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71_III_164

BGE 71 III 164

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 41.

4:1. E ... tseheid vom 2'. Oktober lD.t5 i. S. Grob.

G~einschaftliche Betreibung durch mehrere Gläubiger ist zulässig

für eine Gesamt- oder Solidarforderung, nicht dagegen für eine

Anzahl von Einzelforderungen des einen und andem Gläubigers.

Art. 67 SchKG.

Pourauite coUeetive. Art. 67 LP. II n'est pas permis de joindre

dans une seule et meme poursuiteplusieurs creancesappar-

tenant individuellement a divers creanciers. En revanche

plusieurs creanciers peuvent exercer une poursuite ()ommun~

s'il y a solidarit6 entre eux ou si la creanoo leur appartient en

commun.

E86CUZione coUettiva. Art. 67 LEF. Non €I lecito di unire in una

sola e medesima esecuzione piu crediti appartenenti indivi-

dua1mente a diversi creditori. Piu creditori possono invece

promovere un'esecuzione comune, se esiste tra loro un vincolo

soIidale 0 se il credito appartiene loro in comunione.

A. -

Die drei Rekursgegner hoben gegen den Rekur-

renten eine einzige Betreibung an für eine Forderung von

Fr. 25,000.- samt Zins zu 5 % seit 8. Juli 1944. Als Grund

der Forderung gaben sie an : «Schadenersatz infolge des

Brandes vom 8. Juli 1944 in Purmaniga, Obersaxen ». Das

Betreibungsamt stellte dem Rekurrenten dementspreohend

einen Zahlungsbefehl zu, in dem es die drei Gläubiger, alle

vertreten durch denselben Anwalt, aufführte.

B. -

Der Schuldner schlug Recht vor. Ferner führte er

Beschwerde mit dem Antrag, der Zahlungsbefehl sei aufzu-

heben. Er sieht einen Fehler des Vollstreokungsverfahrens

in der Zusammenfassung von Forderungen der drei Gläu-

biger in einer einzigen Betreibung. Nach seinen Ausfüh-

rungen wird er aus Haftung nach Art. 333 ZGB als Fami-

lienhaupt auf Sohadenersatz belangt. Er legt eine Beschei-

nigung des Grundbuohamtes Obersaxen vor, wonaoh die

drei betreibenden Gläubiger seinerzeit Miteigentümer des

vom Brande betroffenen Grundstückes zu ungleichen

Teilen (Y4, % und %) waren. Der Schuldner ist der An-

sicht, als Miteigentümern könne den betreibenden Gläu-

bigern keinesfalls eine Gesamtforderung zustehen. Vielmehr

komme, falls die von ihm auch grundsätzlich bestrittene

Haftung bestehen sollte, nur ein Teilanspruch jedes Mit-

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eigentümers im Verhältnis der Miteigentumsanteile in

Frage. Da er somit in der Lage sei, das Nichtbestehen einer

Gesamtforderung sofort glaubhaft zu machen, müsse der

Zahlungsbefehl als unzulässig aufgehoben werden.

O. -

Von beiden kantonalen Instanzen, der obern mit

Entscheid vom 21. September 1945, abgewiesen, hält der

Schuldner mit dem vorliegenden Rekurs an seinem Be-

schwerdeantrage fest.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Art. 70 Abs. 2 SchKG lässt die gemeinschaftliche Be-

treibung mehrerer M itscnuldner zu, wenn sie einen gemein-

samen Vertreter haben. An diese Vorschrift anknüpfend,

hat die Rechtsprechung auch die gemeinschaftliche Be-

treibung eines Schuldners durch mehrere Gläubiger, die

einen gemeinsamen Vertreter haben, zugelassen (BGE

35 I 820 = Sep. Ausg. 12 S. 291, BGE 58 In 115). Richti-

gerweise sind diese beiden Fälle einer Betreibungsgenossen-

schaft voneinander unabhängig. Mehrere Schuldner können

nur dann gemeinschaftlioh betrieben werden, wenn der

gleiche Betreibungsort für sie alle zutrifft. Das kann beim

Fehlen der sonstigen Voraussetzungen nicht durch Bevoll-

mächtigung eines gemeinsamen Vertreters erreicht, ge-

schweige denn vom Gläubiger einfaoh aus dem Bestehen

einer solchen Vertretung hergeleitet werden. Vielmehr ist

die gemeinsame Betreibung von Mitschuldnern überhaupt

nur bei gemeinsamer gesetzlicher Vertretung zulässig

(JAEGER, zu Art. 70 N. 8, BGE 41 In 395, 63 In 14).

Anders verhält es sich mit den Voraussetzungen eines

gemeinsamen Vorgehens mehrerer Gläubiger gegen einen

Schuldner. Hiebei stösst es auf keine Bedenken, einen

bevollmächtigten einem gesetzlichen Vertreter gleichzu-

achten. Das erhellt ohne· weiteres aus den Verhältnissen

bei Gesamtforderungen. Solche können, entsprechend der

ihnen zugrunde liegenden Gemeinschaft zu, gesamter

Hand, nicht anders als· durch die zur .Gemeinschaft ver-

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bundenen Gläubiger insgesamt geltend gemaoht werden

(von den Fällen abgesehen, wo jedem einzelnen zusteht,

Iteistungen an alle, d. h. an die Gemeinsohaft, zu fordern,

was aber an der Bereohtigung zu gemeinsamem Vorgehen

niohts ändert). Daher kann z. B. Miterben nioht verwehrt

werden, für eine ihnen kraft der Erbengemeinsohaft zu-

stehende Forderung gemeinschaftlich Betreibung anzu-

heben, indem sie alle das Betreibungsbegehren unterzeioh-

nen oder von vornherein einen Vertreter bevollmäohtigen,

auch für die weitere Durchführung der Betreibung.

Eine weitere Form der Mehrheit von Gläubigern ist die

Solidarforderung (Art. 150 OR). Für sie besteht zwar keine

Notwendigkeit und kein unabweisliohes Bedürfnis naoh

gemeinsohaftlioher Geltendmachung. Den Solidargläubi-

gern ist ja getrennte Rechtsverfolgung gestattet, auoh zu

gleicher Zeit. Niohts steht jedoch gemeinsamem Vorgehen

solcher Gläubiger entgegen. Sie mögen ein Interesse

finden, auf diese Weise zu, vermeiden, dass einer allein

alles erhält und die andern dadurch (am Innenverhältnis

gemessen) unter Umständen zu kurz kommen. Der Schuld-

ner entgeht damit den Naohteilen einer sonstigen allfälligen

mehrfachen Betreibung durch die Solidargläu,biger, und

insbesondere ist er der Sorge um Aufhebung der andern

Betreibungen bei Erledigung der einen Betreibung durch

Zahlung enthoben.

Hier freilioh ist im Betreibungsoogehren und Zahlungs-

befehl nioht angegeben, ob die Gläubiger wirklioh eine

Gesamt- oder eine Solidarforderung geltend machen wollen.

Doch muss davon ausgegangen werden, da sie eben eine

einzige Forderung von Fr. 25,000.- in Betreibung setzen.

Ob das vom Schuldner erwähnte MiteigentumSverhältnis

dafür eine Grundlage bietet, haben die Betreibtingsbehör-

den nicht zu, prüfen. Übrigens steht dahin, ob sich die

Gläubiger nur auf Miteigentu,m an dem vom Brand betrof-

fenen Grundstück oder daneben nooh auf ein Gesamt-

handsverhältnis stützen wollen. Sie haben sich im vorlie-

genden Beschwerdeverfahren nicht darüber ausgesprochen

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und brauchen dies auch nicht zu tun. Der Schuldner konnte

sich durch Reohtsvorschlag gegen die allenfalls ungerecht-

fertigte Erhebung einer Gesamt- oder Solidarforderung

hinreichend schützen. Sache der Gläubiger wird es sein,

im gerichtlichen Verfahren ihre Forderung näher zu um-

schreiben und zu begründen.

Die Beschwerde des Schuldners ist also nicht begründet.

Zu bemerken ist aber, dass die vorliegende Betreibung sioh

auf nichts anderes als eine Gesamt- oder Solidarforderung

beziehen lässt. Einzelforderungen der betreibenden Gläu-

biger, sei es auch aus dem gleiohen Rebhtsgrunde, könnten

nicht in einer einzigen Betreibung zusammengefasst wer-

den. Dafür besteht naoh dem materiellen Recht keine Ver-

anlassung, und das SchKG sieht ein splches Vorgehen nicht

vor. Es zuzulassen, wäre auch nicht angezeigt, da immer

mit besondern Einwendungen des Schuldners gegenüber

dem einen und andern Gläubiger zu rechnen ist. Daraus

folgt, dass die vorliegende Betreibung nicht wird fortge-

setzt werden können, falls die Gläubiger im Prozesse blosse

Einzelforderungen erwirken sollten. Dafür bedürfte es

getrennter Betreibungen jedes einzelnen Gläubigers.

Den Zivilgerichten vorbehalten bleibt die Frage, ob

eine ohne Rechtsgemeinschaft oder Solidarität Mehrerer

angehobene gemeinsame Betreibung taugliohsei, die Ver-

jährung für deren einzelne Forderungen zu unterb~chen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konhur8kammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

42. Beseheid vom 5. November lNö an das Inspektorat fflr die

Notariate, Grundbueh- und Konlrnrsämter des Kantons Zftrieh.

VerlalJsenschajtskonlc'lllrs, Einstellung mangels Aktiven, tihertra-

gung pfandbelasteter Grundstücke (Art. 193, 230 SchKG.

133 VZG). Was kann die zuständige Behörde anordnen, wenn

der Staat den Erwerb ablehnt 1

F'aillite tl'une suooession. SUspension faute d'aetif. Transfert d'un

immeubla greve da droits da gage (m. 193,230 LP. 133 ORI).