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164 Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 41. 4:1. E ... tseheid vom 2'. Oktober lD.t5 i. S. Grob. G~einschaftliche Betreibung durch mehrere Gläubiger ist zulässig für eine Gesamt- oder Solidarforderung, nicht dagegen für eine Anzahl von Einzelforderungen des einen und andem Gläubigers. Art. 67 SchKG. Pourauite coUeetive. Art. 67 LP. II n'est pas permis de joindre dans une seule et meme poursuiteplusieurs creancesappar- tenant individuellement a divers creanciers. En revanche plusieurs creanciers peuvent exercer une poursuite ()ommun~ s'il y a solidarit6 entre eux ou si la creanoo leur appartient en commun. E86CUZione coUettiva. Art. 67 LEF. Non €I lecito di unire in una sola e medesima esecuzione piu crediti appartenenti indivi- dua1mente a diversi creditori. Piu creditori possono invece promovere un'esecuzione comune, se esiste tra loro un vincolo soIidale 0 se il credito appartiene loro in comunione. A. - Die drei Rekursgegner hoben gegen den Rekur- renten eine einzige Betreibung an für eine Forderung von Fr. 25,000.- samt Zins zu 5 % seit 8. Juli 1944. Als Grund der Forderung gaben sie an : «Schadenersatz infolge des Brandes vom 8. Juli 1944 in Purmaniga, Obersaxen ». Das Betreibungsamt stellte dem Rekurrenten dementspreohend einen Zahlungsbefehl zu, in dem es die drei Gläubiger, alle vertreten durch denselben Anwalt, aufführte. B. - Der Schuldner schlug Recht vor. Ferner führte er Beschwerde mit dem Antrag, der Zahlungsbefehl sei aufzu- heben. Er sieht einen Fehler des Vollstreokungsverfahrens in der Zusammenfassung von Forderungen der drei Gläu- biger in einer einzigen Betreibung. Nach seinen Ausfüh- rungen wird er aus Haftung nach Art. 333 ZGB als Fami- lienhaupt auf Sohadenersatz belangt. Er legt eine Beschei- nigung des Grundbuohamtes Obersaxen vor, wonaoh die drei betreibenden Gläubiger seinerzeit Miteigentümer des vom Brande betroffenen Grundstückes zu ungleichen Teilen (Y4, % und %) waren. Der Schuldner ist der An- sicht, als Miteigentümern könne den betreibenden Gläu- bigern keinesfalls eine Gesamtforderung zustehen. Vielmehr komme, falls die von ihm auch grundsätzlich bestrittene Haftung bestehen sollte, nur ein Teilanspruch jedes Mit- Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 41. 165 eigentümers im Verhältnis der Miteigentumsanteile in Frage. Da er somit in der Lage sei, das Nichtbestehen einer Gesamtforderung sofort glaubhaft zu machen, müsse der Zahlungsbefehl als unzulässig aufgehoben werden. O. - Von beiden kantonalen Instanzen, der obern mit Entscheid vom 21. September 1945, abgewiesen, hält der Schuldner mit dem vorliegenden Rekurs an seinem Be- schwerdeantrage fest. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Art. 70 Abs. 2 SchKG lässt die gemeinschaftliche Be- treibung mehrerer M itscnuldner zu, wenn sie einen gemein- samen Vertreter haben. An diese Vorschrift anknüpfend, hat die Rechtsprechung auch die gemeinschaftliche Be- treibung eines Schuldners durch mehrere Gläubiger, die einen gemeinsamen Vertreter haben, zugelassen (BGE 35 I 820 = Sep. Ausg. 12 S. 291, BGE 58 In 115). Richti- gerweise sind diese beiden Fälle einer Betreibungsgenossen- schaft voneinander unabhängig. Mehrere Schuldner können nur dann gemeinschaftlioh betrieben werden, wenn der gleiche Betreibungsort für sie alle zutrifft. Das kann beim Fehlen der sonstigen Voraussetzungen nicht durch Bevoll- mächtigung eines gemeinsamen Vertreters erreicht, ge- schweige denn vom Gläubiger einfaoh aus dem Bestehen einer solchen Vertretung hergeleitet werden. Vielmehr ist die gemeinsame Betreibung von Mitschuldnern überhaupt nur bei gemeinsamer gesetzlicher Vertretung zulässig (JAEGER, zu Art. 70 N. 8, BGE 41 In 395, 63 In 14). Anders verhält es sich mit den Voraussetzungen eines gemeinsamen Vorgehens mehrerer Gläubiger gegen einen Schuldner. Hiebei stösst es auf keine Bedenken, einen bevollmächtigten einem gesetzlichen Vertreter gleichzu- achten. Das erhellt ohne· weiteres aus den Verhältnissen bei Gesamtforderungen. Solche können, entsprechend der ihnen zugrunde liegenden Gemeinschaft zu, gesamter Hand, nicht anders als· durch die zur .Gemeinschaft ver- 166 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 41. bundenen Gläubiger insgesamt geltend gemaoht werden (von den Fällen abgesehen, wo jedem einzelnen zusteht, Iteistungen an alle, d. h. an die Gemeinsohaft, zu fordern, was aber an der Bereohtigung zu gemeinsamem Vorgehen niohts ändert). Daher kann z. B. Miterben nioht verwehrt werden, für eine ihnen kraft der Erbengemeinsohaft zu- stehende Forderung gemeinschaftlich Betreibung anzu- heben, indem sie alle das Betreibungsbegehren unterzeioh- nen oder von vornherein einen Vertreter bevollmäohtigen, auch für die weitere Durchführung der Betreibung. Eine weitere Form der Mehrheit von Gläubigern ist die Solidarforderung (Art. 150 OR). Für sie besteht zwar keine Notwendigkeit und kein unabweisliohes Bedürfnis naoh gemeinsohaftlioher Geltendmachung. Den Solidargläubi- gern ist ja getrennte Rechtsverfolgung gestattet, auoh zu gleicher Zeit. Niohts steht jedoch gemeinsamem Vorgehen solcher Gläubiger entgegen. Sie mögen ein Interesse finden, auf diese Weise zu, vermeiden, dass einer allein alles erhält und die andern dadurch (am Innenverhältnis gemessen) unter Umständen zu kurz kommen. Der Schuld- ner entgeht damit den Naohteilen einer sonstigen allfälligen mehrfachen Betreibung durch die Solidargläu,biger, und insbesondere ist er der Sorge um Aufhebung der andern Betreibungen bei Erledigung der einen Betreibung durch Zahlung enthoben. Hier freilioh ist im Betreibungsoogehren und Zahlungs- befehl nioht angegeben, ob die Gläubiger wirklioh eine Gesamt- oder eine Solidarforderung geltend machen wollen. Doch muss davon ausgegangen werden, da sie eben eine einzige Forderung von Fr. 25,000.- in Betreibung setzen. Ob das vom Schuldner erwähnte MiteigentumSverhältnis dafür eine Grundlage bietet, haben die Betreibtingsbehör- den nicht zu, prüfen. Übrigens steht dahin, ob sich die Gläubiger nur auf Miteigentu,m an dem vom Brand betrof- fenen Grundstück oder daneben nooh auf ein Gesamt- handsverhältnis stützen wollen. Sie haben sich im vorlie- genden Beschwerdeverfahren nicht darüber ausgesprochen Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N0 42. 167 und brauchen dies auch nicht zu tun. Der Schuldner konnte sich durch Reohtsvorschlag gegen die allenfalls ungerecht- fertigte Erhebung einer Gesamt- oder Solidarforderung hinreichend schützen. Sache der Gläubiger wird es sein, im gerichtlichen Verfahren ihre Forderung näher zu um- schreiben und zu begründen. Die Beschwerde des Schuldners ist also nicht begründet. Zu bemerken ist aber, dass die vorliegende Betreibung sioh auf nichts anderes als eine Gesamt- oder Solidarforderung beziehen lässt. Einzelforderungen der betreibenden Gläu- biger, sei es auch aus dem gleiohen Rebhtsgrunde, könnten nicht in einer einzigen Betreibung zusammengefasst wer- den. Dafür besteht naoh dem materiellen Recht keine Ver- anlassung, und das SchKG sieht ein splches Vorgehen nicht vor. Es zuzulassen, wäre auch nicht angezeigt, da immer mit besondern Einwendungen des Schuldners gegenüber dem einen und andern Gläubiger zu rechnen ist. Daraus folgt, dass die vorliegende Betreibung nicht wird fortge- setzt werden können, falls die Gläubiger im Prozesse blosse Einzelforderungen erwirken sollten. Dafür bedürfte es getrennter Betreibungen jedes einzelnen Gläubigers. Den Zivilgerichten vorbehalten bleibt die Frage, ob eine ohne Rechtsgemeinschaft oder Solidarität Mehrerer angehobene gemeinsame Betreibung taugliohsei, die Ver- jährung für deren einzelne Forderungen zu unterb~chen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konhur8kammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
42. Beseheid vom 5. November lNö an das Inspektorat fflr die Notariate, Grundbueh- und Konlrnrsämter des Kantons Zftrieh. VerlalJsenschajtskonlc'lllrs, Einstellung mangels Aktiven, tihertra- gung pfandbelasteter Grundstücke (Art. 193, 230 SchKG. 133 VZG). Was kann die zuständige Behörde anordnen, wenn der Staat den Erwerb ablehnt 1 F'aillite tl'une suooession. SUspension faute d'aetif. Transfert d'un immeubla greve da droits da gage (m. 193,230 LP. 133 ORI).