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70_III_43

BGE 70 III 43

Bundesgericht (BGE) · 1931-11-05 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

42 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 11. die Genfer Abko:mnien über die Vereinheitlichung des Wechselrechts und des Checkrechts ausführt: Bundes- blatt 1931 II 349 der "deutschen und 350 der französischen Ausgabe; damit übereinstimmend Kuhn in der Kom- mission des Ständerates, Protokoll der Sitzung vom 5. November 1931). Der Bedeutungsw:andel des Ausdruckes « billet a ordre» wurde im Nationalrat vom französischen Referenten Aeby hervorgehoben (stenographisches Bulletin NR 1932 Seite 35, rechte Spalte). Ob dessen Ansicht zutrifft, dass « dorenavant, le billet· de change et le billet a ordre se confondent », d. h. dass der Eigenwechsel nunmehr « billet a ordre » heisse, daneben aber wie bisher auch « billet de change» heissen könne, ist hier nicht zu prüfen. Jedenfalls kommt dem vorliegenden « billet a ordre» der volle Wechselcharakter zu. Es war Sache des Gesetzgebers, die Vorteile des Anschlusses an die in Frankreich hergebrachte und vom internationalen Ab- kommen sanktionierte Benennung des eigenen Wechsels gegen die Misshelligkeiten abzuwägen, die sich daraus im schweizerischen Wechselverkehr angesichts des über- lieferten und im neuen deutschen und italienischen Geset- zestext auch festgehaltenen Sprachgebrauchs ergeben können. Insbesondere lässt sich hei Anwendung des geltenden Rechtes keine Rücksicht darauf nehmen, dass der Aussteller eines « billet a ordre » keine der formellen Wechselstrenge unterstehende Verpflichtung einzugehen glaubte ; ein Irrtum, der zumal einem in der deutschen oder italienischen Schweiz wohnenden Kaufmann unter- laufen kann, wenn er von der « Wechselklausel » im wörtlichen Sinne ausgeht, wie sie in der Schweiz für deutsch oder italienisch ausgestellte eigene gleichwie gezogene Wechsel nach wie vor gilt. Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- u. Konkurs- kammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 12. 43

12. Entscheid vom 1. Juni 1944 i. S. Delessert und Konsorten.

1. Beschwerde wegen Unzulässigkeit eines Pjändungsansehlusses mangels der hiefür geltenden Voraussetzungen nach Art. 110- 111 und allenfalls 145 SchKG. Die Beschwerdefrist (Art. 17 SchKG) läuft jedenfalls bei ungenügender Pfändung (Art. 115 Abs. 2 SchKG) von der Zu,stellung der Pfändungsu,rkunde an, worin die betreffende Betreibung als angeschlossen verzeichnet ist. Wird diese Frist versäumt, so steht bei Auflegung des Kollokations- und Verteilungsplanes (Art. 146-148 SohKG) keine neue Frist für eine solche Beschwerde offen.

2. Eine NaeJvpjändung von Amtes wegen (Ärt. 145 SchKG) ist nur dann vorzunehmen, wenn die Pfändung nach der amtlichen Schätzung (Art. 97 SchKG) genügend Deckung zu bieten schien und sich diese Erwartung dann bei der Verwertung nicht erfüllte. 3 •. Tragweite des Besehlwerdeentseheides. Art. 17 ff. SchKG. Die Wegweisung einer Betreibung au,s der Pfändungsgruppe bezw. dem dafür aufgestellten Kollokations- und VerteiIungsplan durch Entscheid der Aufsichtsbehörde wirkt zu,gunsten aller an der Gruppe beteiligten Gläubiger, nicht nu,r des Beschwerde- führers.

1. Plainte tendant a. faire doolarer inadmissible la partieipation d'un cr&meier d une saisie, faute des conditions prevues aux art. 110 et 111 et subsidiairement 145 LP. Le delai da plainte (art. 17 LP) court - tout au moins en cas d'insu.ffisance des objets a. saisir - de la notification dU: proces-verbal de saisie ou il est mentionne que la pou,rsuita en question participe a. la saisie. Si ce delai est expire et que I'etat de collocation ait eM depose (an. 146-148 LP). aucune plainte n'est plu,s pessible.

2. On ne doit procMer d'office a. une saisie compl&mentaire (an. 145 LP) qu'apres la realisation et s'i! se revele alors qu'une saisie qui avait paru offrir une garantie su.ffisante d'apres l'estimation ne pl'!rmet pas en fait de satisfaire tou,s les crean- ciers. .

3. Portü·dfl la deeision rendue BUr la plainte. Art. 17 et suiv. LP. La decision de l'autoriM de surveillance en vertu de la quelle une poursuite est exclue d'un groupe de creanciers Oll, de l'etat de collocation, profite non seulement au plaignant mais a. tOllS les creallciers interesses.

1. Reclamo per far dichiarare inammissibile la partecipazWne d'un ereditore ad un pignoramentQ, non essendo soddisfatte le condizioni previste dagli art. 110 e 111 ed eventualmente 145 LEF. 11 termine di reclamo (art. 17 LEF) decorre - almeno nel caso d'insufficienza degIi oggetti da pignorare - dalla notifica dei verbale di pignoramento ov'e menzionato che l'esecuzione in parola partecipa al pignoramento. Se questo termine e spirato e' la graduatoria e stata depesitata (art. 146-148 LEF), non e piu ammissibile alcun ricorso.

2. Si deveprocedere d'ufficio ad un pignoramento complementare (art. 145 LEF) soltanto dopo la realizzazione e se risulta che un pignoramento, ritenuto offrire una sufficiente garanzia

SChuldbetreibungs_ und Konkursrecht. N0 12. secondo la stima (aft. 97 LEF), non ha in realtA permesso di soddisfare tutti i creditori.

3. Portata,. t!ella deciBione del reclamo (art. 17 e seg. LEF). La deClsl.one dell'autorita di vigilanza, in virtil della qnale

• u,n'esecu,zlOne e esclnsa dal gruppo di creditori ° dalla gradna- toria va a vantaggio non solo deI reclamante ma di tutti i cre- ditori interessati. ' A. - Gegen den Bundesbeamten Delessert waren eine Anzahl Betreibungen mit ungenügender Pfandung hängig und auch definitive Verlustscheine ausgestellt, als er auf Ende März 1942 aus dem Bundesdienst entlassen wurde und eine Abgangsentschädigung von Fr. ll,107.45, ent- sprechend der Summe seiner Einlagen in die Versicherungs- kasse des Personals, in Aussicht stand. Diesen Anspruch pfändete das Betreibungsamt Bern am 16. Januar 1942 auf Begehren mehrerer Gläubiger, denen weitere 'Pfan- dungsbegehren binnen 30 Tagen folgten; ausserdem schloss das Betreibungsamt einige Betreibungen von Amtes wegen an. Die Pfändungsurkunde verzeichnet als an dieser Gruppe Nr. 2331 teilnehmend 28 Betreibungen. Davon waren indessen in der am 18. März 1942 an die Gläubiger versandten Abschrift die zwei letzten noch nicht erwähnt, und aus Versehen wurde den Empfangern jen,. Abschrift dann 'auch kein Nachtrag zugesandt. Dagegen führte die am 16. April 1942 dem Schuldner zugestellte Abschrift der Pfändungsurkunde alle 28 Be- treibunken an. B. -\Der für die Gruppe Nr. 2331 aufgestellte Kollo- kationsplan wurde dem Schuldner und den beteiligten Gläubigern am 18. Februar 1944 angezeigt. Nun führten einerseits der Schuldner, anderseits die Erben einer Gläubigerin Beschwerde mit dem Antrag auf Wegweisung derjenigen Betreib'ungen aus dem Kollokations- und . Verteilungsplan, die das Betreibungsamt seinerzeit von Amtes wegen angeschlossen hatte. Dies sei nicht gerecht- fertigt gewesen... -, 0: - Die kantonale Aufsichtsbehörde wies am 14. April 1944 beide Beschwerden ab: Der Pfandungsanschluss könne nicht mehr angefochten werden, ~achdem die Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 12. 45 Pfändungsurkunde seinerzeit unangefochten geblieben sei. Nur der Anschluss der Betreibungen Nr. 34 725 und 44 087 könne noch überprüft werden, weil er der Rechts- vorgängerin der beschwerdeführenden Gläubiger aus Ver- sehen nicht in einem Nachtrag zur Pfandungsurkunde mitgeteilt worden sei. Doch erweise sich dieser Anschluss nach Art. 145 SchKG als gerechtfertigt. Zwar sei es nicht zur Verwertung gekommen. Der Gegenstand der Pfau- dung, Lohnguthaben des Schuldners, sei aber beim Ablauf des Dienstverhältnisses zweifellos ungenügend gewesen, was einem ungenügenden Verwertungsergebnis gleich- zuachten sei... D. - Mit dem vorliegenden Rekurs halten die Be- schwerdeführer an ihren Begehren fest ... Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. - Der Vorinstanz ist darin beizustimmen, dass das Recht zur Anfechtung des' Pfandungsanschlusses verwirkt ist, soweit der einzelne Beschwerdeführer diesen Anschluss seinerzeit der ihm zugestellten Abschrift der Pfändungs- urkunde hatte entnehmen können. Die Anführung einer Betreibung in der Pfändungsurkunde bedeutet Anerken- nung der betreibungsrechtlichen Voraussetzungen des Anschlusses an die betreffende Pfandungsgruppe. Von der Zustellung der entsprechenden Abschrift der Pfandungs- urkunde läuft die Beschwerdefrist. Der Schuldner hat daher im vorliegenden Falle das Beschwerderecht in diesem Punkte verwirkt, während die Gläubiger mit ihrer Be- schwerde wegen des ihnen seinerzeit nicht mitgeteilten An- schlusses der Betreibungen Nr. 34725 und 44087 noch zu hören sind. Darüber hinaus könnte ein unverwirktes Anfechtungsrecht höchstens dann in Betracht kommen, wenn die Pfändung als genügend bescheinigt worden wäre. Solchenfalls wäre kein Gläubiger durch den An- schluss der andern beschwert erschienen. So verhielt es sich jedoch nicht. Die Pfandung war als ungenügend

46 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 12. und die Pfandungsurkunde demgemäss als provisorischer Verlustschein bezeichnet.

2. - Der Anschluss der Betreibungen Nr. 34 725 und 44 087 hält entgegen der Ansicht der Vorinstanz der Beschwerde nicht stand. Es mag sein, dass das un- genügende Ergebnis der Lohnpfandungen einer durch- geführten Verwertung mit Ausfall gleichzuachten wäre. Wie dem auch sei, fehlt es jedoch an einer andem Voraussetzung zu einer Nachpfändung von Amtes wegen gemäss Art. 145 SchKG. Diese Vorschrift hat Ausnahmecharakter. Sie sieht eine Abweichung vom Grundsatze vor, dass eine Pfandung nur auf Antrag des Gläubigers vorzunehmen ist. Diese Abweichung versteht sich nur für den Fall, dass die Pfandung nach der amtli- chen Schätzung als genügend erschien, sich nun aber erst angesichts des Ergebnisses der Verwertung als unge- nügend erweist. « Art. 145 zieht die Möglichkeit in Be- tracht, dass bei der Verwertung die Schätzungssumme der Pfandungsobjekte nicht erreicht wird, und stellt nun behufs rascher Korrektur des bisherigen Verfahrens, das infolge der unrichtigen amtlichen Schätzung und der dadurch bedingten Bildung einer ungenügenden Pfan- dungsmasse dem bezw. den betreibenden Gläubigern nicht zu dem gebührenden Resultate verholfen hat, ein ausserordentliches an keine Fristen gebundenes Nach- verfahren auf. Unter diesem Gesichtspunkte der Verbesse- rung einer dem frühem Verfahren' anhaftenden Unrich- tigkeit zu Gunsten der sonst geschädigten Gläubiger ist es durchaus verständlich, dass der Gesetzgeber hier dazu gekommen ist, eine Abweichung vom Antragssystem zu statuieren und die sofortige Wahrung der gläubigerischen Interessen von Amtes wegen vorzuschreiben )), ist bereits in BGE 30 I 825 = Sep.-Aug. 7 Seite 395 Erw. 3 am Ende ausgeführt. Daran ist festzuhalten. War die Pfandung nach der amtlichen Schätzung von vornherein ungenügand, so dient die Pfandungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein (Art. 115 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 12. Abs. 2 SchKG). Ihm ist solchenfalls anheimgestellt, die sich daraus ergebenden Rechte auszuüben. Dazu gehört, rieben den in Art. 115 Abs. 2 erwähnten Rechten, die Befugnis, Nachpfandung zu verlangen. Und diese Befugnis ist an die von der Zustellung des Zahlungsbefehls laufende Jahresfrist gemäss Art. 88 SchKG gebunden (BGE 63 III 144). Damit wäre schwerlich eine ohne Rücksicht auf diese Frist und ohne Rücksicht darauf, ob und wie weit der Verwertungs- ausfall noch grösser ist als bereits erwartet, sogar von Amtes wegen vorzunehmende Nachpfandung im Verfahren des Art. 145 ·zu vereinbaren. War dagegen die Pfandung durch die amtliche Schätzung als genügend ausgewiesen, so dass dem Gläubiger die erwähnten Rechte aus provi- sorischem VerIustschein vorenthalten waren, und ergibt erst die Verwertung einen Ausfall, so liegt es nahe, von Amtes wegen nachzuholen, was seinerzeit beim Pfandungs- vollzug zufolge der zu hoch gegriffenen Schätzung unter- blieben war: die allenfalls vorhandenen weitem Vermö- gensgegenstände, soweit nötig, dazu zu pfänden. Nur in diesen Fällen, da die Piandung genügend schien, kann denn auch regelmässig mit dem Vorhandensein weiterer pfänd- barer Vermögensstücke gerechnet werden; In diesem Sinne pflegen die Betreibungsämter die Anwendung von ·Art. 145 SchKG einzuschränken. Das entspricht dem dargelegten gesetzgeberischen Grund der Vorschrift. Auch wenn das Betreibungsamt zufallig von Vermögen des Schuldners erfährt, das nachgeprandet werden könnte, steht ihm nur anheim, Gläubiger mit provisorischem Verlustschein darauf aufmerksam zu machen, so dass sie - während der Frist des Art. 88 SchKG - Nachpfändung verlangen können. Eine Pflicht zu solcher Benachrichti- gung besteht aber nicht, und vollends darf für. solche Gläubiger nach Durchführung der Verwertung so wenig wie vorher von Amtes wegen nachgepfändet werden, sei es auch einfach durch Anschluss ihrer Betreibungen an eine eben in Bildung begriffene neue Pfandungsgruppe mit neuen oder neu entdeckten Vermögensgegenständen.

48 Sehuldbetreibungs_ und Konkursrecht. N0 13. Dadurch würde die Vorzugsstellung, welch~ den Gläubigern einer früher geb~deten PIandungsgruppe ohnehin gegen- über solchen mit spätern, erst nach Ablauf der Teilnahme- frist gestellten Pfändungsbegehren zukommt, ungebühr- lich erweitert. Dies möchte zwar in einem Falle wie hier, wo zunächst vornehmlich Lohn gepfändet werden konnte und dann erst nachträglich dem Schuldner ein beträchtlicher Anspruch auf Abgangsentschädigung erwuchs, zu keinem stossenden Ergebnis führen. Allein die der Nachpfandung von Amtes wegen nach dem wahren Inhalt von Art. 145 gezogenen Schranken dürfen nicht um solcher Umstände willen durchbrochen werden. Die beiden in Frage stehenden Betreibungen· sind also aus dem Kollokations- und Verteilungsplane wegzuweisen, und zwar zugunsten aller andern an der Gruppe beteiligten Gläubiger, nicht etwa nur der beschwerdeführenden (BGE 29 I 113 = Sep.-Ausg. 6, 47; auf dem gleichen Grundsatze, dass betreibungsrechtliche Mängel nicht nur zugunsten des gerade beschwerdeführenden Gläubigers zu beheben SInd, beruht BGE 64 III 136).

3. - ... (Eventualantrag des Schuldners). Demnach erkennt die 8chUlilbetr.- u. Konkurskammer : I. - Der Rekurs der Gläubiger Rene und Ferdinand Delessert wird teilweise gutgeheissen, in dem Sinne, dass die Betreibungen Nr. 34725 und·Nr. 44087 aus dem Verteilungsplan der Gruppe Nr. 2331 weggewiesen werden. Im übrigen wird dieser Rekurs abgewiesen.

2. - Soweit hiedurch der Rekurs des Schuldners Charles Delessert nicht gegenstandslos geworden ist, wird er abgewiesen.

13. Entscheid vom 5. Juli 1944 i. S. BraUer. Rechtsvor8chlag. ~t. 74 Sch~G. De:r: Rechtsvorschlag ist bei dem ~te zu erklaren, das dIe BetreIbung durchführt. Hat dieses Jedoch den Zählungsbefehl durch ein anderes Betreibungsamt zustellen lassefi; so kann der Rechtsvorschlag auch bei diesem Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 13. 49 Amte statt unmittelbar bei jenem erklärt werden. (Änderung der Rechtsprechung). OppoBition. Art. 74 LP. La declaration d'opposition doit ~tre faite a. l'office sous l'autorite duquel Ia poursuite est executoo. S'iI a fait notifier le commandement de payer par un autre office la declaration peut etre faite a. ce dernier aussi bien qu'a~ premier. (Changement de jurisprudencel. Opposizione. Art. 74 LEF. La dichiarazione d'opposizione dev'es- sere fatta all'ufficio che conduce l'esecuzione. S'esso ha fatto notificare il precetto esecutivo da un, alt!O ~cio. la dic~ra­ zione puo essere fatta anche a quest ultuno mvece ehe diret- tamente a quello. (Cambiamento di giurisprudenza.) A. - In der vorliegenden beim Betreibungsamt Zürich 4 hängigen Arrestbetreibung wurde der Zahlungsbefehl am 11. Februar 1944 dem im Kreis 2 wohnenden Schuldner requisitionsweise durch das Betreibungsamt Zürich 2 zuge- stellt. Er erhob bei diesem Amt am 21. Februar 1944 Rechtsvorschlag ; doch wurde ihm die Erklärung tags darauf zurückgesandt, {( da wir für die Entgegennahme des Rechtsvorschlages nicht die zuständige Amtsstelle sind» ; der Rechtsvorschlag hätte vielmehr bei dem die Betreibung durchführenden Betreibungsamte Zürich 4 erklärt werden müssen. B. - Auf Beschwerde des Schuldners erklärte die untere Aufsichtsbehörde den Rechtsvorschlag als recht- zeitig erfolgt. Der Gläubiger rekurrierte an die obere kantonale Instanz. Von dieser am 6. Juni 1944 abgewiesen, zieht er die Sache an das Bundesgericht weiter. Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Der Rechtsvorschlag ist « dem Betreibungsamte ») zu erklären (Art. 74 SchRG). Damit ist gesagt: nicht jedem beliebigen, sondern demjenigen Betreibungsamte, das mit der betreffenden Betreibung zu tun hat. In erster Linie fällt dasjenige Amt in Betracht, bei dem die Betreibung hängig ist. Lässt dieses aber den Zahlungsbefehl durch ein anderes Amt zustellen, so ist auch das letztere mit einer Amtsverrichtung befasst, an die sich eben die all- 4 AS 70 UI - 1944