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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
der Inanspruchnahme der 1929 bezogenen Geschäftsräume
erwachsen sind, in ihren Büchern nach diesem zweiten
sorgfältigeren Verfahren. in ungefähr gleichen Teilen auf
die . erste zehnjährige Mietdauer verlegt. Und zwar hat
sie folgerichtig nicht allein die Mietzinsen, sondern sämt~
liche Aufwendungen für das Mietobjekt, vor allem auch
die auf die·zehnjährige Periode ungleich verteilte Entschä-
digung an den bisherigen Mieter und die Umbaukosten
als Aufwendungen und anderseits die Einnahmen aus
Untervermietung der nicht für den eigenen Geschäfts-
betrieb benötigten Räume als Erlöse in diese Verteilung
einbezogen. Dagegen, dass die dem Geschäftsbetrieb nicht
dienenden Teile des Mietobjektes unausgeschieden blieben,
ist unter den hier gegebenen Verhältnissen ·nichts einzu-
wenden. Mit dieser Kostenverlegung auf die ganze Dauer
des Mietvertrages wurden die jährlichen Reingewinne des
Geschäftsbetriebs durchaus sachgemäss ausgewiesen und
es bestand kein Anll1.8S, das Ergebnis der Gewinn- und
Verlustrechnung bei der Veranlagung für die Kriegs-
gewinnsteuer in diesem Punkte abzuändern. Die ursprüng-
liche Stellungnahme der eidg. Steuerverwaltung im Ein-:-
schätzungsentschefd war daher richtig und hätte nicht
aufgegeben werden sollen. Der Durchschnittsertrag der
Vorjahre ist auf den Betrag anzusetzen, der im Einschät-
zungsentscheide erInittelt wurde.
Die Ein~endungen, die in der Beschwerde gegen die
Begründung des Einspracheentscheides erhoben werden
und die, wie der Einspracheentscheid, auf irrtümlichen
Rechtsauffassungen beruhen, werden dadurch.gegenstands-
los und brauchen nicht erörtert zu werden.
41. Urteil vom 15. September 1944 i. S. X.
gegen Obergericht des Kantons Schalfhauscn.
Wehrsteuer : Personen, die nach Massgabe von Art. 717 OR zu
der Geschäftsfiihru.ng einer Aktiengesellschaft herangezogen
werden, unterlie~en als Organe der Gesohäftsführung der Son·
dersteuer auf Tantiemen.
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 41.
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ImpOt powr la dijense nationale: Les personnes qu.i participent ~ Ja
gestion d'nne S. A. conformem~~t a l'art. 717 CO ~ont s~unllses
a I'impöt special sur les tantlemes en leur quahte d organes
de 180 societe.
lmposta tpeJ1" la dije8a nazionale: Le persone ehe partecipano alla
gestione d'nna societa anonima conf.ormem~nte al~'.art. 717 CO
sono assoggettate all'imposta speClale sm «tantlemes » nella
loro quaIitA di organi della societa.
A. -
Der Beschwerdeführer ist Abteilungsdirektor der
Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft in Chippis. Er
hat in der Steuererklärung für die eidgenössische Wehr-
steuer, vom 29. Dezember 1941, neben seiner Besoldung
eine Tantieme angegeben und ist dafür der Sonderbe-
lastung nach Art. 39/47 WStB unterworfen worden. Er
hat diese Besteuerung angefochten· Init der Begründung,
die gesetzlichen Voraussetzungen dl+für seien nicht erfüllt.
Er gehöre als Abteilungsdirektor nicht zu den « Organen
der GeschäftsfülIrung» der AIAG. Geschäftsführende
Direktoren seien nur jene, die dem Direktorium angehö-
ren. Den Abteilungsdirektoren stehe bei geschäftlichen
Transaktionen keine Entscheidungsbefugnis zu. Ihre Auf-
gabe sei lediglich die Ausführung der vom Direktorium
gefassten Beschlüsse und gelegentlich, soweit sie zuge-
zogen würden, die Beratung des Direktoriums.
B. -
Das Obergericht des. Kantons Schaffhausen hat
die Besteuerung geschützt im wesentlichen Init der Be-
gründung, die
S~llung der Abteilungsdirektoren als
« Organe der Geschäftsführung» beruhe auf § 20, Abs. 1
der statuten der Unternehmilltg und der dort getroffenen
Ordnung der Vertretung der Gesellschaft.
O. -
Mit rechtzeitig eingereichter Verwaltungsgerichts-
beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den ange-
fochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass
er bei der Wehrsteuer nicht zu einer Sonderabgabe
auf Tantiemen herangezogen werden dürfe. Zur. Be-
gründung wird im wesentlichen ausgeführt, das Oberge-
richt häbe sich schon früher in einem Entscheid betr.
die eidg. Krisenabgabe mit der Frage zu befassen gehabt,
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AS 70 I -
1944
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Verwaltungs- und Disziplinarroohtspflege.
« was unter dem Begrifie der Geschäftsleitung bezw.
Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft verstanden wer-
den muss ll. Es habe da;bei ausgeführt, dass zum leitenden
Personal nur gezählt werden könne, wer faktisch an der
Geschäftsleitung teilnehme, d. h. wem hinsichtlich der
wichtigsten geschäftlichen Transaktionen (Kauf und Ver-
kauf) Entscheidungsbefugnis eingeräumt sei und sofern
diese auch nach aussen in Erscheinung trete. Zwischen
Geschäftsführung und Geschäftsleitung bestehe kein grund-
sätzlicher Unterschied.
Der Beschwerdeführer diene der AIAG als Ingenieur,
speziell bei der Fabrikation des Aluminiums. Er berate
seine Dienstherrschaft in den technischen Fragen der
Hüttenbetriebe. Ein irgendwie erhebliches eigenes Dispo~
sitionsrecht komme ihm nicht- zu. Die Geschäftsführung
liege ausschliesslich in den Händen des Direktoriums.
Der Beschwerdeführer habe gelegentlich dort seine An-
regungen und Anträge einzubringen. Die Entscheidung
liege aber beim Direktorium. 'Mit dem Hinweis auf den
Titel eines Abteilungsdirektors sei die Geschäftsführungs-
qualität noch nicht dargetan. Die Bezeichnung bedeute
eine Anerkennung seiner Dienste und bezwecke auch die
Hebung seiner Stellung gegenüber Mitarbeitern und in
gesellschaftlicher Beziehung. Auch darauf komme nichts
an, dass der Beschwerdeführer früher zeichnungsberech-
tigt gewesen sei. Heute sei er es nicht mehr.
Aus den Statuten lasse sich die Geschäftsführungs-
qualität nicht herleiten. Dort werde mit aller Eindeutigkeit
festgestellt, dass die mit der Geschäftsführung zu be-
trauende Person entweder ein einzelner Generaldirektor
oder ein aus mehreren Direktoren zusammengesetztes
Direktorium sei. Von Abteilungsdirektoren werde nicht
gesprochen. Das Direktorium habe der Vorinstanz bestä-
tigt, dass die Geschäfte der Gesellschaft durch dB.s Direk-
torium geleitet werden, dass die Verantwortung für die
ganze Geschäftsführung das Direktorium treffe, dass kein
Abteilungsdirektor dem Direktorium angehöre Und dem-
J
Bundesrechtliehe Abgaben; NO",41.
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zufolge auch keiner von ihnen für die :Geschäftsführung
der Gesellschaft verantwortlich seLStellvertreter des
einzelnen Mitgliedes des Direktoriums als Chef seinei'
Abteilung sei je ein anderes Mitglied, d~s Direktoriums
und nicht ein Abteilungsdirektor.
Organe der AIAG seien nach den Statuten der Ver-
waltungsrat und das Direktorium, Massgebend sei, ob
gemäss Gesetz und Statuten die betreffen.de Person für
das Tätigwerden der Körperschaft rechtlich notwendig .sei
(GMÜR, Kommentar Nr. 6 zu Art. 54 ZGB). Der rechtliche
Bestand der AIAG wäre aber ohne Existenz von Abtei-
lungsdirektoren nicht in Frage gestellt. Er sei duroh das
Direktorium genügend gewährleistet.
Gegenüber einzelnen Ausführungen im angefochtenen
Entscheid wird noch bemerkt, Vertretungsmacht und
Unterschriftsbereohtigung genügten nioht, um Organ-
qualität zu begründen. Auch daraus könne nichts abge-
leitet werden, dass die Abteilungsdirektoren in den Ge-
sohäftsberichten der Gesellschaft aufgeführt werden. Es
entspreohe einer Übung, dass Aktiengesellschaften den
Geschäftsbericht benützen, um ihren höheren Beamten-
stab, mitunter mit Einschluss der Prokuristen, der Öffent-
lichkeit vorzustellen. Dass aber die Abteilungsdirektoren
nicht Organe der AIAG seien, werde dadurch belegt,
dass die Generalversammlung ihnen nie Decharge zu
erteilen hatte. Decharge werde bei der AIAG immer nur
für den Verwaltungsrat und das Direktorium beantragt
und abgegeben.
D. -
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen und
die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung
der Beschwerde.
E. -
In den Statuten der AIAG wird unter dem Titel
« Geschäftsführung II bestimmt:
§ 20:
Der VerwaltlUlgsrat bestellt die geschäftsführenden Personen
welehe die Gesellschaft nach aussen vertreten. Er ernennt dem:
gemäss einen General-Direktor oder mehrere Direktoren, von
denen einer als General-Direktor bezeichnet werden kann.
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspftege.
Der Verwaltu,ngsrat ka.nn auoh, einzelne seiner Mitglieder zur
TeiIna.hme an der Qesohäftsleitung delegieren.
. Der Verwaltungsrat bestimmt,· wie diese mit der Gesohäfts-
führung betraut()n ferson.en für die Gesellschaft zeichnen, sowie
die Art der Zeichnung (Einzel- oder Kollektiv-Unterschrift).
Es ist Saohe· des Verwaltungsrates, die Rechte und Pfliohten
der vorgena.nnten PersOI~en vertraglioh festzustellen und ihre
Saläre. und allfälligE). Gewinnanteile zu bestimmen.
Zur Erteilung und zum Widerruf von Prokuren ist der Vorc
sitzende gem~jnsa~,mit einem zeiohnungsbereohtigten Mitglied
des Verwaltungsrates oder mit dem General-Direktor ermäohtigt.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
1. -
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheide
mit eingehender und zutreffender Begründung festgestellt,
dass und warum die Abteilungsdirektoren der AIAG als
Organe der GeschäftsführUng im Sinne von Art. 39, Abs.
I WStB bezeiohnet werden müssen. Die Einwendungen,
die dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben
werden, sind unbegründet. Sie beruhen im wesentlichen
auf der Annahme, dass Geschäftsführung im Sinne des
WStB mit Geschäftsleitung gleichzusetzen sei, und es
wird versucht, hieraus eine Beschränkung der Tantiemen-
steuerpflicht auf die Mitglieder des Direktoriums der
AIAG herzuleiten. Die Unhaltbarkeit des Ausgangs-
punktes ergibt sich indessen schon aus der im angefoch-
tenen Entscheid ausführlich dargelegten Entwicklung,
welche die Umschreibung der Tanti~mensteuerpflicht in
den eidgenössischen Steuererlassen seit dem Jahre 1920
durchgemacht hat, namentlich daraus, dass Beteiligung
an der Geschäftsleitoog in früheren Erlassen als Unter-
scheidungsmerkmal aufgestellt war, sich aber als un-
brauchbar erwiesen hat, bei der Wehrsteuer aufgegeben
und durch dasjenige der Geschäftsführung ersetzt wurde.
Angesichts der Änderung der Umschreibung erscheint es
als verfehlt, Begriffsmerkmale für die Tantiemensteuer-
pflicht nach WStB aus Ausführungen in früher ergangenen
Entscheiden ableiten zu wollen, denen abweichende,
aufgegebene Gesetzestexte zu Grunde liegen.
2. -
Bei der Wehrsteuer ist davon auszugehen, dass
Bundesroohtliche Abgaben •. N° 41.
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zu den « Organen der Geschäftsführung» jedenfaJIs gehört,
wem nach Zivilrecht Geschäftsführung zlikommt~ Bei der
Aktiengesellschaft sind es diejenigen Personen, die nach
Massgabe von Art. 717 OR zur Geschäftsführung heran-
gezogen werden, deren Auftrag und ErmäChtigung also
auf die statutarische Ordnung über die Berufung zur
Geschäftsführung zurückgeht. Ob auch noch Personen,
bei denen diese Voraussetzung nicht zutrifft, als Organe
'der Geschäftsführung in Frage kommen können, braucht
'hier nicht erörtert zu werden.
Nach Art. 717 Abs. 2 kann die Verwaltung einer Aktien-
gesellschaft durch die Statuten oder dUrch ein von ihnen
vorgesehenes Reglement ermächtigt werden, nicht nur die
Geschäftsführung als ganzes, sondern auch einzelne Zweige
derselben und die Vertretung der Gesellschaft an eine
oder mehrere Personen, Delegierte des Verwaltungsrates
und Direktoren zu übertragen. Die Statuten der AIAG,
§20, enthalten eine solche Ermächtigung. Nach ihnen
bestellt der Verwaltungsrat die geschäftsführenden Per-,
sonen, welche die Gesellschaft nach aussen vertreten.
«Er erneimt demgemäss einen General-Direktor oder
mehrere Direktoren, von denen einer als General-Direktor
bezeichnet werden· kann... Der Verwaltungsrat bestimmt,
wie diese mit der Geschäft8führung betrauten, Personen
für die Gesellschaft zeichnen, sowie die Art der Zeichnung
(Einzel- oder Kollektiv-Unterschrift). Es ist Sache des
Verwaltungsrates, die Rechte und Pflichten der vorge-
nannten Personen vertraglich festzustellen ... ». Prokuren
erteilt und entzieht der Vorsitzende des Verwaltungs-
rates gemeinsam mit einem andern zeichnungsberechtig-
ten Mitgliede des Verwaltungsrates.
Nach dieser Ordnung sind die Personen, die der Ver-
waltungsrat der AIAG zu Direktoren ernennt, gemäss
Art. 717 OR mit Geschäftsführung betraut. Dies auch
dann, wenn sich die ihnen erteilte Ermächtigung nur auf
einen bestimmten Geschäftskreis erstreckt und das Recht,
die Unternehmung nach aussen zu vertreten (Zeichnungs~
berechtigung), damit nicht verbunden ist. Art. 717 OR
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Verwaltungs. und DisziplinarrechtapHege.
gibt die Möglichkeit, die Gesohäftsführung auf einzelne.
Zweige des Betriebes und den innern Geschäftsverke~
zu beschränken.: Die Abteilungsdirektoren der AIAG sind
vom Verwaltungsrate . auf Grund dieser gesetzlichen und
statutari~oben Ordnung mit der Gesohäftsführung eines
einzelnen .Zweiges (Abteilung) betraute Personen. Sie
sind daher. Organe der Gesohäftsführung im Sinne von
Art. 39, Abs. 1 WStB. Dass sie auo,h der Oberleitung
des Gesamtbetriebes, dem Direktorium, angehören, ist
nicht erforderlich.
Die Einwendung, in den Statuten der AIAG seien
Abteilungsdirektoren nicht vorgesehen, ist unbegründet.
Die heutige Organisation der geschäftsführenden Organe
der AIAG stiqunt, den Bezeichnungen, Titulaturen nach,
überhaupt nicht mehr mit _den Statuten überein. Die
Statuten sehen Direktoren vor und einen Generaldirektor.
Der Generaldirektor ist aber heute duroh ein (in den
Statuten nioht ausdrüoklich vorgesehenes) Kollegialorgan
(Direktorium) ersetzt, an Stelle der « Direktoren» sind
Abteilungsdirektoren getreten. Sachlich ist aber, jedenfalls
in den hier, unter dem Gesiohtspunkte von Art. 39, Abs.
1 WStB in Verbindung mit Art. 717 OR massgebenden
Verhältnissen, nichts wesentliches geändert worden.
Offensichtlich unhaltbar ist es auoh, bei Personen,
deren Beteiligung an der Gesohäftsführung in den Statuten
begründet ist; die Eigenschaft von Organen der· Geschäfts-
führung bestreiten zu wollen. Es ~ag in dieser Hinsicht
auf die ausführlicheu Darlegungen im Entscheide des
Obergerichts Bezug genommen werden, die duroh die
Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
entkräftet worden sind.
Das Obergericht durfte auch einzelne, rein tatsächliche
Erscheinungen, wie die Höhe der Bezüge und die Erwäh-
nung im Gesohäftsbericht, als Indizien für die Stellung
des Beschwerdeführers in der Unternehmung mitheran-
ziehen. Selbständige Bedeutung hat es ihnen nicht bei-
gemessen.
Bundesroohtliohe Abgaben. N° 42.
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42. Urteil vom 20. Oktober 1944 i. S. A. L. gegen Wehrsteuer-
Rekurskommission des Kantons Zftrieh.
WehrBteuer : 1. Kapitalgewinne aus der Liquidat:on zur :Fi:ihru.ng
kauimännischer Bücher verpflichteter Unternenmen uTr~,srIiegen
der Besteuerung nach Art. 43, Abs. 2 WStB.
2. Bei Berechnung des Liquidationsgewinns ist von den Gestehungs·
kosten auszugehen, wenn nicht früher. solange das Unternehmen
betrieben wurde, bei Ermittlung des jährlichen ~ingewinns
für die Einkommensbesteuerung Abschreibungen auf den Ge·
stehungskosten steuerfrei zugelassen wurden. In diesen Fällen
ist nur der um die anerkannten Abschreibungen verminderte
Buch. oder Steuerwert anzurechnen.
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Impßt pour la delense nationale: 1. Est imposable en vertu de
l'art. 43 al. 2 AIN, le benefice en ca.pital produit par 10. liquida-
tion d'une entreprise astreinte a. tenir une comptabilite com·
merciale.
2. On ca.lcule Ie benefioo de liquidation en tenant compte du prix
de revient a. moins que, preoodemment, au cours de l'exploita.
tion, le fisc n'ait autorise des amortissements de ce prix de
revient et n'o.it tenu compte de ces amortissements dans Ie
ca.lcuI du benefice net en vue de l'impöt sur le revenu. Dans
un tel cas, on ne tient compte que de 180 valeur comptable ou
fiscale diminuee des amortissements admis.
ImpOBta per la dilesa nazionak : 1. L'utile in capitale 80 dipendenza.
dello. liquidazione d'un'azienda obbligata a tenere una conta-
bilitb. commerciale e imponibile in virtu delI 'art. 43 cp. 2 DCF
per I'IDN.
2. Si ca.lcoIa. l'utile di liquidazione tenendo conto deI prezzo di
costo, 80 meno che, precedentemente, durante l'esercizio del-
l'azienda, il fisco non abbia autorizzato . degli ammortamenti
nel caJcolo delI'utile netto ai fini dell'imposta suI reddito.
In questo caso si tiene soltanto conto deI. valore contabile
o fisca.le diminuito degli ammortamenti ammessi.
A. -
Der Rekurrent ist für die H. Veranlagungsperiode
der eidgenössischen Wehrsteuer (Art. 41 WStB) unter
anderm für Kapitalgewinn eingeschätzt worden, den er im
Jahre 1942 durch Verkauf eines Schuhlagers erzielt haben
soll. Er hatte einen Handel mit S'chuhen betrieben und
musste das Geschäft im Jahre 1940, wie er erklärt, « krank-
heitshalber und durch Verfolgungen ... plötzlich schliessen ».
Das Lager, das 17000 Paar Schuhe umfasste, hat er
damals nicht liquidiert. Als er im Jahre 1942 sein Geschäft
wieder eröffnen wollte, ergaben sich Schwierigkeiten
krlegswirtschaftlicher Natur. Diese führten dazu, dass der
Rekurrent das Lager zu Fr .. 5.- für jedes Paar Schuhe