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71_III_116

BGE 71 III 116

Bundesgericht (BGE) · 1946-08-08 · Deutsch CH
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Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 29.

29. Entscheid vom 8. August 1946

i. S. Kopkursamt Kreuzlingen.

Reihtshillepflicht der Konkursämter untereinander. Jedes Kon-

kursamt der Schweiz kann aus einem in seiner Amtsführung

liegenden Grunde die bei einem andern Konkursamt archi-

vierten Konkursakten zur Benützung herausverlangen (Aus-

legung von Art. 12 KV).

Obligation des offices de laülite de ae pr&er mutuellement kur CDn-

coura dans l'acoomplisa6mBnt de leur t4che.

Les preposes ault offices de faillite qui ont besoin pour l'a.ccomplis-

sement de Ieur tache de eonsulter un dossier de faillite se trou-

vant dans un autre office sont en droit d'en obtenir eommuni-

cation par ce dernier (art. 12 Ord. fruI.).

Obbligo degli u{fici dei falliment;' di pr68tarai aiuto nel compimento

delk loro manaioni.

TI funzionario preposto all'ufficio dei fallimenti ehe per campiere

le sue mansioni ha bisogno di consultare atti d'un fallimento

ehe si trovano presso un aJtro uffieio, ha il diritto di ottenerne

la eonsegna (interpretazione delI'art. 12 Reg. Fall.).

A. -

Im Konkurs über den Nachlass des im Juli 1944

verstorbenen Rudolf Ammann verlangte das Konkursamt

Kreuzlingen vom Konkursamt Winterthur zunächst Ab~

schriften aus dem Protokoll und in der Folge Herausgabe

der Akten des über Ammann im Jahre 1924 in Winterthur

durchgeführten Konkurses. Das ersuchte Konkursamt

sowie die zürcherischen Aufsichtsbehörden lehnten letz-

teres Begehren ab. Die obere führt aus, auf den eventuell

angerufenen § 10 der zürcherischen Archivverordnung von

1930 könne sich das Gesuch nicht ßtützen, da Konkurs-

ämter zu den in Abs. 2 genannten « Amtsstellen und Pri~

vatpersonen» gehörten, die nur auf Einsichtnahme in den

Räumen des angesuchten Amtes selbst Anspruch hätten,

wozu das Konkursamt Winterthur ohne weiteres Hand zu

bieten bereit sei. Für die Anwendung des Art. 12 KV fehle

es an der Voraussetzung, dass « die Umstände den Ersatz

durch beglaubigte Abschriften oder durch die persönliche

Einvernahme des Konkursverwalters nicht erlauben»;

denn das Konkursamt Kreuzlingen mache zur Begründung

seines Editionsbegehrens lediglich geltend, die Akten von

1924 könnten noch weitere wertvolle Aufschlüsse über den

Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. No 29.

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Gang jenes Konkurses für den heutigen, speziell hinsicht-

lich der Forderungsüberprüfung und des Frauengutsan-

spruches, geben. Das Gesuch verfolge demnach kein kon-

kretes Ziel, sondern werde ganz allgemein zu Informations-

zwecken, also aufs Geratewohl gestellt. Das Konku,rsamt

Kreuzlingen könne im Amtslokal in Winterthur von den

Akten Einsicht nehmen und dann ev. diejenigen Akten

bezeichnen, von denen es Abschriften wünsche.

B. -

Mit dem vorliegenden Rekurs hält das Konkursamt

Kreuzlingen an seinem Begehren fest. Es führt aus, im

Verlassenschaftskonkurs des R. Ammann und im gleich-

zeitigen Konkurs der von diesem geleiteten Baugeschäft

Kreuzlingen A.-G. spielten gewisse Forderungen und Eigen-

tumsansprachen derart ineinander, dass nicht zum voraus

gesagt werden könne, welche bestimmten Aktenstücke zur

Aufklärung von Nutzen sein könnten; dies sei nur von

der Gesamtheit der Akten zu erwarten. Die Überprüfung

der Forderungen könne nicht mit der Akteneinsichtnahme

nach Winterthur verlegt werden.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Der Grundsatz der Rechtshilfepflicht der Schuldbetrei-

bungs- und Konkursbehörden untereinander ist allerdings

nicht, wie es auf andern Rechtsgebieten der Fall ist, im

SchKG allgemein ausgesprochen, sondern nur für einzelne

Akte der Ämter vorgeschrieben. Wie das Bundesgericht

(staatsrechtliche Abteilung) indessen ausgesprochen hat,

({ wäre es ein mit dem Wesen des einheitlichen Rechtsge-

bietes für das Exekutionsverfahren unverträglicher Rechts-

zustand, wenn die Rechtshilfepflicht nicht als allgemeines

Prinzip für alle, ihre Zuständigkeiten aus dem Bundesge-

setz schöpfenden Behörden gelten .,. würde » (BGE 54 I

174). Wäre im vorliegenden Falle der frühere Konkurs

vom gleichen Konkursamt durchgeführt worden, das den

Nachlasskonkurs durchzuführen hat, so stände ausser

Frage, dass es seine eigenen frühem Akten unbeschränkt

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Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29.

konsultieren dürfte und würde, um nachzusehen, ob sie

ihm für die Durchführung des laufenden Verfahrens eine

Erleichterung gewähren, sei es durch Vermeidung von

doppeltem Arbeitsaufwand, sei es zur Ermöglichung

exakteren Arbeitens zum Vorteil der Beteiligten. Es dürfte

allenfalls sogar .als Amtspflicht bezeichnet werden, dass

von einer solchen Möglichkeit Gebrauch gemacht werde.

Der Umstand, dass das Konkursrechtsgebiet in Oberkreise,

die Kantone, und innerhalb derselben in engere Kreise

eingeteilt ist, darf der Benutzung solcher Vorteile im

Interesse der Rechtspflege nicht entgegenstehen. Es ergibt

sich daraus die Forderung, dass irgendein Konkursamt der

Schweiz die bei einem andern Konkursamt archivierten

Konkursakten soll benützen können, als ob es seine eigenen

wären. Die Aufbewahrung derselben gemäss Art. 10-14 KV

erfolgt nicht um ihrer selbst willen, sondern zu einem

justizmässigen Zweck, und wenn dessen Verfolgung die

Herausgabe voraussetzt, so darf sie nicht verweigert wer-

den. Etwas anderes kann auch aus Art. 12 KV nicht abge-

leitet werden. Diese Bestimmung will die Herausgabepflicht

nicht erschöpfend regeln. Der Umstand, dass Art. 12 als

bedingt Editionsberechtigte nur «Drittpersonen oder

Gerichte » nennt, zwingt keineswegs dazu, andere Konkurs-

ämter unter eine dieser Kategorien zu subsumieren. Die

Gleichstellung von Gerichten und Drittpersonen erklärt

sich gerade aus der beiden gemeinsamen Eigenschaft, dass

sie dem Konkursverwaltungsapparat fernstehen. Dies trifft

nicht zu auf andere Konkursämter; sie sind in Art. 12 KV

offenbar deshalb nicht genannt, weil ihr Recht auf Edition

von Konkursakten zufolge des Grundsatzes ihrer unein-

geschränkten Rechtshilfepflicht untereinander im Gebiet

des einheitlichen Verfahrensrechtes eine Selbstverständ-

lichkeit ist, die in der KV besonders zu erwähnen oder

näher. zu regeln gar keine Veranlassung bestand.

Bedingung der Herausgabe von Akten an ein anderes

Konkursamt ist nur, dass es einen in seiner Amtsführung

liegenden plausiblen Grund angebe. Dies ist hier der Fall.

Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 30.

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Wie das ersuchende Konkursamt einleuchtend ausführt,

wird erst die vollumfängliche Akteneinsicht erweisen kön-

nen, ob sich daraus etwas für den laufenden Konkurs

Interessantes ergibt. Diesem Zweck kann ein einmaliges

kursorisches Durchgehen der Akten im Lokal des ersuchten

Amtes nicht genügen. Sollte sich die vom rekurrierenden

Konkursamt gehegte Erwartung nicht bestätigen, so wäre

damit nicht dargetan, dass das Editionsbegehren ohne

hinreichenden Anlass gestellt worden sei.

Der bei jeder Hervornahme der archivierten Akten -

nicht zuletzt zum Zwecke der Vorlage oder der Abschrift

in den eigenen Räumen des .ersuchten Amtes -

vorhan-

denen Verlustgefahr kann dadurch vorgebeugt werden,

dass die Versendung mit gewissen Vorsichtsmassregeln

umgeben und eine Frist für die Rücksendung gesetzt wird

bezw. das edierende Konkursamt sich von Zeit zu Zeit

wieder um die Rückgabe bekümmert.

Demruu;n erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt

Winterthur-Altstadt angewiesen, dem Konkursamt Kreuz-

lingen die Konkursakten Rudolf Ammann aus dem Jahre

1924 zur Einsichtnahme zuzustellen.

30. Entscheid vom 16. August 1945

i. S. Luzemer Kantonalbank.

W iderapruchaverfakren. Als Pfand verschriebenes, dann verkauftes

Vieh. Pfandbetreibung. Voraussetzungen des Widerspruchs-

verfahrens über. den Verkaufserlös (Art. 106.109, 155 SchKG,

885 ZGB; Vo. 30. Okt. 1917).

ProcMture de revendication. Bata.il. donna en gage et vendu par 180

suite. Poursuite en realisation de gage. Conditions de 180 proca-

dure de revendica.tion relativement au prix de vente(art. 106

a. 109, 155 LP, 885 ce; ord. du 30 octobre 1917).

Procedlura di rivendicazione. Bestiame da,to 80 pegno e poi venduto.

Esecuzione in via. di rea.Iizzazione di pegno. Presuppooti deUs.

procedura. di rivendica.zione relativamente a.l prezzo di vendita

(art. 106-109; 155 LEF, 885 CC, ord: 30 ottobre 1917).