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41. Entscheid vom 10. Delember 1937
i. S. Bauma.nn und Freissler.
Auch für das Begehren um Vornahme einer nachträglichen er-
g ä n zen den P f ä n dun g, die keine Nachpfändung im
Sinne des Art. 145 SchKG ist, gilt die Jahresfrist des Art. 88
Abs.2.
Le delai d'une annee institue a l'art. 88,801. 2 LP vaut aussi pour
la requisition de compIeter 180 saisie, lorsqu'il ne s'agit pas
d'une saisie cornpIementaire selon l'art. 145 LP.
Il termine di un anno previsto all'art. 88 cp. 2 LEF vale anche
per 180 dornanda di cornpletare il pignoramento, quando non
si tratta d'un pignorarnento complementare secondo l'art. 145
LEF.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. ~o 41.
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Dem Schuldner Baumanp. wurde am 6. Januar 1936 in
Gruppe 46 und am 28. April 1936 in Gruppe 56 u.a. seine
Liegenschaft gepfandet. Am 25. Mai 1937 stellten die
Gläubiger das Verwertungsbegehren und verlangten zu-
gleich « Nachpfändung » eines auf der Liegenschaft im
2. Range lastenden faustverpfändeten Eigentümerschuld -
briefes. Das Betreibungsamt gab diesem Begehren Folge.
Die untere Aufsichtsbehörde hob von Amtes wegen die
Prandung des Titels auf, weil mit der bestehenden Pfändung
der Liegenschaft unvereinbar; die Vorinstanz stellte sie
wieder her, wogegen der Schuldner und ein Nachfaust-
pfandansprecher rekurrieren.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Die angefochtene Pfändung des EigentÜIDerschuldbriefs
ist ganz abgesehen von der Frage ihrer Vereinbarkeit mit
der bestehenden Pfandung des belasteten Grundstücks
aus einem andern Grunde gesetzwidrig. Gemäss Art. 88
Abs. 2 SchKG kann das Pfändungsbegehren nur binnen
eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt
werden. Diese Frist gilt nicht nur für die erste Pfändung,
sondern auch für allfällige Ergänzungspfti.ndungen (Art. HO
SchKG)~ Eine Ausnahme von dieseIll Grundsatz gilt nur
für die :Fälle der amtlichen Nachpfändung bei ungenügen-
dem Verwertungserlös, Art. 145, sowie der Fortsetzung der
Betreibung kraft Verlustscheins, Art. 149 (BGE 25 I 152
= Sep. Ausg. II S, 42; 48 III 223). Hier handelt es sich
jedoch nicht um eine Nachpfändung im Sinne des Art. 145 :
diese hat stattzufinden, « wenn der E r lös den Betrag
der Forderungen nicht deckt », setzt also voraus, dass die
Verwertung der gepfändeten Sachen bereits stattgefunden
habe, was auch aus der Stellung des Art. 145 im Gesetze
hervorgeht. Im vorliegenden Falle hatte jedoch noch keine
Verwertung der primär gepfandeten Sachen stattgefunden.
Eine nachträgliche Pfändung war daher auch an die Jahres-
frist des Art. 88 Abs. 2 gebunden. Aus den Akten ist nicht
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S"huldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 42_
bezüglich aller lJetreibungen der Gruppen das Datum der
Zustellung des Zahlungsbefehls ersichtlich. Das Begehren.
um « Nachpfändung)) vom 25. Mai 1937 ist aber mehr als
ein Jahr nach der primären Pfändung (6. Januar bezw.
28. April 1936) gestellt worden, also erst recht mehr als ein
Jahr nach Zustellung der Zahlungsbefehle. Die auf ein
verspätetes Begehren hin vorgenommene Pfändung ist
nichtig.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkurskamme1' :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und die Pfändung des Eigentümer-
schuldbriefs im 2. Range nichtig erklärt.