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70_IV_175

BGE 70 IV 175

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 46.

46. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Oktober

19~ i. S. Hösli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Art. 291 Abs. 1 StGB. Nicht nur, wer in das verbotene Gebiet

eindringt, sondern auch, wer darin verweilt, bricht die Ver-

weiS1Ulg.

Art. 291 al. 1 OP. Contrevient a la dooision d'expu,lsion non seu,le-

ment celui qui penetre dans le territoire dont il est banni

mais aussi celui qui y demeu.re.

'

Art. 291, cp. 1 OP. Contravviene alla decisione d'espulsione non

soltanto chi penetra nel territorio dal quale e bandito ma anche

chi vi dimora.

'

Aus den Erwägungen :

Vor dem Obergericht hat die Beschwerdeführerin den

Standpunkt vertreten, nach Al"t. 291 StGB mache sich

nur strafbar, wer einer Verweisung zuwider sich in das

Kantonsgebiet begibt, nicht auch, wer es nach Ablauf

eines rechtmässigen Aufenthaltes nicht verlässt. An dieser

Auffassung hält sie mit Recht nicht fest. Schon der Wort-

laut der Bestimmung, namentlich nach den romanischen

Texten, erlasst nicht bloss das Eindringen, sondern auch

das Verweilen im Kantonsgebiet. Wer den Kanton nicht

verlässt, «bricht>> die Verweisung (((((oeJui qui aura penetre sur le

territoire i>), und die in den eidgenössischen Räten be-

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schlossene Änderung möglicherweise nur auf das Bestreben

nach einer kürzeren Fassung zurückgeht -

im National-

rat wurde immerhin von einer Verkürzung i gesprochen (AStenBull, Sonder-

ausgabe, 755) -, ist unerheblich, denn auf die Gesetzes-

materialien ist nicht abzustellen, wenn der Sinn des

Gesetzes aus dessen Wortlaut klar erkannt werden kann

(BGE 69 IV 10) und sich, wie im vorliegenden Falle,

auch aus dessen Zweck ergibt.

47. Urteil des Kassationshofes vom 22. September 1944 i. S.

Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Lang und Fuchs.

Art. 322 Ziff. 1 StGB.

Dru.cker im Sinne dieser Bestimmnng ist, wer die mit dem Dru.ck

verbnndenen Arbeiten besorgt oder in dem von ihm geleiteten

Betriebe besorgen lässt u.nd dazu. insbesondere die technischen

Einrichtu,ngen zu.r Verfügu.ng stellt.

Der technische Vorgang des Druckens kennzeichnet auch den

Druckort.

Drucker und Druckort sind au.eh anzugeben, wenn die Druck-

schrift den Namen des Verfa. i, nicht aber der Name der

Druckerei und der Ort, wo die Schriften gedruckt wurden,

a~gegeben. Am 21. September 1943 büsste daher das

Polizeirichteramt der Stadt Zürich Lang und Fuchs

wegen Übertretung des Art. 322 Ziff. 1 StGB je mit

Fr. 20.-. Die Gebüssten verlangten gerichtliche Beur-

teilung, worauf der Einzelrichter des Bezirksgerichtes

Zürich sie am 27. Juni 1944 freisprach. Das Urteil wird

damit begründet, Drucker sei, wer die Druckschrift

herstellt und gegenüber Verfasser und

Verleger die

Verantwortung für den Druck übernimmt. Das sei hier

Lang, denn das Verhältnis zwischen ihm und der Drucke-

reigenossenschaft Aarau gehe den Verfasser nichts an;

es komme nicht darauf an~ wo die Druckerpresse sei,

sondern wo sich der für den Druck Verantwortliche

befinde. Auf die Frage des Verschuldens trat der Richter

nicht ein.

B. -

Mit rechtzeitiger Nichtigkeitsbeschwerde bean-

tragt das Polizeirichteramt der Stadt Zürich, dieses

Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Bestätigung der

beiden Bussen an den Einzelrichter des Bezirksgerichtes

zurückzuweisen.

C. -

Die Beschwerdegegner beantragen, auf die Be-

schwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Tatfrage ist, welche Tätigkeit Lang ausgeübt

hat, Rechtsfrage dagegen, ob sie ihn zum Drucker im

Sinne des Art. 322 Ziff. 1 StGB macht und ob sein Ge-

schäftsdomizil Druckort im Sinne dieser Bestimmung ist.

Bestritten ist hier nicht die Tat-, sondern die Rechtsfrage.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. -

Dissertationen sind nicht Druckschriften, welche

«lediglich den Bedürfnissen des Verkehrs, des Gewerbes

oder des geselligen oder häuslichen Lebens dienen>>.

Gemäss Art. 322 Ziff. 1 Abs. 1 StGB müssen sie daher den

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Namen des Verlegers und des Druckers tragen und den

Druckort nennen. Diese Vorschrift will die Belangung

der gemäss Art. 27 StGB verantwortlichen Personen

erleichtern, wenn durch das Mittel der Druckerpresse eine

strafbare Handlung begangen wird (vgl. AStenBull NatR

1931 71, StR 1931 227). Die von Art. 322 Ziff. 1 verlangten

Angaben müssen daher wahr sein. Nicht darauf kommt

es an, dass die Druckschrift den Namen von Personen

trägt, welche gewillt sind, die strafrechtliche Verantwor-

tung zu übernehmen, sondern dass die angegebenen Per-

sonen auch wirklich die sind, welche gegebenenfalls nach

Art. 27 StGB bestraft werden können. Nach Art. 27

Ziff. 2 ist bei nicht periodischen Druckschriften in erster

Linie der Verfasser strafbar. Kann er nicht ermittelt

werden oder hat die Veröffentlichung ohne sein Wissen

oder gegen seinen Willen stattgefunden, so ist der Ver-

leger und, wenn ein solcher fehlt, der Drucker als Täter

strafbar. Als Drucker muss daher angegeben werden, wer

nach Art. 27 Ziff. 2 solcher ist, nicht irgend eine Person,

die bereit ist, dessen Verantwortung zu übernehmen.

Der Drucker könnte sich sonst durch Vorschiebung eines

Strohmannes der strafrechtlichen Verfolgung entziehen

oder sie erschweren.

3. -

Drucker im Sinne des Art. 27 Ziff. 2 und mithin

auch des Art. 322 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist, wer die Gesamt-

heit der mit dem Druck verbundenen Arbeiten besorgt

oder in dem von ihm geleiteten Betriebe besorgen Jässt

und dazu insbesondere die technischen Einrichtungen zur

Verfügung stellt, denn dieser Tat wegen wird er für

die durch das Mittel der Druckerpresse begangenen straf-

baren Handlungen bestraft, nicht wegen irgendwelcher

Nebenarbeiten, die . er zwar in der Regel auch besorgt,

aber ebensogut einem Dritten überlassen kann, wie z.B.

das Aufsuchen der Kunden, die Auswahl der Schrift, die

Anordnung des Textes. Auch nicht auf das zivilrechtliche

Verhältnis zum Verleger oder Verfasser oder überhaupt

zum Besteller, der den Druckauftrag erteilt, kommt es

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AS 70 IV -

1944

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Strafgesetzbuch.N° 47.

an, sondern auf den technischen Vorgang des Druckens.

Dieser kennzeichnet auch den Druckort, der auf der

Drµckschrift angegeben werden muss (Art. 322 Zifi. 1

.Abs. 1) und subsidiär den Gerichtsstand bestimmt (Art.

347 Abs. 2).

Nicht Lang ist daher der Drucker, sondern die Druckerei-

genossenschaft Aarau, und Druckort ist nicht Zürich,

sondern .Aarau.

4. -

Der Verpflichtung, Drucker und Druckort anzu-

geben, waren Fuchs und Lang nicht dadurch enthoben,

dass die Dissertationen den Namen des Verfassers tragen.

Der Wortlaut des Art. 322 Ziff. 1 StGB lässt dies nicht

zu; auch nicht der Sinn dieser Bestimmung. Denn selbst

wenn der Verfasser ermittelt werden kann, ist der Drucker

nicht unbedingt vor Strafe geschützt; er ist es dann

nicht, wenn die Druckschrift ohne Wissen oder gegen den

Willen des Verfassers veröffentlicht worden ist (Art. 27

Ziff. 2 StGB). Der _Drucker muss daher ermittelt werden

·können, auch wenn der Verfasser bekannt ist. Es ist

darauf hinzuweisen, dass auch bei den Zeitungen und

Zeitschriften die ~..\ngabe des Verfassers oder verantwort-

lichen Redaktors, deren Verantwortung diejenige von

Verleger und Drucker nicht weniger ausschliesst, der

letztern Angabe jnach deutlicher Vorschrift des Art. 322

Ziff. 2 nicht entbehrlich macht.

5. -

Objektiv ist somit der Tatbestand der Über-

tretung des Art. 322 Zifi. 1 erfüllt. Ob auch subjektiv,

wird die Vorinstanz bei der Neubeurteilung der Sache

zu prüfen haben.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das

Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksge-

richtes Zürich vom 27. Juni 1944 aufgehoben und die

Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an

die Vorinstanz zurückgewiesen.

Strafgesetzbuch. No 48.

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48. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Oktober

1944 i. S. Frey gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Der Schuldner, welcher einem Dritten gehörende Vermögens-

gegenstände bei der Pfändung oder dem Vollzug eines Arrestes

nicht angibt, ist nicht nach Art. 323 Ziff. 2 StGB strafbar;

der Aufforderung des Beamten an den Schuldner, solche Gegen-

stände vorzuweisen oder zu sagen, wo sie sich befinden, kann

durch Art. 292 StGB Nachachtung verschafft werden.

Le debiteur qui, lors d'une saisie ou de l'execution d'un sequestre,

n'indique pas les objets qui appartiennent a un tiers n'es~ pas

punissable en vertu de l'art. 323 eh. 2 CP; c'est par la voie de

l'art. 292 qu'il est possible d'assurer le respect de la sommation

fa.ite au debiteur d'avoir a produire ces objets ou de dire ou

ils se trouvent.

11 debitore ehe, all'atto d'un pignoramento o d'un sequestro, non

indica gli oggetti appartenenti ad un terzo non e pu.nibile in

virtu dell'art. 323 cifra 2 CP; il rispetto della diffida fatta al

debitore di produrre questi oggetti o di dire ov'essi si trovano

puo essere ottenuto mediante l'applicazione dell'art. 292 CP.

Aus den Erwägungen :

Art. 323 Zifi. 2 StGB bedroht mit Strafe den Schuldner,

der seine Vermögensgegenstände .. „ sowie seine Forderun-

gen und Rechte gegenüber Dritten nicht soweit angibt,

als es zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug

eines Arrestes nötig ist. Der Wortlaut ist unmissverständ-

lich, er ergreift nur Vermögen, das dem Schuldner gehört

(<e les biens qui lui appartiennent »).Das bestätigt noch der

Hinweis auf Art. 91 (und 275) SchKG, der den Schuldner

nur anweist, seine Vermögensgegenstände, Forderungen

und Rechte gegenüber Dritten dem Pfändungsbeamten

anzugeben, worunter im dortigen Zusammenhang etwas

anderes als schuldnerisches Vermögen nicht verstanden

werden kann. Der Grund für die~e Beschränkung ist ein-

leuchtend; der Gläubiger hat kein Interesse, dass der

Schuldner auch fremde Vermögensgegenstände angebe,

deren Beschlag ja doch nicht wird aufrechterhalten werden

können; und der Betreibungsbeamte hat es erst recht

nicht. Es ist auch nicht zutreffend, wenn die Vorinstanz

sagt, dass im Pfändungsverfahren als Gegenstände des

Schuldners vorläufig alle die gelten, welche sich in seinem