Volltext (verifizierbarer Originaltext)
39. Urtheil vom 11. Juni 1880 in Sachen Schmid. A. Im Konkurse über die Firma August Lüthi und Komp. in Zofingen, welcher im Jahre 1877 ausgebrochen ist, hat Sa¬ muel C. Schmid in Adelboden-Wikon, Kantons Luzern, eine Forderung von 40 000 Fr. angemeldet, welche auf eine zwischen ihm und August Lüthi, mit Genehmigung des dritten Gesell¬ schafters I. Oegger, am 15. Juli 1876 abgeschlossene Ueber¬ einkunft sich gründet, wonach Schmid aus dem Geschäfte August Lüthi und Komp. als Gesellschafter austrat und für seine Ein¬ lage die Aversalsumme von 40000 Fr. erhielt, resp. diese Summe ihm zugesichert wurde, wogegen August Lüthi das Geschäft in Soll und Haben übernahm. Diese Ansprache wurde vom Gelts¬ tagsabgeordneten in Klasse VI kollozirt. Gegen diese Kollokation trat der Gläubigerausschuß im Geltstage über August Lüthi beim Bezirksgerichte Zofingen mit einer Einsprache auf, deren Schluß dahin ging: Die angebliche Uebereinkunft vom 15. Juli 1876 sei als eine unstatthafte und daher rechtlich unwirksame Machenschaft zu erklären und daher die darauf gegründete An¬ sprache des S. C. Schmid aus dem Konkurse überhaupt, even¬ tuell wenigstens aus dem Firmakonkurse auszuweisen unter Ko¬ stenfolge. Der Einspruchsbeklagte bestritt in erster Linie die Kom¬ petenz des Bezirksgerichtes Zofingen, resp. des aargauischen Rich¬ ters; für den Fall, daß schließlich durch den Entscheid des schwei¬ zerischen Bundesgerichtes die Kompetenz des aargauischen Rich¬ ters festgestellt werden sollte, behielt er sich vor, auf Abweisung des Einspruches zu schließen und diesen Schluß näher zu be¬ gründen, indem er einstweilen jede Einlassung vor dem inkom¬ petenten Richter verweigerte. Durch erstinstanzlichen Entscheid des Bezirksgerichtes Zofingen wurde die vom Einspruchsbeklagten aufgeworfene Einwendung der Inkompetenz des Gerichtes abge¬ wiesen, dagegen die Einspruchsklage als unbegründet erklärt und die Forderung des Einspruchsbeklagten im Geltstage des August Lüthi anerkannt unter Wettschlagung der Kostenzwischen den Parteien. Nachdem gegen dieses Erkenntniß beide Parteien den Rekurs an das Obergericht des Kantons Aargau ergriffen hat¬ ten, erkannte letzteres durch Urtheil vom 22. Januar 1880, im Wesentlichen darauf gestützt, daß das Uebereinkommen vom 15. Juli 1876 in der Absicht der Benachtheiligung der Geltstags¬ masse abgeschlossen worden und daher nach Art. II der Novelle zur aargauischen Geltstagsordnung vom 10. März 1870 vom Gerichte aufzuheben, sowie daß die Kompetenz des aargauischen Konkursrichters unzweifelhaft begründet sei, dahin: Der kläge¬ rische Einspruch sei als begründet erklärt, der Vertrag vom 15. Juli 1876 demnach soweit aufgehoben, als er dem Rekursbe¬ klagten S. C. Schmid die Möglichkeit einer Befriedigung vor und neben dem Einspruchskläger und übrigen Konkursgläubigern von August Lüthi und Komp., resp. August Lüthi eröffne, somit die Ansprache des Beklagten aus dem Geldstage gewiesen. Die Kosten habe der Einspruchsbeklagte S. C. Schmid dem Ein¬ spruchskläger mit 113 Fr. zu ersetzen. B. Gegen diesen Entscheid ergriff S. C. Schmid den Rekurs an das Bundesgericht. Er führt aus: Der aargauische Richter sei zur Entscheidung in Sachen nicht kompetent. Dies folge aus der hierseitigen Entscheidung vom 8. März 1878 (Entscheidungen, amtl. Sammlung IV S. 22—27), welche als rechtskräftiges Ur¬ theil fortwährend gehandhabt werden müsse. Wenn, wie geschehen, der Gläubigerausschuß im Geltstage des August Lüthi als Klä¬ ger gegen ihn auftreten wolle, so müsse er ihn beim Richter sei¬ nes Wohnortes, im Kanton Luzern, belangen; der aargauische Richter sei nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung zur Be¬ urtheilung der gegen ihn, als Beklagten, gerichteten Klage auf Ungültigerklärung des Vertrages vom 15. Juli 1876 nicht kom¬ petent, da es sich um ein rein persönliches Rechtsverhältniß handle. Demgemäß werde beantragt, das angefochtene Erkennt¬ niß des aargauischen Obergerichtes vom 22. Januar 1880 sei aufzuheben und zwar unter gegnerischer Kostenfolge. C. In seiner Rekursbeantwortung trägt Fürsprecher Leber in Zofingen, als Vertreter des Gläubigerausschusses im Geltstage der Firma August Lüthi und Komp., auf Abweisung des Re¬
kurses an, indem er im Wesentlichen ausführt: Rekurrent mache gegenüber der Konkursmasse der Firma August Lüthi und Komp. eine positive Forderung geltend, bezw. er erhebe gegenüber der Konkursmasse der in Zofingen domizilirten Firma A. Lüthi und Komp. eine persönliche Ansprache und müsse sich daher in Be¬ ziehung auf dieselbe dem aargauischen Richter unterwerfen. Der Gläubigerausschuß erscheine nur formell als Kläger, während er sich in Wahrheit gegenüber der Forderung des Rekurrenten rein defensiv verhalte. Der Einspruch qualifizire sich nicht als eine Klage, sondern vielmehr als Rechtsmittel gegenüber der vom Geltstagsverordneten getroffenen Präliminar-Verfügung; nicht die sog. Einspruchskläger, sondern vielmehr der Rekurrent, welcher eine Anforderung gegenüber der Geltstagsmasse erhebe, erscheine daher materiell als Kläger. Von einer Verletzung des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung könne also in Beziehung auf das angefochtene Urtheil des aargauischen Obergerichtes nicht die Rede sein, und auch ein Widerspruch mit dem bundes¬ gerichtlichen Urtheile vom 8. März 1878 liege nicht vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Richter des Ortes, wo ein Konkurs durchgeführt wird, zur Entscheidung über Existenz und Rang der zum Konkurse angemeldeten Forderungen, zum Zwecke der Feststellung derselben gegenüber der Konkurs¬ masse und ihrer Befriedigung aus derselben kompetent ist. Dieser Grundsatz ist denn auch schon in der hierseitigen, die gleichen Parteien betreffenden Entscheidung vom 12. April 1879, Erw. 2 (Entsch. A. Samml. VI S. 158), ausdrücklich ausgesprochen und begründet worden. Demnach waren im vorliegenden Falle die aargauischen Gerichte zur Entscheidung unzweifelhaft kom¬ petent. (Vergl. Ullmer, Staatsrechtl. Praxis Nr. 547 Erw. 1
u. 5; Bundesblatt 1866, II, S. 578.)
2. Von einer Verletzung des Art. 59 Abs. 1 der Bundesver¬ fassung kann um so weniger die Rede sein, als dieser Verfas¬ sungsgrundsatz dem belangten Schuldner den Gerichtsstand sei¬ nes Wohnortes für persönliche Ansprachen gewährleistet, vorlie¬ gend dagegen der Rekurrent als Gläubiger in dem im Kanton Aargau durchgeführten Konkurse der Firma A. Lüthi und Komp. seinerseits mit einer Forderung aufgetreten ist, die Rekursbeklag¬ ten dagegen lediglich diese Forderung bestritten, also keineswegs den Rekurrenten als Schuldner für eine persönliche Ansprache ihrerseits belangt haben. Daß diese Bestreitung gemäß der aar¬ gauischen Geltstagsordnung in der Form einer sog. Einspruchs¬ klage geschah, kann materiell an der Parteistellung nichts ändern. Irgend welche Analogie mit der durch das hierseitige Urtheil vom 8. März 1878 entschiedenen Frage liegt also offenbar nicht vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.