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63_III_144

BGE 63 III 144

Bundesgericht (BGE) ·III · 1937-01-01 · Deutsch CH
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41. Entscheid vom 10. Delember 1937

i. S. Bauma.nn und Freissler.

Auch für das Begehren um Vornahme einer nachträglichen er-

g ä n zen den P f ä n dun g, die keine Nachpfändung im

Sinne des Art. 145 SchKG ist, gilt die Jahresfrist des Art. 88

Abs.2.

Le delai d'une annee institue a l'art. 88,801. 2 LP vaut aussi pour

la requisition de compIeter 180 saisie, lorsqu'il ne s'agit pas

d'une saisie cornpIementaire selon l'art. 145 LP.

Il termine di un anno previsto all'art. 88 cp. 2 LEF vale anche

per 180 dornanda di cornpletare il pignoramento, quando non

si tratta d'un pignorarnento complementare secondo l'art. 145

LEF.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. ~o 41.

145

Dem Schuldner Baumanp. wurde am 6. Januar 1936 in

Gruppe 46 und am 28. April 1936 in Gruppe 56 u.a. seine

Liegenschaft gepfandet. Am 25. Mai 1937 stellten die

Gläubiger das Verwertungsbegehren und verlangten zu-

gleich « Nachpfändung » eines auf der Liegenschaft im

2. Range lastenden faustverpfändeten Eigentümerschuld -

briefes. Das Betreibungsamt gab diesem Begehren Folge.

Die untere Aufsichtsbehörde hob von Amtes wegen die

Prandung des Titels auf, weil mit der bestehenden Pfändung

der Liegenschaft unvereinbar; die Vorinstanz stellte sie

wieder her, wogegen der Schuldner und ein Nachfaust-

pfandansprecher rekurrieren.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Die angefochtene Pfändung des EigentÜIDerschuldbriefs

ist ganz abgesehen von der Frage ihrer Vereinbarkeit mit

der bestehenden Pfandung des belasteten Grundstücks

aus einem andern Grunde gesetzwidrig. Gemäss Art. 88

Abs. 2 SchKG kann das Pfändungsbegehren nur binnen

eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt

werden. Diese Frist gilt nicht nur für die erste Pfändung,

sondern auch für allfällige Ergänzungspfti.ndungen (Art. HO

SchKG)~ Eine Ausnahme von dieseIll Grundsatz gilt nur

für die :Fälle der amtlichen Nachpfändung bei ungenügen-

dem Verwertungserlös, Art. 145, sowie der Fortsetzung der

Betreibung kraft Verlustscheins, Art. 149 (BGE 25 I 152

= Sep. Ausg. II S, 42; 48 III 223). Hier handelt es sich

jedoch nicht um eine Nachpfändung im Sinne des Art. 145 :

diese hat stattzufinden, « wenn der E r lös den Betrag

der Forderungen nicht deckt », setzt also voraus, dass die

Verwertung der gepfändeten Sachen bereits stattgefunden

habe, was auch aus der Stellung des Art. 145 im Gesetze

hervorgeht. Im vorliegenden Falle hatte jedoch noch keine

Verwertung der primär gepfandeten Sachen stattgefunden.

Eine nachträgliche Pfändung war daher auch an die Jahres-

frist des Art. 88 Abs. 2 gebunden. Aus den Akten ist nicht

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S"huldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 42_

bezüglich aller lJetreibungen der Gruppen das Datum der

Zustellung des Zahlungsbefehls ersichtlich. Das Begehren.

um « Nachpfändung)) vom 25. Mai 1937 ist aber mehr als

ein Jahr nach der primären Pfändung (6. Januar bezw.

28. April 1936) gestellt worden, also erst recht mehr als ein

Jahr nach Zustellung der Zahlungsbefehle. Die auf ein

verspätetes Begehren hin vorgenommene Pfändung ist

nichtig.

Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkurskamme1' :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-

scheid aufgehoben und die Pfändung des Eigentümer-

schuldbriefs im 2. Range nichtig erklärt.