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Verwaltungs. und Disziplinarl'echtspflege.
gen zu erwirken, Einwendungen vorzubringen, deren
Geltendmachung im Veranlagungs- und Beschwerdever-
fahren versäumt wurde (vgl. dazu den nicht publizierten
Entscheid vom 2. Juli 1931 i. S. Wolf betreffend die neue
ausserordentliche Kriegssteuer, ferner BGE 48 I S. 126 ff.,
56 I S. 114 ff., den nicht publizierten Entscheid vom
15. Juli 1943 i. S. Mahler, und J. BLUMENSTEIN : a.a.O.).
Im Zivilrecht verhält es sich nicht anders. Auch dort
ist es grundsätzlich unzulässig, die Wirkung der Rechts-
kraft auf dem Umweg eines Bereicherungsanspruches oot
der Behauptung zu bekämpfen, ein Urteil sei materiell
unrichtig und daher der Gegner durch das Urteil grundlos
bereichert (VON Tmm/SIEGWART: Obligationenrecht, II.
Aufl. S. 418 f.).
40. Auszug aus dem Urteil vom 15. September 1944 i. S.
B. gegen eidg. Steuerverwaltung.
Krieg8ge~nna..teJuer: ~ufw:endWlgen für die Benützung von
G;esch.?itsraumen (~letzmse und dgl.) sind GeschäftsWlkosten;
SIe dunen, wenn SIe mehrere Jahre betreffen auf die ganze
Mietdauer verteilt werden.
'
Imp.ot ~r le8 bene{ice8 de guerre. Les depenses faites pou,r l'uti~
hsatlOn. de locaux commerciaux (loyer etc.) sont des frais
d'expl UImses
a. l'impöt special sur les tantlemes en leur qualiM d organes
de la. socieM.
Imposta per la dij68a nazionale: Le persone che partecipano a.Ila.
gestione d'una societB. anonima conformemente a.ll'art. 717 CO
sono assoggettate aU 'imposta specia.le StU « tantiemes » neUa
loro qualitB. di organi deUa societa..
A. -
Der Beschwerdeführer ist Abteilungsdirektor der
Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft in Chippis. Er
hat in der Steuererklärung für die eidgenössische Wehr-
steuer, vom 29. Dezember 1941, neben seiner Besoldung
eine Tantieme angegeben und ist dafür der Sonderbe-
lastung nach Art. 39/47 WStB unterworfen worden. Er
hat diese Besteuerung angefochten' mit der Begründung,
die gesetzlichen Voraussetzungen df.\.für seien nicht erfüllt.
Er gehöre als Abteilungsdirektor nicht zu den « Organen
der Geschäftsführung» der AIAG. Geschäftsführende
Direktoren seien nur jene, die dem Direktorium angehö-
ren. Den Abteilungsdirektoren stehe bei geschäftlichen
Transaktionen keine Entscheidungsbefugnis zu. Ihre Auf-
gabe sei lediglich die Ausführung der vom Direktorium
gefassten Beschlüsse und gelegentlich, soweit sie zuge-
zogen würden, die Beratung des Direktoriums.
B. -
Das Obergericht des.Kantons Schaffhausen hat
die Besteuerung geschützt im wesentlichen mit der Be-
gründung, die Stellung der Abteilungsdirektoren als
« Organe der Geschäftsführung» beruhe auf § 20, Abs. 1
der StatutBl! der Unternehlnffilg und der dort getroffenen
Ordnung der Vertretung der Gesellschaft.
O. -
Mit rechtzeitig eingereichter Verwaltungsgerichts-
beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den ange-
fochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass
er bei der Wehrsteuer nicht zu einer Sonderabgabe
auf Tantiemen herangezogen werden dürfe. Zur Be-
gründung Wi.i'd im wesentlichen ausgeführt, das Oberge-
richt häbe sich schon früher in einem Entscheid betr.
die eidg. Krisenabgabe mit der Frage zu befassen gehabt,
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AS 70 I -
1944