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55_III_24

BGE 55 III 24

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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24 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,. Xo 7_

7. Entscheid vom ao. März lSaS i. S. La.UB. Zuständig zur Entgegennahme eines R e c h t sv 0 r s chi a - g e s sind auch die Zustellungsorgana (Angestellte oder Beamte des Amtes, Weibel, Postbote), jedoch nur, wenn der Rechts- vorschlag im Moment der Zustellung des Zahlungsbefehles erhoben wird. Sch.K.G. Art. 74. Les agents charges da 10. notificatio~ ,(employes de .l'o!fice, ~~s­ siers facteurs postaux) ont quahte pour recevOlr lopp0Entwn au c'ommandement de payer, mais seulement lorsque l'opposi- tion est formee au moment de la notification (art.74 LP). Gli agenti incaricati della notifica dei precetto (impiegati dell'Uf· ficio uscieri, fattorini postali), sono legittimati a ricevere la dichlarazione di opposizione soltanto quando l'opposizione e fatta al momento stesso della notifica. (Art. 74 LEF.) A. - Der Beschwerdeführer wird von einem Albert Ritterfür einen Betrag v~n 3100 Fr. 10 Cts. betrieben. Der Zahlungsbefehl Nr. 3073 des Betreibungsamtes Aarwangen wurde ihm bezw. einem seiner Angehörigen am 15. De- zember 1928 durch den Betreibungsgehülfen Hf zugestellt. Am 11. Januar 1929 wurde ihm die Pfändung angekün- digt. Hiegegen führte er rechtzeitig Beschwerde mit der Begründung, er habe den Zahlungsbefehl, auf dem er schriftlich den Rechtsvorschlag vermerkt habe, am 17. De- zember 1928 durch seinen Lehrling dem Weibel Hf über- bringen lassen, der ihn an das Betreibungsamt weiter- geleitet habe. Er legte auch eine diesbezügliche Beschei- nigung des 1ff vor. B. - Mit Entscheid vom 1. Februar 1929 hat die Auf- sichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bem die Beschwerde abgewiesen, nachdem seitens des Betreibungsamtes erklärt worden war, dass ein Rechts- vorschlag in der Betreibung Nr. 3073 bei ihm nie einge- gangen sei.

a. - Diesen ihm am 6. März 1929 zugestellten Ent- scheid zog der Beschwerdeführer rechtzeitig an das Bun- desgericht weiter mit dem Antrag, die ergangene Pfän- dungsankündigung aufzuheben. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. X 0 i_ Die Schuldbetreibungs- ttn(Z Konktn-skmnmer zieht in Erwägnng : :!5

1. - Gemäss Art. 74 SchKG ist der Rechtsvorschlag (( dem Betreibungsamt » gegenüber zu erklären. Diese Vorschrift will eine Garantie dafür schaffen, dass der Rechtsvorschlag sofort im Betreibul1gs buch eingetragen und damit jede Diskussion darüber, ob und wann ein Rechtsvorschlag erfolgt sei, ausgeschlossen werde. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn die Erklärung entweder mündlich gegenüber dem Beamten im Amtslokal abgege- ben oder ihm schriftlich durch die Post zugestellt wird. Darüber hinaus hat die PraxiH (vgl. BGE 32 I S. 737 = Sep.-Ausg. 9 S. 319) auch die Zustellungsol'gane (An- gestellte oder Beamte des Amtes, Weibel, Postbote) als zur Entgegennahme des Rechtsvorschlages zu Handen deI', Amtes zuständig erklärt, sofern der Schuldner denselben im Moment der Zustellung selbst erhebt; denn auch in diesem letztem Fall ist für die sofortige Eintragung dOH Rechtsvorschlages auf dem Amt dadurch gesorgt, dass das Zustellungsorgan das Gläubigerdoppel des Zahlungsbe- fehls mit dem Vermerk über die Zustellung und einen all- fälligen Rechtsvorschlag unverzüglh .. h an das Amt zurück- zuleiten hat. Dementsprechend ist auch der Text des Zahlullgsbefehlformulars gefasst und lautet auch § 31 Ziff. 3 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung vom

8. Juni 1925 zum Postgesetz vom 2. Oktober 1924.

2. - Nun will aber der Rekurrent auch einen Rechts- vorschlag, der beim Zustellungs organ nach bereits erfolg- ter Zustellung und ausserhalh des Amtslokals abgegeben wird, als gegenüber dem Betreibungsamt im Sinne von Art. 74 erfolgt betrachten. Allein dem kann nicht zuge- stimmt werden. Nachdem die Zustellung einmal erledigt ist, hat der Betreibungsgehülfe in dieser Betreibung ohne einen ausdrücklichen Auftrag des Betreibungsbeamten nichts mehr vorzukehren und kann er daher auch nicht mehr als Organ des Amtes fungieren. Er ist deshalb auch

26 Schuldbetreibungs- und KonkursrechL N° 8_ nicht verpflichtet, derartige nachträgliche Erklärungen entgegenzunehmen und an das Amt weiterzuleiten, sodass keinerlei Gewähr dafür besteht, dass er diese Weiterlei- tung unverzüglich besorgt. Die Vorinstanz hat daher mit Recht angenommen, dass im vorliegenden Fall der Weibel Iff den Rechtsvorschlag des Rekurrenten lediglich aus freien Stücken und als Bote des Rekurrent~n entgegengenommen hat und dass der letztere daher die Gefahr dafür trug; dass die Übermitt- lung nicht rechtzeitig erfolgt. Da kein Beweis dafür vorliegt, dass der Rechtsvorschlag dem Betreibungsamt wirklich zugekommen ist - der Vermerk des Hf auf dem bei den Akten liegenden Couvert, demzufolge er den Rechtsvorschlag am 18. Dezember 1928 an das Betrei- bungsamt Aarwangen versandt und hiefür 20 Cts. an Porto ausgelegt habe, genügt nicht -, war das Betrei- bungsamt verpflichtet, dem Fortsetzungsbegehren des Gläubigers zu entsprechen. Demnach erkennt die Schuldbetr. - und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

8. Entscheid vom-19. A.pril 1929

i. S. L. von ioll'sche Eisenwerke. SchKG Art. 92 Ziff. 10: Unfallversicherungssummen sind gänz. lieh unpfändbar, wie gross sie immer sein mögen, und auch wenn sich der Schuldner im Auslande befindet. Art. 92 ch. 10 LP. - LeB sommes versees a l'ayant droit en execution cl'nn contrat d'assurance contre 100 accidents sont totalement insaisissables, quelque eonsiderable que soit leur montant et alors meme que le debiteur se trouve a l'etranger. Art. 92 cif. 10 LEF. - Le somme solute all'avente-diritto in virtu di un eontratto di assicurazione contro gli infortuni sono impignorabili qualunque ne sia l'importo e anehe se il debitore dimora all'estero. Schuldbetreibungs- und Konkur"recht. :,\0 8_ A. - Der Rekursgegner, der in seinem Heimatkanton ein Walzwerk betrieb, ohne sich in das HandelsregistN eintragen zu lassen, war bei den Unfallversicherungs- gesellschaften « Zürich », « Winterthur» und « Helvetia ») für den Fall gänzlicher Invalidität mit je lOO,OOO Fr. . gegen Unfall versichert. Infolge Verlustes des linken Dau.- meus beim Arbeiten an der Stanzmaschine erhielt er nach erfolgreicher Prozessführung gegen die « Zürich ») von dieser entsprechend der vereinbarten Gliedertaxe . für teilweise Invalidität 18,000 Fr. und hierauf auch von der « Winterthur» den gleichen Betrag. Gegen die « Helvetia» erhob er ebenfalls Klage, über die jedoch noch nicht geurteilt worden ist. Wegen finanzieller Schwierigkeiten ist der Rekursgegner seit dem Unfall nach Südamerika ausgewandert. Auf Verlangen der Rekurrenten artestierte das Be- treibungsamt Zürich 1 unter verschiedenen Malen « das Guthaben des Arrestschuldners an Dr. K. Bollag, Rechts- anwalt. .. auf Auszahlung der v(;m der « Zürich» ... und ... {( 'Vinterthur» bezahlten Forderungssummen » bis zum Höchstbetrage von insgesamt 8950 Fr., und « das Guthaben des Arrestschuldners an « Helvetia ». . . » bis zum Höchstbetrage von insgesamt 9000 Fr. Hie- gegen führte der Rekursgegner wegen Unpfändbarkeit Beschwerden. B. - Durch Entscheid vom 5. März 1929 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen. G. - Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundesgericht weitergezogen. . Die Schuldbetreibung8- und KQnkuTSkammer zieht in Erwägung:

1. - Die durch Art. 92 Ziff. lO SchKG bestimmte Unpfändbarkeit der « Kapitalbeträge, welche als Ent- schädigung für Körperverletzung... dem Betroffenen ... geschuldet werden oder ausbezahlt worden sind», ist nicht auf das « dem Schuldner und seiner Familie unum- gänglich Notwendige» beschränkt (vgl. den Gegensatz