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6_I_349

BGE 6 I 349

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

60. Urtheil vom 17. Juli 1880 in Sachen Wegenstetten-Hellikon. A. Die beiden politischen Gemeinden Wegenstetten und Hel¬ likon bilden zusammen eine katholische Kirchgemeinde mit der Pfarrkirche und dem Pfarrsitze in Wegenstetten. Im Frühjahr 1878 bildete sich sowohl in Hellikon als in Wegenstetten ein Verein freisinniger Katholiken (Christkatholiken), welchem eine Anzahl Pfarrgenossen der Kirchgemeinde Wegenstetten-Hellikon beitrat, der indessen immerhin nicht die Mehrheit der stimmbe¬

rechtigten Kirchgemeindegenossen in sich vereinigte. Nach ihrer Konstituirung gelangten beide Vereine an den Regierungsrath des Kantons Aargau mit dem Gesuche um die staatliche Aner¬ kennung und um die Gestattung der Mitbenutzung der Pfarr¬ kirche mit den zum Gottesdienste erforderlichen Kirchenparamen¬ ten. Durch gleichlautende Schlußnahmen vom 12. April 1878 und 10. Mai gl. J. erledigte der Regierungsrath des Kantons Aargau diese Gesuche dahin: Es sei dem freisinnigen Katholi¬ kenverein zu eröffnen:

1. Es stehe kein Hinderniß im Wege, daß er die Pfarrkirche in Wegenstetten an Sonn- und Festtagen benutze nebst den zum Gottesdienste erforderlichen Paramenten.

2. Für die ungeschmälerte Erhaltung und gehörige Instand¬ haltung der zu inventarisirenden Vermögens- und unbeweglichen Kirchensachen seien die Kirchenpflege und der Vorstand des Vereins für sich und ihre Kirchenbediensteten der Gemeindeverwaltung bis zur definitiven Regulirung dieses Verhältnisses verantwortlich.

3. Die beiden Genossenschaften der Kirchgemeinde seien zu verhalten, die gegenseitigen Verhältnisse und gottesdienstlichen Beziehungen beförderlich nach Recht und Billigkeit definitiv zu ordnen, wofür bei allfälligen Anständen der Entscheid der zu¬ ständigen Behörden vorbehalten bleibe.

4. Die Regulirung und Ausscheidung der vermögensrecht¬ lichen Verhältnisse des Kirchen- und Pfrundvermögens der Kirch¬ gemeinde bleiben ebenfalls nach Maßgabe der Bundesverfassung und der kantonalen Gesetzgebung vorbehalten.

5. Das Bezirksamt hat bei stattfindenden Verhandlungen seine Mitwirkung zu gewähren. B. Eine vom Bezirksamte auf 23. Mai 1878 angeordnete Konferenz zwischen der Kirchenpflege Wegenstetten-Hellikon und den Vorständen der beiden Vereine freisinniger Katholiken blieb indeß erfolglos, da die Kirchenpflege vor allem aus schriftliche Vorlage der anderseitig gestellten Begehren verlangte und über¬ dem erklärte, daß sie diese der Kirchgemeindeversammlung, welche in Sachen allein kompetent sei, vorlegen müsse, worauf die Ver¬ einsvorstände, da die Regierung bereits entschieden habe, nicht eintreten wollten. Hierauf wurde vom Regierungsrathe die Voll¬ ziehung seines Beschlusses angeordnet und es fand am 14. Juli 1878 der erste Gottesdienst der freisinnigen Katholiken in der Kirche zu Wegenstetten statt. C. Nachdem hierauf die Kirchgemeindeversammlung unter Gutheißung der bisherigen Vorkehren der Kirchenpflege letztere beauftragt hatte, dahin zu wirken, daß die Schlußnahme der Regierung betreffend Mitbenutzung der Kirche sistirt werde bis zu dem Zeitpunkte, wo die Verhältnisse entweder durch die kantonale Gesetzgebung geordnet seien oder aber ein letztinstanz¬ licher Entscheid der kompetenten Behörden vorliege, wandte sich die Kirchenpflege mit einem sachbezüglichen Begehren an den Regierungsrath; letzterer hielt indeß durch Beschluß vom 31. Juli 1878 an seinen früheren Schlußnahmen fest. Anläßlich neuer Konflikte betreffend die Benutzung der Kirche durch die Christkatho¬ liken beschloß der Regierungsrath im weitern am 31. Januar 1879: "Es sei die Kirchenpflege von Wegenstetten-Hellikon unter An¬ drohung einer Ordnungsbuße aufzufordern:

1. Mit dem Vorstande des christkatholischen Vereins eine Vereinbarung über die gemeinsame Benutzung der Kirche dahin zu treffen, daß der Gottesdienst für die Römisch-Katholischen von 8 bis 10 Uhr und für die Christkatholischen von 10 bis 12 Uhr stattfinde.

2. Dem Vorstande des christkatholischen Vereins einen Schlüs¬ sel zur Kirche zu übergeben, damit dieselbe auch für alle übri¬ gen religiösen Akte der Christkatholiken benutzt werden könne.

3. Gemeinsam mit dem erwähnten Vorstande ein Inventar über die gemeinsam zu benutzenden Kirchenparamente aufzunehmen." D. Mit der Eröffnung des christkatholischen Gottesdienstes in der Kirche zu Wegenstetten hatten die römisch-katholischen Kirch¬ gemeindegenossen, da ihnen der Simultangebrauch der Kirche neben den Christkatholiken durch spezielles Verbot ihrer Kirchen¬ obern untersagt sei, dieselbe verlassen und hielten ihren Gottes¬ dienst außerhalb derselben ab. Vermittelst Eingabe vom 30. Au¬ gust 1878 beschwerte sich sodann die Kirchenpflege von Wegen¬ stetten-Hellikon beim Großen Rathe des Kantons Aargau über die angeführten Schlußnahmen des Regierungsrathes, indem sie die Anträge stellte:

1. Es seien die angefochtenen Schlußnahmen des Regierungs¬ rathes, als nicht in seiner Befugniß liegend, aufzuheben, even¬ tuell: es seien auf den Fall hin, daß die bezüglichen Regie¬ rungsschlußnahmen aufrecht erhalten werden sollten, dieselben jedenfalls zu sistiren, bis diese Angelegenheit durch ein zu er¬ lassendes Gesetz im Sinne des § 50 der Bundesverfassung ge¬ ordnet, mithin auch das Gesetz vom 23. Juni 1868 revidirt sein wird.

2. Wolle der Große Rath diese Angelegenheit schon im Laufe der am 2. September nächsthin beginnenden Sitzung an die Hand nehmen. Nachdem der Große Rath die Beschwerde am 2. September 1878 dem Regierungsrathe zur Berichterstattung überwiesen, letzterer am 26. Februar 1879 seinen Bericht erstattet und das Geschäft am 13. Mai 1879 an die Kommission des Großen Rathes gelangt war, trat der Große Rath am 20. Novem¬ ber 1879 auf dessen Behandlung ein. Wesentlich im Anschluß an die Anträge der Minderheit seiner Kommission beschloß der Große Rath: Es sei auf die Beschwerde bis zur Erledigung des regierungsräthlichen Berichtes über die Ordnung der Ver¬ hältnisse zwischen Staat und Religionsgenossenschaften durch den Großen Rath nicht einzutreten. Der Regierungsrath werde ein¬ geladen, diesen Bericht mit entsprechenden Anträgen beförderlich dem Großen Rathe vorzulegen. E. Gegen diesen Beschluß führte die Kirchenpflege Wegen¬ stetten-Hellikon beim Bundesgerichte Beschwerde. In ihrer Be¬ schwerdeschrift führt sie aus: Der Beschluß des Großen Rathes erscheine zwar der Form nach nicht als eine definitive Abwei¬ sung ihres Gesuches, allein seiner Wirkung nach sei derselbe einer definitiven Abweisung gleichzusetzen, da, wie der bisherige Gang der Behandlung dieses Geschäftes zeige, aller Grund vor¬ liege, zu besorgen, daß dessen definitive Erledigung ad calendas græcas verschoben bleiben werde, wenn die Schlußnahme des Großen Rathes in Geltung bleibe, unterdessen aber die durch die regierungsräthlichen Schlußnahmen geschaffenen thatsächlichen Verhältnisse fortdauern; deshalb stehe der Kirchenpflege schon jetzt das Recht der Weiterziehung an die Bundesbehörden zu. Materiell sodann verletzen die Schlußnahmen des Großen Rathes und des Regierungsrathes des Kantons Aargau sowohl das aargauische Gesetz über die Kirchgemeinden vom Januar 1869, wonach die Kirchenpflege diejenige Behörde sei, welche über die Benutzung der Kirche und die Gottesdienstordnung gül¬ tige Verfügungen treffen könne, keineswegs dagegen der Regie¬ rungsrath, sowie das Prinzip der Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit. (Art. 49 und 50 der Bundesverfassung.) Da nämlich durch Verbot ihrer Kirchenobern, dessen Befolgung für sie Gewissenspflicht sei, den römischen Katholiken der Simultan¬ gebrauch der Kirche neben den Christkatholiken untersagt sei, so werden dieselben in die Zwangslage versetzt, ihren Kultus außerhalb der Pfarrkirche abhalten zu müssen, worin eben eine Verletzung der Kultusfreiheit liege. Diese Momente können frei¬ lich, da nach den Gesetzen über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege das Bundesgericht nur über Verfassungsverletzungen, nicht dagegen über Verletzung kantonaler Gesetze zu urtheilen habe und Beschwerden wegen Verletzung des Prinzips der Glau¬ bens- und Kultusfreiheit als Administrativsachen vom Bundes¬ rathe zu beurtheilen seien, nicht direkt zur Begründung des ge¬ genwärtigen Rekurses dienen; sie können indeß immerhin zur Unterstützung herangezogen werden. Derjenige Gesichtspunkt da¬ gegen unter welchem der Schutz des Bundesgerichtes angerufen werden könne, sei der, daß hier ein Anstand aus dem Privat¬ recht, entstanden aus der Trennung der Religionsgenossenschaft vorliege. (Art. 50 Abs. 3 d. B.-Verf. Art. 59 Ziff. 6 des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege.) Die Beschwerde sei gerichtet gegen das Mitbenutzungsrecht der Vereine freisin¬ niger Katholiken an der Kirche und den Kirchengeräthschaften. Ein Anstand liege demnach unzweifelhaft vor und zwar ein solcher, welcher aus der Trennung der freisinnigen Katholiken von der bestehenden katholischen Genossenschaft entstanden sei. Derselbe betreffe im Fernern ein Verhältniß des Privatrechtes. Es stehe nämlich das Recht des Eigenthums und Besitzes, über¬ haupt das Verfügungsrecht am Lokalkirchenvermögen in Frage. Wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Sins c. Staat Aargau anerkannt habe (Entsch. Amtl. Slg. V

S. 355), sei nach aargauischem Rechte Subjekt des Lokalkirchen¬ vermögens die Kirchgemeinde. Als Eigenthümerin stehe ihr bezw. ihren gesetzlichen Organen (Kirchenpflege und Kirchgemeindever¬ sammlung) das Recht zu, durch Mehrheitsbeschluß über die Be¬ nützung des Kirchengebäudes u. s. w. zu verfügen und genieße sie nach allgemein gültigem Rechtssatze und nach Art. 19 der Staatsverfassung des Kantons Aargau den Schutz des Richters gegen Uebergriffe Dritter. Eine Dispositionsgewalt der Regie¬ rung über das Kirchengebäude und dessen beweglichen Inhalt gebe es nicht oder doch nur unter dem Gesichtspunkte einer staatlichen Oberaufsicht, falls die Eigenthümerin die Sphäre ih¬ rer Befugnisse überschreiten wollte. Darin nun, daß die Regie¬ rung, entgegen der bestimmten Erklärung der gesetzlichen Organe der Kirchgemeinde, daß sie eine Mitbenutzung der Kirche durch die freisinnigen Katholiken ohne Verletzung einer Gewissenspflicht nicht gestatten können, dennoch den freisinnigen Katholiken das Mitbenutzungsrecht eingeräumt habe, liege eine flagrante Mi߬ achtung des Eigenthums- und Verfügungsrechtes der Kirchge¬ meinde. Darin, daß dieser Anstand aus dem Privatrechte auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses geltend gemacht werde, liege freilich etwas inadäquates, allein es folge die Zulässigkeit eines staatsrechtlichen Rekurses für solche Beschwerden aus Art. 50 Abs. 3 der Bundesverfassung und Art. 59 Ziffer 6 des Ge¬ setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege. Als Rechts¬ gegner werden demgemäß auch sowohl die Vereine der freisin¬ nigen Katholiken von Wegenstetten und Hellikon als die Staats¬ behörden des Kantons Aargau bezeichnet. Beantragt werde:

1. Das Bundesgericht wolle urtheilen, daß das Recht über die Benutzung der Kirche in Wegenstetten und die zugehörigen Geräthschaften gültig zu verfügen, ausschließlich der Kirchge¬ meinde Wegenstetten-Hellikon zustehe.

2. Demnach seien die Schlußnahmen der Regierung des Kan¬ tons Aargau vom 12. April 1878, 10. Mai 1878, 31. Ja¬ nuar 1879 und des Großen Rathes des Kantons Aargau vom

20. November 1879, soweit dieselben jenes Recht der Kirchge¬ meinde beeinträchtigen, kraftlos zu erklären.

3. Die Kosten dieses Streitfalles seien den Vereinen der frei¬ sinnigen Katholiken von Wegenstetten und Hellikon zu über¬ binden. F. In seiner Vernehmlassung beantragt der Regierungsrath des Kantons Aargau:

1. Es sei auf den Rekurs der Kirchenpflege Wegenstetten¬ Hellikon nicht einzutreten, eventuell sei derselbe abzuweisen.

2. Die Rekurrentin habe die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen und die Gerichtskosten zu tragen. Zur Begründung bemerkt sie: Es sei vorab darauf hinzu¬ weisen, daß formell der Rekurs nur als gegen die Schlußnahme des Großen Rathes vom 20. November 1879 gerichtet betrach¬ tet werden könne; gegenüber den in Frage stehenden Regierungs¬ beschlüssen erscheine er als verspätet. Die Beschwerde präsentire sich nur der Form nach als staatsrechtlicher Rekurs, in der Sache aber sei sie dies nicht. Die Ausführungen der Rekurren¬ tin, daß eine Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit vor¬ liege, seien, wie übrigens Rekurrentin selbst zugebe, für die Entscheidung der vorliegenden Beschwerde unerheblich und sach¬ lich vollkommen unrichtig. Denn wenn ein päbstlicher Erlaß, der den Simultangebrauch der Kirche untersage, wirklich existi¬ ren sollte, so sei derselbe, da er das staatliche Placet nicht er¬ halten habe, unverbindlich und es könnte übrigens, auch abgesehen hievon, auf einen solchen Erlaß für die Frage, ob eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit vorliege, nichts ankommen. Diese Frage sei danach zu beantworten, ob eine Maßregel der Natur der Sache nach gewissensverletzend sei; sei dies, wie bei den in Rede stehenden Maßnahmen, nicht der Fall, so könne vom Standpunkte des Staates aus eine Maßregel nicht dadurch zu einer gewissensverletzenden werden, daß der Pabst sie als solche taxire. Uebrigens sei diese Frage im gegenwärtigen Sta¬ dium der Sache noch gar nicht zu untersuchen, wie überhaupt der Rekurs seinem ganzen Umfange nach als verfrüht erscheine, da der Große Rath über die Beschwerde der Kirchenpflege We¬ genstetten-Hellikon noch nicht materiell entschieden, sondern viel¬ mehr den Entscheid bis zum Zeitpunkte der allgemeinen Ord¬ nung der kirchlichen Verhältnisse verschoben habe. In einem Verschiebungsbeschluß liege aber jedenfalls keine Verfassungs¬

verletzung. Daß die Erledigung der Angelegenheit ad calendas græcas verschoben werden wolle, sei unrichtig und es ließen sich gegen eine solche Verschiebung später leicht Mittel und Wege zur Abhülfe finden. Wenn eventuell in die Hauptsache selbst eingetreten werden solle, so sei vorerst zu bemerken, daß es sich keineswegs um einen Anstand aus dem Privatrechte handle, denn die Frage der Mitbenutzung der Kirchen durch Angehörige verschiedener Konfessionen sei eine Frage des öffentlichen Rech¬ tes. Wenn aber ein Anstand aus dem Privatrechte vorläge, so wäre derselbe nicht auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekur¬ ses, sondern auf dem Wege des Civilprozesses zu erledigen; die durch die Bundesverfassung (Art. 50 Abs. 3) und das Gesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vorgesehene Mög¬ lichkeit, solche Anstände auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekur¬ ses zur Entscheidung durch das Bundesgericht zu bringen, beziehe sich naturgemäß nur auf solche Fälle, wo auch eine Verfassungs¬ verletzung in Frage stehe. Deshalb habe sich denn auch die Rekur¬ rentin nebenbei auf eine angebliche Verletzung des Art. 19 der aargauischen Kantonsverfassung, welcher die Gewährleistung des Eigenthums ausspreche, berufen. Allein von einer solchen könne, da Niemandem eingefallen sei, über die Frage des Eigenthums an dem Kirchengebäude u. s. w. zu entscheiden, offenbar keine Rede sein. Uebrigens wäre auch die Frage des Eigenthums nicht ohne weiters zu Gunsten der Rekurrentin zu entscheiden, da, wie aus einer Bescheinigung der aargauischen Staatswirth¬ schaftsdirektion hervorgehe, der Staat Aargau Eigenthümer des Chors und des Hochaltars der Pfarrkirche zu Wegenstetten sei, mithin ihm Miteigenthum an derselben zustehe. G. Replikando hält die Rekurrentin entgegen den Ausführun¬ gen der Vernehmlassung an ihren Darlegungen fest, indem sie insbesondere anführt: Die Beschwerde sei keineswegs verspätet, da der Großrathsbeschluß implicite die Beschlüsse des Regie¬ rungsrathes, wenigstens provisorisch, aufrecht erhalte. Das Recht der Rekurrentin, den Schutz des Bundesgerichtes anzurufen, könne durch den Verschiebungsbeschluß des Großen Rathes nicht geschmälert werden, denn Rekurrentin sei nicht gehalten, zu dul¬ den, daß ihr Recht auch nur einen Augenblick lang geschmälert werde. Ein Anstand aus dem Privatrecht liege allerdings vor und, nach der unzweideutigen Vorschrift der Bundesverfassung und des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, sei derselbe auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses zum Austrage zu bringen, wenn dies auch allerdings mit den ge¬ wöhnlichen Begriffen im Widerspruche stehe. Der Anspruch des Staates auf den Chor und den Hochaltar der Kirche könne nicht anerkannt werden, vielmehr liege dem Staate lediglich die Unterhaltungspflicht ob. Uebrigens sei diese Frage irrelevant, da Regierungsrath und Großer Rath nicht auf Grund eines vermeintlichen Eigenthumsrechtes dekretirt haben. Da der Staat Aargau allein die Opponentenrolle übernommen habe, so sei auch ihm gegenüber auf Zuerkennung einer Prozeßentschädigung anzutragen. Demnach werde beantragt:

1. Das Bundesgericht wolle in die Behandlung des Rekur¬ ses eintreten und denselben gut heißen.

2. Die Kosten aber dem Staate des Kantons Aargau über¬ binden. Aus der Duplik der Regierung des Kantons Aargau ist her¬ vorzuheben: Das Recht des Staates, den Minderheiten die Mitbenutzung der Kirchen zu gestatten, erachte sie als selbstver¬ ständlich; anders läge die Frage, wenn der Staat die Mitbe¬ nutzung untersagen wollte. An Ausübung seiner Rechte könne der Staat durch aus dem kanonischen Rechte hergeleitete Prä¬ tensionen nicht gehindert werden. Die Rekurrentin müsse, wie jeder andere Rechtsuchende, die Entscheidung der zuständigen Behörde, d. h. des Großen Rathes, abwarten. Die kirchlichen Angelegenheiten des Kantons Aargau, von denen die vorlie¬ gende nur einen Bruchtheil bilde, seien von dem im März 1880 neu gewählten Großen Rathe in ihrer Gesammtheit an die Hand genommen und zum Behufe der Vorberathung und An¬ tragstellung einer neungliedrigen Kommission überwiesen wor¬ den, welche vor dem Herbste dem Großen Rathe ihre Anträge unterbreiten werde. Bis dahin werde sich die Rekurrentin ge¬ dulden können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da die Rekurrentin gegen die von ihr angefochtenen Be¬

schlüsse des Regierungsrathes des Kantons Aargau unbestritte¬ nermaßen rechtzeitig beim Großen Rathe des Kantons Aargau als der zuständigen kantonalen Oberbehörde Beschwerde geführt hat und der Rekurs an das Bundesgericht gegen den über diese Beschwerde gefaßten Beschluß des Großen Rathes ebenfalls rechtzeitig ergriffen wurde, so kann davon, daß der Rekurs, in¬ soweit er sich gegen die Schlußnahmen des Regierungsrathes richtet, verspätet sei, offenbar nicht die Rede sein und die in die¬ ser Beziehung erhobene Einwendung der Regierung des Kan¬ tons Aargau erscheint als unbegründet.

2. Wie die Rekurrentin selbst anerkennt, unterstehen weder die behauptete Verletzung des aargauischen Gesetzes über die Kirchgemeinden, noch diejenige des Grundsatzes der Glaubens¬ und Gewissens- oder Kultusfreiheit der Kognition des Bundes¬ gerichtes. Die Beschwerde ist also vom Bundesgerichte nur insofern zu prüfen, als sie unter dem Gesichtspunkte eines An¬ standes aus dem Privatrechte, welcher über die Trennung einer Religionsgenossenschaft entstanden ist, gemäß Art. 50 Abs. 3 der Bundesverfassung und Art. 59 Ziffer 6 des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege angebracht wird.

3. Diese Beschwerde erscheint nun jedenfalls als verfrüht. Denn

a. Der Beschluß des Großen Rathes des Kantons Aargau vom 20. November 1879 enthält keine materielle Entscheidung der Frage, sondern verfügt lediglich, daß die Entscheidung bis zur Erledigung des regierungsräthlichen Berichtes über die Ver¬ hältnisse zwischen dem Staate und den Religionsgenossenschaften zu verschieben sei.

b. Nach Art. 50 Abs. 3 der Bundesverfassung können An¬ stände aus dem öffentlichen oder Privatrechte, welche über die Trennung oder Bildung von Religionsgenossenschaften entstehen, auf dem Wege der Beschwerdeführung der Entscheidung der Bundesbehörden unterstellt werden. Die Bundesbehörden können akso erst dann mit derartigen Anständen befaßt werden, wenn dieselben durch die zuständigen kantonalen Behörden materiell erledigt sind, was vorliegend unzweifelhaft nicht zutrifft.

c. Der Verschiebungsbeschluß des Großen Rathes steht kei¬ neswegs, wie die Rekurrentin behauptet, einer gänzlichen Ab¬ weisung ihres Gesuches der Wirkung nach gleich, bezw. derselbe kann nicht als ein Akt der Rechtsverweigerung aufgefaßt wer¬ den. Denn zweifellos war der Große Rath befugt, die Ent¬ scheidung der Frage auszusetzen, um vorerst die zur sachgemäßen Prüfung derselben erforderlichen Materialien zu sammeln, und eine Rechtsverweigerung läge nur dann vor, wenn unter dem Vorwande der Verschiebung die Abgabe einer Entscheidung in willkürlicher Weise fortgesetzt verweigert würde. Davon kann aber vorliegend, angesichts der von der Regierung des Kantons Aargau in ihrer Duplik abgegebenen Erklärungen, keine Rede sein. Der Verschiebungsbeschluß findet im Gegentheil in der allgemeinen Bedeutung der Beschwerde der Rekurrentin seine sachliche Erklärung.

4. Erscheint somit die Beschwerde jedenfalls als verfrüht, so erübrigt sich zur Zeit eine weitere Prüfung der Statthaftigkeit und Begründetheit derselben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird als verfrüht nicht eingetreten.