opencaselaw.ch

6_I_87

BGE 6 I 87

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

18. Urtheil vom 30. Januar 1880 in Sachen Fallimentsbehörde Speicher. A. Johannes Bänziger zur Aarmühle in Rehtobel, Kantons Appenzell A./Rh., ließ Albert Egger in Speicherschwendi, Ge¬ meinde Speicher, gleichen Kantons, auf Grund einer Forderung von 2085 Fr. 5 Cts. betreiben. Da die in Speicher vorge¬ nommene Schatzung für den Gläubiger keine Deckung ergab, der Schuldner aber eine in Schangen, bei Tablat in St. Gal¬ len gelegene Liegenschaft besaß, wurde auf Requisition der den Rechtstrieb leitenden Schatzungsbehörde von Speicher diese Lie¬ genschaft durch die Schuldentrieb-Beamtung Tablat mittelst Scha¬ tzungsaktes vom 20. Mai 1879 in Schatzung genommen. Diese Schatzung ergab, nach Abzug aller Hypotheken und Verschrei¬ bungen, einen Ueberschuß von 7860 Fr. Laut Schatzungsschein der Tablater Behörde vom 3. April/20. Mai 1879 erscheint als Inhaber benannter Schatzung der Gläubiger I. Bänziger. B. Nach dem Schatzungsakt vom 20. Mai, aber vor der Ver¬ silberung der Liegenschaft, fiel Egger in Konkurs. Hierauf wurde seine Liegenschaft in Tablat am 18. Juni 1879 auf Verlangen der Fallimentskommission Speicher durch die st. gal¬ lische Auffallsbehörde versteigert. Bei der Versteigerung wurde folgende Vormerkung zu Protokoll genommen: "Im Ferneren haftet auf dieser Liegenschaft eine schuldentriebrechtliche Schatzung

d. d. 3. April 1879 im Betrage von 2085 Fr. 5 Cts. zu Gunsten des Herrn Müller Bänziger zur Aarmühle." Die Versteigerung ergab einen Uebererlös von 3000 Fr., die sofort vom Ersteigerer einbezahlt wurde. C. J. Bänziger widersetzte sich der Ablieferung dieses Ueber¬ erlöses an die Fallimentskommission Speicher, erwirkte zuerst unterm 14. Juli 1879 einen Sequester auf den bei der Bezirks¬ kanzlei liegenden Baarerlös und erhob hierauf beim Vermittler¬ amt und beim Bezirksgericht Tablat, unterm 20. August und

14. September 1879, Anspruch auf diese Summen bis auf den Betrag von 2085 Fr. 5 Cts. nebst Kosten. D. Mit seinem Arrestbefehle vom 14. Juli 1879 verfügt das Bezirksammannamt Tablat, es sei die an die Bezirksgerichts¬ kanzlei Tablat bezahlte, vom Eggerschen Gut in Schangen her¬ rührende, Verloosung von 3000 Fr., beziehungsweise der Be¬ trag von 2085 Fr. 5 Cts., bis zu gütlicher oder rechtlicher Entscheidung der diesbezüglichen Anstände nicht herauszugeben. E. Mit Eingabe vom 14. August 1879 beschwerte sich die Auf¬ fallskommission Speicher gegen diese Sequesterverfügung beim Regierungsrath des Kantons St. Gallen, welcher jedoch in seiner Sitzung vom 2. September gleichen Jahres den Rekurs abwies. F. Gegen diese Beschlüsse hat die Fallimentsbehörde Speicher den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Sie verlangt, es wolle dieselben und das darauf basirte gerichtliche Verfahren aufhe¬ ben und den Joh. Bänziger anweisen, seine Forderung sammt allfälligen dazu gehörenden Schuldentriebrechten im Konkurse des Albert Egger in Speicher nach der für diese maßgeblichen appenzellischen Konkursordnung geltend zu machen. Zur Unterstützung dieses Rechtsgesuches bringt Rekurrentin im Wesentlichen Folgendes an: Die st. gallischen Behörden haben nach Ausbruch des Kon¬ kurses in Speicher, auf Eröffnung eines Separatkonkurses in Tablat verzichtet; deshalb bilde die Liegenschaft resp. deren Ver¬ silberungserlös einen Bestandtheil der Aktiven des Konkurses in Speicher. Nach Art. 2 des Konkordates von 1804 unter¬ liege der Steigerungserlös, als Bestandtheil der Konkursmasse von Speicher, auch betreff Kollokation allfälliger Ansprecher der Gesetzgebung desjenigen Kantons, wo das Falliment ausgebro¬ chen sei. Auch habe Bänziger seinen Anspruch auf Befriedigung in Appenzell nach appenzellischem Gesetz geltend gemacht. Es kommen deshalb nicht die Bestimmungen des st. gallischen Kon¬ kursgesetzes, sondern diejenigen des Kantons Appenzell (Art. 12 des Gesetzes über Schuldbetreibung und Art. 11 des Gesetzes über das Konkursverfahren) zur Anwendung. Im vorliegenden Falle sei die schuldentriebrechtliche Schatzung durch Konkurs unterbrochen, und der Konkurs habe Einstellung des Rechtstriebes vor der Versteigerung bewirkt. Hiernach gebe die Schuldbetreibung kein Pfandrecht, sondern, wenn sie bis zur Gant durchgeführt werden könne, bloß ein Recht auf Ver¬ silberung des Gegenstandes und wenn sie durch den Konkurs unterbrochen werde, höchstens ein Privilegium im Konkurse. Die Versteigerung habe nachträglich, nicht auf Verlangen und für Rechnung Bänzigers, auch nicht schuldentriebrechtlich, sondern auf Begehren der Auffallskommission Speicher, für Rechnung der Konkursmasse Egger und konkursrechtlich stattgefunden. Das st. gallische Konkursgesetz sei nicht anwendbar, da ein st. galli¬ scher Konkurs nicht bestehe, und demnach seien, gemäß Art. 2 des Konkordates von 1804 die besonderen Gesetze desjenigen Kantons, wo das Falliment ausbricht, allein maßgebend. Daß es sich auch nicht um Effekten in Kreditorshänden handle nach Aufschrift des Konkordates vom 7. Juli 1810, beweise schon der Umstand, daß Bänziger erst eines Sequesters bedurft habe, um die Ablieferung des Uebererlöses an die Masse zu verhindern. Die rekurrirten Beschlüsse involviren also eine Verletzung der Art. 2 und 3 des vorerwähnten Konkordates von 1804. G. In ihrer Antwort trägt die Regierung von St. Gallen auf Abweisung des Rekurses an und führt unter Anderem aus: Der Schatzungsinhaber Bänziger behauptet, gestützt auf den Schatzungsakt vom 3. April 1879, auf die im st. gallischen Ge¬ biet gelegene Liegenschaft Pfandrechte erworben zu haben, welche zu Folge Versilberung des Pfandobjektes auf den das letztere repräsentirenden, und durch Verfügung des Bezirksamtes vom

14. Juli (vom Regierungsrath bestätigt am 2. September 1879) mit Arrest belegten Erlös transferirt worden seien. Es handle

sich daher um einen Rechtsstreit über den Bestand eines Pfand¬ rechtes. Gesetz und Gerichtspraxis legen in St. Gallen einer auf Liegenschaften vollstreckten schuldentriebrechtlichen Schatzung die Rechtswirkung des Erwerbes dinglicher Pfandrechte bei. (Art. 79 al. 2 des Schuldentriebgesetzes und Art. 69 al. 6 litt. b des Konkursgesetzes.) Das Gesetz mache keinen Unter¬ schied ob die Schuldbetreibung von Anfang an in St. Gallen erhoben oder als Fortsetzung einer in einem andern Kantone vollzogenen erfolglosen Schuldbetreibung erscheine. Nun komme auch nach Konkordatsrecht die Befugniß, über die Existenz von Pfandrechten zu entscheiden, bloß dem Richter der gelegenen Sache zu. Bezüglich beweglicher Sachen (Effekten) sei dies im Konkordate vom 7. Juli 1810 ausdrücklich vorge¬ schrieben. Bezüglich der Liegenschaften sei die Justizhoheit des Kantons durch fragliche Konkordate gar nicht berührt. Es be¬ dürfe gar keines Vorbehaltes, einen Separatkonkurs eröffnen zu wollen; der Separatkonkurs verstehe sich von selbst, und wenn Art. 2 des Konkordates von 1804 Arrestlegungen nach ausge¬ brochenem Fallimente anders als zu Gunsten der ganzen Masse untersage, so betreffe dieses Verbot nach ausdrücklicher Vorschrift bloß die Arrestlegung beweglicher Sachen. Hier aber handle es sich um Pfandrechte auf einer Liegenschaft, die auf den Gant¬ erlös transferirt worden seien, und sei deshalb der die Recht¬ sprechung nach st. galler Gesetz sichernde Sequester nicht kon¬ kordatswidrig. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der vom Rekurrenten als konkordatswidrig angefochtene Sequester vom 10. Juli 1879 betrifft den Ganterlös einer Liegenschaft, an welcher der Rekursbeklagte mittelst Schatzungs¬ aktes vom 20. Mai 1879 ein dingliches Recht (Pfandrecht) erworben zu haben behauptet. Der Umstand, daß die Schatzung requisitionsweise d. h. durch Vermittlung der Schatzungsbehörde von Speicher nachgesucht und von der Rechtstriebbeamtung in Tablat bewilligt wurde, hinderte den Schatzungsgläubiger Bän¬ ziger nicht am Erwerbe der bezüglichen Schatzungsrechte, wie denn auch Bänziger selbst als Inhaber der Schatzung in dem Schatzungsscheine bezeichnet ist.

2. Soweit nun wirklich ein dingliches Recht an der Liegen¬ schaft kraft Schatzungsaktes bestanden haben sollte, ist dasselbe durch die Versteigerung des Pfandobjektes nicht untergegangen sondern wurde vielmehr auf den Ganterlös der Liegenschaft übertragen, und die gleichen Rechte, die dem Pfandgläubiger an der verpfändeten Sache zustanden, müssen ihm auch mit Be¬ ziehung auf den, das Surogat und den Gegenwerth des Pfan¬ des bildenden Erlös zukommen. (Vergl. Blumer, Schweiz. Bun¬ desstaatsrecht II, S. 174 u. 175.)

3. Handelt es sich aber um die Frage des Gerichtsstandes für die Beurtheilung dinglicher Rechte, so ist hiefür nach kon¬ stanter bundesrechtlicher Praxis immer der Richter der gelege¬ nen Sache als der kompetente bezeichnet worden, ohne Unter¬ schied ob es sich um Immobilien oder Mobilien handelt. Hie¬ von wäre nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn sich eine solche auf eine spezielle Gesetzes- oder Konkordats-Vorschrift stützen könnte. Dies ist aber nicht der Fall. Gegentheils bestä¬ tigt das angerufene Konkordat vom 7. Juli 1810 diesen Grund¬ satz ausdrücklich, indem es die Beurtheilung dinglicher Rechte an Effekten des Falliten dem forum rei sitæ zuweist, was selbst¬ verständlich um so eher bei Liegenschaften zutreffen muß.

4. Dem gegenüber ist auch die Einwendung nicht stichhaltig, es habe im Kanton St. Gallen kein eigentlicher Separatkon¬ kurs über die betreffende Liegenschaft stattgefunden, vielmehr hätten die st. galler Behörden auf einen solchen verzichtet. Denn mag es sich in dieser Richtung verhalten wie es will, so bleibt die Entscheidung über das vom Rekurrenten in Anspruch ge¬ nommene Pfandrecht unter allen Umständen dem st. galler Richter, als demjenigen der gelegenen Sache, vorbehalten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.