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69. Urtheil vom 3. September 1880 in Sachen Dörig. A. Johann Baptist Dörig und sein Nachbar Anton Knill besitzen, gemäß einer zwischen ihren Vorbesitzern errichteten amt¬ lichen Urkunde vom 16. Mai 1691 einen gemeinsamen Brun¬ nen. Infolge einer durch Anton Knill im Jahre 1877 vorge¬ nommenen Versetzung des Brunnentroges entstand zwischen diesem und dem Rekurrenten Johann B. Dörig ein Civilpro¬ zeß in Bezug auf die Rechtsverhältnisse an diesem Brunnen, indem Rekurrent gegen seinen Mitbesitzer dahin klagte, letzterer sei zu verhalten, den Trog wieder an seine alte Stelle zu brin¬ gen. Nachdem dieser Rechtsstreit durch Urtheil des Kantonsge¬ richtes von Appenzell Innerrhoden vom 4. Januar 1878 zu Ungunsten des Rekurrenten entschieden worden war, beschwerte sich letzterer gegen das fragliche Urtheil bei der Standeskom¬ mission des Kantons Appenzell I.-Rh. Die doppelt verstärkte Standeskommission beschloß am 28. Januar 1880: Es sei das er¬ wähnte kantonsgerichtliche Urtheil vom 4. Januar 1878 als kassirt zu erklären und daher den Parteien freigestellt, vorlie¬ gende Prozeßangelegenheit wiederum auf dem verfassungsmäßi¬ gen Instanzenzuge weiter zu ziehen, indem sie sich darauf stützt: Das angefochtene Urtheil interpretire die amtliche Urkunde vom
16. Mai 1691 unrichtig, bezw. verletze dieselbe; nach Art. 3 der Verordnung über das Beweisverfahren vor Gericht vom 23. März 1874 sodann, wonach amtlich gefertigte Rechtsbriefe und kanz¬ leiisch verschriebene Verträge einen vollen Beweis bilden, sofern ihre Außerkraftsetzung durch neuere amtliche Aktenstücke nicht nachgewiesen werden könne und im Falle des Widerspruchs der Sinn und die Echtheit solcher Urkunden von den zuständigen Behörden oder Gerichten festzustellen sei, sowie nach Art. 30 der Kantonsverfassung, wonach die Standeskommission für "be¬ förderliche Erledigung der an sie gerichteten Beschwerden bezüg¬ lich der Rechtspflege und der Thätigkeit der Ortsbehörden" zu sorgen habe, sei die Standeskommission als die zur Erledigung der in Frage stehenden Beschwerde zuständige Behörde zu be¬ trachten. B. Gegen diesen Beschluß rekurrirte Anton Knill seinerseits an den Großen Rath des Kantons Appenzell I.-Rh. und diese Behörde beschloß, nachdem die Mitglieder der verstärkten Stan¬ deskommission, welche bei dem Kassationsbeschlusse mitgewirkt hatten, den Austritt genommen, am 28. Mai 1880, das letzt¬ instanzliche Urtheil des Kantonsgerichtes vom 4. Januar 1878 sei als zu Recht bestehend zu betrachten und der Kassationsbe¬ schluß der Standeskommission vom 22. Januar 1880 aufgeho¬ ben, indem sie davon ausging, daß die Entscheidung über die bestrittene Auslegung des Dokumentes vom 16. Mai 1691 dem Gerichte letztinstanzlich zugestanden habe und daß daher die Ver¬ waltungsbehörde keineswegs befugt gewesen sei, dieses Urtheil wegen angeblicher Verletzung eines Dokumentes abzuändern. Vermittelst Rekursschrift vom 4. Juli 1880 wandte sich hierauf J. B. Dörig an das Bundesgericht, indem er aus¬ führte, daß das Kantonsgericht in seinem Urtheile vom 4. Ja¬ nuar 1878 die Urkunde vom 16. Mai 1691 durchaus unrich¬ tig gewürdigt, daß im Fernern die Standeskommission durch ihren Kassationsbeschluß ihre Kompetenzen keineswegs über¬ schritten habe und daß in dem Urtheile des Kantonsgerichtes, sowie in dem Beschlusse des Großen Rathes vom 28. Mai 1880 eine Verletzung des bundesverfassungsmäßig gewährleisteten Grundsatzes der gleichen Behandlung der Bürger vor dem Ge¬ setze, sowie des Art. 3 des appenzellischen Beweisverfahrens liege, wobei im Fernern darauf hingewiesen wird, daß der an¬ gefochtene Beschluß des Großen Rathes, nachdem die Mitglieder der verstärkten Standeskommission den Austritt genommen ha¬ ben, nur von einer geringen Zahl von Großrathsmitgliedern ge¬ faßt worden sei. Er trägt auf Aufhebung dieses Beschlusses an. D. Dagegen beantragt A. Knill in seiner Vernehmlassung Abweisung des Rekurses, indem er ausführt, daß das Urtheil des Kantonsgerichtes vom 4. Januar 1878 materiell richtig sei und daß in dem angefochtenen Beschlusse des Großen Rathes eine Verletzung der Kantonal- oder der Bundesverfassung kei¬ neswegs liege, vielmehr durch denselben lediglich ein verfas¬ sungswidriger Beschluß der Standeskommission aufgehoben wor¬ den sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Für das Bundesgericht kann es sich nur darum handeln, zu prüfen, ob durch das Urtheil des Kantonsgerichtes von Ap¬ penzell I.-Rh. vom 4. Januar 1878, bezw. durch den dasselbe wieder herstellenden Beschluß des Großen Rathes des genann¬ ten Kantons ein verfassungsmäßiges Recht des Rekurrenten verletzt worden sei, während dasselbe zur Prüfung der Frage, ob der Rechtsstreit zwischen dem Rekurrenten und dem Rekurs¬ beklagten materiell richtig beurtheilt worden sei, insbesondere ob das Kantonsgericht die Urkunde vom 16. Mai 1691 richtig interpretirt und ob die appenzellischen Behörden den Art. 3 des appenzellischen Beweisverfahrens richtig angewendet haben, über¬ all nicht kompetent ist. Denn die Anwendung des kantonalen Rechtes steht ausschließlich den zuständigen kantonalen Behörden zu und ist der Kognition des Bundesgerichtes entzogen. (Art. 113 der Bundesverfassung und Art. 59 des Gesetzes über die Or¬ ganisation der Bundesrechtspflege.)
2. Fragt es sich demnach lediglich, ob von den appenzelli¬ schen Behörden ein durch die Bundes- oder Kantonalverfassung gewährleistetes Recht des Rekurrenten verletzt worden sei, so ist diese Frage ohne weiters zu verneinen. Denn:
a. Wenn Rekurrent behauptet, daß ihm gegenüber der ver¬ fassungsmäßige Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem
Gesetze verletzt worden, bezw. er in Beziehung auf den vorlie¬ genden Rechtsstreit nicht gleich wie andere Bürger behandelt worden sei, so ermangelt diese Behauptung jeden Beweises. Denn Rekurrent hat in keiner Weise dargethan, daß in der vorliegen¬ den Rechtssache ihm gegenüber eine ausnahmsweise, willkürliche Handhabung der Gesetze stattgefunden habe.
b. Ebensowenig liegt eine Verletzung einer anderweitigen Bestimmung der Bundes- oder Kantonalverfassung vor. Das Kantonsgericht, dessen Entscheidung vom Großen Rathe wieder¬ hergestellt wurde, war, wie sich aus Art. 44 der appenzellischen Kantonalverfassung ergiebt, und übrigens vom Rekurrenten gar nicht bestritten wird, unzweifelhaft der zur Entscheidung des fraglichen Rechtsstreites verfassungsmäßig zuständige Richter; wenn sodann der Große Rath den das Urtheil dieses Gerichtes kassirenden Beschluß der Standeskommission aufgehoben und das gerichtliche Urtheil wieder hergestellt hat, so kann darin eine Verfassungsverletzung bezw. ein verfassungswidriger Eingriff in die Befugnisse der Standeskommission jedenfalls nicht gefunden werden; gegentheils beruht der angefochtene Beschluß des Großen Rathes auf einer durchaus richtigen Anwendung der verfassungs¬ mäßigen Grundsätze, denn: wenn auch die Standeskommission nach Art. 30 der appenzellischen Kantonalverfassung Beschwer¬ den bezüglich der Rechtspflege, d. h. wegen verweigerter oder verzögerter Justiz zu beurtheilen hat, und ihr überhaupt die Oberaufsicht über die Rechtspflege zusteht, wodurch für sie das Recht begründet werden mag, Urtheile richterlicher Behörden, welche von diesen in Ueberschreitung ihrer verfassungsmäßigen Kompetenz erlassen wurden, zu kassiren und die Beurtheilung der betreffenden Rechtssachen durch den verfassungsmäßigen Rich¬ ter herbeizuführen (vergl. den hiers. Entscheid i. S. des Bezirks¬ gerichtes Oberegg vom 8. Mai 1880), so kann doch jedenfalls davon keine Rede sein, daß der Standeskommission die Befug¬ niß zustehe, Urtheile der verfassungsmäßig zuständigen Gerichte wegen unrichtiger Sachentscheidung, bezw. unrichtiger Anwen¬ dung des Gesetzes aufzuheben. Denn der Standeskommission sind nach der appenzellischen Kantonalverfassung in Bezug auf die Rechtspflege keineswegs die Befugnisse eines Kassationsge¬ richtes oder überhaupt richterliche Funktionen, sondern ledig¬ lich die Funktionen einer Justizverwaltungs- und Aufsichtsbe¬ hörde übertragen.
c. Wenn endlich Rekurrent noch darauf hinweist, daß der angefochtene Beschluß des Großen Rathes nach Austritt der Mitglieder der verstärkten Standeskommission und unter Mit¬ wirkung einer geringen Anzahl von Großrathsmitgliedern ge¬ faßt worden sei, so erscheint dieser Umstand, da die Kantonal¬ verfassung weder über den Austritt der Großrathsmitglieder noch über das zur Beschlußfähigkeit erforderliche Quorum Be¬ stimmungen enthält, von einer Verfassungsverletzung somit nicht die Rede sein kann, als vollkommen unerheblich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.