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70_I_172

BGE 70 I 172

Bundesgericht (BGE) · 1931-07-02 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarl'echtspflege.

gen zu erwirken, Einwendungen vorzubringen, deren

Geltendmachung im Veranlagungs- und Beschwerdever-

fahren versäumt wurde (vgl. dazu den nicht publizierten

Entscheid vom 2. Juli 1931 i. S. Wolf betreffend die neue

ausserordentliche Kriegssteuer, ferner BGE 48 I S. 126 ff.,

56 I S. 114 ff., den nicht publizierten Entscheid vom

15. Juli 1943 i. S. Mahler, und J. BLUMENSTEIN : a.a.O.).

Im Zivilrecht verhält es sich nicht anders. Auch dort

ist es grundsätzlich unzulässig, die Wirkung der Rechts-

kraft auf dem Umweg eines Bereicherungsanspruches oot

der Behauptung zu bekämpfen, ein Urteil sei materiell

unrichtig und daher der Gegner durch das Urteil grundlos

bereichert (VON Tmm/SIEGWART: Obligationenrecht, II.

Aufl. S. 418 f.).

40. Auszug aus dem Urteil vom 15. September 1944 i. S.

B. gegen eidg. Steuerverwaltung.

Krieg8ge~nna..teJuer: ~ufw:endWlgen für die Benützung von

G;esch.?itsraumen (~letzmse und dgl.) sind GeschäftsWlkosten;

SIe dunen, wenn SIe mehrere Jahre betreffen auf die ganze

Mietdauer verteilt werden.

'

Imp.ot ~r le8 bene{ice8 de guerre. Les depenses faites pou,r l'uti~

hsatlOn. de locaux commerciaux (loyer etc.) sont des frais

d'expl UImses

a. l'impöt special sur les tantlemes en leur qualiM d organes

de la. socieM.

Imposta per la dij68a nazionale: Le persone che partecipano a.Ila.

gestione d'una societB. anonima conformemente a.ll'art. 717 CO

sono assoggettate aU 'imposta specia.le StU « tantiemes » neUa

loro qualitB. di organi deUa societa..

A. -

Der Beschwerdeführer ist Abteilungsdirektor der

Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft in Chippis. Er

hat in der Steuererklärung für die eidgenössische Wehr-

steuer, vom 29. Dezember 1941, neben seiner Besoldung

eine Tantieme angegeben und ist dafür der Sonderbe-

lastung nach Art. 39/47 WStB unterworfen worden. Er

hat diese Besteuerung angefochten' mit der Begründung,

die gesetzlichen Voraussetzungen df.\.für seien nicht erfüllt.

Er gehöre als Abteilungsdirektor nicht zu den « Organen

der Geschäftsführung» der AIAG. Geschäftsführende

Direktoren seien nur jene, die dem Direktorium angehö-

ren. Den Abteilungsdirektoren stehe bei geschäftlichen

Transaktionen keine Entscheidungsbefugnis zu. Ihre Auf-

gabe sei lediglich die Ausführung der vom Direktorium

gefassten Beschlüsse und gelegentlich, soweit sie zuge-

zogen würden, die Beratung des Direktoriums.

B. -

Das Obergericht des.Kantons Schaffhausen hat

die Besteuerung geschützt im wesentlichen mit der Be-

gründung, die Stellung der Abteilungsdirektoren als

« Organe der Geschäftsführung» beruhe auf § 20, Abs. 1

der StatutBl! der Unternehlnffilg und der dort getroffenen

Ordnung der Vertretung der Gesellschaft.

O. -

Mit rechtzeitig eingereichter Verwaltungsgerichts-

beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den ange-

fochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass

er bei der Wehrsteuer nicht zu einer Sonderabgabe

auf Tantiemen herangezogen werden dürfe. Zur Be-

gründung Wi.i'd im wesentlichen ausgeführt, das Oberge-

richt häbe sich schon früher in einem Entscheid betr.

die eidg. Krisenabgabe mit der Frage zu befassen gehabt,

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AS 70 I -

1944