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68. Urtheil vom 3. September 1880 in Sachen Ackermann. A. Im Juni 1879 verstarb in Luzern, wo er seit 1850 nie¬ dergelassen gewesen war, der Ehemann der Rekurrentin, Holz¬ händler Alois Ackermann von Ennetbürgen, Kantons Nidwal¬ den, mit Hinterlassung eines Testamentes d. d. 17. April 1876, in welchem er erklärte, daß seine Ehefrau Anna Maria Acker¬ mann geb. Theiler den sämmtlichen Hausrath s. Z. anherge¬ bracht habe und daß somit derselbe ihr Eigenthum sei und im fernern verfügte, daß seiner genannten Ehefrau gemäß § 214 des nidwaldenschen bürgerlichen Gesetzbuches der Nießbrauch am vierten Theile seiner Verlassenschaft zustehen und ihr überdem nach § 240 des gleichen Gesetzes der vierte Theil seines Ver¬ mögens als Eigenthum laut Vermächtniß zufallen solle. Bereits bei Lebzeiten hatte der Ehemann Ackermann seiner Ehefrau ei¬ nen Betrag von 15 000 Fr. zugewendet. B. Als Erben des Alois Ackermann meldeten sich Anna Ma¬ ria Ackermann, Josef Ackermann und Franziska Ackermann, sämmtlich von Buochs, Kantons Nidwalden. Nachdem das über den Nachlaß des Alois Ackermann aufgenommene beneficium inventarii nur einen geringen Vermögensstand ergeben hatte und den Intestaterben die Verfügungen zu Gunsten der Wittwe Ackermann bekannt geworden waren, ließen dieselben die letztere am 9. Dezember 1879 vor das Vermittlungsgericht Buochs zur Anerkennung der Begehren vorladen: 1. Daß die ihr durch Willensverordnung vom 17. April 1876 eingeräumten Vergün¬ stigungen nichtig und 2. die empfangenen 15000 Fr. als Nachlassenschaft des Erblassers zu betrachten seien; 3. daß sie überhaupt alles von ihrem Ehemanne vorempfangene Vermögen bestehend in Schenkungen oder Testaten in die Erbmasse einzu¬ werfen habe. Durch Gegenvorladung vor das nämliche Gericht vom 11. Dezember 1879 machte die Wittwe Ackermann wider¬ klagsweise den Anspruch geltend, daß die widerbeklagten Erben des Al. Ackermann sel. gehalten seien, die durch die Willens¬ verordnung vom 17. April 1876 der Widerklägerin Wittwe Ackermann-Theiler, Holzhändlerin in Luzern, eingeräumten Ver¬ günstigungen als zu Recht bestehend anzuerkennen. Durch An¬ zeige vom 20. Februar 1880 erklärte im Fernern die Wittwe Ackermann, für die Behandlung der Ziffer 1 der klägerischen Citation betreffend die Gültigkeit des Testamentes das nidwal¬ densche Forum anerkennen zu wollen, wogegen sie die Kompe¬ tenz der nidwaldenschen Gerichte für die Behandlung von Zif¬ fer 2 und 3 der klägerischen Citation, welche mit dem Testa¬ mente in keiner Weise in Verbindung stehen, bestreite. C. Das Obergericht des Kantons Nidwalden, welchem zu¬ nächst die Frage der Kompetenz zur Entscheidung vorgelegt wurde, formulirte die zu lösende Rechtsfrage dahin: "Ist betreffs der von Frau Ackermann geb. Theiler seitens ihres Ehemanns Al. Ackermann sel. während der Ehe erhaltenen Schenkungen, resp. Vorempfänge, der heimatliche oder der Gerichtsstand des Wohnortes maßgebend?" und entschied diese Frage am 25. Fe¬
bruar 1880 dahin: " Es sei zum Rechtsentscheide der Streit¬ anstände über die Punkte 2 und 3 der Citation, resp. über die von Frau Ackermann-Theiler seitens ihres Ehemannes Al. Acker¬ mann während der Ehe erhaltenen Schenkungen resp. Vorem¬ pfänge das hiesige Gerichtsforum maßgebend," wesentlich aus folgenden Gründen: Nach Mitgabe des Konkordates vom
15. Juli 1822, welchem die beiden Kantone Luzern und Nid¬ walden beigetreten seien, sei die Beerbung eines Niedergelasse¬ nen ab intestato und aus Testamenten nach den Gesetzen und durch den Richter seines Heimatkantons zu beurtheilen; ebenso sei nach dem nämlichen Konkordate der Inhalt von Ehever¬ kommnissen und Eheverträgen von dem heimatlichen Richter des Ehemannes nach seinen Gesetzen zu beurtheilen; auch seien im nidwaldenschen Gesetzbuche die Bestimmungen über Schen¬ kungen zwischen Ehegatten ins Erbrecht aufgenommen worden und daher Streitigkeiten über die Berechtigung nidwaldenscher Angehöriger zu Schenkungen zwischen Ehegatten von ihrem hei¬ matlichen Richter zu beurtheilen; andernfalls könnte auch die Anwendung des heimatlichen Gesetzes in Bezug auf Testirfä¬ higkeit und Inhalt der Testamente leicht illusorisch gemacht werden. D. Gegen diese Entscheidung ergriff die Wittwe Ackermann geb. Theiler den Rekurs an das Bundesgericht, indem sie aus¬ führt: Es handle sich, soweit es die Punkte 2 und 3 der klä¬ gerischen Citation anbelange, gar nicht um eine Erbstreitigkeit sondern um eine rein persönliche Ansprache, für welche Rekur¬ rentin, welche aufrechtstehend und in Luzern niedergelassen sei, nach Art. 59 der Bundesverfassung beim Richter ihres Wohn¬ ortes gesucht werden müsse. Denn es werde weder eine Erb¬ schaftsklage im eigentlichen Sinne, bei welcher das Allein- oder Theilerbrecht zwischen mehreren Erbprätendenten bestritten sei, noch eine Erbtheilungsklage angestellt, sondern eine rein persön¬ liche Rückforderungsklage in Bezug auf Gegenstände, welche der Erblasser bei Lebzeiten vergabt habe, und die daher gar nicht mehr zu seiner Verlassenschaft gehören können. Hätte der Erb¬ lasser selbst die von ihm gemachten Schenkungen anfechten, bezw. das Geschenkte zurückfordern wollen, so hätte er gewiß beim Richter des Wohnortes klagen müssen. Das Gleiche müsse auch für seine Erben gelten. Streitigkeiten darüber, ob eine Sache zum Nachlasse gehöre, seien überhaupt, wenn der Beklagte die Restitutionspflicht nicht aus erbrechtlichem Titel bestreite, nicht als Erbstreitigkeiten zu betrachten, wie dies auch die bun¬ desrechtliche Praxis stets anerkannt habe. Das nidwaldensche Gesetz könne nicht über die Kantonsgrenze hinauswirken und Rekurrentin, welche in Luzern niedergelassen sei und seit dem Tode ihres Ehemannes das Bürgerrecht in Horw, Kantons Luzern, erworben habe, sei demselben nicht unterworfen. Dem¬ nach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle erkennen:
1. Das Urtheil des Obergerichtes von Nidwalden vom
25. Februar 1880 sei aufgehoben und die Erben des Alois Ackermann haben ihre gegen Wittwe Ackermann gestellten per¬ sönlichen Forderungen vor den Gerichten in Luzern zur Geltung zu bringen zu suchen.
2. Die Ackermann'schen Erben bezahlen die durch diese un¬ begründete Prozeßführung verursachten Kosten im Betrage von 177 Fr. 15 Cts. E. Das Obergericht des Kantons Nidwalden, welchem der Rekurs zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, bezieht sich ein¬ fach auf die Motive der angefochtenen Entscheidung. Die Erben des Alois Ackermann dagegen bemerken in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen: Die Ehefrau Ackermann habe kein Vermögen in die Ehe gebracht; während der Ehemann noch kurz vor sei¬ nem Tode, nach Abrechnung der seiner Frau zugewendeten 15000 Fr., nach seiner eigenen Aussage, ein Vermögen von ca. 35 000 Fr. besessen habe, ergebe das beneficium inventarii ein muthmaßliches Aktivvermögen von nur 8840 Fr. Was nun die 15000 Fr. anbelange, welche er seiner Frau zugewen¬ det habe, so habe er noch kurz vor seinem Tode wiederholt ge¬ äußert, er habe seiner Frau 15000 Fr. "vermacht,“ während die letztere nun behaupte, diese 15000 Fr. seien ihr geschenkt worden. Die Rekurrentin habe im fernern alle wichtigern auf den Nachlaß bezüglichen Schriftstücke nach dem Tode ihres Ehe¬ mannes absichtlich verbrannt. Für alle diese Thatsachen sei vor dem Obergericht des Kantons Nidwalden Zeugenbeweis ange¬
boten worden; das Obergericht habe indeß denselben nicht er¬ hoben, und es werde nun nachträgliche Einvernahme der frag¬ lichen Zeugen verlangt. In juristischer Beziehung sodann handle es sich, wie im wesentlichen im Anschluß an die Motivirung des obergerichtlichen Urtheils ausgeführt wird, allerdings um eine Erbstreitigkeit, bezw. um eine Klage auf Einwerfung von Vorempfängen. Uebrigens habe die Rekurrentin den nidwalden¬ schen Gerichtsstand anerkannt, da sie sich vor der Vermittlungs¬ instanz ohne weiters auf alle drei Forderungen der Kläger ein¬ gelassen und die Kompetenz der nidwaldenschen Gerichte nicht rechtzeitig und in rechtsgenügender Weise bestritten habe. Jeden¬ falls endlich sei die Kostenforderung der Beklagten unbegründet. Demnach werde beantragt:
1. Der Rekurs sei als unbegründet abzuweisen.
2. Eventuell ohne Kostenfolge als begründet zu erklären. F. Replikando bestreitet die Rekurrentin die faktischen und rechtlichen Ausführungen der Vernehmlassungsschrift und be¬ merkt speziell: Da die streitigen 15000 Fr. der Rekurrentin unbestrittenermaßen schon einige Jahre vor dem Tode des Ehe¬ mannes ausgehändigt worden seien, so liege unzweifelhaft eine Schenkung und kein Vermächtniß vor. Von einer Prorogation des Gerichtsstandes könne, da sich Rekurrentin in Bezug auf die Punte 2 und 3 der klägerischen Citation niemals vor den Gerichten des Kantons Nidwalden eingelassen habe, keine Rede sein. In ihrer Duplik halten die Rekursbeklagten an den Ausfüh¬ rungen ihrer Vernehmlassung fest, indem sie namentlich bemer¬ ken, daß es den Erben unbekannt sei, ob die Summe der 15000 Fr. vor oder nach dem Tode des Ehemannes der Re¬ kurrentin ausgehändigt worden und daß im Zweifel zu Gun¬ sten der Erben zu präsumiren sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da es sich für das Bundesgericht ausschließlich um die Entscheidung über den Gerichtsstand, keineswegs dagegen um die materielle Beurtheilung der Streitsache handelt, so ist vorab dem Antrage der Rekursbeklagten auf Zeugeneinvernahme über die von ihnen behaupteten Thatsachen keine Folge zu geben. Denn die Entscheidung über den Gerichtsstand hängt, abgesehen von der Frage der Prorogation, lediglich von der rechtlichen Natur der Klage, welche nach den Parteibehauptungen zu beurtheilen ist, bezw. davon ab, ob hienach die angestellte Klage sich als eine erbrechtliche qualifizire, für welche nach dem Konkordate vom 15. Juli 1822 der Gerichtsstand der Heimat des Erb¬ lassers begründet ist, oder ob dieselbe als eine persönliche An¬ sprache zu betrachten sei, für welche nach Art. 59 Abs. 1. der Bundesverfassung der Gerichtsstand des Wohnortes des Schuld¬ ners maßgebend ist. Hiefür ist aber der angebotene Zeugenbe¬ weis vollständig irrelevant.
2. Wenn nun das Konkordat vom 15. Juli 1822 den Grund¬ satz aufstellt, daß die Beerbung eines Niedergelassenen ab int. und aus Testamenten (abgesehen von der Form der Testamente nach den Gesetzen seiner Heimat sich richte, daß auch Ehever¬ kommnisse und Eheverträge in Hinsicht auf ihren Inhalt der Gesetzgebung des Heimatkantons des Ehemannes unterstehen und daß infolge dieses Grundsatzes bei sich ergebenden Erbstrei¬ tigkeiten der Richter des Heimatortes zu entscheiden habe, so sind als Erbstreitigkeiten, für welche demgemäß der Gerichts¬ stand der Heimat des Erblassers begründet ist, außer den Erb¬ theilungsstreitigkeiten, welche sich auf die Theilung des Nach¬ lasses, sowie überhaupt auf Erledigung der aus der Erbgemein¬ schaft zwischen den Miterben entstandenen Ansprüche beziehen, lediglich Streitigkeiten zwischen verschiedenen Ansprechern über die erbrechtliche Nachfolge (Universal- oder Singular¬ nachfolge) in den Nachlaß, bezw. eine Nachlaßquote oder einen Nachlaßbestandtheil zu verstehen, bei welchen von beiden Streit¬ theilen aus erbrechtlichem Rechtsgrunde Anspruch auf den Nachlaß, eine Nachlaßquote oder einen Nachlaßbestandtheil er¬ hoben wird, wie z. B. Streitigkeiten zwischen Testamentserben oder Vermächtnißnehmern und Intestaterben über die Gültigkeit einer letztwilligen Anordnung, zwischen mehreren Erbprätenden¬ ten über die Intestaterbfolge u. s. w. Wenn dagegen nicht die erbrechtliche Nachfolge den Gegenstand des Rechtsstreites zwi¬ schen den Parteien bildet, sondern wenn die Zugehörigkeit einer Sache, die ein Dritter aus nicht erbrechtlichem Rechtsgrunde
besitzt, zum Nachlasse, der Bestand einer Erbschaftsforderung oder die Gültigkeit einer vom Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden einem Dritten gemachten Zuwendung, die von den Erben aus irgend welchem Rechtsgrunde angefochten wird, in Frage steht, so liegt nicht eine Erbstreitigkeit, sondern ein gewöhnlicher Vindikations- oder Forderungsprozeß vor, denn es handelt sich in diesen Fällen überall nicht um einen Streit über das Recht der Nachfolge von Todeswegen (Erbrecht i. w. S.), oder um einen Erbtheilungsstreit. (Vergl. Urtheil des Bundesgerichtes vom 4. Febr. 1875, i. S. der Kantone Gla¬ rus und Schaffhausen, A. Slg. I S. 194 u. ff.; Urtheil i. S. Brüder Vogel vom 12. Juni 1875, ibid. S. 198 u. ff.; Urtheil i. S. Brüder Munzinger vom 23. Juli 1880.)
3. Vorliegend handelt es sich nun offenbar weder um einen Erbtheilungsstreit zwischen Miterben, noch um einen Streit um das Recht der Nachfolge von Todeswegen in den Nachlaß oder einen Theil desselben. Denn
a. Von einer Erbtheilungsstreitigkeit zwischen Miterben kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil Rekurrentin, nach dem nidwaldenschen Rechte, gar nicht Erbin ihres verstorbenen Ehe¬ mannes ist und auch nicht als solche belangt wird. Es steht zwar dem überlebenden Ehegatten nach § 214 des bürgerlichen Gesetzbuches für den Kanton Unterwalden nid dem Wald ein Anspruch auf den Nießbrauch an einem Theile der Verlassen¬ schaft zu (an ¼, wenn weniger als vier Kinder vorhanden sind, an einem Kindstheile beim Vorhandensein von vier oder mehreren Kindern). Allein Erbe im technischen Sinne, d. h. Universalsuccessor des Verstorbenen, ist der überlebende Ehegatte nicht, vielmehr sind nach nidwaldnerischem Rechte, welches über¬ haupt eine testamentarische Erbeinsetzung nicht kennt, sondern nur Vermächtnisse zuläßt, ausschließlich die Blutsverwandten des Verstorbenen dessen Erben. (Vergl. § 240 leg. cit.) Ziffer
b. Rekurrentin behauptet sodann in Bezug auf die in 2 und 3 der klägerischen Citation bezeichneten Beträge, bezüg¬ lich welcher einzig die Kompetenz der nidwaldenschen Gerichte beanstandet wird, keineswegs einen erbrechtlichen Erwerbsgrund, bezw. sie nimmt kein Erbrecht i. w. S. in Bezug auf dieselben in Anspruch, sondern sie behauptet vielmehr, dieselben durch Schenkung unter Lebendigen empfangen zu haben, während da¬ gegen die Rekursbeklagten, soviel aus den Akten ersichtlich, in erster Linie zu behaupten scheinen, Rekurrentin habe sich die fraglichen Beträge eigenmächtig aus dem Nachlasse angeeignet, in zweiter Linie dagegen die Schenkung als nach § 248 leg. cit., wonach "Schenkungen unter Eheleuten, wodurch das Ver¬ mögen des einen Theiles zu vermehren beabsichtigt wird, schlechthin unzulässig sind, als ungültig anfechten, bezw. das Geschenkte zurückfordern zu wollen scheinen. Mag man nun die Klage unter dem einen oder dem andern Gesichtspunkte betrach¬ ten, so handelt es sich doch überall nicht um eine Erbschafts¬ klage, sondern entweder um eine Vindikation angeblich zum Nachlasse gehöriger Sachen, die ein Dritter aus nicht erbrecht¬ lichem Grunde besitzt, bezw. eine daherige Ersatzklage oder aber um eine Anfechtungsklage in Bezug auf ein vom Erblasser unter Lebendigen mit einem Dritten abgeschlossenes Rechtsge¬ schäft, bezw. eine, auf Anfechtung eines solchen Geschäftes ge¬ gründete, persönliche Rückforderungsklage, für welche der kon¬ kordatsmäßige Gerichtsstand der Heimat des Erblassers keines¬ wegs begründet ist.
4. Hiegegen kann auch nicht angeführt werden, daß im vor¬ liegenden Falle die Kompetenz der nidwaldenschen Gerichte de߬ halb begründet sei, weil nach Art. 3 Abs. 2 des Konkordates vom 15. Juli 1822 auch Eheverkommnisse und Eheverträge in Hinsicht auf ihren Inhalt nach dem Gesetze des Heimatortes des Ehemannes zu beurtheilen seien. Denn in Abs. 3 ibid. wird der heimatliche Gerichtsstand ausdrücklich nur für sich er¬ gebende Erbstreitigkeiten vorgeschrieben und es darf diese Be¬ stimmung, welche, da sie einen ausnahmsweisen Gerichtsstand statuirt, sich als eine singuläre Vorschrift qualifizirt, keineswegs mit Rücksicht auf den vorhergehenden Passus ausdehnend inter¬ pretirt werden; vielmehr ist jedenfalls, auch wenn man anneh¬ men wollte, daß nach Art. 3 Abs. 2 des Konkordates das ge¬ sammte Güterrecht der Ehegatten nach ihrem heimatlichen ma¬ teriellen Rechte zu beurtheilen sei, daran festzuhalten, daß der heimatliche Gerichtsstand nur für Erbstreitigkeiten vorgeschrie¬
ben ist. Uebrigens hat bekanntlich die bundesrechtliche Praxis (vergl. die Entscheidung des B.-R. i. S. Weber-Rohr, Ullmer, staatsrechtliche Praxis I Nr. 559) aus dem Verhältnisse der Abs. 3 und 2 des Art. 3 des Konkordates zu einander, sowie aus dem ganzen Zwecke des letztern den Schluß gezogen, daß Abs. 2 cit. sich nur auf erbrechtliche Eheverkommnisse oder Eheverträge, bezw. auf die Erbverträge der Ehegatten oder Brautleute beziehe und jedenfalls nicht auf das ganze Güterrecht der Ehegatten, sondern nur auf eine vertragsmäßige Ordnung desselben bezogen werden könne.
5. Wenn endlich seitens der Rekursbeklagten noch behauptet wird, Rekurrentin habe den nidwaldenschen Gerichtsstand durch Einlassung vor den dortigen Gerichten freiwillig anerkannt, so ermangelt diese Behauptung jeglicher Begründung. Denn die Rekurrentin hat nur in Beziehung auf den ersten Punkt der klägerischen Ladung eine Gegenvorladung vor Vermittelungs¬ gericht Buochs betreffend eine von ihr anzustellende Widerklage erlassen, während durch nichts dargethan ist, daß sie sich hin¬ sichtlich der übrigen, hier einzig in Betracht fallenden Punkte vor den nidwaldenschen Gerichten eingelassen habe, vielmehr aus den Akten erhellt, daß sie spätestens durch ihre Anzeige vom 20. Februar 1880 den nidwaldenschen Gerichtsstand be¬ züglich derselben ausdrücklich abgelehnt hat.
6. Muß demnach der Rekurs in der Hauptsache als begrün¬ det erklärt werden, so mangelt dagegen dem Bundesgerichte jeg¬ liche Kompetenz zur Entscheidung über die Kostenforderung der Rekurrentin, über welche vielmehr einzig die kantonalen Ge¬ richte zu entscheiden haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird, soweit es das erste Rechtsbegehren der Rekursschrift anbelangt, als begründet erklärt, auf das zweite Begehren der Rekursschrift dagegen wird nicht eingetreten.