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71_III_119

BGE 71 III 119

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 29.

konsultieren dürfte lind würde, um nachzusehen, ob sie

ihm für die Durchführung des laufenden Verfahrens eine

Erleichterung gewähren, sei es durch Vermeidung von

doppeltem Arbeitsaufwand, sei es zur Ermöglichung

exakteren Arbeitens zum Vorteil der Beteiligten. Es dürfte

allenfalls sogar .als Amtspflicht bezeichnet werden, dass

von einer solchen Möglichkeit Gebrauch gemacht werde.

Der Umstand, dass das Konkursrechtsgebiet in Oberkreise,

die Kantone, und innerhalb derselben in engere Kreise

eingeteilt ist, darf· der Benutzung solcher Vorteile im

Interesse der Rechtspflege nicht entgegenstehen. Es ergibt

sich daraus die Forderung, dass irgendein Konkursamt der

Schweiz die bei einem andern Konkursamt archivierten

Konkursakten soll benützen können, als ob es seine eigenen

wären. Die Aufbewahrung derselben gemäss Art. 10-14 KV

erfolgt nicht um ihrer selbst willen, sondern zu einem

justizmässigen Zweck, und wenn dessen Verfolgung die

Herausgabe voraussetzt, so darf sie nicht verweigert wer-

den. Etwas anderes kann auch aus Art. 12 KV nicht abge-

leitet werden. Diese Bestimmung will die Herausgabepflicht

nicht erschöpfend regeln. Der Umstand, dass Art. 12 als

bedingt Editionsberechtigte nur

({ Drittpersonen oder

Gerichte» nennt, zwingt keineswegs dazu, andere Konkurs-

ämter unter eine dieser Kategorien zu subsumieren. Die

Gleichstellung von Gerichten und Drittpersonen erklärt

sich gerade aus der beiden gemeinsamen Eigenschaft, dass

sie dem Konkursverwaltungsapparat fernstehen. Dies trifft

nicht zu auf andere Konkursämter; sie sind in Art. 12 KV

offenbar deshalb nicht genannt, weil ihr Recht auf Edition

von Konkursakten zufolge des Grundsatzes ihrer unein-

geschränkten Rechtshilfepflicht untereinander im Gebiet

des einheitlichen Verfahrensrechtes eine Selbstverständ-

lichkeit ist, die in der KV besonders zu erwähnen oder

näher. zu regeln gar keine Veranlassung bestand.

Bedingung der Herausgabe von Akten an ein anderes

Konkursamt ist nur, dass es einen in seiner Amtsführung

liegenden plausiblen Grund angebe. Dies ist hier der Fall.

Sohuldbetreibungs- und Konkurareoht. N0 30.

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Wie das ersuchende Konkursamt einleuchtend ausführt,

wird erst die vollumfängliche Akteneinsicht erweisen kön-

nen, ob sich daraus etwas für den laufenden Konkurs

Interessantes ergibt. Diesem Zweck kann ein einmaliges

kursorisches Durchgehen der Akten im Lokal des ersuchten

Amtes nicht genügen. Sollte sich die vom rekurrierenden

Konkursamt gehegte Erwartung nicht bestätigen, so wäre

damit nicht dargetan, dass das Editionsbegehren ohne

hinreichenden Anlass gestellt worden sei.

Der bei jeder Hervornahme der archivierten Akten -

nicht zuletzt zum Zwecke der Vorlage oder der Abschrift

in den eigenen Räumen des .ersuchten Amtes -

vorhan-

denen Verlustgefahr kann dadurch vorgebeugt werden,

dass die Versendung mit gewissen Vorsichtsmassregeln

umgeben und eine Frist für die Rücksendung gesetzt wird

bezw. das edierende Konkursamt sich von Zeit zu Zeit

wieder um die Rückgabe bekümmert.

Demnach erlcennt die Sch'tIMbetr.- 'U. Konhurakammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt

Winterthur-Altstadt angewiesen, dem Konkursamt Kreuz-

lingen die Konkursakten Rudolf Ammann· aus dem Jahre

1924 zur Einsichtnahme zuzustellen.

30. Entscheid vom 16. August lMi

i. S. Luzemer KantonaIbank.

Wideraprnohaverlahren. Als Pfand verschriebenes, dann verkauftes

Vieh. Pfandbetreibung. Voraussetzungen des Widers"r:::<hs-

verfahrens über den Verkaufserlös (Art. 106-109, 1M

G,

885 ZGB; Vo. 30. Okt. 1917).

Procedure de revendication. Betaildonne en gage et vendu par la.

suite. Poursuite en realisation de gage. Conditions de 10. proce-

dure de revendication relativement au prix de vente(art. 106

8. 109, 155 LP, 885 ce; ord. du 30 octobre 1917).

Prooedura di rivendicazione. Bestiame dato a pegno e poi venduto.

Esecuzione in via di reaIizzazione di pegno. Presuppo!!ti della

procedura di rivendicazione relativamente aI prezzo di vendita

(m. 106-109; 155 LEF. 885 ce, ord. 30 ottobre 1917)~

120

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 30.

A. -

Albert Bachmann in Entlebuch verschrieb der

Rekurrentin am 2. Juni 1944 mehrere Stück Vieh als

Pfand für ein Darlehen. Im November 1944 stellte er

anlässlich der Schlachtviehannahme vier Kühe. Er be-

zeichnete deren zwei als sein Eigentum (und als Pfand der

Rekurrentin). Doch meinte die Annahmekommission, er

besitze kein eigenes Vieh, und überwies den Verkaufserlös

der Schla.chtviehzentrale Brugg (Genossenschaft Schwei-

zerische Zentrale für Schlachtviehverwertung). Diese bean-

spruchte das Geld denn auch für sich, da die verkauften

Kühe ihr Eigentum gewesen seien.

B. -

Im März 1945 betrieb die Rekurrentin den Schuld-

ner Bachmann für den Restbetrag ihres Darlehens auf

Verwertung zweier Kühe als Pfand. Der Schuldner schlug

Recht vor und verwies sie a.uf den an die Schlachtvieh-

zentrale Brugg gelangten Verkaufserlös der beiden Pfänder,

deren Identität mit den verkauften Stücken auch die

Rekurrentin als gegeben annimmt. Später zog er den

Rechtsvorsohlag zurüok, und die Rekurrentin stellte das

Verwertungsbegehren. Nun setzte das Betreibungsamt der

Schlachtviehzentrale Brugg Frist zur Widerspruohsklage

im Sinne von Art. 106/7 SohKG. Darüber besohwerte sioh

die Schlaohtviehzentrale, in zweiter Instanz mit Erfolg,

wogegen die Rekurrentin dara.n festhält, dass das vom

Betreibungsamt eingeleitete Widerspruchsverfahren statt-

zufinden habe.

Die Sckuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Zweck des Widerspruchsverfahrens nach Art. 106-109,

und dementsprechend in der Pfandverwertungsbetreibung

nach Art. 155 SchKG, ist die Abklärung von Ansprüchen

Dritter an Gegenständen, die in die. Zwangsvollstreckung

einbezogen wurden. Je nach der Art der geltend gemachten

Ansprüche steht in Frage, ob der betreffende Gegenstand

überhaupt als Vermögen des Schuldners (oder eines Dritt-

verpfänders) verwertet werden darf, oder an welche Be-

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 30.

121

dingungen die Verwertung zu knüpfen ist (Deckungsprin-

zip). Wird ein solcher Anspruch erst nach der Verwertung

geltend gemacht, so unterliegt dem Widerspruohsverfahren

nach Art. 107 Abs. 4 auoh noch der Erlös, solange er nioht

verteilt ist; hiebeikann aber das Deckungsprinzip nur

noch in der abgeschwäohten Form eines Rangvorrechtes

Anwendung finden.

Dagegen ist für ein Widerspruohsverfahren kein Raum,

wenn weder ein in die Zwangsvollstreokung einbezogener

Gegenstand noch ein von Art. 107 Aha. 4 erfasster Erlös

vorliegt. Solohenfalls hat das Betreibungsamt weder Ver-

anlassung noch Befugnis, sich mit dem Drittanspruch zu

befassen. Vielmehr ist ein soloher Streit zwischen den dazu

legitimierten Parteien ausserhalb des Betreibungsverfah-

rens und ohne Dazwischentreten des Betreibungsamtes zu

erledigen.

In der Betreibung auf Verwertung eines Fahrnispfandes

wird nun der Pfandgegenstand erst naoh Erledigung des

Vorverfahrens und nach Stellung. des Verwertungsbegeh -

rens der Vollstreokungsgewalt des Betreibungsamtes unter-

stellt. In der Regel gibt der Pfandgläubiger selbst das Pfand

zur Verwertung in den Gewahrsam des Amtes. Bei der

Viehversohreibung, die das Pfand im Besitze des Schuld-

ners oder des Drittverpfänders lässt, hat das Amt das

Pfand dem Besitzer zur Verwertung « wegzunehmen »,

nach der Ausdruoksweise der Formulare Nr. 28· und 30

(für die Mitteilung des Verwertungsbegehrens und die

Steigerungsanzeige). Das ist aber wie gesagt erst zulässig,

wenn dem Gläubiger auf Grund eines reohtskräftigen

Zahlungsbefehls das Reoht zusteht, die Verwertung zu

verlangen, und er das Verwertungsbegehren gestellt hat.

Ist in diesem Zeitpunkte die « Wegnahme» nioht möglioh,

weil der Schuldner oder Drittverpfänder das Pfand ver-

äussert hat, so kann freilioh dem Pfandgläubiger grund-

sätzlich duroh ein Widerspruchsverfahren Gelegenheit

gegeben werden, sich mit dem Dritten auseinanderzu-

setzen und so die Wegnahme allenfalls zu ermögliohen

122

8chuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30.

(vgl. BGE 27 I 245 == Sep.-Ausg. 4 S. 75). Das kommt

aber hier nicht in Frage, da die beiden Kühe vermutlich

lä~st geschlachtet und vers~ist sind und denn auch. die

Rekurrentin selbst kein Widerspruchsverfahren über diese

Pfänder verlangt, sondern nur über den Verkaufserlös.

Sie meint, dieser sei an die Stelle der Pfänder getreten und

daher in entsprechender Weise der Vollstreckung zu unter-

werfen. Aber solche Betrachtung geht nicht an. Der Ver-

kaufserlös ist nicht auch seinerseits Pfand, bei der Vieh-

verschreibung schon deshalb nicht, weil deren Gegenstand

nur Vieh, niemals Geld oder eine Kaufpreisforderu,ng sein

kann (Art. 885 ZGB). Es ist denn auch schlechterdings

undenkbar, dem Schuldner od~r Drittverpfänder einen

Verkaufserlös als zu verwertenden Gegenstand wegzuneh-

men,selbst wenn dieser Erlös sich unvermischt in seinem

Besitze befindet. Der Erlös ist nicht mehr Pfand, sondern

Gegenwert des Pfandes, und es kann sich nur fragen, ob

er als Erlös im Sinne von Art. 107 Abs. 4 SchKG gelten

könne und in diesem Sinne einem Widerspruchsverfahren .

Zu unterwerfen sei. Nun betrifft aber die erwähnte Vor-

schrift, wie die Vorlnstanz zutreffend bemerkt, nur einen

in Händen des Betreibungsamtes befindlichen Erlös. Ge-

meint ist in erster Linie ein Erlös aus amtlicher Verwer-

tung, di~ hier nicht mehr stattfinden kann, sodann freilich

auch eine in amtliche Gewalt gelangte Schadensvergütung

(vgl. Art. 34 der Viehverpfändungsverordnung). Ein Ge-

genwert aber, den der Schuldner oder Drittverpfänder

bereits vor der Stellung des Verwertungsbegehrens durch

den Gläubiger erzielt hat, unterliegt nicht dem Zugriff des

Betreibungsamtes. Ist das Pfand in dem Zeitpunkte, da

das Amt seine Verwertungsgewalt ausüben könnte, nicht

mehr vorhanden, so ist die Pfandbetreibung, die eben nur

auf Verwertung gerade des Pfandgegenstandes geht, gegen-

stand$los geworden und kann nicht mehr fortgesetzt wer-

den. Dahingestellt kann bleiben, ob dem Schuldner oder

Drittverpfänder zustünde, einen solchen Gegenwert frei-

willig dem· Widerspruchsverfahren zu unterstellen, indem

8chuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31~

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er ihn unverzüglich dem Betreibungsamt abliefert oder

unInittelbar durch den Käufer an das Amt zahlen lässt.

Hier ist dies nicht geschehen, und der im Dezember 1944

bezahlte Preis hätte gar nicht unverzüglich auf Rechnung

der ja erst im März 1945 angehobenen Betreibung einbe-

zahlt werden können, selbst wenn der Schuldner darüber

zu verfügen vermocht hätte.

Bei sonst gegebenen Voraussetzungen eines Wider-

spruchsverfahrens wäre übrigens die nach Art. 106/7

SchKG erfolgte Fristansetzung an die Drittansprecherln

durch eine solche nach Art. 109 SchKG an die Rekurrentin

zu ersetzen. Entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes

wäre nicht auf den Gewahrsam zur Zeit der Vornahme der

Viehverschreibung, sondern frühestens auf die Verhältnisse

bei Anhebung der Pfandbetreibung abzustellen. Damals

war aber der Schuldner bereits nicht mehr im Besitze der

Pfänder.

Demnach erkennt die Sch'Uldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

31. EstraUo della sentenza 2ö auosto IM6

nella causa Wieser e Euuer.

Oondizioni d'incanto • prezzo minimo d'aggiudicazione. La. censur~

deU'erroneitd del p"ezzo minimo d'aggiudicazione stabilito dalle

condizioni d'incanto pub essere utilmente sollevata. anche

col reclamo diretto, nel termine di dieci giorni da.ll'esperimento

d'asta., contro il rifiuto .di procedere alla. deliberazione a.d un

prezzo legalmente suffiClente.

SreigeA'Ung8bedingungen; Mindeatz'U8Chlagapreia. Wegen zu hober

Festsetzung des minimalen Zuschlagspreises ist die Beschwerde

a.uch ·nochzulässig binnen zehn Tagen seit der Steige~v~­

handlung, gegen die Verweigerung des Zuschlages zu emem die

gesetzlichen Bedingungen erfüllenden Preis. Art. 17 und 141·

42j156SchKG, Art. 26 Vo. 24. l.l 941.

Oonditiona de vente. Pri:x; d'adjudication minimum. La moyen tire

de l'erreur commise dans la fixation du prix d'a.djudication

minimum indique dans les conditions de vente peut 6tre utile·