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59. Urtheil vom 2. Juli 1880 in Sachen Hauser. A. Die Gebrüder Hauser, Besitzer des Bades Weißenburg, Kantons Bern, schulden seit dem Monate Februar 1878 dem Bankinstitute Leu und Komp. in Zürich ein Kapital von 420 000 Fr., welches auf ihren Liegenschaften in Weißenburg grundversichert ist; diese hypothekarische Verhaftung ist in den
Grundbüchern der Gemeinden Därstetten und Oberwyl gehörig eingetragen. Für das Jahr 1878 bezahlten nun die Gebrüder Hauser dem Staate Bern die Vermögenssteuer von ihren in Weißenburg gelegenen Liegenschaften, ohne dabei die Schuld von 420 000 Fr. in Berechnung zu bringen. Im Jahre 1879 da¬ gegen wandten sie sich an den Regierungsrath des Kantons Bern mit dem Gesuche, es möchte ihnen gestattet werden, für die Berechnung der Grundsteuer das bei dem Bankhause Leu und Komp. in Zürich aufgenommene Darlehen im Nominal¬ betrage von 420 000 Fr. als Hypothekarschuld von der Grund¬ steuerschatzung ihrer Liegenschaften in Abzug zu bringen und es sei die wegen Nichtabzugsberechtigung des fraglichen Kapitals von den Petenten für 1878 zu viel bezahlte Steuer zurückzu¬ erstatten. Sie stützten sich dabei darauf, daß, wenn ihnen der Abzug der betreffenden Schuld nicht gestattet werde, eine bundes¬ rechtlich unzulässige Doppelbesteuerung eintrete, da das gläubi¬ gerische Bankinstitut, weil es die Steuer für die betreffende For¬ derung am Domizil der Bank, in Zürich, selbst versteuern müsse, ihnen jedenfalls nicht gestatte, die Steuer vom Kapitalzins in Abrechnung zu bringen, so daß das nämliche Kapital in zwei verschiedenen Kantonen der Besteuerung unterworfen würde, so¬ wie darauf, daß nach bundesgerichtlichen Präjudizien dem Kan¬ ton Zürich das bessere Recht zur Besteuerung dieses Vermögens¬ objektes zustehe. Durch Entscheid vom 26. November 1879 wies indeß der Regierungsrath des Kantons Bern dieses Gesuch ab, indem er sich im Wesentlichen darauf stützte: Das bernische Ge¬ setz vom 15. März 1856 mache eine genaue Unterscheidung zwi¬ schen Grundsteuer und Kapitalsteuer; im vorliegenden Falle wer¬ den nun die Rekurrenten im Kanton Bern nicht für ein beweg¬ liches Kapital, sondern für ihr daselbst gelegenes Grundeigen¬ thum besteuert, so daß das Steuerobjekt mit dem im Kanton Zürich der Besteuerung unterworfenen gar nicht identisch sei; wenn § 45 des angeführten Gesetzes, welcher dem schuldnerischen Grundeigenthümer, auf dessen Liegenschaften eine steuerbare, grundversicherte Forderung haftet, deren Gläubiger außerhalb des alten Kantonstheils wohnt, zwar zur Bezahlung der Steuer für den betreffenden Kapitalbetrag verpflichtet, ihm aber das Recht einräumt, die Steuer am Kapitalzinse in Abzug zu brin¬ gen, durch die Bundesrechtspraxis allerdings außer Wirksamkeit gesetzt sei, so werde dadurch doch das Besteuerungsrecht des Kan¬ tons nicht berührt, vielmehr sei bloß das Rückforderungsrecht des betreffenden Schuldners gegenüber dem Gläubiger aufge¬ hoben worden, denn es müsse der kantonalen Gesetzgebung an¬ heimgestellt bleiben, inwiefern sie hinsichtlich der Besteuerung von Grund und Boden den Schuldenabzug gestatten wolle und die bernische Gesetzgebung erkläre eben den Schuldenabzug in Bezug auf Schulden, deren Gläubiger nicht im alten Kantons¬ theil wohnen, als unstatthaft. B. Gegen diesen Entscheid ergriffen die Gebrüder Hauser den Rekurs an das Bundesgericht; in ihrer Rekursschrift stellen sie, indem sie mit Berufung auf die bundesgerichtlichen Entschei¬ dungen in Sachen Stadlin (amtl. Sammlung IV S. 526) und Bucher und Durrer (amtl. Sammlung IV S. 338) ausführen, daß nach der bernischen Gesetzgebung die Grundsteuer nur vom Reinwerthe des Grundeigenthums nach Abzug der hypothekari¬ schen Schulden erhoben werde, daß daher die ihnen für den Be¬ trag der Hypothekarschuld von 420 000 Fr. auferlegte Steuer allerdings eine Kapitalsteuer und nicht eine Grundsteuer sei und in Bezug auf dieses Kapital dem Kanton Zürich und nicht dem Kanton Bern das Besteuerungsrecht zustehe, die Anträge:
1. Die Rekurrenten seien in Aufhebung des regierungsräth¬ lichen Erkenntnisses vom 26. November 1879 berechtigt zu er¬ klären, das der Bank Leu und Komp. in Zürich geschuldete Ka¬ pital von 420 000 Fr. vom Grundeigenthumskapitale der Wei¬ ßenburger Liegenschaften bei Berechnung der Staatssteuer in Ab¬ zug zu bringen.
2. Es sei ihnen demgemäß der bei der vorjährigen Steuer¬ erhebung irrigerweise zu viel bezahlte Betrag von 1050 Fr. zu¬ rückzuerstatten, unter Kostenfolge. C. In seiner Vernehmlassung trägt der Regierungsrath des Kantons Bern darauf an:
1. Es möchte das Bundesgericht auf den ersten Antrag der¬ malen und auf den zweiten überhaupt nicht eintreten, sondern
die Beschwerdeführer in letzterer Beziehung an die kantonalen Behörden weisen, eventuell:
2. Es seien die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen abzu¬ weisen, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird ausgeführt: Es sei in erster Linie gar nicht nachgewiesen, daß ein Steuerkonflikt im Sinne des Art. 45 der Bundesverfassung vorliege. Dazu gehöre entweder, daß eine Kantonsregierung auf Besteuerung eines Vermögensobjektes An¬ spruch erhebe, welches schon in einem andern Kanton zur Steuer herbeigezogen worden sei, oder aber der Nachweis des Pflichtigen, daß er der Steuerpflicht, deren Erfüllung der Kanton verlange, in einem andern Kanton bereits Genüge geleistet habe. Weder das Eine noch das Andere liege hier vor, sondern lediglich die vage Behauptung der Rekurrenten, daß ihr Gläubiger ihnen den Abzug der Steuer vom Kapitalzins nicht gestatten werde. Schon aus diesem Grunde sei also auf den ersten Beschwerdeantrag nicht einzutreten, eventuell derselbe abzuweisen. In Bezug auf den zweiten Beschwerdeantrag komme hiezu noch, daß die Frage, ob der Pflichtige eine bereits bezahlte Steuer aus irgend wel¬ chem Rechtsgrunde zurückfordern könne, offenbar nicht durch das Bundesgericht, sondern lediglich durch die kantonalen Behörden zu entscheiden sei. Was die Hauptfrage anbelange, so sei nicht zu läugnen, daß der gegenwärtige Streit eine gewisse Aehnlich¬ keit mit dem durch das bundesgerichtliche Urtheil in Sachen Stadlin entschiedenen darbiete. Allein bei näherer Prüfung müsse man zu der Ueberzeugung gelangen, daß im letztern Falle die bernische Gesetzgebung eine unrichtige Auslegung erfahren habe. Es sei nämlich unrichtig, wie die erwähnte Entscheidung es thue, der Kapital- oder Vermögenssteuer die Grundsteuer gegen¬ überzustellen. Diese Unterscheidung möge für andere Kantone zu¬ treffen, für die bernische Steuergesetzgebung sei sie entschieden unrichtig. Die bernische Steuergesetzgebung kenne zwei Haupt¬ arten direkter Steuern, die Einkommenssteuer und die Vermögens¬ steuer, welche von dem Grundeigenthum und von den Kapitalien erhoben werde. (§ 1 des Gesetzes vom 15. März 1856.) Wenn nun auch der Gesetzgeber diese beiden letzten Steuerarten neben¬ einander gestellt habe, um sie in ein richtiges Verhältniß sein bringen, so habe doch sein Hauptbestreben dahin gerichtet müssen, in erster Linie das Grundeigenthum, welches allein un¬ ter allen Umständen der Staatshoheit unterworfen bleibe, zur Steuer heranzuziehen. Dies ergebe sich aus Art. 2 und 37 des Gesetzes, wonach alles im Bereiche des Gesetzes gelegene Grund¬ eigenthum nach seinem Kapitalwerthe steuerpflichtig sei und die Steuer von dem Grundeigenthume auf dem Eigenthümer laste. Lediglich um den verschuldeten Grundbesitz zu erleichtern und um die Steuer nicht doppelt aufzulegen, habe der Gesetzgeber (§ 37 leg. cit.) dem Grundsteuerpflichtigen den Schuldenabzug in Bezug auf hypothekarisch versicherte versteuerbare Kapitalien oder Renten, welche er selbst zu verzinsen oder zu bezahlen habe, gestattet und in § 45 die Spezialbestimmung darüber, wie es gegenüber auswärtigen Gläubigern mit Bezug auf den Schul¬ denabzug zu halten sei, getroffen. Wenn nun auch, wie zugegeben werde, letztere Bestimmung, welche zu Gunsten des verschuldeten Grundbesitzers an dessen Stelle die auswärts wohnenden Gläu¬ biger zur Steuer herbeiziehen wolle, im interkantonalen Gebiete infolge des Verbotes der Doppelbesteuerung nicht mehr anwend¬ bar sei, so folge hieraus doch keineswegs die Befreiung des Schuldners von der Steuerpflicht, vielmehr müsse infolge dessen eben einfach die Regel Platz greifen, daß die Steuer vom Grund¬ eigenthum auf dem Eigenthümer hafte, sofern ihm nicht der Ab¬ zug der versteuerbaren Kapitalien zu statten komme. Die Steuer¬ hoheit des Staates habe durch den Wegfall der lediglich zu Gun¬ sten des Grundeigenthümers eingeführten Bestimmung des § 45 sondern die daherige cit. keine Schmälerung erleiden können, Rechtsfolge müsse den Grundeigenthümer treffen. D. Der Regierungsrath des Kantons Zürich, welchem die Akten zur Einreichung allfälliger Bemerkungen mitgetheilt wur¬ den, bemerkte vermittelst Eingabe vom 20. März 1880, daß das Bankinstitut Leu und Komp., gestützt auf § 2a des zürcherischen Gesetzes betreffend die Vermögens-, Einkommens- und Aktivbür¬ gersteuer vom 2. März 1870, wonach der Vermögenssteuer das in und außer dem Kanton befindliche Gut eines im Kanton woh¬ nenden Bürgers oder einer im Kanton bestehenden Korporation
unterworfen sei, im Kanton Zürich mit seinem Gesammtver¬ mögen besteuert sei und daß in diesem Steuerkapital auch die auf Grundeigenthum außer dem Kanton versicherten Guthaben der Gesellschaft inbegriffen seien. E. Seitens der Rekurrenten wurde replicando wesentlich be¬ merkt: Durch die Erklärung der Regierung des Kantons Zürich sei außer Zweifel gestellt, daß das Bankinstitut Leu und Komp. für die fragliche Forderung im Kanton Zürich besteuert werde, und sich daher den Abzug der bernischen Steuer von dem Ka¬ pitalzinse, als eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung, nicht gefallen zu lassen brauche; eventuell werde die Einholung einer sachbezüglichen Erklärung desselben beantragt. Aus den Bestim¬ mungen der §§ 37, 38, 39, 43, 44, 45, 49, 52 und 53 des bernischen Gesetzes über die Vermögenssteuer ergebe sich zur Evi¬ denz, daß der Grundeigenthümer die Grundsteuer nur von dem Reinwerthe seiner Liegenschaften zu entrichten habe, während hinsichtlich der auf denselben versicherten Kapitalien, deren Ver¬ zinsung oder Bezahlung ihm obliege, der Gläubiger die Kapital¬ steuer zu entrichten habe; habe letzterer sein Domizil auswärts, so müsse allerdings der Grundeigenthümer für ihn einstehen, aber er bezahle auch dann keine Grundsteuer, sondern vorschußweise an Stelle des Gläubigers die Kapitalsteuer, woraus dann von selbst folge, daß er nicht besteuert werden könne, sofern die Be¬ steuerung des Gläubigers bundesrechtlich unzulässig sei, be¬ ziehungsweise letzterer nach Bundesrecht sich den Abzug der Steuer am Zinse nicht gefallen zu lassen brauche. Daß die Absicht des Gesetzgebers wirklich dahin gegangen sei, den Gläu¬ biger und nicht den Grundeigenthümer zu besteuern, ergebe sich auch unzweideutig daraus, daß in §§ 45 f. f. und 49 cit. alle zuwiderlaufenden Vereinbarungen als rechtlich unverbindlich er¬ klärt worden seien. Dagegen hält die Regierung des Kantons Bern duplicando daran fest, daß die den Rekurrenten bernischerseits auferlegte Steuer eine Grundsteuer sei, da, wie aus §§ 2, 37 und 39 des Gesetzes sich ergebe, das Grundeigenthum seinem vollen Ka¬ pitalwerthe nach steuerpflichtig und für die daherige Steuer der Grundeigenthümer haftbar sei; das Recht des Schuldenabzuges gelte nur für steuerbare, d. h. von der staatlichen Steuerhoheit direkt erreichbare Kapitalien. Das in § 45 cit. statuirte Recht der Rückforderung der Steuer gegen auswärts wohnende Gläu¬ biger, in Bezug auf deren Forderungen der Schuldenabzug nicht stattfinde, hange mit dem Wesen der Grundsteuer gar nicht zu¬ sammen und ändere an der Natur der Steuer nichts. Wenn aber die den Rekurrenten auferlegte Steuer eine Grundsteuer sei, so könne von einer Doppelbesteuerung nicht gesprochen werden, da im Kanton Bern das Grundeigenthum der Rekur¬ renten, im Kanton Zürich dagegen die Forderung des Bankinsti¬ tutes Leu und Komp., also ein ganz anderes Objekt, besteuert werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Aus der von der Regierung des Kantons Zürich abge¬ gebenen Erklärung, welche den Bestimmungen der zürcherischen Steuergesetzgebung vollkommen entspricht, ergibt sich, daß der Kanton Zürich die Steuerberechtigung in Bezug auf das Gut¬ haben des Bankinstitutes Leu und Komp., welches auf den im Kanton Bern gelegenen Liegenschaften der Rekurrenten grund¬ pfändlich versichert ist, gemäß seiner Gesetzgebung für sich in An¬ spruch nimmt. Insofern also die vom Kanton Bern, gestützt auf das bernische Vermögenssteuergesetz, geforderte Steuer ebenfalls dieses Guthaben, also das nämliche Vermögensobjekt, betrifft so liegt ein Konflikt zwischen den Steuergesetzgebungen verschie¬ dener Kantone und somit ein Fall verfassungswidriger Doppel¬ besteuerung allerdings vor. Denn, wie das Bundesgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist zur Begründung einer Beschwerde wegen Doppelbesteuerung keineswegs der Nachweis erforderlich, daß mehrere Kantone ein Steuerrecht in Beziehung auf ein und dasselbe Vermögensobjekt wirklich ausüben, sondern es genügt, wenn dargethan ist, daß sie, gemäß ihrer Gesetzgebung, die Be¬ rechtigung zur Steuererhebung für sich in Anspruch nehmen.
2. Fragt es sich demnach in erster Linie, ob der Kanton Bern die bestrittene Steuer von dem in Frage stehenden hypothekari¬ schen Guthaben oder aber von dem belasteten Grundeigenthume fordere, so muß auf Grund erneuerter Prüfung daran festge¬ halten werden, daß, wie bereits in dem hierseitigen Entscheide
i. S. Stadlin (amtl. Sammlung IV S. 526) ausgeführt ist, diese Frage im erstern Sinne zu beantworten sei. Denn:
a. Das bernische Gesetz über die Vermögenssteuer vom 15. März 1856 unterwirft der Vermögenssteuer einerseits alles im Gebiete des Gesetzes gelegene Grundeigenthum nach seinem Ka¬ oitalwerthe (§§ 1 und 2 des Gesetzes), andererseits alle auf steuerbares Grundeigenthum versicherten, verzinslichen Kapitalien. (§ 43 leg. cit.) Die Vermögenssteuer vom Grundeigenthum (Grundsteuer) hat der Grundeigenthümer, die Vermögenssteuer von den auf Grundeigenthum versicherten, verzinslichen Kapi¬ lien (Kapitalsteuer) der Gläubiger zu entrichten. (§§ 37 und 44 des Gesetzes.) Dabei ist dem Grundeigenthümer regelmäßig das Recht eingeräumt, die auf seinem Eigenthum haftenden steuer¬ baren Kapitalien, die er selbst zu verzinsen oder zu bezahlen hat, von der Grundsteuerschatzungssumme in Abrechnung zu bringen. (§ 37 leg. cit.) Wohnt der Gläubiger außerhalb des Geltungs¬ gebietes des Gesetzes und ist letzterem also nicht direkt unter¬ worfen, so ist, wie § 45 leg. cit. wörtlich bestimmt: "Die ent¬ "sprechende Steuerquote (Kapitalsteuer) durch den Grundeigen¬ "thümer zu bezahlen und wird als Vorschuß für den Gläubiger "angesehen; der Schuldner hat demnach das Recht, dem Gläu¬ "biger bei der Entrichtung der Zinsen oder der Renten den be¬ "ziehenden Betrag in Abzug zu bringen." Eine gegentheilige Stipulation wird als rechtlich unverbindlich erklärt (§ 45 cit.), wie überhaupt (§ 47 leg. cit.) alle Verabredungen und Stipu¬ lationen, wodurch die Steuerpflicht von Kapitalien auf den Schuldner übertragen wird, rechtlich unverbindlich sind. Dem bernischen Gesetze liegt also im Wesentlichen unverkennbar das Prinzip zu Grunde, daß die Grundsteuer nicht von dem vollen Schatzungswerthe der Liegenschaft zu erheben ist, sondern von dem Schatzungswerthe, der sich nach Abzug der Hypothekarschul¬ den des Grundeigenthümers ergibt, d. h. daß der Grundeigen¬ thümer regelmäßig nur in so weit steuerpflichtig ist, als die Lie¬ genschaft für ihn aktives Vermögen repräsentirt, während für denjenigen Werth, der durch die Hypothekarschulden erschöpft ist, nicht von dem Grundsteuerpflichtigen die Grundsteuer, sondern vom Gläubiger der betreffenden Forderung die Kapitalsteuer er¬ hoben wird. Auch bei Forderungen, deren Gläubiger außerhalb ist dieses Prinzip des Geltungsgebietes des Gesetzes wohnen festgehalten. Denn, wenn auch in diesem Falle der Grundeigen¬ thümer zunächst die betreffende Steuerquote zu entrichten hat, so hat er dieselbe doch bloß vorschußweise, als Vertreter des Gläubigers und auf dessen Rechnung, bezw. aus dessen Ver¬ mögen zu entrichten. Nicht der Grundeigenthümer, sondern der Gläubiger erscheint also auch hier als das eigentliche steuer¬ pflichtige Subjekt und nicht das Grundstück, sondern das Ver¬ mögen bezw. das grundversicherte Kapital des Gläubigers als das der Besteuerung unterworfene Objekt. Die gesetzliche Vor¬ schrift, daß der Grundeigenthümer den auswärtigen Gläubiger in der Steuerentrichtung vertreten müsse, erscheint als eine lediglich im Interesse der Erleichterung und Sicherung des Steuerbezuges getroffene Ausführungsvorschrift, welche an der Natur der Steuer nichts ändert, wie denn auch das Gesetz die vom Grundeigenthümer vorschußweise für den Gläubiger zu entrichtende Steuerquote ganz ausdrücklich als Kapitalsteuer bezeichnet.
b. Wenn die Regierung von Bern sich dem gegenüber darauf beruft, daß nach § 2 des Gesetzes das Grundeigenthum nach sei¬ nem Kapitalwerthe grundsteuerpflichtig sei und daß nach § 37 ferner für die auf dem Grundeigenthum ruhende Steuer der Grundeigenthümer hafte, soweit nicht das Gesetz den Schulden¬ abzug gestatte, was bei Forderungen auswärtiger Gläubiger nicht zutreffe, so ist darauf zu erwidern: Das erwähnte Prinzip des Art. 2 des Gesetzes bestimmt lediglich im Allgemeinen die Art und Weise der Auflage der Grundsteuer, bezw. daß dieselbe auf den Kapitalwerth des Grandeigenthums nicht auf dessen Ertrag zu legen sei, während es seine nähere Präzisirung und Durchführung in den übrigen Bestimmungen des Gesetzes findet. Aus der angerufenen Bestimmung des § 37 cit. sodann kann für die vorliegende Frage offenbar überall nichts gefolgert wer¬ den, denn dieselbe schreibt lediglich vor, daß für die Grundsteuer der Eigenthümer (nicht der bloße Inhaber oder dinglich Berech¬ tigte) hafte, während vorliegend gar nicht in Frage steht, wer die Grundsteuer zu bezahlen habe, sondern ob es sich überhaupt
um eine Grundsteuer und nicht vielmehr um eine Kapitalsteuer handle, auf welche Frage die angeführte Bestimmung offensicht¬ lich gar keine Antwort gibt.
c. Es ist somit unrichtig, wenn die Regierung von Bern aus¬ führt, daß, sofern die Herbeiziehung der auswärts wohnenden Gläubiger zur Steuer infolge der bundesrechtlichen Vorschriften unmöglich geworden sei, dadurch nicht die Steuerberechtigung des bernischen Staates gegenüber dem Grundeigenthümer, son¬ dern lediglich das Rückforderungsrecht des letztern gegenüber dem Gläubiger berührt werde. Vielmehr ergibt sich von selbst, daß, sofern infolge des bundesrechtlichen Verbotes der Doppelbesteue¬ rung der Kanton Bern den Gläubiger für die grundversicherte Forderung nicht besteuern darf, er die Steuer dafür auch nicht von dem Grundeigenthümer, der nach der bernischen Gesetzgebung lediglich den Gläubiger in der Steuerentrichtung vertritt, bezw. die Steuer nicht für sich, sondern für den Gläubiger zu bezah¬ len hat, erheben darf.
3. Wenn sonach hergestellt ist, daß vorliegend im Kanton Bern und im Kanton Zürich ein und dasselbe Vermögensobjekt nämlich das Guthaben des Bankinstitutes Leu und Komp. zur Steuer herangezogen werden will, so muß es sich fragen, wel¬ chem Kanton das bessere Recht zur Besteuerung dieser Forderung zustehe. In dieser Beziehung ist nun von der Regierung von Bern selbst zugegeben, daß der Kanton Zürich das bessere Recht zur Besteuerung dieser Forderung besitze und es kann dies auch nach der feststehenden bundesrechtlichen Praxis, wonach Forde¬ rungen, auch wenn sie auf Liegenschaften versichert sind, zum beweglichen Gute des Gläubigers gerechnet werden, welches an dessen Wohnorte zu versteuern ist, nicht zweifelhaft sein. (Vergl. Entsch. Amtl. Samml. IV S. 338 Erw. 2.)
4. Demnach muß der Rekurs, soweit er das erste Rekursbe¬ gehren anbelangt, gutgeheißen werden. Dagegen kann auf das zweite, auf Rückerstattung des für 1878 zu viel bezahlten Steuer¬ betreffnisses gerichtete Rekursbegehren nicht eingetreten werden. Denn es handelt sich bei Beurtheilung der Frage, inwiefern eine Rückforderung bereits bezahlter Steuern wegen Nichtschuld statthaft sei, um die Anwendung kantonalrechtlicher Grundsätze über die Statthaftigkeit der Rückforderung einer bezahlten Nicht¬ schuld und keineswegs um die prinzipielle Frage der Doppelbe¬ steuerung. Das Bundesgericht als Staatsgerichtshof ist somit zur Beurtheilung einer Klage auf Rückerstattung einer bereits bezahlten Steuer nicht kompetent, sondern es muß dieselbe bei den zuständigen kantonalen Behörden angebracht werden. (Entsch. Amtl. Samml. 1 S. 48 Erw. 3.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt. Der Rekurs wird, soweit es das erste Rekursbegehren anbe¬ langt, als begründet erklärt und demnach der Entscheid des Re¬ gierungsrathes des Kantons Bern vom 26. November 1879 in¬ soweit aufgehoben. Auf das zweite Rechtsbegehren der Rekurs¬ schrift wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.