opencaselaw.ch

71_III_119

BGE 71 III 119

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

118 Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 29. konsultieren dürfte lind würde, um nachzusehen, ob sie ihm für die Durchführung des laufenden Verfahrens eine Erleichterung gewähren, sei es durch Vermeidung von doppeltem Arbeitsaufwand, sei es zur Ermöglichung exakteren Arbeitens zum Vorteil der Beteiligten. Es dürfte allenfalls sogar .als Amtspflicht bezeichnet werden, dass von einer solchen Möglichkeit Gebrauch gemacht werde. Der Umstand, dass das Konkursrechtsgebiet in Oberkreise, die Kantone, und innerhalb derselben in engere Kreise eingeteilt ist, darf· der Benutzung solcher Vorteile im Interesse der Rechtspflege nicht entgegenstehen. Es ergibt sich daraus die Forderung, dass irgendein Konkursamt der Schweiz die bei einem andern Konkursamt archivierten Konkursakten soll benützen können, als ob es seine eigenen wären. Die Aufbewahrung derselben gemäss Art. 10-14 KV erfolgt nicht um ihrer selbst willen, sondern zu einem justizmässigen Zweck, und wenn dessen Verfolgung die Herausgabe voraussetzt, so darf sie nicht verweigert wer- den. Etwas anderes kann auch aus Art. 12 KV nicht abge- leitet werden. Diese Bestimmung will die Herausgabepflicht nicht erschöpfend regeln. Der Umstand, dass Art. 12 als bedingt Editionsberechtigte nur ({ Drittpersonen oder Gerichte» nennt, zwingt keineswegs dazu, andere Konkurs- ämter unter eine dieser Kategorien zu subsumieren. Die Gleichstellung von Gerichten und Drittpersonen erklärt sich gerade aus der beiden gemeinsamen Eigenschaft, dass sie dem Konkursverwaltungsapparat fernstehen. Dies trifft nicht zu auf andere Konkursämter ; sie sind in Art. 12 KV offenbar deshalb nicht genannt, weil ihr Recht auf Edition von Konkursakten zufolge des Grundsatzes ihrer unein- geschränkten Rechtshilfepflicht untereinander im Gebiet des einheitlichen Verfahrensrechtes eine Selbstverständ- lichkeit ist, die in der KV besonders zu erwähnen oder näher. zu regeln gar keine Veranlassung bestand. Bedingung der Herausgabe von Akten an ein anderes Konkursamt ist nur, dass es einen in seiner Amtsführung liegenden plausiblen Grund angebe. Dies ist hier der Fall. Sohuldbetreibungs- und Konkurareoht. N0 30. 119 Wie das ersuchende Konkursamt einleuchtend ausführt, wird erst die vollumfängliche Akteneinsicht erweisen kön- nen, ob sich daraus etwas für den laufenden Konkurs Interessantes ergibt. Diesem Zweck kann ein einmaliges kursorisches Durchgehen der Akten im Lokal des ersuchten Amtes nicht genügen. Sollte sich die vom rekurrierenden Konkursamt gehegte Erwartung nicht bestätigen, so wäre damit nicht dargetan, dass das Editionsbegehren ohne hinreichenden Anlass gestellt worden sei. Der bei jeder Hervornahme der archivierten Akten - nicht zuletzt zum Zwecke der Vorlage oder der Abschrift in den eigenen Räumen des .ersuchten Amtes - vorhan- denen Verlustgefahr kann dadurch vorgebeugt werden, dass die Versendung mit gewissen Vorsichtsmassregeln umgeben und eine Frist für die Rücksendung gesetzt wird bezw. das edierende Konkursamt sich von Zeit zu Zeit wieder um die Rückgabe bekümmert. Demnach erlcennt die Sch'tIMbetr.- 'U. Konhurakammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt Winterthur-Altstadt angewiesen, dem Konkursamt Kreuz- lingen die Konkursakten Rudolf Ammann· aus dem Jahre 1924 zur Einsichtnahme zuzustellen.

30. Entscheid vom 16. August lMi

i. S. Luzemer KantonaIbank. Wideraprnohaverlahren. Als Pfand verschriebenes, dann verkauftes Vieh. Pfandbetreibung. Voraussetzungen des Widers"r:::<hs- verfahrens über den Verkaufserlös (Art. 106-109, 1M G, 885 ZGB; Vo. 30. Okt. 1917). Procedure de revendication. Betaildonne en gage et vendu par la. suite. Poursuite en realisation de gage. Conditions de 10. proce- dure de revendication relativement au prix de vente(art. 106

8. 109, 155 LP, 885 ce ; ord. du 30 octobre 1917). Prooedura di rivendicazione. Bestiame dato a pegno e poi venduto. Esecuzione in via di reaIizzazione di pegno. Presuppo!!ti della procedura di rivendicazione relativamente aI prezzo di vendita (m. 106-109; 155 LEF. 885 ce, ord. 30 ottobre 1917)~ 120 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 30. A. - Albert Bachmann in Entlebuch verschrieb der Rekurrentin am 2. Juni 1944 mehrere Stück Vieh als Pfand für ein Darlehen. Im November 1944 stellte er anlässlich der Schlachtviehannahme vier Kühe. Er be- zeichnete deren zwei als sein Eigentum (und als Pfand der Rekurrentin). Doch meinte die Annahmekommission, er besitze kein eigenes Vieh, und überwies den Verkaufserlös der Schla.chtviehzentrale Brugg (Genossenschaft Schwei- zerische Zentrale für Schlachtviehverwertung). Diese bean- spruchte das Geld denn auch für sich, da die verkauften Kühe ihr Eigentum gewesen seien. B. - Im März 1945 betrieb die Rekurrentin den Schuld- ner Bachmann für den Restbetrag ihres Darlehens auf Verwertung zweier Kühe als Pfand. Der Schuldner schlug Recht vor und verwies sie a.uf den an die Schlachtvieh- zentrale Brugg gelangten Verkaufserlös der beiden Pfänder, deren Identität mit den verkauften Stücken auch die Rekurrentin als gegeben annimmt. Später zog er den Rechtsvorsohlag zurüok, und die Rekurrentin stellte das Verwertungsbegehren. Nun setzte das Betreibungsamt der Schlachtviehzentrale Brugg Frist zur Widerspruohsklage im Sinne von Art. 106/7 SohKG. Darüber besohwerte sioh die Schlaohtviehzentrale, in zweiter Instanz mit Erfolg, wogegen die Rekurrentin dara.n festhält, dass das vom Betreibungsamt eingeleitete Widerspruchsverfahren statt- zufinden habe. Die Sckuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Zweck des Widerspruchsverfahrens nach Art. 106-109, und dementsprechend in der Pfandverwertungsbetreibung nach Art. 155 SchKG, ist die Abklärung von Ansprüchen Dritter an Gegenständen, die in die. Zwangsvollstreckung einbezogen wurden. Je nach der Art der geltend gemachten Ansprüche steht in Frage, ob der betreffende Gegenstand überhaupt als Vermögen des Schuldners (oder eines Dritt- verpfänders) verwertet werden darf, oder an welche Be- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 30. 121 dingungen die Verwertung zu knüpfen ist (Deckungsprin- zip). Wird ein solcher Anspruch erst nach der Verwertung geltend gemacht, so unterliegt dem Widerspruohsverfahren nach Art. 107 Abs. 4 auoh noch der Erlös, solange er nioht verteilt ist; hiebeikann aber das Deckungsprinzip nur noch in der abgeschwäohten Form eines Rangvorrechtes Anwendung finden. Dagegen ist für ein Widerspruohsverfahren kein Raum, wenn weder ein in die Zwangsvollstreokung einbezogener Gegenstand noch ein von Art. 107 Aha. 4 erfasster Erlös vorliegt. Solohenfalls hat das Betreibungsamt weder Ver- anlassung noch Befugnis, sich mit dem Drittanspruch zu befassen. Vielmehr ist ein soloher Streit zwischen den dazu legitimierten Parteien ausserhalb des Betreibungsverfah- rens und ohne Dazwischentreten des Betreibungsamtes zu erledigen. In der Betreibung auf Verwertung eines Fahrnispfandes wird nun der Pfandgegenstand erst naoh Erledigung des Vorverfahrens und nach Stellung. des Verwertungsbegeh - rens der Vollstreokungsgewalt des Betreibungsamtes unter- stellt. In der Regel gibt der Pfandgläubiger selbst das Pfand zur Verwertung in den Gewahrsam des Amtes. Bei der Viehversohreibung, die das Pfand im Besitze des Schuld- ners oder des Drittverpfänders lässt, hat das Amt das Pfand dem Besitzer zur Verwertung « wegzunehmen », nach der Ausdruoksweise der Formulare Nr. 28· und 30 (für die Mitteilung des Verwertungsbegehrens und die Steigerungsanzeige). Das ist aber wie gesagt erst zulässig, wenn dem Gläubiger auf Grund eines reohtskräftigen Zahlungsbefehls das Reoht zusteht, die Verwertung zu verlangen, und er das Verwertungsbegehren gestellt hat. Ist in diesem Zeitpunkte die « Wegnahme» nioht möglioh, weil der Schuldner oder Drittverpfänder das Pfand ver- äussert hat, so kann freilioh dem Pfandgläubiger grund- sätzlich duroh ein Widerspruchsverfahren Gelegenheit gegeben werden, sich mit dem Dritten auseinanderzu- setzen und so die Wegnahme allenfalls zu ermögliohen 122 8chuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30. (vgl. BGE 27 I 245 == Sep.-Ausg. 4 S. 75). Das kommt aber hier nicht in Frage, da die beiden Kühe vermutlich lä~st geschlachtet und vers~ist sind und denn auch. die Rekurrentin selbst kein Widerspruchsverfahren über diese Pfänder verlangt, sondern nur über den Verkaufserlös. Sie meint, dieser sei an die Stelle der Pfänder getreten und daher in entsprechender Weise der Vollstreckung zu unter- werfen. Aber solche Betrachtung geht nicht an. Der Ver- kaufserlös ist nicht auch seinerseits Pfand, bei der Vieh- verschreibung schon deshalb nicht, weil deren Gegenstand nur Vieh, niemals Geld oder eine Kaufpreisforderu,ng sein kann (Art. 885 ZGB). Es ist denn auch schlechterdings undenkbar, dem Schuldner od~r Drittverpfänder einen Verkaufserlös als zu verwertenden Gegenstand wegzuneh- men,selbst wenn dieser Erlös sich unvermischt in seinem Besitze befindet. Der Erlös ist nicht mehr Pfand, sondern Gegenwert des Pfandes, und es kann sich nur fragen, ob er als Erlös im Sinne von Art. 107 Abs. 4 SchKG gelten könne und in diesem Sinne einem Widerspruchsverfahren . Zu unterwerfen sei. Nun betrifft aber die erwähnte Vor- schrift, wie die Vorlnstanz zutreffend bemerkt, nur einen in Händen des Betreibungsamtes befindlichen Erlös. Ge- meint ist in erster Linie ein Erlös aus amtlicher Verwer- tung, di~ hier nicht mehr stattfinden kann, sodann freilich auch eine in amtliche Gewalt gelangte Schadensvergütung (vgl. Art. 34 der Viehverpfändungsverordnung). Ein Ge- genwert aber, den der Schuldner oder Drittverpfänder bereits vor der Stellung des Verwertungsbegehrens durch den Gläubiger erzielt hat, unterliegt nicht dem Zugriff des Betreibungsamtes. Ist das Pfand in dem Zeitpunkte, da das Amt seine Verwertungsgewalt ausüben könnte, nicht mehr vorhanden, so ist die Pfandbetreibung, die eben nur auf Verwertung gerade des Pfandgegenstandes geht, gegen- stand$los geworden und kann nicht mehr fortgesetzt wer- den. Dahingestellt kann bleiben, ob dem Schuldner oder Drittverpfänder zustünde, einen solchen Gegenwert frei- willig dem· Widerspruchsverfahren zu unterstellen, indem 8chuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31~ 123 er ihn unverzüglich dem Betreibungsamt abliefert oder unInittelbar durch den Käufer an das Amt zahlen lässt. Hier ist dies nicht geschehen, und der im Dezember 1944 bezahlte Preis hätte gar nicht unverzüglich auf Rechnung der ja erst im März 1945 angehobenen Betreibung einbe- zahlt werden können, selbst wenn der Schuldner darüber zu verfügen vermocht hätte. Bei sonst gegebenen Voraussetzungen eines Wider- spruchsverfahrens wäre übrigens die nach Art. 106/7 SchKG erfolgte Fristansetzung an die Drittansprecherln durch eine solche nach Art. 109 SchKG an die Rekurrentin zu ersetzen. Entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes wäre nicht auf den Gewahrsam zur Zeit der Vornahme der Viehverschreibung, sondern frühestens auf die Verhältnisse bei Anhebung der Pfandbetreibung abzustellen. Damals war aber der Schuldner bereits nicht mehr im Besitze der Pfänder. Demnach erkennt die Sch'Uldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

31. EstraUo della sentenza 2ö auosto IM6 nella causa Wieser e Euuer. Oondizioni d'incanto • prezzo minimo d'aggiudicazione. La. censur~ deU'erroneitd del p"ezzo minimo d'aggiudicazione stabilito dalle condizioni d'incanto pub essere utilmente sollevata. anche col reclamo diretto, nel termine di dieci giorni da.ll'esperimento d'asta., contro il rifiuto .di procedere alla. deliberazione a.d un prezzo legalmente suffiClente. SreigeA'Ung8bedingungen; Mindeatz'U8Chlagapreia. Wegen zu hober Festsetzung des minimalen Zuschlagspreises ist die Beschwerde a.uch ·nochzulässig binnen zehn Tagen seit der Steige~v~­ handlung, gegen die Verweigerung des Zuschlages zu emem die gesetzlichen Bedingungen erfüllenden Preis. Art. 17 und 141· 42j156SchKG, Art. 26 Vo. 24. l.l 941. Oonditiona de vente. Pri:x; d'adjudication minimum. La moyen tire de l'erreur commise dans la fixation du prix d'a.djudication minimum indique dans les conditions de vente peut 6tre utile·