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70_I_172

BGE 70 I 172

Bundesgericht (BGE) · 1931-07-02 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

'- Die Beschwerdeführerin hat sich im Jahre 1929

für ihren Geschäftsbetrieb geeignete Räumlichkeiten im

Stadtzentrum von Zürich dadurch verschafft, dass sie

den Verzicht der bisherigen Mieterin auf einen zehn"'

jährigen Mietvertrag erwirkte und das so freigewordene

Mietobjekt . auf vorläufig 10 Jahre übernahm. Der bis-

herigen Mieterin hatte sie Fr. 135,000;- zu vergüten,

wovon Fr. 60,000.- im Geschäftsjahr

1928/29, je

Fr. 23,500.- in den Jahren 1929/30 und 1930/31 und

je Fr. 3500.- 1931/32 bis 1938/39 zuzahlen waren.

Die jährliche Miete betrug bis 1. Oktober 1935 Fr. 40,000.-

Bundesrechtliche Abgaben. N0 40.

173

Von da an bis zum Ende der zehnjährigen Vertragsdauer

Fr. 38,000.-. In dem vom 1. April 1939 laufenden neuen

Mietvertrage wurde der Mietzins auf Fr. 24,000.- fest-

gesetzt. Die Beschwerdeführerin hat den Teil der .geOOe-

tetenRäume, der ihren eigenen· Bedarf überstieg, im

Jahre 1929/30 umgestaltet, um ihn weitervermieten zu

können. Sie hat dafür Fr. 50,043.65 aufgewendet. Die

Vergütung an die bisherige Mieterin, die jährlichen Miet-

zinse sowie einen Teilbetrag von rund Fr. 35,700.- der

Umbaukosten wurden einem Sonderkonto « Liegenschafts-

verwaltung » belastet, dem anderseits die Einnahmen

aus Untermiete gutgeschrieben wurden.

Das Konto

wUrde durch jährliche Gutsohriften

von anfanglich

Fr. 29,400.-, 1936/37 und 1937/38 je Fr. 30,360.- und

1938/39 Fr. 33,075;- (Restbetrag) über die Gewinn-

und Verlustrechnung ausgeglichen.

Vom 1. April 1939

an belastet die Beschwerdeführerin. ihrer Ertragsrechnung

den neuen Mietzins von Fr. 24,000.-.

B. -

Bei der Einschätzung zur Kriegsgewinnsteuer

sind die inden Vorjahren 1936/37 bis 1938/39 vorge-

nommenen Belastungen auf Liegenschaftskonto nicht

beanstandet worden. Indessen beantragte die Beschwerde-

führerin in ihrer Einsprache gegen die Einschätzung u. a.

eine Erhöhung des durchschnittlichen Reinertrages mit

der Begründung, durch die in den Jahren 1936/37 bis

1938/39 vorgenommene Amortisation des Kontos « Lie-

genschaftsverwaltung » seien der Gewinn- und Verlust-

rechriung der für die Berechnung des Vorjahresgewinnes

massgebenden Jahre Aufwendungen früherer Jahre be-

lastet werden. Es wurde vorgeschlagen, « zur Erzielung

einer einheitlichen Vergleichsbasis » den Betrag des vom

1. April 1939 an entrichteten Mietzinses (Fr. 24,000.-)

einzusetzen.

In ihrem Einspracheentscheid vom 12. Februar 1944

geht die eidg. Steuerverwaltung davon aus, dass Ab-

schreibungen dem Ausgleich im massgebenden Zeitraum

eingetretener Wertverminderungen dienen, begrifflich also

auf Vermägensobjekte beschränkt sind,' die einer We:rt-

174

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

verminderung unterliegen. Auf diesem Boden gelangt sie

dazu, die Aktivierung und nachträgliche Abschreibung

der Umbaukosten im .Betrage von Fr. 35,700:- abzu-

lehrten. Dagegen sei die Abschreibung der durch die

Entschädigung an die frühere Mieterin von Fr. 135,000.-

erworbenen Rechte zuzulassen, wobei bei gleichmässiger

Verteilung auf die Vertragsdauer von 10 Jahren die

zulässige jährliche Abschreibungsquote Fr. 13,500.- aus-

mache.

O. -

Mit rechtzeitig eingereichter Verwaltungsgerichts-

beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den Ein-

spracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass sie

im Geschäftsjahr 1940/41 keinen steuerbaren Kriegsgewinn

erzielt habe.

Zur Begründung wird ausgeführt, aus den Grund-

sätzen des Kriegsgewinnsteuerrechts, wonach einerseits

die Reingewilinberechrtung für das Steuerjahr und im

die Vorjahre nach den nämlichen Gesichtspunkten vor-

zunehmen und anderseits der Ermittlung des Geschä,fts-

ertrages nur diejenigen Berechrtungsfaktoren zu Grunde

zu legen seien, welche das massgebende Jahr selbst betref-

fen, folge, dass die Vergütung von Fr. 135,000.- an

die frühere Mieterin als ausserordentliche Aufwendung bei

der Berechnung des Reinertrages der Vorjahre nicht zu

berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin sei unrichtig

vorgegangen, als sie diese Aufwendung zusammen mit

andern Ausgaben und mit den EinDa,bmen aus Unter-

miete in einem Konto zusammenfasste, um den Ober-

schuss der Ausgaben al1mählich zu amortisieren. Es

handle sich um eine VerpfliQhtung aus dem Jahre 1929,

die nach und nach durch Zahlung:n gedeckt worden sei.

Sie sei dem Jahre zu belasten, in welchem sie eingegangen

wurde, auch soweit Zahlungen infolge der Verteilung auf

den Zeitraum von 10 Jahren später zu erbringen waren.

Eventuell wären nur die in den Vorjahren geleisteten

Teilzahlungen an die frühere Mieterin anzurechnen. In

beiden Fällen ergebe sich kein Kriegsgewinn.

D. -

Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung

Bundesrechtliehe l\bgaben. N0 40.

176

der Beschwerde. Sie hält daran fest,· dass es richtig sei,

die Rechte aus' der übernahme des Vertrages der

früheren Mieterin mit Fr. 135,000.- zu aktivieren

und durch fortlaufende jährliche Abschreibungen von

Fr. 13,500.- zu amortisieren. Sodann seien, entgegen der

Annahme im Einspracheentscheid, auch die Umbaukosten

von Fr. 35,700.- zu aktivieren und durch Abschreibungen

zu tilgen. Auch hier sei eine Verteilung auf 10 Jahren

angemessen.

Das Bundesgericht hat den Einspracheentscheid auf-

gehoben und den Durchschnittsertrag der Vorjahre neu

festgesetzt

'

,

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 ~ •....•..•

E. 2 Aufwendungen für die Miete von Geschäftsräumen

sind allgemeine Geschäftsunkosten, Gewinnungskosten im

Sinne von Art. 4, Abs. 1 und Art. 5, Abs. 1 KGStB. Sie

dürfen zwar in der Regel dem Jahre belastet werden, in

welchem sie ausgegeben worden, sind. Indessen entspricht

es den Grundsätzen genauerer Gewinnermittlung, dass

von Mieten, die für eine längere Mietdauer im voraus

bezahlt werden, bei Buchabschlüssen, die in der Zwischen-

zeit stattfinden, der auf die Zeit nach dem Bilanztage

entfallende Betrag auf das nächste Jahr übertragen und

der wirklich bezahlte Betrag nur teilweise nämlich inso-

weit als Verlust betrachtet wird, als er nach Massgabe

des ZeitablaUfs auf· das abgeschlossene Bilanzjahr entfallt

(Berliner: Buchhaltungs- und Bilanzlehre (7. Auß.) II

S. 232, § ·141, lit. G 2; vgl. auch Bimon : Bilanzen der

Aktiengesellschaften, 2. Auß. S. 286). Dabei haben die

jährlichen Überträge nicht den Charakter eines durch

Abschreibungen zu tilgenden Aktivums; sie weisen viel-

mehr im Betrieb noch nicht verwendete Unkosten aus,

die nach Massgabe des weiteren Zeitablaufs aufgebraucht

werden und bei späteren Rechnungsabschlüssen nach und

nach verschwinden (Antizipationskonten, transitorische

Posten; Simon, Bilanzen a. a. 0.).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten, die ihr aus

176

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspficge.

de:r Inanspruchnahlne der 1929 bezogenen Geschäftsräume

erwachsen sind, in ihren Büchern nach diesem zweiten

sorgfältigeren Verfahren in ungefähr gleichen Teilen auf

die . erste zehnjährige Mietdauer verlegt. Und zwar hat

sie folgerichtig nicht allein die Mietzinsen, sondern sämt-

liche Aufwendungen für das Mietobjekt, vor allem auch

die auf die zehnjährige Periode ungleich verteilte Entschä-

digung an den bisherigen Mieter und die Umbaukosten

als Aufwendungen und anderseits die Einnahmen aus

Untervermietung der nicht für den eigenen Geschäfts-

betrieb benötigten Räume als Erlöse in diese· Verteilung

einbezogen. Dagegen, dass die dem Geschäftsbetrieb nicht

dienenden Teile des Mietobjektes unausgeschieden blieben,

ist unter den hier gegebenen Verhältnissen . nichts einzu-

wenden. Mit dieser Kostenverl~gung auf die ganze Dauer

des Mietvertrages wurden die jährlichen Reingewinne des

Geschäftsbetriebs durchaus sachgemäss ausgewiesen und

es bestand kein Anl~s, das Ergebnis der Gewinn- und

Verlustrechnung bei der Veranlagung für die Kriegs-

gewinnsteuer in diesem Punkte abzuändern. Die ursprüng-

liche Stellungnahme der eidg. Steuerverwaltung im Ein-:-

schätzungsentschefd war daher richtig und hätte nicht

aufgegeben werden· sollen. Der Durchschnittsertrag der

Vorjahre ist auf den Betrag anzusetzen, der im Ein.schät~

zungsentscheide ermittelt wurde.

Die Ein~endungen, die in der Beschwerde gegen die

Begründung des Einspracheentscheides erhoben werden

und die, wie der Einspracheentscheid, auf irrtümlichen

Rechtsauffassungen beruhen, werden dadurch gegenstands-

los und brauchen nicht erörtert zu werden.

41. Urteil vom 15. September 1944 i. S. X.

gegen Obergericht des Kantons Schaflhausen.

WekrBteuer: Personen, die nach Ma.ssgabe von Art. 717 OR zu

der Geschäftsfilliru,llg einer Aktiengesellschaft herangezogen

werden, unterliegen als Organe der Geschäftsführung der Son-

dersteuer auf Tantiemen.

Bundesroohtliche Abgaben. N° 41.

177

Impßt pour la iUferuJe nationale: Les personnes qui participent ~ la.

gestion d'une S. A. conformem~~t a. Part. 717 CO ~ont s::>UImses

a. l'impöt special sur les tantlemes en leur qualiM d organes

de la. socieM.

Imposta per la dij68a nazionale: Le persone che partecipano a.Ila.

gestione d'una societB. anonima conformemente a.ll'art. 717 CO

sono assoggettate aU 'imposta specia.le StU « tantiemes » neUa

loro qualitB. di organi deUa societa..

A. -

Der Beschwerdeführer ist Abteilungsdirektor der

Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft in Chippis. Er

hat in der Steuererklärung für die eidgenössische Wehr-

steuer, vom 29. Dezember 1941, neben seiner Besoldung

eine Tantieme angegeben und ist dafür der Sonderbe-

lastung nach Art. 39/47 WStB unterworfen worden. Er

hat diese Besteuerung angefochten' mit der Begründung,

die gesetzlichen Voraussetzungen df.\.für seien nicht erfüllt.

Er gehöre als Abteilungsdirektor nicht zu den « Organen

der Geschäftsführung» der AIAG. Geschäftsführende

Direktoren seien nur jene, die dem Direktorium angehö-

ren. Den Abteilungsdirektoren stehe bei geschäftlichen

Transaktionen keine Entscheidungsbefugnis zu. Ihre Auf-

gabe sei lediglich die Ausführung der vom Direktorium

gefassten Beschlüsse und gelegentlich, soweit sie zuge-

zogen würden, die Beratung des Direktoriums.

B. -

Das Obergericht des.Kantons Schaffhausen hat

die Besteuerung geschützt im wesentlichen mit der Be-

gründung, die Stellung der Abteilungsdirektoren als

« Organe der Geschäftsführung» beruhe auf § 20, Abs. 1

der StatutBl! der Unternehlnffilg und der dort getroffenen

Ordnung der Vertretung der Gesellschaft.

O. -

Mit rechtzeitig eingereichter Verwaltungsgerichts-

beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den ange-

fochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass

er bei der Wehrsteuer nicht zu einer Sonderabgabe

auf Tantiemen herangezogen werden dürfe. Zur Be-

gründung Wi.i'd im wesentlichen ausgeführt, das Oberge-

richt häbe sich schon früher in einem Entscheid betr.

die eidg. Krisenabgabe mit der Frage zu befassen gehabt,

12

AS 70 I -

1944

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

172

Verwaltungs. und Disziplinarl'echtspflege.

gen zu erwirken, Einwendungen vorzubringen, deren

Geltendmachung im Veranlagungs- und Beschwerdever-

fahren versäumt wurde (vgl. dazu den nicht publizierten

Entscheid vom 2. Juli 1931 i. S. Wolf betreffend die neue

ausserordentliche Kriegssteuer, ferner BGE 48 I S. 126 ff.,

56 I S. 114 ff., den nicht publizierten Entscheid vom

15. Juli 1943 i. S. Mahler, und J. BLUMENSTEIN : a.a.O.).

Im Zivilrecht verhält es sich nicht anders. Auch dort

ist es grundsätzlich unzulässig, die Wirkung der Rechts-

kraft auf dem Umweg eines Bereicherungsanspruches oot

der Behauptung zu bekämpfen, ein Urteil sei materiell

unrichtig und daher der Gegner durch das Urteil grundlos

bereichert (VON Tmm/SIEGWART: Obligationenrecht, II.

Aufl. S. 418 f.).

40. Auszug aus dem Urteil vom 15. September 1944 i. S.

B. gegen eidg. Steuerverwaltung.

Krieg8ge~nna..teJuer: ~ufw:endWlgen für die Benützung von

G;esch.?itsraumen (~letzmse und dgl.) sind GeschäftsWlkosten;

SIe dunen, wenn SIe mehrere Jahre betreffen auf die ganze

Mietdauer verteilt werden.

'

Imp.ot ~r le8 bene{ice8 de guerre. Les depenses faites pou,r l'uti~

hsatlOn. de locaux commerciaux (loyer etc.) sont des frais

d'expl<,Htation.,Elles peuvent etre reparties Sl.U' tou,te la duree

du ball lorsqu elles se rapportent a plusieurs annees.

Im;pr:ata 8U~ profitti di. g~rr~ . . L~' spese fatte per l'lltilizzazione

dl locali commerCla~1 (p~glOm ecc.) sono spese d'esercizio.

Esse possono essere npartlte su, tutta IQ. durata della locazione

se concernono piu anni.

A. -'- Die Beschwerdeführerin hat sich im Jahre 1929

für ihren Geschäftsbetrieb geeignete Räumlichkeiten im

Stadtzentrum von Zürich dadurch verschafft, dass sie

den Verzicht der bisherigen Mieterin auf einen zehn"'

jährigen Mietvertrag erwirkte und das so freigewordene

Mietobjekt . auf vorläufig 10 Jahre übernahm. Der bis-

herigen Mieterin hatte sie Fr. 135,000;- zu vergüten,

wovon Fr. 60,000.- im Geschäftsjahr

1928/29, je

Fr. 23,500.- in den Jahren 1929/30 und 1930/31 und

je Fr. 3500.- 1931/32 bis 1938/39 zuzahlen waren.

Die jährliche Miete betrug bis 1. Oktober 1935 Fr. 40,000.-

Bundesrechtliche Abgaben. N0 40.

173

Von da an bis zum Ende der zehnjährigen Vertragsdauer

Fr. 38,000.-. In dem vom 1. April 1939 laufenden neuen

Mietvertrage wurde der Mietzins auf Fr. 24,000.- fest-

gesetzt. Die Beschwerdeführerin hat den Teil der .geOOe-

tetenRäume, der ihren eigenen· Bedarf überstieg, im

Jahre 1929/30 umgestaltet, um ihn weitervermieten zu

können. Sie hat dafür Fr. 50,043.65 aufgewendet. Die

Vergütung an die bisherige Mieterin, die jährlichen Miet-

zinse sowie einen Teilbetrag von rund Fr. 35,700.- der

Umbaukosten wurden einem Sonderkonto « Liegenschafts-

verwaltung » belastet, dem anderseits die Einnahmen

aus Untermiete gutgeschrieben wurden.

Das Konto

wUrde durch jährliche Gutsohriften

von anfanglich

Fr. 29,400.-, 1936/37 und 1937/38 je Fr. 30,360.- und

1938/39 Fr. 33,075;- (Restbetrag) über die Gewinn-

und Verlustrechnung ausgeglichen.

Vom 1. April 1939

an belastet die Beschwerdeführerin. ihrer Ertragsrechnung

den neuen Mietzins von Fr. 24,000.-.

B. -

Bei der Einschätzung zur Kriegsgewinnsteuer

sind die inden Vorjahren 1936/37 bis 1938/39 vorge-

nommenen Belastungen auf Liegenschaftskonto nicht

beanstandet worden. Indessen beantragte die Beschwerde-

führerin in ihrer Einsprache gegen die Einschätzung u. a.

eine Erhöhung des durchschnittlichen Reinertrages mit

der Begründung, durch die in den Jahren 1936/37 bis

1938/39 vorgenommene Amortisation des Kontos « Lie-

genschaftsverwaltung » seien der Gewinn- und Verlust-

rechriung der für die Berechnung des Vorjahresgewinnes

massgebenden Jahre Aufwendungen früherer Jahre be-

lastet werden. Es wurde vorgeschlagen, « zur Erzielung

einer einheitlichen Vergleichsbasis » den Betrag des vom

1. April 1939 an entrichteten Mietzinses (Fr. 24,000.-)

einzusetzen.

In ihrem Einspracheentscheid vom 12. Februar 1944

geht die eidg. Steuerverwaltung davon aus, dass Ab-

schreibungen dem Ausgleich im massgebenden Zeitraum

eingetretener Wertverminderungen dienen, begrifflich also

auf Vermägensobjekte beschränkt sind,' die einer We:rt-

174

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

verminderung unterliegen. Auf diesem Boden gelangt sie

dazu, die Aktivierung und nachträgliche Abschreibung

der Umbaukosten im .Betrage von Fr. 35,700:- abzu-

lehrten. Dagegen sei die Abschreibung der durch die

Entschädigung an die frühere Mieterin von Fr. 135,000.-

erworbenen Rechte zuzulassen, wobei bei gleichmässiger

Verteilung auf die Vertragsdauer von 10 Jahren die

zulässige jährliche Abschreibungsquote Fr. 13,500.- aus-

mache.

O. -

Mit rechtzeitig eingereichter Verwaltungsgerichts-

beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den Ein-

spracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass sie

im Geschäftsjahr 1940/41 keinen steuerbaren Kriegsgewinn

erzielt habe.

Zur Begründung wird ausgeführt, aus den Grund-

sätzen des Kriegsgewinnsteuerrechts, wonach einerseits

die Reingewilinberechrtung für das Steuerjahr und im

die Vorjahre nach den nämlichen Gesichtspunkten vor-

zunehmen und anderseits der Ermittlung des Geschä,fts-

ertrages nur diejenigen Berechrtungsfaktoren zu Grunde

zu legen seien, welche das massgebende Jahr selbst betref-

fen, folge, dass die Vergütung von Fr. 135,000.- an

die frühere Mieterin als ausserordentliche Aufwendung bei

der Berechnung des Reinertrages der Vorjahre nicht zu

berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin sei unrichtig

vorgegangen, als sie diese Aufwendung zusammen mit

andern Ausgaben und mit den EinDa,bmen aus Unter-

miete in einem Konto zusammenfasste, um den Ober-

schuss der Ausgaben al1mählich zu amortisieren. Es

handle sich um eine VerpfliQhtung aus dem Jahre 1929,

die nach und nach durch Zahlung:n gedeckt worden sei.

Sie sei dem Jahre zu belasten, in welchem sie eingegangen

wurde, auch soweit Zahlungen infolge der Verteilung auf

den Zeitraum von 10 Jahren später zu erbringen waren.

Eventuell wären nur die in den Vorjahren geleisteten

Teilzahlungen an die frühere Mieterin anzurechnen. In

beiden Fällen ergebe sich kein Kriegsgewinn.

D. -

Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung

Bundesrechtliehe l\bgaben. N0 40.

176

der Beschwerde. Sie hält daran fest,· dass es richtig sei,

die Rechte aus' der übernahme des Vertrages der

früheren Mieterin mit Fr. 135,000.- zu aktivieren

und durch fortlaufende jährliche Abschreibungen von

Fr. 13,500.- zu amortisieren. Sodann seien, entgegen der

Annahme im Einspracheentscheid, auch die Umbaukosten

von Fr. 35,700.- zu aktivieren und durch Abschreibungen

zu tilgen. Auch hier sei eine Verteilung auf 10 Jahren

angemessen.

Das Bundesgericht hat den Einspracheentscheid auf-

gehoben und den Durchschnittsertrag der Vorjahre neu

festgesetzt

'

,

in Erwägung:

1. ~ •....•..•

2. -

Aufwendungen für die Miete von Geschäftsräumen

sind allgemeine Geschäftsunkosten, Gewinnungskosten im

Sinne von Art. 4, Abs. 1 und Art. 5, Abs. 1 KGStB. Sie

dürfen zwar in der Regel dem Jahre belastet werden, in

welchem sie ausgegeben worden, sind. Indessen entspricht

es den Grundsätzen genauerer Gewinnermittlung, dass

von Mieten, die für eine längere Mietdauer im voraus

bezahlt werden, bei Buchabschlüssen, die in der Zwischen-

zeit stattfinden, der auf die Zeit nach dem Bilanztage

entfallende Betrag auf das nächste Jahr übertragen und

der wirklich bezahlte Betrag nur teilweise nämlich inso-

weit als Verlust betrachtet wird, als er nach Massgabe

des ZeitablaUfs auf· das abgeschlossene Bilanzjahr entfallt

(Berliner: Buchhaltungs- und Bilanzlehre (7. Auß.) II

S. 232, § ·141, lit. G 2; vgl. auch Bimon : Bilanzen der

Aktiengesellschaften, 2. Auß. S. 286). Dabei haben die

jährlichen Überträge nicht den Charakter eines durch

Abschreibungen zu tilgenden Aktivums; sie weisen viel-

mehr im Betrieb noch nicht verwendete Unkosten aus,

die nach Massgabe des weiteren Zeitablaufs aufgebraucht

werden und bei späteren Rechnungsabschlüssen nach und

nach verschwinden (Antizipationskonten, transitorische

Posten; Simon, Bilanzen a. a. 0.).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten, die ihr aus

176

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspficge.

de:r Inanspruchnahlne der 1929 bezogenen Geschäftsräume

erwachsen sind, in ihren Büchern nach diesem zweiten

sorgfältigeren Verfahren in ungefähr gleichen Teilen auf

die . erste zehnjährige Mietdauer verlegt. Und zwar hat

sie folgerichtig nicht allein die Mietzinsen, sondern sämt-

liche Aufwendungen für das Mietobjekt, vor allem auch

die auf die zehnjährige Periode ungleich verteilte Entschä-

digung an den bisherigen Mieter und die Umbaukosten

als Aufwendungen und anderseits die Einnahmen aus

Untervermietung der nicht für den eigenen Geschäfts-

betrieb benötigten Räume als Erlöse in diese· Verteilung

einbezogen. Dagegen, dass die dem Geschäftsbetrieb nicht

dienenden Teile des Mietobjektes unausgeschieden blieben,

ist unter den hier gegebenen Verhältnissen . nichts einzu-

wenden. Mit dieser Kostenverl~gung auf die ganze Dauer

des Mietvertrages wurden die jährlichen Reingewinne des

Geschäftsbetriebs durchaus sachgemäss ausgewiesen und

es bestand kein Anl~s, das Ergebnis der Gewinn- und

Verlustrechnung bei der Veranlagung für die Kriegs-

gewinnsteuer in diesem Punkte abzuändern. Die ursprüng-

liche Stellungnahme der eidg. Steuerverwaltung im Ein-:-

schätzungsentschefd war daher richtig und hätte nicht

aufgegeben werden· sollen. Der Durchschnittsertrag der

Vorjahre ist auf den Betrag anzusetzen, der im Ein.schät~

zungsentscheide ermittelt wurde.

Die Ein~endungen, die in der Beschwerde gegen die

Begründung des Einspracheentscheides erhoben werden

und die, wie der Einspracheentscheid, auf irrtümlichen

Rechtsauffassungen beruhen, werden dadurch gegenstands-

los und brauchen nicht erörtert zu werden.

41. Urteil vom 15. September 1944 i. S. X.

gegen Obergericht des Kantons Schaflhausen.

WekrBteuer: Personen, die nach Ma.ssgabe von Art. 717 OR zu

der Geschäftsfilliru,llg einer Aktiengesellschaft herangezogen

werden, unterliegen als Organe der Geschäftsführung der Son-

dersteuer auf Tantiemen.

Bundesroohtliche Abgaben. N° 41.

177

Impßt pour la iUferuJe nationale: Les personnes qui participent ~ la.

gestion d'une S. A. conformem~~t a. Part. 717 CO ~ont s::>UImses

a. l'impöt special sur les tantlemes en leur qualiM d organes

de la. socieM.

Imposta per la dij68a nazionale: Le persone che partecipano a.Ila.

gestione d'una societB. anonima conformemente a.ll'art. 717 CO

sono assoggettate aU 'imposta specia.le StU « tantiemes » neUa

loro qualitB. di organi deUa societa..

A. -

Der Beschwerdeführer ist Abteilungsdirektor der

Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft in Chippis. Er

hat in der Steuererklärung für die eidgenössische Wehr-

steuer, vom 29. Dezember 1941, neben seiner Besoldung

eine Tantieme angegeben und ist dafür der Sonderbe-

lastung nach Art. 39/47 WStB unterworfen worden. Er

hat diese Besteuerung angefochten' mit der Begründung,

die gesetzlichen Voraussetzungen df.\.für seien nicht erfüllt.

Er gehöre als Abteilungsdirektor nicht zu den « Organen

der Geschäftsführung» der AIAG. Geschäftsführende

Direktoren seien nur jene, die dem Direktorium angehö-

ren. Den Abteilungsdirektoren stehe bei geschäftlichen

Transaktionen keine Entscheidungsbefugnis zu. Ihre Auf-

gabe sei lediglich die Ausführung der vom Direktorium

gefassten Beschlüsse und gelegentlich, soweit sie zuge-

zogen würden, die Beratung des Direktoriums.

B. -

Das Obergericht des.Kantons Schaffhausen hat

die Besteuerung geschützt im wesentlichen mit der Be-

gründung, die Stellung der Abteilungsdirektoren als

« Organe der Geschäftsführung» beruhe auf § 20, Abs. 1

der StatutBl! der Unternehlnffilg und der dort getroffenen

Ordnung der Vertretung der Gesellschaft.

O. -

Mit rechtzeitig eingereichter Verwaltungsgerichts-

beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den ange-

fochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass

er bei der Wehrsteuer nicht zu einer Sonderabgabe

auf Tantiemen herangezogen werden dürfe. Zur Be-

gründung Wi.i'd im wesentlichen ausgeführt, das Oberge-

richt häbe sich schon früher in einem Entscheid betr.

die eidg. Krisenabgabe mit der Frage zu befassen gehabt,

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AS 70 I -

1944