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Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 29.
konsultieren dürfte lind würde, um nachzusehen, ob sie
ihm für die Durchführung des laufenden Verfahrens eine
Erleichterung gewähren, sei es durch Vermeidung von
doppeltem Arbeitsaufwand, sei es zur Ermöglichung
exakteren Arbeitens zum Vorteil der Beteiligten. Es dürfte
allenfalls sogar .als Amtspflicht bezeichnet werden, dass
von einer solchen Möglichkeit Gebrauch gemacht werde.
Der Umstand, dass das Konkursrechtsgebiet in Oberkreise,
die Kantone, und innerhalb derselben in engere Kreise
eingeteilt ist, darf· der Benutzung solcher Vorteile im
Interesse der Rechtspflege nicht entgegenstehen. Es ergibt
sich daraus die Forderung, dass irgendein Konkursamt der
Schweiz die bei einem andern Konkursamt archivierten
Konkursakten soll benützen können, als ob es seine eigenen
wären. Die Aufbewahrung derselben gemäss Art. 10-14 KV
erfolgt nicht um ihrer selbst willen, sondern zu einem
justizmässigen Zweck, und wenn dessen Verfolgung die
Herausgabe voraussetzt, so darf sie nicht verweigert wer-
den. Etwas anderes kann auch aus Art. 12 KV nicht abge-
leitet werden. Diese Bestimmung will die Herausgabepflicht
nicht erschöpfend regeln. Der Umstand, dass Art. 12 als
bedingt Editionsberechtigte nur
({ Drittpersonen oder
Gerichte» nennt, zwingt keineswegs dazu, andere Konkurs-
ämter unter eine dieser Kategorien zu subsumieren. Die
Gleichstellung von Gerichten und Drittpersonen erklärt
sich gerade aus der beiden gemeinsamen Eigenschaft, dass
sie dem Konkursverwaltungsapparat fernstehen. Dies trifft
nicht zu auf andere Konkursämter; sie sind in Art. 12 KV
offenbar deshalb nicht genannt, weil ihr Recht auf Edition
von Konkursakten zufolge des Grundsatzes ihrer unein-
geschränkten Rechtshilfepflicht untereinander im Gebiet
des einheitlichen Verfahrensrechtes eine Selbstverständ-
lichkeit ist, die in der KV besonders zu erwähnen oder
näher. zu regeln gar keine Veranlassung bestand.
Bedingung der Herausgabe von Akten an ein anderes
Konkursamt ist nur, dass es einen in seiner Amtsführung
liegenden plausiblen Grund angebe. Dies ist hier der Fall.
Sohuldbetreibungs- und Konkurareoht. N0 30.
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Wie das ersuchende Konkursamt einleuchtend ausführt,
wird erst die vollumfängliche Akteneinsicht erweisen kön-
nen, ob sich daraus etwas für den laufenden Konkurs
Interessantes ergibt. Diesem Zweck kann ein einmaliges
kursorisches Durchgehen der Akten im Lokal des ersuchten
Amtes nicht genügen. Sollte sich die vom rekurrierenden
Konkursamt gehegte Erwartung nicht bestätigen, so wäre
damit nicht dargetan, dass das Editionsbegehren ohne
hinreichenden Anlass gestellt worden sei.
Der bei jeder Hervornahme der archivierten Akten -
nicht zuletzt zum Zwecke der Vorlage oder der Abschrift
in den eigenen Räumen des .ersuchten Amtes -
vorhan-
denen Verlustgefahr kann dadurch vorgebeugt werden,
dass die Versendung mit gewissen Vorsichtsmassregeln
umgeben und eine Frist für die Rücksendung gesetzt wird
bezw. das edierende Konkursamt sich von Zeit zu Zeit
wieder um die Rückgabe bekümmert.
Demnach erlcennt die Sch'tIMbetr.- 'U. Konhurakammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt
Winterthur-Altstadt angewiesen, dem Konkursamt Kreuz-
lingen die Konkursakten Rudolf Ammann· aus dem Jahre
1924 zur Einsichtnahme zuzustellen.
30. Entscheid vom 16. August lMi
i. S. Luzemer KantonaIbank.
Wideraprnohaverlahren. Als Pfand verschriebenes, dann verkauftes
Vieh. Pfandbetreibung. Voraussetzungen des Widers"r:::<hs-
verfahrens über den Verkaufserlös (Art. 106-109, 1M
G,
885 ZGB; Vo. 30. Okt. 1917).
Procedure de revendication. Betaildonne en gage et vendu par la.
suite. Poursuite en realisation de gage. Conditions de 10. proce-
dure de revendication relativement au prix de vente(art. 106
8. 109, 155 LP, 885 ce; ord. du 30 octobre 1917).
Prooedura di rivendicazione. Bestiame dato a pegno e poi venduto.
Esecuzione in via di reaIizzazione di pegno. Presuppo!!ti della
procedura di rivendicazione relativamente aI prezzo di vendita
(m. 106-109; 155 LEF. 885 ce, ord. 30 ottobre 1917)~
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 30.
A. -
Albert Bachmann in Entlebuch verschrieb der
Rekurrentin am 2. Juni 1944 mehrere Stück Vieh als
Pfand für ein Darlehen. Im November 1944 stellte er
anlässlich der Schlachtviehannahme vier Kühe. Er be-
zeichnete deren zwei als sein Eigentum (und als Pfand der
Rekurrentin). Doch meinte die Annahmekommission, er
besitze kein eigenes Vieh, und überwies den Verkaufserlös
der Schla.chtviehzentrale Brugg (Genossenschaft Schwei-
zerische Zentrale für Schlachtviehverwertung). Diese bean-
spruchte das Geld denn auch für sich, da die verkauften
Kühe ihr Eigentum gewesen seien.
B. -
Im März 1945 betrieb die Rekurrentin den Schuld-
ner Bachmann für den Restbetrag ihres Darlehens auf
Verwertung zweier Kühe als Pfand. Der Schuldner schlug
Recht vor und verwies sie a.uf den an die Schlachtvieh-
zentrale Brugg gelangten Verkaufserlös der beiden Pfänder,
deren Identität mit den verkauften Stücken auch die
Rekurrentin als gegeben annimmt. Später zog er den
Rechtsvorsohlag zurüok, und die Rekurrentin stellte das
Verwertungsbegehren. Nun setzte das Betreibungsamt der
Schlachtviehzentrale Brugg Frist zur Widerspruohsklage
im Sinne von Art. 106/7 SohKG. Darüber besohwerte sioh
die Schlaohtviehzentrale, in zweiter Instanz mit Erfolg,
wogegen die Rekurrentin dara.n festhält, dass das vom
Betreibungsamt eingeleitete Widerspruchsverfahren statt-
zufinden habe.
Die Sckuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Zweck des Widerspruchsverfahrens nach Art. 106-109,
und dementsprechend in der Pfandverwertungsbetreibung
nach Art. 155 SchKG, ist die Abklärung von Ansprüchen
Dritter an Gegenständen, die in die. Zwangsvollstreckung
einbezogen wurden. Je nach der Art der geltend gemachten
Ansprüche steht in Frage, ob der betreffende Gegenstand
überhaupt als Vermögen des Schuldners (oder eines Dritt-
verpfänders) verwertet werden darf, oder an welche Be-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 30.
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dingungen die Verwertung zu knüpfen ist (Deckungsprin-
zip). Wird ein solcher Anspruch erst nach der Verwertung
geltend gemacht, so unterliegt dem Widerspruohsverfahren
nach Art. 107 Abs. 4 auoh noch der Erlös, solange er nioht
verteilt ist; hiebeikann aber das Deckungsprinzip nur
noch in der abgeschwäohten Form eines Rangvorrechtes
Anwendung finden.
Dagegen ist für ein Widerspruohsverfahren kein Raum,
wenn weder ein in die Zwangsvollstreokung einbezogener
Gegenstand noch ein von Art. 107 Aha. 4 erfasster Erlös
vorliegt. Solohenfalls hat das Betreibungsamt weder Ver-
anlassung noch Befugnis, sich mit dem Drittanspruch zu
befassen. Vielmehr ist ein soloher Streit zwischen den dazu
legitimierten Parteien ausserhalb des Betreibungsverfah-
rens und ohne Dazwischentreten des Betreibungsamtes zu
erledigen.
In der Betreibung auf Verwertung eines Fahrnispfandes
wird nun der Pfandgegenstand erst naoh Erledigung des
Vorverfahrens und nach Stellung. des Verwertungsbegeh -
rens der Vollstreokungsgewalt des Betreibungsamtes unter-
stellt. In der Regel gibt der Pfandgläubiger selbst das Pfand
zur Verwertung in den Gewahrsam des Amtes. Bei der
Viehversohreibung, die das Pfand im Besitze des Schuld-
ners oder des Drittverpfänders lässt, hat das Amt das
Pfand dem Besitzer zur Verwertung « wegzunehmen »,
nach der Ausdruoksweise der Formulare Nr. 28· und 30
(für die Mitteilung des Verwertungsbegehrens und die
Steigerungsanzeige). Das ist aber wie gesagt erst zulässig,
wenn dem Gläubiger auf Grund eines reohtskräftigen
Zahlungsbefehls das Reoht zusteht, die Verwertung zu
verlangen, und er das Verwertungsbegehren gestellt hat.
Ist in diesem Zeitpunkte die « Wegnahme» nioht möglioh,
weil der Schuldner oder Drittverpfänder das Pfand ver-
äussert hat, so kann freilioh dem Pfandgläubiger grund-
sätzlich duroh ein Widerspruchsverfahren Gelegenheit
gegeben werden, sich mit dem Dritten auseinanderzu-
setzen und so die Wegnahme allenfalls zu ermögliohen
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8chuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30.
(vgl. BGE 27 I 245 == Sep.-Ausg. 4 S. 75). Das kommt
aber hier nicht in Frage, da die beiden Kühe vermutlich
lä~st geschlachtet und vers~ist sind und denn auch. die
Rekurrentin selbst kein Widerspruchsverfahren über diese
Pfänder verlangt, sondern nur über den Verkaufserlös.
Sie meint, dieser sei an die Stelle der Pfänder getreten und
daher in entsprechender Weise der Vollstreckung zu unter-
werfen. Aber solche Betrachtung geht nicht an. Der Ver-
kaufserlös ist nicht auch seinerseits Pfand, bei der Vieh-
verschreibung schon deshalb nicht, weil deren Gegenstand
nur Vieh, niemals Geld oder eine Kaufpreisforderu,ng sein
kann (Art. 885 ZGB). Es ist denn auch schlechterdings
undenkbar, dem Schuldner od~r Drittverpfänder einen
Verkaufserlös als zu verwertenden Gegenstand wegzuneh-
men,selbst wenn dieser Erlös sich unvermischt in seinem
Besitze befindet. Der Erlös ist nicht mehr Pfand, sondern
Gegenwert des Pfandes, und es kann sich nur fragen, ob
er als Erlös im Sinne von Art. 107 Abs. 4 SchKG gelten
könne und in diesem Sinne einem Widerspruchsverfahren .
Zu unterwerfen sei. Nun betrifft aber die erwähnte Vor-
schrift, wie die Vorlnstanz zutreffend bemerkt, nur einen
in Händen des Betreibungsamtes befindlichen Erlös. Ge-
meint ist in erster Linie ein Erlös aus amtlicher Verwer-
tung, di~ hier nicht mehr stattfinden kann, sodann freilich
auch eine in amtliche Gewalt gelangte Schadensvergütung
(vgl. Art. 34 der Viehverpfändungsverordnung). Ein Ge-
genwert aber, den der Schuldner oder Drittverpfänder
bereits vor der Stellung des Verwertungsbegehrens durch
den Gläubiger erzielt hat, unterliegt nicht dem Zugriff des
Betreibungsamtes. Ist das Pfand in dem Zeitpunkte, da
das Amt seine Verwertungsgewalt ausüben könnte, nicht
mehr vorhanden, so ist die Pfandbetreibung, die eben nur
auf Verwertung gerade des Pfandgegenstandes geht, gegen-
stand$los geworden und kann nicht mehr fortgesetzt wer-
den. Dahingestellt kann bleiben, ob dem Schuldner oder
Drittverpfänder zustünde, einen solchen Gegenwert frei-
willig dem· Widerspruchsverfahren zu unterstellen, indem
8chuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31~
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er ihn unverzüglich dem Betreibungsamt abliefert oder
unInittelbar durch den Käufer an das Amt zahlen lässt.
Hier ist dies nicht geschehen, und der im Dezember 1944
bezahlte Preis hätte gar nicht unverzüglich auf Rechnung
der ja erst im März 1945 angehobenen Betreibung einbe-
zahlt werden können, selbst wenn der Schuldner darüber
zu verfügen vermocht hätte.
Bei sonst gegebenen Voraussetzungen eines Wider-
spruchsverfahrens wäre übrigens die nach Art. 106/7
SchKG erfolgte Fristansetzung an die Drittansprecherln
durch eine solche nach Art. 109 SchKG an die Rekurrentin
zu ersetzen. Entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes
wäre nicht auf den Gewahrsam zur Zeit der Vornahme der
Viehverschreibung, sondern frühestens auf die Verhältnisse
bei Anhebung der Pfandbetreibung abzustellen. Damals
war aber der Schuldner bereits nicht mehr im Besitze der
Pfänder.
Demnach erkennt die Sch'Uldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
31. EstraUo della sentenza 2ö auosto IM6
nella causa Wieser e Euuer.
Oondizioni d'incanto • prezzo minimo d'aggiudicazione. La. censur~
deU'erroneitd del p"ezzo minimo d'aggiudicazione stabilito dalle
condizioni d'incanto pub essere utilmente sollevata. anche
col reclamo diretto, nel termine di dieci giorni da.ll'esperimento
d'asta., contro il rifiuto .di procedere alla. deliberazione a.d un
prezzo legalmente suffiClente.
SreigeA'Ung8bedingungen; Mindeatz'U8Chlagapreia. Wegen zu hober
Festsetzung des minimalen Zuschlagspreises ist die Beschwerde
a.uch ·nochzulässig binnen zehn Tagen seit der Steige~v~
handlung, gegen die Verweigerung des Zuschlages zu emem die
gesetzlichen Bedingungen erfüllenden Preis. Art. 17 und 141·
42j156SchKG, Art. 26 Vo. 24. l.l 941.
Oonditiona de vente. Pri:x; d'adjudication minimum. La moyen tire
de l'erreur commise dans la fixation du prix d'a.djudication
minimum indique dans les conditions de vente peut 6tre utile·