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110. Entscheid vom 8. Oktober 1906 in Sachen Selig. Rechtsvorschlag. Bei welchem Betreibungsamt anzubringen, speziell im Falle der Zustellung des Zahlungsbefehls auf Bequisitorial hin? Art. 74 SchKG. I. Infolge Begehrens des Rekurrenten Andreas Selig erließ das Betreibungsamt Nidau am 15. Mai 1906 gegen den Re¬ kursgegner Adolf Moser für eine Mietzinsforderung von 54 Fr. 30 Ets. einen Zahlungsbefehl (Nr. 10,243) auf Verwertung eines dem Gläubiger verpfändeten Divans. Der Befehl wurde dem Betriebenen, der in Biel wohnt, durch Vermittlung des Be¬ treibungsamtes Biel zugestellt, und zwar nahm der Betreibungs¬ gehülfe Froideveau dieses Amtes am 17. Mai 1906 die Zu¬ stellung vor. Das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls wurde umgehend dem Betreibungsamt Nidau zurückgesandt. Der Schuld¬ ner Moser behauptet, daß er innert fünf Tagen einen schriftlichen Rechtsvorschlag dem Betreibungsamte Biel eingereicht habe, und die Vorinstanz hält diese Behauptung — zu deren Gunsten, wie sie bemerkt, auch die Aussage eines Angestellten des für glaubwürdig Betreibungsamtes Biel, Hans Weibel, spreche und legt sie ihrem Entscheide zu Grunde. Das Betreibungsamt Biel sandte die genannte Rechtsvorschlagserklärung dem Betrei¬ bungsamt Nidau zu, aber unbestrittenermaßen erst nach Ablau der zehntägigen Rechtsvorschlagsfrist. Nach Empfang der Erklärung eröffnete darauf das Betreibungsamt Nidau dem Betriebenen, daß es den Rechtsvorschlag für verspätet ansehe. Moser führte hiergegen Beschwerde, indem er geltend machte: Wenn das Betreibungsamt Biel den Rechtsvorschlag aus Nach¬ lässigkeit oder absichtlich zu spät demjenigen von Nidau übermittelt habe, so sei das nicht die Schuld des Beschwerdeführers. Dieser verlange Berücksichtigung seines Rechtsvorschlages, den er vor¬ schriftsgemäß und mehr als früh genug dem Betreibungsamte seines Wohnortes eingereicht habe, von welchem ihm der Zahlungs¬ befehl zugestellt worden sei. II. Mit Entscheid vom 28. Juli 1906 hieß die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut und erklärte sie den streitigen Rechtsvorschlag für gültig. Es entspreche, führt dieser Entscheid aus, der Natur der Sache, daß der Schuldner beim Amte, durch dessen Vermittlung ihm der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, den Rechtsvorschlag gültig abgeben könne, und es wäre eine ungerecht¬ ertigte Härte, wollte man den Schuldner die Unterlassung des requirierten Amtes entgelten lassen, den bei ihm innert nützlicher Frist eingereichten Rechtsvorschlag innert der nämlichen Frist an das requirierende Amt weiter zu leiten. Der Grundsatz, daß der Rechtsvorschlag bei dem zur Durchführung der Betreibung kom¬ petenten Amte einzureichen sei, werde hier durchbrochen durch die Erwägung, daß der Schuldner sich wohl dabei beruhigen dürfe, daß er rechtzeitig bei dem requirierten Amte zu Handen des re¬ quirierenden Rechtsvorschlag erhoben habe. Könne übrigens in Requisitionsfällen bei der Zustellung gegenüber dem zustellenden Beamten oder Angestellten gültig Recht vorgeschlagen werden, so sei nicht abzusehen, warum das nicht nachher noch bei dem re¬ quirierten Amte möglich sein sollte. III. Diesen Entscheid hat nunmehr der Gläubiger Selig recht¬ zeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, ihn aufzuheben und die gegnerische Beschwerde abzuweisen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach Art. 74 SchKG hat der Schuldner, der Rechtsvorschlag erheben will, denselben „dem Betreibungsamte“ zu erklären. Das Gesetz bezeichnet also nicht jedes beliebige, sondern ein bestimmtes Betreibungsamt als zur Entgegennahme der Rechts¬ vorschlagserklärung zuständig, und zwar kann es nur dasjenige Amt sein, das die Betreibung durchführt (vergl. AS Sep.=Ausg. 1 Nr. 69 S. 294*). Der gesetzgeberische Zweck dieser Regelung liegt auch klar zu Tage: Der Rechtsvorschlag hemmt die ange¬ hobene Betreibung, und da nun das Betreibungsamt, an das nach Ablauf der Zahlungsfrist der Gläubiger ein Fortsetzungsbegehren richtet, vor allem wissen muß, ob eine solche Hemmung vorliege oder nicht, ist es, um Verzögerungen und Irrtümern vorzubeugen,
* Ges.-Ausg. 24 I Nr. 135 S. 709 f. (Anm. d. Red. f. Publ.) von Wichtigkeit, daß die Hemmungserklärung direkt an ein Or¬ gan dieses Amtes sich wende. Übrigens entspricht dies auch der Regel, daß die Parteien im Betreibungsverfahren ihre Erklärungen ordentlicherweise demjenigen Betreibungsamte abzugeben haben, dem die Durchführung der betreffenden Betreibung obliegt. Allerdings hat nun die Praxis diesen grundsätzlichen Stand¬ punkt in denjenigen Fällen nicht streng durchgeführt, wo der Zahlungsbefehl, statt von einem Organe des die Betreibung füh¬ renden Amtes, von einer andern Amtsstelle dem Schuldner zu¬ gestellt wurde. Hier nimmt sie an, daß der Rechtsvorschlag beim Zustellungsakte selbst dem diesen vornehmenden Organe gültig erklärt werden könne, mag die Zustellung durch ein anderes Be¬ treibungsamt, durch die Post oder durch eine sonstige Behörde er¬ folgen (vergl. Art. 39 der Transportordnung für die schweizerische Post vom 3. September 1894, GS N. F. Bd. 14 S. 604 Entscheidungen des Bundesgerichts, Sep.=Ausg. 2 Nr. 6 *). Diese Rechtssprechung rechtfertigt sich aus doppeltem Grund: Einmal läßt sich sagen, daß ein solcher nicht zum Betreibungs¬ amte gehörender Beamter oder Angestellter, indem er den Zah¬ lungsbefehl zustellt, doch eine sonst in den Kompetenzkreis des Amtes fallende betreibungsrechtliche Funktion versieht und insoweit, wenn auch nur vorübergehend, als ein Organ des Amtes handelt. Damit aber erweist sich die vorliegende Ausnahme von dem er¬ wähnten Grundsatze mehr als eine bloß scheinbare und ergibt sich ohne Zwang die Folgerung, dem im Betreibungsverfahren tätigen Zustellungsorgane Kompetenz zu gleichzeitiger Enigegennahme der Rechtsvorschlagserklärung beizulegen. Und sodann stehen dieser Lösung namentlich auch keine Bedenken praktischer Natur entgegen: denn wird der Rechtsvorschlag anläßlich des Zustellungsaktes er¬ klärt, so kommt er auch zugleich mit diesem Akte zur Kenntnis des Betreibungsbeamten — nämlich durch die Übermittlung des die Zustellungsbescheinigung und den Rechtsvorschlag enthaltenden Zahlungsbefehles — und ist daher die Möglichkeit ausgeschlossen, daß der Betreibungsbeamte über die Fortsetzung der Betreibung zu verfügen hat, ohne sicher zu wissen, ob Recht vorgeschlagen sei oder nicht.
* Ges.-Ausg. 25 Nr. 22 S. 131 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
Anders verhält es sich aber, wenn, wie im gegenwärtigen Falle, der betriebene Schuldner erst nach der Zustellung des Zahlungs¬ befehles an dasjenige Betreibungsamt, das von dem die Betrei¬ bung führenden mit der Zustellung betraut war und dessen Organ sie ausgeführt hat, sich wendet und an dieses Amt die Rechts¬ vorschlagserklärung richtet und zwar erst, nachdem das Gläubiger¬ doppel des Zahlungsbefehls an das requirierende Amt versandt ist. Hier einen gültigen, an kompetenter Stelle abgegebenen Rechts¬ vorschlag anzunehmen, geht nicht an. Denn zunächst ist hier, im Gegensatz zu den vorhin besprochenen Fällen, zu sagen, daß das requirierte Amt die zufolge des Requisitionsbegehrens zu ver¬ sehende Funktion ausgeübt hat, nachdem der Zahlungsbefehl zu¬ gestellt und das Gläubigerdoppel an das requirierende Amt ab¬ gegangen ist. Daß ihnen jetzt noch und kraft des Requisitions¬ begehrens — als dem Grunde, aus dem sich überhaupt seine Kompetenz zum Handeln in der betreffenden Betreibung ergibt - das Recht und die Pflicht zustünde, einen Rechtsvorschlag ent¬ gegenzunehmen und zwar mit der Wirkung, daß er in diesem Momente gültig erklärt wäre, findet im Gesetze nirgends einen Anhalt. Im Gegenteil könnte man fragen, ob nicht die Möglich¬ keit, bei dem requirierten Amte Recht vorzuschlagen, auf die Zeit der Zustellungshandlung einzuschränken und eine nachherige An¬ bringung des Rechtsvorschlages beim requirierten Amte auszu¬ schließen sei, ein Punkt, der indessen hier unerörtert bleiben kann. n zweiter Linie sodann stehen, wie schon angedeutet, gewichtige praktische Momente entgegen, das requirierte Amt nach Ver¬ sendung des Gläubigerdoppels immer noch als eine zur Annahme des Rechtsvorschlages kompetente Amtsstelle gelten zu lassen. Als¬ dann würde nämlich das requirierende Amt, auch nachdem es das Gläubigerdoppel erhalten hat, im Ungewissen bleiben, ob nicht noch seither rechtzeitiger Rechtsvorschlag beim requirierten Amt erfolgt ist, und diese Ungewißheit würde auch nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist weiter andauern, da die Übermittlung des Rechtsvorschlages wegen eines Versäumnisses oder eines Hinder¬ nisses auf sich warten lassen kann. Nach diesen Ausführungen ist der Rekurs des Gläubigers Selig gutzuheißen. Denn der fragliche Rechtsvorschlag ist beim requirierten Betreibungsamt Biel, zwar innert der zehntägigen Frist, so doch erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehls und der Rücksendung des für den Gläubiger bestimmten Befehlsdoppels angebracht worden. Er kann also nur noch als ein Rechtsvor¬ schlag in Betracht kommen, der gegenüber dem requirierenden Amte Nidau als ihn annehmender Behörde erklärt und diesem durch Vermittlung des Betreibungsamtes Nidau zugeleitet wird. Diese Zuleitung ist aber unbestritternermaßen zu spät — durch Postaufgabe an das Betreibungsamt Nidau — vorgenommen worden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet und damit, unter Aufhebung des Vorentscheides, der vom Rekurrenten angefochtene Rechtsvorschlag als verspätet erklärt.