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6_I_274

BGE 6 I 274

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

52. Urtheil vom 9. April 1880 in Sachen Zumbrunn gegen Bern. A. Auf Klage seiner Ehefrau Rosalie geb. Rufener sprach das Amtsgericht Niedersimmenthal durch Urtheil vom 14. März 1877 gegenüber dem nach New-York ausgewanderten Ulrich Bohren, Mechaniker, von Grindelwald, nach vorangegangener Ladung auf dem Ediktalwege, in contumaciam die Ehescheidung aus. Nachdem sich nun seine gewesene Ehefrau inzwischen mit dem Gerichtspräsidenten Gottfried Emanuel Zumbrunn in Er¬ lenbach verehelicht hatte, begehrte Ulrich Bohren, indem er be¬ hauptete, daß ihm die erlassenen Ediktalladungen nicht bekannt geworden seien, gegenüber dem erwähnten Kontumazialurtheile die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und lud zum Zwecke der Beurtheilung des gestellten Wiedereinsetzungsbegehrens seine gewesene Ehefrau, sowie deren nunmehrigen Ehemann durch Kundmachung und Vorladung vom 10. August 1878 vor das Amtsgericht Niedersimmenthal. Im Laufe des Wiedereinsetzungs¬ verfahrens gelangten, in Folge einer von Bohren gegen das Amtsgericht eingereichten Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, die Prozeßakten an den Appellations- und Kassationshof des Kantons Bern. Dieser Gerichtshof erkannte hierauf, gestützt auf die Erwägung, daß das Ehescheidungsurtheil vom 14. März 1877 aus mehrfachen Gründen in Folge wesentlicher prozessua¬ lischer Mängel nichtig sei, daß es sich ferner um unveräußer¬ liche Status- und Familienrechte handle, auf welche die Par¬ teien nicht gültig verzichten können, übrigens Bohren selbst das Urtheil nicht als gültig anerkenne und daß das Gericht oberer Instanz gegen leichtsinniges Verfahren in Ehescheidungssachen von Amtswegen einzuschreiten berechtigt und verpflichtet sei, un¬ term 14. Dezember 1878, das Urtheil des Amtsgerichtes Nie¬ dersimmenthal vom 14. März 1877 werde mit allen seinen Folgen von Amtswegen nichtig erklärt, ebenso das vorausge¬ gangene Verfahren und die Ediktalaufforderung vom 11. Juli 1876, und es werde das Amtsgericht von Niedersimmenthal ange¬ wiesen, gemäß Art. 51 des Bundesgesetzes vom 24. Dezember 1874 betreffend Civilstand und Ehe in Betreff der seither durch die Ehefrau Bohren, geb. Rufener, eingegangenen Ehe das Nichtigkeitsverfahren einzuleiten. B. Nachdem nun nach vorangegangener Weigerung des Amts¬ gerichtes Niedersimmenthal, das Nichtigkeitsverfahren, da dies ungesetzlich sei, von Amtswegen einzuleiten, die Staatsanwalt¬ schaft Klage auf Nichtigerklärung der zwischen dem Gerichts¬ präsidenten G. E. Zumbrunn und Rosalie, geb. Rufener, ab¬ geschlossenen Ehe erhoben hatte, wies das Amtsgericht Nieder¬ simmenthal durch Urtheil vom 23. Juli 1879 diese Klage ab.

Der Appellations- und Kassationshof dagegen, auf Appellation der Staatsanwaltschaft hin, erkannte unterm 27. November 1879:

1. Der Klägerin, Staatsanwaltschaft des ersten Bezirks, Na¬ mens des Staates des Kantons Bern, ist das von ihr gestellte Rechtsbegehren zugesprochen und demgemäß die zwischen Gott¬ fried Emanuel Zumbrunn und Rosalie, geb. Rufener, geschlos¬ sene Ehe nichtig erklärt.

2. Die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder Namens¬ Bertha und Wilhelm sind dem Ehemann Gottfried Emanuel Zumbrunn zur Verpflegung und Erziehung zugesprochen.

3. Die Kosten sind dem Staate auferlegt; der Beklagte Gott¬ fried Emanuel Zumbrunn, für sich und Namens er handelt, hat jedoch von daher keine Kosten zu fordern. C. Gegen dieses Urtheil ergriff G. E. Zumbrunn, für sich und Namens er handelt, sowohl die Weiterziehung an das Bun¬ desgericht, gestützt auf Art. 29 des Gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege, da es sich um eine Ehestreitigkeit, welche nach dem eidgenössischen Civilstandsgesetze zu beurtheilen sei, handle, als auch den staatsrechtlichen Rekurs gestützt auf Art. 59 leg. cit., weil durch das angefochtene Urtheil sowohl. die Bundes- als die bernische Kantonalverfassung verletzt sei. Er stellt in seiner schriftlichen Rekurseingabe das Begehren: "Es sei in Abänderung des Urtheils des bernischen Appella¬ tions- und Kassationshofes vom 27. November 1879 das Be¬ gehren der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern auf Nichtig¬ keitserklärung der Ehe Zumbrunn-Rufener abzuweisen unter Folge der Kosten." Zur Begründung wird ausgeführt: Das Ur¬ theil des Appellations- und Kassationshofes vom 14. Dezem¬ ber 1878, durch welches das rechtskräftige Scheidungsurtheil des Amtsgerichts Niedersimmenthal von Amtswegen kassirt wor¬ den sei, sei gesetzwidrig, denn kein Gesetz räume dem Appella¬ tions- und Kassationshofe die exorbitante Befugniß ein, rechts¬ kräftige Urtheile von Amtswegen, ohne Gewährung des recht¬ lichen Gehörs und ohne Rechtsverfahren zu kassiren; vielmehr normire die bernische Civilprozeßordnung ganz genau die Rechtsmittel, durch welche die Parteien die Vernichtung eines rechtskräftigen Urtheils herbeiführen können. Eine derartige Be¬ fugniß des Appellations- und Kassationshofes könne auch weder aus der theilweise öffentlich-rechtlichen Natur der Ehestreitig¬ keiten, noch aus der Befugniß des Obergerichts abgeleitet wer¬ den, die formell gesetzliche Führung der Prozesse bei den Unter¬ gerichten als höhere Aufsichtsbehörde zu überwachen, denn in ersterer Hinsicht sei zu bemerken, daß eine solche Befugniß zur Kassation ex officio auch gegenüber Strafurtheilen, die doch ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur seien, anerkanntermaßen nicht bestehe; die Befugnisse des Obergerichtes als Aufsichts¬ behörde sodann beziehen sich lediglich auf anhängige Prozesse, keineswegs auf rechtskräftig gewordene Urtheile. Wenn nun dem¬ gemäß das Urtheil des Appellations- und Kassationshofes vom

14. Dezember 1878 die wesentlichsten Grundsätze des Civil¬ prozesses verletze, so sei es auch verfassungswidrig. Es verstoße nämlich gegen den Art. 58 Abs. 1 und 54 der Bundesverfas¬ sung und Art. 74 der Kantonsverfassung. Wenn Art. 58 Abs. 1 der Bundesverfassung die Einsetzung von Ausnahmegerichten verbiete und das Prinzip aufstelle, daß Niemand seinem ver¬ fassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe, und wenn Art. 74 der bernischen Kantonalverfassung vorschreibe, daß Niemand sei¬ nem ordentlichen Richter entzogen werden dürfe, so sei damit den Bürgern nicht nur garantirt, daß sie keinen Ausnahmege¬ richten, d. h. vom Gesetze überhaupt nicht vorgesehenen Behör¬ den, unterstellt werden, sondern auch, daß sie den nach dem ge¬ setzlich geordneten Instanzenzug zuständigen Gerichten nicht durch einen Willkürakt der Behörden entzogen werden. Letzteres sei aber durch das Urtheil vom 14. Dezember 1878 geschehen, da in diesem Urtheile der Appellations- und Kassationshof gesetz¬ widriger Weise als erste und letzte Instanz und ohne jedes Rechtsverfahren geurtheilt habe. Der Art. 54 der Bundesver¬ fassung, welcher das Recht zur Ehe unter den Schutz des Bun¬ des stelle, sodann sei dadurch verletzt, daß in Folge des Urtheils vom 14. Dezember 1878 nachträglich in gesetzwidriger und ver¬ fassungswidriger Weise ein Nichtigkeitsgrund für die Ehe Zum¬ brunn-Bohren geschaffen worden sei, welcher zur Zeit der Ein¬ gehung derselben nicht existirte und in Folge dessen durch das Ur¬

theil vom 27. November 1879 diese Ehe für nichtig erklärt worden sei. Dieses ganze Verfahren qualifizire sich als ein polizeiliches und somit gegen Art. 54 der Bundesverfassung verstoßendes. Auch nach § 96 der bernischen Verfassung, welcher die Anwen¬ dung verfassungswidriger Verfügungen verbiete, könne das ver¬ fassungswidrige Urtheil vom 14. Dezember 1878 zur Begrün¬ dung des Nichtigkeitsurtheils vom 27. November 1879 nicht dienen. D. Ulrich Bohren, dem die Rekurseingabe zur Vernehmlas¬ sung mitgetheilt wurde, macht in seiner Antwortschrift wesent¬ lich geltend: der staatsrechtliche Rekurs des Zumbrunn, Na¬ mens er handelt, sei nur dem Scheine nach gegen das Urtheil vom 27. November 1879, in Wahrheit gegen dasjenige vom

14. Dezember 1878 gerichtet; auf dieses beziehen sich alle Aus¬ führungen der Rekursschrift betreffend Gesetzes- und Verfassungs¬ verletzungen, während in Bezug auf das Urtheil vom 27. No¬ vember 1879 von solchen gar nicht die Rede sei. In seiner Richtung gegen das Urtheil vom 14. Dezember 1878 sei aber der Rekurs längst verjährt. Uebrigens sei der Rekurs auch ma¬ teriell unbegründet, da durch das Urtheil vom 14. Dezember 1878 kein Gesetz verletzt worden sei, übrigens, auch vorausge¬ setzt, daß der Appellations- und Kassationshof durch dieses Ur¬ theil die ihm als Aufsichtsbehörde zustehenden Kompetenzen zu weit interpretirt hätte, doch jedenfalls von einer Verfassungsver¬ letzung nicht gesprochen werden könne. Endlich sei darauf hin¬ zuweisen, daß in der Rekursschrift ein dem Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses entsprechendes Rechtsbegehren nicht enthalten sei. Als solches könne nämlich der Schluß auf Ab¬ weisung der Klage der Staatsanwaltschaft nicht gelten, ein sol¬ ches Begehren entspreche vielmehr nur dem Rechtsmittel der Appellation, während der Schluß eines staatsrechtlichen Rekur¬ ses nur auf Aufhebung des angefochtenen Urtheils, nicht auf meritorische Beurtheilung der Sache gerichtet sein könnte. Dem¬ nach werde beantragt:

1. Es sei schon aus dem formellen Grunde, weil ein eigent¬ liches Beschwerderechtsbegehren nicht gestellt ist, in den Rekurs des Zumbrunn, für sich und Namens er handelt, nicht einzutreten.

2. Es sei der Rekurs, weil nur zum Schein gegen das Ur¬ theil vom 27. November 1879, in Wahrheit aber gegen das¬ jenige vom 14. Dezember 1878 gerichtet, als verspätet und de߬ halb nicht annehmbar zu erklären, somit auch aus diesem Grunde in eine einläßliche Beurtheilung desselben nicht einzu¬ treten.

3. Es sei der Rekurs des Zumbrunn, für sich und Namens er handelt, aus formellen und materiellen Gründen abzuweisen, unter Kostenfolge nach den bestehenden Gesetzen. E. Der bernische Appellations- und Kassationshof, welchem die Rekursschrift ebenfalls zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, bezieht sich in seiner Zuschrift vom 10. Januar 1880 lediglich auf die Motive seiner Entscheidungen vom 14. Dezember 1880 und 27. November 1879. F. Bei der heutigen Verhandlung stellt der Vertreter des Zumbrunn, für sich und Namens er handelt, vor Eröffnung der Verhandlungen in der Hauptsache, unter Berufung auf Art. 30 Lemma 4 des Gesetzes über die Organisation der Bun¬ desrechtspflege, sowie darauf, daß U. Bohren sich an dem Nich¬ tigkeitsverfahren vor den kantonalen Gerichten, nachdem er mit einem gegen das Erstinstanzgericht gerichteten Rekusationsbegeh¬ ren abgewiesen worden sei, nicht mehr betheiligt habe, das Be¬ gehren: Es sei dem Ulrich Bohren von Grindelwald, Mechani¬ ker, d. Z. in New-York, nicht zu gestatten, bei gegenwärtigem Verfahren vor Bundesgericht in irgendwelcher Form, sei es als Haupt- oder Nebenintervenient, als Partei aufzutreten, unter Kostenfolge. Der Vertreter des Bohren schließt auf Abweisung dieses Be¬ gehrens unter Kostenfolge, während der Generalprokurator des Kantons Bern einen Antrag in Beziehung auf diese Vorfrage nicht stellt. Das Bundesgericht zieht in Betreff der aufgeworfenen Vor¬ frage in Erwägung: Da sowohl das bernische (§ 38 u. ff. der bernischen P.-O.) als auch das eidgenössische Prozeßrecht (§ 16 eidg. C.-P.-O.) in Uebereinstimmung mit dem gemeinen Rechte die Betheiligung

dritter Personen, welche am Ausgange des Rechtsstreites ein rechtliches Interesse haben, in jedem Stadium der Sache ge¬ statten, und, wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Uebernolla und Rongellen vom 10. Juni 1876 (Ent¬ scheidungen, amtl. Sammlung II S. 240) ausgesprochen hat, auch in staatsrechtlichen Streitigkeiten eine solche Intervention dritter Betheiligter zulässig ist, so erscheint, ganz abgesehen von der Frage, ob nicht in Beziehung auf den staatsrechtlichen Re¬ kurs, weil dieser wesentlich gegen das Urtheil des bernischen Appellations- und Kassationshofes vom 14. Dezember 1878 ge¬ richtet sei, Bohren als Hauptpartei betrachtet werden müsse, die Einwendung gegen die Betheiligung des U. Bohren an der heutigen Verhandlung als unbegründet, denn es kann offenbar nicht geleugnet werden, daß Bohren an dem Ausgange des Rechtsstreites ein wesentliches rechtliches Interesse hat. Der in Bezug genommene § 30 Al. 4 des Gesetzes über die Organi¬ sation der Bundesrechtspflege kann hier in keiner Weise in Be¬ tracht kommen; denn, da der Intervenient die Sache in derje¬ nigen Lage aufnehmen muß, in welcher er sie findet, und ledig¬ lich auf Grund der Aktenlage diejenigen Momente geltend machen und Anträge stellen kann, welche er als seinen In¬ teressen dienlich erachtet, so ist nicht einzusehen, inwiefern durch die Zulassung der Intervention in der bundesgerichtlichen In¬ stanz das Prinzip, daß das Bundesgericht auf Grund des von den kantonalen Gerichten festgestellten Thatbestandes zu urthei¬ len hat, verletzt werden könnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das gestellte vorfragliche Begehren wird abgewiesen. G. Nachdem hierauf zur Verhandlung in der Hauptsache ge¬ schritten worden ist, stellte der Vertreter des Zumbrunn, für sich und Namens er handelt, den Antrag auf Zuspruch des in der Rekursschrift gestellten Rechtsbegehrens und Abweisung der in der Rekursbeantwortung gestellten Rechtsbegehren des U. Boh¬ ren unter Kostenfolge. Der Vertreter des Bohren hält die gestellten Rechtsbegehren aufrecht und beantragt Abweisung des von Zumbrunn, für sich und Namens er handelt, gestellten Anträge unter Kostenfolge. Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt eben¬ falls Abweisung der von der Gegenpartei gestellten Anträge und Bestätigung des Urtheils des bernischen Appellations- und Kas¬ sationshofes vom 27. November 1879 unter Folge der Kosten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die gegen die Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses in der Rekursbeantwortung des U. Bohren erhobene Einwen¬ dung, daß ein einem staatsrechtlichen Rekurse entsprechendes Rechtsbegehren von den Rekurrenten nicht gestellt sei, ist unbe¬ gründet. Denn nach der dem gestellten Rechtsbegehren gegebe¬ nen Begründung kann es keinem Zweifel unterliegen, daß Re¬ kurrenten behaupten, durch das angefochtene Urtheil in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein und deßhalb dessen Aufhebung im Wege des staatsrechtlichen Rekurses verlangen, womit dann gleichzeitig im Wege der Weiterziehung nach Art. 29 des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechts¬ pflege der Antrag auf Abänderung dieses Urtheils verbunden wird. Auf die formelle Fassung des Rechtsbegehrens kann dabei überall nichts ankommen.

2. Soweit nun aber der staatsrechtliche Rekurs gegen das Urtheil vom 27. November 1879, durch welches die Ehe Zum¬ brunn-Bohren für nichtig erklärt wurde, gerichtet ist, erscheint derselbe ohne weiters als unbegründet. Denn von einer Ver¬ letzung des Art. 58 Abs. 1 der Bundesverfassung oder des Art. 74 der bernischen Kantonalverfassung kann in Beziehung auf dieses Urtheil offenbar nicht die Rede sein und es wird übrigens eine solche von den Rekurrenten auch gar nicht behauptet. Die Berufung auf Art. 54 der Bundesverfassung dagegen, wo¬ nach das Recht zur Ehe unter dem Schutze des Bundes steht und weder aus kirchlichen noch ökonomischen Rücksichten, noch wegen bisherigen Verhaltens oder aus andern polizeilichen Gründen beschränkt werden darf, welcher Grundsatz dadurch ver¬ letzt sein soll, daß die Ehe Zumbrunn-Bohren aus polizeilichen Gründen aufgelöst worden sei, ist eine völlig verfehlte, denn, wenn auch die erwähnte Verfassungsbestimmung nicht auf die

Garantie des Rechtes der Eheschließung beschränkt ist, sondern zugleich eine Garantie gegen willkürliche Ehetrennung aus po¬ lizeilichen Gründen enthält, so hat dieselbe doch ihre abschlie߬ liche Ausführung durch das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe vom 24. Dezember 1874 gefunden, welches sowohl die Ehehindernisse als die Ehenichtigkeits- und Ehescheidungsgründe erschöpfend normirt. Ob daher die Nichtigerklärung einer Ehe begründet ist, beurtheilt sich ausschließlich danach, ob einer der gesetzlichen Nichtigkeitsgründe vorhanden ist, und gegen Urtheile kantonaler Gerichte, welche eine Ehe ohne gesetzlichen Grund für nichtig erklären, ist nicht der staatsrechtliche Rekurs, sondern die Weiterziehung an das Bundesgericht nach Art. 29 des Ge¬ setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege gegeben.

3. Es ist denn auch vom Vertreter der Rekurrenten bei der heutigen Verhandlung zugegeben worden, daß sich der staats¬ rechtliche Rekurs im Wesentlichen nicht sowohl gegen das Ur¬ theil vom 27. November 1879, als vielmehr gegen dasjenige vom 14. Dezember 1878 richte, durch welches das Urtheil des Amtsgerichtes Niedersimmenthal von Amtswegen kassirt wurde und welches die Grundlage des Nichtigkeitsurtheils vom 27. No¬ vember 1879 bildet. In dieser Richtung erscheint nun aber der Rekurs als verspätet. Denn a) zugestandenermaßen wurde der Rekurs gegen das fragliche Urtheil nicht innerhalb der in Art. 59 des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechts¬ pflege vorgeschriebenen sechzigtägigen Frist, von Eröffnung des¬ selben an, ergriffen. b) Die bei der heutigen Verhandlung auf¬ gestellte Behauptung des Vertreters des Rekurrenten, daß wenigstens dem Ehemann Zumbrunn die Rekursfrist erst von Eröffnung des seine Ehe für nichtig erklärenden Urtheils vom

27. November 1879 an laufe, da er bei dem Kassationsurtheile vom 14. Dezember 1878 nicht als Partei betheiligt gewesen sei und dasselbe nicht unmittelbar in seine Rechte eingegriffen habe, so daß man sogar seine Rekursberechtigung in Zweifel hätte ziehen können, erscheint als unbegründet. Denn der Ehe¬ mann Zumbrunn war bei dem Verfahren, welches dem Urtheile vom 14. Dezember 1878 vorherging, persönlich mit ins Recht gefaßt, das Urtheil berührte, insofern dadurch Auftrag zur Ein¬ leitung des Nichtigkeitsverfahrens gegen seine Ehe gegeben wurde, unmittelbar auch seine Rechte und wurde ihm persön¬ lich eröffnet; es konnte ihm auch überhaupt unmöglich entgehen, daß dasselbe mit dem Bestand der von ihm abgeschlossenen Ehe unvereinbar sei. Veranlassung und Berechtigung, gegen das fragliche Urtheil den Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen, lag also für ihn unzweifelhaft vor und wenn er dies nicht bin¬ nen der gesetzlichen Frist gethan hat, so hat er dadurch eben nach Mitgabe des Gesetzes die Rekursberechtigung verwirkt. Ei¬ ner materiellen Prüfung des staatsrechtlichen Rekurses, soweit er gegen das Urtheil vom 14. Dezember 1878 gerichtet ist, be¬ darf es also nicht.

4. Erscheint nun aber der staatsrechtliche Rekurs gegen das Erkenntniß vom 14. Dezember 1878 verspätet, so ist dasselbe als rechtskräftiges Urtheil für das Bundesgericht verbindlich. Denn davon, daß eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des¬ selben auf Grund des § 96 der bernischen Staatsverfassung, wonach keine Gesetze, Verordnungen oder Beschlüsse, welche mit der Verfassung in Widerspruch stehen, angewendet oder erlassen werden dürfen, auch jetzt noch Platz zu greifen habe, beziehungs¬ weise daß die Rechtskraft des fraglichen Urtheils von seiner Ver¬ fassungsmäßigkeit abhängig sei, kann selbstverständlich keine Rede sein. Abgesehen davon, daß dem erwähnten Satze der ber¬ nischen Staatsverfassung, wie das Bundesgericht bereits in sei¬ nem Entscheide in Sachen Hirsbrunner (Entscheidungen, amtl. Samml. II S. 105) ausgeführt hat, soweit er von der An¬ wendung von Gesetzen und Beschlüssen spricht, nur die Be¬ deutung einer Uebergangsbestimmung zukommt, kann derselbe offenbar nicht auf richterliche Urtheile bezogen werden, wie sich sowohl aus seiner Wortfassung als auch daraus ergibt, daß eine entgegengesetzte Auslegung eine vollständige Umwälzung aller Grundsätze über Rechtskraft der Urtheile zur Folge haben müßte.

5. Wenn nun aber das Erkenntniß des bernischen Appella¬ tions- und Kassationshofes vom 14. Dezember 1878 für das Bundesgericht verbindlich ist, so ist die gegen das Urtheil vom

27. November 1879 eingelegte Weiterziehung offenbar unbegrün¬

det. Denn wenn das Scheidungsurtheil des Amtsgerichtes Nie¬ dersimmenthal vom 14. März 1877 rechtsverbindlich als nichtig erklärt worden ist, so wurde die Ehe des U. Bohren mit der Ro¬ salie, geb. Rufener, überhaupt niemals rechtsgültig aufgelöst, be¬ stand also zur Zeit der Eingehung der Ehe des Zumbrunn mit der Rosalie, geb. Rufener, noch zu Recht, so daß dieser letztern Ehe von vornherein das öffentlich trennende Ehehinderniß des Art. 28 Ziffer 1 des Gesetzes über Civilstand und Ehe entge¬ genstand, was mit Nothwendigkeit zur Nichtigerklärung dersel¬ ben führen mußte. (Art. 51 leg. cit.)

6. In Beziehung auf die Kostenvertheilung rechtfertigt es sich, den Rekurrenten, da sie mit den sämmtlichen Begehren abzuweisen sind, die Gerichtskosten sowie eine Prozeßentschädi¬ gung an U. Bohren aufzuerlegen; von der Auflage einer Pro¬ zeßentschädigung gegenüber dem Staate Bern kann mit Rück¬ sicht darauf, daß auch in dem angefochtenen Urtheile das Ge¬ richt die Kosten auf die Gerichtskasse übernommen hat, für die gegenwärtige Instanz ebenfalls abgesehen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Der staatsrechtliche Rekurs wird, soweit er gegen das Urtheil des bernischen Appellations und Kassationshofes vom

27. November 1879 gerichtet ist, als unbegründet abgewiesen; soweit er gegen das Urtheil des nämlichen Gerichtshofes vom

14. Dezember 1878 gerichtet ist, wird auf denselben nicht ein¬ getreten.

2. Die Weiterziehung des Urtheils vom 27. November 1879 wird als unbegründet abgewiesen.