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29_I_113

BGE 29 I 113

Bundesgericht (BGE) · 1903-03-10 · Deutsch CH
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25. Entscheid vom 10. März 1903 in Sachen Michel. Pfändung. — Verteilung des Erlöses gepfändeter Objekte. — Kompe¬ tenz der Aufsichtsbehörden. Art. 17 Abs. 1 Schuldb.- u. K.-G. — Stellung der Gläubiger derselben Gruppe unter einander. I. Am 17. März 1902 wurde vom Betreibungsamt Zürich I ir zwei Forderungen des Fritz Michel in Zürich und des J. R. Brunner in Männedorf an Martin Sprich in Zürich unter anderm ein Guthaben des Schuldners an den Fiskus des Kantons Zürich im Betrage von 187 Fr. 50 Cts. gepfändet. Auf der Pfändungsurkunde wurde vermerkt, daß laut Mitteilung der Finanzdirektion des Kantons Zürich Sprich das gepfändete Guthaben am 10. März 1902 an die Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich abgetreten habe. Am 14. April teilte jedoch letztere dem Betreibungsamt mit, sie verzichte auf den Anspruch an der gepfändeten Forderung. F. Michel hatte schon vorher gegen die Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich gerichtlich Klage eingeleitet mit dem Begehren, es sei die Abtretung als für den Kläger un¬ verbindlich zu erklären und zu erkennen, es unterliege der frag¬ liche Betrag zu seinen Gunsten der Pfändung. Im Vorstand vor Friedensrichteramt Zürich vom 16. April 1902 erklärte die Be¬ klagte, daß sie auf den Anspruch verzichtet habe und die Klage anerkenne, wovon dem Betreibungsamt von F. Michel am 29. April Kenntnis gegeben wurde. Mit Eingabe an das Betreibungsamt vom 19. Mai bestritt der Gläubiger Brunner den Anspruch der Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich, obgleich ihm eine Frist hiezu nicht angesetzt worden war. Bei der Verteilung wies das Betreibungsamt Zürich I den Gläubigern Michel und Brun¬

ner das Ergebnis des Guthabens an den Fiskus des Kantons Zürich pro rata ihrer Forderungen, die beide in Klasse V kollo¬ ziert waren, zu. II. Hiegegen beschwerte sich F. Michel bei der untern kantona¬ len Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, daß der Erlös des Gut¬ habens ihm allein als Prozeßgewinn zuzuteilen sei. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Weiterziehung des F. Michel an die kantonale Auffichtsbehörde blieb erfolglos. Der Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde vom 1. November 1902 beruht auf der Erwägung, daß der Verzicht der Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich auf den Anspruch an der gepfändeten Forderung als allen Gruppengläubigern gegenüber erfolgt betrachtet werden müsse, weil er zu einer Zeit erklärt worden sei, da die Frist zur Teilnahme an der Pfändung noch nicht abgelaufen war. III. Gegen diesen Entscheid hat F. Michel den Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei das Betreibungsamt Zürich I anzuweisen, den in der Betreibung Nr. 2471 II. Gruppe gegen den Schuldner Martin Sprich gepfändeten Betrag von 187 Fr. 50 Cts. ausschließlich dem Rekurrenten, unter Ausschluß anderer Gruppengläubiger, zuzuteilen. Die Begründung läßt sich dahin zusammenfassen, der Rekurrent habe dadurch, daß er einzig gegen die Stadt Zürich Klage erhoben und daß ihm gegenüber die Ansprecherin vor Gericht auf den Anspruch verzichtet habe, ein die übrigen Gruppengläubiger ausschließendes Recht auf das fragliche Pfändungsobjekt erworben. IV. I. Brunner trägt auf Abweisung des Rekurses an. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es handelt sich nicht um einen Kollokationsstreit im Sinne des Art. 148 des Betreibungsgesetzes, da weder die Zulassung noch der Rang oder Betrag der Forderung des Rekursgegners J. Brunner vom Rekurrenten F. Michel bestritten wird. Ein solcher Streit hätte denn auch vor den Gerichten angehoben wer¬ den müssen. Sondern streitig ist bloß die Verteilung des Erlöses eines der für die Gruppe II der Gläubiger des Martin Sprich gepfändeten Objekte, nämlich des Guthabens des Schuldners an den Fiskus des Kantons Zürich, indem der Rekurrent behauptet, dieser Erlös sei einzig ihm zuzuweisen, während das Betreibungs¬ amt und der Rekursgegner, wie auch die beiden Vorinstanzen, annehmen, der Erlös des Guthabens komme allen Gruppengläu¬ bigern nach dem Rang und Betrag ihrer Forderungen zu. Diese Frage zu entscheiden, fällt nach feststehender Praxis in die Kom¬ petenz der Aufsichtsbehörden, da es sich um eine Verfügung des Betreibungsamtes handelt, deren Nachprüfung nicht den Gerich¬ ten zugewiesen ist (Art. 17 Abs. 1 Schuldb.= u. K.=G.). Ein Vor¬ recht auf den Erlös des fraglichen Guthabens müßte nun dem Rekurrenten dann zugestanden werden, wenn die Pfändung des¬ selben nur als für ihn bestehend oder fortbestehend anzusehen wäre. Für eine solche Annahme fehlt aber jeder Grund. Das be¬ treffende Guthaben ist für die ganze Gruppe, auch für den Re¬ kursgegner gepfändet worden. Weshalb die Pfändung zu Gunsten der übrigen Gruppengläubiger, speziell zu Gunsten des Rekurs¬ gegners Brunner, dahingefallen sein sollte, ist schlechterdings nicht erfindlich. Gegenüber dem ursprünglich von der Stadt Zürich er¬ hobenen Anspruch auf das Objekt der Pfändung hatte ein Be¬ reinigungsverfahren im Sinne der Art. 106—109 des Betrei¬ bungsgesetzes, da es sich um eine Forderung handelte, nicht Platz zu greifen, und es ist auch tatsächlich ein solches Verfahren vom Betreibungsamt nicht eingeleitet worden. Und daß der Rekurrent von sich aus in diesem Stadium des Verfahrens gegen den An¬ spruch der Stadt Zürich gerichtlich auftrat, vermochte dem Pfän¬ dungspfandrechte der übrigen Gruppengläubiger keinen Abbruch zu tun, wobei es ganz gleichgültig ist, wie sein Begehren gefaßt war und wie der vor Gericht erklärte Verzicht der Stadt Zürich lautete. Ebensowenig aber vermochte dem Rekurrenten sein gericht¬ liches Auftreten gegen die Stadt Zürich vom betreibungsrecht¬ lichen Standpunkt aus ein Vorrecht vor den Gläubigern der gleichen Gruppe auf den Erlös des fraglichen Guthabens zu ver¬ schaffen. Einmal ist ja der Verzicht nicht allein dem Rekurrenten, sondern auch, und zwar schon vorher, dem Betreibungsamt gegen¬ über erklärt worden; er war deshalb für alle Gläubiger wirksam. Und zudem könnte der Anspruch eines Gruppengläubigers, daß er sich aus dem Erlös eines Pfändungsobjektes vor den Übrigen befriedigen könne, weil er allein gegenüber dem Anspruch eines Dritten auf das Pfändungsobjekt aufgetreten sei, angesichts des das Verteilungsverfahren beherrschenden Grundsatzes, daß die nicht

pfandversicherten Gläubiger der nämlichen Gruppe auf den Erlös der für sie gepfändeten Objekte nach ihrem Rang, falls sie aber im gleichen Range sich befinden, gleichmäßig anzuweisen sind, von den Betreibungsorganen nur anerkannt werden, wenn er im Be¬ treibungsgesetze positiv anerkannt wäre, was nicht zutrifft. Denn selbstverständlich gilt die nur für gerichtliche Kollokationsstreitig¬ keiten aufgestellte Bestimmung in Art. 250 Abs. 3 des Betrei¬ bungsgesetzes, auch wenn sie auf das Kollokationsverfahren im Pfändungsverfahren angewendet wird, für den vorliegenden Fall, wo es sich eben nicht um einen Kollokationsstreit handelt, nicht. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.