Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf
E. 1.1 Mit Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2018 betrieben die beiden Ge- suchsteller (Beschwerdeführer) – die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Aargau – die Gesuchsgegnerin (Beschwerdegegnerin) für den Betrag von Fr. 7'602.– nebst 3 % Zins seit 1. Dezember 2018 und Fr. 58.20 Verzugszins bis
30. November 2018 (Urk. 2 = Urk. 3/1). Damit verlangen sie von dieser die Be- zahlung der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2016 gemäss definitiver Veranlagung und Rechnung Nr. … vom 8. Oktober 2018 (Urk. 3/2). Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Gesuchsgegnerin Rechtsvorschlag (Urk. 2 S. 2).
E. 1.2 In der Folge ersuchten die Gesuchsteller das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren (Audienz) am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) mit Eingabe vom 4. Februar 2019 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betrei- bung gesetzten Betrag nebst Zins sowie die Kosten des Zahlungsbefehls (Urk. 1). Mit Urteil vom 6. Februar 2019 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ohne Weiterungen unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsteller ab (Urk. 5 = Urk. 9).
E. 1.3 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben die Gesuchsteller mit Einga- be vom 21. Februar 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 1 f.): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
E. 6 Februar 2019 aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren vom 4. Februar 2019 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2018, zugestellt am 15. Januar 2019) sei für den Betrag von Fr. 7'602.00 nebst Zins zu 3 % seit 1. Dezember 2018, für Fr. 58.20 Verzugszins bis 30. November 2018 und für Fr. 89.30 Zahlungsbefehlskosten gutzuheissen.
2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Februar 2019 auf- zuheben und zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Mit Verfügung vom 4. März 2019 wurde dem Gesuchsteller 2 für die zweitinstanzlichen Gerichts- kosten ein Vorschuss von Fr. 450.– auferlegt (Urk. 12), welcher am 12. März 2019
- 3 - einging (Urk. 13). Die Gesuchsgegnerin reichte innert der ihr unter dem 1. April 2019 angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein (Urk. 14). Das Verfahren ist deshalb (androhungsgemäss; vgl. Urk. 14 S. 2 Disp.-Ziff. 1) ohne Beschwerde- antwort fortzuführen (Art. 147 ZPO). Weitere prozessuale Anordnungen oder Ein- gaben sind nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Die Gesuchsteller verlangen mit ihrem (reformatorischen) Hauptantrag, ihnen im Sinne eines neuen Sachentscheids die Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 8 S. 1 Begehren 1). Diesem Begehren kann von vornherein nicht entsprochen wer- den, nachdem der Gesuchsgegnerin noch gar nicht Gelegenheit geboten wurde, sich zum Rechtsöffnungsgesuch zu äussern (vgl. Urk. 9 S. 2 E. 1 und S. 3 E. 3 sowie Art. 84 Abs. 2 SchKG und Art. 253 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO), und eine ent- sprechende Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wegen des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO und nachstehend, E. 2.4) ausser Betracht fällt. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde wäre die Sache deshalb man- gels Spruchreife an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 ZPO), wie die Gesuchsteller mit ihrem Eventualbegehren beantragen (Urk. 8 S. 2 [Begehren 2] und S. 3 Ziff. 5). 2.2. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde der vor Vorinstanz unterlegenen und deshalb zur Rechtsmittelerhebung legitimierten Ge- suchsteller richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 6), und der einverlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (Urk. 12 und Urk. 13). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Be- gründung (dazu nachstehend, E. 2.3) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Be- schwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.3. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzli- chen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu
- 4 - überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dazu muss sich die beschwerdeführende Partei konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und hinreichend genau aufzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid in den angefochtenen Punkten als feh- lerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Beschwerdeinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tat- sächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzu- gehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). 2.4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grund- sätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. Septem- ber 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.). In Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG vorbehalten sind immerhin (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vor- instanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom
20. April 2015, E. 4.5.1), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. statt vieler
- 5 - BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; BGer 5A_539/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 1.2 [je zu Art. 99 Abs. 1 BGG]; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).
3. Materielle Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz führte in ihren Erwägungen aus, dass die definitive Ver- anlagung und Rechnung für die direkte Bundessteuer 2016 vom 8. Oktober 2018, mit der die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 7'602.– verpflichtet worden sei (Urk. 3/2), unter der Voraussetzung ihrer Vollstreckbarkeit grundsätzlich einen de- finitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 165 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) i.V.m. Art. 80 SchKG darstelle. Rechtsöffnung könne indessen nur der durch den Rechtsöffnungstitel berechtigten Person erteilt werden. Eine Mehrheit von Gläubi- gern könne nur dann gemeinsam betreiben (und später um Rechtsöffnung ersu- chen), wenn ein Solidar- oder Gesamthandsverhältnis vorliege. Ein diesbezügli- cher Mangel der Betreibung sei mit Rechtsvorschlag geltend zu machen. Das Rechtsöffnungsgericht müsse (von Amtes wegen) prüfen, ob der Rechtsöffnungs- titel eine Gesamthand- oder eine Solidarforderung ausweise (Urk. 9 S. 2 E. 2.2). Die Gesuchsteller – so die Vorinstanz weiter – hätten nicht erläutert, wes- halb sie im Rahmen eines Solidar- oder Gesamthandsverhältnisses gemeinsam Gläubiger der geltend gemachten Forderung sein sollten. Vielmehr hätten sie selbst erklärt, dass für den Bezug der direkten Bundessteuer gemäss § 13 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 7. Dezember 1994 das kantonale Steueramt zuständig sei. Diese kantonale Norm präzisiere die bundesrechtliche Regelung von Art. 160 DBG für den Kanton Aargau, wonach die direkte Bundessteuer durch den Kanton bezogen werde, in welchem die Ver- anlagung vorgenommen worden sei. Aktivlegitimiert wäre somit allein der Ge- suchsteller 2. Nachdem die Gesuchsteller ein Solidar- oder Gesamthandsverhält- nis nicht dargetan hätten und sich ein solches auch nicht aus den eingereichten Unterlagen ergebe, sei das Gesuch mangels Aktivlegitimation der beiden Ge- suchsteller abzuweisen (Urk. 9 S. 2 f. E. 2.3).
- 6 - 3.2. Die Gesuchsteller bringen dagegen vor, bei der in Betreibung gesetz- ten Steuerforderung handle es sich, wie bereits aus dem Wortlaut der Steuer ge- schlossen werden könne, um eine Bundessteuer. Das ergebe sich auch aus Art. 1 DBG, wonach der Bund die direkte Bundessteuer erhebe. Gemäss Art. 196 Abs. 1 DBG lieferten die Kantone (zur Zeit) 83 Prozent der bei ihnen eingegange- nen (Bundes-)Steuerbeträge (und weiterer damit zusammenhängender Zahlun- gen) dem Bund ab. Die übrigen 17 Prozent stünden dem Kanton zu. Damit stehe ausser Frage, dass es sich bei der direkten Bundessteuer (auch) um eine Forde- rung des Bundes handle und dass sowohl dem Kanton als auch der Gesuchstelle- rin 1 die Gläubigereigenschaft von Gesetzes wegen zukomme. Die Ermächtigung der Kantone und damit auch des Gesuchstellers 2 zur Veranlagung und zum Be- zug der direkten Bundessteuer gemäss Art. 2 DBG ändere nichts an der Gläubi- gereigenschaft der Gesuchstellerin 1 (Urk. 8 S. 2 Ziff. 2). Hinzu komme, dass die von der Vorinstanz bemängelte Gläubigerbezeich- nung der jahrelangen Praxis des Gesuchstellers 2 entspreche und bis anhin auch von keinem Gericht je beanstandet worden sei, wie drei im Sinne von Beispielen beigebrachte Urteile des Zürcher Obergerichts resp. des Bundesgerichts zeigten (Urk. 8 S. 2 f. Ziff. 3 m.Hinw. auf Urk. 11/3-5). Nachdem sich die Gläubigereigen- schaft beider Gesuchsteller direkt aus dem Gesetz ergebe, sei der vorinstanzliche Vorwurf, diese hätten ihre Gläubigerstellung nicht genügend dargetan, überspitzt formalistisch. Die Gläubigereigenschaft der beiden Gesuchsteller habe in Bezug auf die direkte Bundessteuer als gerichtsnotorisch zu gelten (Urk. 8 S. 3 Ziff. 4). 3.3. Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung ver- langen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Erteilung der Rechtsöffnung setzt unter anderem die sog. "drei Identitäten" voraus: Identität zwischen der in Betreibung gesetzten und der durch den Titel ausgewiesenen Schuld, Identität zwischen dem Betriebenen und dem Schuldner, gegen den sich der Titel richtet, und – was Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet – Identität zwischen dem Betreibenden und dem aus dem Titel berechtigten bzw. auf dem Titel ge-
- 7 - nannten Gläubiger (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 100; 139 III 444 E. 4.1.1 S. 446 f.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 29 ff.; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 17; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 21; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169 ff.). Die drei Identitäten und damit insbesondere auch die Frage, ob der Betreibende der Berechtigte aus dem Titel sei, sind vom (erstinstanzlichen) Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen (BGE 143 III 221 E. 4 S. 223; 140 III 372 E. 3.1 S. 374; Stücheli, a.a.O., S. 169; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 33; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 17; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 21). Die definitive Rechtsöffnung kann nur dem in der Verfügung bezeichneten Gläubiger oder dem gesetzlichen oder vertraglichen Zessionar der Forderung ge- währt werden (BGE 143 III 221 E. 4 S. 223 m.Hinw. auf BGer 5D_195/2013 vom
22. Januar 2014, E. 3.2). 3.3.1. Dass es sich beim Gesuchsteller 2, der die als Rechtsöffnungstitel eingereichte definitive Veranlagungsverfügung vom 8. Oktober 2018 (Urk. 3/2) er- lassen hat, um eine schweizerische Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG handelt, steht ausser Frage (vgl. KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 25; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 102; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 34). Ebenso steht fest, dass die Veranlagungsverfügung grundsätzlich einen tauglichen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt (Art. 165 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 80 SchKG; s.a. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuer- verfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich 2018, § 29 N 43). Fraglich ist in- dessen, ob die gemeinsam betreibenden Gesuchsteller die aus dem Titel berech- tigten Gläubiger sind bzw. ob den Gesuchstellern in der gemeinsam angehobe- nen Betreibung Rechtsöffnung erteilt werden kann. 3.3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist eine gemeinsame Betreibung durch eine Mehrheit von Gläubigern nach gefestigter bundesgerichtlicher Recht- sprechung nur für eine Gesamt- oder Solidarforderung zulässig, nicht hingegen für eine Anzahl von Einzelforderungen des einen und anderen Gläubigers (BGE 71 III 164; 76 III 90 E. 1 S. 91 f.; 143 III 221 E. 3 S. 222 f.). Die gemeinsam betrei- benden Gläubiger müssen mit anderen Worten Solidar- oder Gesamthandsgläu- biger der in Betreibung gesetzten Forderung sein, wie dies beispielsweise für die
- 8 - Mitglieder einer Erbengemeinschaft oder einer einfachen Gesellschaft zutrifft. Die Lehre hat sich dieser Ansicht angeschlossen (BSK SchKG I-Kofmel Ehrenzeller, Art. 67 N 19; SK SchKG-Penon/Wohlgemuth, Art. 67 N 16; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 67 N 19; Stücheli, a.a.O., S. 71 ff., insbes. S. 73). 3.3.3. Die Veranlagungsverfügung vom 8. Oktober 2018 (Urk. 3/2), auf wel- che die Gesuchsteller ihre Forderung stützen, wurde vom Gesuchsteller 2 (in dessen Namen) erlassen. Darin wird die Gesuchsgegnerin zur Zahlung des ver- anlagten Bundessteuerbetrags von Fr. 7'602.– an den Gesuchsteller 2 ("Unser Guthaben") verpflichtet. Hingegen enthalten die Angaben in dieser Verfügung keinen Hinweis darauf, dass auch die Gesuchstellerin 1 am veranlagten Betrag berechtigt und somit Gläubigerin der Steuerschuld sei. Solches geht aus dem Rechtsöffnungstitel nicht hervor. Allein der Umstand, dass es sich bei der veran- lagten Steuer um eine Bundessteuer handelt, ändert daran nichts. Insbesondere macht er die Gesuchstellerin 1 nicht eo ipso zur aus der Verfügung resp. am ver- anlagten Steuerbetrag (mit)berechtigten Gläubigerin der Steuerforderung. Die Gesuchsteller zeigen in der Beschwerde zwar auf, welches Gemeinwe- sen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die direkte Bundes- steuer veranlagt und bezieht und wie deren Erträge zwischen dem beziehenden Kanton und dem Bund, der die Steuer gemäss Art. 1 DBG "erhebt", zu verteilen sind. Wie schon vor Vorinstanz unterlassen sie es aber darzulegen, dass, wes- halb und gestützt auf welche Rechtsgrundlage es sich bei der veranlagten Bun- dessteuerforderung um eine den Gesuchstellern gesamthänderisch oder solida- risch zustehende Forderung handeln sollte. Mit diesem entscheidenden Argument der Vorinstanz setzen sich die Gesuchsteller in der Beschwerdeschrift nicht hin- reichend konkret auseineinander (vgl. vorne, E. 2.3). Der Beschwerde kann schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein. 3.3.4. Eine gesamthänderische oder solidarische Berechtigung der Gesuch- steller an der veranlagten und durch den Titel ausgewiesenen Steuerforderung ergibt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch nicht "di- rekt aus dem Gesetz" (vgl. Urk. 8 S. 3 Ziff. 4). Danach wird die direkte Bundes- steuer zwar vom Bund erhoben (Art. 1 DBG; vgl. auch Art. 128 Abs. 1 BV). Ge-
- 9 - mäss Art. 2 DBG wird sie aber von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes ver- anlagt und bezogen (s.a. Art. 128 Abs. 4 BV, Art. 104 DBG und Art. 160 DBG). Diese haben (zurzeit) 83 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten so- wie Zinsen dem Bund abzuliefern (Art. 196 Abs. 1 DBG), wobei sie die aus der Durchführung der direkten Bundessteuer resultierenden Kosten selbst zu tragen haben (Art. 198 DBG). Die Veranlagung und der Bezug der Steuer durch den zu- ständigen Kanton erfolgen somit "aus eigenem Recht" (BGE 142 II 182 E. 2.2.5 S. 188), der Sache nach aber treuhänderisch. Es liegt (zumindest bezüglich des dem Bund abzuliefernden Anteils) gleichsam eine gesetzlich statuierte indirekte (oder mittelbare) Stellvertretung vor. Deren Wesensmerkmal besteht darin, dass der (mittelbare) Vertreter zwar auf fremde Rechnung, aber nicht im Namen des Vertretenen, sondern im eigenen Namen handelt. Im Unterschied zur direkten Stellvertretung treten die Rechtswirkungen des indirekten Vertreterhandelns nicht unmittelbar beim Vertretenen, sondern beim Vertreter ein. Dabei erworbene Rechte und Pflichten müssen alsdann in einem zweiten Schritt vom Vertreter auf den Vertretenen übertragen werden (vgl. dazu Gauch/Schluep et al., Schweizeri- sches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 10. A., Zürich 2014, Rz 1425 ff.; Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. A., Zürich 2000, § 18 N 8; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,
E. 7 A., Bern 2016, Rz 40.04; BK-Zäch/Künzler, Art. 32 OR N 165 ff., insbes. N 165, N 175 und N 178; BSK OR I-Watter, Art. 32 N 29 ff.). Entsprechend wird, wenn der indirekte Stellvertreter eine Forderung erwirbt, allein dieser und nicht auch der mittelbar Vertretene Gläubiger der Forderung, und allein der Vertreter kann die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner erwirken. Der Vertretene selbst erhält erst durch nachfolgende Übertragung der Forderung Gläubigerstellung gegenüber dem Schuldner (vgl. aber immerhin Art. 401 OR). Im Rahmen des DBG erfolgt jedoch keine Übertragung (Legalzession) der (Bundessteuer-)Forderung auf den Bund. Letztere ist auch nicht abtretbar (Lo- cher, Kommentar zum DBG, III. Teil, Basel 2015, Einführung zu Art. 160 ff. N 2 a.E.; Abbet, Les créances fiscales dans la LP, ZSR 2009 I, S. 183). Obwohl der Steueranspruch überwiegend dem Bund zusteht, ist somit der Kanton Gläubiger
- 10 - der direkten Bundessteuer. Der Bund erwirbt lediglich eine Forderung gegenüber dem beziehenden Kanton auf Ablieferung (eines grossen Teils) des Ertrags. Er hat jedoch kein direktes Forderungsrecht gegen den Steuerschuldner selbst (Blu- menstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. A., Zürich/Basel/ Genf 2016, S. 373; Frey, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 160 N 16; ders., Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz über die direkte Bundes- steuer [DBG], Zürich 2009, S. 14 mit Anm. 57). Der Steuerpflichtige wird mit ande- ren Worten nicht Schuldner des Bundes. Auch die bundesgerichtliche Rechtspre- chung und die herrschende Lehre gehen davon aus, dass gegenüber dem Steu- erpflichtigen ausschliesslich der Kanton Gläubiger (Rechtsträger) der Steuerforde- rung aus dem DBG ist (BGE 142 II 182 E. 2.2.5 S. 188; 141 I 161 E. 3.3 S. 165; BGer 2C_529/2014 vom 24. August 2015, E. 3.2; 5P.471/2000 vom 19. Februar 2001, E. 5; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 373 [und S. 614]; Locher, a.a.O., Ein- führung zu Art. 160 ff. N 2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 2 N 1 [und Art. 160 N 9]; Zweifel/Casanova/Beusch/ Hunziker, a.a.O., § 29 N 37; Marantelli, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 2 N 2; Beusch, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 196 N 3; Frey, Sicherstel- lungsverfügung, a.a.O., S. 15 Anm. 59; s.a. Biaggini, OFK-BV, BV 128 N 9; Ab- bet, a.a.O., S. 183 Anm. 10 [m.w.Hinw.]; Vallender/Cavelti, St. Galler Kommentar BV, Art. 128 N 31; ebenso schon Lott, Die Besonderheiten in der Zwangsvollstre- ckung von eidgenössischen Steuerforderungen nach schweizerischem Betrei- bungsrecht, Diss. Zürich, Aarau 1950, S. 21 [betr. Wehrsteuer]; ferner auch OGer ZH PS180186 vom 10.10.2018, E. 2.2). Folgerichtig steht auch die rechtliche Vollstreckung der Steuerforderung durch Betreibung des Schuldners allein dem Kanton zu (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 373; Zweifel/Casanova/Beusch/Hun- ziker, a.a.O., § 29 N 37 mit Anm. 75; Frey, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 160 N 12 und Art. 165 N 6; ders., Sicherstellungsverfügung, a.a.O., S. 14 f. mit Anm. 59; Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 2 N 1; Lott, a.a.O., S. 21 [betr. Wehrsteuer]). Eine direkte Gläubigerstellung des Bundes lässt sich im Übrigen auch nicht aus Art. 165 Abs. 3 DBG ableiten. Diese Bestimmung bezweckt einzig, die rechtliche Qualifikation der rechtskräftigen Ver-
- 11 - anlagungsverfügungen und -entscheide als definitive Rechtsöffnungstitel zu be- stätigen. Die Frage, wer Gläubiger der Steuerforderung bzw. aus dem Titel be- rechtigter Gläubiger ist, regelt sie nicht (s.a. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 29 N 43 [m.w.Hinw. in Anm. 89], wonach Art. 165 Abs. 3 DBG mit der neuen, am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG an sich obsolet geworden sei). Die gesetzlichen Bestimmungen legen somit den Schluss nahe, dass ledig- lich der Kanton und nicht auch der Bund Gläubiger der vom Kanton gestützt auf Art. 2 DBG veranlagten Bundessteuer ist. Jedenfalls geht aus ihnen nicht hervor, dass der Bund und der beziehende Kanton gesamthänderisch oder solidarisch an der Bundessteuerforderung berechtigt wären. Von einer dahingehenden Gerichts- notorietät (vgl. Urk. 8 S. 3 Ziff. 4), die sich im Übrigen ohnehin nur auf Tatsachen, nicht auch auf Rechtsfragen (wie die hier relevante Frage nach dem Gläubiger der direkten Bundessteuerforderung) beziehen kann (vgl. Art. 151 ZPO), kann mithin keine Rede sein. Es handelt sich vielmehr um eine Art "gestaffelte" Berech- tigung: in der ersten, vorliegend zur Beurteilung stehenden (Bezugs-)Stufe um eine Berechtigung des Kantons gegenüber dem Steuersubjekt, in der zweiten (Abrechnungs-)Stufe um eine solche des Bundes gegenüber dem Kanton. Inso- weit ist die Beschwerde unbegründet. 3.4. Ergibt sich die gemeinsame Gläubigereigenschaft der beiden Gesuch- steller somit keineswegs direkt aus dem Gesetz (und auch nicht aus dem Titel; vgl. vorne, E. 3.3.3), liegt im vorinstanzlichen Vorhalt, die Gesuchsteller hätten dieselbe nicht rechtsgenügend dargetan, auch kein überspitzter Formalismus (vgl. Urk. 8 S. 3 Ziff. 4). Eine besondere Formstrenge entspricht vielmehr gerade dem Wesen des Rechtsöffnungsverfahrens als Urkundenprozess (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 38 f.). In diesem Prozess hat die gesuchstellende Partei das Vorliegen eines auf sie lautenden Rechtsöffnungstitels durch Urkunden zu beweisen bzw. einen (formell) auf sie lautenden Rechtsöffnungstitel in Form einer Urkunde vorzulegen (Stücheli, a.a.O., S. 108, S. 112, S. 165 und S. 169; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 53, Art. 80 N 130 [i.V.m. N 33] und N 132; s.a. Kren Kostkiewicz, OFK- SchKG, SchKG 80 N 5 f.). Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass die Vor-
- 12 - instanz für ihr Verfahren formelle Vorschriften (insbes. Art. 80 SchKG) mit über- triebener Schärfe gehandhabt hätte bzw. dass die strikte Anwendung der gesetz- lichen Bestimmungen durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt sei, zum blossen Selbstzweck werde und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwere oder verhindere (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.2 S. 158 m.w.Hinw.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/ St. Gallen 2016, Rz 1051; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bun- desstaatsrecht, 9. A., Zürich 2016, Rz 833; BK ZPO I-Hurni, Art. 52 N 68; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 52 N 6). 3.5. Die Gesuchsteller können auch aus dem Einwand, dass die von der Vorinstanz bemängelte Gläubigerbezeichnung der jahrelangen Praxis des Ge- suchstellers 2 entspreche und bis anhin von keinem Gericht je beanstandet wor- den sei (Urk. 8 S. 2 f. Ziff. 3), nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.5.1. Bei dieser Behauptung und den diesbezüglichen Belegen (Urk. 11/3-
5) handelt es sich um erstmals vor der Beschwerdeinstanz vorgetragene neue Vorbringen und Beweismittel. Solche sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.4). Man könnte sich allerdings fragen, ob erst der (für die Gesuchsteller unerwartete) angefochtene Entscheid Anlass zu diesen Vorbringen gab. Da die Rüge aus den nachstehenden Gründen selbst bei Berücksichtigung der Noven nicht durchzudringen vermöchte, kann die Frage nach deren Zulässigkeit, zu der sich die Gesuchsteller im Übrigen mit kei- nem Wort äussern, jedoch offenbleiben. 3.5.2. Wie bereits ausgeführt, ist die kantonale Beschwerdeinstanz nicht ge- halten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechen- den Rügen der Parteien vorliegen (vorne, E. 2.3). Das gilt auch hinsichtlich der drei Identitäten, die vom erstinstanzlichen Rechtsöffnungsgericht von Amtes we- gen zu prüfen sind (vgl. vorne, E. 3.3). Auch das Bundesgericht prüft im Be- schwerdeverfahren nach Art. 72 ff. BGG im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 BGG grundsätzlich nur die von den Parteien vorgetragenen Rügen, sofern nicht gera- dezu offensichtliche rechtliche Mängel bestehen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116
- 13 - m.w.Hinw.; BSK BGG-Dormann, Art. 106 N 5); die Prüfung von Verfassungsver- letzungen setzt sowohl bei der ordentlichen Beschwerde als auch bei der subsidi- ären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) sogar deren Geltendmachung nach Massgabe des strengen Rügeprinzips voraus (Art. 106 Abs. 2 und Art. 116 f. BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; BSK BGG-Dormann, Art. 106 N 15 und N 19). Vor diesem Hintergrund lässt sich aus dem Umstand, dass sich in ver- schiedenen Fällen, die ebenfalls Rechtsöffnungen für die direkte Bundessteuer betrafen, (im Beschwerdeverfahren) weder das Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 11/3-4) noch das Bundesgericht (im Rahmen einer subsidiären Verfas- sungsbeschwerde; Urk. 11/5) veranlasst sah, die Gläubigereigenschaft der Ge- suchstellerin 1 und des veranlagenden Kantons in Zweifel zu ziehen bzw. deren Aktivlegitimation zu verneinen, nicht ableiten, diese Gerichtsinstanzen hätten eine gemeinsame Gläubigerstellung von Bund und veranlagendem Kanton bejaht. Vielmehr wurde die Frage der Aktivlegitimation in den betreffenden Beschwerde- verfahren (soweit ersichtlich) von keiner Partei aufgeworfen und deshalb gar nicht weiter geprüft, zumal die Zulassung des gemeinsamen vollstreckungsrechtlichen Handelns von Bund und veranlagendem Kanton in den erstinstanzlichen Aus- gangsverfahren keinen offensichtlichen rechtlichen Mangel darstellt. Dass die nunmehr bemängelte Gläubigerbezeichnung der jahrelangen und unbeanstandet gebliebenen Praxis des Gesuchstellers 2 entspricht, führt für sich alleine weder zu deren Rechtmässigkeit noch zur Heilung des Mangels. Schliesslich könnte auch einer allfälligen (sinngemässen) Berufung der Gesuchsteller auf den Vertrauens- schutz (Art. 9 BV) kein Erfolg beschieden sein, weil die Gesuchsteller die hierfür notwendigen Voraussetzungen, insbesondere die von ihnen getroffenen nach- teiligen Dispositionen, nicht rechtsgenügend substantiieren (vgl. dazu BGer 2C_502/2013 vom 30. September 2013, E. 2.1 m.w.Hinw.; Häfelin/Haller/Keller/ Thurnherr, a.a.O., Rz 823 ff.; einlässlich ferner Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 624 und Rz 627 ff., insbes. Rz 659). 3.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gesuchsteller mit ihren Bean- standungen keinen Beschwerdegrund nachweisen. Weitere Mängel des vorin- stanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 320 ZPO werden in der Beschwerde-
- 14 - schrift nicht geltend gemacht und sind auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Gesuchsteller 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO); die Gesuchstellerin 1 ist demgegenüber von der Kosten- pflicht befreit (Art. 116 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 7'660.20, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsteller 2 geleis- teten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Die nicht kostenpflichtige Gesuchsgegnerin hat keinen entspre- chenden Antrag gestellt (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344; 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447); zudem ist nicht ersichtlich, dass ihr im Beschwerdeverfahren entschädi- gungspflichtige Auslagen und Umtriebe entstanden sind (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsteller ihrerseits haben als im Rechtsmittelverfahren unterliegende Parteien ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist die Nebenfolgenrege- lung des erstinstanzlichen Verfahrens. Sie wird weder selbstständig angefochten noch konkret beanstandet und hat deshalb Bestand (vgl. Urk. 8 S. 1 f. und vorne, E. 2.3).
- 15 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller 2 auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'660.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190026-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 30. Juli 2019 in Sachen
1. Schweizerische Eidgenossenschaft,
2. Kanton Aargau, Gesuchsteller und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Kantonales Steueramt gegen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Februar 2019 (EB190151-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Mit Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2018 betrieben die beiden Ge- suchsteller (Beschwerdeführer) – die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Aargau – die Gesuchsgegnerin (Beschwerdegegnerin) für den Betrag von Fr. 7'602.– nebst 3 % Zins seit 1. Dezember 2018 und Fr. 58.20 Verzugszins bis
30. November 2018 (Urk. 2 = Urk. 3/1). Damit verlangen sie von dieser die Be- zahlung der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2016 gemäss definitiver Veranlagung und Rechnung Nr. … vom 8. Oktober 2018 (Urk. 3/2). Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Gesuchsgegnerin Rechtsvorschlag (Urk. 2 S. 2). 1.2. In der Folge ersuchten die Gesuchsteller das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren (Audienz) am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) mit Eingabe vom 4. Februar 2019 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betrei- bung gesetzten Betrag nebst Zins sowie die Kosten des Zahlungsbefehls (Urk. 1). Mit Urteil vom 6. Februar 2019 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ohne Weiterungen unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsteller ab (Urk. 5 = Urk. 9). 1.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben die Gesuchsteller mit Einga- be vom 21. Februar 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 1 f.): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
6. Februar 2019 aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren vom 4. Februar 2019 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2018, zugestellt am 15. Januar 2019) sei für den Betrag von Fr. 7'602.00 nebst Zins zu 3 % seit 1. Dezember 2018, für Fr. 58.20 Verzugszins bis 30. November 2018 und für Fr. 89.30 Zahlungsbefehlskosten gutzuheissen.
2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Februar 2019 auf- zuheben und zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Mit Verfügung vom 4. März 2019 wurde dem Gesuchsteller 2 für die zweitinstanzlichen Gerichts- kosten ein Vorschuss von Fr. 450.– auferlegt (Urk. 12), welcher am 12. März 2019
- 3 - einging (Urk. 13). Die Gesuchsgegnerin reichte innert der ihr unter dem 1. April 2019 angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein (Urk. 14). Das Verfahren ist deshalb (androhungsgemäss; vgl. Urk. 14 S. 2 Disp.-Ziff. 1) ohne Beschwerde- antwort fortzuführen (Art. 147 ZPO). Weitere prozessuale Anordnungen oder Ein- gaben sind nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Die Gesuchsteller verlangen mit ihrem (reformatorischen) Hauptantrag, ihnen im Sinne eines neuen Sachentscheids die Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 8 S. 1 Begehren 1). Diesem Begehren kann von vornherein nicht entsprochen wer- den, nachdem der Gesuchsgegnerin noch gar nicht Gelegenheit geboten wurde, sich zum Rechtsöffnungsgesuch zu äussern (vgl. Urk. 9 S. 2 E. 1 und S. 3 E. 3 sowie Art. 84 Abs. 2 SchKG und Art. 253 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO), und eine ent- sprechende Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wegen des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO und nachstehend, E. 2.4) ausser Betracht fällt. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde wäre die Sache deshalb man- gels Spruchreife an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 ZPO), wie die Gesuchsteller mit ihrem Eventualbegehren beantragen (Urk. 8 S. 2 [Begehren 2] und S. 3 Ziff. 5). 2.2. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde der vor Vorinstanz unterlegenen und deshalb zur Rechtsmittelerhebung legitimierten Ge- suchsteller richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 6), und der einverlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (Urk. 12 und Urk. 13). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Be- gründung (dazu nachstehend, E. 2.3) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Be- schwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.3. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzli- chen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu
- 4 - überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dazu muss sich die beschwerdeführende Partei konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und hinreichend genau aufzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid in den angefochtenen Punkten als feh- lerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Beschwerdeinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tat- sächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzu- gehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). 2.4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grund- sätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. Septem- ber 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.). In Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG vorbehalten sind immerhin (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vor- instanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom
20. April 2015, E. 4.5.1), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. statt vieler
- 5 - BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; BGer 5A_539/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 1.2 [je zu Art. 99 Abs. 1 BGG]; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).
3. Materielle Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz führte in ihren Erwägungen aus, dass die definitive Ver- anlagung und Rechnung für die direkte Bundessteuer 2016 vom 8. Oktober 2018, mit der die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 7'602.– verpflichtet worden sei (Urk. 3/2), unter der Voraussetzung ihrer Vollstreckbarkeit grundsätzlich einen de- finitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 165 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) i.V.m. Art. 80 SchKG darstelle. Rechtsöffnung könne indessen nur der durch den Rechtsöffnungstitel berechtigten Person erteilt werden. Eine Mehrheit von Gläubi- gern könne nur dann gemeinsam betreiben (und später um Rechtsöffnung ersu- chen), wenn ein Solidar- oder Gesamthandsverhältnis vorliege. Ein diesbezügli- cher Mangel der Betreibung sei mit Rechtsvorschlag geltend zu machen. Das Rechtsöffnungsgericht müsse (von Amtes wegen) prüfen, ob der Rechtsöffnungs- titel eine Gesamthand- oder eine Solidarforderung ausweise (Urk. 9 S. 2 E. 2.2). Die Gesuchsteller – so die Vorinstanz weiter – hätten nicht erläutert, wes- halb sie im Rahmen eines Solidar- oder Gesamthandsverhältnisses gemeinsam Gläubiger der geltend gemachten Forderung sein sollten. Vielmehr hätten sie selbst erklärt, dass für den Bezug der direkten Bundessteuer gemäss § 13 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 7. Dezember 1994 das kantonale Steueramt zuständig sei. Diese kantonale Norm präzisiere die bundesrechtliche Regelung von Art. 160 DBG für den Kanton Aargau, wonach die direkte Bundessteuer durch den Kanton bezogen werde, in welchem die Ver- anlagung vorgenommen worden sei. Aktivlegitimiert wäre somit allein der Ge- suchsteller 2. Nachdem die Gesuchsteller ein Solidar- oder Gesamthandsverhält- nis nicht dargetan hätten und sich ein solches auch nicht aus den eingereichten Unterlagen ergebe, sei das Gesuch mangels Aktivlegitimation der beiden Ge- suchsteller abzuweisen (Urk. 9 S. 2 f. E. 2.3).
- 6 - 3.2. Die Gesuchsteller bringen dagegen vor, bei der in Betreibung gesetz- ten Steuerforderung handle es sich, wie bereits aus dem Wortlaut der Steuer ge- schlossen werden könne, um eine Bundessteuer. Das ergebe sich auch aus Art. 1 DBG, wonach der Bund die direkte Bundessteuer erhebe. Gemäss Art. 196 Abs. 1 DBG lieferten die Kantone (zur Zeit) 83 Prozent der bei ihnen eingegange- nen (Bundes-)Steuerbeträge (und weiterer damit zusammenhängender Zahlun- gen) dem Bund ab. Die übrigen 17 Prozent stünden dem Kanton zu. Damit stehe ausser Frage, dass es sich bei der direkten Bundessteuer (auch) um eine Forde- rung des Bundes handle und dass sowohl dem Kanton als auch der Gesuchstelle- rin 1 die Gläubigereigenschaft von Gesetzes wegen zukomme. Die Ermächtigung der Kantone und damit auch des Gesuchstellers 2 zur Veranlagung und zum Be- zug der direkten Bundessteuer gemäss Art. 2 DBG ändere nichts an der Gläubi- gereigenschaft der Gesuchstellerin 1 (Urk. 8 S. 2 Ziff. 2). Hinzu komme, dass die von der Vorinstanz bemängelte Gläubigerbezeich- nung der jahrelangen Praxis des Gesuchstellers 2 entspreche und bis anhin auch von keinem Gericht je beanstandet worden sei, wie drei im Sinne von Beispielen beigebrachte Urteile des Zürcher Obergerichts resp. des Bundesgerichts zeigten (Urk. 8 S. 2 f. Ziff. 3 m.Hinw. auf Urk. 11/3-5). Nachdem sich die Gläubigereigen- schaft beider Gesuchsteller direkt aus dem Gesetz ergebe, sei der vorinstanzliche Vorwurf, diese hätten ihre Gläubigerstellung nicht genügend dargetan, überspitzt formalistisch. Die Gläubigereigenschaft der beiden Gesuchsteller habe in Bezug auf die direkte Bundessteuer als gerichtsnotorisch zu gelten (Urk. 8 S. 3 Ziff. 4). 3.3. Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung ver- langen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Erteilung der Rechtsöffnung setzt unter anderem die sog. "drei Identitäten" voraus: Identität zwischen der in Betreibung gesetzten und der durch den Titel ausgewiesenen Schuld, Identität zwischen dem Betriebenen und dem Schuldner, gegen den sich der Titel richtet, und – was Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet – Identität zwischen dem Betreibenden und dem aus dem Titel berechtigten bzw. auf dem Titel ge-
- 7 - nannten Gläubiger (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 100; 139 III 444 E. 4.1.1 S. 446 f.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 29 ff.; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 17; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 21; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169 ff.). Die drei Identitäten und damit insbesondere auch die Frage, ob der Betreibende der Berechtigte aus dem Titel sei, sind vom (erstinstanzlichen) Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen (BGE 143 III 221 E. 4 S. 223; 140 III 372 E. 3.1 S. 374; Stücheli, a.a.O., S. 169; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 33; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 17; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 21). Die definitive Rechtsöffnung kann nur dem in der Verfügung bezeichneten Gläubiger oder dem gesetzlichen oder vertraglichen Zessionar der Forderung ge- währt werden (BGE 143 III 221 E. 4 S. 223 m.Hinw. auf BGer 5D_195/2013 vom
22. Januar 2014, E. 3.2). 3.3.1. Dass es sich beim Gesuchsteller 2, der die als Rechtsöffnungstitel eingereichte definitive Veranlagungsverfügung vom 8. Oktober 2018 (Urk. 3/2) er- lassen hat, um eine schweizerische Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG handelt, steht ausser Frage (vgl. KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 25; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 102; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 34). Ebenso steht fest, dass die Veranlagungsverfügung grundsätzlich einen tauglichen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt (Art. 165 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 80 SchKG; s.a. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuer- verfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich 2018, § 29 N 43). Fraglich ist in- dessen, ob die gemeinsam betreibenden Gesuchsteller die aus dem Titel berech- tigten Gläubiger sind bzw. ob den Gesuchstellern in der gemeinsam angehobe- nen Betreibung Rechtsöffnung erteilt werden kann. 3.3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist eine gemeinsame Betreibung durch eine Mehrheit von Gläubigern nach gefestigter bundesgerichtlicher Recht- sprechung nur für eine Gesamt- oder Solidarforderung zulässig, nicht hingegen für eine Anzahl von Einzelforderungen des einen und anderen Gläubigers (BGE 71 III 164; 76 III 90 E. 1 S. 91 f.; 143 III 221 E. 3 S. 222 f.). Die gemeinsam betrei- benden Gläubiger müssen mit anderen Worten Solidar- oder Gesamthandsgläu- biger der in Betreibung gesetzten Forderung sein, wie dies beispielsweise für die
- 8 - Mitglieder einer Erbengemeinschaft oder einer einfachen Gesellschaft zutrifft. Die Lehre hat sich dieser Ansicht angeschlossen (BSK SchKG I-Kofmel Ehrenzeller, Art. 67 N 19; SK SchKG-Penon/Wohlgemuth, Art. 67 N 16; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 67 N 19; Stücheli, a.a.O., S. 71 ff., insbes. S. 73). 3.3.3. Die Veranlagungsverfügung vom 8. Oktober 2018 (Urk. 3/2), auf wel- che die Gesuchsteller ihre Forderung stützen, wurde vom Gesuchsteller 2 (in dessen Namen) erlassen. Darin wird die Gesuchsgegnerin zur Zahlung des ver- anlagten Bundessteuerbetrags von Fr. 7'602.– an den Gesuchsteller 2 ("Unser Guthaben") verpflichtet. Hingegen enthalten die Angaben in dieser Verfügung keinen Hinweis darauf, dass auch die Gesuchstellerin 1 am veranlagten Betrag berechtigt und somit Gläubigerin der Steuerschuld sei. Solches geht aus dem Rechtsöffnungstitel nicht hervor. Allein der Umstand, dass es sich bei der veran- lagten Steuer um eine Bundessteuer handelt, ändert daran nichts. Insbesondere macht er die Gesuchstellerin 1 nicht eo ipso zur aus der Verfügung resp. am ver- anlagten Steuerbetrag (mit)berechtigten Gläubigerin der Steuerforderung. Die Gesuchsteller zeigen in der Beschwerde zwar auf, welches Gemeinwe- sen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die direkte Bundes- steuer veranlagt und bezieht und wie deren Erträge zwischen dem beziehenden Kanton und dem Bund, der die Steuer gemäss Art. 1 DBG "erhebt", zu verteilen sind. Wie schon vor Vorinstanz unterlassen sie es aber darzulegen, dass, wes- halb und gestützt auf welche Rechtsgrundlage es sich bei der veranlagten Bun- dessteuerforderung um eine den Gesuchstellern gesamthänderisch oder solida- risch zustehende Forderung handeln sollte. Mit diesem entscheidenden Argument der Vorinstanz setzen sich die Gesuchsteller in der Beschwerdeschrift nicht hin- reichend konkret auseineinander (vgl. vorne, E. 2.3). Der Beschwerde kann schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein. 3.3.4. Eine gesamthänderische oder solidarische Berechtigung der Gesuch- steller an der veranlagten und durch den Titel ausgewiesenen Steuerforderung ergibt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch nicht "di- rekt aus dem Gesetz" (vgl. Urk. 8 S. 3 Ziff. 4). Danach wird die direkte Bundes- steuer zwar vom Bund erhoben (Art. 1 DBG; vgl. auch Art. 128 Abs. 1 BV). Ge-
- 9 - mäss Art. 2 DBG wird sie aber von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes ver- anlagt und bezogen (s.a. Art. 128 Abs. 4 BV, Art. 104 DBG und Art. 160 DBG). Diese haben (zurzeit) 83 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten so- wie Zinsen dem Bund abzuliefern (Art. 196 Abs. 1 DBG), wobei sie die aus der Durchführung der direkten Bundessteuer resultierenden Kosten selbst zu tragen haben (Art. 198 DBG). Die Veranlagung und der Bezug der Steuer durch den zu- ständigen Kanton erfolgen somit "aus eigenem Recht" (BGE 142 II 182 E. 2.2.5 S. 188), der Sache nach aber treuhänderisch. Es liegt (zumindest bezüglich des dem Bund abzuliefernden Anteils) gleichsam eine gesetzlich statuierte indirekte (oder mittelbare) Stellvertretung vor. Deren Wesensmerkmal besteht darin, dass der (mittelbare) Vertreter zwar auf fremde Rechnung, aber nicht im Namen des Vertretenen, sondern im eigenen Namen handelt. Im Unterschied zur direkten Stellvertretung treten die Rechtswirkungen des indirekten Vertreterhandelns nicht unmittelbar beim Vertretenen, sondern beim Vertreter ein. Dabei erworbene Rechte und Pflichten müssen alsdann in einem zweiten Schritt vom Vertreter auf den Vertretenen übertragen werden (vgl. dazu Gauch/Schluep et al., Schweizeri- sches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 10. A., Zürich 2014, Rz 1425 ff.; Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. A., Zürich 2000, § 18 N 8; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,
7. A., Bern 2016, Rz 40.04; BK-Zäch/Künzler, Art. 32 OR N 165 ff., insbes. N 165, N 175 und N 178; BSK OR I-Watter, Art. 32 N 29 ff.). Entsprechend wird, wenn der indirekte Stellvertreter eine Forderung erwirbt, allein dieser und nicht auch der mittelbar Vertretene Gläubiger der Forderung, und allein der Vertreter kann die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner erwirken. Der Vertretene selbst erhält erst durch nachfolgende Übertragung der Forderung Gläubigerstellung gegenüber dem Schuldner (vgl. aber immerhin Art. 401 OR). Im Rahmen des DBG erfolgt jedoch keine Übertragung (Legalzession) der (Bundessteuer-)Forderung auf den Bund. Letztere ist auch nicht abtretbar (Lo- cher, Kommentar zum DBG, III. Teil, Basel 2015, Einführung zu Art. 160 ff. N 2 a.E.; Abbet, Les créances fiscales dans la LP, ZSR 2009 I, S. 183). Obwohl der Steueranspruch überwiegend dem Bund zusteht, ist somit der Kanton Gläubiger
- 10 - der direkten Bundessteuer. Der Bund erwirbt lediglich eine Forderung gegenüber dem beziehenden Kanton auf Ablieferung (eines grossen Teils) des Ertrags. Er hat jedoch kein direktes Forderungsrecht gegen den Steuerschuldner selbst (Blu- menstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. A., Zürich/Basel/ Genf 2016, S. 373; Frey, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 160 N 16; ders., Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz über die direkte Bundes- steuer [DBG], Zürich 2009, S. 14 mit Anm. 57). Der Steuerpflichtige wird mit ande- ren Worten nicht Schuldner des Bundes. Auch die bundesgerichtliche Rechtspre- chung und die herrschende Lehre gehen davon aus, dass gegenüber dem Steu- erpflichtigen ausschliesslich der Kanton Gläubiger (Rechtsträger) der Steuerforde- rung aus dem DBG ist (BGE 142 II 182 E. 2.2.5 S. 188; 141 I 161 E. 3.3 S. 165; BGer 2C_529/2014 vom 24. August 2015, E. 3.2; 5P.471/2000 vom 19. Februar 2001, E. 5; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 373 [und S. 614]; Locher, a.a.O., Ein- führung zu Art. 160 ff. N 2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 2 N 1 [und Art. 160 N 9]; Zweifel/Casanova/Beusch/ Hunziker, a.a.O., § 29 N 37; Marantelli, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 2 N 2; Beusch, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 196 N 3; Frey, Sicherstel- lungsverfügung, a.a.O., S. 15 Anm. 59; s.a. Biaggini, OFK-BV, BV 128 N 9; Ab- bet, a.a.O., S. 183 Anm. 10 [m.w.Hinw.]; Vallender/Cavelti, St. Galler Kommentar BV, Art. 128 N 31; ebenso schon Lott, Die Besonderheiten in der Zwangsvollstre- ckung von eidgenössischen Steuerforderungen nach schweizerischem Betrei- bungsrecht, Diss. Zürich, Aarau 1950, S. 21 [betr. Wehrsteuer]; ferner auch OGer ZH PS180186 vom 10.10.2018, E. 2.2). Folgerichtig steht auch die rechtliche Vollstreckung der Steuerforderung durch Betreibung des Schuldners allein dem Kanton zu (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 373; Zweifel/Casanova/Beusch/Hun- ziker, a.a.O., § 29 N 37 mit Anm. 75; Frey, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 160 N 12 und Art. 165 N 6; ders., Sicherstellungsverfügung, a.a.O., S. 14 f. mit Anm. 59; Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 2 N 1; Lott, a.a.O., S. 21 [betr. Wehrsteuer]). Eine direkte Gläubigerstellung des Bundes lässt sich im Übrigen auch nicht aus Art. 165 Abs. 3 DBG ableiten. Diese Bestimmung bezweckt einzig, die rechtliche Qualifikation der rechtskräftigen Ver-
- 11 - anlagungsverfügungen und -entscheide als definitive Rechtsöffnungstitel zu be- stätigen. Die Frage, wer Gläubiger der Steuerforderung bzw. aus dem Titel be- rechtigter Gläubiger ist, regelt sie nicht (s.a. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 29 N 43 [m.w.Hinw. in Anm. 89], wonach Art. 165 Abs. 3 DBG mit der neuen, am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG an sich obsolet geworden sei). Die gesetzlichen Bestimmungen legen somit den Schluss nahe, dass ledig- lich der Kanton und nicht auch der Bund Gläubiger der vom Kanton gestützt auf Art. 2 DBG veranlagten Bundessteuer ist. Jedenfalls geht aus ihnen nicht hervor, dass der Bund und der beziehende Kanton gesamthänderisch oder solidarisch an der Bundessteuerforderung berechtigt wären. Von einer dahingehenden Gerichts- notorietät (vgl. Urk. 8 S. 3 Ziff. 4), die sich im Übrigen ohnehin nur auf Tatsachen, nicht auch auf Rechtsfragen (wie die hier relevante Frage nach dem Gläubiger der direkten Bundessteuerforderung) beziehen kann (vgl. Art. 151 ZPO), kann mithin keine Rede sein. Es handelt sich vielmehr um eine Art "gestaffelte" Berech- tigung: in der ersten, vorliegend zur Beurteilung stehenden (Bezugs-)Stufe um eine Berechtigung des Kantons gegenüber dem Steuersubjekt, in der zweiten (Abrechnungs-)Stufe um eine solche des Bundes gegenüber dem Kanton. Inso- weit ist die Beschwerde unbegründet. 3.4. Ergibt sich die gemeinsame Gläubigereigenschaft der beiden Gesuch- steller somit keineswegs direkt aus dem Gesetz (und auch nicht aus dem Titel; vgl. vorne, E. 3.3.3), liegt im vorinstanzlichen Vorhalt, die Gesuchsteller hätten dieselbe nicht rechtsgenügend dargetan, auch kein überspitzter Formalismus (vgl. Urk. 8 S. 3 Ziff. 4). Eine besondere Formstrenge entspricht vielmehr gerade dem Wesen des Rechtsöffnungsverfahrens als Urkundenprozess (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 38 f.). In diesem Prozess hat die gesuchstellende Partei das Vorliegen eines auf sie lautenden Rechtsöffnungstitels durch Urkunden zu beweisen bzw. einen (formell) auf sie lautenden Rechtsöffnungstitel in Form einer Urkunde vorzulegen (Stücheli, a.a.O., S. 108, S. 112, S. 165 und S. 169; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 53, Art. 80 N 130 [i.V.m. N 33] und N 132; s.a. Kren Kostkiewicz, OFK- SchKG, SchKG 80 N 5 f.). Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass die Vor-
- 12 - instanz für ihr Verfahren formelle Vorschriften (insbes. Art. 80 SchKG) mit über- triebener Schärfe gehandhabt hätte bzw. dass die strikte Anwendung der gesetz- lichen Bestimmungen durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt sei, zum blossen Selbstzweck werde und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwere oder verhindere (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.2 S. 158 m.w.Hinw.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/ St. Gallen 2016, Rz 1051; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bun- desstaatsrecht, 9. A., Zürich 2016, Rz 833; BK ZPO I-Hurni, Art. 52 N 68; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 52 N 6). 3.5. Die Gesuchsteller können auch aus dem Einwand, dass die von der Vorinstanz bemängelte Gläubigerbezeichnung der jahrelangen Praxis des Ge- suchstellers 2 entspreche und bis anhin von keinem Gericht je beanstandet wor- den sei (Urk. 8 S. 2 f. Ziff. 3), nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.5.1. Bei dieser Behauptung und den diesbezüglichen Belegen (Urk. 11/3-
5) handelt es sich um erstmals vor der Beschwerdeinstanz vorgetragene neue Vorbringen und Beweismittel. Solche sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.4). Man könnte sich allerdings fragen, ob erst der (für die Gesuchsteller unerwartete) angefochtene Entscheid Anlass zu diesen Vorbringen gab. Da die Rüge aus den nachstehenden Gründen selbst bei Berücksichtigung der Noven nicht durchzudringen vermöchte, kann die Frage nach deren Zulässigkeit, zu der sich die Gesuchsteller im Übrigen mit kei- nem Wort äussern, jedoch offenbleiben. 3.5.2. Wie bereits ausgeführt, ist die kantonale Beschwerdeinstanz nicht ge- halten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechen- den Rügen der Parteien vorliegen (vorne, E. 2.3). Das gilt auch hinsichtlich der drei Identitäten, die vom erstinstanzlichen Rechtsöffnungsgericht von Amtes we- gen zu prüfen sind (vgl. vorne, E. 3.3). Auch das Bundesgericht prüft im Be- schwerdeverfahren nach Art. 72 ff. BGG im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 BGG grundsätzlich nur die von den Parteien vorgetragenen Rügen, sofern nicht gera- dezu offensichtliche rechtliche Mängel bestehen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116
- 13 - m.w.Hinw.; BSK BGG-Dormann, Art. 106 N 5); die Prüfung von Verfassungsver- letzungen setzt sowohl bei der ordentlichen Beschwerde als auch bei der subsidi- ären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) sogar deren Geltendmachung nach Massgabe des strengen Rügeprinzips voraus (Art. 106 Abs. 2 und Art. 116 f. BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; BSK BGG-Dormann, Art. 106 N 15 und N 19). Vor diesem Hintergrund lässt sich aus dem Umstand, dass sich in ver- schiedenen Fällen, die ebenfalls Rechtsöffnungen für die direkte Bundessteuer betrafen, (im Beschwerdeverfahren) weder das Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 11/3-4) noch das Bundesgericht (im Rahmen einer subsidiären Verfas- sungsbeschwerde; Urk. 11/5) veranlasst sah, die Gläubigereigenschaft der Ge- suchstellerin 1 und des veranlagenden Kantons in Zweifel zu ziehen bzw. deren Aktivlegitimation zu verneinen, nicht ableiten, diese Gerichtsinstanzen hätten eine gemeinsame Gläubigerstellung von Bund und veranlagendem Kanton bejaht. Vielmehr wurde die Frage der Aktivlegitimation in den betreffenden Beschwerde- verfahren (soweit ersichtlich) von keiner Partei aufgeworfen und deshalb gar nicht weiter geprüft, zumal die Zulassung des gemeinsamen vollstreckungsrechtlichen Handelns von Bund und veranlagendem Kanton in den erstinstanzlichen Aus- gangsverfahren keinen offensichtlichen rechtlichen Mangel darstellt. Dass die nunmehr bemängelte Gläubigerbezeichnung der jahrelangen und unbeanstandet gebliebenen Praxis des Gesuchstellers 2 entspricht, führt für sich alleine weder zu deren Rechtmässigkeit noch zur Heilung des Mangels. Schliesslich könnte auch einer allfälligen (sinngemässen) Berufung der Gesuchsteller auf den Vertrauens- schutz (Art. 9 BV) kein Erfolg beschieden sein, weil die Gesuchsteller die hierfür notwendigen Voraussetzungen, insbesondere die von ihnen getroffenen nach- teiligen Dispositionen, nicht rechtsgenügend substantiieren (vgl. dazu BGer 2C_502/2013 vom 30. September 2013, E. 2.1 m.w.Hinw.; Häfelin/Haller/Keller/ Thurnherr, a.a.O., Rz 823 ff.; einlässlich ferner Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 624 und Rz 627 ff., insbes. Rz 659). 3.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gesuchsteller mit ihren Bean- standungen keinen Beschwerdegrund nachweisen. Weitere Mängel des vorin- stanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 320 ZPO werden in der Beschwerde-
- 14 - schrift nicht geltend gemacht und sind auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Gesuchsteller 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO); die Gesuchstellerin 1 ist demgegenüber von der Kosten- pflicht befreit (Art. 116 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 7'660.20, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsteller 2 geleis- teten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Die nicht kostenpflichtige Gesuchsgegnerin hat keinen entspre- chenden Antrag gestellt (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344; 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447); zudem ist nicht ersichtlich, dass ihr im Beschwerdeverfahren entschädi- gungspflichtige Auslagen und Umtriebe entstanden sind (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsteller ihrerseits haben als im Rechtsmittelverfahren unterliegende Parteien ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist die Nebenfolgenrege- lung des erstinstanzlichen Verfahrens. Sie wird weder selbstständig angefochten noch konkret beanstandet und hat deshalb Bestand (vgl. Urk. 8 S. 1 f. und vorne, E. 2.3).
- 15 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller 2 auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'660.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: bz