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6_I_267

BGE 6 I 267

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

51. Urtheil vom 12. Juni 1880 in Sachen Wyler gegen Gebrüder Sulzer. A. Durch Urtheil vom 24. April 1880 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:

1. Die Beklagten sind schuldig, an den Kläger eine Schadens¬ ersatzsumme von 6361 Fr. 50 Cts. abzüglich des von den Be¬ klagten schon erstinstanzlich anerkannten und als vollstreckbar er¬ klärten Betrages von 907 Fr. 20 Cts., nebst Zinsen zu 5% seit dem 17. September 1878, zu bezahlen; mit seiner Mehr¬ forderung ist Kläger abgewiesen.

2. u. s. w.

3. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten werden der Beklag¬ ten auferlegt; eine Prozeßentschädigung an den Kläger findet nicht statt. B. Gegen dieses Urtheil erklärten beide Parteien die Weiter¬ ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung stellt der Kläger die Anträge: Es sei die Klage ihrem ganzen Umfange nach, d. h. für den Betrag von 8000 Fr. gutzuheißen, eventuell sei eine Ergänzung der Expertise des Herrn Strupler in dem Sinne anzuordnen, daß der Experte die gegenwärtige Erwerbsfähigkeit des Klägers durch persönliche Befragung desselben und persönliche Unter¬ suchung seiner Verhältnisse prüfe. Seitens der Beklagten dagegen wird beantragt: In erster Linie gänzliche Abweisung der Klage wegen eigenen Verschuldens des Klägers, eventuell Ermäßigung der durch die Entscheidung der Appellationskammer des Obergerichtes zugebil¬ ligten Entschädigung und jedenfalls Streichung der nachträglich zuerkannten, vom Kläger nicht geforderten Zinsen, sowie Abän¬ derung der Kostendekretur. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In thatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen Folgendes: Der 34 Jahre alte Kläger, welcher in dem Fabriketablissement der Beklagten als Kesselschmied in Ar¬ beit stand, wurde am 10. Juli 1878 dadurch verletzt, daß ihm beim Ausmeißeln einer Oeffnung an einem Dampfkessel ein Eisensplitter ins Auge flog, so daß er einen Riß durch Horn¬ haut und Regenbogenhaut mit oberflächlicher Verletzung der Lin¬ senkapsel des rechten Auges bekam. Derselbe hatte bereits früher (10. Dezember 1876), als Arbeiter der Vereinigten Schweizer¬ bahnen in Rorschach, durch einen ähnlichen Unfall eine Verletzung des linken Auges erlitten, welche eine dauernde Schwächung des Sehvermögens auf diesem Auge zur Folge gehabt, dagegen den Kläger bisher nicht gehindert hatte, seinen Beruf in gleicher Weise wie früher fortzubetreiben. Nach dem Unfalle vom 10. Juli 1878 ergab sich, neben einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 39 Tagen, gemäß dem Gutachten des beigezogenen ophthalmologischen Experten, Professor Horner in Zürich, daß das linke Auge, ohne Gläser, ein Sehvermögen von 1/10 des Normalen hatte, während das rechte, ohne Gläser, eine solche von ½ des Normalen, aufwies. Die Gesammtreduktion des Sehvermögens wurde als bedeutend, weniger für das Sehen in die Ferne als für die andauernde Beschäftigung mit feinen Objekten, resp. solchen, welche eine große Genauigkeit des Fixi¬ rens mit sich bringen, bezeichnet. Den Hauptantheil an der Ge¬ sammtreduktion der Sehfähigkeit, im Verhältnisse von 10 zu 3, trägt nach dem Gutachten des ophthalmologischen Experten die Verletzung vom 10. Dezember 1876, welche das linke Auge traf. Nach der übereinstimmenden Feststellung der Vorinstanzen hatte Kläger vor der Verletzung vom 10. Juli 1878 einen täglichen Verdienst von durchschnittlich 6 Fr., während der Betrag, den Kläger gegenwärtig noch zu verdienen im Stande ist, gemäß dem Gutachten des technischen Experten, Ingenieurs Strupler, zu 3 Fr. 50 Cts. per Tag angenommen wurde, so daß die Diffe¬ renz 2 Fr. 50 Cts. per Tag, oder für das Jahr, bei Annahme von 300 Arbeitstagen, 750 Fr. beträgt, welche Summe nach den Grundsätzen der schweizerischen Rentenanstalt, bei einem Al¬ ter des Versicherten von 34 Jahren, einem Rentenkapital von 12 450 Fr. entspricht. Kläger forderte laut friedensrichterlicher Weisung vom 17. September 1878 als Schadensersatz einen Betrag von 8000 Fr.

2. Anlangend die rechtliche Würdigung der Klage, so wird dieselbe auf Art. 5 litt. b des Bundesgesetzes betreffend die Ar¬ beit in den Fabriken vom 23. März 1877 begründet, wonach der Fabrikant haftet, wenn durch den Betrieb der Fabrik Kör¬ perverletzung oder Tödtung eines Arbeiters oder Angestellten her¬ beigeführt wird, sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder eigenes Verschulden des Verletzten oder Ge¬

tödteten erfolgt ist. Es ist nun im vorliegenden Falle von der Beklagten nicht bestritten worden, daß der in Frage stehende Un¬ fall durch den Betrieb der Fabrik herbeigeführt worden sei; dem¬ gemäß ist diese Frage vom Gerichte nicht weiter zu prüfen, son¬ dern es ist als hergestellt zu betrachten, daß Beklagte im Prin¬ zipe als haftbar zu erklären ist, sofern sie nicht den Beweis zu erbringen vermag, daß fraglicher Unfall durch höhere Gewalt oder eigenes Verschulden des Klägers verursacht wurde.

3. Beklagte hat nun der Klage in erster Linie, wie vor den Vorinstanzen, so auch im heutigen Vortrage, die Einrede des Selbstverschuldens entgegengestellt. Diese Einwendung ist indeß mit den beiden Vorinstanzen als unbegründet zu verwerfen. Zu deren Begründung ist lediglich angeführt worden, daß Kläger es unterlassen habe, bei fraglicher Arbeit eine Schutzbrille zu tragen, obschon ihm die Gefahr des Abspringens von Eisenstücken unzweifelhaft bekannt gewesen sei und er persönlich um so mehr Veranlassung gehabt hätte, alle möglichen Vorsichtsmaßregeln zu treffen, als er bereits früher bei einer solchen Arbeit durch einen gleichen Unfall am linken Auge sehr erheblich verletzt worden sei. Von einem Verschulden des Klägers könnte aber jedenfalls nur dann gesprochen werden, wenn er solche Vorsichtsmaßregeln zu treffen unterlassen hätte, welche ein sorgsamer und verstän¬ diger Arbeiter in den gegebenen Verhältnissen regelmäßig trifft oder welche in der Fabrik der Beklagten speziell vorgeschrieben waren. Nun hat Beklagte selbst zugeben müssen, daß zur Zeit des Unfalls das Tragen von Schutzbrillen bei der fraglichen Arbeit in ihrer Fabrik nicht vorgeschrieben und auch gar nicht gebräuchlich war. Darin aber, daß Kläger bereits früher einen ähnlichen Unfall erlitten, mochte für ihn wohl eine Aufforderung liegen, alle üblichen und gewöhnlichen Vorsichtsmaßregeln sorg¬ sam zu beobachten, dagegen wurde er dadurch nicht verpflichtet, außergewöhnliche, den gegebenen Verhältnissen nach gar nicht gebräuchliche Vorsichtsmaßregeln zu treffen. Ein Verschulden des Klägers kann also nicht als erwiesen betrachtet werden. Dem¬ gemäß muß, da die Einrede der höhern Gewalt in gegenwärti¬ ger Instanz nicht mehr vorgebracht worden ist, übrigens auch offenbar unbegründet wäre, Beklagte grundsätzlich für den aus dem in Frage stehenden Unfalle dem Kläger erwachsenen Scha¬ den verantwortlich erklärt werden.

4. Handelt es sich demnach um die Ausmittelung dieses Scha¬ dens, so gehen die Parteien zunächst darin einig, daß als sol¬ cher Schaden neben den Heilungskosten lediglich die Vermögens¬ nachtheile, welche der Verletzte durch die in Folge der Verletzung eingetretene zeitweise Erwerbsunfähigkeit und dauernde Vermin¬ derung der Erwerbsfähigkeit erleidet, nicht dagegen ein allfälli¬ ger anderweitiger Schaden in Betracht komme. Es ist ihnen darin um so mehr beizutreten, als bei der Gleichheit des zu Grunde liegenden Rechtsprinzips die Grundsätze, welche Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend Haftpflicht der Eisenbahnen und Dampfschifffahrtsverwaltungen bei Tödtungen und Verletzungen vom 1. Juni 1875 in Bezug auf die Ausmittelung des Scha¬ densbetrages aufstellt, auf die Fälle, welche nach Art. 5 litt. b des Fabrikgesetzes zu beurtheilen sind, in Ermangelung spezieller für letztere geltender gesetzlicher Bestimmungen, analog angewen¬ det werden müssen.

5. Im Uebrigen dagegen gehen die Parteien in Beziehung auf die Höhe des Schadensbetrages auseinander. Kläger hat im heutigen Vortrage ausgeführt, einerseits, daß die Vorinstan¬ zen den Betrag, den er gegenwärtig noch zu verdienen vermöge, zu hoch veranschlagt und daher die eingetretene Schmälerung der Erwerbsfähigkeit zu gering taxirt haben, andererseits daß bei Bemessung des Schadensersatzbetrages dem Umstande, daß er bereits eine Verletzung am linken Auge erlitten habe, in zu hohem Maße Rechnung getragen worden sei, während er die diesfalls angemessene Reduktion bereits bei Stellung seiner For¬ derung in ausgiebiger Weise vorgenommen habe. Seitens der Beklagten dagegen wurde bei der heutigen Verhandlung geltend gemacht, daß die Vorinstanzen den täglichen Verdienst des Klä¬ gers vor dem Unfalle zu hoch angeschlagen und daher auch den Betrag der Einkommensschmälerung zu hoch taxirt haben, und im Weitern insbesondere ausgeführt: Die eingetretene Schmä¬ lerung der Erwerbsfähigkeit des Klägers sei nur zum Theil eine Folge der Verletzung vom 10. Juli 1878, für welchen allein sie verantwortlich gemacht werden könne; zum größten Theile

sei dieselbe verursacht durch den frühern Unfall vom 10. De¬ zember 1876, den sie nicht zu vertreten habe. Der eingetretene Gesammtschaden sei nun nach dem im ophthalmologischen Gut¬ achten festgestellten Verhältnisse von 10 zu 3 auf beide Ver¬ letzungen zu repartiren, beziehungsweise Beklagte nur in dem¬ jenigen Verhältnisse, in welchem der von ihr zu vertretende Un¬ fall vom 10. Juli 1878 zur Verursachung der Schmälerung der Sehkraft mitgewirkt habe, d. h. im Verhältnisse von 3/15 des Gesammtschadens verantwortlich zu erklären.

6. Was nun vorerst die Angriffe auf die Feststellung der Höhe des Tagesverdienstes des Klägers vor dem Unfalle und des möglichen gegenwärtigen Verdienstes desselben anbelangt, so muß es, gemäß Art. 30 des Bundesgesetzes betreffend Organisation der Bundesrechtspflege, nach welchem das Bundesgericht seinem Urtheile den von den kantonalen Gerichten festgestellten That¬ bestand zu Grunde zu legen hat, in Bezug auf diese rein that¬ sächlichen Momente bei der Feststellung der Vorinstanzen ledig¬ lich sein Bewenden haben; es kann übrigens letztere keineswegs als aktenwidrig bezeichnet werden, sondern erscheint als dem vorliegenden Beweismaterial entsprechend.

7. In Bezug auf die Frage sodann, inwiefern der Umstand, daß Kläger schon vor dem hier in Frage stehenden Unfalle am linken Auge eine dessen Sehkraft erheblich schmälernde Verletzung erlitten hatte, bei Bemessung des der Beklagten aufzuerlegenden Schadensersatzes in Berücksichtigung zu fallen habe, kann vor¬ erst der Ansicht der Beklagten, welche auch das Gericht erster Instanz adoptirt hatte, keinenfalls beigetreten werden. Beklagte muß für alle dem Kläger in Folge der von ihr zu vertretenden Verletzung erwachsenden Nachtheile einstehen, ohne Rücksicht dar¬ auf, daß diese Nachtheile, wenn die frühere Verletzung nicht vor¬ angegangen wäre, durch den zweiten Unfall nicht oder nicht in gleichem Maße verursacht worden wären. Denn durch letztern Umstand wird offenbar der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignisse, für welches Beklagte einzustehen hat, und dem eingetretenen Schaden in keiner Weise abgebrochen. Wie aber in Wissenschaft und Praxis zweifellos feststeht (vergl. Windscheid, Pandekten II § 258 Note 12, 14, 15; Mommsen, Beiträge zum Obligationenrecht II S. 141 u. ff., bes. 164 u. ff.; s. auch l. 11 § 3 D. ad leg. Aquil. 9, 2) ist die Entschä¬ digungspflicht desjenigen, welcher für ein beschädigendes Er¬ eigniß einzustehen aus irgend welchem Grunde verpflichtet ist, einzig dadurch bedingt, daß zwischen dem eingetretenen Schaden und dem betreffenden Ereignisse ein kausaler Zusammenhang be¬ steht, letzteres als die Ursache des erstern erscheint, während dar¬ auf, ob dasselbe die einzige und unmittelbare Ursache ist oder ob zu dem Eintreten des Erfolges noch andere vom Beklagten nicht zu vertretende Umstände mitwirkten, überall nichts an¬ kommen kann. Die gegentheilige Ansicht würde auch zu unan¬ nehmbaren Konsequenzen, z. B. der Folgerung führen, daß eine volle Entschädigungspflicht des für einen Unfall Verantwortlichen auch dann nicht Platz greife, wenn der schädigende Erfolg, z. B. die Tödtung des Verletzten durch den fraglichen Unfall nur in Verbindung mit einem natürlichen physischen Defekte des Ver¬ letzten herbeigeführt werden konnte.

8. Nichtsdestoweniger indeß kann bei Bemessung des dem Klä¬ er zuzusprechenden Schadensbetrages nicht der volle Betrag der Differenz zwischen seinem Erwerbe vor dem fraglichen Unfalle und dem ihm gegenwärtig noch möglichen Erwerbe zu Grunde gelegt, sondern es muß der daherige Ansatz erheblich reduzirt werden. Es muß nämlich in Betracht gezogen werden, daß Klä¬ ger, der bereits eine bedeutende Verletzung am linken Auge er¬ litten hatte, wenn er auch zunächst noch in gleicher Weise wie früher fortarbeiten konnte, doch schon vor der zweiten Verletzung eine gewisse Beschränkung in seiner Arbeitstüchtigkeit erlitten haben mußte und insbesondere eine geringere Dauer der vollen Arbeitsfähigkeit für ihn auch ohne den zweiten Unfall wahrschein¬ lich war. Trägt man diesen Momenten, sowie dem Umstande, daß eine Entschädigung in Kapital, mit deren Gewährung Be¬ klagte eventuell einverstanden ist, überhaupt für den Kläger als vortheilhaft erscheint und der Besitz eines Kapitals ihn in man¬ chen Beziehungen günstiger stellt, als er früher gestellt war, nach freiem richterlichen Ermessen unter Würdigung aller Verhältnisse (Art. 5 letztes Lemma des Fabrikgesetzes) Rechnung, so erscheint die Arbitrirung der Entschädigung, wie die zweite Instanz sie

vorgenommen hat, als angemessen und ist daher dieselbe zu be¬ stätigen.

9. Was speziell die Beschwerde der Beklagten betreffend Zin¬ senzuspruch und die Vertheilung der Kosten anbelangt, so er¬ scheint dieselbe als unbegründet. Zinsen waren zwar erstinstanz¬ lich nicht ausdrücklich gefordert; da indeß die vom Gerichte zwei¬ ter Instanz zugesprochene und auch in gegenwärtiger Instanz gutzuheißende Summe mit Hinzurechnung der Zinsen den laut Weisung geforderten Betrag nicht erreicht, so kann dies dem Zinsenzuspruche nicht im Wege stehen, da, wie die zweite In¬ stanz zutreffend ausführt, die Zinsen, als das Mindere, als in dem Mehreren inbegriffen angesehen werden können und dieselben als eine billige Entschädigung des Klägers für das Entbehren des Kapitals während der Dauer des Prozesses erscheinen. Die Kostendekretur des zweitinstanzlichen Urtheils endlich ist, da eine Abänderung dieses Urtheils in der Hauptsache nicht erfolgt und es sich übrigens bei Vertheilung der Kosten lediglich um Anwen¬ dung kantonsgesetzlicher Vorschriften handelt, ebenfalls zu be¬ stätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil der Appellationskammer des zürcherischen Ober¬ gerichtes vom 24. April 1880 wird in allen Theilen bestätigt.