opencaselaw.ch

6_I_253

BGE 6 I 253

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

49. Urtheil vom 10. April 1880 in Sachen Sieber gegen Massaverwaltung der schweizerischen Nationalbahn. A. Durch Entscheid der eidgenössischen Schatzungskommission

für Expropriationsfälle an der Nationalbahn vom 6. April 1877 wurde dem Salomon Sieber, dessen Land zum Baue der Linie Winterthur-Otelfingen in Anspruch genommen worden war, u. A. für einen in Abtretung fallenden Birnbaum nebst dem ihm ver¬ bleibenden Holze eine Entschädigung von 80 Fr. zugesprochen. Nachdem dieser Entscheid an das Bundesgericht rekurrirt worden war, wurde beim Augenscheine durch die bundesgerichtliche In¬ struktionskommission seitens des Vertreters der Expropriantin die Erklärung abgegeben, daß in Folge veränderter Anordnungen die Expropriation sich nicht mehr auf fraglichen Birnbaum er¬ trecke, wogegen der Expropriat keine Einwendung erhob. Im Instruktionsantrage wurde daher eine Entschädigung für densel¬ ben nicht ausgeworfen. Der Instruktionsantrag wurde, nachdem beide Parteien die Annahme desselben erklärt hatten, durch Be¬ schluß des Bundesgerichtes vom 7. Juni 1878 als in Rechts¬ kraft erwachsen erklärt. B. Rekurrent ergriff nun aber, nachdem durch Entscheid des Massaverwalters der schweizerischen Nationalbahngesellschaft vom

20. Januar 1879 im Konkurse der letztern seine in dem In¬ struktionsantrage gutgeheißenen Entschädigungsforderungen in das Schuldenverzeichniß der Bahn aufgenommen worden waren, den Rekurs an das Bundesgericht, indem er u. A. für den Birn¬ baum, der, weil das Terrain, auf welchem er stehe, nachträg¬ lich wirklich expropriirt worden sei, ebenfalls habe expropriirt werden müssen, eine Entschädigung von 100 Fr. verlangte, be¬ ziehungsweise beantragte, daß dieser Betrag in das Schulden¬ verzeichniß der Bahn aufgenommen werde. Das Bundesgericht erkannte durch Urtheil vom 30. Septem¬ ber 1879 in Gutheißung dieser Forderung: "1. In das Schul¬ denverzeichniß der Nationalbahngesellschaft sind 100 Fr. für den Fakt. A erwähnten Birnbaum aufzunehmen." C. Nachdem nun die Massaverwaltung der schweizerischen Na¬ tionalbahn den fraglichen Birnbaum hatte fällen lassen, um über dessen Holz zum Vortheile der Masse zu verfügen, gelangte Re¬ kurrent unterm 27. Februar 1880 mit einer neuen Eingabe an das Bundesgericht, in welcher er behauptet: Es sei gerichtskun¬ dig, daß bei Expropriation von Bäumen jeweilen das Holz als ein Theil der Entschädigung dem Expropriaten überlassen zu werden pflege; auch in dem Entscheide der eidg. Schatzungskom¬ mission vom 6. April 1877 sei dem Rekurrenten das Eigenthum am Holze des fraglichen Birnbaums ausdrücklich vorbehalten worden und es habe darüber zwischen den Parteien niemals Streit obgewaltet; er beanspruche denn auch als Expropriat das Eigenthum an dem fraglichen Holze. Ueber diesen Anspruch, be¬ ziehungsweise über die Frage, wem das fragliche Holz gehöre, sei nun aber offenbar durch das Bundesgericht zu entscheiden und er beantrage daher, es wolle das Bundesgericht gemäß Art. 197 ff. des Bundesgesetzes über das Verfahren beim Bundes¬ gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in Erläuterung seines Urtheils i. S. vom 20. September a. p. diese Frage bejahend entscheiden, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Gegen¬ partei. D. Dagegen beantragte die Massaverwaltung der schweizeri¬ schen Nationalbahngesellschaft: Das Bundesgericht wolle: 1. das Erläuterungsgesuch abweisen; 2. dem Salomon Sieber die Ge¬ richtskosten und eine angemessene Prozeßkostenentschädigung zu Gunsten der Masse auferlegen, wesentlich darauf gestützt, daß einerseits das fragliche Holz jedenfalls, da über dasselbe bereits verfügt sei, nicht mehr in natura zurückgegeben werden könne, anderseits das bundesgerichtliche Urtheil vom 20. September vollkommen klar sei und einer Erläuterung nicht bedürfe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Eine Erläuterung oder Berichtigung eines Urtheils ist nach Art. 197 der eidg. C.-P.-O. zu verfügen, wenn die Bestim¬ mungen desselben dunkel, unvollständig, zweideutig oder sich wi¬ dersprechend sind, sowie wenn dieselben Redaktions- oder Rech¬ nungsfehler enthalten. In Bezug auf das Urtheil vom 20. Sep¬ tember 1879, dessen Erläuterung verlangt wird, trifft nun offen¬ bar keine dieser Voraussetzungen zu. Das Dispositiv 1 desselben, um welches es sich hier handelt, normirt die dem Rekurrenten zukommende Entschädigung in gänzlich unzweideutiger und nicht mißverständlicher Weise auf den vom Rekurrenten selbst gefor¬ derten Geldbetrag von 100 Fr. Daß daneben dem Rekurrenten noch ein Anspruch auf das Holz des Birnbaums habe eingeräumt

werden wollen, ist eine willkürliche Unterstellung, welche mit dem Wortlaute des Urtheils unvereinbar und schon deßhalb gänz¬ lich unzulässig ist, weil der Rekurrent selbst vor Bundesgericht einen solchen Anspruch gar nicht erhoben hatte, derselbe ihm also auch nicht zugesprochen werden konnte. Wenn es allerdings üblich ist, bei Expropriation von Bäumen dem Expropriaten das Recht der Wegnahme des Holzes vorzubehalten, so versteht sich dies doch keineswegs von selbst, sondern muß ausdrücklich ausgespro¬ chen werden; andernfalls erwirbt mit dem Eigenthumsübergange an dem Abtretungsobjekte die Expropriantin das Recht, über den Baum, also auch über das Holz, denn dasselbe scheint zu einem Baum, in specie zu einem Birnbaum, allerdings nothwendig zu gehören, nach Belieben zu verfügen. Irgendwelcher Vorbehalt in Bezug auf Wegnahme des Holzes ist nun im vorliegenden Falle nicht gemacht worden; denn der im Schatzungsbefunde ent¬ haltene kann, da der Schatzungsbefund in Bezug auf den frag¬ lichen Birnbaum in Folge der Fakt. A dargestellten Vorgänge dahingefallen ist, offenbar nicht in Betracht kommen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Begehren des Impetranten wird als unbegründet ab¬ gewiesen.