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70_I_176

BGE 70 I 176

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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176

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

der Inanspruchnahme der 1929 bezogenen Geschäftsräume

erwachsen sind, in ihren Büchern nach diesem zweiten

sorgfältigeren Verfahren. in ungefähr gleichen Teilen auf

die . erste zehnjährige Mietdauer verlegt. Und zwar hat

sie folgerichtig nicht allein die Mietzinsen, sondern sämt~

liche Aufwendungen für das Mietobjekt, vor allem auch

die auf die·zehnjährige Periode ungleich verteilte Entschä-

digung an den bisherigen Mieter und die Umbaukosten

als Aufwendungen und anderseits die Einnahmen aus

Untervermietung der nicht für den eigenen Geschäfts-

betrieb benötigten Räume als Erlöse in diese Verteilung

einbezogen. Dagegen, dass die dem Geschäftsbetrieb nicht

dienenden Teile des Mietobjektes unausgeschieden blieben,

ist unter den hier gegebenen Verhältnissen ·nichts einzu-

wenden. Mit dieser Kostenverlegung auf die ganze Dauer

des Mietvertrages wurden die jährlichen Reingewinne des

Geschäftsbetriebs durchaus sachgemäss ausgewiesen und

es bestand kein Anll1.8S, das Ergebnis der Gewinn- und

Verlustrechnung bei der Veranlagung für die Kriegs-

gewinnsteuer in diesem Punkte abzuändern. Die ursprüng-

liche Stellungnahme der eidg. Steuerverwaltung im Ein-:-

schätzungsentschefd war daher richtig und hätte nicht

aufgegeben werden sollen. Der Durchschnittsertrag der

Vorjahre ist auf den Betrag anzusetzen, der im Einschät-

zungsentscheide erInittelt wurde.

Die Ein~endungen, die in der Beschwerde gegen die

Begründung des Einspracheentscheides erhoben werden

und die, wie der Einspracheentscheid, auf irrtümlichen

Rechtsauffassungen beruhen, werden dadurch.gegenstands-

los und brauchen nicht erörtert zu werden.

41. Urteil vom 15. September 1944 i. S. X.

gegen Obergericht des Kantons Schalfhauscn.

Wehrsteuer : Personen, die nach Massgabe von Art. 717 OR zu

der Geschäftsfiihru.ng einer Aktiengesellschaft herangezogen

werden, unterlie~en als Organe der Gesohäftsführung der Son·

dersteuer auf Tantiemen.

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 41.

177

ImpOt powr la dijense nationale: Les personnes qu.i participent ~ Ja

gestion d'nne S. A. conformem~~t a l'art. 717 CO ~ont s~unllses

a I'impöt special sur les tantlemes en leur quahte d organes

de 180 societe.

lmposta tpeJ1" la dije8a nazionale: Le persone ehe partecipano alla

gestione d'nna societa anonima conf.ormem~nte al~'.art. 717 CO

sono assoggettate all'imposta speClale sm «tantlemes » nella

loro quaIitA di organi della societa.

A. -

Der Beschwerdeführer ist Abteilungsdirektor der

Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft in Chippis. Er

hat in der Steuererklärung für die eidgenössische Wehr-

steuer, vom 29. Dezember 1941, neben seiner Besoldung

eine Tantieme angegeben und ist dafür der Sonderbe-

lastung nach Art. 39/47 WStB unterworfen worden. Er

hat diese Besteuerung angefochten· Init der Begründung,

die gesetzlichen Voraussetzungen dl+für seien nicht erfüllt.

Er gehöre als Abteilungsdirektor nicht zu den « Organen

der GeschäftsfülIrung» der AIAG. Geschäftsführende

Direktoren seien nur jene, die dem Direktorium angehö-

ren. Den Abteilungsdirektoren stehe bei geschäftlichen

Transaktionen keine Entscheidungsbefugnis zu. Ihre Auf-

gabe sei lediglich die Ausführung der vom Direktorium

gefassten Beschlüsse und gelegentlich, soweit sie zuge-

zogen würden, die Beratung des Direktoriums.

B. -

Das Obergericht des. Kantons Schaffhausen hat

die Besteuerung geschützt im wesentlichen Init der Be-

gründung, die

S~llung der Abteilungsdirektoren als

« Organe der Geschäftsführung» beruhe auf § 20, Abs. 1

der statuten der Unternehmilltg und der dort getroffenen

Ordnung der Vertretung der Gesellschaft.

O. -

Mit rechtzeitig eingereichter Verwaltungsgerichts-

beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den ange-

fochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass

er bei der Wehrsteuer nicht zu einer Sonderabgabe

auf Tantiemen herangezogen werden dürfe. Zur. Be-

gründung wird im wesentlichen ausgeführt, das Oberge-

richt häbe sich schon früher in einem Entscheid betr.

die eidg. Krisenabgabe mit der Frage zu befassen gehabt,

12

AS 70 I -

1944

178

Verwaltungs- und Disziplinarroohtspflege.

« was unter dem Begrifie der Geschäftsleitung bezw.

Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft verstanden wer-

den muss ll. Es habe da;bei ausgeführt, dass zum leitenden

Personal nur gezählt werden könne, wer faktisch an der

Geschäftsleitung teilnehme, d. h. wem hinsichtlich der

wichtigsten geschäftlichen Transaktionen (Kauf und Ver-

kauf) Entscheidungsbefugnis eingeräumt sei und sofern

diese auch nach aussen in Erscheinung trete. Zwischen

Geschäftsführung und Geschäftsleitung bestehe kein grund-

sätzlicher Unterschied.

Der Beschwerdeführer diene der AIAG als Ingenieur,

speziell bei der Fabrikation des Aluminiums. Er berate

seine Dienstherrschaft in den technischen Fragen der

Hüttenbetriebe. Ein irgendwie erhebliches eigenes Dispo~

sitionsrecht komme ihm nicht- zu. Die Geschäftsführung

liege ausschliesslich in den Händen des Direktoriums.

Der Beschwerdeführer habe gelegentlich dort seine An-

regungen und Anträge einzubringen. Die Entscheidung

liege aber beim Direktorium. 'Mit dem Hinweis auf den

Titel eines Abteilungsdirektors sei die Geschäftsführungs-

qualität noch nicht dargetan. Die Bezeichnung bedeute

eine Anerkennung seiner Dienste und bezwecke auch die

Hebung seiner Stellung gegenüber Mitarbeitern und in

gesellschaftlicher Beziehung. Auch darauf komme nichts

an, dass der Beschwerdeführer früher zeichnungsberech-

tigt gewesen sei. Heute sei er es nicht mehr.

Aus den Statuten lasse sich die Geschäftsführungs-

qualität nicht herleiten. Dort werde mit aller Eindeutigkeit

festgestellt, dass die mit der Geschäftsführung zu be-

trauende Person entweder ein einzelner Generaldirektor

oder ein aus mehreren Direktoren zusammengesetztes

Direktorium sei. Von Abteilungsdirektoren werde nicht

gesprochen. Das Direktorium habe der Vorinstanz bestä-

tigt, dass die Geschäfte der Gesellschaft durch dB.s Direk-

torium geleitet werden, dass die Verantwortung für die

ganze Geschäftsführung das Direktorium treffe, dass kein

Abteilungsdirektor dem Direktorium angehöre Und dem-

J

Bundesrechtliehe Abgaben; NO",41.

179

zufolge auch keiner von ihnen für die :Geschäftsführung

der Gesellschaft verantwortlich seLStellvertreter des

einzelnen Mitgliedes des Direktoriums als Chef seinei'

Abteilung sei je ein anderes Mitglied, d~s Direktoriums

und nicht ein Abteilungsdirektor.

Organe der AIAG seien nach den Statuten der Ver-

waltungsrat und das Direktorium, Massgebend sei, ob

gemäss Gesetz und Statuten die betreffen.de Person für

das Tätigwerden der Körperschaft rechtlich notwendig .sei

(GMÜR, Kommentar Nr. 6 zu Art. 54 ZGB). Der rechtliche

Bestand der AIAG wäre aber ohne Existenz von Abtei-

lungsdirektoren nicht in Frage gestellt. Er sei duroh das

Direktorium genügend gewährleistet.

Gegenüber einzelnen Ausführungen im angefochtenen

Entscheid wird noch bemerkt, Vertretungsmacht und

Unterschriftsbereohtigung genügten nioht, um Organ-

qualität zu begründen. Auch daraus könne nichts abge-

leitet werden, dass die Abteilungsdirektoren in den Ge-

sohäftsberichten der Gesellschaft aufgeführt werden. Es

entspreohe einer Übung, dass Aktiengesellschaften den

Geschäftsbericht benützen, um ihren höheren Beamten-

stab, mitunter mit Einschluss der Prokuristen, der Öffent-

lichkeit vorzustellen. Dass aber die Abteilungsdirektoren

nicht Organe der AIAG seien, werde dadurch belegt,

dass die Generalversammlung ihnen nie Decharge zu

erteilen hatte. Decharge werde bei der AIAG immer nur

für den Verwaltungsrat und das Direktorium beantragt

und abgegeben.

D. -

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen und

die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung

der Beschwerde.

E. -

In den Statuten der AIAG wird unter dem Titel

« Geschäftsführung II bestimmt:

§ 20:

Der VerwaltlUlgsrat bestellt die geschäftsführenden Personen

welehe die Gesellschaft nach aussen vertreten. Er ernennt dem:

gemäss einen General-Direktor oder mehrere Direktoren, von

denen einer als General-Direktor bezeichnet werden kann.

180

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspftege.

Der Verwaltu,ngsrat ka.nn auoh, einzelne seiner Mitglieder zur

TeiIna.hme an der Qesohäftsleitung delegieren.

. Der Verwaltungsrat bestimmt,· wie diese mit der Gesohäfts-

führung betraut()n ferson.en für die Gesellschaft zeichnen, sowie

die Art der Zeichnung (Einzel- oder Kollektiv-Unterschrift).

Es ist Saohe· des Verwaltungsrates, die Rechte und Pfliohten

der vorgena.nnten PersOI~en vertraglioh festzustellen und ihre

Saläre. und allfälligE). Gewinnanteile zu bestimmen.

Zur Erteilung und zum Widerruf von Prokuren ist der Vorc

sitzende gem~jnsa~,mit einem zeiohnungsbereohtigten Mitglied

des Verwaltungsrates oder mit dem General-Direktor ermäohtigt.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung:

1. -

Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheide

mit eingehender und zutreffender Begründung festgestellt,

dass und warum die Abteilungsdirektoren der AIAG als

Organe der GeschäftsführUng im Sinne von Art. 39, Abs.

I WStB bezeiohnet werden müssen. Die Einwendungen,

die dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben

werden, sind unbegründet. Sie beruhen im wesentlichen

auf der Annahme, dass Geschäftsführung im Sinne des

WStB mit Geschäftsleitung gleichzusetzen sei, und es

wird versucht, hieraus eine Beschränkung der Tantiemen-

steuerpflicht auf die Mitglieder des Direktoriums der

AIAG herzuleiten. Die Unhaltbarkeit des Ausgangs-

punktes ergibt sich indessen schon aus der im angefoch-

tenen Entscheid ausführlich dargelegten Entwicklung,

welche die Umschreibung der Tanti~mensteuerpflicht in

den eidgenössischen Steuererlassen seit dem Jahre 1920

durchgemacht hat, namentlich daraus, dass Beteiligung

an der Geschäftsleitoog in früheren Erlassen als Unter-

scheidungsmerkmal aufgestellt war, sich aber als un-

brauchbar erwiesen hat, bei der Wehrsteuer aufgegeben

und durch dasjenige der Geschäftsführung ersetzt wurde.

Angesichts der Änderung der Umschreibung erscheint es

als verfehlt, Begriffsmerkmale für die Tantiemensteuer-

pflicht nach WStB aus Ausführungen in früher ergangenen

Entscheiden ableiten zu wollen, denen abweichende,

aufgegebene Gesetzestexte zu Grunde liegen.

2. -

Bei der Wehrsteuer ist davon auszugehen, dass

Bundesroohtliche Abgaben •. N° 41.

181

zu den « Organen der Geschäftsführung» jedenfaJIs gehört,

wem nach Zivilrecht Geschäftsführung zlikommt~ Bei der

Aktiengesellschaft sind es diejenigen Personen, die nach

Massgabe von Art. 717 OR zur Geschäftsführung heran-

gezogen werden, deren Auftrag und ErmäChtigung also

auf die statutarische Ordnung über die Berufung zur

Geschäftsführung zurückgeht. Ob auch noch Personen,

bei denen diese Voraussetzung nicht zutrifft, als Organe

'der Geschäftsführung in Frage kommen können, braucht

'hier nicht erörtert zu werden.

Nach Art. 717 Abs. 2 kann die Verwaltung einer Aktien-

gesellschaft durch die Statuten oder dUrch ein von ihnen

vorgesehenes Reglement ermächtigt werden, nicht nur die

Geschäftsführung als ganzes, sondern auch einzelne Zweige

derselben und die Vertretung der Gesellschaft an eine

oder mehrere Personen, Delegierte des Verwaltungsrates

und Direktoren zu übertragen. Die Statuten der AIAG,

§20, enthalten eine solche Ermächtigung. Nach ihnen

bestellt der Verwaltungsrat die geschäftsführenden Per-,

sonen, welche die Gesellschaft nach aussen vertreten.

«Er erneimt demgemäss einen General-Direktor oder

mehrere Direktoren, von denen einer als General-Direktor

bezeichnet werden· kann... Der Verwaltungsrat bestimmt,

wie diese mit der Geschäft8führung betrauten, Personen

für die Gesellschaft zeichnen, sowie die Art der Zeichnung

(Einzel- oder Kollektiv-Unterschrift). Es ist Sache des

Verwaltungsrates, die Rechte und Pflichten der vorge-

nannten Personen vertraglich festzustellen ... ». Prokuren

erteilt und entzieht der Vorsitzende des Verwaltungs-

rates gemeinsam mit einem andern zeichnungsberechtig-

ten Mitgliede des Verwaltungsrates.

Nach dieser Ordnung sind die Personen, die der Ver-

waltungsrat der AIAG zu Direktoren ernennt, gemäss

Art. 717 OR mit Geschäftsführung betraut. Dies auch

dann, wenn sich die ihnen erteilte Ermächtigung nur auf

einen bestimmten Geschäftskreis erstreckt und das Recht,

die Unternehmung nach aussen zu vertreten (Zeichnungs~

berechtigung), damit nicht verbunden ist. Art. 717 OR

1'82

Verwaltungs. und DisziplinarrechtapHege.

gibt die Möglichkeit, die Gesohäftsführung auf einzelne.

Zweige des Betriebes und den innern Geschäftsverke~

zu beschränken.: Die Abteilungsdirektoren der AIAG sind

vom Verwaltungsrate . auf Grund dieser gesetzlichen und

statutari~oben Ordnung mit der Gesohäftsführung eines

einzelnen .Zweiges (Abteilung) betraute Personen. Sie

sind daher. Organe der Gesohäftsführung im Sinne von

Art. 39, Abs. 1 WStB. Dass sie auo,h der Oberleitung

des Gesamtbetriebes, dem Direktorium, angehören, ist

nicht erforderlich.

Die Einwendung, in den Statuten der AIAG seien

Abteilungsdirektoren nicht vorgesehen, ist unbegründet.

Die heutige Organisation der geschäftsführenden Organe

der AIAG stiqunt, den Bezeichnungen, Titulaturen nach,

überhaupt nicht mehr mit _den Statuten überein. Die

Statuten sehen Direktoren vor und einen Generaldirektor.

Der Generaldirektor ist aber heute duroh ein (in den

Statuten nioht ausdrüoklich vorgesehenes) Kollegialorgan

(Direktorium) ersetzt, an Stelle der « Direktoren» sind

Abteilungsdirektoren getreten. Sachlich ist aber, jedenfalls

in den hier, unter dem Gesiohtspunkte von Art. 39, Abs.

1 WStB in Verbindung mit Art. 717 OR massgebenden

Verhältnissen, nichts wesentliches geändert worden.

Offensichtlich unhaltbar ist es auoh, bei Personen,

deren Beteiligung an der Gesohäftsführung in den Statuten

begründet ist; die Eigenschaft von Organen der· Geschäfts-

führung bestreiten zu wollen. Es ~ag in dieser Hinsicht

auf die ausführlicheu Darlegungen im Entscheide des

Obergerichts Bezug genommen werden, die duroh die

Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht

entkräftet worden sind.

Das Obergericht durfte auch einzelne, rein tatsächliche

Erscheinungen, wie die Höhe der Bezüge und die Erwäh-

nung im Gesohäftsbericht, als Indizien für die Stellung

des Beschwerdeführers in der Unternehmung mitheran-

ziehen. Selbständige Bedeutung hat es ihnen nicht bei-

gemessen.

Bundesroohtliohe Abgaben. N° 42.

183

42. Urteil vom 20. Oktober 1944 i. S. A. L. gegen Wehrsteuer-

Rekurskommission des Kantons Zftrieh.

WehrBteuer : 1. Kapitalgewinne aus der Liquidat:on zur :Fi:ihru.ng

kauimännischer Bücher verpflichteter Unternenmen uTr~,srIiegen

der Besteuerung nach Art. 43, Abs. 2 WStB.

2. Bei Berechnung des Liquidationsgewinns ist von den Gestehungs·

kosten auszugehen, wenn nicht früher. solange das Unternehmen

betrieben wurde, bei Ermittlung des jährlichen ~ingewinns

für die Einkommensbesteuerung Abschreibungen auf den Ge·

stehungskosten steuerfrei zugelassen wurden. In diesen Fällen

ist nur der um die anerkannten Abschreibungen verminderte

Buch. oder Steuerwert anzurechnen.

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Impßt pour la delense nationale: 1. Est imposable en vertu de

l'art. 43 al. 2 AIN, le benefice en ca.pital produit par 10. liquida-

tion d'une entreprise astreinte a. tenir une comptabilite com·

merciale.

2. On ca.lcule Ie benefioo de liquidation en tenant compte du prix

de revient a. moins que, preoodemment, au cours de l'exploita.

tion, le fisc n'ait autorise des amortissements de ce prix de

revient et n'o.it tenu compte de ces amortissements dans Ie

ca.lcuI du benefice net en vue de l'impöt sur le revenu. Dans

un tel cas, on ne tient compte que de 180 valeur comptable ou

fiscale diminuee des amortissements admis.

ImpOBta per la dilesa nazionak : 1. L'utile in capitale 80 dipendenza.

dello. liquidazione d'un'azienda obbligata a tenere una conta-

bilitb. commerciale e imponibile in virtu delI 'art. 43 cp. 2 DCF

per I'IDN.

2. Si ca.lcoIa. l'utile di liquidazione tenendo conto deI prezzo di

costo, 80 meno che, precedentemente, durante l'esercizio del-

l'azienda, il fisco non abbia autorizzato . degli ammortamenti

nel caJcolo delI'utile netto ai fini dell'imposta suI reddito.

In questo caso si tiene soltanto conto deI. valore contabile

o fisca.le diminuito degli ammortamenti ammessi.

A. -

Der Rekurrent ist für die H. Veranlagungsperiode

der eidgenössischen Wehrsteuer (Art. 41 WStB) unter

anderm für Kapitalgewinn eingeschätzt worden, den er im

Jahre 1942 durch Verkauf eines Schuhlagers erzielt haben

soll. Er hatte einen Handel mit S'chuhen betrieben und

musste das Geschäft im Jahre 1940, wie er erklärt, « krank-

heitshalber und durch Verfolgungen ... plötzlich schliessen ».

Das Lager, das 17000 Paar Schuhe umfasste, hat er

damals nicht liquidiert. Als er im Jahre 1942 sein Geschäft

wieder eröffnen wollte, ergaben sich Schwierigkeiten

krlegswirtschaftlicher Natur. Diese führten dazu, dass der

Rekurrent das Lager zu Fr .. 5.- für jedes Paar Schuhe