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Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 41.
4:1. E ... tseheid vom 2'. Oktober lD.t5 i. S. Grob.
G~einschaftliche Betreibung durch mehrere Gläubiger ist zulässig
für eine Gesamt- oder Solidarforderung, nicht dagegen für eine
Anzahl von Einzelforderungen des einen und andem Gläubigers.
Art. 67 SchKG.
Pourauite coUeetive. Art. 67 LP. II n'est pas permis de joindre
dans une seule et meme poursuiteplusieurs creancesappar-
tenant individuellement a divers creanciers. En revanche
plusieurs creanciers peuvent exercer une poursuite ()ommun~
s'il y a solidarit6 entre eux ou si la creanoo leur appartient en
commun.
E86CUZione coUettiva. Art. 67 LEF. Non €I lecito di unire in una
sola e medesima esecuzione piu crediti appartenenti indivi-
dua1mente a diversi creditori. Piu creditori possono invece
promovere un'esecuzione comune, se esiste tra loro un vincolo
soIidale 0 se il credito appartiene loro in comunione.
A. -
Die drei Rekursgegner hoben gegen den Rekur-
renten eine einzige Betreibung an für eine Forderung von
Fr. 25,000.- samt Zins zu 5 % seit 8. Juli 1944. Als Grund
der Forderung gaben sie an : «Schadenersatz infolge des
Brandes vom 8. Juli 1944 in Purmaniga, Obersaxen ». Das
Betreibungsamt stellte dem Rekurrenten dementspreohend
einen Zahlungsbefehl zu, in dem es die drei Gläubiger, alle
vertreten durch denselben Anwalt, aufführte.
B. -
Der Schuldner schlug Recht vor. Ferner führte er
Beschwerde mit dem Antrag, der Zahlungsbefehl sei aufzu-
heben. Er sieht einen Fehler des Vollstreokungsverfahrens
in der Zusammenfassung von Forderungen der drei Gläu-
biger in einer einzigen Betreibung. Nach seinen Ausfüh-
rungen wird er aus Haftung nach Art. 333 ZGB als Fami-
lienhaupt auf Sohadenersatz belangt. Er legt eine Beschei-
nigung des Grundbuohamtes Obersaxen vor, wonaoh die
drei betreibenden Gläubiger seinerzeit Miteigentümer des
vom Brande betroffenen Grundstückes zu ungleichen
Teilen (Y4, % und %) waren. Der Schuldner ist der An-
sicht, als Miteigentümern könne den betreibenden Gläu-
bigern keinesfalls eine Gesamtforderung zustehen. Vielmehr
komme, falls die von ihm auch grundsätzlich bestrittene
Haftung bestehen sollte, nur ein Teilanspruch jedes Mit-
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eigentümers im Verhältnis der Miteigentumsanteile in
Frage. Da er somit in der Lage sei, das Nichtbestehen einer
Gesamtforderung sofort glaubhaft zu machen, müsse der
Zahlungsbefehl als unzulässig aufgehoben werden.
O. -
Von beiden kantonalen Instanzen, der obern mit
Entscheid vom 21. September 1945, abgewiesen, hält der
Schuldner mit dem vorliegenden Rekurs an seinem Be-
schwerdeantrage fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Art. 70 Abs. 2 SchKG lässt die gemeinschaftliche Be-
treibung mehrerer M itscnuldner zu, wenn sie einen gemein-
samen Vertreter haben. An diese Vorschrift anknüpfend,
hat die Rechtsprechung auch die gemeinschaftliche Be-
treibung eines Schuldners durch mehrere Gläubiger, die
einen gemeinsamen Vertreter haben, zugelassen (BGE
35 I 820 = Sep. Ausg. 12 S. 291, BGE 58 In 115). Richti-
gerweise sind diese beiden Fälle einer Betreibungsgenossen-
schaft voneinander unabhängig. Mehrere Schuldner können
nur dann gemeinschaftlioh betrieben werden, wenn der
gleiche Betreibungsort für sie alle zutrifft. Das kann beim
Fehlen der sonstigen Voraussetzungen nicht durch Bevoll-
mächtigung eines gemeinsamen Vertreters erreicht, ge-
schweige denn vom Gläubiger einfaoh aus dem Bestehen
einer solchen Vertretung hergeleitet werden. Vielmehr ist
die gemeinsame Betreibung von Mitschuldnern überhaupt
nur bei gemeinsamer gesetzlicher Vertretung zulässig
(JAEGER, zu Art. 70 N. 8, BGE 41 In 395, 63 In 14).
Anders verhält es sich mit den Voraussetzungen eines
gemeinsamen Vorgehens mehrerer Gläubiger gegen einen
Schuldner. Hiebei stösst es auf keine Bedenken, einen
bevollmächtigten einem gesetzlichen Vertreter gleichzu-
achten. Das erhellt ohne· weiteres aus den Verhältnissen
bei Gesamtforderungen. Solche können, entsprechend der
ihnen zugrunde liegenden Gemeinschaft zu, gesamter
Hand, nicht anders als· durch die zur .Gemeinschaft ver-
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bundenen Gläubiger insgesamt geltend gemaoht werden
(von den Fällen abgesehen, wo jedem einzelnen zusteht,
Iteistungen an alle, d. h. an die Gemeinsohaft, zu fordern,
was aber an der Bereohtigung zu gemeinsamem Vorgehen
niohts ändert). Daher kann z. B. Miterben nioht verwehrt
werden, für eine ihnen kraft der Erbengemeinsohaft zu-
stehende Forderung gemeinschaftlich Betreibung anzu-
heben, indem sie alle das Betreibungsbegehren unterzeioh-
nen oder von vornherein einen Vertreter bevollmäohtigen,
auch für die weitere Durchführung der Betreibung.
Eine weitere Form der Mehrheit von Gläubigern ist die
Solidarforderung (Art. 150 OR). Für sie besteht zwar keine
Notwendigkeit und kein unabweisliohes Bedürfnis naoh
gemeinsohaftlioher Geltendmachung. Den Solidargläubi-
gern ist ja getrennte Rechtsverfolgung gestattet, auoh zu
gleicher Zeit. Niohts steht jedoch gemeinsamem Vorgehen
solcher Gläubiger entgegen. Sie mögen ein Interesse
finden, auf diese Weise zu, vermeiden, dass einer allein
alles erhält und die andern dadurch (am Innenverhältnis
gemessen) unter Umständen zu kurz kommen. Der Schuld-
ner entgeht damit den Naohteilen einer sonstigen allfälligen
mehrfachen Betreibung durch die Solidargläu,biger, und
insbesondere ist er der Sorge um Aufhebung der andern
Betreibungen bei Erledigung der einen Betreibung durch
Zahlung enthoben.
Hier freilioh ist im Betreibungsoogehren und Zahlungs-
befehl nioht angegeben, ob die Gläubiger wirklioh eine
Gesamt- oder eine Solidarforderung geltend machen wollen.
Doch muss davon ausgegangen werden, da sie eben eine
einzige Forderung von Fr. 25,000.- in Betreibung setzen.
Ob das vom Schuldner erwähnte MiteigentumSverhältnis
dafür eine Grundlage bietet, haben die Betreibtingsbehör-
den nicht zu, prüfen. Übrigens steht dahin, ob sich die
Gläubiger nur auf Miteigentu,m an dem vom Brand betrof-
fenen Grundstück oder daneben nooh auf ein Gesamt-
handsverhältnis stützen wollen. Sie haben sich im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren nicht darüber ausgesprochen
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und brauchen dies auch nicht zu tun. Der Schuldner konnte
sich durch Reohtsvorschlag gegen die allenfalls ungerecht-
fertigte Erhebung einer Gesamt- oder Solidarforderung
hinreichend schützen. Sache der Gläubiger wird es sein,
im gerichtlichen Verfahren ihre Forderung näher zu um-
schreiben und zu begründen.
Die Beschwerde des Schuldners ist also nicht begründet.
Zu bemerken ist aber, dass die vorliegende Betreibung sioh
auf nichts anderes als eine Gesamt- oder Solidarforderung
beziehen lässt. Einzelforderungen der betreibenden Gläu-
biger, sei es auch aus dem gleiohen Rebhtsgrunde, könnten
nicht in einer einzigen Betreibung zusammengefasst wer-
den. Dafür besteht naoh dem materiellen Recht keine Ver-
anlassung, und das SchKG sieht ein splches Vorgehen nicht
vor. Es zuzulassen, wäre auch nicht angezeigt, da immer
mit besondern Einwendungen des Schuldners gegenüber
dem einen und andern Gläubiger zu rechnen ist. Daraus
folgt, dass die vorliegende Betreibung nicht wird fortge-
setzt werden können, falls die Gläubiger im Prozesse blosse
Einzelforderungen erwirken sollten. Dafür bedürfte es
getrennter Betreibungen jedes einzelnen Gläubigers.
Den Zivilgerichten vorbehalten bleibt die Frage, ob
eine ohne Rechtsgemeinschaft oder Solidarität Mehrerer
angehobene gemeinsame Betreibung taugliohsei, die Ver-
jährung für deren einzelne Forderungen zu unterb~chen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konhur8kammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
42. Beseheid vom 5. November lNö an das Inspektorat fflr die
Notariate, Grundbueh- und Konlrnrsämter des Kantons Zftrieh.
VerlalJsenschajtskonlc'lllrs, Einstellung mangels Aktiven, tihertra-
gung pfandbelasteter Grundstücke (Art. 193, 230 SchKG.
133 VZG). Was kann die zuständige Behörde anordnen, wenn
der Staat den Erwerb ablehnt 1
F'aillite tl'une suooession. SUspension faute d'aetif. Transfert d'un
immeubla greve da droits da gage (m. 193,230 LP. 133 ORI).