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6_I_361

BGE 6 I 361

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
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62. Urtheil vom 3. Juli 1880 in Sachen Nef. A. Albina Nef von Teufen, welche seit längerer Zeit majo¬ renn ist und sich, laut Bescheinigung des Gemeinderathes von Hinweil, Kantons Zürich vom 5. April 1880, seit Mitte No¬ vember 1875 in letzterer Gemeinde aufhält, erwarb in Lütis¬ wies, Gemeinde Teufen, einen Bauplatz, auf welchem sie ein Häuschen erstellen ließ. Sie wurde demgemäß Eigenthümerin des fraglichen Hauses, auf welches sie auch am 7. Juni 1878 vor dem Gemeinderathe Teufen einen "liegenden Zeddel" von 800 Fr. zu Gunsten des Gemeinderichters Signer in Teufen errichten ließ. Zu dem fraglichen Baue, welcher von dem Va¬ ter der Albina Nef, dem in Teufen domizilirten Schreiner Gott¬ lieb Nef, geleitet wurde, hatte Ulrich Deutsch, Spengler in St. Georgen, Berufsarbeiten, für welche er eine Forderung von

618 Fr. 80 Cts. stellt, geliefert. Auf Bezahlung dieser Summe belangte er den Gottlieb Nef in Teufen und letzterer wurde durch Urtheil des Obergerichtes des Kantons Appenzell Außer¬ rhoden vom 18. Oktober 1878 verurtheilt, die von Deutsch gestellte Rechnung zu bezahlen. Auf dieses Urtheil gestützt, ließ Deutsch am 30. Oktober 1878 das Haus der Albina Nef in Schatzung ziehen, rücksichtlich welcher Schatzung indeß auf den Namen der Albina Nef die Bewilligung ertheilt wurde, gegen dieselbe Rechtsvorschlag einzulegen. B. Darauf hin belangte Deutsch die Albina Nef an ihrem Wohnorte in Hinweil. Dieselbe wirkte indeß gegen das dahe¬ rige Rechtsbot am 23. Januar 1879 beim Gemeindeammann von Hinweil Rechtsvorschlag aus, indem sie jede Schuldpflicht bestritt. Deutsch verlangte nunmehr beim Bezirksgerichtspräsi¬ denten von Hinweil, gestützt auf das gegen Gottlieb Nef er¬ gangene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Appenzell A. Rh. vom 18. Oktober 1878 Rechtsöffnung gegen die Albina Nef, wurde indeß mit diesem Begehren durch Verfügung vom 28. Fe¬ bruar 1879 abgewiesen, da es nicht angehe, im summarischen Verfahren die lediglich gegenüber dem Gottlieb Nef festgestellte Schuldpflicht einer anderen Person zu überbinden, sondern nur nach einläßlicher Parteiverhandlung darüber entschieden werden könne, ob die Angesprochene für die streitige Forderung aufzukommen habe. C. Deutsch leitete hierauf wiederum in Teufen den Rechts¬ trieb ein und zwar nunmehr gegen die "Familie Nef" in Lütiswies, Gemeinde Teufen. Gegen diesen Rechtsbetrieb mel¬ dete Gottlieb Nef wiederum Rechtsvorschlag an; nachdem ein Vermittelungsvorstand erfolglos geblieben war, und die beklagte Partei die Sache nicht innert der gesetzlich festgestellten Frist an das Gericht gezogen hatte, verlangte der Kläger Vornahme der Schatzung. Auf Einsprache der beklagten Partei wurde vom Regierungsrath des Kantons Appenzell A.-Rh. am 27. Okto¬ ber 1879 entschieden, die Frage, ob der Kläger oder die Be¬ klagte die Sache beim Gericht hätte anhängig machen sollen, eventuell ob die daherige Unterlassung eine verschuldete oder unverschuldete sei, sei an den Richter verwiesen. Durch das Obergericht des Kantons Appenzell A.-Rh. wurde hierauf am

24. Februar 1880 in zweiter Instanz erkannt, es sei die Ein¬ leitung des Prozesses von Gottlieb Nef resp. der Familie Nef in verschuldeter Weise unterlassen worden und daher Ulrich Deutsch nicht mehr gehalten, derselben vor Gericht Rede und Antwort zu geben, mit der Begründung, daß nach der bestehen¬ den kantonalen Praxis nach fruchtloser Vermittlung nicht der Kläger, sondern der Beklagte, bezw. der Angeforderte, den Pro¬ zeß gerichtlich anhängig zu machen habe und die daherige Un¬ terlassung der beklagten Partei eine verschuldete sei. D. Gestützt auf dieses Urtheil ließ Deutsch der Familie Nef in Lütiswies am 25. Februar 1880 durch den Gemeindehaupt¬ mann von Teufen für seine Forderung den Schätztag auf 3. März ansagen. Auf diese Anzeige hin reichte Albina Nef dem Regie¬ rungsrathe des Kantons Appenzell A.-Rh. einen Rekurs ein mit dem Schlusse, es sei das Schuldentriebamt Teufen anzu¬ weisen, daß es kein Gut majorenner Kinder, namentlich das Haus der Albina Nef in Lütiswies, dem Deutsch zuschätzen dürfe. Das Schuldentriebamt Teufen schätzte indeß nichtsdesto¬ weniger am 5. März 1880 das fragliche Haus dem Deutsch für seine Forderung zu, mit Ansetzung einer zweimonatlichen Losungsfrist. Am 22. März 1880 wies auch der Regierungs¬ rath des Kantons Appenzell A.-Rh. den Rekurs, gestützt auf die ergangenen gerichtlichen Urtheile, als unbegründet ab, wor¬ auf der Familie Nef die schuldentriebrechtliche Versteigerung fraglicher Liegenschaft auf 6. April durch das Schuldentrieb¬ amt Teufen angekündigt wurde. E. Hiegegen ergriff Albina Nef den Rekurs an das Bundes¬ gericht; sie stellt in ihrer Rekursschrift das Gesuch um Kassa¬ tion der vom Schuldentriebamt Teufen angezeigten Schatzung und angedrohten Versteigerung des Hauses der Petentin in Lü¬ tiswies, Gemeinde Teufen, resp. Abänderung der auf ihren diesfälligen Rekurs am 22. März laufenden Jahres erfolgten Abweisung durch den Regierungsrath des Kantons Appenzell A.-Rh., als den Art. 59 und 61 der Bundesverfassung wider¬ sprechend. Zur Begründung wird wesentlch geltend gemacht: Rekurrentin habe seiner Zeit den Bau des in Frage stehenden

Häuschens ihrem Vater Gottlieb Nef durch Vertrag vom 1. Ja¬ nuar 1877 um die Summe von 1950 Fr. in Akkord gegeben, wobei sie lediglich den Bauplatz und das Holz zu liefern gehabt habe. Die von ihrem Vater gegenüber dem Spengler Deutsch kontrahirte Schuld berühre sie also nicht, um so weniger als sie ihrem Vater die ihm als Bauunternehmer schuldige Summe bezahlt habe. Sie sei majorenn und von ihrer Familie ökono¬ misch völlig getrennt; seit der Verfügung des Gerichtspräsiden¬ ten von Hinweil vom 28. Februar 1879 habe sie überdem we¬ der eine Ladung noch eine Streitverkündung in dieser Sache erhalten und überhaupt von den späteren Vorgängen keine Kenntniß mehr gehabt. Die Forderung des Deutsch sei nun eine rein persönliche und sie müsse daher nach Art. 59 der Bundesverfassung an ihrem Domizil in Hinweil für dieselbe belangt werden; weder sie noch ihr Eigenthum könne dafür im Kanton Appenzell A.-Rh. schuldenbetriebrechtlich in Anspruch genommen werden; keinenfalls könne sie als Mitglied der Fa¬ milie Nef für diese Forderung in Teufen betrieben werden, da sie, wie bemerkt, von ihrer Familie ökonomisch separirt sei und auch das in Schatzung genommene Haus nicht der Familie, sondern ihr persönlich gehöre. Ueberdem sei über die Forderung des Deutsch durch den Bescheid des Bezirksgerichtspräsidenten von Hinweil rechtskräftig abgeurtheilt, welches Urtheil in der gan¬ zen Schweiz, nach Art. 61 der Bundesverfassung, vollstreckbar sein müsse. F. Der Regierungsrath des Kantons Appenzell A.-Rh. be¬ merkt in seiner Vernehmlassung, daß er angesichts des rechts¬ kräftigen, gegen die Familie Nef ergangenen obergerichtlichen Urtheils vom 24. Februar l. Js. unmöglich den Rekurs der Albina Nef gegen den dem fraglichen Urtheile völlig entspre¬ chenden Rechtstrieb habe für begründet erklären können, und daß er daher auch jetzt noch an seiner Anschauung, daß dieser Rekurs als unbegründet abzuweisen gewesen sei, festhalten müsse. G. Von Seiten des Rekursbeklagten, Spengler Deutsch, sodann wird auf Abweisung des Rekurses, eventuell darauf angetragen, es möchte sich das Bundesgericht als inkompetent, über die Re¬ kursbeschwerde einen Entscheid zu fassen, erklären und im Wesent¬ lichen bemerkt: Rekursbeklagter habe bei Abschluß des Vertra¬ ges über die von ihm zu leistenden Berufsarbeiten keineswegs ausschließlich mit dem Vater Gottlieb Nef, sondern mit sämmt¬ lichen Familiengliedern verhandelt und sich ausbedungen, daß die ganze Familie Nef, also auch die Tochter Albina, solida¬ risch haftbar sein solle, womit sich diese ganz einverstanden er¬ klärt habe. Er habe im Fernern keine Kenntniß davon gehabt, daß die Albina Nef Alleineigenthümerin des in Frage stehenden Häuschens sei. Demnach habe er auch in seinem Handwerks¬ buch die Familie Nef und nicht den Gottlieb Nef für die in Frage stehende Forderung belastet. Daß er anfänglich den Gott¬ lieb, später die Albina Nef persönlich belangt habe, sei auf einen Irrthum seines früheren Bevollmächtigten zurückzuführen; mit der Einleitung der Betreibung gegen die Familie Nef so¬ dann sei die Angelegenheit auf den richtigen prozessualischen Bo¬ den zurückgeführt worden. Die Familie Nef nun, der auch die Tochter Albina Nef angehöre, habe ihr Domizil in Teufen und könne daher auch dort belangt werden; daß Rekurrentin vor¬ übergehend in Hinweil sich aufhalte, könne nicht in Betracht kommen, da sie dort lediglich als Dienstbote sich aufhalte, also nicht haushablich und förmlich niedergelassen sei, was zur Be¬ gründung eines festen Wohnsitzes nach Art. 59 der Bundesver¬ fassung gehöre. Uebrigens sei die Forderung des Rekursbeklag¬ ten, da ihm für dieselbe nach Art. 21 und 25 des appenzelli¬ schen Schuldentriebs- und Art. 11 des dortigen Konkursgesetzes Pfandrechte an dem Häuschen zustehen, "dinglicher" Natur, und Art. 59 der Bundesverfassung finde also auf dieselbe keine Anwendung. Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Hinweil, auf welche Rekurrentin sich berufe, sei keineswegs ein rechtskräftiges Urtheil. Daß Rekurrentin, wie sie behaupte, ihrem Vater den Bau in Akkord gegeben und ihm die Akkord¬ summe bezahlt habe, sei nicht bewiesen und werde des Entschie¬ densten bestritten. Vielmehr sei, da von dem Vater Nef nichts erhältlich sein werde, der Zweck der Familie Nef einfach der, sich auf Kosten der Arbeiter und Lieferanten ein eigenes Haus zu verschaffen. Endlich erscheine auch die Kompetenz des Bun¬ desgerichtes, in dieser Sache zu entscheiden, zweifelhaft.

H. In ihrer Replik bestreitet die Rekurrentin die thatsächli¬ chen und rechtlichen Anbringen des Rekursbeklagten. Dagegen hält letzterer dieselben duplicando aufrecht, indem er insbeson¬ dere behauptet: die Familie Nef bilde "einen moralischen Kör¬ per, eine quasijuristische Person;" die Familie als solche sei ins Recht gefaßt worden, und nachdem dieselbe, bezw. ihre ein¬ zelnen Mitglieder es unterlassen haben, den Prozeß rechtzeitig anzuheben, könne an den sachbezüglichen Rechtsfolgen nachträg¬ lich nichts mehr geändert werden. Uebrigens müsse festgehalten werden, daß die Tochter Albina Nef von den diesbezüglichen Vorgängen allerdings Kenntniß gehabt habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da seitens der Rekurrentin die Verletzung verfassungs¬ mäßig gewährleisteter Rechte behauptet wird, so ist das Bundes¬ gericht zur Entscheidung zweifellos kompetent.

2. Soweit nun der Rekurs auf Art. 61 der Bundesverfas¬ sung sich stützt, ist derselbe offenbar unbegründet. Denn durch die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Hinweil vom

28. Februar 1879 wurde über den Anspruch des Rekursbeklag¬ ten gegen die Rekurrentin materiell gar nicht geurtheilt, sondern lediglich festgestellt, daß derselbe nicht im summarischen Verfah¬ ren des zürcherischen Prozesses verfolgt werden könne, sondern im ordentlichen Verfahren durchzuführen sei und demnach das Begehren um "Rechtseröffnung" im Sinne des zürcherischen Prozeßrechtes abgewiesen. Von einer Verletzung des Art. 61 der Bundesverfassung kann also, da die erwähnte Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Hinweil sich überall nicht als ein Urtheil qualifizirt, keine Rede sein.

3. Dagegen muß in der Durchführung des Schuldentriebes gegenüber der Rekurrentin im Kanton Appenzell A.-Rh. aller¬ dings eine Verletzung des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfas¬ sung gefunden werden. Denn:

a. Es kann einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß Rekurrentin in der Gemeinde Hinweil, Kantons Zürich, ih¬ ren festen Wohnsitz hat und schon vor Einleitung der ersten schuldentriebrechtlichen Vorkehr hatte, da sie nach dem Zeugnisse des Gemeinderathes von Hinweil seit November 1875 unun¬ terbrochen in Hinweil gewohnt hat. Daran kann der Umstand nichts ändern, daß Rekurrentin in Hinweil keinen eigenen Haus¬ halt führt. Denn zur Begründung eines festen Wohnsitzes an einem Orte ist lediglich Absicht und Thatsache dauernden Auf¬ enthaltes an demselben erforderlich, und daß diese beiden Mo¬ mente hier vorliegen, kann angesichts der mehrjährigen ununter¬ brochenen Dauer des Aufenthaltes der Rekurrentin in Hinweil nicht zweifelhaft sein.

b. Ebenso wenig kann einem Zweifel unterliegen, daß der Anspruch des Rekursbeklagten gegenüber der Rekurrentin rein persönlicher Natur ist, denn derselbe wird aus einem Werkver¬ dingungs- oder Lohndienstvertrage, also aus einem rein obliga¬ torischen Geschäfte abgeleitet. Daß die Arbeiten, welche den Gegenstand dieses Vertrages bildeten, mit Beziehung auf ein in Teufen gelegenes Haus geleistet wurden, ändert, wie die bundesrechtliche Praxis stets festgehalten hat, an der persön¬ lichen Natur der Ansprache nichts. Inwiefern sodann aus Art. 22 und 25 des Schuldentriebgesetzes und aus Art. 11 des Konkursgesetzes des Kantons Appenzell A.-Rh. folgen soll, daß dem Rekursbeklagten ein dingliches Recht an dem Hause der Rekurrentin zustehe und daß der in Frage stehende Rechtstrieb die Realisirung dieses dinglichen Rechtes zum Zwecke habe, ist vollkommen unerfindlich, da die betreffenden Artikel lediglich von der Zulässigkeit des schnellen Rechtstriebes, vom Verfahren gegen Schuldner, die sich aus dem Kantone entfernen um der Zahlung ihrer Schulden auszuweichen und von der Rangord¬ nung der Gläubiger im Konkurse handeln.

c. Von einem Verzichte der Rekurrentin auf den verfassungs¬ mäßigen Gerichtsstand des Wohnsitzes, bezw. von einer Aner¬ kennung des appenzellischen Gerichtsstandes seitens der Rekur¬ rentin sodann kann keine Rede sein. Denn weder ist behauptet, daß eine ausdrückliche Prorogation des Gerichtsstandes stattge¬ funden habe, noch kann die Absicht einer solchen aus konklu¬ denten Handlungen erschlossen werden, da Rekurrentin persönlich sich niemals vor den appenzellischen Gerichten eingelassen hat, die Einlassung ihres Vaters oder der übrigen Familienglieder dagegen für die privatrechtlich anerkanntermaßen vollkommen

selbständige Rekurrentin in keiner Weise verbindlich sein konnte, und in dem Umstande, daß die Rekurrentin bei den zuständi¬ gen appenzellischen Behörden Widerspruch gegen den ihr gegen¬ über eingeleiteten Rechtstrieb erhoben hat, für sich allein, wie das Bundesgericht bereits in seinem Urtheile in Sachen der internationalen Gesellschaft der Bergbahnen vom 1. Septem¬ ber 1877 (amtl. Sammlung III, S. 447) ausgesprochen hat, eine Anerkennung des Gerichtsstandes nicht zu finden ist.

d. Wenn es sich sonach vorliegend um eine persönliche An¬ sprache handelt, Rekurrentin einen festen Wohnsitz in der Schweiz hat und ein Verzicht auf den Gerichtsstand des Wohnsitzes nicht vorliegt, so muß Rekurrentin bei ihrem verfassungsmäßigen Recht auf letztern geschützt werden. Völlig unerheblich ist näm¬ lich, daß der Rechtstrieb nicht lediglich gegen die Rekurrentin persönlich, sondern gegen ihre Familie eingeleitet worden ist. Denn dadurch kann der verfassungsmäßige Grundsatz, welcher dem aufrecht stehenden Schuldner für persönliche Ansprachen den Gerichtsstand des Wohnsitzes gewährleistet, nicht umgangen und Rekurrenten nicht gezwungen werden, vor einem andern als dem verfassungsmäßig zuständigen Richter Recht zu nehmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden dem¬ nach, in Aufhebung des Entscheides des Regierungsrathes des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 22. März l. J. die gegen das Vermögen der Rekurrentin vom Schuldentriebamte Teufen an¬ geordneten schuldentriebrechtlichen Vorkehren als verfassungswi¬ drig kassirt.