und Pachtzinsen unterliege – aufrecht erhalten bleibe und nicht ipso iure dahinfalle. Dies sage jedoch nichts darüber aus, ob und wann das Betreibungs- amt die Frist zur Klage nach Art. 93 Abs. 2 VZG anzusetzen habe. Insbesondere würden Aberkennungsklagen die Mietzinssperre nicht hemmen, da es nicht Sa- che des Aberkennungsrichters sein könne, mit einer einstweiligen Verfügung die Mietzinssperre regeln oder aufheben zu wollen (act. 31 S. 7 ff.). 2.

E. 2 November 2011 für die in Betreibung gesetzte Forderung sowie für das Pfand- recht (act. 3/9). Die Beschwerdegegner erhoben darauf am 16. Februar 2015 Ab- erkennungsklagen am Handelsgericht beziehungsweise am Bezirksgericht Zürich (act. 9/2-4 = act. 12/2-4; vgl. auch act. 35/5). Die Verfahren wurden in der Folge sistiert (act. 3/11-12).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe vom 11. November 2015 im Wesentlichen an, dass die Aberkennungsklagen die Frist zur Prosequierung der Mietzinssperre im Verfahren auf Grundpfandverwertung hemmen würden. Durch die Aberkennungsklagen sei die Miet- und Pachtzinssperre nicht bloss einstweilig aufrecht erhalten geblieben. Die Prosequierungsfrist nach Art. 93 Abs. 2 VZG sei deshalb erst nach rechtskräftiger Erledigung der Aberkennungsverfahren anzu- setzen (act. 32 S. 7 ff.).

E. 2.2 Diese Ansicht dränge sich insbesondere aufgrund prozessökonomischer Überlegungen auf. So bestimme der Ausgang des Aberkennungsverfahrens massgeblich das Schicksal der Klage auf Feststellung des bestrittenen Pfand- rechts an den Miet- und Pachtzinsen. Hätte die Aberkennungsklage Erfolg, würde die Feststellungsklage automatisch hinfällig. Die Gerichtsinstanzen würden unnö- tig bemüht werden, wenn die Feststellungklage bereits vor Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Aberkennungsklagen anhängig zu machen sei. Es komme weiter hinzu, dass sich im Feststellungs- und Aberkennungsver- fahren dieselben Parteien in Verfahren gegenüberstünden, die vom Gegenstand

- 5 - her eng miteinander verknüpft seien. Auch von der ratio legis des Art. 93 Abs. 2 VZG erscheine die gleichzeitige Anhebung der Klage auf Feststellung der Pfand- haft und der Aberkennungsklagen unnötig, da die Fristansetzung nach Art. 93 Abs. 2 VZG grundsätzlich bezwecke, die Rechtslage rasch zu klären. Diese Funk- tion erfülle jedoch bereits eine hängige Aberkennungsklage. Dem Einwand, dass die Klage auf Feststellung des Pfandrechts zur Wahrung der Prozessökonomie widerklageweise im Aberkennungsverfahren erhoben werden könnte, begegnet die Beschwerdeführerin mit dem Argument, dass ihr dies nicht möglich sei, da Widerklagen erst in der Klageantwort erhoben werden könnten. Ihr sei jedoch noch keine Frist zur Klageantwort angesetzt worden (act. 32 S. 4 ff.). III.

1. Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an ei- ne obere kantonale Aufsichtsinstanz sind nebst Art. 20a Abs. 2 SchKG – gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG – sinnge- mäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Neue rechtliche Erwägungen, wie sie die Beschwerdeführerin mit dem Argument der Prozessökonomie vorbringt (act. 32 S. 4 ff. sowie act. 1 S. 1 ff.), sind in der Beschwerde hingegen zulässig (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt,

2. Aufl. 2013, Art. 326 N 3 m.w.H.). Aufgrund der in Art. 321 Abs. 1 ZPO festge- legten allgemeinen Begründungspflicht prüft die Rechtsmittelinstanz nur die gel- tend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249, E. 1.4.1; BGer, 2C_444/2015 vom 4. November 2015, E. 1.3; OGer ZH, RU110002 vom

14. Februar 2011, E. 3.2).

2. Ist in einer Betreibung auf Pfandverwertung das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft bei entsprechendem Gläubigerantrag (Art. 152 Abs. 2 SchKG) auch auf die Miet- oder Pachtzinsforde- rungen, die seit Anhebung der Betreibung auflaufen (Art. 806 Abs. 1 ZGB). Ab diesem Zeitpunkt fällig werdende Miet- oder Pachtzinse sind unter Gefahr der Doppelzahlung an das Betreibungsamt zu bezahlen (Art. 152 Abs. 2 SchKG;

- 6 - Art. 91 Abs. 1 VZG). Dem Pfandeigentümer ist nach entsprechender Anzeige nicht mehr gestattet, Zahlungen für die betroffenen Zinsforderungen anzunehmen (Art. 92 Abs. 1 VZG). Ist der Pfandeigentümer der Ansicht, dass sich das Pfand- recht nicht auch auf die Miet- oder Pachtzinse – oder nur auf einen Teil davon – erstrecke, so hat er diese Einrede innert der Frist gemäss Art. 92 Abs. 2 VZG beim zuständigen Betreibungsamt zu erheben. Erfolgt die Einrede nach Art. 92 Abs. 2 VZG, fordert das Betreibungsamt den Betreibungsgläubiger in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 VZG auf, innerhalb von zehn Tagen Klage auf Feststellung des bestrittenen Pfandrechts an den Zinsforderungen zu erheben.

3. Davon immer gesondert zu betrachten ist in der Betreibung auf (Grund-) Pfandverwertung die Beseitigung des Rechtsvorschlags gegen die Forderung und/oder das Pfandrecht am Pfandgegenstand selbst (BSK SchKG I-Känzig/Bern- heim, 2. Aufl. 2010, Art. 152 N 29 sowie Art. 153a N 10 ff.; VZG Komm.-Kren Kostkiewicz, Art. 92 N 3 f.). Wird Rechtsvorschlag erhoben, so hat der Betrei- bungsgläubiger zu dessen Beseitigung entweder (i) direkt Klage auf Anerkennung der Forderung und Feststellung des Pfandrechts anzuheben oder (ii) ein Rechts- öffnungsbegehren zu stellen (Art. 79 ff. sowie Art. 153a Abs. 1 SchKG und Art. 93 Abs. 1 VZG). Die Einrede gemäss Art. 92 Abs. 2 VZG kann nach der gesetzlichen Konzeption hingegen nur mit Klage beseitigt werden (BGE 71 III 52, E. 3; BSK SchKG I-Bernheim/Känzig, 2. Aufl. 2010, Art. 153a N 10 m.w.H.; VZG Komm.- Kren Kostkiewicz, Art. 93 N 6), wie die Vorinstanz bereits zu Recht festhielt (act. 31 S. 6 sowie S. 8). Da der Verordnungstext betreffend die Fristansetzung zur Beseitigung der Einrede nach Art. 92 Abs. 2 VZG keinen Bezug auf ein allfäl- liges Rechtsöffnungs- oder ordentliches Klageverfahren betreffend die Betrei- bungsforderung und das Pfandrecht selbst nimmt (vgl. Art. 93 Abs. 2 VZG), ist der gesetzlichen Struktur bereits eine Parallelität von Verfahren immanent.

E. 3 In der Zwischenzeit setzte das Betreibungsamt Zürich 3 der Beschwerdefüh- rerin mit Verfügung vom 2. Juni 2015 eine zehntägige Frist zur Klage auf Feststel- lung des bestrittenen Pfandrechts an den Miet- und Pachtzinsen an (act. 3/2). Da- gegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juni 2015 an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsäm-

- 3 - ter (act. 1). Mit Beschluss vom 2. November 2015 wies das Bezirksgericht Zürich die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 28 = act. 31).

E. 4 Nach der in BGE 71 III 52 begründeten und in BGE 126 III 481 bestätigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings besonders vorzugehen, wenn (i) sowohl Rechtsvorschlag gegen die Forderung und/oder das Pfandrecht als auch die Einrede gegen das Pfandrecht an den Miet- und Pachtzinsen erhoben worden ist und wenn (ii) der Betreibungsgläubiger ein Rechtsöffnungsbegehren

- 7 - stellt: In dieser Konstellation wird es zugelassen, zunächst den Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens abzuwarten, bevor die Einrede gegen das Pfandrecht an den Miet- und Pachtzinsen gemäss Art. 92 Abs. 2 VZG klageweise zu beseiti- gen ist. Wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen, so hat der Betreibungs- gläubiger innert zehn Tagen auf Feststellung der Forderung, des Pfandrechts (Art. 153a Abs. 2 SchKG, Art. 93 Abs. 1 VZG in fine) sowie des Pfandrechts an den Miet- und Pachtzinsen zu klagen (BGE 71 III 52, E. 3; 126 III 481, E. 1b; BlSchK 2001 185, Nr. 27 S. 186 f.). Wird dem Betreibungsgläubiger indes wie vor- liegend (act. 3/9) die Rechtsöffnung erteilt, so hat ihm das Betreibungsamt erst in diesem Zeitpunkt in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 VZG eine Frist zur Klage auf Feststellung des Pfandrechts an den Miet- und Pachtzinsen anzusetzen (BGE 71 III 52, E. 3 bestätigt in BGE 126 III 481, E. 1b in fine). Der Betreibungsgläubiger ist somit nicht verpflichtet, gleichzeitig mit dem Rechtsöffnungsbegehren eine Klage auf Feststellung des Pfandrechts an den Miet- und Pachtzinsen einzuleiten, wie dies der Wortlaut von Art. 93 VZG eigentlich suggeriert (VZG Komm.-Kren Kostkiewicz, Art. 93 N 7; BlSchK 2001 185, Nr. 27 S. 187; BSK SchKG I-Bern- heim/Känzig, 2. Aufl. 2010, Art. 153a N 12 f.).

E. 5 Das Bundesgericht begründet diese Rechtsprechung mit dem Argument der Prozessökonomie (BGE 71 III 52, E. 3). Auf diese Weise werde nämlich verhin- dert, dass es nicht in jedem Fall, sondern nur im Falle der Gutheissung eines Rechtsöffnungsbegehrens, zu zwei getrennten Prozessen (nämlich den Prozess über das Pfandrecht an den Miet- und Pachtzinsen und den Prozess über die Forderung und das Pfandrecht selbst) komme (BGE 71 III 52, E. 3; vgl. auch BlSchK 2001 185, Nr. 27 S. 187; VZG Komm.-Kren Kostkiewicz, Art. 93 N 7).

E. 6 Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 die Einrede gemäss Art. 92 Abs. 2 VZG rechtzeitig erhoben haben. Sie hat weiter anerkannt, dass es an ihr als Betreibungsgläubigerin ist, diese Einrede mit der Klage auf Feststellung des bestrittenen Pfandrechts an den Miet- und Pacht- zinsen zu beseitigen (vgl. insbes. act. 32 S. 6). Strittig ist nunmehr nur noch, zu welchem Zeitpunkt dieses Beseitigungsverfahren durchzuführen ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (act. 31 S. 9) und des Betreibungsamtes Zürich 3 (act. 3/2)

- 8 - stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sich während der hängigen Aberkennungsverfahren aus prozessökonomischen Gründen (vgl. Ziff. II.2) keine Instanz mit der Einrede gemäss Art. 92 Abs. 2 VZG zu befassen habe (act. 32 S. 7). Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden, wie die nachfol- genden Überlegungen zeigen.

E. 7 Die durch die Erstreckung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforde- rungen bewirkte Zinsensperre im Sinne von Art. 806 Abs. 1 ZGB (vgl. Ziff. III.2) hat den Charakter einer dringlichen provisorischen Sicherungsmassnahme, die vom Betreibungsgläubiger prosequiert werden muss (vgl. zuletzt BGer, 5A_606/2013 vom 21. März 2014, E. 3.2.4 m.w.H.). Sinn und Zweck der gesetzli- chen Regelung und der kurzen Fristen von Art. 153a SchKG und Art. 92 f. VZG ist eine möglichst schnelle Klärung der Frage, ob die Zinsensperre begründet ist oder nicht. Der Berechtigte soll weiterhin von den Miet- oder Pachtzinsen profitie- ren können, wenn der Betreibungsgläubiger nicht innert kurzer Zeit zu erkennen gibt, dass er den Widerstand gegen die Betreibung zu überwinden bereit ist (BlSchK 2005 158, Nr. 18 S. 161 m.w.H.; KuKo SchKG-Käser/Häcki, 2. Aufl. 2014, Art. 153a N 1; BSK SchKG I-Bernheim/Känzig, 2. Aufl. 2010, Art. 153a N 1 m.w.H.). Die Dauer der Zinsensperre ist möglichst kurz zu halten (vgl. schon BlSchK 1969 110, Nr. 39 S. 111).

E. 8 Wie gesehen, wird es aus prozessökonomischen Gründen und entgegen dem Wortlaut der Verordnung (Art. 93 VZG) zugelassen, die eigentlich dringliche Klärung der Rechtslage bezüglich der Zinsensperre aufzuschieben, sofern ein Rechtsöffnungsbegehren gestellt wird (vgl. Ziff. III.4). Gegen einen weiteren Auf- schub der Klärung aus prozessökonomischen Gründen im späteren Verfahrens- stadium des Aberkennungsprozesses (Art. 83 Abs. 2 SchKG), wie die Beschwer- deführerin dies geltend macht (act. 32 S. 6 ff.), spricht zunächst die bundesge- richtliche Rechtsprechung. So nimmt diese – zu Gunsten der Lösung des Auf- schubs der Klagefristansetzung nach Art. 93 Abs. 2 VZG im Rechtsöffnungsver- fahren – den Nachteil von daran anschliessenden und parallelen Prozessen über das Pfandrecht an den Miet- und Pachtzinsen einerseits und über die Forderung und das Pfandrecht im Aberkennungsprozess nach Art. 83 Abs. 2 SchKG ande-

- 9 - rerseits ausdrücklich in Kauf (BGE 71 III 52, E. 3). Der weiteren Variante, dem Be- treibungsgläubiger zu gestatten, die Aberkennungsklage abzuwarten, um die Kla- ge auf Feststellung des Pfandrechts an den Miet- und Pachtzinsen anschliessend widerklageweise einzubringen, erteilt das Bundesgericht eine Absage, weil dabei unter Umständen unnötig Zeit verloren ginge (BGE 71 III 52, E. 3). Daraus wird deutlich, dass bei der Abwägung zwischen Prozessökonomie und dem dringlichen Bedürfnis einer raschen Klärung der Zinsensperre, Letzterem im Stadium des ma- teriellen Aberkennungsprozesses der Vorzug zu geben ist. Ein weiteres Zuwarten mit der Klagefristansetzung nach Art. 93 Abs. 2 VZG rechtfertigt sich daher nach Abschluss des Rechtsöffnungsverfahrens im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr.

E. 9 Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass ein weiteres Zuwarten mit der Fristansetzung zur Feststellungsklage nach Art. 93 Abs. 2 VZG prozessökono- misch sei (act. 32 S. 7), trifft insoweit zu, als es nur bei Scheitern der Aberken- nungsklage zu einem nachgeschalteten Feststellungsprozess über das Pfand- recht an den Miet- und Pachtzinsen käme. Hätte die Aberkennungsklage nämlich Erfolg, erübrigte sich ein weiterer Prozess zur Beseitigung der Einrede nach Art. 92 Abs. 2 VZG. Diesen Gedanken übernimmt die bundesgerichtliche Argu- mentation in BGE 71 III 52 betreffend das Verhältnis des Feststellungs- zum Rechtsöffnungsverfahren (vgl. Ziff. III.5). In verfahrenstechnischer Hinsicht gilt es dabei zu beachten, dass Rechtsöffnungsverfahren im summarischen Verfahren durchzuführen sind (Art. 251 lit. a ZPO). Dieses zeichnet sich durch seine Pro- zessbeschleunigung aus (vgl. statt vieler: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilpro- zessrecht, 2. Aufl. 2013, § 21 N 24 ff. oder ZK ZPO-Chevalier, 2. Aufl. 2013, Art. 248 N 1 ff.). Dies gilt ganz besonders für Rechtsöffnungsbegehren, die ge- mäss Art. 84 Abs. 2 SchKG innert fünf Tagen zu entscheiden sind. Dass die ge- nannten Zeitvorgaben lediglich Ordnungsvorschriften darstellen, ändert nichts da- ran, dass Rechtsöffnungsverfahren beförderlich zu behandeln sind (BGE 138 III 483, E. 3.2.4). Dagegen sind materielle Aberkennungsklagen nach Art. 83 Abs. 2 SchKG im vereinfachten (Art. 243 ff. ZPO) oder – wie vorliegend – im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) durchzuführen, was mithin zu langwierigen Prozes-

- 10 - sen führen kann. Ein weiterer Aufschub der Klage auf Feststellung des Pfand- rechts an den Miet- und Pachtzinsen (Art. 93 Abs. 2 VZG) nach durchgeführtem Rechtsöffnungsprozess ist unter diesem Gesichtspunkt in zeitlicher Hinsicht nicht mehr zu rechtfertigen. Wohl ist es den Miet- oder Pachtzinsberechtigten für die Dauer eines beförderlich durchzuführenden Rechtsöffnungsverfahrens noch zu- mutbar, die Frage der Ausdehnung der Pfandhaft vorerst ungeklärt zu lassen (BGE 71 III 52, E. 3). Ihnen ist jedoch nicht mehr zuzumuten, dass die für sie ein- schneidende (vgl. dazu schon BGE 39 I 476, E. 2) und bloss provisorische Siche- rungsmassnahme der Zinsensperre während eines hängigen Aberkennungsver- fahrens auf unbestimmte Zeit aufrecht erhalten und ungeklärt bleibt, zumal diese einst einzig aufgrund der Angaben des Betreibungsgläubigers angeordnet wurde. Der Zweck einer raschen Klärung der Rechtslage in Bezug auf die Ausdehnung der Pfandhaft würde bei weiterem Zuwarten vereitelt.

E. 10 Der Umstand, dass Aberkennungsklagen nach Art. 83 Abs. 2 SchKG und Feststellungsklagen nach Art. 93 Abs. 2 VZG teilweise zwischen den gleichen Parteien ausgetragen werden und Berührungspunkte aufweisen, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich nach der gesetzlichen Konzeption um voneinander unabhängige Klagen mit unterschiedlichen Streitgegenständen handelt. Die blos- se Tatsache, dass sowohl im Aberkennungs- als auch im Feststellungsverfahren über das Bestehen eines gültigen Grundpfandrechtes zu entscheiden ist, hat kei- nen Einfluss darauf, dass die Frage nach der Begründetheit der Zinsensperre möglichst rasch zu klären ist (vgl. Ziff. III.7). Wiederum verbietet es der bloss pro- visorische Sicherungscharakter der Zinsensperre (BGer, 5A_606/2013 vom

21. März 2014, E. 3.2.4 m.w.H.), dass die Rechtslage betreffend Ausdehnung der Pfandhaft auf Miet- und Pachtzinse über die Dauer eines Rechtsöffnungsverfah- rens hinaus ungeklärt bleibt.

E. 11 Für die erforderliche Fristansetzung nach Art. 93 Abs. 2 VZG ist es weiter ir- relevant, ob die Feststellungsklage bereits widerklageweise in den Aberken- nungsprozess eingeführt werden kann. Selbstverständlich wäre dies im Vergleich zu separaten Verfahren prozessökonomischer, wie dies die Beschwerdeführerin auch richtig ausführt (act. 32 S. 8). Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Pflicht

- 11 - des zuständigen Betreibungsamtes, die Frist zur Klage nach Art. 93 Abs. 2 VZG möglichst rasch nach Abschluss des Rechtsöffnungsverfahrens anzusetzen, um dem Zweck der gesetzlichen Regelung zum Durchbruch zu verhelfen. Ergänzend sei erwähnt, dass eine spätere Zusammenführung der Prozesse durch das Ge- richt zur Wahrung der Prozessökonomie nicht ausgeschlossen ist (vgl. auch Art. 125 ZPO).

E. 12 Es trifft weiter zu, dass hängige Rechtsöffnungs- oder Aberkennungsverfah- ren grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer Zinsensperre im Sin- ne von Art. 806 Abs. 1 ZGB haben (vgl. act. 31 S. 8 f.). Die Tatsache, dass ein Rechtsöffnungsbegehren gestellt oder eine Aberkennungsklage anhängig ge- macht wurde, sistiert die Zinsensperre nicht automatisch oder würde sie gar auf- heben (BlSchK 1969 110, Nr. 39 S. 111; vgl. auch Fritzsche/Walder, Schuldbe- treibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 34 Rz. 33 m.w.H.). Einzig in diesem Kontext ist die Aussage der Vorinstanz zu ver- stehen, dass die Aberkennungsklagen die Mietzinssperre nicht zu hemmen ver- mögen (act. 31 S. 8 in Anlehnung an BlSchK 1969 110, Nr. 39 S. 111). Daraus kann die Beschwerdeführerin allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die an- zusetzende Prosequierungsfrist gemäss Art. 93 Abs. 2 VZG ist nämlich nach Ab- schluss des Rechtsöffnungsverfahrens aus den obgenannten Gründen (vgl. Ziff. III.6 ff.) und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. 32 S. 7 ff.) nicht mehr gehemmt. Zutreffend führte die Vorinstanz dazu aus, dass die einst- weilige Aufrechterhaltung der Zinsensperre während laufendem Aberkennungs- verfahren nichts darüber aussage, ob und wann das Betreibungsamt die Frist zur Klage auf Feststellung des Pfandrechts an den Miet- oder Pachtzinsen anzuset- zen habe (act. 31 S. 8 f.).

E. 13 Aus der Summe dieser Erwägungen ergibt sich zusammengefasst, dass das Argument der Prozessökonomie nach durchgeführtem Rechtsöffnungsverfahren hinter den Zweck einer raschen Klärung der Rechtslage betreffend das Pfand- recht an den Miet- und Pachtzinsen zurückzutreten hat. Der dringliche und provi- sorische Sicherungscharakter der Zinsensperre erlaubt kein Zuwarten über Ge- bühr hinaus. Hängige Aberkennungsklagen hemmen die Frist zur Prosequierung

- 12 - der Mietzinssperre nicht. Die Verfügung des Betreibungsamtes 3 vom 2. Juni 2015, mit welcher der Beschwerdeführerin Frist zur Klage gemäss Art. 93 Abs. 2 VZG angesetzt wurde (act. 3/2), erfolgte mithin zu Recht. Das Vorgehen des Be- treibungsamts und auch der Entscheid der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. IV. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sowie Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage von Kopien von act. 32 sowie act. 35/3-8, und – unter Beilage der erst- instanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, sowie an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Klaus versandt am:
  6. Dezember 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS150203-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus. Urteil vom 4. Dezember 2015 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____ AG,

2. C._____,

3. D._____, Beschwerdegegner, Nr. 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Klagefristansetzung vom 2. Juni 2015 / Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 3) Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. November 2015 (CB150088)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 27. Januar 2014 als Betreibungsgläubi- gerin ein Betreibungsbegehren auf Grundpfandverwertung betreffend das Grund- stück …strasse … in … Zürich. Betrieben wurden die Beschwerdegegnerin 1 als Betreibungsschuldnerin sowie die Beschwerdegegner 2 und 3 als Drittpfandeigen- tümer des Grundstücks (act. 3/3 = act. 7/1). Die Beschwerdeführerin ersuchte im Betreibungsbegehren weiter um Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen im Sinne von Art. 806 ZGB (act. 7/1 a.E.), wogegen sich die Beschwerdegegner 2 und 3 rechtzeitig mit der Einrede im Sinne von Art. 92 Abs. 2 VZG wehrten (act. 3/5 = act. 7/6).

2. Sämtliche Beschwerdegegner erhoben zudem Rechtsvorschlag (act. 7/2). Die in der Folge gestellten Rechtsöffnungsbegehren wurden in erster Instanz durch das Bezirksgericht Zürich mit Urteilen vom 10. Oktober 2014 abgewiesen (act. 3/6/1-3). Mit Urteil und Beschluss vom 23. Januar 2015 hob das Obergericht des Kantons Zürich diese Urteile auf und erteilte der Beschwerdeführerin proviso- rische Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 5'610'450.04 nebst Zins zu 5 % seit dem

2. November 2011 für die in Betreibung gesetzte Forderung sowie für das Pfand- recht (act. 3/9). Die Beschwerdegegner erhoben darauf am 16. Februar 2015 Ab- erkennungsklagen am Handelsgericht beziehungsweise am Bezirksgericht Zürich (act. 9/2-4 = act. 12/2-4; vgl. auch act. 35/5). Die Verfahren wurden in der Folge sistiert (act. 3/11-12).

3. In der Zwischenzeit setzte das Betreibungsamt Zürich 3 der Beschwerdefüh- rerin mit Verfügung vom 2. Juni 2015 eine zehntägige Frist zur Klage auf Feststel- lung des bestrittenen Pfandrechts an den Miet- und Pachtzinsen an (act. 3/2). Da- gegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juni 2015 an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsäm-

- 3 - ter (act. 1). Mit Beschluss vom 2. November 2015 wies das Bezirksgericht Zürich die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 28 = act. 31).

4. Mit Eingabe vom 11. November 2015 erhob die Beschwerdeführerin hierorts rechtzeitig Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. November 2015 und bean- tragte, diesen Beschluss (act. 31) sowie die Verfügung des Betreibungsamtes Zü- rich 3 (act. 3/2) aufzuheben und die am 3. Februar 2014 ausgesprochene Miet- und Pachtzinssperre (act. 7/3) aufrechtzuerhalten (act. 32). In prozessualer Hin- sicht beantragte die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerde die aufschieben- de Wirkung erteilt werden solle (act. 32 S. 2). Mit Verfügung vom 11. November 2015 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt und den Beschwerdegegnern Frist zur Stellungnahme zum prozessualen Antrag an- gesetzt. Dies unter der Androhung, dass die aufschiebende Wirkung bei Ausblei- ben einer Stellungnahme für das Beschwerdeverfahren aufrechterhalten bleibe (act. 36). Innert Frist gingen keine Stellungnahmen ein. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-29). Von der Einholung von Vernehmlassungen und Stellungnahmen zur Sache wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 sowie Art. 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II. 1. 1.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Nichteintretens- beziehungswei- se Abweisungsentscheids im Wesentlichen aus, dass das Betreibungsamt Zü- rich 3 der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Juni 2015 zu Recht eine zehntägige Frist zur Klage auf Feststellung des bestrittenen Pfandrechts an den Miet- und Pachtzinsen angesetzt habe. Zur Beseitigung der Einrede gemäss Art. 92 Abs. 2 VZG stehe nur der Klageweg offen; sie könne nicht im Rechtsöff- nungsverfahren beseitigt werden. Werde der Gläubigerin die Rechtsöffnung er-

- 4 - teilt, so habe ihr das zuständige Betreibungsamt in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 VZG eine Frist zur Klage auf Beseitigung der Einrede anzusetzen (act. 31 S. 6 ff.). 1.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bleibe die Miet- und Pachtzinssperre während laufenden Aberkennungsverfahren nicht einfach beste- hen. Zwar treffe es zu, dass die Sperre nach Erteilung der provisorischen Rechts- öffnung und Anhebung der Aberkennungsklage einstweilen – spätestens bis die Gläubigerin mit ihrer Klage auf Feststellung des bestrittenen Pfandrechts an den Miet- und Pachtzinsen unterliege – aufrecht erhalten bleibe und nicht ipso iure dahinfalle. Dies sage jedoch nichts darüber aus, ob und wann das Betreibungs- amt die Frist zur Klage nach Art. 93 Abs. 2 VZG anzusetzen habe. Insbesondere würden Aberkennungsklagen die Mietzinssperre nicht hemmen, da es nicht Sa- che des Aberkennungsrichters sein könne, mit einer einstweiligen Verfügung die Mietzinssperre regeln oder aufheben zu wollen (act. 31 S. 7 ff.). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe vom 11. November 2015 im Wesentlichen an, dass die Aberkennungsklagen die Frist zur Prosequierung der Mietzinssperre im Verfahren auf Grundpfandverwertung hemmen würden. Durch die Aberkennungsklagen sei die Miet- und Pachtzinssperre nicht bloss einstweilig aufrecht erhalten geblieben. Die Prosequierungsfrist nach Art. 93 Abs. 2 VZG sei deshalb erst nach rechtskräftiger Erledigung der Aberkennungsverfahren anzu- setzen (act. 32 S. 7 ff.). 2.2. Diese Ansicht dränge sich insbesondere aufgrund prozessökonomischer Überlegungen auf. So bestimme der Ausgang des Aberkennungsverfahrens massgeblich das Schicksal der Klage auf Feststellung des bestrittenen Pfand- rechts an den Miet- und Pachtzinsen. Hätte die Aberkennungsklage Erfolg, würde die Feststellungsklage automatisch hinfällig. Die Gerichtsinstanzen würden unnö- tig bemüht werden, wenn die Feststellungklage bereits vor Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Aberkennungsklagen anhängig zu machen sei. Es komme weiter hinzu, dass sich im Feststellungs- und Aberkennungsver- fahren dieselben Parteien in Verfahren gegenüberstünden, die vom Gegenstand

- 5 - her eng miteinander verknüpft seien. Auch von der ratio legis des Art. 93 Abs. 2 VZG erscheine die gleichzeitige Anhebung der Klage auf Feststellung der Pfand- haft und der Aberkennungsklagen unnötig, da die Fristansetzung nach Art. 93 Abs. 2 VZG grundsätzlich bezwecke, die Rechtslage rasch zu klären. Diese Funk- tion erfülle jedoch bereits eine hängige Aberkennungsklage. Dem Einwand, dass die Klage auf Feststellung des Pfandrechts zur Wahrung der Prozessökonomie widerklageweise im Aberkennungsverfahren erhoben werden könnte, begegnet die Beschwerdeführerin mit dem Argument, dass ihr dies nicht möglich sei, da Widerklagen erst in der Klageantwort erhoben werden könnten. Ihr sei jedoch noch keine Frist zur Klageantwort angesetzt worden (act. 32 S. 4 ff.). III.

1. Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an ei- ne obere kantonale Aufsichtsinstanz sind nebst Art. 20a Abs. 2 SchKG – gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG – sinnge- mäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Neue rechtliche Erwägungen, wie sie die Beschwerdeführerin mit dem Argument der Prozessökonomie vorbringt (act. 32 S. 4 ff. sowie act. 1 S. 1 ff.), sind in der Beschwerde hingegen zulässig (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt,

2. Aufl. 2013, Art. 326 N 3 m.w.H.). Aufgrund der in Art. 321 Abs. 1 ZPO festge- legten allgemeinen Begründungspflicht prüft die Rechtsmittelinstanz nur die gel- tend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249, E. 1.4.1; BGer, 2C_444/2015 vom 4. November 2015, E. 1.3; OGer ZH, RU110002 vom

14. Februar 2011, E. 3.2).

2. Ist in einer Betreibung auf Pfandverwertung das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft bei entsprechendem Gläubigerantrag (Art. 152 Abs. 2 SchKG) auch auf die Miet- oder Pachtzinsforde- rungen, die seit Anhebung der Betreibung auflaufen (Art. 806 Abs. 1 ZGB). Ab diesem Zeitpunkt fällig werdende Miet- oder Pachtzinse sind unter Gefahr der Doppelzahlung an das Betreibungsamt zu bezahlen (Art. 152 Abs. 2 SchKG;

- 6 - Art. 91 Abs. 1 VZG). Dem Pfandeigentümer ist nach entsprechender Anzeige nicht mehr gestattet, Zahlungen für die betroffenen Zinsforderungen anzunehmen (Art. 92 Abs. 1 VZG). Ist der Pfandeigentümer der Ansicht, dass sich das Pfand- recht nicht auch auf die Miet- oder Pachtzinse – oder nur auf einen Teil davon – erstrecke, so hat er diese Einrede innert der Frist gemäss Art. 92 Abs. 2 VZG beim zuständigen Betreibungsamt zu erheben. Erfolgt die Einrede nach Art. 92 Abs. 2 VZG, fordert das Betreibungsamt den Betreibungsgläubiger in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 VZG auf, innerhalb von zehn Tagen Klage auf Feststellung des bestrittenen Pfandrechts an den Zinsforderungen zu erheben.

3. Davon immer gesondert zu betrachten ist in der Betreibung auf (Grund-) Pfandverwertung die Beseitigung des Rechtsvorschlags gegen die Forderung und/oder das Pfandrecht am Pfandgegenstand selbst (BSK SchKG I-Känzig/Bern- heim, 2. Aufl. 2010, Art. 152 N 29 sowie Art. 153a N 10 ff.; VZG Komm.-Kren Kostkiewicz, Art. 92 N 3 f.). Wird Rechtsvorschlag erhoben, so hat der Betrei- bungsgläubiger zu dessen Beseitigung entweder (i) direkt Klage auf Anerkennung der Forderung und Feststellung des Pfandrechts anzuheben oder (ii) ein Rechts- öffnungsbegehren zu stellen (Art. 79 ff. sowie Art. 153a Abs. 1 SchKG und Art. 93 Abs. 1 VZG). Die Einrede gemäss Art. 92 Abs. 2 VZG kann nach der gesetzlichen Konzeption hingegen nur mit Klage beseitigt werden (BGE 71 III 52, E. 3; BSK SchKG I-Bernheim/Känzig, 2. Aufl. 2010, Art. 153a N 10 m.w.H.; VZG Komm.- Kren Kostkiewicz, Art. 93 N 6), wie die Vorinstanz bereits zu Recht festhielt (act. 31 S. 6 sowie S. 8). Da der Verordnungstext betreffend die Fristansetzung zur Beseitigung der Einrede nach Art. 92 Abs. 2 VZG keinen Bezug auf ein allfäl- liges Rechtsöffnungs- oder ordentliches Klageverfahren betreffend die Betrei- bungsforderung und das Pfandrecht selbst nimmt (vgl. Art. 93 Abs. 2 VZG), ist der gesetzlichen Struktur bereits eine Parallelität von Verfahren immanent.

4. Nach der in BGE 71 III 52 begründeten und in BGE 126 III 481 bestätigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings besonders vorzugehen, wenn (i) sowohl Rechtsvorschlag gegen die Forderung und/oder das Pfandrecht als auch die Einrede gegen das Pfandrecht an den Miet- und Pachtzinsen erhoben worden ist und wenn (ii) der Betreibungsgläubiger ein Rechtsöffnungsbegehren

- 7 - stellt: In dieser Konstellation wird es zugelassen, zunächst den Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens abzuwarten, bevor die Einrede gegen das Pfandrecht an den Miet- und Pachtzinsen gemäss Art. 92 Abs. 2 VZG klageweise zu beseiti- gen ist. Wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen, so hat der Betreibungs- gläubiger innert zehn Tagen auf Feststellung der Forderung, des Pfandrechts (Art. 153a Abs. 2 SchKG, Art. 93 Abs. 1 VZG in fine) sowie des Pfandrechts an den Miet- und Pachtzinsen zu klagen (BGE 71 III 52, E. 3; 126 III 481, E. 1b; BlSchK 2001 185, Nr. 27 S. 186 f.). Wird dem Betreibungsgläubiger indes wie vor- liegend (act. 3/9) die Rechtsöffnung erteilt, so hat ihm das Betreibungsamt erst in diesem Zeitpunkt in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 VZG eine Frist zur Klage auf Feststellung des Pfandrechts an den Miet- und Pachtzinsen anzusetzen (BGE 71 III 52, E. 3 bestätigt in BGE 126 III 481, E. 1b in fine). Der Betreibungsgläubiger ist somit nicht verpflichtet, gleichzeitig mit dem Rechtsöffnungsbegehren eine Klage auf Feststellung des Pfandrechts an den Miet- und Pachtzinsen einzuleiten, wie dies der Wortlaut von Art. 93 VZG eigentlich suggeriert (VZG Komm.-Kren Kostkiewicz, Art. 93 N 7; BlSchK 2001 185, Nr. 27 S. 187; BSK SchKG I-Bern- heim/Känzig, 2. Aufl. 2010, Art. 153a N 12 f.).

5. Das Bundesgericht begründet diese Rechtsprechung mit dem Argument der Prozessökonomie (BGE 71 III 52, E. 3). Auf diese Weise werde nämlich verhin- dert, dass es nicht in jedem Fall, sondern nur im Falle der Gutheissung eines Rechtsöffnungsbegehrens, zu zwei getrennten Prozessen (nämlich den Prozess über das Pfandrecht an den Miet- und Pachtzinsen und den Prozess über die Forderung und das Pfandrecht selbst) komme (BGE 71 III 52, E. 3; vgl. auch BlSchK 2001 185, Nr. 27 S. 187; VZG Komm.-Kren Kostkiewicz, Art. 93 N 7).

6. Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 die Einrede gemäss Art. 92 Abs. 2 VZG rechtzeitig erhoben haben. Sie hat weiter anerkannt, dass es an ihr als Betreibungsgläubigerin ist, diese Einrede mit der Klage auf Feststellung des bestrittenen Pfandrechts an den Miet- und Pacht- zinsen zu beseitigen (vgl. insbes. act. 32 S. 6). Strittig ist nunmehr nur noch, zu welchem Zeitpunkt dieses Beseitigungsverfahren durchzuführen ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (act. 31 S. 9) und des Betreibungsamtes Zürich 3 (act. 3/2)

- 8 - stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sich während der hängigen Aberkennungsverfahren aus prozessökonomischen Gründen (vgl. Ziff. II.2) keine Instanz mit der Einrede gemäss Art. 92 Abs. 2 VZG zu befassen habe (act. 32 S. 7). Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden, wie die nachfol- genden Überlegungen zeigen.

7. Die durch die Erstreckung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforde- rungen bewirkte Zinsensperre im Sinne von Art. 806 Abs. 1 ZGB (vgl. Ziff. III.2) hat den Charakter einer dringlichen provisorischen Sicherungsmassnahme, die vom Betreibungsgläubiger prosequiert werden muss (vgl. zuletzt BGer, 5A_606/2013 vom 21. März 2014, E. 3.2.4 m.w.H.). Sinn und Zweck der gesetzli- chen Regelung und der kurzen Fristen von Art. 153a SchKG und Art. 92 f. VZG ist eine möglichst schnelle Klärung der Frage, ob die Zinsensperre begründet ist oder nicht. Der Berechtigte soll weiterhin von den Miet- oder Pachtzinsen profitie- ren können, wenn der Betreibungsgläubiger nicht innert kurzer Zeit zu erkennen gibt, dass er den Widerstand gegen die Betreibung zu überwinden bereit ist (BlSchK 2005 158, Nr. 18 S. 161 m.w.H.; KuKo SchKG-Käser/Häcki, 2. Aufl. 2014, Art. 153a N 1; BSK SchKG I-Bernheim/Känzig, 2. Aufl. 2010, Art. 153a N 1 m.w.H.). Die Dauer der Zinsensperre ist möglichst kurz zu halten (vgl. schon BlSchK 1969 110, Nr. 39 S. 111).

8. Wie gesehen, wird es aus prozessökonomischen Gründen und entgegen dem Wortlaut der Verordnung (Art. 93 VZG) zugelassen, die eigentlich dringliche Klärung der Rechtslage bezüglich der Zinsensperre aufzuschieben, sofern ein Rechtsöffnungsbegehren gestellt wird (vgl. Ziff. III.4). Gegen einen weiteren Auf- schub der Klärung aus prozessökonomischen Gründen im späteren Verfahrens- stadium des Aberkennungsprozesses (Art. 83 Abs. 2 SchKG), wie die Beschwer- deführerin dies geltend macht (act. 32 S. 6 ff.), spricht zunächst die bundesge- richtliche Rechtsprechung. So nimmt diese – zu Gunsten der Lösung des Auf- schubs der Klagefristansetzung nach Art. 93 Abs. 2 VZG im Rechtsöffnungsver- fahren – den Nachteil von daran anschliessenden und parallelen Prozessen über das Pfandrecht an den Miet- und Pachtzinsen einerseits und über die Forderung und das Pfandrecht im Aberkennungsprozess nach Art. 83 Abs. 2 SchKG ande-

- 9 - rerseits ausdrücklich in Kauf (BGE 71 III 52, E. 3). Der weiteren Variante, dem Be- treibungsgläubiger zu gestatten, die Aberkennungsklage abzuwarten, um die Kla- ge auf Feststellung des Pfandrechts an den Miet- und Pachtzinsen anschliessend widerklageweise einzubringen, erteilt das Bundesgericht eine Absage, weil dabei unter Umständen unnötig Zeit verloren ginge (BGE 71 III 52, E. 3). Daraus wird deutlich, dass bei der Abwägung zwischen Prozessökonomie und dem dringlichen Bedürfnis einer raschen Klärung der Zinsensperre, Letzterem im Stadium des ma- teriellen Aberkennungsprozesses der Vorzug zu geben ist. Ein weiteres Zuwarten mit der Klagefristansetzung nach Art. 93 Abs. 2 VZG rechtfertigt sich daher nach Abschluss des Rechtsöffnungsverfahrens im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr.

9. Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass ein weiteres Zuwarten mit der Fristansetzung zur Feststellungsklage nach Art. 93 Abs. 2 VZG prozessökono- misch sei (act. 32 S. 7), trifft insoweit zu, als es nur bei Scheitern der Aberken- nungsklage zu einem nachgeschalteten Feststellungsprozess über das Pfand- recht an den Miet- und Pachtzinsen käme. Hätte die Aberkennungsklage nämlich Erfolg, erübrigte sich ein weiterer Prozess zur Beseitigung der Einrede nach Art. 92 Abs. 2 VZG. Diesen Gedanken übernimmt die bundesgerichtliche Argu- mentation in BGE 71 III 52 betreffend das Verhältnis des Feststellungs- zum Rechtsöffnungsverfahren (vgl. Ziff. III.5). In verfahrenstechnischer Hinsicht gilt es dabei zu beachten, dass Rechtsöffnungsverfahren im summarischen Verfahren durchzuführen sind (Art. 251 lit. a ZPO). Dieses zeichnet sich durch seine Pro- zessbeschleunigung aus (vgl. statt vieler: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilpro- zessrecht, 2. Aufl. 2013, § 21 N 24 ff. oder ZK ZPO-Chevalier, 2. Aufl. 2013, Art. 248 N 1 ff.). Dies gilt ganz besonders für Rechtsöffnungsbegehren, die ge- mäss Art. 84 Abs. 2 SchKG innert fünf Tagen zu entscheiden sind. Dass die ge- nannten Zeitvorgaben lediglich Ordnungsvorschriften darstellen, ändert nichts da- ran, dass Rechtsöffnungsverfahren beförderlich zu behandeln sind (BGE 138 III 483, E. 3.2.4). Dagegen sind materielle Aberkennungsklagen nach Art. 83 Abs. 2 SchKG im vereinfachten (Art. 243 ff. ZPO) oder – wie vorliegend – im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) durchzuführen, was mithin zu langwierigen Prozes-

- 10 - sen führen kann. Ein weiterer Aufschub der Klage auf Feststellung des Pfand- rechts an den Miet- und Pachtzinsen (Art. 93 Abs. 2 VZG) nach durchgeführtem Rechtsöffnungsprozess ist unter diesem Gesichtspunkt in zeitlicher Hinsicht nicht mehr zu rechtfertigen. Wohl ist es den Miet- oder Pachtzinsberechtigten für die Dauer eines beförderlich durchzuführenden Rechtsöffnungsverfahrens noch zu- mutbar, die Frage der Ausdehnung der Pfandhaft vorerst ungeklärt zu lassen (BGE 71 III 52, E. 3). Ihnen ist jedoch nicht mehr zuzumuten, dass die für sie ein- schneidende (vgl. dazu schon BGE 39 I 476, E. 2) und bloss provisorische Siche- rungsmassnahme der Zinsensperre während eines hängigen Aberkennungsver- fahrens auf unbestimmte Zeit aufrecht erhalten und ungeklärt bleibt, zumal diese einst einzig aufgrund der Angaben des Betreibungsgläubigers angeordnet wurde. Der Zweck einer raschen Klärung der Rechtslage in Bezug auf die Ausdehnung der Pfandhaft würde bei weiterem Zuwarten vereitelt.

10. Der Umstand, dass Aberkennungsklagen nach Art. 83 Abs. 2 SchKG und Feststellungsklagen nach Art. 93 Abs. 2 VZG teilweise zwischen den gleichen Parteien ausgetragen werden und Berührungspunkte aufweisen, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich nach der gesetzlichen Konzeption um voneinander unabhängige Klagen mit unterschiedlichen Streitgegenständen handelt. Die blos- se Tatsache, dass sowohl im Aberkennungs- als auch im Feststellungsverfahren über das Bestehen eines gültigen Grundpfandrechtes zu entscheiden ist, hat kei- nen Einfluss darauf, dass die Frage nach der Begründetheit der Zinsensperre möglichst rasch zu klären ist (vgl. Ziff. III.7). Wiederum verbietet es der bloss pro- visorische Sicherungscharakter der Zinsensperre (BGer, 5A_606/2013 vom

21. März 2014, E. 3.2.4 m.w.H.), dass die Rechtslage betreffend Ausdehnung der Pfandhaft auf Miet- und Pachtzinse über die Dauer eines Rechtsöffnungsverfah- rens hinaus ungeklärt bleibt.

11. Für die erforderliche Fristansetzung nach Art. 93 Abs. 2 VZG ist es weiter ir- relevant, ob die Feststellungsklage bereits widerklageweise in den Aberken- nungsprozess eingeführt werden kann. Selbstverständlich wäre dies im Vergleich zu separaten Verfahren prozessökonomischer, wie dies die Beschwerdeführerin auch richtig ausführt (act. 32 S. 8). Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Pflicht

- 11 - des zuständigen Betreibungsamtes, die Frist zur Klage nach Art. 93 Abs. 2 VZG möglichst rasch nach Abschluss des Rechtsöffnungsverfahrens anzusetzen, um dem Zweck der gesetzlichen Regelung zum Durchbruch zu verhelfen. Ergänzend sei erwähnt, dass eine spätere Zusammenführung der Prozesse durch das Ge- richt zur Wahrung der Prozessökonomie nicht ausgeschlossen ist (vgl. auch Art. 125 ZPO).

12. Es trifft weiter zu, dass hängige Rechtsöffnungs- oder Aberkennungsverfah- ren grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer Zinsensperre im Sin- ne von Art. 806 Abs. 1 ZGB haben (vgl. act. 31 S. 8 f.). Die Tatsache, dass ein Rechtsöffnungsbegehren gestellt oder eine Aberkennungsklage anhängig ge- macht wurde, sistiert die Zinsensperre nicht automatisch oder würde sie gar auf- heben (BlSchK 1969 110, Nr. 39 S. 111; vgl. auch Fritzsche/Walder, Schuldbe- treibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 34 Rz. 33 m.w.H.). Einzig in diesem Kontext ist die Aussage der Vorinstanz zu ver- stehen, dass die Aberkennungsklagen die Mietzinssperre nicht zu hemmen ver- mögen (act. 31 S. 8 in Anlehnung an BlSchK 1969 110, Nr. 39 S. 111). Daraus kann die Beschwerdeführerin allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die an- zusetzende Prosequierungsfrist gemäss Art. 93 Abs. 2 VZG ist nämlich nach Ab- schluss des Rechtsöffnungsverfahrens aus den obgenannten Gründen (vgl. Ziff. III.6 ff.) und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. 32 S. 7 ff.) nicht mehr gehemmt. Zutreffend führte die Vorinstanz dazu aus, dass die einst- weilige Aufrechterhaltung der Zinsensperre während laufendem Aberkennungs- verfahren nichts darüber aussage, ob und wann das Betreibungsamt die Frist zur Klage auf Feststellung des Pfandrechts an den Miet- oder Pachtzinsen anzuset- zen habe (act. 31 S. 8 f.).

13. Aus der Summe dieser Erwägungen ergibt sich zusammengefasst, dass das Argument der Prozessökonomie nach durchgeführtem Rechtsöffnungsverfahren hinter den Zweck einer raschen Klärung der Rechtslage betreffend das Pfand- recht an den Miet- und Pachtzinsen zurückzutreten hat. Der dringliche und provi- sorische Sicherungscharakter der Zinsensperre erlaubt kein Zuwarten über Ge- bühr hinaus. Hängige Aberkennungsklagen hemmen die Frist zur Prosequierung

- 12 - der Mietzinssperre nicht. Die Verfügung des Betreibungsamtes 3 vom 2. Juni 2015, mit welcher der Beschwerdeführerin Frist zur Klage gemäss Art. 93 Abs. 2 VZG angesetzt wurde (act. 3/2), erfolgte mithin zu Recht. Das Vorgehen des Be- treibungsamts und auch der Entscheid der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. IV. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sowie Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage von Kopien von act. 32 sowie act. 35/3-8, und – unter Beilage der erst- instanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, sowie an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Klaus versandt am:

7. Dezember 2015