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70_III_48

BGE 70 III 48

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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48 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 13. Dadurch würde die Vorzugs stellung, welch~ den Gläubigern einer früher geb~deten Pfändungsgruppe ohnehin gegen- über solchen mit spätern, erst nach Ablauf der Teilnahme- frist gestellten Pfandungsbegehren zukommt, ungebühr- lich erweitert. Dies möchte zwar in einem Falle wie hier, wo zunächst vornehmlich Lohn gepfändet werden konnte und dann erst nachträglich dem Schuldner ein beträchtlicher Anspruch auf Abgangsentschädigung erwuchs, zu keinem stossenden Ergebnis führen. Allein die der Nachpfändung von Amtes wegen nach dem wahren Inhalt von Art. 145 gezogenen Schranken dürfen nicht um solcher Umstände willen durchbrochen werden. Die beiden in Frage stehenden Betreibungen sind also aus dem Kollokations- und Verteilungsplane wegzuweisen, und zwar zugunsten aller andern an der Gruppe beteiligten Gläubiger, nicht etwa nur der beschwerdeführenden (BGE 29 I 113 = Sep.-Ausg. 6, 47; auf dem gleichen Grundsatze, dass betreibungsrechtliche Mängel nicht nur zugunsten des gerade beschwerdeführenden Gläubigers zu beheben SInd, beruht BGE 64 III 136).

3. - ... (Eventualantrag des Schuldners). Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

1. - Der Rekurs der Gläubiger Rene und Ferdinand Delessert wird teilweise gutgeheissen, in dem Sinne, dass die Betreibungen Nr. 34725 und "Nr. 44087 aus dem VerteiIungsplan der Gruppe Nr. 2331 weggewiesen werden. Im übrigen wird dieser Rekurs abgewiesen.

2. - Soweit hiedurch der Rekurs des Schuldners Charles Delessert nicht gegenstandslos geworden ist, wird er abgewiesen.

13. Entscheid vom 5. Juli 1944 i. S. Bratter. Rechtsvorschlag. ~t. 74 Sch~G. Der Rechtsvorschlag ist bei dem -:\mte zu. erklären, das dIe Betreibu.ng du.rchführt. Hat dieses Jedoch den ~ählu.ng8befehl du.rch ein anderes Betreibllllgsallt zw;tellen lassen, So kann der Rechtsvorschlag auch bei diesem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 13. 49 Amte statt unmittelbar bei jenem erklärt werden. (Änderung der Rechtsprechung). Opposition. Art. 74 LP. La doolaration d'opposition doit etre faite a l'office sow; l'autorite duquella poursuite est executoo. S'i! a fait notifier le commandement de payer par 1.Ul autre office, la declaration peu.t etre frute a ce dernier aussi bien qu.'au premier. (Changement de jurisprudence). Opposizione. Art. 74 LEF. La dichiarazione d'opposizione dev'es- sere fatta all'u.fficio che conduce l'esecu.zione. S'esso ha fatto notificare il precetto esecutivo da un, alt;<> ~cio, la dichi!l'~­ zione Pu.o essere fatta anche a quest ultuno mvece ehe diret- tamente a quello. (Cambiamento di giurisprudenza.) Ä. - In der vorliegenden beim Betreibungsamt Zürich 4 hängigen Arrestbetreibung wurde der Zahlungsbefehl am 11. Februar 1944 dem im Kreis 2 wohnenden Schuldner requisitionsweise durch das Betreibungsamt Zürich 2 zuge- stellt. Er erhob bei diesem Amt am 21. Februar 1944 Rechtsvorschlag; doch wurde ihm die Erklärung tags darauf zurückgesandt, « da wir für die Entgegennahme des Rechtsvorschlages nicht die zuständige Amtsstelle sind»; der Rechtsvorschlag hätte vielmehr bei dem die Betreibung durchführenden Betreibungsamte Zürich 4 erklärt werden müssen. B. - Auf Beschwerde des Schuldners erklärte die untere Aufsichtsbehörde den Rechtsvorschlag als recht- zeitig erfolgt. Der Gläubiger rekurrierte an die obere kantonale Instanz. Von dieser am 6. Juni 1944 abgewiesen, zieht er die Sache an das Bundesgericht weiter. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht. in Erwägung : Der Rechtsvorschlag ist « dem Betreibungsamte » zu erklären (Art. 74 SchKG). Damit ist gesagt: nicht jedem beliebigen, sondern demjenigen Betreibungsamte, das mit der betreffenden Betreibung zu tun hat. In erster Linie fällt dasjenige Amt in Betracht, bei dem die Betreibung hängig ist, Lässt dieses aber den Zahlungsbefehl durch ein anderes Amt zustellen, so ist auch das letztere mit einer Amtsverrichtung befasst, an die sich eben die all- 4 AS 70 UI - 1944

50 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 13. fällige Rechtsvorschlagserklärung zu knüpfen hat. Kein Zweifel ist, dass auch in einem solchen Falle der Rechts- vorschlag schliesslich an das die Betreibung durchführende Amt gehört. War doch das ersuchte Amt lediglich beauf- tragt, den Zahlungsbefehl zuzustellen und das Gläubiger- doppel an das ersuchende Amt zurückzuleiten. Diesem, nicht jenem liegt ob, das Vorliegen eines gültigen Rechts- vorschlages, wie dann auch, wenn der Gläubiger Fort- setzung der Betreibung verlangt, die allfällige Beseitigung des Rechtsvorschlages festzustellen. Die Frage geht jedoch dahin, ob der Rechtsvorschlag statt unmittelbar dem hauptsächlich mit der Betreibung befassten auch dem andern Amte, das in dessen Auftrag den Zahlungsbefehl zugestellt hat, eingereicht werden könne. Das wurde seinerzeit verneint, weil damit der .Rahmen der durch den Auftrag begrenzten Obliegenheiten des ersuchten Amtes überschritten würde und auch Unzukömmlich- keiten in der Amtsbesorgung des ersuchenden Amtes entstünden. Dieses wäre nämlich nach Ablauf der Rechts- vorschlagsfrist jeweilen noch im Ungewissen, ob nicht allenfalls beim ersuchten Amt ein Rechtsvorschlag . einge- reicht worden sei, und diese Ungewissheit könnte andauern, da mit Verzögerungen in der Übermittlung des Rechts- vorschlages wegen eines Versäumnisses oder eines Hin- dernisses zu rechnen wäre. Nur anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls sei unbedenklich die Erklärung des Rechtsvorschlages an das diesen -Akt der Betreibung vornehmende Organ zuzulassen, gleichgültig ob dabei kraft Auftrages ein anderes als das die Betreibung durch- führende Amt handelt (BGE 32 I 735 = Sep.-Ausg. 9, 317). Diese Entscheidung wurde als zu formell kritisiert (siehe die Bemerkungen von Brand im Archiv für Schuld- betreibung und Konkurs, Band ll, zu Nr. 17 ; ihm zustim- mend JÄEGER, zu Art. 74 Note 7, auch in der entspre- chenden Note des 1. Ergänzungs bandes). Es ist in der Tat gerechtfertigt, davon abzugehen. Darin kann zwar der Vorinstanz nicht Recht gegeben werden, dass sich Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 13. die Zuständigkeit des ersuchten Amtes zur Entgegen- nahme eines Rechtsvorschlages nicht im Sinne der erwähn- ten Entscheidung « aufteilen» lasse. Es handelt sich nicht ~m die Auf teilung einer an sich gegebenen Zuständigkeit, sondern um die Begrenzung der Obliegenheiten des eben nur mit einer bestimmten Verrichtung beauftragten Amtes. Wenn seinerzeit gefunden wurde, dieses habe sich mit nichts weiterem abzugeben, als was notwendig mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und ~er Rück- leitung des Gläubigerdoppels an das ersuchende Amt verbunden sei, also einen Rechtsvorschlag nur dann entgegenzunehmen, wenn er anlässlich der Zustellung erklärt werde, so war das durchaus folgerichtig. Allein mit jener Entscheidung wurde die in Erörterung stehende Frage zu sehr aus dem Gesichtspunkt der reibungslosen Durchführung der Betreibung betrachtet, und es wurde nicht auf den Schuldner Rücksicht genommen, der die rechtlichen Zusammenhänge unter Umständen. nicht zu erkennen, insbesondere sich über Sinn und Tragweite des dem ersuchten Amte erteilten Auftrages nicht Rechen- schaft zu ,geben vermag. Ist also zwar die Einschaltung des ersuchten Amtes zur Entgegennahme eines nicht bei der Zustellung des Zahlungsbefehles abgegebenen Rechts- vorschlages eigentlich ein überflüssiger Umweg, so sprechen nun doch überwiegende Gründe dafür, dem Schuldner entgegenzukommen. Das Verfahren der requisitionsweisen Zustellung des Zahlungsbefehls lässt leicht die Meinung aufkommen, das diese Verrichtung besorgende Amt, gewöhnlich dasjenige des Wohnortes des Schuldners, habe auch zur Aufgabe, einen Rechtsvorschlag in dieser Betrei- bung entgegenzunehmen. Dieser Betrachtungsweise ist, wie die Erfahrung lehrt, nicht wirksam vorgebeugt durch die Angaben des Zahlungsbefehls, der vom ersuchenden Amt ausgeht, von ihm unterzeichnet ist und im Formu- lartext die Anweisung enthält, einen Rechtsvorschlag beim « unterzeichneten Betreibungsamte » zu erklären. Das unterzeichnende Amt ist in der Regel auch das bei

52 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 13. der Zustellung handelnde; jedenfalls verlangt es die Billigkeit, den Schuldner, der sich einfach an das handelnde Amt wendet und nicht weiter denkt, wohin der Rechts- vorschlag schliesslich gelangen muss, zu schützen und die Einreichung eines Rechtsvorschlages beim ersuchten Amt gleicherweise wie beim ersuchenden als wirksam anzuerkennen. Diese weitherzige Auffassung ist durch den Wortlaut von Art. 74 SchKG nicht ausgeschlossen. Und angesichts der Wirkung als Vollstreckungstitel, die dem rechtskräftigen Zahlungsbefehl nach der eigenartigen Gestaltung des schweizerischen Betreibungsverfahrens zu- kommt, ist bei der Beurteilung der Gültigkeit eines Rechts- vorschlages jede nicht unbedingt gebotene formale Strenge zu vermeiden. Also mag das Amt, welches den Zahlungs- befehl requisitionsweise zustellt, auch im weitern Verlaufe der Frist als zur Wahl stehende Einreichungsstelle für den Rechtsvorschlag gelten, nicht etwa wie ein Angestellter des Amtes nur als Bote des Schuldners, wobei dieser die Gefahr einer nicht mehr binnen der Frist erfolgten Weiter- gabe an das Amt selbst zu tragen hätte (BGE 55 III 24). Wird aber diese Lösung einmal anerkannt, so kann dann nichts darauf ankommen, aus welchem Grunde der Schuld- ner im einzelnen Falle den Rechtsvorschlag dem ersuchten Amt eingereicht. hat: ob aus der erwähnten ÜberlegUng oder in der irrtümlichen Annahme, er könne sich über- haupt immer an das Betreibungsamt seines Wohnortes wenden, oder nur aus Bequemlichkeit. Wie es sich damit im vorliegendeh Falle verhält, ist somit ohne Belang. Die mit dieser Erleichterung der Rechtsvorschlags- erklärung verbundenen Gefahren lassen sich durch sach- entsprechendes Handeln bannen. Das ersuchte Amt hat für unverzügliche Weiterleitung an das ersuchende besorgt zu sein. Und dieses soll gegebenenfalls damit rechnen,' dass erst am letzten Tage der Frist ein Rechtsvorschlag an das ersuchte Amt zur Post gegeben werden mag. Es kann sich darnach beim ersuchten Amt erkundigen oder noch einige Tage nach Ablauf der Frist zuwarten, bevor Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 14. 53 es das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls ohne Rechts- vorschlagsvermerk oder mit dem Vermerk (( kein Rechts- vorschlag » an den Gläubiger weiterleitet. Natürlich lässt sich die Mitteilung des Rechtsvorschlages an den Gläubiger immer noch nachholen, wenn sie bei der Übermittlung des Zahlungsbefehlsdoppels aus irgendeinem Grunde unter- blieben war. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

14. Entscheid vom 11. Juli 1944 i. S. Moos. Faustpfandbetreibung.

1. Ersichtlich 1lllgenau.e Bezeichn1lllg des Pfandes im Betreibu.ngs- begehren schadet nicht; so die Angabe des Depotscheines für im Au.slande deponierte Aktien statt dieser selbst. Art. 151 SchKG.

2. Vorlegung des Pfandes an das BetreibllllgsSmt ist nicht not- wendig für die Anheb1lllg, wohl aber für die Fortsetz1lllg der Betreib1lllg. Solange sie 1lllterbleibt, sei es au.ch wegen Unmög- lichkeit, den Pfandgegenstand aus dem Auslande herbeizu.~ schaffen, ist das Verwert1lllgsbegehren u.nwirksam. Art. 51 u.nd 151, 97 u.nd 155, 156, 154 Abs. 2 SchKG. Poursuite en realisation d'un gage mobilier.

1. Une designation manifestement imprecise du gage, teIle que l'indication du certificat de depöt concemant des actions deposees a l'etranger, au lieu des actions elles-memes, n'entraine pas de consequ.ences dommageables. Art. 151 LP.

2. Une pou,rsu.ite peut etre introdu.ite, mais non pas continu,ee, avant qu.e le gage ait ete presente a l'office. Tant qu,'il ne l'a pas ete, serait-ce meme en raison da l'impossibilite de le faire venir de l'etranger, la requ.isition de vente demeu.re sans effet. Art. 51 et 151, 97 et 155, 156, 154 al. 2 LP. Esoouzione in via di realizzazione d'un pegno manuale.

1. Un'indicazione manifestamente imprecisa deI pegno, come l'indicazione deI certificato di deposito di azioni depositate all'estero invece delle azioni stesse, non causa pregiu.dizio. Art. 151 LEF.

2. Un'esecuzione puo essere promossa, ma non continu.ata prima che il pegno sia stato presentato all'u,fficio. Fino a tanto che qu.esta presentazione non e avvenuta sia pu.re per l'impossi- bilita di för venire il pegno dall'estero, la domanda di vendita e senz'effetto. Art. 51 e 151, 97 e 155, 156, 154 cp. 2 LEF.