Volltext (verifizierbarer Originaltext)
174
Strafgesetzbuch. No 46.
46. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Oktober
19~ i. S. Hösli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Art. 291 Abs. 1 StGB. Nicht nur, wer in das verbotene Gebiet
eindringt, sondern auch, wer darin verweilt, bricht die Ver-
weiS1Ulg.
Art. 291 al. 1 OP. Contrevient a la dooision d'expu,lsion non seu,le-
ment celui qui penetre dans le territoire dont il est banni
mais aussi celui qui y demeu.re.
'
Art. 291, cp. 1 OP. Contravviene alla decisione d'espulsione non
soltanto chi penetra nel territorio dal quale e bandito ma anche
chi vi dimora.
'
Aus den Erwägungen :
Vor dem Obergericht hat die Beschwerdeführerin den
Standpunkt vertreten, nach Al"t. 291 StGB mache sich
nur strafbar, wer einer Verweisung zuwider sich in das
Kantonsgebiet begibt, nicht auch, wer es nach Ablauf
eines rechtmässigen Aufenthaltes nicht verlässt. An dieser
Auffassung hält sie mit Recht nicht fest. Schon der Wort-
laut der Bestimmung, namentlich nach den romanischen
Texten, erlasst nicht bloss das Eindringen, sondern auch
das Verweilen im Kantonsgebiet. Wer den Kanton nicht
verlässt, «bricht>> die Verweisung (((((oeJui qui aura penetre sur le
territoire i>), und die in den eidgenössischen Räten be-
Strafgesetzbuch. N° 47.
175
schlossene Änderung möglicherweise nur auf das Bestreben
nach einer kürzeren Fassung zurückgeht -
im National-
rat wurde immerhin von einer Verkürzung i gesprochen (AStenBull, Sonder-
ausgabe, 755) -, ist unerheblich, denn auf die Gesetzes-
materialien ist nicht abzustellen, wenn der Sinn des
Gesetzes aus dessen Wortlaut klar erkannt werden kann
(BGE 69 IV 10) und sich, wie im vorliegenden Falle,
auch aus dessen Zweck ergibt.
47. Urteil des Kassationshofes vom 22. September 1944 i. S.
Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Lang und Fuchs.
Art. 322 Ziff. 1 StGB.
Dru.cker im Sinne dieser Bestimmnng ist, wer die mit dem Dru.ck
verbnndenen Arbeiten besorgt oder in dem von ihm geleiteten
Betriebe besorgen lässt u.nd dazu. insbesondere die technischen
Einrichtu,ngen zu.r Verfügu.ng stellt.
Der technische Vorgang des Druckens kennzeichnet auch den
Druckort.
Drucker und Druckort sind au.eh anzugeben, wenn die Druck-
schrift den Namen des Verfa. i, nicht aber der Name der
Druckerei und der Ort, wo die Schriften gedruckt wurden,
a~gegeben. Am 21. September 1943 büsste daher das
Polizeirichteramt der Stadt Zürich Lang und Fuchs
wegen Übertretung des Art. 322 Ziff. 1 StGB je mit
Fr. 20.-. Die Gebüssten verlangten gerichtliche Beur-
teilung, worauf der Einzelrichter des Bezirksgerichtes
Zürich sie am 27. Juni 1944 freisprach. Das Urteil wird
damit begründet, Drucker sei, wer die Druckschrift
herstellt und gegenüber Verfasser und
Verleger die
Verantwortung für den Druck übernimmt. Das sei hier
Lang, denn das Verhältnis zwischen ihm und der Drucke-
reigenossenschaft Aarau gehe den Verfasser nichts an;
es komme nicht darauf an~ wo die Druckerpresse sei,
sondern wo sich der für den Druck Verantwortliche
befinde. Auf die Frage des Verschuldens trat der Richter
nicht ein.
B. -
Mit rechtzeitiger Nichtigkeitsbeschwerde bean-
tragt das Polizeirichteramt der Stadt Zürich, dieses
Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Bestätigung der
beiden Bussen an den Einzelrichter des Bezirksgerichtes
zurückzuweisen.
C. -
Die Beschwerdegegner beantragen, auf die Be-
schwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Tatfrage ist, welche Tätigkeit Lang ausgeübt
hat, Rechtsfrage dagegen, ob sie ihn zum Drucker im
Sinne des Art. 322 Ziff. 1 StGB macht und ob sein Ge-
schäftsdomizil Druckort im Sinne dieser Bestimmung ist.
Bestritten ist hier nicht die Tat-, sondern die Rechtsfrage.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. -
Dissertationen sind nicht Druckschriften, welche
«lediglich den Bedürfnissen des Verkehrs, des Gewerbes
oder des geselligen oder häuslichen Lebens dienen>>.
Gemäss Art. 322 Ziff. 1 Abs. 1 StGB müssen sie daher den
Strafgesetzbuch. N• 47.
177
Namen des Verlegers und des Druckers tragen und den
Druckort nennen. Diese Vorschrift will die Belangung
der gemäss Art. 27 StGB verantwortlichen Personen
erleichtern, wenn durch das Mittel der Druckerpresse eine
strafbare Handlung begangen wird (vgl. AStenBull NatR
1931 71, StR 1931 227). Die von Art. 322 Ziff. 1 verlangten
Angaben müssen daher wahr sein. Nicht darauf kommt
es an, dass die Druckschrift den Namen von Personen
trägt, welche gewillt sind, die strafrechtliche Verantwor-
tung zu übernehmen, sondern dass die angegebenen Per-
sonen auch wirklich die sind, welche gegebenenfalls nach
Art. 27 StGB bestraft werden können. Nach Art. 27
Ziff. 2 ist bei nicht periodischen Druckschriften in erster
Linie der Verfasser strafbar. Kann er nicht ermittelt
werden oder hat die Veröffentlichung ohne sein Wissen
oder gegen seinen Willen stattgefunden, so ist der Ver-
leger und, wenn ein solcher fehlt, der Drucker als Täter
strafbar. Als Drucker muss daher angegeben werden, wer
nach Art. 27 Ziff. 2 solcher ist, nicht irgend eine Person,
die bereit ist, dessen Verantwortung zu übernehmen.
Der Drucker könnte sich sonst durch Vorschiebung eines
Strohmannes der strafrechtlichen Verfolgung entziehen
oder sie erschweren.
3. -
Drucker im Sinne des Art. 27 Ziff. 2 und mithin
auch des Art. 322 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist, wer die Gesamt-
heit der mit dem Druck verbundenen Arbeiten besorgt
oder in dem von ihm geleiteten Betriebe besorgen Jässt
und dazu insbesondere die technischen Einrichtungen zur
Verfügung stellt, denn dieser Tat wegen wird er für
die durch das Mittel der Druckerpresse begangenen straf-
baren Handlungen bestraft, nicht wegen irgendwelcher
Nebenarbeiten, die . er zwar in der Regel auch besorgt,
aber ebensogut einem Dritten überlassen kann, wie z.B.
das Aufsuchen der Kunden, die Auswahl der Schrift, die
Anordnung des Textes. Auch nicht auf das zivilrechtliche
Verhältnis zum Verleger oder Verfasser oder überhaupt
zum Besteller, der den Druckauftrag erteilt, kommt es
12
AS 70 IV -
1944
178
Strafgesetzbuch.N° 47.
an, sondern auf den technischen Vorgang des Druckens.
Dieser kennzeichnet auch den Druckort, der auf der
Drµckschrift angegeben werden muss (Art. 322 Zifi. 1
.Abs. 1) und subsidiär den Gerichtsstand bestimmt (Art.
347 Abs. 2).
Nicht Lang ist daher der Drucker, sondern die Druckerei-
genossenschaft Aarau, und Druckort ist nicht Zürich,
sondern .Aarau.
4. -
Der Verpflichtung, Drucker und Druckort anzu-
geben, waren Fuchs und Lang nicht dadurch enthoben,
dass die Dissertationen den Namen des Verfassers tragen.
Der Wortlaut des Art. 322 Ziff. 1 StGB lässt dies nicht
zu; auch nicht der Sinn dieser Bestimmung. Denn selbst
wenn der Verfasser ermittelt werden kann, ist der Drucker
nicht unbedingt vor Strafe geschützt; er ist es dann
nicht, wenn die Druckschrift ohne Wissen oder gegen den
Willen des Verfassers veröffentlicht worden ist (Art. 27
Ziff. 2 StGB). Der _Drucker muss daher ermittelt werden
·können, auch wenn der Verfasser bekannt ist. Es ist
darauf hinzuweisen, dass auch bei den Zeitungen und
Zeitschriften die ~..\ngabe des Verfassers oder verantwort-
lichen Redaktors, deren Verantwortung diejenige von
Verleger und Drucker nicht weniger ausschliesst, der
letztern Angabe jnach deutlicher Vorschrift des Art. 322
Ziff. 2 nicht entbehrlich macht.
5. -
Objektiv ist somit der Tatbestand der Über-
tretung des Art. 322 Zifi. 1 erfüllt. Ob auch subjektiv,
wird die Vorinstanz bei der Neubeurteilung der Sache
zu prüfen haben.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksge-
richtes Zürich vom 27. Juni 1944 aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
Strafgesetzbuch. No 48.
179
48. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Oktober
1944 i. S. Frey gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Der Schuldner, welcher einem Dritten gehörende Vermögens-
gegenstände bei der Pfändung oder dem Vollzug eines Arrestes
nicht angibt, ist nicht nach Art. 323 Ziff. 2 StGB strafbar;
der Aufforderung des Beamten an den Schuldner, solche Gegen-
stände vorzuweisen oder zu sagen, wo sie sich befinden, kann
durch Art. 292 StGB Nachachtung verschafft werden.
Le debiteur qui, lors d'une saisie ou de l'execution d'un sequestre,
n'indique pas les objets qui appartiennent a un tiers n'es~ pas
punissable en vertu de l'art. 323 eh. 2 CP; c'est par la voie de
l'art. 292 qu'il est possible d'assurer le respect de la sommation
fa.ite au debiteur d'avoir a produire ces objets ou de dire ou
ils se trouvent.
11 debitore ehe, all'atto d'un pignoramento o d'un sequestro, non
indica gli oggetti appartenenti ad un terzo non e pu.nibile in
virtu dell'art. 323 cifra 2 CP; il rispetto della diffida fatta al
debitore di produrre questi oggetti o di dire ov'essi si trovano
puo essere ottenuto mediante l'applicazione dell'art. 292 CP.
Aus den Erwägungen :
Art. 323 Zifi. 2 StGB bedroht mit Strafe den Schuldner,
der seine Vermögensgegenstände .. „ sowie seine Forderun-
gen und Rechte gegenüber Dritten nicht soweit angibt,
als es zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug
eines Arrestes nötig ist. Der Wortlaut ist unmissverständ-
lich, er ergreift nur Vermögen, das dem Schuldner gehört
(<e les biens qui lui appartiennent »).Das bestätigt noch der
Hinweis auf Art. 91 (und 275) SchKG, der den Schuldner
nur anweist, seine Vermögensgegenstände, Forderungen
und Rechte gegenüber Dritten dem Pfändungsbeamten
anzugeben, worunter im dortigen Zusammenhang etwas
anderes als schuldnerisches Vermögen nicht verstanden
werden kann. Der Grund für die~e Beschränkung ist ein-
leuchtend; der Gläubiger hat kein Interesse, dass der
Schuldner auch fremde Vermögensgegenstände angebe,
deren Beschlag ja doch nicht wird aufrechterhalten werden
können; und der Betreibungsbeamte hat es erst recht
nicht. Es ist auch nicht zutreffend, wenn die Vorinstanz
sagt, dass im Pfändungsverfahren als Gegenstände des
Schuldners vorläufig alle die gelten, welche sich in seinem