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61. Urtheil vom 26. Juli 1880 in Sachen Schippke. A. Infolge zweier Verfügungen des Gerichtspräsidenten von Zug vom 19. und 22. Mai 1880 wurde gemäß § 147 der zugerischen Prozeßordnung für eine Forderung von 41 Fr. 95 Cts. der Gebrüder Meyer, Hammerschmiede in Oberägeri, und für eine solche des Karl Josef Iten, Schmiedes in Unterägeri, von 28 Fr. 10 Cts. an Ingenieur A. Schippke, von Hundsfeld, niedergelassen in Arth, Kantons Schwyz, für gelieferte Werk¬
zeuge auf diese dem letztern gehörigen Werkzeuge durch das Wei¬ belamt Unterägeri, Kantons Zug, Arrest gelegt. B. Vermittelst Rekursbeschwerde vom 2. Juni 1880 trug A. Schippke beim Bundesgerichte auf Aufhebung dieser Arrestver¬ fügungen und Verweisung der Kläger auf den Rechtsweg an, indem er sich darauf berief, daß er in Arth laut Bescheinigung der dortigen Gemeindekanzlei vom 31. Mai 1880 niedergelassen und kein Zuger sei. C. Namens der Rekursbeklagten bemerkte Fürsprecher D. Heng¬ geler in seiner Vernehmlassung, daß der Namens der Gebrüder Meyer gelegte Arrest, nachdem Schippke die Schuld anerkannt und sein Arbeitgeber sich für die Forderung haftbar erklärt habe, aufgehoben worden und mithin die Beschwerde insoweit hin¬ fällig geworden sei; übrigens sei Schippke Ausländer, besitze keinen Wohnsitz im Kanton Zug und habe die Lieferung der fraglichen Werkzeuge, für welche er Schuldner der Rekursbeklag¬ ten sei und auf welche der Arrest ausgeführt worden sei, unter der betrügerischen Vorgabe erlangt, daß diese Lieferung auf Rech¬ nung seines frühern Arbeitgebers gehe. Die Arrestverfügung sei demgemäß vollkommen gerechtfertigt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäß den Fakt. C erwähnten Erklärungen des Vertreters der Rekursbeklagten steht gegenwärtig nur noch die am 22. Mai abhin zu Gunsten des Karl Jos. Iten erlassene Arrestverfügung in Frage.
2. Es steht nun, nach der Bescheinigung der Gemeindekanz¬ lei von Arth, d. d. 31. Mai 1880, fest, und ist übrigens auch vom Rekursbeklagten nicht bestritten, daß Rekurrent in Arth, Kts. Schwyz, seinen festen Wohnsitz habe; ebenso muß, da vom Rekursbeklagten das Gegentheil nicht behauptet worden ist, an¬ genommen werden, daß Rekurrent aufrechtstehend sei. Dem¬ gemäß ist aber derselbe, gemäß Art. 59 Abs. 1 der Bundesver¬ fassung, berechtigt, zu verlangen, daß er für persönliche Anspra¬ chen beim Richter seines Wohnortes gesucht und daß außerhalb des Kantons, in welchem er wohnt, auf sein Vermögen kein Ar¬ rest gelegt werde. Da es sich nun vorliegend offenbar um eine rein persönliche Ansprache aus Kauf oder Werkverdingung han¬ delt, so erscheint somit der Rekurs als begründet. Daß Rekur¬ rent Ausländer ist, kann hieran nichts ändern, denn Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 stellt, hierin von Art. 50 der Bundesverfassung von 1848 abweichend, in Bezug auf den Gerichtsstand des Wohnortes die in der Schweiz domizilirten Ausländer den Schweizerbürgern vollkommen gleich. Ebensowenig kann darauf etwas ankommen, daß Rekurrent nach der Behauptung der Rekursbeklagten sich in Bezug auf das in Frage stehende Schuldverhältniß eines Betruges schuldig ge¬ macht haben soll. Denn dies vermag, da gegen den Rekurrenten keineswegs eine Strafklage erhoben, sondern lediglich auf civil¬ rechtlichem Wege vorgegangen worden ist, an der Natur des er¬ hobenen Anspruchs und folgeweise an der Gerichtszuständigkeit nichts zu ändern. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird somit die Arrestverfügung des Gerichtspräsidenten von Zug vom 22. Mai abhin aufgehoben.