Volltext (verifizierbarer Originaltext)
50. Urtheil vom 19. Juni 1880 in Sachen Weber gegen Nordostbahn. A. Durch Urtheil vom 10. April 1880 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
1. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 850 Fr. für Heilungskosten, sowie eine jährliche Rente von 1800 Fr. vom
21. April 1877 an bis zu dessen Tode, mit Verzugszins zu 5% für die bereits verfallenen Jahresrenten je vom Ende des betreffenden Jahres (21. April 1878, beziehungsweise 1879) an, zu bezahlen.
2. Der Beklagten bleibt das Recht gewahrt, ihre seit Anhän¬ gigmachung des Prozesses an den Kläger geleisteten Zahlungen von den obigen Beträgen in Abrechnung zu bringen.
3. Die Beklagte wird bei ihrem Anerbieten behaftet, die an den Kläger alljährlich zu bezahlende Rente zu versichern.
4. Für den Fall des Todes des Klägers wird eine Rektifizi¬ rung dieses Urtheils zu Gunsten seiner Hinterlassenen vorbe¬ halten.
5. u. s. w.
6. Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.
7. Dieselbe hat den Kläger für beide Instanzen zusammen mit 130 Fr. zu entschädigen.
8. u. s. w. B. Gegen dieses Urtheil erklärte die Beklagte, sowie deren Litisdenunziatin die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung stellt der Vertreter der Beklagten die Anträge:
1. Es seien die gesprochenen Entschädigungen für Heilungs¬ kosten und verminderte Erwerbsfähigkeit angemessen herabzusetzen.
2. Es sei in das Urtheil der Vorbehalt aufzunehmen, daß der Beklagten das Recht zustehe, jederzeit die Aufhebung oder Min¬ derung der Rente zu fordern, wenn diejenigen Verhältnisse, welche die Zuerkennung oder Höhe der Rente bedingt hatten, inzwischen sich wesentlich verändert haben, unter Kostenfolge. Dabei wird gleichzeitig die Erklärung abgegeben, daß die Be¬ klagte alle ihre Rechte gegenüber ihrer Litisdenunziatin sich vor behalte und daß die heutige Verhandlung und Entscheidung für das Rechtsverhältniß der Beklagten und ihrer Litisdenunziatin unter einander ohne Einfluß bleiben sollen. Der Vertreter der Litisdenunziatin schließt sich der letztern Erklärung an und unterstützt die beklagtischerseits gestellten An¬ träge
Der Vertreter des Klägers beantragt, es seien die gegnerischer¬ seits gestellten Anträge abzuweisen und das Urtheil der Appel¬ lationskammer des Kantons Zürich vom 10. April 1880 zu be¬ stätigen unter Kostenfolge. Eventuell, d. h. für den Fall, daß ihm nur die in seinem ersten gerichtlichen Vortrage bezifferten Beträge für Heilungskosten zugesprochen werden sollten, so be¬ halte er sich zu Protokoll vor, die später, d. h. seit der Litis¬ kontestation erlaufenen Kosten und Auslagen besonders einzu¬ klagen. Wenn überhaupt das Gericht eine Reduktion der zuge¬ sprochenen Entschädigungsbeträge in irgend welcher Beziehung aussprechen sollte, so beantrage er, es sei dagegen die ihm zu¬ gesprochene Prozeßentschädigung angemessen zu erhöhen. In seiner Replik behält sich der Vertreter der Beklagten in Beziehung auf die klägerischerseits vorbehaltene Nachforderung seinerseits alle Rechte vor, bezeichnet den eventuellen klägerischen Antrag betreffend Erhöhung der Prozeßentschädigung als unstatt¬ haft, da Kläger gegen das zweitinstanzliche Urtheil die Weiter¬ ziehung nicht ergriffen habe, und hält im Uebrigen an den ge¬ stellten Anträgen fest. Der Vertreter der Litisdenunziatin schließt sich, unter weiterer Begründung, den Replik-Ausführungen der beklagten Partei an, während der Kläger duplikando seine An¬ träge aufrecht erhält. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In thatsächlicher Beziehung steht fest: Kläger, welcher am
29. Oktober 1849 geboren ist, seit November 1872 im Dienste der Beklagten stand und zuletzt 1480 Fr. Gehalt und Kilometer¬ betreffnisse bezogen hatte, wurde am 24. Dezember 1875, wäh¬ rend er eine Fahrt von Winterthur nach Romanshorn als Wa¬ genbremser mitmachte, dadurch verletzt, daß beim Einfahren in die Station Islikon eine von Winterthur nach Frauenfeld be¬ stimmte Lokomotive an den Packwagen, auf welchem der Kläger stand, so scharf heranfuhr, daß dieser Wagen zerstört und Kläger zu Boden geworfen wurde. Nachdem Kläger, der infolge dieses Unfalles bis Anfangs März 1876 gänzlich arbeitsunfähig ge¬ wesen war, während dieser Zeit aber von Beklagter seinen vollen Lohn, sowie ein tägliches Krankengeld von 1 Fr. 50 Cts. be¬ zogen und für welchen überdem Beklagte eine Arztrechnung von 60 Fr. 70 Cts. bezahlt hatte, seine Dienstverrichtungen wieder¬ um aufgenommen hatte, erlitt er bei der Probefahrt, welche Be¬ klagte am 30. November 1876 auf der Linie Wädensweil-Ein¬ siedeln ausführen ließ und bei welcher Kläger den Dienst als Bremser auf dem Schienenwagen verrichtete, einen neuen Un¬ fall; er wurde nämlich, als der Zug bei der Thalfahrt in be¬ schleunigte Bewegung gerathen war, oberhalb Samstagern auf die Erde geschleudert und dadurch verletzt. In Folge der durch diesen Unfall erlittenen Verletzungen war Kläger ungefähr drei Monate bettlägerig. Nachdem er durch Schreiben vom 31. Ja¬ nuar 1877 darum nachgesucht hatte, Beklagte möchte ihm in einigen Wochen wiederum leichtere Beschäftigung anweisen, ihm für die durch die beiden Unfälle erlittenen Nachtheile eine an¬ gemessene Entschädigung verabreichen und ihm auf dieselbe einen Vorschuß von etwa 300 Fr. gewähren, wurde ihm am 3. Fe¬ bruar 1877 in letzterer Beziehung entsprochen. Dagegen wurde er am 26. März 1877 auf Grund eines eingeholten ärztlichen Gutachtens als dienstuntauglich auf 21. April 1877 entlassen. Durch die Vorinstanzen ist auf Grund des eingeholten Gutach¬ tens des medizinischen Sachverständigen, Dr. W. Muralt, fest¬ gestellt: Durch den Zusammenstoß vom 24. Dezember 1875 hatte Kläger einen Rippenbruch auf der rechten Brustseite erlitten. Bei dem ihm am 30. November 1876 zugestoßenen Unfalle er¬ litt Kläger eine bedeutende Quetschung des linken Kniegelenkes und Oberschenkels, einen Bruch des Mittelhandknochens, des linken Mittelfingers, mehrere Quetschungen des Kopfes und der Brust und eine intensive Erschütterung der Centraltheile des Nervensystems. Während die erwähnten äußerlichen Verletzungen geheilt sind, hat sich in Folge der Erschütterung der Central¬ theile des Nervensystems, nach dem Gutachten des Experten, eine chronische Entzündung des Rückenmarkes und seiner Häute ent¬ wickelt und ist Kläger dadurch bleibend gänzlich arbeitsunfähig geworden. An eine Wiederherstellung sei nicht mehr zu denken; die Krankheit könnte, nach dem Ausspruche des Experten, wohl wieder einen Stillstand machen, werde aber sehr wahrscheinlich in allgemeine, fortschreitende Lähmung übergehen. Im Fernern sprach sich der Experte dahin aus, es lasse sich nicht mit Sicher¬
heit ausschließen, daß Kläger schon beim ersten Unfalle eine Er¬ schütterung der Centraltheile des Nervensystems erlitten habe, von der ein Theil der jetzigen Erscheinungen herrühren könnte, und die krankhaften Erscheinungen an Lungen und Brustfell, welche später von mehreren Aerzten konstatirt worden seien, von denen indeß, da die Erkrankung keine hochgradige sei, nicht an¬ genommen werden könne, daß sie in Phtise übergehen werden, seien mit Wahrscheinlichkeit auf diesen ersten Unfall zurückzu¬ führen. Laut friedensrichterlicher Weisung vom 22. Mai 1877 verlangte Kläger eine Entschädigung von 30 000 Fr. Nachdem indeß seitens der Beklagten eventuell die Aussetzung einer jähr¬ lichen Rente beantragt worden war, erklärte sich Kläger hiemit einverstanden.
2. Während vor den Vorinstanzen der Klage die Einrede der mangelnden Passivlegitimation und des Selbst- bezw. Mitver¬ schuldens des Klägers entgegengehalten worden war, sind diese Einwendungen in gegenwärtiger Instanz fallen gelassen worden, und wird lediglich Reduktion der Heilungskosten und der ge¬ sprochenen Rente beantragt und im Weitern das Begehren ge¬ stellt, daß der Beklagten im Urtheilsdispositiv für den Fall einer wesentlichen Besserung im Zustande des Klägers das Recht vor¬ behalten werde, Aufhebung oder Reduktion der Rente zu ver¬ langen. Die prinzipielle Frage der Entschädigungspflicht steht so¬ mit für die gegenwärtige Instanz außer Streit und es handelt sich in der Hauptsache lediglich um die Ausmessung des Ent¬ schädigungs betrages, sowie um die Frage, ob dem Begehren, einen Vorbehalt in dem von Beklagter und ihrer Litisdenun¬ ziatin beantragten Sinne in das Urtheil aufzunehmen, stattzu¬ geben sei.
3. Was nun vorerst das Begehren um Herabsetzung der Ent¬ schädigung für Heilungskosten und Schmälerung, bezw. Aufhebung der Erwerbsfähigkeit anbelangt, so ist zu dessen Begründung im heutigen Vortrage von Beklagter wesentlich geltend gemacht wor¬ den, die für Heilungskosten zugesprochene Kapitalabfindung über¬ steige die von Kläger selbst unter diesem Titel gestellte Forde¬ rung, so daß durch das angefochtene Urtheil über den Klageschluß hinaus erkannt worden sei; für einzelne Posten dieses Ansatzes mangeln alle Belege und überdem habe der Richter bei Fest¬ setzung der Kapitalentschädigung für Heilungskosten auch auf die Zeit nach dem 21. April 1877, von welchem Tage an die aus¬ gesetzte Rente laufe, Rücksicht genommen, was als gänzlich un¬ statthaft erscheine. Die Rente selbst stehe in keinem richtigen Ver¬ hältnisse zu dem vom Kläger anfänglich geforderten Kapitale, beziehungsweise sie übersteige den landesüblichen Zinsfuß dieses Kapitals und es sei daher auch hier über den Klageschluß hin¬ aus erkannt worden; jedenfalls könne die Rente nicht höher als auf die jährliche Verdienstsumme des Klägers vor dem Unfalle, also auf 1480 Fr., festgesetzt werden. Der Anwalt der Litisde¬ nunziatin schließt sich diesen Anführungen unter weiterer Begrün¬ dung im Wesentlichen an, indem er insbesondere beifügt: Die vom Gerichte ausgesetzte Rente von 1800 Fr. erscheine nach den sozialen Verhältnissen des Klägers als eine übermäßige; auch wenn dieselbe auf 1480 Fr. erniedrigt würde, wäre der Ansatz für den Kläger immer noch zu günstig, da dieser nicht durchaus arbeitsunfähig sei und auch bei diesem Ansatze der in sicherer Aussicht stehenden Verdienstverminderung des Klägers bei zuneh¬ mendem Alter keine Rechnung getragen werde; ganz unstatthaft und im Widerspruche mit dem Wortlaute des Gesetzes sei es jedenfalls, daß bei Festsetzung der Rente nicht nur auf die Schmä¬ lerung der Erwerbsfähigkeit des Klägers, sondern auch auf an¬ dere Momente Rücksicht genommen worden sei.
4. Es kann nun in erster Linie den Ausführungen der Be¬ klagten, daß durch das angefochtene Urtheil bei Feststellung, sei es der Kapitalentschädigung für Heilungskosten, sei es der jähr¬ lichen Rente, über den Klageschluß hinaus erkannt worden sei, nicht beigetreten werden. Denn: Kläger forderte ursprünglich als Entschädigung eine Aversalsumme von 30 000 Fr.; dabei führte er einzelne ihm für Heilungskosten bereits erwachsene Ausgaben speziell an, allein, wie sich aus dem Zusammenhange seiner Vor¬ bringen zur Evidenz ergibt, keineswegs in der Meinung, seinen Ersatzanspruch für Heilungskosten auf diese Beträge zu beschrän¬ ken, bezw. das gestellte Petit in dieser Richtung zu begrenzen, sondern lediglich zu dem Zwecke, das gestellte, auf eine Aversal¬ entschädigung von 30 000 Fr. gehende Petit näher zu begrün¬
den. Als er in seiner Replik sich auf Einwendung seitens der Beklagten hin mit dem Zuspruche einer periodischen Entschädi¬ gung einverstanden erklärte, stellte er in Beziehung auf deren Höhe keine bestimmten Anträge. Wenn nun das Gericht die Ka¬ pitalabfindung für Heilungskosten in Würdigung der vom Klä¬ ger angeführten Faktoren und in Berücksichtigung aller Verhält¬ nisse nach freiem Ermessen festgesetzt hat, so liegt darin, da Klä¬ ger eine ziffermäßig beschränkte Forderung für Heilungskosten nicht gestellt hat, ein Ueberschreiten des Klageschlusses offenbar nicht, sondern gegentheils eine befugte Anwendung des in Art. 11 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1875 aufgestellten Grund¬ satzes, daß das Gericht über die Höhe des Schadensersatzes nach freier Würdigung des gesammten Inhaltes der Verhandlungen zu entscheiden hat. Ebensowenig kann darin, daß die gesprochene Rente den landesüblichen oder gesetzlichen Zins der ursprünglich geforderten Kapitalsumme übersteigt, eine Ueberschreitung des Klageschlusses gefunden werden, wofür lediglich auf die Begrün¬ dung des hierseitigen Urtheils in Sachen Stacher (Erw. 5 Entsch. Amtl. Samml. VI S. 155), gegen welche heute nichts erhebliches vorgebracht worden ist, verwiesen werden kann.
5. Abgesehen hievon dagegen, erscheint eine Ermäßigung so¬ wohl der Kapitalabfindung für Heilungskosten als auch der jähr¬ lichen Rente, wie dieselben durch die zweite Instanz festgesetzt worden sind, allerdings als geboten. Was zunächst den ersten Punkt anbelangt nämlich, so haben zwar die Rekurrenten nicht darzuthun vermocht, daß in der Feststellung der einzelnen Posten, aus welchen der zweitinstanzlich gutgeheißene Kapitalbetrag von 850 Fr. sich zusammensetzt, eine unrichtige Anwendung des Ge¬ setzes liege; vielmehr erscheinen die einzelnen Posten für Arzt¬ kosten, Krankennahrung, Bade- und Bettzeug, Badekosten und Krankenpflege an sich als angemessen und den Verhältnissen ent¬ sprechend. Dagegen muß allerdings in Betracht fallen, daß bei Bemessung dieser Auslagen, insbesondere derjenigen für Kran¬ kennahrung, die Vorinstanzen auch die Zeit vom 21. April 1877, von welchem an die gesprochene Rente zu laufen beginnt, bis zum Urtheile in Betracht gezogen haben, obschon sie bei Fest¬ setzung des Rentenbetrages den Umstand, daß Kläger in Folge seines Gesundheitszustandes zu vermehrten Auslagen insbeson¬ dere für Krankennahrung gezwungen sein wird, mitberücksichtigt, beziehungsweise aus diesem Grunde eine Erhöhung der Rente haben eintreten lassen. Da nun, wie unten zu zeigen sein wird, eine Berücksichtigung dieses Faktors bei Festsetzung der Rente allerdings Platz zu greifen hat, so muß, wenn nicht doppelte Entschädigung des Klägers für einen und denselben Nachtheil stattfinden soll, ein Abstrich an dem Kapitalposten für Heilungs¬ kosten vorgenommen werden. In Würdigung aller Verhältnisse erscheint es demgemäß als angemessen, die Kapitalentschädigung für Heilungskosten auf 500 Fr. zu ermäßigen.
6. In Bezug auf die Höhe der Rente sodann ist zunächst fest¬ zuhalten, daß es sich hier überall nicht um eine Alimentenfor¬ derung, sondern um einen Schadensersatzanspruch handelt (vergl. Entsch. d. Reichsgerichtes I S. 231), so daß darauf, ob die Rente den zu angemessenem Unterhalte des Klägers erforderlichen Betrag übersteigt oder nicht, keine Rücksicht zu nehmen ist. Im Fernern muß davon ausgegangen werden, daß Kläger in Folge der erlittenen Verletzungen dauernd gänzlich arbeitsunfähig ge¬ worden ist. Denn das Gutachten des Sachverständigen, welches, da seine Richtigkeit von den Rekurrenten zwar angezweifelt, aber keineswegs mit schlüssigen Gründen widerlegt worden ist, auch für das Gericht maßgebend sein muß, spricht sich mit großer Bestimmtheit in diesem Sinne aus. Demgemäß muß dem Klä¬ ger, da ihm voller Ersatz für die durch die erlittene Körperver- seiner Erwerbsfähigkeit gebührt, letzung verursachte Aufhebung in Bezug auf das Maß der Erwerbsfähigkeit aber regelmäßig die Verhältnisse im Augenblicke der Verletzung maßgebend sein müssen, mindestens der Betrag seines bisherigen Diensteinkom¬ mens von 1480 Fr. als Rente gutgesprochen werden. Denn be¬ stimmte Momente, aus welchen folgen würde, daß die Erwerbs¬ verhältnisse des Klägers auch ohne den Unfall sich zu seinen Ungunsten geändert haben würden, hat Beklagte nicht einmal angeführt, geschweige denn dargethan; die bloße Möglichkeit da¬ gegen, daß sein Erwerb später mit der naturgemäßen Abnahme seiner Kräfte sich vermindern könnte, kann nicht in Betracht kommen. Durch die Zubilligung einer Reute von der Höhe sei¬
nes bisherigen Diensteinkommens würde nun aber, wie die Vor¬ instanzen mit Recht angenommen haben, nicht der ganze, dem Kläger durch die Verletzung zugefügte Vermögensnachtheil aus¬ geglichen werden. Denn es ist als thatsächlich feststehend anzu¬ nehmen, daß der Gesundheitszustand des Klägers ihn fortdauernd nöthigen wird, besondere Ausgaben für Krankennahrung zu ma¬ chen; für diesen Nachtheil aber muß ihm ebenfalls Ersatz ge¬ währt und es muß aus diesem Grunde ein angemessener Zu¬ schlag zu der, gemäß dem Betrage des Diensteinkommens fest¬ gesetzten, Rente gemacht werden. Wenn hiegegen seitens des An¬ waltes der Litisdenunziatin eingewendet worden ist, daß das Gesetz (Art. 5, letztes Lemma) eine Entschädigung nur für die durch Schmälerung des Erwerbes, nicht aber auch für die durch eine solche nothwendige Vermehrung der Ausgaben entstehenden Vermögensnachtheile vorschreibe, so ist darauf zu erwidern, daß derartige Ausgaben unter den Begriff der Heilungskosten fallen, deren Vergütung im Gesetze ebenfalls vorgeschrieben ist. Als Hei¬ lungskosten nämlich sind nicht nur diejenigen Kurkosten zu ver¬ güten, welche der Verletzte zum Zwecke seiner Wiederherstellung in angemessener Weise verausgabt, sondern auch solche Krank¬ heitskosten, welche er, im Falle unheilbarer Erkrankung, um einer Verschlimmerung seines Zustandes vorzubeugen, zu veraus¬ gaben genöthigt ist. (Vergl. Eger, Reichshaftpflichtgesetz 2. Aufl. S. 376; Endemann, Haftpflicht 2. Aufl. S. 40 u. 41.) Andern¬ falls würde der unheilbar Verletzte einen positiven Nachtheil er¬ leiden und durch die Entschädigung nicht, wie dies offenbar der Wille des Gesetzgebers ist, die Differenz zwischen seiner ökono¬ mischen Lage vor und nach der Verletzung ausgeglichen werden. In Form eines Rentenbetrages dagegen und nicht in Form einer Kapitalabfindung ist die Entschädigung für diese Kosten deßhalb zu bestimmen, weil diese Auslagen nicht auf einmal, sondern successive während der ganzen Lebensdauer des Klägers zu ma¬ chen sind. Handelt es sich nun darum, das Quantitativ der da¬ herigen Erhöhung der Rente festzusetzen, so erscheint allerdings der von den Vorinstanzen angenommene Ansatz als zu hoch ge¬ griffen. Das Erstinstanzgericht ist zu diesem Ansatze dadurch ge¬ langt, daß es neben den vermehrten Auslagen des Klägers für Krankennahrung auch ein Schmerzengeld für die zukünftig aus¬ zustehenden Schmerzen gesprochen hat, und die zweite Instanz hat, obschon sie die Zuerkennung eines Schmerzengeldes prinzi¬ piell als unzulässig erklärt hat, diesen Ansatz ohne weitere Be¬ gründung adoptirt. Berücksichtigt man nun, daß dem in Folge eines Eisenbahnunfalles Verletzten zweifellos ein Anspruch auf Schmerzengeld nur bei nachgewiesener Arglist oder grober Fahr¬ lässigkeit der Transportanstalt zusteht (Art. 5 und 7 des Bun¬ desgesetzes vom 1. Juni 1875), was vorliegend nicht zutrifft, und daß daher dem Kläger lediglich ein Aequivalent für Ver¬ mögensnachtheile und nicht für persönliche Schmerzen gebührt, so ist, unter Würdigung aller Verhältnisse, die Erhöhung der Rente in Folge der in Frage stehenden Ausgaben auf 120 Fr. zu fixiren, die Rente mithin im Ganzen auf 1600 Fr. festzu¬ setzen.
7. Der Antrag der Beklagten und ihrer Litisdenunziatin so¬ dann, daß im Urtheilsdispositiv der Beklagten das Recht vor¬ zubehalten sei, bei wesentlicher Besserung des Zustandes des Klä¬ gers auf Rektifikation des Urtheils anzutragen, ist damit be¬ gründet worden, daß Art. 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1875 auch den Fall bloß zeitweiser Erwerbsunfähigkeit vorsehe und daß demnach dafür vorgesorgt werden müsse, daß, wenn die gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Klägers sich als eine bloß zeit¬ weise herausstellen sollte, eine angemessene Reduktion der Rente eintreten könne, sowie damit, daß Art. 6 Abs. 2 einen derartigen Vorbehalt zu Gunsten des Verletzten und seiner Anhehörigen aus¬ drücklich vorsehe, nun aber beide Parteien, wie dies auch die deutsche Gesetzgebung und Gerichtspraxis anerkenne, offenbar gleichgehalten werden müssen. Diesen Ausführungen kann indeß keinenfalls beigetreten werden. Vielmehr folgt aus dem in Be¬ zug genommenen Art. 6 Abs. 2 argumento e contrario in zwin¬ gender Weise, daß ein Vorbehalt des beantragten Inhaltes nach dem Bundesgesetze unzuläßig ist. Wenn nämlich in der citirten Gesetzesstelle ausgesprochen ist, daß, sofern zur Zeit der Urtheils¬ fällung die Folgen einer Körperverletzung nicht hinreichend klar vorliegen, der Richter ausnahmsweise für den Fall des nach¬ folgenden Todes oder einer Verschlimmerung des Gesundheits¬
zustandes des Verletzten eine spätere Rektifizirung des Urtheils vorbehalten könne, so muß daraus gefolgert werden, daß in allen Fällen, welche nicht unter diese Ausnahmevorschrift gehören, die gegentheilige Regel gilt, d. h. das richterliche Urtheil unabänder¬ lich und der Vorbehalt späterer Rektifizirung desselben unzuläßig ist. Vollends außer Zweifel gestellt wird dieses Ergebniß durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Während nämlich der bun¬ desräthliche Entwurf desselben eine dem § 7 Abs. 2 des deut¬ schen Reichshaftpflichtgesetzes nachgebildete Bestimmung enthält, also im Falle der Zuerkennung einer jährlichen Rente beiden Parteien das Recht vorbehält, unter der Voraussetzung wesent¬ licher Veränderung der Umstände eine Abänderung des Urtheils im Sinne der Aufhebung bezw. Reduktion oder aber im Sinne der Wiederherstellung bezw. Erhöhung der Rente zu beantragen (vergl. diesen Entwurf § 5 Abs. 2 u. 3; B.-Bl. 1874 1 S. 900), beschloß der Ständerath auf den Antrag seiner Kommission (vergl. deren Bericht B.-Bl. 1874 II S. 941—43) die Abänderung die¬ ser Bestimmung, wesentlich im Sinne des nunmehrigen Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes. Die Kommission des Nationalrathes sodann beantragte diejenige Redaktion dieser Bestimmung, welche schlie߬ lich zum Gesetze erhoben wurde. Dabei war man sich, wie aus dem Berichte der nationalräthlichen Kommission (B.-Bl. 1874 II S. 284, 285) hervorgeht, darüber vollkommen klar, daß durch diese Fassung des Gesetzes eine Rektifikation des Urtheils zu Gunsten der Transportunternehmung ausgeschlossen werde und es war diese Folge gerade im Interesse der Rechtssicherheit be¬ absichtigt. Demnach ist nicht daran zu zweifeln, daß der Wille der gesetzgebenden Behörde dahin gerichtet war, den Vorbehalt der Rektifikation nur zu Gunsten des Verletzten, nicht aber auch zu Gunsten der Transportunternehmung zuzulassen und dieser Wille hat auch im Texte des Gesetzes den entsprechenden Aus¬ druck gefunden. Inwiefern, wie Beklagte ausgeführt hat, aus Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes ein gegentheiliges Resultat folgen sollte, ist nicht erfindlich. Denn es ist ja selbstverständlich, daß in denjenigen Fällen, in welchen der Verletzte bloß zeitweise ar¬ beitsunfähig geworden ist oder wo es zweifelhaft ist, ob seine Erwerbsfähigkeit eine dauernde oder eine bloß zeitweise ist, der Richter allerdings bloß auf eine Entschädigung für zeitweise Erwerbsunfähigkeit zu erkennen hat, im letzterwähnten Falle un¬ ter Vorbehalt der Rektifikation zu Gunsten des Verletzten. Dar¬ in liegt denn zugleich eine wesentliche Milderung der Härte, welche auf den ersten Blick darin zu liegen scheint, daß nur dem Verletzten, nicht aber auch der Transportunternehmung die Rek¬ tifikation des Urtheils nachgelassen wird. Im vorliegenden Falle aber muß die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Klägers als durch das Gutachten des Sachverständigen erwiesen betrachtet werden.
8. Auf den eventuellen Antrag des Klägers, es sei die ihm zweitinstanzlich zugesprochene Prozeßentschädigung angemessen zu erhöhen, ist schon deßhalb nicht einzutreten, weil dabei lediglich die Anwendung kantonalgesetzlicher Bestimmungen in Frage steht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Das Urtheil der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. April 1880 wird in Dispositiv 1 dahin abgeändert: Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 500 Fr. (fünfhundert Franken) für Heilungskosten, sowie eine jährliche Rente von 1600 Fr. (eintausend sechshundert Franken) vom 21. April 1877 an bis zu dessen Tode, mit Verzugszins zu fünf pro Cent für die bereits verfallenen Jahresrenten je vom Ende des betreffenden Jahres (21. April 1878, 79 und 80) an, zu bezahlen.
2. Im Uebrigen wird das Urtheil der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich bestätigt.