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70_I_129

BGE 70 I 129

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.

st. gallischen Gemeindesteuergesetzes) auf den im Gebiete

der Stadt St. Gallen gelegenen Gebäuden der Direktion

der eidgenössischen Ballten, der eidgenössischen Oberpost-

und' Obertelegraphendirektion und der eidgenössischen

Materialprüfungs- und Versuchsanstalt keine Vorschrift

d~ Bundesrechtes entgegensteht.

V.VERFAHREN

PROC:EDURE

Vgl. Nr. 19, 21, 22, 29. -

Voir nOS 19, 21, 22, 29.

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. RECHTSGLEICHHEIT

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEV ANT LA LOI

(Dm DE JUSTICE)

31. Au.szug aus dem UrteU vom 13. Juli 1944 i. S. X

gegen Graubilnden.

lfi

Willkürliche Beurteilung der Frage der Gültigkeit und der Dau,er

einer Steuervereinbarung.

Die Erhöhung der Einschätzung des steu,erpflichtigen Vermögens

in Graubünden durch Zwischenrevision ist Willkür, wenn sie

darauf beruht, dass die bei der Hauptrevision für die fünf-

jährige Steuerperiode vorgenommene Einschätzung zu niedrig

ist, der Steuerpflichtige aber hieran keine Schuld trägt.

Appreciation arbitraire de la validiM et de Ja duree d'une con-

vention entre le fisc et le contribuable au sujet de son impo-

sition.

Dans le canton des Grisons il est arbitraire d'augmenter la taxa-

tion de la fortune imposable lors d'une revision intermediaire

si Ja revision principale a taxe Ja fortune trop bas pour 18>

periode fiscale quinquennale, saus la faute du contribuable.

Apprezza,mento aFbitrario delIa vaIiditA e delIa du~ta d'una

ccnvenzione tra iI fisco ed il contribuente circa la sua; impo-

sizione.

,_

Nel Cantone dei Grigioni e arbitrario aumentare, mediante revi-

siorie intermedia, la tassazfone delIa sostanza imponibiIe,

se la revisione principale ha tassato la sostanza in misura

troppo bassa, senza colpa deI contribuente, pel periodo fiscale

quinquennale.

Im Kanton Graubünden geht das Steuerjahr für die

periodischen kantonalen Steuern, insbesondere die Ver-

mögens- und Erwerbssteuer vom 1. Oktober eines bis

zum 30. September des folgenden Kalenderjahres. Für

die Vermögenssteuer findet nur alle fünf Jahre eine neue

9

AS 70 I -

1944

130

Staatsrecht.

allgemeine Veranlagung (<< Ausmittlung ») statt (Art. 52,

54 des Steuergesetzes). In der Zwischenzeit bleibt die

am Anfang der fünfjälli:-igen Periode vorgenommene Ein-

sch,ä'tzung bestehen unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen.

Das Gesetz bestimmt über diese in

Art. 53: «In der Zwischenzeit wird alljährlich eine Revision

des Vermögens nur bei denjenigen vorgenommen welche zum

ersten Mal der Steu.er ~terliegen, oder deren Ve~ögen durch

~odesfall, Erbschaft, HeIrat, Schenku.ng, Fallimente, Unglücks-

f~e u.nd Verlu.ste, Kauf u.nd Verkauf von Liegenschaften u.sw.

e~e Änderung.~rf~~n hat. Gewö~licher yor- u.nd Rückschlag

während der fu.nfJährigen Steu.erpenode Wlrd dagegen nicht in

Betracht gezogen. »

Ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger sein Vermögen

oder seinen Erwerb nicht voll versteuert hat, so haben

er selbst, der « Fehlbare I) oder seine Erben den. vorenthal-

tenen Steuerbetrag nachzuzahlen; bei wissentlicher Steuer-

hinterziehung wird ausserdem eine Steuerbusse bis zum

fünffachen Betrag der Nachsteuer erhoben (Art. 05-58

des Steuergesetzes). Die letzte heute abgeschlossene fünf-

jährige Einschätzungsperiode begann mit dem I. Oktober

1937 und endigte am 30. September 1942.

Der Rekurrent X, ausländischer Staatsangehöriger,

kam seit vielen Jahren jährlich nach Pontresina. Vom

Steuer~ahr 1927/8 an versteuerte er hier ein bewegliches

Vermögen von Fr. 600,000.-, später Fr. 450,000.-, wie

das Bundesgericht als festgestellt ansah, auf Grund einer

Vereinbarung mit der kantonalen StEluerverwaltung, wo-

nach seine Steuerleistung sich auf diesenVermögensbetrag

ohne Rücksicht auf den wirklichen Vermögensstand

beschränken sollte. Mit dem entsprechenden Vermögen

(Fr. 450,000.-) wurde X auch im Veranlagungsverfahren

für die neue Steuerperiode 1937-1942 von der Veranla-

gungsbehörde (Kreissteuerkommission Oberengadin) in

das Steuerregister eingetragen, mit Zustimmung der

kantonalen Steuerverwaltung.

Tatsächlich hielt sich der Rekurrent bis zum Ausbruch

des Krieges jeweilen nur während beschränkter Zeit

eines Teiles der Sommersaison, hin und wieder auch de;

Rechtsgleiehheit (Reehtsverweigerung). N° 31.

131

Wintersaison, in Pontresina auf, im übrigen (aber eben-

falls nur vorübergehend) an anderen Orten der Schweiz

und in der Hauptsache auf Reisen im Ausland. Seit

Kriegsausbruch hat er die Schweiz nicht mehr verlassen,

wechselte aber ebenfalls jeweilen seinen Aufenthalt zwi-

schen Pontresina, Davos und Gemeinden anderer Kan-

tone (Ragaz, Lugano, Locarno, Zürich, Genf). Überall

wohnte er im Hotel. Im Jahr 1932 hatte er in Pontresina

die polizeiliche Niederlassungsbewilligung erwirkt.

Zum Wehropfer wurde er auf Grund seiner Selbst-

einschätzung für Fr. 3,277,300.- veranlagt.

Am 13. April 1942 liess ihm die Kreissteuerkommission

Oberengadin eine Einschätzungsanzeige zugehen, wonach

er für die Steuerjahre 1939/40 (I. Oktober 1939-30. Sep-

tember 1940) und 1940/41 (1. Oktober 1940-30. September

1941}auf dem gleichen Vermögen (Fr. 3,277,300.-) zur

kantonalen Vermögenssteuer veranlagt wurde. X erhob

hiegegen zunächst die gesetzlich vorgesehene Einsprache

bei der Kreissteuerkommission. Diese hielt jedoch auch

im Einspracheverfahren an ihrer Verfügung fest. Den

dagegen gerichteten Rekurs wies die kantonale Rekurs-

kommission von Graubünden ab.

Auf staatsreohtliche Besohwerde des X hat das Bundes-

~richt diesen Rekursentsoheid wegen Verletzung von

Art. 4 BV aufgehoben.

Aus den Gründen:

4. ..:..- Auoh kann die grundsätzliche Zulässigkeit und

Verbindlichkeit einer Steuervereinbarung, wie sie hier

getroffen wurde, für die Zeit, als das gesohah (zuletzt

in den Jahren 1938/39), nicht schon deshalb bestritten

werden, weil es dafür an einer gesetzlichen Grundlage

(Ermächtigung) gefehlt habe. Die Lehre der Steuer-

rechtswissenschaft, auf die der angefoohtene Entscheid

Bezug nimmt, hat Steuerabkommen im Auge, durch

die dem Steuerpflichtigen eine Vergünstigung gegen-

über

der allgemeinen

gesetzlichen

Ordnung einge-

132

Staatsrecht.

räumt, er von einer: nach dieser, sonst bestehenden

Steuerpflicht teilweise befreit wird. Als Ausländer, der

sich in Pontresina jährlich nur sehr beschränkte Zeit

während eines Teiles der Sommer- oder Wintersaison, im

übrigen dagegen (abgesehen von kurzen Aufenthalten an

anderen Orten der Schweiz) immer im Ausland aufhielt,

stand der Rekurrent bis zum Kriegsausbruch zum Kanton

Graubünden in keiner Beziehung, welche die Besteuerung

hier für das ganze Jahr hätte rechtfertigen können. Daran

änderte auch die im Jahr 1932 erwirkte Niederlassungs-

bewilligung nichts, zumal der Rekurrent sie bei dem

Versuche einer solchen Besteuerung auf dem ganzen

beweglichen Vermögen jederzeit hätte aufheben können.

Ja es ist fraglich, ob die Beziehungen zu Pontresina

überhaupt die Steuerpflicht hier sogar nur für einen Teil

des Jahres hätten. zu rechtfertigen vermögen. Auch wird

nicht einmal behauptet und ist durchaus unwahrschein-

lich, dass wenigstens der Aufwand, den der Rekurrent

jeweilen in Pontresina entfaltete, selbst nur annähernd

der Rente des besteuerten Vermögensbetrages gleich-

gekommen wäre. Durch die Begrenzung der Steuererhe-

bung auf diesen Betrag bis zum Kriegsausbruch ist also

nicht etwa der Rekurrent von einer Steuerleistung befreit

worden, die ihm nach der allgemeinen gesetzlichen Rege-

lung obgelegen hätte. Vielmehr hat sich der Kanton

Graubünden durch das getroffene Abkommen eine LeistunO'

.

'"

gesichert, die er sonst offenbar nicht hätte durchsetzen

können,' daraus Vorteil gezogen, dass der Rekurrent es

aus irgendwelchen Gründen als in seinem Interesse liegend

fand, sich als hier steuerpflichtig bezeichnen zu können.

Die Erwägungen, aus denen die Steuerrechtslehre Steuer-

verträgen, die nicht auf einer gesetzlichen Ermächtigung

beruhen, die Verbindlichkeit für den Staat abspricht,

treffen demnach auf die Besteuerung des Rekurrenten bis

zum Kriegsausbruch nicht zu.

5. -

Ebenso unhaltbar ist die Einwendung, die Steuer-

behörden hätten annehmen dürfen, dass der vereinbarungs-

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 31.

133

gemäss zur Steuer herangezogene Betrag ungefahr dem

wirklichen Vermögen entsprechen werde.

6. -

War somit die Abmachung nicht von vorneherein

unverbindlich, so muss sie doch, wie jedes solche Abkom-

men, als unter der Voraussetzung abgeschlossen gelten,

dass der steuerrechtliche Tatbestand, auf den sie sich

bezog, im Wesentlichen gleichbleibe. Der Kanton durfte

sie deshalb als für die Zukunft dahingefallen erklären,

wenn jener Tatbestand sich so änderte, dass damit die

Grundlagen dahinfielen, auf denen die Abrede beruhte.

Diese Grundlage war zwar, wie ausgeführt, nicht etwa

die Unkenntnis der wahren Vermögensverhältnisse des

Rekurrenten. Wohl aber bestand sie darin, dass dieser

zur Schweiz und zum Kanton Graubünden nur lose und

vorübergehende Beziehungen unterhielt und dass es in-

folgedessen zweifelhaft, ja äusserst unsicher war, ob er

überhaupt in Graubünden zur Steuer auf seinem beweg-

lichen Vermögen auch nur für einen Teil des Jahres

hätte herangezogen werden können. Seit Ausbruch des

Krieges befindet sich der Rekurrent nun freilich ununter-

brochen in der Schweiz. Da nicht behauptet wird, dass

dies gezwungen geschehen würde, er in die Schweiz als

Flüchtling gekommen und in absehbarer Zeit mit seiner

Ausreise zu rechnen gewesen wäre, darf daher wohl ange-

nommen werden, dass er seither sein allgemeines Steuer-

domizil im Inlande hatte. Doch steht keineswegs fest,

dass als solches Pontresina zu gelten hätte. Nach wie vor

hält er sich hier und auch sonst im Kanton Graubünden

nur während einer beschränkten Zeit, im Laufe der

Sommersaisonund Wintersaison auf, in' der übrigen Zeit

dagegen in anderen Kantonen. Wie anderwärts, so wohnt

er auch in Pontresina und Davos ausschliesslich im Hotel.

Es wird nicht behauptet, dass er darüber hinaus zu diesen

beiden Orten noch engere persönliche Beziehungen begrün-

det hätte, die früher nicht bestanden hätten. Wenn die

Anwesenheit in Graubünden vom Winter 1940/41 an

134

Staatsreoht.

länger gedauert haben mag als bisher, so folgt daraus

allein, auch in Verbindung mit dem Wegfa.11 der bisherigen

Aufenthalte im Ausland, noch nicht und ist auch heute

nObh keineswegs abgeklärt, dass der bisherige Aufenthalt

in Pontresina. sich in einen zivilrechtlichen Wohnsitz im

Sinne von Art. 23 ZGB umgewandelt oder auch nur einen

Charakter angenommen hätte, der nach den bundes-

rechtlichen Regeln über die interkantonale Abgrenzung

der Steuerhoheiten diesen Ort zu seinem einzigen Steuer-

domizil unter Ausschluss der besseren oder doch einer

konkurrierenden Steuerberechtigung anderer Kantone hätte

machen können (vgl. dazu BGE 46 I S. 413/4). Unter

diesen Umständen kann aber nicht die Rede davon sein,

dass die graubündnerisehen Steuerbehörden die bestehende

Steuervereinbarung unter Berufung auf veränderte Um-

stände vom Herbst 1939 an, mitten in der fünf jährigen

Einschätzungsperiode 1937/42 ohne weiteres als dahin-

gefallen hätten ansehen dürfen. Durch die bei Beginn

der Periode vorgenommene Einschätzung war dem Ab-

kommen grundsätzlich Wirkung für diesen ganzen Zeit-

raum zuerkannt worden. Wenn sich die kantonalen

Behörden daran wegen Wegfalls der Voraussetzungen,

auf denen es beruhte, nicht mehr halten wollten, so

mussten sie dies dem Rekurrenten rechtzeitig, vor Beginn

eines Steuerjahres anzeigen, damit er seinen Aufenthalt

in Kenntnis der Sachlage wählen konnte. Sonst durfte

er davon ausgehen, dass sie selbst ~ine wesentliche Ver-

änderung der Verhältnisse nicht annehmen, aus der sich

für ihn eine weitergehende Steuerpflicht als tUe durch das

Abkommen begründete ergeben könnte. Es verstösst

gegen Treu und Glauben, ist mit einer geordneten Finanz-

verwaltung unvereinbar und willkürlich, wenn die zustän-

digen Organe mit einer solchen Mitteilung bis zum Früh-

jahr 1942 (der Einschätzungsverfügung der Kreissteuer-

kommission Oberengadin vom 9. /13. April 1942) zuwarte-

ten, um dann, nachdem bereits zwei ganze Steuerjahre

und ein weiteres halbes Steuerjahr abgelaufen waren,

Reohtsg1eiohheit (Rechtsverweigerung). N0 31.

136

eine neue Veranlagung auf Grund des wirklichen Ve:rmö-

gensstandes für jenen bereits verstrichenen Zeitraum, ab

1. Oktober 1939 vorzunehmen. Die darin liegende Erklä-

rung, dass das Abkommen nicht mehr gelten solle, konnte

deshalb höchstens Wirkung für das nachfolgende,· mit

dem 1. Oktober 1942 beginnende neue Steuerjahr haben,

nicht für die schon abgeschlossenen Steuerja.hre 1939/40

und 1940/41 und auoh nicht für das angebrochene Steuer-

jahr 1941/42, zumal dem Rekurrenten Frist zur Einsprache

gegen die neue Veranlagung gegeben worden war und die

Kreissteuerkommission über dieSe Einsprache erst am

19. Oktober 1942 entschied.

7. -

Selbst wenn die Rekurskommission ohne Willkür

annehmen konnte, dass das Vermögen des Rekurrenten

für die Steuerperiode von 1937 bis 1942 in den Jahren

1938/39 dem Art. 36 des Steuergesetzes gemäss ~ d. h.

ohne Vereinbarung im Sinne der staatsrechtliohen Be-

sohwerde -

festgestellt worden sei, könnte übrigens ihr

Entscheid mit der ihm gegebenen BegrÜlldurig vor Art·. 4

BV nicht standhalten. Wäre jene Annahme richtig, 80

hätte eine Revision der Vermögenstaxation naoh der

klaren Vorschrift des Art. 53 des Steuergesetzes für die

Steuerja.hre 1939/40 ff nur dann stattfinden können, wenn

das Vermögen des Rekurrenten im Sinne dieser-Bestim-

mung bis zum 30. September 1940 «eine Änderung

erfahren» hätte. Der angefochtene Entscheid' stellt aber

nicht fest, dass diese Voraussetzung zutreffe. Er geht

davon· aus, dass die Zwischenrevision nach Art. 55 des

Steuergesetzes zulässig sei, nämlich deshalb, weil sich

aus der Wehropfererklärung ergeben habe, dass die

bisherige Veranlagung ungenügend sei, der Rekurrent

seiner Abgabepflicht nioht genüge. Allein eine Nachsteuer

nach Art. 55 kann nicht schon ohne weiteres dann erhoben

werden, wenn sich objektiv eine ungenügende Versteuerung

ergibt. Wie aus den Art. 55-58 klar hervorgeht, setzt die

Nachsteuer voraus, dass der Steuerpflichtige «fehlbar»

ist, selbst durch pflichtwidriges Verhalten, wie mangelnde

136

Staatsrecht.

Aufklärung über seine Vermögenslage, die ungenügende

Besteuerung verschuldet hat. Die Rekurskommission stellt

jedoch wiederum nicht·etwa fest, dass auf Seite des Rekur-

renten ein solches Verschulden vorliege. Es kann denn

auch von einem solchen offensichtlich keine Rede sein, da

der Rekurrent der kantonalen Steuerverwaltung von

Amang an offen erklärt hat, sein Vermögen übersteige

erheblich den für. die Besteuerung angenommenen Betrag

(vgl. BGE 34 r S. 28; 36 I S. 565 f; 50 I S. 364 ff; 52 I

S. 12 ff; nicht veröffentlichter Entscheid des Bundes-

gerichtes i. S. Witschi gegen Obwalden vom 20. Dezember

1943). In der Duplik macht die Rekurskommission aller-

dings allgemein geltend, die Veranlagungsbehörde sei

verpflichtet, ein Reinvermögen, das bisher nicht ver-

.steuert worden sei, der Steuer .zu unterwerfen, und könne

das durch. Zwischenrevision tun, sofern es nicht auf

Grund der Art. 55 ff des Steuergesetzes zulässig sei. Aber

das könnte doch nur auf Grund einer gesetzlichen Vor-

schrift geschehen, die das vorsieht (vgl. die erwähnten

bundesgerichtlichen Entscheide und ausserdem 33 I

S. 695 ff; 47 I S. 366 f).Die Rekurskommission sagt

jedoch nicht, dass Art. ·53 des Steuergesetzes ein solches

Vorgehen vorsehe, und es ist auch nicht einzusehen,

wieso sich aus dieser Bestimmung ableiten liesse, dass

Zwischenrevisionen ganz ~llgemein wegen ungenügender

Höhe der bisherigen Einschätzung vorzunehmen seien, da

das einer Beseitigung der fünfjälirigen Steuerperiode

gleichkäme.

8. -

Der angefochtene Entscheid der Rekurskommission

ist daher wegen Willkür aufzuheben; sie hat die Vermö-

genstaxation für die in Frage stehenden Steuerjahre

1939/40 und 1940/41 auf Fr. 450,OOO.-zu ermässigen

Oder sie aufzuheben in dem Sinne, dass die bei der Haupt-

revision vorgenommene Einschätzung weiter gilt.

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N" 32.

137

32. UrteIl vom 14. September 1944 i. S. Mäder gegen Cont.

Ist die von Art. 265 OR vorgesehene Fristansetzung an den Mieter

zur Zahlung des rückständigen Mietzinses unter Androhung

der Vertragsauflösung in den Zahlungsbefehl für den Mietzins

nach Art. 282 SchKG aufgenommen und damit dem Mieter

zugestellt worden, so ist ihre Wirksamkeit gleichwohl vom

Schicksal der Betreibung, insbesondel'6 davon unabhängig, dass

die Zustellung des Zahlungsbefehls während eines Rechtsstill-

standes erfolgt ist. Jedenfalls ist diese Auffassung nicht will-

kürlich.

Lorsque 1e delai comminatoire prevu a. l'art. 265 CO (resiliation

du ball en cas de non.paiement du loyer arriere) a ete notifie

au preneur dans 1e commandement de payer selon l'art. 282 LP,

son effet reste neanmoins independant du sort de la poursuite,

notamment du fait que le commandement a ete notifie pendant

une suspension des poursuites. Cette maniere de voir n'est en

tout cas pas arbitraire.

Se il termine comminatorio previsto daß'art. 265 CO (risoluzione

dal contra.tto in caso di mancato pagamento della pigione

arretrata) e stato notificato all'inquilino nel precetto esecutivo,

il BUO effettoresta tuttavia indipendente dall'esito dell'esecu-

zione, specialmente dal fatto che il precetto esecutivo e stato

notificato durante uno. sospensione degIi atti esecutivi. Questo

modo di vedere non e, ad ogni modo, arbitrario.

Witwe Corti in Basel betrieb ihren Mieter Hermann

Mäder für rückständigen Mietzins. Der Zahlungsbefehl

enthielt die Androhung, dass bei Nichtbezahlung innert

30 Tagen seit dessen Zustellung der Mietvertrag aufge-

löstsei (Art. 265 OR, Art. 282 SchKG). Er wurde dem

Schuldner zugestellt, während dieser sich im Militärdienst

befand. Der Betriebene nahm ihn entgegen und· schlug

Recht vor, unter Berufung auf ihm zustehende Gegen-

forderungen. Nach Ablauf der gesetzteIl Frist stellte die

Vermieterin das Begehren um Ausweisung des Mieters.

Dieser wendete ein, dass der Zahlungsbefehl wegen Zu-

stellung während des Rechtsstillstandes ungültig sei und

dies daher auch für die darein aufgenommene Androhung

der Vertragsauflösung gelten müsse. Beide kantonale

Instanzen schützten indessen das Ausweisungsbegehren.

Die dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde des

Mieters wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür) ist

vom Bundesgericht abgewiesen worden.