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70_I_137

BGE 70 I 137

Bundesgericht (BGE) ·I · 1944-09-14 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

32. Urteil vom 14. September 1944 i. S. Mäder gegen Cort).

Ist die von Art. 265 OR vorgesehene Fristansetzung an den Mieter

zur Zahlung des rückständigen Mietzinses unter Androhung

der Vertragsauflösung in den Zahlungsbefehl für den Mietzins

nach Art. 282 SchKG aufgenommen und damit dem Mieter

zugestellt worden, so ist ihre Wirksamkeit gleichwohl vom

Schicksal der Betreibung, insbesondel'e davon unabhängig, dass

die Zustellung des Zahlungsbefehls während eines Rechtsstill-

standes erfolgt ist. Jedenfalls ist diese Au.ffassung nicht will-

kürlich.

Lorsque le delai comminatoire prevu a. l'art. 265 CO (resiliation

du, bail en cas de non-paiement du loyer arriere) a 13M notifie

au praneur clans le commandement de payer selon l'art. 282 LP,

SOll effet reste neanmoinsindependant du, sort de la ~ursuite,

notamment du fait que le commandement a. eM notifie pendant

une suspension des poursuites. Cette ma.niere de voir n'est en

tout cas pas arbitraire.

Se il termine comminatorio previsto daU'a.rt. 265 CO (risoluzione

dal contratto in caso di mancato pagamento della pigione

a.rretra.ta) e stato notificato all'inqu,iIino nel precetto esecutivo,

il su,o effettoresta. tuttavia indipendente da.ll'esito dell'esecu-

zione, specia.lmente dal fa.tto che il precetto esecutivo e stato

notificato durante una sospensione degli atti esecu,tivi. Questo

modo di vedere non e, ad ogni modo, arbitrario.

Witwe Corti in Basel betrieb ihren Mieter Hermann

:Mäder für rückständigen Mietzins. Der Zahlungsbefehl

enthielt die Androhung, dass bei Nichtbezahlung innert

30 Tagen seit dessen Zustellung der Mietvertrag aufge-

löst sei (Art. 265 OR, Art. 282 SchKG). Er wurde dem

Schuldner zugestellt, während dieser sich im Militärdienst

befand. Der Betriebene nahm ihn entgegen und· schlug

Recht vor, unter Berufung aUf ihm zustehende Gegen-

fordeiungen. Nach Ablauf der gesetzten Frist stellte die

Vermieterin das Begehren um Ausweisung des Mieters.

Dieser wendete ein, dass der Zahlungsbefehl wegen Zu-

stellung während des Rechtsstillstandes ungültig sei und

dies daher auch für die darein aufgenommene Androhung

der Vertragsauflösung gelten müsse. Beide kantonale

Instanzen schützten indessen das Ausweisungsbegehren.

Die dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde des

Mieters wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür) ist

vom Bundesgericht abgewiesen worden.

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Staatsrecht.

AuS den Gründen:

1. -

Art. 265 OR .schreibt für die Fristansetzung an

derf Miet~rzur Zahlung des rückständigen Mietzinses,

unter Androhung der VertragsaufiÖSUDg keine besondere

Form vor. Die Mitteilung kann deshalb, wie der Rekurrent

übrigens anerkennt, auch privat durca blossen Brief.

geschehen. Es genügt, dass der Mieter diesen empfangen

hat und so vom Inhalte Kenntnis nehmen konnte. Da

die Androhung der Auflösung eines Vertragsverhältnisses

noch keinen Betreibungsakt darstellt, steht ferner, was in

der staatsrechtlichen Beschwerde wiederum anerkannt

wird, nichts entgegen, sie zu einer Zeit vorzunehmen,

wo für den Mieter gegenüber Betreibungen Rechtsstill-

stand im Sinne von Art. 56. ff. SchKG besteht. Dann

kann es aber da nicht anders sein, wo der Vermieter di.,

Fristansetzung und Androhung nach Art. 265 OR in den

Zahlungsbefehl für den rückständigen Mietzins hat. auf-

nehmen lassen (Art. 282 SchKG). Auch damit wird sie

nicht zu einer Betreibungshandlung (BGE 31 I S. 767

E. 1). Vielmehr bleibt sie eine einfache privatrechtliche

Willenserklärung des Vermieters an den Mieter, zu

deren übermittlung das Gesetz dem Vermieter gestattet,

sich der Mitwirkung einer bestimmten Amtsstelle, des

Betreibungsamts zu bedienen. Ihre Wirksamkeit ist des-

halb vom Schicksal der Betreibung, insbesondere von deren

Gültigkeit unabhängig. Nach feststehender Rechtspre-

chung des Bundesgerichts ·hindert denn auch der Rechts-

vo~chlag gegen den Zahlungsbefehl, ja sogar die Abwei-

Bung. eines Rechtsöffnungsbegehrens den Vermieter nicht,

gestützt auf die in den Zahlungsbefehl aufgenommene

Androhung die Ausweisung des Mieters zu verlangen.

Die nach kantonalem Recht zur AllSweisung zuständige

Behörde darf diese nicht ablehnen, bis der Reohtsvor-

schlag durch RechtsöfInung beseitigt oder die Mietzins-

forderung im ordentlichen Prozesse festgestellt worden

ist. Sie hat vielmehr selbst zu prüfen, ob eine rückständige

Roohtsgleichheit (Roohtsverweigerung). N0 32.

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Zinsforderung besteht, und dem Gesuche zu entsprechen,

wenn der Vermieter diese hinreichend glaubhaft zu

machen vermag; dazu gehört auch die Prüfung vom

Mieter behaupteter verrechenbarer Gegenforderungen, in

dem Sinne, dass die Ausweisung zu gewähren ist, falls der

Mieter diese Gegenansprüche nicht sofort wenigstens

wahrscheinlich machen kann (13GE 31 I S. 236 E. II;

nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 12.

September 1914 i. S. Rettenmund, vom 18. Oktober

1929 i. S. Zgraggen, vom 20. Juni 1936 i. S. Fischer

und wiederholte spätere Entscheidungen). Diese Praxis

lässt sich nur damit rechtfertigen, dass die Androhung

n~ch Art. 265 OR, selbst wenn sie in den Zahlungsbefehl

aufgenommen worden ist, nicht einen Bestandteil (oder,

wie sich . die staatsrechtliche Beschwerde ausdrückt, ein

«Akzessorium ») der Betreibung selbst bildet, sondern

den Charakter einer gewöhniichen privatrechtlichen Wil-

lenserklärung des Vermieters bewahrt und deshalb in

ihrer Wirksamkeit nicht durch diejenige der Betreibung

bedingt ist. Das nämliche muss folglich für einen Fall,

wie den heute vorliegenden, gelten, wo der Zahlungsbefehl

wegen Rechtsstillstandes dem Mieter nicht hä~te zuge-

stellt werden sollen. Ob der Mieter infolgedessen die

Urkunde nicht hätte anzunehmen brauchen, ist uner-

heblich. Massgebend kann einzig sein, dass er sie tatsäch-

lich entgegengenommen und dadurch von der Androhung

der Vertragsauflösung Kenntnis erhalten hat. Das trifft

aber hler unbestrittenermassen zu. W~shalb er die Annah-

me nicht ablehnte, ob aus Rechtsunkenntnis oder aus

einem anderen Grunde, spielt demgegenüber keine Rolle.

Keint!lsfalls ist die Rechtsauffassung der kantonalen In-

stanzen in dieser Frage willkürlich, utmoweniger als

sie auch der Rechtslehre entspricht (OSER-SCHÖNENBER-

GER, Kommentar zu Art. 265 OR Nr. 10: «Macht der

Vermieter von dieser Möglichkeit des Art. 282 SchKG

Gebrauch, so ist der Erfolg der Androhung vom weiteren

Schicksal der Betreibung unabhängig; Nichtfortsetzung,

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Staatsrecht.

Einstellung oder Aufhebung der Betreibung ändert nichts,

so wenig wie die Erhebung einer Aberkennungsklage. »)

Vgl. auch Nr. 34. -

Voir aussi n° 34.

H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET' DE L'INDUSTRIE