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RT210095

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2021-12-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Prozessverlauf

E. 1.1 Mit Urteil vom 31. Mai 2021 wies die Vorinstanz das vom Gesuchsteller 1 und Beschwerdeführer 1 (fortan Gesuchsteller 1) sowie von der Gesuchstellerin 2 und Beschwerdeführerin 2 (fortan Gesuchstellerin 2) gestellte Rechtsöffnungsbe- gehren in der Bertreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 24. Juli 2020) für den Betrag von Fr. 54'589.75 nebst 0.25 % Zins seit

23. Juli 2020, Fr. 556.55 Zins auf Steuernachforderung und Fr. 1'163.85 Verzugs- zins bis 22. Juli 2020, unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin 2 ab (Urk. 7 = Urk. 10).

E. 1.2 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Juni 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 31. Mai 2021 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts- Nr. EB210399) aufzuheben und es sei in der Betreibung auf Zahlung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 8 definitive Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von CHF 54'589.75 Staats- und Gemeindesteuern 2017 (Gesamtbetrag nebst Zins zu 0.25 % seit 23. Juli 2020), CHF 556.55 Zins gemäss Schlussrechnung CHF 1'163.85 Verzugszins bis 22.07.2020;

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Die Gesuchsgeg- nerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) reichte innert der mit Verfügung vom 22. Juni 2021 angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein (Urk. 17). Das Verfahren ist deshalb (androhungsgemäss; vgl. Urk. 17 S. 2 Dispo- sitiv-Ziffer 1) ohne Beschwerdeantwort fortzuführen (Art. 147 ZPO). Weitere pro- zessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfah- ren ist spruchreif.

2. Prozessuales

E. 2 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

E. 2.1 Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde der vor Vorin- stanz unterlegenen und deshalb zur Rechtsmittelerhebung legitimierten Gesuch- steller richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Be-

- 3 - rufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 9). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

E. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4.).

E. 2.3 Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass ge- geben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 [S. 471]; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Unbeschränkt zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen: Dies- bezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Am- tes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT150086 vom 17.08.2015, E. 4.1; OGer ZH RT180059 vom 24.05.2018, E. II.4.1).

- 4 -

E. 3 Materielle Beurteilung

E. 3.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid zunächst aus, dass die von den Gesuchstellern eingereichte Schlussrechnung in Verbindung mit dem anerkannten Einschätzungsvorschlag als definitiver Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG in Betracht komme. Rechtsöffnung könne indes nur erteilt werden, wenn der aus dem Titel berechtigte Gläubiger mit dem betreiben- den Gläubiger übereinstimme. Eine Mehrheit von Gläubigern könne nur dann ge- meinsam betreiben, wenn eine Solidar- oder Gesamtforderung vorliege, was das Gericht von Amtes wegen zu prüfen habe (Urk. 10 S. 2 E. 2.2). Weiter könne de- finitive Rechtsöffnung nur zugunsten des in der Verwaltungsverfügung bezeichne- ten Gläubigers erteilt werden (Urk. 10 S. 3 E. 2.3). Weder aus dem eingereichten Einschätzungsvorschlag noch aus der Schlussrechnung lasse sich klar entneh- men, wer Gläubiger der veranlagten Nettosteuerschuld samt Zins sei. Die Identität der betreibenden Parteien und den aus der Verfügung Berechtigten könne nicht überprüft werden, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 10 S. 3 E. 2.4). Daran ändere auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die formellen Anforderungen an die Parteibezeichnung nicht überspannt werden dürfen, nichts. Vorliegend stütze sich das Rechtsöffnungsgesuch auf den auf dem Briefpapier des Kantons Zürich, Finanzdirektion, Kantonales Steueramt, Division ..., ergangenen Einschätzungsvorschlag vom 7. August 2019 sowie auf die auf dem Briefpapier der Stadt Zürich, Steueramt, Steuerabteilung ..., ergangene Schlussrechnung vom 14. Oktober 2019. Welches der beiden Gemeinwesen Gläubiger der Steuerforderung sei – der Gesuchsteller 1, die Gesuchstellerin 2 oder beide gemeinsam; falls Letzteres zudem als Teil-, Solidar- oder Gesamt- gläubiger – ergebe sich aus den eingereichten Verfügungen nicht mit genügender Sicherheit (Urk. 10 S. 4 E. 2.5). Im Sinne einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz sodann, dass das Rechtsöffnungsgesuch auch dann abzuweisen wäre, wenn zu prüfen wäre, wer gemäss den gesetzlichen Bestimmungen als Steuergläubiger anzusehen sei (Urk. 10 S. 4 E. 2.6). Der Bezug der ordentlichen Staats- und Gemeindesteuer sowie der Kirchensteuer obliege nach § 172 und § 197 Abs. 1 des Steuergeset-

- 5 - zes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (LS 631.1; StG/ZH) dem Gemeinde- steueramt. Steuergläubiger sowohl der ordentlichen Staats- und Gemeindesteuer als auch der Kirchensteuer sei damit einzig das Gemeindesteueramt respektive die entsprechende Gemeinde als deren Rechtsträgerin, nicht aber der Kanton o- der gar die Kirchgemeinde. Entsprechend sei nur die Gesuchstellerin 2 aus dem eingereichten Titel berechtigt, nicht hingegen der mitbetreibende Gesuchsteller 1 (Urk. 10 S. 4 f. E. 2.7). Mit einer weiteren Eventualbegründung führte die Vorinstanz aus, dass die gemeinsame Betreibung der Gesuchsteller selbst dann "falsch" sei, wenn das Gemeindesteueramt in Vertretung des Kantons respektive der Kirchgemeinde die Staats- und Kirchensteuern erheben würde. Aus der Schlussrechnung ergebe sich eindeutig, dass die Nettosteuer keine gesamthafte oder solidarische Forde- rung sei, sondern es handle sich im Wesentlichen um drei eigenständige Forde- rungen, wobei die Staatssteuer nach § 1 StG/ZH vom Gesuchsteller 1, die Ge- meindesteuer nach § 187 Abs. 1 StG/ZH von der Gesuchstellerin 2 und die rö- misch-katholische Kirchensteuer nach § 25 Abs. 1 KiG/ZH von der zuständigen römisch-katholischen Kirchgemeinde erhoben werde. Würde man der Annahme folgen, dass es sich bei den steuererhebenden Gemeinwesen um die Steuergläu- biger handle, hätten diese je eine eigene Betreibung für ihren Steueranteil anzu- heben (Urk. 10 S. 5 E. 2.8).

E. 3.2 Die Gesuchsteller bringen in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die eingereichten Urkunden nicht als gültigen Rechtsöffnungstitel qualifiziert und den Sachverhalt falsch gewürdigt, indem sie mangelnde Gläubigeridentität angenommen habe (Urk. 9 S. 3 Rz. B.4). Aus dem steuerbehördlichen Zusammenspiel von Kanton und Stadt im Rahmen der zwei- phasigen Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern entstehe für die betref- fende Steuerperiode gegenüber dem Steuerschuldner eine Gesamtforderung, welche gemäss § 55 Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Zürich vom 1. April 1998 (LS 631.11; StV/ZH) anteilig auf Staat und Gemeinde zu verlegen sei. Die auf der Einschätzung gründende und durch die Steuerrechnung konkretisierte Steuerforderung stehe ungeteilt und gemeinschaftlich Staat und Gemeinde zu.

- 6 - Entsprechend werde für die Staats- und Gemeindesteuern der betreffenden Steu- erperiode ein Gesamtsteuerbetrag ("Nettosteuerschuld'') und ein Zinsbetrag er- rechnet, wie sich aus der Schlussrechnung ergebe (Urk. 9 S. 4 Rz. B.1.a.aa). Weiter sei bei der Prüfung der Frage, ob die Gläubiger gemäss dem Rechtsöffnungstitel mit den Betreibungsgläubigern übereinstimmen, der materiell- rechtliche Hintergrund der Steuergesetzgebung im Kanton Zürich unter besonde- rer Berücksichtigung des zweiphasigen Veranlagungsverfahrens zu beachten (Urk. 9 S. 5 Rz. B.1.b.ba). Aus dem aus Schlussrechnung der Stadt Zürich und Einschätzungsvorschlag des Kantons Zürich zusammengesetzten Titels, würden sich die Gläubiger Kanton Zürich und Stadt Zürich ergeben. Der Steuerschuldner befreie sich von der Steuerschuld durch Bezahlung der Schlussrechnung. Die Schlussrechnung werde vom Gemeindesteueramt ausgefertigt, welches gemäss § 172 StG/ZH als gesetzlicher Vertreter von Staat und Stadt Zürich den Steuerbe- zug vornehme. Vorliegend sei aus der vom Steueramt der Stadt Zürich ausgefer- tigten Schlussrechnung sowie dem der Schlussrechnung beiliegenden Einzah- lungsschein ersichtlich, dass der geschuldete Steuerbetrag samt Zins an das Steueramt der Stadt Zürich zu bezahlen sei. Aufgrund der Ausgestaltung der Steuerforderung als Gesamtforderung würden geleistete (Teil-)Zahlungen dabei Staat und Stadt Zürich anteilmässig zugutekommen. Die aus der Veranlagung be- rechtigten Gesamtgläubiger der Forderung seien der Kanton Zürich und die Stadt Zürich. Entsprechend sei das Betreibungsbegehren vom 22. Juli 2020 sowie das Gesuch um Rechtsöffnung vom 1. April 2021 vom Steueramt der Stadt Zürich als Vertreter von Staat und Stadt Zürich ausgefertigt worden, sodass die Identität zwischen den betreibenden Parteien und den aus der Verfügung Berechtigten gegeben sei (Urk. 9 S. 5 f. Rz. B.1.b.bb). Hinsichtlich der vorinstanzlichen Eventualbegründung, wonach einzig das Gemeindesteueramt respektive die entsprechende Gemeinde als deren Rechts- trägerin Steuergläubiger sei, führen die Gesuchsteller aus, dass im Rahmen der zweiphasigen Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern eine Gesamtforde- rung entstehe. Bestandteil der Gesamtforderung sei auch die Kirchensteuer. Auf- grund ihrer Eigenschaft als Gesamtforderung sei die Kirchensteuer als allgemeine

- 7 - Gemeindesteuer von Staat und Stadt Zürich, vertreten durch das Gemeindesteu- eramt, in Betreibung gesetzt worden (Urk. 9 S. 6 Rz. B.1.c.ca). Betreffend die zweite Eventualbegründung monieren die Gesuchsteller, dass sie eine Forderung, den Nettosteuerbetrag aus Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2017 samt Zins, gemeinsam geltend gemacht hätten, was sich aus dem Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2020 und dem Gesuch um Erteilung defini- tiver Rechtsöffnung vom 1. April 2021, jeweils auf Grundlage von Einschätzung und Schlussrechnung, ergebe. Dieser Betrag stehe Kanton und Gemeinde ge- meinsam zu. Erst in einem weiteren Verfahrensschritt erfolge die interne Abrech- nung. Die beiden betreibenden Parteien, gemäss gesetzlicher Bestimmungen beide vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, würden folglich eine Ge- samtforderung geltend machen (Urk. 9 S. 7 Rz. B.1.d.da). Schliesslich rügen die Gesuchsteller, dass die Vorinstanz, entgegen jahre- langer Praxis in gleichgelagerten Fällen, die Gläubigeridentität der aus dem Titel berechtigten Gläubiger und den betreibenden Gläubigern verneint habe, was ent- weder eine unerwartete Praxisänderung oder einen willkürlichen Einzelfallent- scheid darstelle (Urk. 9 S. 7 f. Rz. B.2. ff.).

E. 3.3 Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer vollstreckbaren Ver- fügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung ver- langen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Erteilung der Rechtsöffnung setzt unter anderem die sog. "drei Identitäten" voraus: Identität zwischen der in Betreibung gesetzten und der durch den Titel ausgewiesenen Schuld, Identität zwischen dem Betriebenen und dem Schuldner, gegen den sich der Titel richtet, und – was Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet – Identität zwischen dem Betreibenden und dem aus dem Titel berechtigten bzw. auf dem Titel ge- nannten Gläubiger (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2; 139 III 444 E. 4.1.1; BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 29 ff.; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 17; SK SchKG- Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 21; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169 ff.).

- 8 - Dabei bezieht sich die Identität zwischen Gläubiger und Betreibendem (und Rechtsöffnungersuchendem) nicht auf die materielle Berechtigung an der Forde- rung, sondern einzig auf die Berechtigung des Betreibenden aus dem Rechtsöff- nungstitel. Im betreibungs- resp. rechtsöffnungsrechtlichen Sinne aktivlegitimiert ist somit nicht der wirkliche (materiellrechtliche), sondern ausschliesslich der (for- mal) durch den Titel ausgewiesene Gläubiger (oder sein urkundlich nachgewiese- ner Rechtsnachfolger), d.h. diejenige Person, welcher die in Betreibung gesetzte Forderung im Rechtsöffnungstitel zugesprochen wurde (statt vieler BGE 139 III 444 E. 4.1.1 und BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.1 ["l'identité entre le poursuivant et le créancier désigné dans ce titre"]; BGE 140 III 372 E. 3; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 33; Stücheli, a.a.O., S. 169 f.; SK SchKG- Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 21). Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung ist in dieser Hinsicht mithin einzig entscheidend, ob der betreibende Gläubiger mit dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger (oder mit dessen Rechtsnach- folger) identisch ist (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2). Mangelt es an einer der drei Identi- täten, darf keine Rechtsöffnung erteilt werden (BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.3).

E. 3.4 Die Gesuchsteller stützen ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den anerkannten Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramts Zürich vom 7. August 2019 (Urk. 4/5 und 4/6) in Verbindung mit der Schlussrechnung des Steueramts der Stadt Zürich vom 14. Oktober 2019 (Urk. 4/2). Ein unterschriftlich anerkannter Einschätzungsvorschlag (vgl. § 44 StV/ZH) kann dem Steuerpflichtigen mit der Schlussrechnung – ohne Begründung oder Rechtsmittelbelehrung – angezeigt werden (§ 126 Abs. 4 StG/ZH). Ein mit der Schlussrechnung im Sinne von § 126 Abs. 4 StG/ZH mitgeteilter Entscheid entfaltet die Wirkungen eines Einschät- zungsentscheids (§ 139 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 StG/ZH) und ist diesem gleichzusetzen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steu- ergesetz, 4. A., 2020, N19 zu § 126 StG; OGer ZH RT150064 vom 3. Juli 2015, E 3b). Damit steht ausser Frage, dass es sich bei den eingereichten Urkunden um vollstreckbare Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden handelt (vgl. KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 25; BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018, E. 2). Fraglich ist indessen, ob die gemeinsam betreibenden Gesuchsteller die

- 9 - aus dem Titel berechtigten Gläubiger sind bzw. ob den Gesuchstellern in der ge- meinsam angehobenen Betreibung Rechtsöffnung erteilt werden kann.

E. 3.5 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist eine gemeinsame Betreibung durch eine Mehrheit von Gläubigern nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nur für eine Gesamt- oder Solidarforderung zulässig, nicht hingegen für ei- ne Anzahl von Einzelforderungen des einen und anderen Gläubigers (BGE 71 III 164; 76 III 90 E. 1; 143 III 221 E. 3). Die gemeinsam betreibenden Gläubiger müssen mit anderen Worten Solidar- oder Gesamthandgläubiger der in Betrei- bung gesetzten Forderung sein, wie dies beispielsweise für die Mitglieder einer Erbengemeinschaft oder einer einfachen Gesellschaft zutrifft (BSK SchKG I- Kofmel Ehrenzeller, Art. 67 N 19; SK SchKG-Penon/Wohlgemuth, Art. 67 N 16; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 67 N 19; Stücheli, a.a.O., S. 71 ff., insbes. S. 73).

E. 3.6 Zutreffend ist, dass die Steuerveranlagung im Kanton Zürich in zwei Pha- sen (Einschätzungs- und Steuerbezugsverfahren) zerfällt. Beide Phasen werden durch entsprechende Entscheide, den Einschätzungsentscheid und die Schluss- rechnung, abgeschlossen. Im Einschätzungsentscheid werden gemäss § 139 Abs. 1 StG/ZH die Steuerfaktoren und der Steuertarif durch das kantonale Steu- eramt festgesetzt. In einem zweiten Schritt wird durch das zuständige Gemeinde- steueramt auf Grundlage der Einschätzung der Steuerbetrag festgelegt und damit die Veranlagung abgeschlossen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., VB zu §§ 132-142 StG N 3, VB zu §§172-180 N 2). Dabei hängen die allgemeinen Ge- meindesteuern so stark von den Staatssteuern ab, dass die für die Staatssteuern getroffenen Entscheide über Bestand und Umfang der Steuerpflicht auch für die allgemeinen Gemeindesteuern gelten (§ 189 Abs. 2 StG/ZH). Zu den allgemeinen Gemeindesteuern gehört ebenfalls die Kirchensteuer (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N 1 zu § 201). Die für die Staatssteuereinschätzung vorgenommene Festlegung der Steu- erfaktoren und (bei natürlichen Personen) des Steuertarifs gelten zugleich für die allgemeinen Gemeindesteuern. Die Gemeinden sind nicht berechtigt, eine von der Staatssteuereinschätzung abweichende Einschätzung für die Gemeindesteuer

- 10 - vorzunehmen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N 7 zu § 189). Aufgrund dieser Abhängigkeit wird der Gemeindesteuerfuss als Vielfaches der einfachen Staatssteuer festgesetzt (vgl. § 188 StG/ZH). Die Staats- und Gemeindesteuern sind entsprechend so eng miteinander verbunden, dass sie in einem Arbeitsgang eingeschätzt und mitgeteilt sowie auch bezogen werden (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N 5 zu § 189). Für das Vorliegen einer einzi- gen Steuerforderung spricht zudem § 55 StV/ZH, wonach Zahlungen für Staats- und Gemeindesteuern anteilmässig auf Staat und Gemeinden verlegt werden. Ei- ne Erklärung des Schuldners analog Art. 86 Abs. 1 OR, nur eine bestimmte Steu- er tilgen zu wollen, ist nicht möglich. Umgekehrt ist es den Gemeinden nicht er- laubt, dem Steuerschuldner nur eine Steuer zu erlassen (vgl. § 197 Abs. 2 StG/ZH). Die Steuern lassen sich somit weder durch die Gemeinwesen noch den Schuldner aufteilen. Ebenso werden Entscheide über Sicherstellung (§ 181 StG/ZH) oder Zahlungserleichterungen (§ 171 StG/ZH) gleichzeitig sowohl für die Staats- wie auch für die allgemeinen Gemeindesteuern getroffen (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N 4 zu § 197). Mit den Gesuchstellern ist des- halb davon auszugehen, dass im Rahmen der zweiphasigen Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern eine einzige Forderung für die betroffene Steuerpe- riode entsteht, welche erst in einem zweiten Schritt unter den Gemeinwesen auf- geteilt wird. Folgerichtig wird in der Schlussrechnung vom 14. Oktober 2019 (Urk. 4/2) ein Gesamtbetrag ausgewiesen und die Zinsen werden auf dem Ge- samtbetrag erhoben (vgl. § 174 StG/ZH). Entgegen der Vorinstanz handelt es sich bei der Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuer im Rahmen der Zwangsvollstre- ckung nicht um drei eigenständige Forderungen, sondern um eine einzige Steuer- forderung. Dies bedeutet jedoch nicht ohne weiteres, dass die Forderung auch beiden Gesuchstellern gesamthänderisch oder solidarisch zusteht. Zu prüfen bleibt demnach die Identität zwischen den Betreibenden und den aus dem Titel berechtigten Gläubigern.

E. 3.7 Die hiesige Kammer entschied im Zusammenhang mit der Betreibung von ordentlichen Nachsteuern betreffend Staats- und Gemeindesteuern, dass die Nachsteuerverfügung nur den Kanton Zürich und nicht die Gemeinde als Titel- gläubiger ausweise, weshalb die Identität zwischen Titelgläubiger (Kanton Zürich)

- 11 - und Betreibendem zu bejahen sei (OGer ZH RT200125 vom 30.07.2021, E. 3.3.3). Bezüglich direkte Bundessteuern erachtete die hiesige Kammer einzig den Kanton zur Rechtsöffnung berechtigt, hingegen nicht die mitbetreibende Schweizerische Eidgenossenschaft (OGer ZH RT190026 vom 30.07.2019, E. 3.3.3). Der entscheidende Unterschied zu den direkten Bundessteuern und den or- dentlichen Nachsteuern besteht bei den Staats- und Gemeindesteuern im zwei- stufigen Veranlagungsverfahren. Das zweistufige Veranlagungsverfahren hat zur Folge, dass der Einschätzungsentscheid nur zusammen mit der darauf basieren- den Schlussrechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG bildet. Dem Rechtsöffnungsgericht sind sowohl der Veranlagungsent- scheid als auch die darauf basierende Rechnung vorzulegen (Stücheli, a.a.O., S. 303). Dagegen erfolgt die betragsmässige Festsetzung (Veranlagung) der Steuer- forderung bei den ordentlichen Nachsteuern einstufig in einer Nachsteuerverfü- gung (§ 162 StG/ZH). Entsprechend stellt der rechtskräftige Nachsteuerentscheid allein einen Rechtsöffnungstitel dar. Die separat ausgestellte Rechnung über den darin veranlagten (identischen) Betrag hat für den Titel keine selbstständige Be- deutung (OGer ZH RT200125 vom 30.07.2021, E. 3.2.1). Gleich verhält es sich bei den direkten Bundessteuern: Gemäss Art. 131 Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990; SR 642.11) werden in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren, der Steuersatz und die Steuerbe- träge festgesetzt. Die rechtskräftige Veranlagungsverfügung stellt für sich alleine einen tauglichen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Art. 165 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 80 SchKG; s.a. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuer- verfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich 2018, § 29 N 43).

E. 3.8 Indem es sich vorliegend zwingend um einen zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel handelt, kann weder gestützt auf den Einschätzungsvorschlag allein noch separat auf die Schlussrechnung Rechtsöffnung erteilt werden. Anders als bei den ordentlichen Nachsteuern und den direkten Bundessteuern entsteht der definitive Rechtsöffnungstitel nur durch das Zusammenwirken beider Ge-

- 12 - meinwesen. Der Steuerbezug durch das Gemeindesteueramt ist ohne die Ein- schätzung durch das kantonale Steueramt überhaupt nicht möglich. Der Einschätzungsvorschlag vom 7. August 2019 (Urk. 4/5) wurde vom kan- tonalen Steueramt Zürich – welches keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und somit auch keine Gläubigerstellung innehaben kann – unter dessen Wappen er- lassen. Mit dieser Bezeichnung ist als betroffenes, rechts- und parteifähiges Ge- meinwesen offensichtlich der Kanton Zürich gemeint, als dessen Organ oder Verwaltungszweig das Steueramt fungiert (vgl. dazu die bereits durch die Vorin- stanz zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung: BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2; Urk. 10 S. 3 f. E. 2.5). Gleich verhält es sich mit der Schlussrechnung vom 14. Oktober 2019 (Urk. 4/2), welche vom Steueramt der Stadt Zürich unter dessen Wappen erlassen wurde: Es kann als rechts- und par- teifähiges Gemeinwesen offensichtlich nur die Stadt Zürich gemeint sein. Vor dem Hintergrund der zweistufigen Veranlagung weisen die als Rechtsöffnungstitel die- nenden Verfügungen somit den Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 als an- spruchsberechtigte Gemeinwesen und damit als gemeinsame Titelgläubiger aus. Folglich müssen auch beide Gemeinwesen zusammen die Forderung eintreiben. Daran ändert nichts, dass in der Schlussrechnung nur eine einzige Zahlstelle an- gegeben wurde. Aus dem zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel bleiben Kan- ton und Gemeinde als Titelgläubiger der Steuerforderung ersichtlich.

E. 3.9 Der Zahlungsbefehl vom 24. Juli 2020 führt den Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 als Gläubiger des Gesamtbetrags der Staats- und Gemeinde- steuern sowie das Steueramt der Stadt Zürich als Vertreter der beiden Gläubiger auf (Urk. 2). Konsequenterweise wurde auch das Rechtsöffnungsbegehren im Namen der beiden Gesuchsteller (als betreibende Gläubiger), vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, gestellt (Urk. 1 S. 1). Bei den Gesuchstellern handelt es sich somit um die in den Rechtsöffnungstiteln formell ausgewiesenen Gläubi- ger der in Betreibung gesetzten Steuerforderung resp. um die aus dem Titel Be- rechtigten. Die Identität zwischen betreibenden Gläubigern und Titelgläubigern ist zu bejahen. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Bei diesem Ergeb- nis kann offenbleiben, wer gemäss gesetzlicher Bestimmung als Steuergläubiger

- 13 - anzusehen wäre. Ebenso wenig braucht entschieden zu werden, ob der vo- rinstanzliche Entscheid eine unerwartete Praxisänderung oder einen willkürlichen Einzelfallentscheid darstellt.

E. 3.10 Die Beschwerdeinstanz kann bei Gutheissung der Beschwerde den Ent- scheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (sog. kassatori- scher Entscheid) oder neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (sog. re- formatorischer Entscheid; Art. 327 Abs. 3 ZPO). Ein reformatorischer Sachent- scheid kommt im Beschwerdeverfahren insbesondere in betreibungsrechtlichen Summarsachen wie Rechtsöffnungen in Frage (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO; Bot- schaft 7379; Volkart, DIKE-Komm-ZPO, Art. 327 N 10). Vorliegend erweist sich die Sache als spruchreif, weshalb neu zu entscheiden ist.

E. 3.11 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.4. und 3.8.) stellen der anerkannte Einschät- zungsvorschlag des kantonalen Steueramts Zürich vom 7. August 2019 (Urk. 4/5 und 4/6) in Verbindung mit der Schlussrechnung des Steueramts der Stadt Zürich vom 14. Oktober 2019 (Urk. 4/2) einen zusammengesetzten definitiven Rechts- öffnungstitel dar. Gründe, die der Rechtsöffnung entgegenstehen könnten, wur- den keine geltend gemacht und gehen auch nicht aus den Akten hervor. Dem- nach ist für den in der Schlussrechnung ausgewiesenen Betrag von Fr. 54'589.75 für die Staats- und Gemeindesteuer 2017 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Ferner ist der Schlussrechnung und der angehängten Zinsabrechnung (Urk. 4/2) zu entnehmen, dass der bis zum 14. Oktober 2019 aufgelaufene Zins Fr. 556.55 beträgt. Die aufgelaufenen Zinsen wurden mit der Schlussabrechnung verfügt. Folglich ist auch diesbezüglich definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

E. 3.12 Die Gesuchsteller verlangen überdies definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'163.85 Verzugszins bis 22. Juli 2020 sowie für Verzugszins zu 0.25 % seit

23. Juli 2020 (Urk. 1 und Urk. 9). In Bezug auf die gesetzlich festgelegten Zinsen gilt, dass hierfür auch dann Rechtsöffnung erteilt werden kann, wenn diese nicht im Dispositiv der den Rechtsöffnungstitel bildenden Verfügung enthalten sind (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 134). Die Pflicht zur Zahlung von Zinsen, die Höhe der Zinssätze und der Beginn des Zinsenlaufes ergeben sich aus Gesetz und Verordnung (vgl. § 174 ff. StG/ZH und § 49 ff. StV/ZH) sowie aus dem Be-

- 14 - schluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung von Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern ab dem 1. Januar 2008 resp. 1. Januar 2012 (LS 631.611). Die genannten Zinsforderungen der Gesuchsteller entspre- chen diesen rechtlichen Vorgaben, weshalb auch hierfür Rechtsöffnung zu ertei- len ist.

E. 3.13 Zusammenfassend ist das angefochtene Urteil damit aufzuheben und den Gesuchstellern definitive Rechtsöffnung für Fr. 54'589.75 nebst 0.25 % Zins seit

23. Juli 2020, Fr. 556.55 Zins auf Steuernachforderung und Fr. 1'163.85 Verzugs- zins zu erteilen. Für die Betreibungskosten kann keine Rechtsöffnung erteilt wer- den, da hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Sie teilen das Schicksal der Be- treibung, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner von Gesetzes wegen zusätzlich zum Be- trag, welcher dem Gläubiger zugesprochen worden ist, zu bezahlen sind (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3; BSK SchKG I-Emmel, Art. 68 N 16-18). Zu den Betreibungskosten zählen auch die Spruchgebühr und die Par- teientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr blieb (zu Recht) unangefoch- ten (Urk. 10 S. 6, Dispositiv-Ziffer 2). Sie ist ausgangsgemäss der vollumfänglich unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Die Gesuchsgegnerin unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller machen keine zu entschädigenden Kosten bzw. Umtriebe geltend (vgl. BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3).

E. 4 Kosten und Entschädigungsfolgen

E. 4.1 Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweit- instanzliche Verfahren zu entscheiden. Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139

- 15 - III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 54'589.75, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass sie die Beschwerde nicht beantwortet und im Beschwerdeverfahren keine Anträge ge- stellt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemisst sich das Obsie- gen und Unterliegen einzig an den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, und die Gegenpartei kann sich nicht durch Verzicht auf eine Vernehmlas- sung bzw. Beantwortung des Rechtsmittels ihrer Kostenpflicht entziehen. Dieser Grundsatz wird lediglich dann ausnahmsweise durchbrochen und die rechtsmit- telbeklagte Partei von der sie treffenden Kostenpflicht entlastet, wenn ein gravie- render, von ihr nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler (sog. "Justizpanne") zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder keinen Antrag gestellt und sich mit dem angefochtenen Entscheid auch nicht identifiziert hat (vgl. BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020, E. 3.1; 5A_175/2018 vom 21. Juni 2019, E. 5.2; 4D_69/2017 vom 8. März 2018, E. 6; 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017, E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine derart krass falsche Rechtsanwendung (im Sinne einer eigentlichen Justizpanne) vor, dass sich ein Abweichen von den Grundsätzen der Kostenver- legung rechtfertigen würde.

E. 4.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den nicht (freiberuflich) anwaltlich vertretenen Gesuchstellern mangels entschädigungsbegründender Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 31. Mai 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zü- rich 8, Zahlungsbefehl vom 24. Juli 2020, definitive Rechtsöffnung er- - 16 - teilt für Fr. 54'589.75 nebst 0.25 % Zins seit 23. Juli 2020, Fr. 556.55 Zins auf Steuernachforderung und Fr. 1'163.85 Verzugszins.
  2. Die Spruchgebühr von Fr. 500.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
  6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 54'589.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG - 17 - Zürich, 3. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Meli versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210095-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Meli Urteil vom 3. Dezember 2021 in Sachen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, gegen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 31. Mai 2021 (EB210399-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil vom 31. Mai 2021 wies die Vorinstanz das vom Gesuchsteller 1 und Beschwerdeführer 1 (fortan Gesuchsteller 1) sowie von der Gesuchstellerin 2 und Beschwerdeführerin 2 (fortan Gesuchstellerin 2) gestellte Rechtsöffnungsbe- gehren in der Bertreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 24. Juli 2020) für den Betrag von Fr. 54'589.75 nebst 0.25 % Zins seit

23. Juli 2020, Fr. 556.55 Zins auf Steuernachforderung und Fr. 1'163.85 Verzugs- zins bis 22. Juli 2020, unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin 2 ab (Urk. 7 = Urk. 10). 1.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Juni 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 31. Mai 2021 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts- Nr. EB210399) aufzuheben und es sei in der Betreibung auf Zahlung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 8 definitive Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von CHF 54'589.75 Staats- und Gemeindesteuern 2017 (Gesamtbetrag nebst Zins zu 0.25 % seit 23. Juli 2020), CHF 556.55 Zins gemäss Schlussrechnung CHF 1'163.85 Verzugszins bis 22.07.2020;

2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Die Akten des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens des Bezirksgerichts Zürich, Geschäftsnummer EB210399, seien beizuziehen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Die Gesuchsgeg- nerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) reichte innert der mit Verfügung vom 22. Juni 2021 angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein (Urk. 17). Das Verfahren ist deshalb (androhungsgemäss; vgl. Urk. 17 S. 2 Dispo- sitiv-Ziffer 1) ohne Beschwerdeantwort fortzuführen (Art. 147 ZPO). Weitere pro- zessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfah- ren ist spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde der vor Vorin- stanz unterlegenen und deshalb zur Rechtsmittelerhebung legitimierten Gesuch- steller richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Be-

- 3 - rufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 9). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4.). 2.3. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass ge- geben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 [S. 471]; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Unbeschränkt zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen: Dies- bezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Am- tes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT150086 vom 17.08.2015, E. 4.1; OGer ZH RT180059 vom 24.05.2018, E. II.4.1).

- 4 -

3. Materielle Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid zunächst aus, dass die von den Gesuchstellern eingereichte Schlussrechnung in Verbindung mit dem anerkannten Einschätzungsvorschlag als definitiver Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG in Betracht komme. Rechtsöffnung könne indes nur erteilt werden, wenn der aus dem Titel berechtigte Gläubiger mit dem betreiben- den Gläubiger übereinstimme. Eine Mehrheit von Gläubigern könne nur dann ge- meinsam betreiben, wenn eine Solidar- oder Gesamtforderung vorliege, was das Gericht von Amtes wegen zu prüfen habe (Urk. 10 S. 2 E. 2.2). Weiter könne de- finitive Rechtsöffnung nur zugunsten des in der Verwaltungsverfügung bezeichne- ten Gläubigers erteilt werden (Urk. 10 S. 3 E. 2.3). Weder aus dem eingereichten Einschätzungsvorschlag noch aus der Schlussrechnung lasse sich klar entneh- men, wer Gläubiger der veranlagten Nettosteuerschuld samt Zins sei. Die Identität der betreibenden Parteien und den aus der Verfügung Berechtigten könne nicht überprüft werden, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 10 S. 3 E. 2.4). Daran ändere auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die formellen Anforderungen an die Parteibezeichnung nicht überspannt werden dürfen, nichts. Vorliegend stütze sich das Rechtsöffnungsgesuch auf den auf dem Briefpapier des Kantons Zürich, Finanzdirektion, Kantonales Steueramt, Division ..., ergangenen Einschätzungsvorschlag vom 7. August 2019 sowie auf die auf dem Briefpapier der Stadt Zürich, Steueramt, Steuerabteilung ..., ergangene Schlussrechnung vom 14. Oktober 2019. Welches der beiden Gemeinwesen Gläubiger der Steuerforderung sei – der Gesuchsteller 1, die Gesuchstellerin 2 oder beide gemeinsam; falls Letzteres zudem als Teil-, Solidar- oder Gesamt- gläubiger – ergebe sich aus den eingereichten Verfügungen nicht mit genügender Sicherheit (Urk. 10 S. 4 E. 2.5). Im Sinne einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz sodann, dass das Rechtsöffnungsgesuch auch dann abzuweisen wäre, wenn zu prüfen wäre, wer gemäss den gesetzlichen Bestimmungen als Steuergläubiger anzusehen sei (Urk. 10 S. 4 E. 2.6). Der Bezug der ordentlichen Staats- und Gemeindesteuer sowie der Kirchensteuer obliege nach § 172 und § 197 Abs. 1 des Steuergeset-

- 5 - zes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (LS 631.1; StG/ZH) dem Gemeinde- steueramt. Steuergläubiger sowohl der ordentlichen Staats- und Gemeindesteuer als auch der Kirchensteuer sei damit einzig das Gemeindesteueramt respektive die entsprechende Gemeinde als deren Rechtsträgerin, nicht aber der Kanton o- der gar die Kirchgemeinde. Entsprechend sei nur die Gesuchstellerin 2 aus dem eingereichten Titel berechtigt, nicht hingegen der mitbetreibende Gesuchsteller 1 (Urk. 10 S. 4 f. E. 2.7). Mit einer weiteren Eventualbegründung führte die Vorinstanz aus, dass die gemeinsame Betreibung der Gesuchsteller selbst dann "falsch" sei, wenn das Gemeindesteueramt in Vertretung des Kantons respektive der Kirchgemeinde die Staats- und Kirchensteuern erheben würde. Aus der Schlussrechnung ergebe sich eindeutig, dass die Nettosteuer keine gesamthafte oder solidarische Forde- rung sei, sondern es handle sich im Wesentlichen um drei eigenständige Forde- rungen, wobei die Staatssteuer nach § 1 StG/ZH vom Gesuchsteller 1, die Ge- meindesteuer nach § 187 Abs. 1 StG/ZH von der Gesuchstellerin 2 und die rö- misch-katholische Kirchensteuer nach § 25 Abs. 1 KiG/ZH von der zuständigen römisch-katholischen Kirchgemeinde erhoben werde. Würde man der Annahme folgen, dass es sich bei den steuererhebenden Gemeinwesen um die Steuergläu- biger handle, hätten diese je eine eigene Betreibung für ihren Steueranteil anzu- heben (Urk. 10 S. 5 E. 2.8). 3.2. Die Gesuchsteller bringen in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die eingereichten Urkunden nicht als gültigen Rechtsöffnungstitel qualifiziert und den Sachverhalt falsch gewürdigt, indem sie mangelnde Gläubigeridentität angenommen habe (Urk. 9 S. 3 Rz. B.4). Aus dem steuerbehördlichen Zusammenspiel von Kanton und Stadt im Rahmen der zwei- phasigen Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern entstehe für die betref- fende Steuerperiode gegenüber dem Steuerschuldner eine Gesamtforderung, welche gemäss § 55 Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Zürich vom 1. April 1998 (LS 631.11; StV/ZH) anteilig auf Staat und Gemeinde zu verlegen sei. Die auf der Einschätzung gründende und durch die Steuerrechnung konkretisierte Steuerforderung stehe ungeteilt und gemeinschaftlich Staat und Gemeinde zu.

- 6 - Entsprechend werde für die Staats- und Gemeindesteuern der betreffenden Steu- erperiode ein Gesamtsteuerbetrag ("Nettosteuerschuld'') und ein Zinsbetrag er- rechnet, wie sich aus der Schlussrechnung ergebe (Urk. 9 S. 4 Rz. B.1.a.aa). Weiter sei bei der Prüfung der Frage, ob die Gläubiger gemäss dem Rechtsöffnungstitel mit den Betreibungsgläubigern übereinstimmen, der materiell- rechtliche Hintergrund der Steuergesetzgebung im Kanton Zürich unter besonde- rer Berücksichtigung des zweiphasigen Veranlagungsverfahrens zu beachten (Urk. 9 S. 5 Rz. B.1.b.ba). Aus dem aus Schlussrechnung der Stadt Zürich und Einschätzungsvorschlag des Kantons Zürich zusammengesetzten Titels, würden sich die Gläubiger Kanton Zürich und Stadt Zürich ergeben. Der Steuerschuldner befreie sich von der Steuerschuld durch Bezahlung der Schlussrechnung. Die Schlussrechnung werde vom Gemeindesteueramt ausgefertigt, welches gemäss § 172 StG/ZH als gesetzlicher Vertreter von Staat und Stadt Zürich den Steuerbe- zug vornehme. Vorliegend sei aus der vom Steueramt der Stadt Zürich ausgefer- tigten Schlussrechnung sowie dem der Schlussrechnung beiliegenden Einzah- lungsschein ersichtlich, dass der geschuldete Steuerbetrag samt Zins an das Steueramt der Stadt Zürich zu bezahlen sei. Aufgrund der Ausgestaltung der Steuerforderung als Gesamtforderung würden geleistete (Teil-)Zahlungen dabei Staat und Stadt Zürich anteilmässig zugutekommen. Die aus der Veranlagung be- rechtigten Gesamtgläubiger der Forderung seien der Kanton Zürich und die Stadt Zürich. Entsprechend sei das Betreibungsbegehren vom 22. Juli 2020 sowie das Gesuch um Rechtsöffnung vom 1. April 2021 vom Steueramt der Stadt Zürich als Vertreter von Staat und Stadt Zürich ausgefertigt worden, sodass die Identität zwischen den betreibenden Parteien und den aus der Verfügung Berechtigten gegeben sei (Urk. 9 S. 5 f. Rz. B.1.b.bb). Hinsichtlich der vorinstanzlichen Eventualbegründung, wonach einzig das Gemeindesteueramt respektive die entsprechende Gemeinde als deren Rechts- trägerin Steuergläubiger sei, führen die Gesuchsteller aus, dass im Rahmen der zweiphasigen Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern eine Gesamtforde- rung entstehe. Bestandteil der Gesamtforderung sei auch die Kirchensteuer. Auf- grund ihrer Eigenschaft als Gesamtforderung sei die Kirchensteuer als allgemeine

- 7 - Gemeindesteuer von Staat und Stadt Zürich, vertreten durch das Gemeindesteu- eramt, in Betreibung gesetzt worden (Urk. 9 S. 6 Rz. B.1.c.ca). Betreffend die zweite Eventualbegründung monieren die Gesuchsteller, dass sie eine Forderung, den Nettosteuerbetrag aus Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2017 samt Zins, gemeinsam geltend gemacht hätten, was sich aus dem Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2020 und dem Gesuch um Erteilung defini- tiver Rechtsöffnung vom 1. April 2021, jeweils auf Grundlage von Einschätzung und Schlussrechnung, ergebe. Dieser Betrag stehe Kanton und Gemeinde ge- meinsam zu. Erst in einem weiteren Verfahrensschritt erfolge die interne Abrech- nung. Die beiden betreibenden Parteien, gemäss gesetzlicher Bestimmungen beide vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, würden folglich eine Ge- samtforderung geltend machen (Urk. 9 S. 7 Rz. B.1.d.da). Schliesslich rügen die Gesuchsteller, dass die Vorinstanz, entgegen jahre- langer Praxis in gleichgelagerten Fällen, die Gläubigeridentität der aus dem Titel berechtigten Gläubiger und den betreibenden Gläubigern verneint habe, was ent- weder eine unerwartete Praxisänderung oder einen willkürlichen Einzelfallent- scheid darstelle (Urk. 9 S. 7 f. Rz. B.2. ff.). 3.3. Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer vollstreckbaren Ver- fügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung ver- langen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Erteilung der Rechtsöffnung setzt unter anderem die sog. "drei Identitäten" voraus: Identität zwischen der in Betreibung gesetzten und der durch den Titel ausgewiesenen Schuld, Identität zwischen dem Betriebenen und dem Schuldner, gegen den sich der Titel richtet, und – was Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet – Identität zwischen dem Betreibenden und dem aus dem Titel berechtigten bzw. auf dem Titel ge- nannten Gläubiger (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2; 139 III 444 E. 4.1.1; BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 29 ff.; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 17; SK SchKG- Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 21; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169 ff.).

- 8 - Dabei bezieht sich die Identität zwischen Gläubiger und Betreibendem (und Rechtsöffnungersuchendem) nicht auf die materielle Berechtigung an der Forde- rung, sondern einzig auf die Berechtigung des Betreibenden aus dem Rechtsöff- nungstitel. Im betreibungs- resp. rechtsöffnungsrechtlichen Sinne aktivlegitimiert ist somit nicht der wirkliche (materiellrechtliche), sondern ausschliesslich der (for- mal) durch den Titel ausgewiesene Gläubiger (oder sein urkundlich nachgewiese- ner Rechtsnachfolger), d.h. diejenige Person, welcher die in Betreibung gesetzte Forderung im Rechtsöffnungstitel zugesprochen wurde (statt vieler BGE 139 III 444 E. 4.1.1 und BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.1 ["l'identité entre le poursuivant et le créancier désigné dans ce titre"]; BGE 140 III 372 E. 3; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 33; Stücheli, a.a.O., S. 169 f.; SK SchKG- Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 21). Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung ist in dieser Hinsicht mithin einzig entscheidend, ob der betreibende Gläubiger mit dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger (oder mit dessen Rechtsnach- folger) identisch ist (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2). Mangelt es an einer der drei Identi- täten, darf keine Rechtsöffnung erteilt werden (BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.3). 3.4. Die Gesuchsteller stützen ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den anerkannten Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramts Zürich vom 7. August 2019 (Urk. 4/5 und 4/6) in Verbindung mit der Schlussrechnung des Steueramts der Stadt Zürich vom 14. Oktober 2019 (Urk. 4/2). Ein unterschriftlich anerkannter Einschätzungsvorschlag (vgl. § 44 StV/ZH) kann dem Steuerpflichtigen mit der Schlussrechnung – ohne Begründung oder Rechtsmittelbelehrung – angezeigt werden (§ 126 Abs. 4 StG/ZH). Ein mit der Schlussrechnung im Sinne von § 126 Abs. 4 StG/ZH mitgeteilter Entscheid entfaltet die Wirkungen eines Einschät- zungsentscheids (§ 139 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 StG/ZH) und ist diesem gleichzusetzen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steu- ergesetz, 4. A., 2020, N19 zu § 126 StG; OGer ZH RT150064 vom 3. Juli 2015, E 3b). Damit steht ausser Frage, dass es sich bei den eingereichten Urkunden um vollstreckbare Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden handelt (vgl. KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 25; BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018, E. 2). Fraglich ist indessen, ob die gemeinsam betreibenden Gesuchsteller die

- 9 - aus dem Titel berechtigten Gläubiger sind bzw. ob den Gesuchstellern in der ge- meinsam angehobenen Betreibung Rechtsöffnung erteilt werden kann. 3.5. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist eine gemeinsame Betreibung durch eine Mehrheit von Gläubigern nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nur für eine Gesamt- oder Solidarforderung zulässig, nicht hingegen für ei- ne Anzahl von Einzelforderungen des einen und anderen Gläubigers (BGE 71 III 164; 76 III 90 E. 1; 143 III 221 E. 3). Die gemeinsam betreibenden Gläubiger müssen mit anderen Worten Solidar- oder Gesamthandgläubiger der in Betrei- bung gesetzten Forderung sein, wie dies beispielsweise für die Mitglieder einer Erbengemeinschaft oder einer einfachen Gesellschaft zutrifft (BSK SchKG I- Kofmel Ehrenzeller, Art. 67 N 19; SK SchKG-Penon/Wohlgemuth, Art. 67 N 16; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 67 N 19; Stücheli, a.a.O., S. 71 ff., insbes. S. 73). 3.6. Zutreffend ist, dass die Steuerveranlagung im Kanton Zürich in zwei Pha- sen (Einschätzungs- und Steuerbezugsverfahren) zerfällt. Beide Phasen werden durch entsprechende Entscheide, den Einschätzungsentscheid und die Schluss- rechnung, abgeschlossen. Im Einschätzungsentscheid werden gemäss § 139 Abs. 1 StG/ZH die Steuerfaktoren und der Steuertarif durch das kantonale Steu- eramt festgesetzt. In einem zweiten Schritt wird durch das zuständige Gemeinde- steueramt auf Grundlage der Einschätzung der Steuerbetrag festgelegt und damit die Veranlagung abgeschlossen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., VB zu §§ 132-142 StG N 3, VB zu §§172-180 N 2). Dabei hängen die allgemeinen Ge- meindesteuern so stark von den Staatssteuern ab, dass die für die Staatssteuern getroffenen Entscheide über Bestand und Umfang der Steuerpflicht auch für die allgemeinen Gemeindesteuern gelten (§ 189 Abs. 2 StG/ZH). Zu den allgemeinen Gemeindesteuern gehört ebenfalls die Kirchensteuer (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N 1 zu § 201). Die für die Staatssteuereinschätzung vorgenommene Festlegung der Steu- erfaktoren und (bei natürlichen Personen) des Steuertarifs gelten zugleich für die allgemeinen Gemeindesteuern. Die Gemeinden sind nicht berechtigt, eine von der Staatssteuereinschätzung abweichende Einschätzung für die Gemeindesteuer

- 10 - vorzunehmen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N 7 zu § 189). Aufgrund dieser Abhängigkeit wird der Gemeindesteuerfuss als Vielfaches der einfachen Staatssteuer festgesetzt (vgl. § 188 StG/ZH). Die Staats- und Gemeindesteuern sind entsprechend so eng miteinander verbunden, dass sie in einem Arbeitsgang eingeschätzt und mitgeteilt sowie auch bezogen werden (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N 5 zu § 189). Für das Vorliegen einer einzi- gen Steuerforderung spricht zudem § 55 StV/ZH, wonach Zahlungen für Staats- und Gemeindesteuern anteilmässig auf Staat und Gemeinden verlegt werden. Ei- ne Erklärung des Schuldners analog Art. 86 Abs. 1 OR, nur eine bestimmte Steu- er tilgen zu wollen, ist nicht möglich. Umgekehrt ist es den Gemeinden nicht er- laubt, dem Steuerschuldner nur eine Steuer zu erlassen (vgl. § 197 Abs. 2 StG/ZH). Die Steuern lassen sich somit weder durch die Gemeinwesen noch den Schuldner aufteilen. Ebenso werden Entscheide über Sicherstellung (§ 181 StG/ZH) oder Zahlungserleichterungen (§ 171 StG/ZH) gleichzeitig sowohl für die Staats- wie auch für die allgemeinen Gemeindesteuern getroffen (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N 4 zu § 197). Mit den Gesuchstellern ist des- halb davon auszugehen, dass im Rahmen der zweiphasigen Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern eine einzige Forderung für die betroffene Steuerpe- riode entsteht, welche erst in einem zweiten Schritt unter den Gemeinwesen auf- geteilt wird. Folgerichtig wird in der Schlussrechnung vom 14. Oktober 2019 (Urk. 4/2) ein Gesamtbetrag ausgewiesen und die Zinsen werden auf dem Ge- samtbetrag erhoben (vgl. § 174 StG/ZH). Entgegen der Vorinstanz handelt es sich bei der Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuer im Rahmen der Zwangsvollstre- ckung nicht um drei eigenständige Forderungen, sondern um eine einzige Steuer- forderung. Dies bedeutet jedoch nicht ohne weiteres, dass die Forderung auch beiden Gesuchstellern gesamthänderisch oder solidarisch zusteht. Zu prüfen bleibt demnach die Identität zwischen den Betreibenden und den aus dem Titel berechtigten Gläubigern. 3.7. Die hiesige Kammer entschied im Zusammenhang mit der Betreibung von ordentlichen Nachsteuern betreffend Staats- und Gemeindesteuern, dass die Nachsteuerverfügung nur den Kanton Zürich und nicht die Gemeinde als Titel- gläubiger ausweise, weshalb die Identität zwischen Titelgläubiger (Kanton Zürich)

- 11 - und Betreibendem zu bejahen sei (OGer ZH RT200125 vom 30.07.2021, E. 3.3.3). Bezüglich direkte Bundessteuern erachtete die hiesige Kammer einzig den Kanton zur Rechtsöffnung berechtigt, hingegen nicht die mitbetreibende Schweizerische Eidgenossenschaft (OGer ZH RT190026 vom 30.07.2019, E. 3.3.3). Der entscheidende Unterschied zu den direkten Bundessteuern und den or- dentlichen Nachsteuern besteht bei den Staats- und Gemeindesteuern im zwei- stufigen Veranlagungsverfahren. Das zweistufige Veranlagungsverfahren hat zur Folge, dass der Einschätzungsentscheid nur zusammen mit der darauf basieren- den Schlussrechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG bildet. Dem Rechtsöffnungsgericht sind sowohl der Veranlagungsent- scheid als auch die darauf basierende Rechnung vorzulegen (Stücheli, a.a.O., S. 303). Dagegen erfolgt die betragsmässige Festsetzung (Veranlagung) der Steuer- forderung bei den ordentlichen Nachsteuern einstufig in einer Nachsteuerverfü- gung (§ 162 StG/ZH). Entsprechend stellt der rechtskräftige Nachsteuerentscheid allein einen Rechtsöffnungstitel dar. Die separat ausgestellte Rechnung über den darin veranlagten (identischen) Betrag hat für den Titel keine selbstständige Be- deutung (OGer ZH RT200125 vom 30.07.2021, E. 3.2.1). Gleich verhält es sich bei den direkten Bundessteuern: Gemäss Art. 131 Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990; SR 642.11) werden in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren, der Steuersatz und die Steuerbe- träge festgesetzt. Die rechtskräftige Veranlagungsverfügung stellt für sich alleine einen tauglichen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Art. 165 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 80 SchKG; s.a. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuer- verfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich 2018, § 29 N 43). 3.8. Indem es sich vorliegend zwingend um einen zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel handelt, kann weder gestützt auf den Einschätzungsvorschlag allein noch separat auf die Schlussrechnung Rechtsöffnung erteilt werden. Anders als bei den ordentlichen Nachsteuern und den direkten Bundessteuern entsteht der definitive Rechtsöffnungstitel nur durch das Zusammenwirken beider Ge-

- 12 - meinwesen. Der Steuerbezug durch das Gemeindesteueramt ist ohne die Ein- schätzung durch das kantonale Steueramt überhaupt nicht möglich. Der Einschätzungsvorschlag vom 7. August 2019 (Urk. 4/5) wurde vom kan- tonalen Steueramt Zürich – welches keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und somit auch keine Gläubigerstellung innehaben kann – unter dessen Wappen er- lassen. Mit dieser Bezeichnung ist als betroffenes, rechts- und parteifähiges Ge- meinwesen offensichtlich der Kanton Zürich gemeint, als dessen Organ oder Verwaltungszweig das Steueramt fungiert (vgl. dazu die bereits durch die Vorin- stanz zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung: BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2; Urk. 10 S. 3 f. E. 2.5). Gleich verhält es sich mit der Schlussrechnung vom 14. Oktober 2019 (Urk. 4/2), welche vom Steueramt der Stadt Zürich unter dessen Wappen erlassen wurde: Es kann als rechts- und par- teifähiges Gemeinwesen offensichtlich nur die Stadt Zürich gemeint sein. Vor dem Hintergrund der zweistufigen Veranlagung weisen die als Rechtsöffnungstitel die- nenden Verfügungen somit den Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 als an- spruchsberechtigte Gemeinwesen und damit als gemeinsame Titelgläubiger aus. Folglich müssen auch beide Gemeinwesen zusammen die Forderung eintreiben. Daran ändert nichts, dass in der Schlussrechnung nur eine einzige Zahlstelle an- gegeben wurde. Aus dem zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel bleiben Kan- ton und Gemeinde als Titelgläubiger der Steuerforderung ersichtlich. 3.9. Der Zahlungsbefehl vom 24. Juli 2020 führt den Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 als Gläubiger des Gesamtbetrags der Staats- und Gemeinde- steuern sowie das Steueramt der Stadt Zürich als Vertreter der beiden Gläubiger auf (Urk. 2). Konsequenterweise wurde auch das Rechtsöffnungsbegehren im Namen der beiden Gesuchsteller (als betreibende Gläubiger), vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, gestellt (Urk. 1 S. 1). Bei den Gesuchstellern handelt es sich somit um die in den Rechtsöffnungstiteln formell ausgewiesenen Gläubi- ger der in Betreibung gesetzten Steuerforderung resp. um die aus dem Titel Be- rechtigten. Die Identität zwischen betreibenden Gläubigern und Titelgläubigern ist zu bejahen. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Bei diesem Ergeb- nis kann offenbleiben, wer gemäss gesetzlicher Bestimmung als Steuergläubiger

- 13 - anzusehen wäre. Ebenso wenig braucht entschieden zu werden, ob der vo- rinstanzliche Entscheid eine unerwartete Praxisänderung oder einen willkürlichen Einzelfallentscheid darstellt. 3.10. Die Beschwerdeinstanz kann bei Gutheissung der Beschwerde den Ent- scheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (sog. kassatori- scher Entscheid) oder neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (sog. re- formatorischer Entscheid; Art. 327 Abs. 3 ZPO). Ein reformatorischer Sachent- scheid kommt im Beschwerdeverfahren insbesondere in betreibungsrechtlichen Summarsachen wie Rechtsöffnungen in Frage (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO; Bot- schaft 7379; Volkart, DIKE-Komm-ZPO, Art. 327 N 10). Vorliegend erweist sich die Sache als spruchreif, weshalb neu zu entscheiden ist. 3.11. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.4. und 3.8.) stellen der anerkannte Einschät- zungsvorschlag des kantonalen Steueramts Zürich vom 7. August 2019 (Urk. 4/5 und 4/6) in Verbindung mit der Schlussrechnung des Steueramts der Stadt Zürich vom 14. Oktober 2019 (Urk. 4/2) einen zusammengesetzten definitiven Rechts- öffnungstitel dar. Gründe, die der Rechtsöffnung entgegenstehen könnten, wur- den keine geltend gemacht und gehen auch nicht aus den Akten hervor. Dem- nach ist für den in der Schlussrechnung ausgewiesenen Betrag von Fr. 54'589.75 für die Staats- und Gemeindesteuer 2017 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Ferner ist der Schlussrechnung und der angehängten Zinsabrechnung (Urk. 4/2) zu entnehmen, dass der bis zum 14. Oktober 2019 aufgelaufene Zins Fr. 556.55 beträgt. Die aufgelaufenen Zinsen wurden mit der Schlussabrechnung verfügt. Folglich ist auch diesbezüglich definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3.12. Die Gesuchsteller verlangen überdies definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'163.85 Verzugszins bis 22. Juli 2020 sowie für Verzugszins zu 0.25 % seit

23. Juli 2020 (Urk. 1 und Urk. 9). In Bezug auf die gesetzlich festgelegten Zinsen gilt, dass hierfür auch dann Rechtsöffnung erteilt werden kann, wenn diese nicht im Dispositiv der den Rechtsöffnungstitel bildenden Verfügung enthalten sind (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 134). Die Pflicht zur Zahlung von Zinsen, die Höhe der Zinssätze und der Beginn des Zinsenlaufes ergeben sich aus Gesetz und Verordnung (vgl. § 174 ff. StG/ZH und § 49 ff. StV/ZH) sowie aus dem Be-

- 14 - schluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung von Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern ab dem 1. Januar 2008 resp. 1. Januar 2012 (LS 631.611). Die genannten Zinsforderungen der Gesuchsteller entspre- chen diesen rechtlichen Vorgaben, weshalb auch hierfür Rechtsöffnung zu ertei- len ist. 3.13. Zusammenfassend ist das angefochtene Urteil damit aufzuheben und den Gesuchstellern definitive Rechtsöffnung für Fr. 54'589.75 nebst 0.25 % Zins seit

23. Juli 2020, Fr. 556.55 Zins auf Steuernachforderung und Fr. 1'163.85 Verzugs- zins zu erteilen. Für die Betreibungskosten kann keine Rechtsöffnung erteilt wer- den, da hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Sie teilen das Schicksal der Be- treibung, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner von Gesetzes wegen zusätzlich zum Be- trag, welcher dem Gläubiger zugesprochen worden ist, zu bezahlen sind (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3; BSK SchKG I-Emmel, Art. 68 N 16-18). Zu den Betreibungskosten zählen auch die Spruchgebühr und die Par- teientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr blieb (zu Recht) unangefoch- ten (Urk. 10 S. 6, Dispositiv-Ziffer 2). Sie ist ausgangsgemäss der vollumfänglich unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Die Gesuchsgegnerin unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller machen keine zu entschädigenden Kosten bzw. Umtriebe geltend (vgl. BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3).

4. Kosten und Entschädigungsfolgen 4.1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweit- instanzliche Verfahren zu entscheiden. Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139

- 15 - III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 54'589.75, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass sie die Beschwerde nicht beantwortet und im Beschwerdeverfahren keine Anträge ge- stellt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemisst sich das Obsie- gen und Unterliegen einzig an den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, und die Gegenpartei kann sich nicht durch Verzicht auf eine Vernehmlas- sung bzw. Beantwortung des Rechtsmittels ihrer Kostenpflicht entziehen. Dieser Grundsatz wird lediglich dann ausnahmsweise durchbrochen und die rechtsmit- telbeklagte Partei von der sie treffenden Kostenpflicht entlastet, wenn ein gravie- render, von ihr nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler (sog. "Justizpanne") zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder keinen Antrag gestellt und sich mit dem angefochtenen Entscheid auch nicht identifiziert hat (vgl. BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020, E. 3.1; 5A_175/2018 vom 21. Juni 2019, E. 5.2; 4D_69/2017 vom 8. März 2018, E. 6; 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017, E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine derart krass falsche Rechtsanwendung (im Sinne einer eigentlichen Justizpanne) vor, dass sich ein Abweichen von den Grundsätzen der Kostenver- legung rechtfertigen würde. 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den nicht (freiberuflich) anwaltlich vertretenen Gesuchstellern mangels entschädigungsbegründender Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 31. Mai 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zü- rich 8, Zahlungsbefehl vom 24. Juli 2020, definitive Rechtsöffnung er-

- 16 - teilt für Fr. 54'589.75 nebst 0.25 % Zins seit 23. Juli 2020, Fr. 556.55 Zins auf Steuernachforderung und Fr. 1'163.85 Verzugszins.

2. Die Spruchgebühr von Fr. 500.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 54'589.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG

- 17 - Zürich, 3. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Meli versandt am: lm