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6_I_192

BGE 6 I 192

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
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38. Urtheil vom 5. Juni 1880 in Sachen Graber. A. Rekurrent, welcher in Dornach, Kantons Solothurn, nie¬ dergelassen ist, ist Eigenthümer einer in Birsfelden, Kantons Baselland, gelegenen Liegenschaft mit darauf stehenden Hause, von welcher ein Theil an die Birs anstößt. In den Jahren 1873 und 1874 wurde nun die Birs im Gemeindebezirk Birs¬ felden, wo sie die Grenze zwischen den Kantonen Baselstadt und Basellandschaft bildet, von diesen Kantonen gemeinschaftlich korrigirt, wobei von Seiten des Kantons Basellandschaft in Beziehung auf die Vertheilung der Korrektionskosten u. s. w. das Gesetz über die Gewässer- und die Wasserbaupolizei vom

9. Juni 1856 und die darauf bezügliche Vollziehunsverordnung vom 9. Juni gl. J. zur Anwendung gebracht wurden. In An¬ wendung dieses Gesetzes wurde die Hälfte der Korrektionskosten auf die uferschutzpflichtigen Grundeigenthümer verlegt, von wel¬ cher Hälfte die Regierung von Baselland dem Rekurrenten, nach Verhältniß der Uferlänge seines Grundeigenthums, ein Kosten¬ betreffniß von 7818 Fr. 4 Cts. zuschied. Da indeß Rekurrent, ebenso wie zwei andere betheiligte Grundeigenthümer, Anerken¬ nung und Bezahlung des ihm zugeschiedenen Kostenbetreffnisses verweigerte, so wurde zur Beurtheilung der Angelegenheit in Anwendung des § 19 des citirten Wasserbaupolizeigesetzes ein Schiedsgericht niedergesetzt. Rekurrent, welcher anfänglich die Niedersetzung des Schiedsgerichtes selbst verlangt und sich vor demselben eingelassen hatte, bestritt zwar nachträglich die Kom¬ petenz desselben; das Schiedsgericht erklärte sich indeß durch Ur¬ theil vom 25. November 1878 als kompetent und verurtheilte den Rekurrenten, dem Staate Baselland an Korrektionskosten den Betrag von 6815 Fr. 64 Cts., zahlbar in zehn halbjähr¬ lichen, unverzinslichen, mit 1. Juli 1879 beginnenden Termi¬ nen, sowie an die ergangenen Rechtskosten einen Betrag von 471 Fr. 10 Cts. zu bezahlen. Eine Weiterziehung beziehungs¬ weise Anfechtung dieses Urtheils wurde zwar von den beklag¬ ten Grundeigenthümern angekündigt, aber nicht ausgeführt. B. Zur Sicherung der vom Staate Baselland gemachten Vorschüsse an Korrektionskosten hatte dessen Staatskassaverwal¬ tung bereits am 22. September 1874 gestützt auf § 46 des citirten Wasserbaupolizeigesetzes auf die Liegenschaft des Rekur¬ renten in Birsfelden in den Pfandprotokollen der Bezirksschreibe¬ rei Arlesheim ein Pfandrecht für eine unbestimmte Summe

eintragen lassen. Nach Ausfällung des schiedsgerichtlichen Ur¬ theils wurde am 11. November 1879 dieses Pfandrecht für die Summe von 7287 Fr. 34 Cts., als den Betrag des auf den Rekurrenten entfallenden Kostenbetreffnisses, zuzüglich der ergan¬ genen Rechtskosten, eingetragen. C. Der Kanton Baselland trat hierauf die Forderung gegen den Rekurrenten der basellandschaftlichen Kantonalbank in Liestal ab, welche gegen denselben die Unterpfandsbetreibungsbewilli¬ gung für die erste verfallene Rate der Korrektionskosten und die Prozeßkosten im Gesammtbetrage von 1153 Fr. 26 Cts. beim Bezirksgerichte Arlesheim auswirkte. Als ihm diese Be¬ treibung mit Bewilligung des Bezirksgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein mitgetheilt wurde, erhob Rekurrent gegen die¬ selbe Widerspruch, indem er gegen das ihm gegenüber einge¬ schlagene Verfahren protestirte und erklärte, nichts anerkennen zu wollen. Nachdem vom Rekurrenten an das Obergericht des Kantons Solothurn sowie an den Regierungsrath dieses Kan¬ tons und das Obergericht des Kantons Baselland gerichtete Be¬ schwerden erfolglos geblieben waren, und die basellandschaftliche Kantonalbank ihn durch Vorladung vom 2. März 1880 auf

23. gleichen Monats vor das Bezirksgericht Arlesheim zur Ent¬ scheidung über die Betreibungszuerkennung hatte laden lassen, ergriff Graber den Rekurs an das Bundesgericht. D. In seiner Rekursschrift führt er im Wesentlichen aus: Die Pfandeintragung auf seine Liegenschaft in Arlesheim sei ohne seine Einwilligung ausgewirkt worden, offenbar lediglich in der Absicht, ihn seinem natürlichen Richter, d. h. dem Richter des Wohnortes zu entziehen, um ihn beim Gerichte der gelegenen Sache belangen zu können. Das beanspruchte Pfandrecht bestehe nämlich keineswegs zu Recht, denn § 46 des Wasserbaupolizei¬ gesetzes, wonach dem Staate für seine Vorschüsse ein Spezial¬ pfandrecht an den betreffenden Grundstücken zustehe, beziehe sich nur auf Vorschüsse für Wasserbauten, welche der Staat im Exe¬ kutionswege für den pflichtigen Ufereigenthümer habe ausführen lassen und keineswegs auf Korrektionen, wie die in Frage ste¬ hende. Durch die fragliche einseitig erwirkte Pfandeintragung habe sich daher der Staat Baselland ein Vorrecht angemaßt, und die Art. 4 und 59 der Bundesverfassung, § 4, 5, 8, 23, 33 und 35 der Kantonalverfassung, sowie die § 236—242 der basellandschaftlichen Prozeßordnung vom 25. März 1867 ver¬ letzt. Ferner sei nach § 46 des Wasserpolizeigesetzes ein Pfand¬ recht jedenfalls nur in Betreff der uferschutzpflichtigen Liegen¬ schaften begründet; nichtsdestoweniger habe der Kanton Baselland ein Pfandrecht auf seine ganze Liegenschaft eintragen lassen, obschon nur ein kleiner Theil derselben — 90—95 Ares zwischen dem Birsfluß und einem Damm — uferschutzpflichtig sei. Da die Pfandeintragung durchaus unrechtmäßig und in verfassungs¬ widriger Weise ausgewirkt worden sei, so könne ihm nicht zu¬ muthet werden, die Befreiung seiner Liegenschaft von dem fraglichen Pfandrechte auf dem Wege des gewöhnlichen Civil¬ prozesses zu betreiben. Dagegen müsse ihm Entschädigung für die verursachten Kosten, die er auf 200 Fr. veranschlage, wer¬ den. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Entscheidung in dieser Sache sei nach Art. 27 Ziffer 4 und namentlich nach Art. 59 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 begründet. Rekurrent stellt die Anträge: 1. Die Pfand- resp. Hypothekareintragung zu Gunsten des Staates Basellandschaft resp. dessen Rechtsnach¬ folgerin, der Tit. basellandschaftlichen Kantonalbank in Liestal für 7287 Fr. 34 Cts. auf sein Haus und Land auf Birsfelden sei nichtig zu erklären und die Tit. Bezirksschreiberei Arles¬ heim sei anzuweisen, dieselbe in den betreffenden Pfandproto¬ kollen zu löschen oder zu tilgen, eventuell: Die fragliche Pfand¬ respektive Hypothekareintragung sei wenigstens soweit nichtig zu erklären und die Tit. Bezirksschreiberei Arlesheim sei anzu¬ weisen, dieselbe in dem betreffenden Pfandprotokollen soweit zu löschen oder zu tilgen, als sie weiter reicht als auf die ufer¬ schutz- oder wasserbaupflichtig erklärten, zwischen dem Birsfluß und dem genannten Damme gelegenen 90 bis 95 Ares (2½ bis 2 ¼8 Juch.) Uferland. 2. Das basellandschaftliche hohe Ober¬ gericht und das Tit. Bezirksgericht Arlesheim seien anzuweisen, bezüglich der in Frage stehenden Forderung alle weiteren Be¬ treibungen und gerichtlichen Verhandlungen einzustellen, bis über das beschriebene streitige Pfandrecht endgültig entschieden ist.

3. Der Staat Basellandschaft resp. dessen Rechtsnachfolgerin, die Tit. Basellandschaftliche Kantonalbank in Liestal, und Hr. Be¬ zirksschreiber Scheidlin in Arlesheim seien solidarisch zu seinen Gunsten in eine Kostenentschädigung von 200 Fr. zu verfällen. E. Vom Instruktionsrichter aufgefordert, sich bestimmt darüber auszusprechen, ob er beim Bundesgerichte eine gegen die baselland¬ schaftliche Kantonalbank gerichtete Civilklage auf Aufhebung der fraglichen Pfandbestellung oder einen staatsrechtlichen Rekurs gegen die in Baselland gegen ihn zugelassene Betreibung und gerichtliche Vorladung anbringen wolle, erlärte [erklärte] Rekurrent ver¬ mittelst Eingabe vom 5. April 1880, daß er einen staatsrecht¬ lichen Rekurs anbringen wolle und daß er demgemäß die in seiner Rekursschrift sub 1 gestellten Rechtsbegehren, unter Vor¬ behalt der civilgerichtlichen Geltendmachung fallen lasse, wogegen er das sub 2 gestellte Gesuch mit der Vervollständigung auf¬ recht erhält, daß auch dem Richter seines Wohnortes (Richter¬ amt Dorneck-Thierstein) untersagt werden solle, in dieser Forde¬ rungssache weitere Bewilligungen zur Anlegung von Betreibungen, Vorladungen u. s. w. vorzunehmen und ebenso an dem Rechts¬ begehren sub 3, soweit es gegenüber dem Kanton Baselland, beziehungsweise der basellandschaftlichen Kantonalbank gestellt ist, festhält. F. In ihrer Vernehmlassung trägt die basellandschaftliche Kan¬ tonalbank auf Abweisung des Rekurses und Auflage eines Ge¬ richtsgeldes an den Rekurrenten an, indem sie ausführt: Es handle sich im vorliegenden Falle um Realisirung eines Pfand¬ rechtes bezw. um eine Streitigkeit über den Bestand eines Pfandrechtes, und hiefür sei nach anerkanntem Grundsatze das forum rei sitæ zuständig. Das Pfandrecht sei in vollkommen regelmäßiger Weise gemäß dem Gesetze und der konstanten Rechtspraxis erworben und die Forderung, für welche es begrün¬ det worden sei, beruhe auf einem rechtskräftigen Urtheile. Ueber¬ haupt habe es sich hier von Anfang an um eine auf ein Grund¬ stück radizirte Forderung gehandelt, über welche nach konstanter bundesrechtlicher Praxis der Richter der belegenen Sache zu ent¬ scheiden habe. Der Rekurs qualifizire sich demnach als ein ge¬ radezu trölerhafter. Das Bundesgericht zieht in Erwägung

1. Nach den vom Rekurrenten in seiner Eingabe vom 5. April 1880 abgegebenen Erklärungen kann es sich für das Bundes¬ gericht nur noch darum handeln, zu prüfen, ob in der Einlei¬ tung der Betreibung gegen den Rekurrenten im Kanton Basel¬ land, beziehungsweise in der Ladung desselben vor die dortigen Gerichte eine Verletzung des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfas¬ sung liege. Diese Frage ist nun unbedingt zu verneinen. Denn die eingeleitete Betreibung bezweckt die Realisirung eines von der Gläubigerin in Anspruch genommenen Pfandrechtes, welches durch Eintragung in die Pfandprotokolle formell ordnungsmäßig erworben wurde, und ebenso bezweckt die Ladung des Rekur¬ renten vor das Bezirksgericht Arlesheim, einen gerichtlichen Entscheid über die Zulässigkeit dieser Pfandbetreibung bezw. die Existenz des behaupteten Pfandrechtes herbeizuführen. Zur Ent¬ scheidung von Streitigkeiten über die Existenz von Pfandrechten, sowie zu Realisirung von Pfandrechten sind aber, wie in der bundesrechtlichen Praxis durchaus feststeht und wie übrigens Rekurrent selbst in seiner Rekursschrift zugegeben hat, die Be¬ hörden des Orts der belegenen Sache kompetent. Von einer Ver¬ letzung des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung kann also, da es sich hier keineswegs um eine persönliche Ansprache handelt, keine Rede sein.

2. Uebrigens war die Forderung des Kantons Baselland gegenüber dem Rekurrenten auf Ersatz der verausgabten Flu߬ korrektionskosten von vornherein nicht als persönliche Ansprache im Sinne des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung zu betrach¬ ten. Denn diese Forderung war zweifellos eine gegen den Re¬ kurrenten als Besitzer einer uferschutzpflichtigen Liegenschaft ge¬ richtete Realforderung bezw. ein Ausfluß einer auf der Liegenschaft des Rekurrenten ruhenden öffentlich-rechtlichen Reallast. Derar¬ tige Ansprüche sind aber, wie die bundesrechtliche Praxis stets festgehalten hat (vergl. Blumer-Morel Handbuch I S. 419 und die dortigen Allegate), nach dem Gesetz und vom Richter der belegenen Sache zu beurtheilen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.