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63. Urtheil vom 10. Juli 1880 in Sachen Zehnder. A. Josef Zehnder, Bäcker und Handelsmann in Wangen, Kantons Schwyz, cedirte am 29. November 1878 der Leih- und Sparkasse in Adorf, Kantons Thurgau, eine ihm an Johann Zehnder, Fuhrhalter in Ettenhausen, zustehende Forderung von 2539 Fr.; dabei übernahm der Cedent die Garantie für die Einbringlichkeit der fraglichen Forderung und bestellte als Sicher¬ heit für die Erfüllung dieser Garantieverpflichtung einen Schuld¬ titel von 3000 Fr. als Faustpfand. In dem im Juli 1879 ausgebrochenen Konkurse des debitor cessus gerieth nun die Cessionarin mit einem Betrage von 496 Fr. 35 Cts. zu Verlust. B. Die Spar- und Leihkasse Adorf verlangte hierauf am 12. Mai 1879, wie aus einer Bescheinigung des Friedensrichter¬ amtes des Kreises Matzingen sich ergibt, bei letzterm zur Deckung des erlittenen Ausfalles gemäß den Vorschriften der thurgaui¬ schen Gesetzgebung die Versilberung des als Faustpfand deponir¬ ten Schuldbriefes. Hiegegen erhob Josef Zehnder Protest aus dem Grunde, weil er der Inhaberin des Briefes, der Sparkasse Adorf, nichts mehr schulde; er behauptete nämlich, daß die Spar¬ und Leihkasse Adorf den von ihr erlittenen Verlust selbst ver¬ schuldet habe dadurch, daß sie die fragliche Forderung nicht mit der gehörigen Diligenz beigetrieben habe. Hierauf erhob die Spar¬ und Leihkasse Adorf beim Friedensrichteramte des Kreises Matzin¬ gen gegenüber dem Rekurrenten die Forderung auf Bezahlung des Saldo von 496 Fr. 35 Cts. nebst Zins und Kosten, resp. Bewilligung zur Versilberung des Faustpfandes. Da der Ver¬ mittlungsvorstand fruchtlos blieb, so wies der Friedensrichter auf Verlangen der Klägerin die Sache zur Beurtheilung an das Bezirksgericht Frauenfeld. Durch Ladung vom 23. Februar 1880 wurde sodann der Beklagte zur Beurtheilung seiner Streitsache gegen die Spar- und Leihkasse Adorf "betreffend Forderung" zur Verhandlung vor das Bezirksgericht Frauenfeld geladen. C. Gegen diese Ladung führte derselbe beim Bundesgerichte Beschwerde; er stellt den Antrag, das Bundesgericht wolle die Citationsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Frauenfeld
d. d. 23. Februar l. J., als im Widerspruche stehend mit Art. 59 der Bundesverfassung aufheben und die Klägerin mit ihrem bestrittenen Forderungsanspruch an die Gerichte des Kantons Schwyz verweisen. Zur Begründung wird angeführt: Die von
der Klägerin beim Bezirksgerichte Frauenfeld anhängig gemachte Klage qualifizire sich, sowohl in der Form, in welcher sie gel¬ tend gemacht werde, als auch ihrem Wesen nach als ein per¬ sönlicher Anspruch. Streitig sei nämlich zwischen den Parteien einzig, ob der Klägerin überhaupt noch eine Forderung an den Beklagten zustehe, keineswegs dagegen, ob eventuell, sofern die Forderung bestehe, das bestellte Faustpfand hafte; es handle sich also um gar nichts anderes als um einen Streit über den Be¬ stand einer obligatorischen Forderung. Demgemäß müsse die Klage, da Rekurrent aufrechtstehend und im Kanton Schwyz domizilirt sei, nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung beim Gerichte seines schwyzerischen Wohnortes angebracht werden. Wenn über¬ all da, wo eine Realkaution bestellt sei, der persönliche Charakter des betreffenden Anspruches negirt werden könnte, so wäre die Umgehung des Grundsatzes des Art. 59 Abs. 1 der Bundesver¬ fassung ein leichtes, was mit dem Wortlaute, sowie mit Sinn und Zweck der Bundesverfassung im Widerspruch stehen würde. D. In ihrer Rekursbeantwortung beantragte die Leih- und Sparkasse Adorf Abweisung der Beschwerde, indem sie wesentlich darauf hinweist, daß sie gegen den Rekurrenten keineswegs eine persönliche Ansprache geltend gemacht, sondern nach Anleitung des Rechtstriebgesetzes des Kantons Thurgau (§ 86) die Ver¬ silberung des Faustpfandes verlangt habe. Gegen die anbegehrte Versteigerung des Faustpfandes habe dann Rekurrent Einsprache erhoben, woraufhin die Gläubigerin den Prozeß über ihre Be¬ rechtigung zur Versilberung des Faustpfandes eingeleitet habe. Diesen Prozeß aber habe sie am Ort, wo die Versteigerung des Faustpfandes stattfinden müsse, d. h. am Orte der gelegenen Sache einleiten müssen. E. Replicando behauptet Rekurrent, die Rekursbeklagte habe vom Rekurrenten niemals die Versteigerung des Faustpfandob¬ jektes verlangt und niemals das für eine solche Exekution vor¬ geschriebene gesetzliche Verfahren eingeleitet. Für den Charakter des Prozesses sei der Inhalt der friedensrichterlichen Weisung entscheidend. Diese führe aber als Streitgegenstand einen For¬ derungsanspruch der Rekursbeklagten an den Rekurrenten an; es handle sich also um eine rein persönliche Ansprache. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wie die bundesrechtliche Praxis stets festgehalten hat (vergl. Blumer-Morel, Handbuch I S. 420 und die dortigen Allegate, ferner Entsch. Amtl. Samml. II S. 48, IV S. 552 ff., V S. 168 Erw. 1), bezieht sich Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfas¬ sung auf pfandversicherte Forderungen insofern nicht, als Kla¬ gen, welche auf Realisirung des Pfandrechtes, als eines ding¬ lichen Rechtes an dem verpfändeten Objekte, gerichtet sind, nicht bei dem Gerichte des Wohnortes des Schuldners angebracht wer¬ den müssen, sondern beim Gerichte des Ortes der gelegenen Sache geltend gemacht werden können. Daran kann es auch nichts ändern (vergl. Entsch. Amtl. Samml. 1 S. 168 Erw. 3), daß der Beklagte, der auf Realisirung des Pfandrechtes gerich¬ teten Klage gegenüber, nicht lediglich die Existenz des Pfand¬ rechtes, sondern vielmehr die Existenz der pfandversicherten For¬ derung bestreitet; denn dadurch wird die rechtliche Natur der Klage nicht geändert. An diesem, durch die bisherige bundes¬ rechtliche Praxis aufgestellten Grundsatze muß um so mehr fest¬ gehalten werden, als die Willensmeinung der Parteien bei Kon¬ stituirung des Pfandrechtes offenbar dahin ging, daß der Gläu¬ biger die Verwerthung der Pfänder beim Gerichte und nach dem Rechte des Ortes der gelegenen Sache solle betreiben dürfen; wenn aber diese dem Gläubiger unverkennbar zustehende Befug¬ niß nicht vom Schuldner durch Bestreiten der Existenz der For¬ derung beliebig soll ausgeschlossen werden können, so muß offen¬ bar festgehalten werden, daß Einwendungen, welche der Schuld¬ ner einer auf Realisirung des Pfandrechtes gerichteten Klage, bezw. einem hierauf gerichteten Rechtstriebe entgegenstellt, mögen sich dieselben auf die Existenz des Pfandrechtes oder auf die Existenz der Forderung beziehen, vom Richter des Ortes der ge¬ legenen Sache zu beurtheilen seien, bezw. daß der Schuldner sich insoweit diesem Gerichte unterwerfe.
2. Sonach kann es sich im vorliegenden Falle nur fragen, ob die angestellte Klage auf Realisirung des von der Klägerin be¬ haupteten Pfandrechtes gerichtet gewesen sei. Dies geht nun aber aus den vorliegenden Akten unzweideutig hervor. Denn wie aus der Bescheinigung des Friedensrichteramtes des Kreises Matzin¬
gen vom 16. Mai 1880 hervorgeht, hatte die Klägerin und Re¬ kursbeklagte am 12. Mai 1879 beim Friedensrichteramt Matzin¬ gen auf Versilberung des Faustpfandes angetragen, wogegen sei¬ tens des Rekurrenten Einsprache erhoben wurde, und ebenso forderte laut der vom Rekurrenten selbst ins Recht gelegten friedensrichterlichen Weisung vom 22. Januar 1880 Klägerin vom Beklagten und Rekurrenten den "Saldo eines Bürgschafts¬ postens für Joh. Zehnder, Fuhrhalter in Ettenhausen, im Be¬ trage von 496 Fr. 35 Cts. nebst Zins und Kosten, resp. Be¬ willigung zur Versilberung des Faustpfandes." Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.