Volltext (verifizierbarer Originaltext)
67. Urtheil vom 23. Juli 1880 in Sachen Munzinger, A. Am 3. Oktober 1876 verstarb in Luzern der seit einer Reihe von Jahren dort niedergelassene Vater der Rekurrenten, Oberstlieutenant Konrad Munzinger von Olten, mit Hinter¬ lassung einer Wittwe Elise geb. Wyß und von sechs Kindern, nämlich der Söhne Arnold und Theodor und der vier Töchter Emma, Bertha, Luisa und Agnes Munzinger, nunmehr verehe¬ lichter Senn. Schon bei Lebzeiten des Ehemannes hatten die Ehegatten Munzinger mit ihren Kindern eine Theilung abge¬ schlossen, wodurch sie denselben ihr Vermögen mit Ausnahme des Hofgutes Lützelmatt in Luzern und der dort befindlichen Fahr¬ habe abtraten. Gleichzeitig war zwischen den vier Töchtern einer¬ seits und den Söhnen andererseits ein Abtretungsvertrag abge¬ schlossen worden, laut welchem die erstern den letztern ihre An¬ theile an dem von den Eltern abgetretenen Vermögen überließen, letztere dagegen die Bezahlung der darauf haftenden Schulden und die Ausrichtung eines Schleißes an die Eltern übernahmen, ohne den Schwestern eine Vergütung zu bezahlen. Mit Rücksicht hierauf hatte nun der Ehemann Munzinger testamentarisch ver¬ fügt, daß nach seinem Tode und demjenigen seiner Ehefrau den Töchtern das lebenslängliche Nutznießungsrecht an dem Hofgute Lützelmatt sammt den beim Absterben des Testators darauf be¬
findlichen Gebäulichkeiten, Effekten und Viehwaare nach den Be¬ stimmungen der solothurnischen Gesetzgebung zustehen solle, wo¬ gegen dieselben alle auf der Liegenschaft haftenden Schulden zu verzinsen haben. Durch dieses Nutznießungsrecht sollte das gleiche Erbrecht der Töchter an der gesammten Verlassenschaft nicht aus¬ geschlossen werden. Bei der nach dem Tode des Testators statt¬ gefundenen Erbverhandlung erklärten sämmtliche Erbinteressenten, daß sie das hinterlassene Testament unbedingt anerkennen, sowie daß sie eine Ausscheidung des eigenen Vermögens des Erblassers von demjenigen seiner Wittwe dermalen nicht verlangen und daß der letztern auf Lebenszeit die Nutznießung des gesammten Nach¬ lasses und infolge dessen auch die ungestörte Vermögensverwal¬ tung überlassen sei. Eine Theilung wurde demgemäß nicht vor¬ genommen und es erklärten auch die Erben, daß sie über den Bestand des Nachlasses ein Privatinventar, ohne amtliche Mit¬ wirkung, errichten wollen. Letzteres geschah denn auch und es wurde von dem errichteten Inventar im Theilungsprotokolle des Stadtrathes von Luzern Vormerkung genommen. B. Nachdem am 26. November 1876 auch die Wittwe Mun¬ zinger geb. Wyß in Luzern gestorben war, wurde über den Nach¬ laß ein amtliches Inventar aufgenommen. Bei der Inventar¬ verhandlung wurden von Seiten sämmtlicher Erben in Bezug auf die Theilung des Nachlasses gewisse Vorbehalte gemacht. Insbesondere erklärten die Rekurrenten, daß sie zwar das Nutz¬ nießungsrecht ihrer Schwestern an dem Hofgute Lützelmatt nach Inhalt des väterlichen Testamentes anerkennen, daß sie aber eine neue obergerichtliche Schatzung verlangen und sich das nach § 529 des solothurnischen Civilgesetzbuches den Söhnen zustehende Recht, die Liegenschaften der Eltern um einen billigen Preis zu über¬ nehmen, vorbehalten, und daß sie im Fernern ebenso eine oberge¬ richtliche Schatzung der Fahrhabe verlangen, und sich unter Vor¬ behalt des Vorzugsrechtes der Nutznießer gemäß § 750 und 751 des solothurn. Civilgesetzbuches das Recht vorbehalten, dieselbe um einen die Schatzung übersteigenden Preis an sich zu ziehen. Seitens der Schwestern Munzinger dagegen wurde erklärt, daß sie gestützt auf das väterliche Testament den beiden Söhnen das Recht zur Uebernahme der Liegenschaften im Sinne des § 529 des solothurnischen Civilgesetzbuches bestreiten, ebenso auch das Recht zur Erwerbung der Fahrhabe und daß sie sich daher der Vornahme einer obergerichtlichen Schatzung widersetzen. Da auch bei einer zweiten Verhandlung die Erben sich über den Thei¬ lungsmodus nicht verständigen konnten, so wurde am 21. August 1877 durch den Amtsschreiber von Olten die Theilung bis nach erfolgtem richterlichen Entscheide vertagt. Mit Civilklage vom
8. November 1877 stellten nun Samuel Senn, Ingenieur von Zofingen, in Luzern, Namens seiner Ehefrau Agnes geb. Mun¬ zinger, Emma und Bertha Munzinger beim Amtsgericht Olten¬ Gösgen gegenüber den Rekurrenten Arnold und Theodor Mun¬ zinger die Begehren: Die Verantworter sind gehalten, mit den Klägern über den Rücklaß der Eltern Oberst Konrad Munzinger des Vaters und Elise geb. Wyß der Mutter in der Weise Thei¬ lung zu verpflegen: a. daß die vorhandene liquide Habschaft, soweit es die in Beweissatz 8 der Klage verzeigten Beweglich¬ keiten, Baarschaft und Gülten betrifft, unter die sämmtlichen Erbs¬ interessenten zu gleichen Theilen, jedoch so vertheilt werde, daß die Kläger und ihre Schwester und Schwägerin Fräulein Luisa Munzinger für Rechnung ihrer Erbgebühr vorab gleichmäßig auf die vorhandenen bereits schleißweise in ihrem Besitz in Luzern sich befindlichen Beweglichkeiten für den Schatzungswerth von 4196 Fr. 10 Cts. angewiesen werden; b. daß die zur Erb¬ schaftsmasse gehörende und in Beweissatz 8 der Klage genau beschriebene Liegenschaft zirka 6 Jucharten Lützelmatt und Bach¬ tobel im Quartier Hof in Luzern, sammt Gebäuden Nr. 650a und 650e mit Inventarschätzung von 121 143 Fr. 50 Cts. un¬ ter den im Testamente des Vaters und Erblassers Oberst Kon¬ rad Munzinger sel. aufgestellten Bedingungen dem Nutzungs¬ rechte der Kläger und mitberechtigten Schwester und Schwäge¬ rin, Fräulein Luisa Munzinger, unterstellt bleiben und deßhalb unvertheilt belassen werden soll und ferner sodann: c. ist ge¬ richtlich zu erkennen, es bilde das benannte, zum Rücklasse des Oberst Konrad Munzinger sel. gehörende Hofgut Lützelmatt und Bachtobel sammt Gebäuden in Luzern gemeinschaftliches Eigen¬ thum der sämmtlichen Geschwister Munzinger und es seien die¬ selben im Katasterbuch der Stadtgemeinde Luzern als gemein¬
schaftliche Eigenthümer einzutragen und es sei das gedachte Hof¬ gut Lützelmatt und Zubehörde bei dem einstigen Aufhören des bestehenden Nutznießungsrechtes, resp. bei einem allfälligen Ver¬ kaufe desselben der daherige Erlös, abzüglich der dermalen dar¬ auf haftenden Schulden, unter die sämmtlichen Geschwister Mun¬ zinger zu gleichen Theilen zu vertheilen. Der durch diese Klage eingeleitete Prozeß wurde zu Gunsten der Kläger und heutigen Rekursbeklagten erledigt, und zwar, soweit es die Rechtsbegeh¬ ren sub a und b anbelangt, durch Anerkennung der Beklagten und gegenwärtigen Rekurrenten, soweit es das Rechtsbegehren sub c anbelangt, durch rechtskräftig gewordenes Urtheil des Amts¬ gerichtes Olten-Gösgen vom 23. August 1878. C. Hierauf gestützt wurde von der Amtsschreiberei Olten¬ Gösgen die Bildung der Theilungsmasse vorgenommen. Das daherige Inventar vom 15. November 1878 verzeigt: An Aktiven Fr. 181998 74 An Passiven " 24190 53 Somit reines Vermögen Fr. 157808 21 so daß der Erbtheil jedes der sechs Theilungsinteressenten auf 26 301 Fr. 35 Cts. festgesetzt wurde. Dieses Inventar wurde indeß von den Rekurrenten, welche bei den bisherigen Verhand¬ lungen nicht mitgewirkt hatten, nicht unterzeichnet; vielmehr ga¬ ben dieselben am 17. März 1879 gewisse Rechtsvorbehalte zu Protokoll und machten diese Vorbehalte mit Klage vom 27. Mai 1879 gerichtlich geltend. Auf Begehren der Rekursbeklagten, welche gestützt auf das amtsgerichtliche Urtheil vom 23. Oktober 1878 Vornahme der Theilung verlangten und die Feststellung der An¬ weisungen der Amtsschreiberei anheimstellten, nahm aber letztere nichtsdestoweniger die Theilung vor und stellte am 9. und 10. Oktober 1879 den Theilungsinteressenten die Theilzeddel zu. Diese Theilzeddel wurden indeß von den Rekurrenten, da ihre Rechtsvorbehalte bei deren Aufstellung keine Berücksichtigung ge¬ funden hatten, nicht anerkannt; vielmehr stellten sie dieselben schließlich mit Notifikation vom 16. Juli 1880 der Amtsschrei¬ berei zurück und verlangten, daß auch die den übrigen Erben ausgehändigten Theilzeddel wieder eingefordert werden, da In¬ ventar und Theilung nicht, was unbedingt erforderlich sei, von sämmtlichen Erben unterzeichnet worden seien. Da der Amts¬ schreiber von Olten-Gösgen letzterem Begehren keine Folge gab, so reichten die Rekurrenten gegen denselben eine Strafklage we¬ gen böswilliger Verletzung der Amts- und Dienstpflicht ein. D. In ihrer gegenüber den Rekursbeklagten angestellten Civil¬ klage vom 27. Mai 1879 hatten die Rekurrenten das Rechtsbe¬ gehren gestellt: A. Es soll das Inventar über Elise Munzinger geb. Wyß sel., Wittwe des Herrn Konrad Munzinger, Oberst¬ lieutenant in Luzern, vom 29. Dezember 1876 und 15. No¬ vember 1878 in der Weise redressirt werden, daß I. eine Aus¬ scheidung des väterlichen und mütterlichen Vermögens stattfindet und daß das väterliche Gut, so weit es nicht durch das Testa¬ ment vom 21. Februar 1864 der Nutznießung der Schwestern Emma, Bertha und Luisa Munzinger unterstellt ist, sowie das mütterliche Gut zur sofortigen Vertheilung unter die sämmtlichen Erben gelangen; II. daß in dem sub 1 erwähnten Inventarium nachfolgende Posten unter Habschaft aufgenommen, resp. von den betreffenden Schuldnern nachfolgende Beträge in die Erbsmasse eingeworfen werden: 1. Guthaben laut Kaufvertrag vom 11. No¬ vember 1871 an den Geschwistern Emma, Bertha und Agnes Munzinger im Betrage von 20 000 Fr., abzüglich der durch den bezüglichen Landverkauf den Verkäufern verursachten Meß- und Fertigungskosten, sowie des durch den Kauf auf den Käufer Herrn Gilli-Bucher übertragenen Antheils der auf dem Hofgute lastenden Hypothekarschulden im Betrage von 806 Fr. 40 Cts. und zwar:
a. 5000 Fr. Baarzahlung des Käufers vom 11. November 1877;
b. 6000 Fr. Guthaben laut drei auf der verkauften Land¬ parzelle durch den Käufer Gilli-Bucher errichteten Gülten von je 2000 Fr. an Herrn Gilli-Bucher, nunmehr dessen Wittwe; Eventuell: Die daherigen Instrumente sind von den Verantwortern der Amtsschreiberei zu Handen der Erbsmasse herauszugeben, even¬ tuell:
Es sollen dieselben nach §§ 78 bis 80 des luzernischen Ge¬ setzes über Errichtung von Hypothekarinstrumenten amortisirt und an deren Stelle gemäß Kaufvertrag vom 11. November 1871 drei neue Instrumente zu Gunsten von Konrad Munzinger sel. Erben errichtet werden
c. 8193 Fr. 60 Cts., welche in vier verschiedenen Terminen durch Gilli-Bucher bezahlt wurden.
2. Guthaben an den Geschwistern Emma und Bertha Mun¬ zinger und Samuel Senn uxoris nomine Agnes Munzinger für Abtretung von Wasser laut Beweissatz 6 und 7 im Betrage von 1500 Fr.
3. Guthaben an Emma Munzinger im Betrage von 1200 Fr. Rückvergütung von ab 3 Gülten im Betrage von 6000 Fr. be¬ zogenem Zins pro 1873, 74, 75 und 76.
4. Guthaben an Emma Munzinger im Betrage von 600 Fr. Rückvergütung von ab 3 Gülten im Betrage von 6000 Fr. be¬ zogenem Zins pro 1877 und 78.
5. Guthaben an Bertha Munzinger im Betrage von 4551 Fr. 92 Cts. für bezogene Gelder.
6. Guthaben an Samuel Senn-Munzinger uxoris nomine im Betrage von 5345 Fr. 82 Cts. für bezogene Gelder. Eventuell: III. Es sollen die sub II, 3, 5 und 6 genannten Beträge von den betreffenden Schuldnern, so weit dadurch eine Verletzung des Pflichttheils stattgefunden hat, in die Erbsmasse eingeworfen, resp. in dem sub I genannten Inventar unter die Habschaft auf¬ genommen werden. B. u. s. w. Die Beklagten setzten dieser Klage eine Einrede entgegen, dahin schließend: Die Verantworter und Incidental¬ kläger seien nicht gehalten, einläßlich Rede und Antwort zu er¬ theilen, indem sie geltend machten: Was das Begehren um Aus¬ scheidung des väterlichen und mütterlichen Vermögens anbelange so sei dasselbe unstatthaft, da eine solche Ausscheidung unmög¬ lich sei, überdem die Kläger auf eine solche ausdrücklich und still¬ schweigend mehrfach verzichtet haben und die daherigen Streit¬ punkte, da in dem zwischen den Litiganten obgewalteten, durch amtsgerichtliches Urtheil vom 23. August 1878 erledigten Rechts¬ streite die Kläger (damaligen Beklagten) keinen sachbezüglichen Antrag gestellt und auch keinen Rechtsvorbehalt gemacht haben, durch das erwähnte Urtheil definitiv erledigt seien. Das Begeh¬ ren um Vornahme der Theilung sei ein höchst überflüssiges, da ja die Theilung in gesetzlicher Weise bereits verpflogen sei. Was die weitern Forderungen der Kläger, wie sie in ihren Rechtsbe¬ gehren A Unterabtheilung II Ziffer 1 litt. a, b, c, 2, 3, 4, 5 und 6 gestellt seien, anbelange, so können dieselben weder mehr ins mütterliche Inventar, noch in die nach dem gerichtlich fest¬ gestellten Modus stattgefundene Theilung fallen, sondern es seien dies insgesammt persönliche Forderungen und zwar, weil dafür ein Solidarverhältniß zwischen den Beklagten nicht existire und die betreffenden Ansprüche überdies ungleich groß seien, Forde¬ rungen, die gegenüber den Beklagten nach Mitgabe des § 59 der Bundesverfassung dort geltend gemacht werden müssen, wo die vermeintlichen Schuldner wohnen. Sowohl das Amtsgericht Olten-Gösgen als auch das Obergericht des Kantons Solothurn, letzteres durch Urtheil vom 16. April 1880, sprachen den Be¬ klagten den Schluß ihrer Einrede zu, indem sie einfach die von denselben vorgebrachte Begründung adoptirten. E. Gegen diese Entscheidung des Gerichtes ergriffen die Klä¬ ger Arnold und Theodor Munzinger den Rekurs an das Bun¬ desgericht, indem sie ausführten: Für die Frage, ob die von ihnen sub A II Ziffer 1—6 gestellten Rechtsbegehren persönliche Forderungen im Sinne des Art. 59 der Bundesverfassung ent¬ halten oder ob sie gemäß dem Konkordate vom 15. Juli 1822 als Erbstreitigkeiten zu qualifiziren seien, sei lediglich der Tenor der Rechtsbegehren selbst entscheidend; es könne nun, da vermit¬ telst der genannten Klagebegehren die Kläger gewisse Summen als zum Nachlasse der Eltern Munzinger gehörend reklamiren, gar nicht zweifelhaft sein, daß es sich hier um eine Erbstreitig¬ keit handle. Demnach liege in der Entscheidung des Obergerich¬ tes des Kantons Solothurn vom 16. April 1880, wodurch das¬ selbe die Kompetenz zu Beurtheilung dieser Rechtsbegehren ab¬ gelehnt habe, eine unrichtige Anwendung des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung und eine Verletzung des Konkordates vom
15. Juli 1822 über Testirungsfähigkeit und Erbrechtsverhält¬
nisse, weßhalb diese Entscheidung aufzuheben sei unter Kosten¬ folge. Die Rekursbeklagten tragen in ihrer Vernehmlassung auf Ab¬ weisung des Rekurses unter Kostenfolge an, indem sie im We¬ sentlichen die bereits vor den kantonalen Instanzen vorgebrach¬ ten Gründe, unter ausführlicher Darlegung des Sachverhaltes, wiederholen und daraus den Nachweis zu erbringen versuchen daß hier weder von einer unrichtigen Anwendung des Art. 59 der Bundesverfassung noch von einer Verletzung des Konkordates vom 15. Juli 1822 gesprochen werden könne; sie bemerken ins¬ besondere noch, daß die von den Rekurrenten erhobenen Ansprüche auf Einwerfung bestimmter Summen in die Erbsmasse offenbar unbegründet seien, und das Vorgehen der Rekurrenten lediglich dem Bestreben, die Vollziehung der Theilung durch Erhebung neuer unabsehbarer Schwierigkeiten zu verzögern, entspringe; eine auch nur oberflächliche Vergleichung zwischen dem Inventar über die väterliche und die mütterliche Verlassenschaft zeige, daß z. B. der Erlös von 20 000 Fr. für eine verkaufte Landparzelle schon von der Wittwe Munzinger bestimmungsgemäß zur Abzahlung von Schulden verwendet worden sei. Die Forderungen der Re¬ kurrenten seien denn auch durch Aufstellung des Inventars und der Theilung erledigt. F. In ihrer Replik bestreiten die Rekurrenten die Ausfüh¬ rungen der Vernehmlassung, ohne etwas wesentlich neues anzu¬ bringen. Die Rekursbeklagten dagegen halten duplikando an ihren frü¬ hern Anbringen fest, ebenfalls ohne wesentlich neue, zur Sache dienliche Argumente beizubringen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist zunächst festzuhalten, daß der Rekurs, wie sich zwar nicht aus dem in der Rekursschrift gestellten Begehren, wohl aber aus dessen Begründung ergibt, die Entscheidung des Obergerich¬ tes des Kantons Solothurn vom 16. April 1880 nur insoweit angreift, als sich dieselbe auf die sub A II und III der Klage vom 27. Mai 1879 gestellten Rechtsbegehren der Rekurrenten bezieht, nicht dagegen insoweit dieselbe das sub A 1 der Klage gestellte Rechtsbegehren anbelangt. Es ist denn auch der Rekurs an das Bundesgericht nur in diesem Umfange statthaft. Denn in Bezug auf das gestellte erste Rechtsbegehren hat das Ober¬ gericht materiell endgültig entschieden, bezw. es hat, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Entscheides ergibt, die Ein¬ rede der Beklagten, soweit es dieses Rechtsbegehren anbelangt, wesentlich deßhalb geschützt, weil über diese Punkte bereits durch das amtsgerichtliche Urtheil vom 23. August 1878 definitiv ent¬ schieden, also die Einrede der abgeurtheilten Sache begründet sei. Die Richtigkeit dieser Entscheidung zu prüfen wäre das Bundes¬ gericht, da dabei lediglich die Anwendung kantonaler Gesetze in Frage liegt, nicht kompetent.
2. In Bezug auf die übrigen Rechtsbegehren der Rekurrenten dagegen hat das Obergericht des Kantons Solothurn die Ein¬ rede der Rekursbeklagten deßhalb für begründet erklärt, weil die solothurnischen Gerichte zu Beurtheilung dieser Rechtsbegehren nicht kompetent seien, bezw. es sich hier um persönliche Anspra¬ chen im Sinne des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung handle, welche beim Richter des Wohnortes der Beklagten angebracht werden müssen. Die Rekurrenten behaupten nun, es liege in dieser Entscheidung eine unrichtige Anwendung des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung und eine Verletzung des Art. 3 des Kon¬ kordates über Testirungsfähigkeit und Erbrechtsverhältnisse vom
15. Juli 1822, welchem sowohl der Niederlassungskanton der Erblasser, der Kanton Luzern, als auch der Heimatkanton der¬ selben, der Kanton Solothurn, beigetreten sind, denn es handle sich hier nicht um persönliche Ansprachen im Sinne des Art. 59 cit., sondern um eine Erbstreitigkeit, zu deren Beurtheilung nach Mitgabe des erwähnten Konkordates der Richter des Heimat¬ kantons des Erblassers kompetent sei. Zu Prüfung dieser Frage ist das Bundesgericht nach Art. 113 Ziffer 3 der Bundesver¬ fassung und Art. 59 litt. b des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege zweifellos kompetent.
3. Die Entscheidung über den vorliegenden Rekurs hängt so¬ mit davon ab, ob die in Frage stehende Rechtsstreitigkeit als eine Erbstreitigkeit zu betrachten ist oder ob dieselbe lediglich die Gel¬ tendmachung rein obligatorischer Ansprüche gegenüber den Re¬ kursbeklagten bezweckt. Bei Beantwortung dieser Frage ist nun
vorab darauf hinzuweisen, daß es sich ausschließlich darum han¬ delt, die rechtliche Natur der Klage, wie sich dieselbe nach Mit¬ gabe der Parteianbringen gestaltet, zu prüfen und demnach über den Gerichtsstand zu entscheiden, während auf die Frage, ob die eingeklagten Ansprüche materiell überhaupt begründet und ob die¬ selben nicht durch die Theilungsverhandlungen und das ergan¬ gene amtsgerichtliche Urtheil vom 23. August 1878 in einer für die Rekurrenten verbindlichen Weise beseitigt seien, nicht einzu¬ gehen ist. Diese Fragen sind nicht vom Bundesgericht anläßlich der Entscheidung über den Gerichtsstand, sondern von dem in der Sache selbst zuständigen Gerichte bei materieller Entscheidung der Streitsache zu prüfen und zu lösen. (Vergl. Entscheid des Bundesrathes i. S. Erben Lieberherr; Ullmer, Staatsrechtl. Praxis I Nr. 556, bes. S. 484.) Dasjenige also, was die Par¬ teien in dieser Richtung ausgeführt haben, fällt, als für die Ent¬ scheidung der vorliegenden Frage völlig unerheblich, von vorn¬ herein außer Betracht.
4. Wenn nun Art. 3 des Konkordates vom 15. Juli 1822 vorschreibt, daß die Beerbung eines Niedergelassenen ab intes¬ tato und aus Testamenten (mit Ausnahme der Frage nach der zu Errichtung eines Testamentes erforderlichen Form) nach den Gesetzen des Heimatkantons des Erblassers sich richte, daß dies auch in Bezug auf Erbtheilungen gelte und daß infolge dieses Grundsatzes bei sich ergebenden Erbstreitigkeiten der Richter des Heimatkantons zu entscheiden habe, so sind als erbrechtliche Kla¬ gen, welche vom Richter des Heimatkantons zu beurtheilen sind, jedenfalls nicht nur die Erbschaftsklagen im eigentlichen Sinne, welche auf Anerkennung des (Allein- oder Theil-) Erbrechts des Klägers und demgemäß auf Herausgabe des Nachlasses gerichtet sind, sondern auch die Erbtheilungsklagen aufzufassen, welche die Auseinandersetzung mehrerer Miterben bezwecken und daher wie auf Vertheilung des Nachlasses, so überhaupt auf Erledigung sämmtlicher Ansprüche gehen, welche durch die Erbgemeinschaft zwischen den Miterben erzeugt worden sind, insbesondere der Ansprüche auf Abrechnung bezw. Einwerfung der Vorempfänge, auf Ersatz der aus der gemeinsamen Erbschaft durch einen Er¬ ben gezogenen Vortheile u. s. w. (Vergl. Windscheid, Pand. III § 608 Nr. 4; Unger, Oesterreichisches Erbrecht § 44; Seuffert, Archiv Bd. XXIV Nr. 133.) Im vorliegenden Falle nun haben die Rekurrenten als Erben ihrer verstorbenen Eltern gegenüber den Rekursbeklagten als Miterben auf Einwerfung bestimmter Gegenstände bezw. Geldsummen in die Erbmasse geklagt; die sachbezüglichen Begehren werden, wie aus der thatsächlichen Dar¬ stellung der Klage hervorgeht, theils (soweit es die sub II 3 und 4 gestellten Begehren anbelangt) damit begründet, daß in Bezug auf die betreffenden von der erblasserischen Mutter aus¬ gegangenen Zuwendungen die Pflicht zur Kollation bestehe, theils dagegen (soweit es die übrigen Begehren anbelangt) werden die¬ selben darauf gestützt, daß die dort benannten Rekursbeklagten die bezeichneten Gegenstände des väterlichen Nachlasses in ihrem Besitze haben, bezw. daß sie den Erlös derselben bezogen haben. Eventuell wird mit dieser Klage die Pflichttheilsergänzungsklage verbunden. Die Klage ist somit unzweifelhaft auf Erledigung von Ansprüchen gerichtet, welche, nach der Behauptung der Re¬ kurrenten, zwischen ihnen und den Rekursbeklagten als Miterben aus der Erbgemeinschaft am elterlichen, insbesondere väterlichen Nachlasse entstanden sind; sie qualifizirt sich mithin als eine Erbtheilungsklage und es kann demgemäß nicht daran gezweifelt werden, daß für den vorliegenden Prozeß als eine Erbstreitig¬ keit der konkordatsmäßige Gerichtsstand der Heimat des Erb¬ lassers begründet ist. Wenn die Rekursbeklagten anscheinend da¬ von ausgehen, daß sie als angebliche Nachlaßschuldner für eine persönliche Ansprache belangt werden, und daher, ungeachtet ihrer Eigenschaft als Miterben, beim Richter ihres Wohnortes gesucht werden müssen, so ist darauf zu erwidern, daß, auch zu¬ gegeben, Forderungen des Erblassers gegenüber einem Miterben¬ können nicht beim Gerichtsstande der Erbschaft im Erbtheilungs¬ verfahren zur Anerkennung gebracht werden, doch vorliegend die Rekursbeklagten nicht aus einer angeblich für sie gegenüber dem Erblasser begründeten Schuld belangt werden, vielmehr die Klage sich, wie bemerkt, darauf gründet, daß angeblich die einzelnen Rekursbeklagten Gegenstände des väterlichen Nachlasses, bezw. den Erlös letzterer besitzen und dadurch Vortheile aus der ge¬ meinsamen Erbschaft sich angeeignet haben, welche nicht ihnen
ausschließlich gebühren, sowie im Fernern darauf, daß für einen der Rekursbeklagten die Pflicht zur Kollation bestehe. Die Klage macht also keineswegs Ansprüche gegenüber den Rekursbeklagten geltend, welche vom Erblasser abgeleitet wären, sondern solche Ansprüche, welche aus der am elterlichen Nachlasse bestehenden Erbgemeinschaft direkt für die Rekurrenten begründet worden sein sollen, d. h. eben Erbtheilungsansprüche. Wenn endlich die Re¬ kursbeklagten darauf hinweisen, daß in Bezug auf die eingeklag¬ ten Forderungen keine Solidarität zwischen ihnen bestehe und daß diese Forderungen für die einzelnen Rekursbeklagten ungleich große Beträge anbetreffen, so ist nicht einzusehen, inwiefern diese Momente der angebrachten Klage den erbrechtlichen Charakter benehmen könnten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird demnach das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 16. April 1880 in dem in Erwägung 1 bezeichneten Umfange auf¬ gehoben.