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17. Urtheil vom 9. Januar 1880 in Sachen Geschwister Frei. A. Unterm 17. August 1879 richtete Dr. Blattner, Fürsprech in Aarau, als Bevollmächtigter des D. Robert Uttiger, gericht¬ lich bestellter Vormund der minderjährigen Rekurrenten und ih¬ rer Mutter Luise, geb. Bempert, eine Eingabe an die Regierung des Kantons Aargau mit dem Begehren: "Es seien benannte minderjährige Kinder des Otto Frei sel. aus dem dortigen Kan¬ tons- und Gemeindebürgerrecht zu entlassen." Zur Begründung wurde angebracht: Rekurrenten seien gebo¬ ren zu Highland, Madison County, Illinois; durch ihre Geburt auf dem Territorium der Vereinigten Staaten seien sie auch Bürger dieses Staates geworden und sei ihnen daher von dem kompetenten Vormundschaftsgericht ein gesetzlicher Vormund be¬ stellt worden; als Bevollmächtigter des Letztern habe Gesuch¬ steller beim Gemeinderath Zuzgen die Herausgabe des diesen Minderjährigen angefallenen Vermögens verlangt, und darauf den Bescheid erhalten, daß nur dann entsprochen werde, wenn nachgewiesen werde, daß Mutter und Kinder ein neues Bürger¬ recht erworben haben. Hierauf habe Gesuchsteller vom kompe¬ tenten Bezirksgericht in Edwardsville Illinois, eine Bescheini¬ gung des amerikanischen Bürgerrechtes und gleichzeitig eine Verzichtleistung des benannten Vormundes auf das Schweizer¬ bürgerrecht erlangt. B. Auf eingeholte Vernehmlassung des heimathlichen Gemein¬ derathes Zuzgen erklärt derselbe, daß er gegen die Verzichtlei¬ stung keine Einwendung erhebe; in seiner begleitenden Zuschrift an die Justizdirektion bemerkt indessen das Bezirksamt Rhein¬ felden: "Es wäre im Interesse der Gemeinde, wenn auch noch die Mutter der Kinder zur Verzichtleistung auf das hierseitige Bürgerrecht veranlaßt werden könnte. Im Ganzen scheint es den Verwandten der Kinder nur darum zu thun zu sein, sich in den Besitz des Vermögens zu setzen, um damit nach Belieben schal¬ ten und walten zu können, und es ist ja jedenfalls nicht im Interesse der Kinder, wenn dieses Bürgerrecht mit einem ame¬ rikanischen vertauscht werden kann, ohne daß die Interessenten mitsprechen könnten und von der Wichtigkeit dieses Schrittes eine Idee haben." C. Der Auffassung des Bezirksamtes beitretend, wies der Re¬ gierungsrath unterm 19. September 1879 das Gesuch des Für¬ prech Dr. Blattner ab, und zwar wesentlich gestützt auf die Erklärung, daß die Kinder Josef und Anna Frei nicht hand¬ lungsfähig feien, somit die Bedingung des Art. 6 litt. b des Gesetzes vom 3. Juli 1876 betreffend die Ertheilung des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe nicht zu¬ treffe. D. Unter Beilegung eines notarialischen Zeugnisses darüber, daß die mit ihren Kindern in gemeinsamer Haushaltung le¬ bende, selbst handlungsfähige Mutter des Josef und der Anna Frei, Namens und zu Handen ihrer Kinder, jedoch nicht für sich selbst persönlich auf das schweizerische Bürgerrecht verzichtet, er¬ griff Fürsprech Blattner am 15. November 1879 den Rekurs an das Bundesgericht und verlangte Aufhebung fraglicher Schlußnahme des aargauischen Regierungsrathes, im Wesentli¬ chen unter folgender Begründung: die Auffassung der beklag¬ tischen Regierung, die Vorschrift des Art. 6 litt. b des citirten Bundesgesetzes sei nicht erfüllt, weil Petenten nicht volljährig seien, und weil der Verzichtende selbst und persönlich handeln oder selbst und persönlich einen Bevollmächtigten bestellen müsse, sei eine un¬ richtige. Schon der allgemein gehaltene Wortlaut des Lemma 6 spreche gegen eine solche Auffassung. Dann sei aber nicht abzusehen, warum ein Volljähriger solle auf sein Bürgerrecht verzichten kön¬ nen und nicht auch ein solcher Minderjähriger, welcher nach den Gesetzen des Landes, in welchem er wohne, durch ein offiziel¬ les Organ (Vormund) gültige Rechtshandlungen vornehmen könne. Abgesehen von dem die rekurrentische Auffassung bestäti¬
genden Lemma 3 des Art. 8 leg. cit., wonach der Verzicht des Vaters sich ipso jure auf die Ehefrau und minderjährigen Kinder erstrecke, sei ein vernünftiger Grund nicht einzusehen, daß nur diejenigen Schweizerbürger auf ihr Bürgerrecht sollen verzichten können vor ihrer Volljährigkeit, welche überhaupt ei¬ nen Vater habe. Durch eine solche Interpretation werde viel¬ mehr eine Ungleichheit vor dem Gesetze geschaffen, die nicht er¬ laubt sei. Wenn Art. 6 Lemma b vorschreibe, der auf das Schweizerbürgerrecht Verzichtende müsse nach den Gesetzen des Landes, in welchem er wohne, handlungsfähig sein, so sei da¬ mit gesagt, daß in seiner Person überhaupt die rechtliche Be¬ fugniß vorhanden sein müsse, sich gültig zu verpflichten, resp. eine rechtsgültige Erklärung abzugeben, und dies Alles nach den Gesetzen des Domizils. Was die Befürchtungen des Be¬ zirksamtes und der Regierung betreffe, so brauche nur daran erinnert zu werden, daß nach Art. 9 des Bundesgesetzes die heutigen Beschwerdeführer, sobald sie das Alter der Volljährig¬ keit erreicht, die Wiederaufnahme ins Schweizerbürgerrecht ver¬ langen können. E. Dem gegenüber hält die beklagte Regierung ihre Schlu߬ nahme aufrecht und führt zur Rechtfertigung derselben u. a. Folgendes an: Nach Sinn und Wortlaut des Art. 6 litt. b leg. cit. müsse der Verzichtende vor Allem handlungsfähig sein, daß nun Rekurrenten wegen ihres jugendlichen Alters nach den Ge¬ setzen des Landes, in welchem sie wohnen, unter Vormundschaft stehen, sei unbestritten; es könne somit keinem Zweifel unter¬ liegen, daß dieselben nach den nordamerikanischen Gesetzen nicht handlungsfähig seien. Daß das citirte Gesetz die Handlungs¬ fähigkeit in diesem Sinne verstehe, ergebe sich zur Evidenz auch aus den übrigen Bestimmungen des Gesetzes. In der Regel könne demnach der Verzicht auf das Bürgerrecht nur aus dem eigenen Willen einer handlungsfähigen Person, nicht aber wie Gesuchsteller behauptet, aus demjenigen des gesetzlichen Ver¬ treters eines handlungsunfähigen Menschen hervorgehen, denn das Staatsbürgerrecht sei kein gewöhnliches Privatrecht, auf welches der Vormund Namens seines Mündels mit Einwilli¬ gung der Vormundschaftsbehörde verzichten könne, sondern ein Recht höherer staatsrechtlicher Natur, in welchem der Staat seine Bürger so lange schützen solle, als sie nicht mit ihrem eigenen Verständnisse und mit ihrem eigenen Willen darauf Verzicht leisten. Bloß in einem Falle können Personen ohne ihren eigenen Willen das Schweizerbürgerrecht verlieren, nämlich in demjeni¬ gen des Art. 8 Lemma 3 leg. cit., den Rekurrenten angeführt, und deshalb gebe der Art. 9 auch bloß der Wittwe, der ge¬ schiedenen Ehefrau, sowie denjenigen Kindern eines entlassenen Schweizerbürgers, welche zur Zeit der Entlassung noch minder¬ jährig waren, die Berechtigung, die Wiederaufnahme in das Schweizerbürgerrecht zu verlangen. Wenn die rekurrentische Theorie richtig wäre, daß ein Vormund Namens seiner min¬ derjährigen Schutzbefohlenen auf ihr Schweizerbürgerrecht ver¬ zichten könne, so wären letztere schlechter gestellt als die Fami¬ lienkinder, denn sie könnten die Wiederaufnahme ins Schweizer¬ bürgerrecht nicht mehr, wie diese beanspruchen. Aus den Bestimmungen der Art. 8 und 9 des Bundesgesetzes erhelle auch, daß bloß der Verzicht des Familienvaters, nicht aber der Verzicht der Mutter, auf das Bürgerrecht auch den Verzicht der minderjährigen Kinder involvire; die dem Rekurse beigelegte Erklärung der Mutter der Kinder Frei sei daher absolut uner¬ heblich und bedeutungslos. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend die Ertheilung des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe vom
3. Juli 1876 lautet: "Ein Schweizerbürger kann auf sein Bürgerrecht verzichten, "insofern er "a. in der Schweiz kein Domizil mehr besitzt; "b. nach den Gesetzen des Landes, in welchem er wohnt, "handlungsfähig ist; "c. das Bürgerrecht eines andern Staates, für sich, seine "Ehefrau und seine minderjährigen Kinder, im Sinne des letz¬ "tern Absatzes von Art. 8 bereits erworben hat, oder dasselbe "ihm zugesichert ist."
2. Die aargauische Regierung geht darin einig, daß die sub litt. a und c bezeichneten Voraussetzungen als vorhanden an¬
zusehen seien, bestreitet hingegen, daß diejenige unter litt. b im gegebenen Falle zutreffe, da zugestandenermaßen beide Rekur¬ renten, Josef und Anna Frei, minderjährig seien und deshalb als nicht handlungsfähig sowohl im Kanton Aargau, als auch an ihrem Wohnorte in Amerika unter Vormundschaft stehen.
3. Nun kann gegenwärtig dahin gestellt bleiben, ob nach der citirten Gesetzesbestimmung Handlungsunfähige überhaupt nicht auf das Schweizerbürgerrecht verzichten können, also auch nicht mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörden, oder ob der Sinn derselben nur dahin gehe, daß ein Handlungsunfähiger nur nicht selbst den Verzicht mit rechtlicher Wirkung aussprechen könne, die Ergänzung der mangelnden Handlungsfähigkeit durch Zustimmung der Vormundschaftsbehörden des Verzichtenden aber statthaft sei. Denn auch im letzteren Falle würde die Zustim¬ mung der Vormundschaftsbehörden am Wohnorte des Petenten nicht genügen, sondern wäre jedenfalls auch diejenige der nach der heimatlichen aargauischen Gesetzgebung für solche Rechts¬ geschäfte zuständigen vormundschaftlichen Oberbehörden erforder¬ lich und diese mangelt nun im vorliegenden Falle unbestritte¬ nermaßen.
4. Die Erklärung, wodurch die Mutter der Josef und Anna Frei sich dem Verzichte des Vormundes Uttiger, sowie der Voll¬ machtgabe desselben anschließt, ist, wie die Regierung ganz rich¬ tig bemerkt, völlig unerheblich. Das angerufene Bundesgesetz enthält eben nirgends die Bestimmung, daß die Mutter "Na¬ mens und zu Händen ihrer in gemeinsamer Haushaltung le¬ benden minderjährigen Kinder" auf das Schweizerbürgerrecht rechtsgültig verzichten könne, sondern es spricht diese Befugniß ausschließlich dem Familienvater zu. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rekursbeschwerde ist als unbegründet abgewiesen und es hat daher bei der Beschlußnahme der aargauischen Regierung vom 19. September 1879 sein Verbleiben.