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Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 29.
29. Entscheid vom 8. August 1946
i. S. Kopkursamt Kreuzlingen.
Reihtshillepflicht der Konkursämter untereinander. Jedes Kon-
kursamt der Schweiz kann aus einem in seiner Amtsführung
liegenden Grunde die bei einem andern Konkursamt archi-
vierten Konkursakten zur Benützung herausverlangen (Aus-
legung von Art. 12 KV).
Obligation des offices de laülite de ae pr&er mutuellement kur CDn-
coura dans l'acoomplisa6mBnt de leur t4che.
Les preposes ault offices de faillite qui ont besoin pour l'a.ccomplis-
sement de Ieur tache de eonsulter un dossier de faillite se trou-
vant dans un autre office sont en droit d'en obtenir eommuni-
cation par ce dernier (art. 12 Ord. fruI.).
Obbligo degli u{fici dei falliment;' di pr68tarai aiuto nel compimento
delk loro manaioni.
TI funzionario preposto all'ufficio dei fallimenti ehe per campiere
le sue mansioni ha bisogno di consultare atti d'un fallimento
ehe si trovano presso un aJtro uffieio, ha il diritto di ottenerne
la eonsegna (interpretazione delI'art. 12 Reg. Fall.).
A. -
Im Konkurs über den Nachlass des im Juli 1944
verstorbenen Rudolf Ammann verlangte das Konkursamt
Kreuzlingen vom Konkursamt Winterthur zunächst Ab~
schriften aus dem Protokoll und in der Folge Herausgabe
der Akten des über Ammann im Jahre 1924 in Winterthur
durchgeführten Konkurses. Das ersuchte Konkursamt
sowie die zürcherischen Aufsichtsbehörden lehnten letz-
teres Begehren ab. Die obere führt aus, auf den eventuell
angerufenen § 10 der zürcherischen Archivverordnung von
1930 könne sich das Gesuch nicht ßtützen, da Konkurs-
ämter zu den in Abs. 2 genannten « Amtsstellen und Pri~
vatpersonen» gehörten, die nur auf Einsichtnahme in den
Räumen des angesuchten Amtes selbst Anspruch hätten,
wozu das Konkursamt Winterthur ohne weiteres Hand zu
bieten bereit sei. Für die Anwendung des Art. 12 KV fehle
es an der Voraussetzung, dass « die Umstände den Ersatz
durch beglaubigte Abschriften oder durch die persönliche
Einvernahme des Konkursverwalters nicht erlauben»;
denn das Konkursamt Kreuzlingen mache zur Begründung
seines Editionsbegehrens lediglich geltend, die Akten von
1924 könnten noch weitere wertvolle Aufschlüsse über den
Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. No 29.
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Gang jenes Konkurses für den heutigen, speziell hinsicht-
lich der Forderungsüberprüfung und des Frauengutsan-
spruches, geben. Das Gesuch verfolge demnach kein kon-
kretes Ziel, sondern werde ganz allgemein zu Informations-
zwecken, also aufs Geratewohl gestellt. Das Konku,rsamt
Kreuzlingen könne im Amtslokal in Winterthur von den
Akten Einsicht nehmen und dann ev. diejenigen Akten
bezeichnen, von denen es Abschriften wünsche.
B. -
Mit dem vorliegenden Rekurs hält das Konkursamt
Kreuzlingen an seinem Begehren fest. Es führt aus, im
Verlassenschaftskonkurs des R. Ammann und im gleich-
zeitigen Konkurs der von diesem geleiteten Baugeschäft
Kreuzlingen A.-G. spielten gewisse Forderungen und Eigen-
tumsansprachen derart ineinander, dass nicht zum voraus
gesagt werden könne, welche bestimmten Aktenstücke zur
Aufklärung von Nutzen sein könnten; dies sei nur von
der Gesamtheit der Akten zu erwarten. Die Überprüfung
der Forderungen könne nicht mit der Akteneinsichtnahme
nach Winterthur verlegt werden.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Der Grundsatz der Rechtshilfepflicht der Schuldbetrei-
bungs- und Konkursbehörden untereinander ist allerdings
nicht, wie es auf andern Rechtsgebieten der Fall ist, im
SchKG allgemein ausgesprochen, sondern nur für einzelne
Akte der Ämter vorgeschrieben. Wie das Bundesgericht
(staatsrechtliche Abteilung) indessen ausgesprochen hat,
({ wäre es ein mit dem Wesen des einheitlichen Rechtsge-
bietes für das Exekutionsverfahren unverträglicher Rechts-
zustand, wenn die Rechtshilfepflicht nicht als allgemeines
Prinzip für alle, ihre Zuständigkeiten aus dem Bundesge-
setz schöpfenden Behörden gelten .,. würde » (BGE 54 I
174). Wäre im vorliegenden Falle der frühere Konkurs
vom gleichen Konkursamt durchgeführt worden, das den
Nachlasskonkurs durchzuführen hat, so stände ausser
Frage, dass es seine eigenen frühem Akten unbeschränkt
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konsultieren dürfte und würde, um nachzusehen, ob sie
ihm für die Durchführung des laufenden Verfahrens eine
Erleichterung gewähren, sei es durch Vermeidung von
doppeltem Arbeitsaufwand, sei es zur Ermöglichung
exakteren Arbeitens zum Vorteil der Beteiligten. Es dürfte
allenfalls sogar .als Amtspflicht bezeichnet werden, dass
von einer solchen Möglichkeit Gebrauch gemacht werde.
Der Umstand, dass das Konkursrechtsgebiet in Oberkreise,
die Kantone, und innerhalb derselben in engere Kreise
eingeteilt ist, darf der Benutzung solcher Vorteile im
Interesse der Rechtspflege nicht entgegenstehen. Es ergibt
sich daraus die Forderung, dass irgendein Konkursamt der
Schweiz die bei einem andern Konkursamt archivierten
Konkursakten soll benützen können, als ob es seine eigenen
wären. Die Aufbewahrung derselben gemäss Art. 10-14 KV
erfolgt nicht um ihrer selbst willen, sondern zu einem
justizmässigen Zweck, und wenn dessen Verfolgung die
Herausgabe voraussetzt, so darf sie nicht verweigert wer-
den. Etwas anderes kann auch aus Art. 12 KV nicht abge-
leitet werden. Diese Bestimmung will die Herausgabepflicht
nicht erschöpfend regeln. Der Umstand, dass Art. 12 als
bedingt Editionsberechtigte nur «Drittpersonen oder
Gerichte » nennt, zwingt keineswegs dazu, andere Konkurs-
ämter unter eine dieser Kategorien zu subsumieren. Die
Gleichstellung von Gerichten und Drittpersonen erklärt
sich gerade aus der beiden gemeinsamen Eigenschaft, dass
sie dem Konkursverwaltungsapparat fernstehen. Dies trifft
nicht zu auf andere Konkursämter; sie sind in Art. 12 KV
offenbar deshalb nicht genannt, weil ihr Recht auf Edition
von Konkursakten zufolge des Grundsatzes ihrer unein-
geschränkten Rechtshilfepflicht untereinander im Gebiet
des einheitlichen Verfahrensrechtes eine Selbstverständ-
lichkeit ist, die in der KV besonders zu erwähnen oder
näher. zu regeln gar keine Veranlassung bestand.
Bedingung der Herausgabe von Akten an ein anderes
Konkursamt ist nur, dass es einen in seiner Amtsführung
liegenden plausiblen Grund angebe. Dies ist hier der Fall.
Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 30.
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Wie das ersuchende Konkursamt einleuchtend ausführt,
wird erst die vollumfängliche Akteneinsicht erweisen kön-
nen, ob sich daraus etwas für den laufenden Konkurs
Interessantes ergibt. Diesem Zweck kann ein einmaliges
kursorisches Durchgehen der Akten im Lokal des ersuchten
Amtes nicht genügen. Sollte sich die vom rekurrierenden
Konkursamt gehegte Erwartung nicht bestätigen, so wäre
damit nicht dargetan, dass das Editionsbegehren ohne
hinreichenden Anlass gestellt worden sei.
Der bei jeder Hervornahme der archivierten Akten -
nicht zuletzt zum Zwecke der Vorlage oder der Abschrift
in den eigenen Räumen des .ersuchten Amtes -
vorhan-
denen Verlustgefahr kann dadurch vorgebeugt werden,
dass die Versendung mit gewissen Vorsichtsmassregeln
umgeben und eine Frist für die Rücksendung gesetzt wird
bezw. das edierende Konkursamt sich von Zeit zu Zeit
wieder um die Rückgabe bekümmert.
Demruu;n erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt
Winterthur-Altstadt angewiesen, dem Konkursamt Kreuz-
lingen die Konkursakten Rudolf Ammann aus dem Jahre
1924 zur Einsichtnahme zuzustellen.
30. Entscheid vom 16. August 1945
i. S. Luzemer Kantonalbank.
W iderapruchaverfakren. Als Pfand verschriebenes, dann verkauftes
Vieh. Pfandbetreibung. Voraussetzungen des Widerspruchs-
verfahrens über. den Verkaufserlös (Art. 106.109, 155 SchKG,
885 ZGB; Vo. 30. Okt. 1917).
ProcMture de revendication. Bata.il. donna en gage et vendu par 180
suite. Poursuite en realisation de gage. Conditions de 180 proca-
dure de revendica.tion relativement au prix de vente(art. 106
a. 109, 155 LP, 885 ce; ord. du 30 octobre 1917).
Procedlura di rivendicazione. Bestiame da,to 80 pegno e poi venduto.
Esecuzione in via. di rea.Iizzazione di pegno. Presuppooti deUs.
procedura. di rivendica.zione relativamente a.l prezzo di vendita
(art. 106-109; 155 LEF, 885 CC, ord: 30 ottobre 1917).